Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 08.03.2006
Aktenzeichen: 7 KS 128/02
Rechtsgebiete: AtG, AtVfV, GG, NWG, StrlSchV, UVPG, VwVfG


Vorschriften:

AtG § 1
AtG § 58a
AtG § 7 Abs. 2
AtG § 9a Abs. 3
AtG § 9b
AtG § 9g
AtVfV § 4
AtVfV § 6
GG Art. 14
GG Art. 20 a
GG Art. 85
NWG § 31
StrlSchV § 117 Abs. 16
StrlSchV § 117 Abs. 17
StrlSchV § 2
StrlSchV § 3
StrlSchV § 47
StrlSchV § 49
StrlSchV § 6
StrlSchV a.F. § 28
StrlSchV a.F. § 45
UVPG § 25 Abs. 3
UVPG § 6 Abs. 3
VwVfG § 20
VwVfG § 21
VwVfG § 73 Abs. 8
VwVfG § 75
1. Die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle in Gestalt der dauerhaften und nach Verschluss der Schächte wartungsfreien Endlagerung in tiefen geologischen Schichten sind von den vorhandenen gesetzlichen Grundlagen der §§ 9a Abs. 3, 9b AtG gedeckt. Eines ausdrücklichen Parlamentsbeschlusses über die vorgesehene Form der Endlagerung bedarf es daneben nicht.

2. Gewichtige Gründe sprechen dafür, dass der Planfeststellungsbeschluss nach § 9b AtG seiner Rechtsnatur nach eine gebundene Entscheidung ist; der Planfeststellungsbehörde kommt dabei eine planerische Gestaltungsfreiheit/ein Planungsermessen nicht zu.

3. Ein auf die umfassende Erkundung und vergleichende Untersuchung zielendes Standortsuchverfahren ist nach den geltenden atomrechtlichen Bestimmungen - unabhängig davon, ob das Prüfprogramm des § 9b Abs. 4 AtG über die dort normierten strikten Voraussetzungen hinaus noch Raum für eine Abwägung lässt - nicht Voraussetzung für die Zulassung des die gesetzlichen Anforderungen erfüllenden Vorhabens.

4. Die mit der Beförderung der radioaktiven Abfälle außerhalb des Anlagengeländes verbundenen Risiken sind nicht Gegenstand des die Errichtung und den Betrieb des Endlagers gestattenden atomrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses.

5. Die gebotene Vorsorge gegen Auswirkungen eines terroristischen Angriffs in der Form eines gezielten Flugzeugabsturzes auf die übertägigen Anlagen des Endlagers ist - sofern auf derartige Ereignisse das Atomgesetz überhaupt Anwendung findet - von den dafür zuständigen Behörden nach pflichtgemäßem Ermessen im öffentlichen Interesse zu gewährleisten. Dritte können insoweit von Rechts wegen nicht beanspruchen, dass Sicherungsvorkehrungen in Gestalt bestimmter Maßnahmen nach ihren Vorstellungen getroffen werden.

6. Entwicklungen, die nach sachverständiger Beurteilung frühestens in (mehreren) hunderttausend Jahren erwartet werden, sind auch unter dem Gesichtspunkt des Nachweltschutzes nicht geeignet, heute Lebenden eine Klagebefugnis wegen des angeblich unzureichenden Nachweises der Langzeitsicherheit der Anlage zu vermitteln.


Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für die Errichtung und den Betrieb des Bergwerkes Konrad in Salzgitter als Anlage zur Endlagerung fester oder verfestigter radioaktiver Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung vom 22. Mai 2002 sowie die gleichzeitig erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse (Anhänge 1-4).

Mit Schreiben vom 31. August 1982 beantragte die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) beim Niedersächsischen Sozialminister als damals zuständiger atomrechtlicher Genehmigungsbehörde, das Planfeststellungsverfahren gemäß § 9b AtG zur Errichtung und zum Betrieb der Schachtanlage Konrad als Anlage des Bundes zur Endlagerung radioaktiver Abfälle durchzuführen. Zur Begründung des Antrags fügte die PTB zunächst zwei Bände des Planes bei, der im Fortgang des Verfahrens mehrfach überarbeitet und in jeweils revidierten Fassungen (im März 1985, März 1986, September 1986, März 1989 und April 1990) vorgelegt wurde. Neben dem Plan wurden unter anderem ca. 500 erläuternde Unterlagen (EU) und ca. 40 ergänzende Unterlagen (EG) in das Verfahren eingeführt.

Zur Prüfung des Vorliegens der Planfeststellungsvoraussetzungen, insbesondere zur sicherheitstechnischen Begutachtung des Vorhabens, zog der Beklagte im Laufe des Verfahrens Sachverständige u.a. zu den Themenbereichen: geowissenschaftliche Beurteilung des Standortes; bergtechnische Machbarkeit des Vorhabens; sicherheitstechnische Begutachtung von Standort, Bau- und Anlagentechnik einschließlich der Radioökologie; Langzeitsicherheit; Vorbereitung der zusammenfassenden Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen; bauordnungsrechtliche Prüfung, hinzu. Behörden und Naturschutzverbände, deren Aufgabenbereiche durch das Vorhaben berührt werden, wurden beteiligt.

Das Vorhaben wurde am 8. Mai 1991 im Niedersächsischen Ministerialblatt und in den im Bereich des Standortes der geplanten Anlage verbreiteten örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht. Die Planunterlagen lagen in der Zeit vom 16. Mai bis 15. Juli 1991 zur Einsichtnahme aus. Der Kläger zu 1) war zu dieser Zeit und noch bei Klageerhebung Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes in einer Größe von ca. 104 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche. Inzwischen ist das Eigentum an den Hofflächen auf den Kläger zu 2), Sohn des Klägers zu 1), übergegangen, der schon zuvor diese Flächen als Pächter bewirtschaftet hatte. Nach ihren Angaben wohnen die Kläger ca. 915 m nordwestlich des Diffusors am Schacht Konrad 2 und befinden sich genutzte Flächen in etwa 750 m bzw. 1.750 m Entfernung.

Die Kläger erhoben mit mehreren Schreiben Einwendungen gegen das Vorhaben (Schreiben des Klägers zu 1) und des Klägers zu 2) jeweils v. 22.6.1991, Schreiben ihrer Bevollmächtigten v. 8.7.1991, Schreiben der "Familie C.", eingegangen am 10.7.1991; Schreiben des Klägers zu 1) v. 12.7.1991; Schreiben des Klägers zu 1) v. 15.7.1991; Einwendungsvordruck Greenpeace e.V. - Kläger zu 2) -, undatiert; Sammeleinwendung Arbeitsgemeinschaft Schacht Konrad - Kläger zu 1) -, undatiert; Sammeleinwendung Arbeitsgemeinschaft Schacht Konrad - Kläger zu 2) -, undatiert). Mit diesen Einwendungen machten sie im Wesentlichen geltend: Ihnen werde durch die Errichtung des Endlagers die Existenzgrundlage unwiederbringlich entzogen, weil aufgrund des jetzt schon vorhandenen und sich weiter verstärkenden "Negativ-Image" landwirtschaftliche Produkte - unabhängig von jeglicher tatsächlicher Belastung - unveräußerlich seien. Der geplante ökologische Anbau sei nicht mehr zu realisieren. Beim Normalbetrieb werde die Umgebung der Anlage durch radioaktiv verseuchte Abluft und Abwässer stetig belastet. Gesundheitsgefährdung durch Niedrigstrahlung bestehe nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen auch unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte. Durch die geplanten wasserrechtlichen Maßnahmen würden landwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen betroffen. So werde das Schmutz- und Grubenwasser in die Aue eingeleitet, in die ebenfalls Drainagerohre von den anliegenden Ackerflächen geführt würden. Die Einleitung von Gruben- und Schmutzwässern mittels Druckleitung führe zu einem Rückfluss radioaktiv kontaminierter Wässer in das Drainagesystem und damit zu einer Kontamination der gesamten landwirtschaftlichen Flächen. Unberücksichtigt sei geblieben, dass sie - die Kläger - bei Befahren der landwirtschaftlichen Flächen Feinstäube in beachtlichen Mengen inhalierten. Sie seien daher in besonderer Weise den mit der Errichtung des Endlagers verbundenen Risiken ausgesetzt, weil über den geplanten Diffusor radioaktiv kontaminierte Partikel emittiert würden. Die verschiedenen Anreicherungspfade seien insgesamt nicht erschöpfend und nachvollziehbar dargelegt. Angesichts der besonderen örtlichen Verhältnisse sei die Erstellung eines meteorologischen Gutachtens zwingend erforderlich gewesen. Es fehlten Untersuchungen über das Transportrisiko für die Umgebung des Endlagers, über das Zusammenwirken der bereits vorhandenen Schadstoffbelastungen mit den durch das Endlager hinzukommenden radioaktiven Belastungen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung, Katastrophenschutzpläne und der Nachweis der Langzeitsicherheit. Die Störfallanalyse klammere die relevanten Gesichtspunkte aus ihrer Betrachtung aus. So müsse insbesondere mit wesentlich größeren Wärmeentwicklungen gerechnet werden. Aufgrund der in der unmittelbaren Umgebung vorhandenen drei Flughäfen bzw. Verkehrslandeplätze stelle die Möglichkeit eines Flugzeugabsturzes ein reales Schadensereignis dar.

Die (insgesamt ca. 290.000) Einwendungen wurden in einem Erörterungstermin vom 25. September bis 12. Dezember 1992 und vom 7. Januar 1993 bis zum 6. März 1993 an 75 Tagen erörtert.

Mit Schreiben vom 28. März 1996 übersandte das zuständig gewordene Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) dem (nunmehr zuständigen) Beklagten die aus seiner Sicht im Planfeststellungsbeschluss festzuschreibenden Genehmigungsunterlagen.

Nach Einholung weiterer Gutachten und ergänzender sachverständiger Stellungnahmen stellte der Beklagte mit Beschluss vom 22. Mai 2002 den Plan für die Errichtung und den Betrieb des im Gebiet der Stadt Salzgitter, Gemarkungen Beddingen, Watenstedt und Bleckenstedt, gelegenen Bergwerks Konrad als Anlage zur Endlagerung fester oder verfestigter radioaktiver Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung in der Fassung der mit dem Beschluss verbundenen Genehmigungsunterlagen (A II.) und nach Maßgabe zahlreicher Nebenbestimmungen (A III.) ausschließlich für den nationalen Bedarf eines endlagerbaren Abfallgebindevolumens in Höhe von maximal 303.000 m³ fest. Ferner erteilte er der Beigeladenen zu 1) antragsgemäß vier wasserrechtliche Erlaubnisse (A Anhang 1-4).

Der Plan sieht vor, im bestehenden Erzbergwerk Konrad die bezeichneten radioaktiven Abfälle in verpackter Form endzulagern. Die aus den beiden Schächten Konrad 1 und Konrad 2 bestehende Schachtanlage liegt im südöstlichen Niedersachsen zwischen Braunschweig und Salzgitter-Lebenstedt auf dem Gebiet der Stadt Salzgitter. Die im Eigentum der Beigeladenen zu 2) stehenden Grundstücke mit Schacht Konrad 1 befinden sich nordwestlich des Stadtteils Salzgitter-Bleckenstedt in einem landwirtschaftlich genutzten Gebiet. Der etwa 1600 m südöstlich gelegene Schacht Konrad 2 liegt am nordwestlichen Rand des Betriebsgeländes des Stahlwerkes Salzgitter der Salzgitter AG. Beide Schachtanlagen besitzen Gleis- und Straßenanschluss. Die jeweiligen Grundstücke sollen spätestens zum Zeitpunkt der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses in das Eigentum der Beigeladenen zu 1) übergehen.

Aus der Eisenerzlagerstätte wurde nach Abteufung der Schächte Ende der 50er/Anfang der 60er Jahre des vorigen Jahrhunderts von 1961 bis zur Einstellung des Betriebs Ende September 1976 gefördert. Von 1975 bis 1982 wurden Untersuchungen zur Eignung des Bergwerks als Endlager für radioaktiver Abfälle und ab 1982 untertägige Erkundungsarbeiten durchgeführt.

Das Konzept des Vorhabens geht dahin, Schacht Konrad 1 als Material- und Seilfahrtsschacht sowie zur Förderung des Haufwerks und als einziehender Wetterschacht zu nutzen. Schacht Konrad 2 wird mit Errichtung des Endlagers zum Einlagerungs- und Seilfahrtsschacht ausgebaut und dient als ausziehender Wetterschacht. Zu diesem Zweck werden die vorhandenen Tagesanlagen an Schacht Konrad 1 zum Teil abgebrochen, umgebaut oder neu errichtet und bestehen dann im Wesentlichen aus der Schachtanlage, den Verwaltungs- und Sozialgebäuden, dem Wachgebäude, den Fördermaschinengebäuden Nord und Süd, der Band- und Verladeanlage, dem Gebäude für Materialwirtschaft und dem Werkstattgebäude mit Schalthaus. Die an Schacht Konrad 2 vorhandenen Tagesanlagen werden im Zuge der Baumaßnahme abgebrochen und neu errichtet; sie umfassen im Wesentlichen die Umladeanlage mit Pufferhalle, Förderturm mit Schachthalle, Lüftergebäude mit Diffusor und Abwetterkanal, Grubenwässer-Übergabestation, Wachgebäude, Freiluft-Trafoanlage, Lokschuppen, Lager und Werkstatt, Friktionswindenhalle und Gebäude für Ersatzfördermittel, Gabelstapler und Garage. Mit radioaktiven Abfällen soll nur an Schacht Konrad 2 umgegangen werden.

Schacht Konrad 1 hat eine Teufe von ca. 1232 m, Schacht Konrad 2 von ca. 998 m. Unter Tage ist das Grubenfeld mit einer Ausdehnung von ca. 6 km² durch 6 Sohlen zwischen 800 m und 1300 m aufgeschlossen. Die ebenen Sohlen und Strecken sind zum größten Teil mit Fahrzeugen befahrbar. Für die Einlagerung der radioaktiven Abfälle können je nach Bedarf (maximal 9) Einlagerungsfelder aufgefahren werden, die von den sechs Hauptsohlen aus erschlossen werden und in denen (maximal 59) Einlagerungskammern mit einem Einlagerungshohlraum von maximal insgesamt ca. 1.150.000 m³ errichtet werden können.

Die Abfallgebinde werden per Bahn und per LKW angeliefert. Das Umladen der Container oder Tauschpaletten von den Anlieferungsfahrzeugen auf die Plateauwagen erfolgt in der Umladehalle. Beladene Plateauwagen werden einzeln mit der Gleisförderereinrichtung zu den Strahlenschutzmessplätzen transportiert. Dort erfolgt eine letzte Kontrolle der endzulagernden Gebinde. Abfallgebinde, die den Annahmebedingungen entsprechen, werden auf den Plateauwagen zur Einlagerung nach untertage transportiert und vom Füllort mit Transportwagen zu einer Einlagerungskammer gefahren. Dort übernimmt ein Stapelfahrzeug die Abfallgebinde und stapelt sie in der Einlagerungskammer. Abfallgebinde, die nicht sofort endgelagert werden, werden in einer Pufferhalle übertage zwischengelagert. Nach der Einlagerung werden die Abfallgebinde abschnittsweise mit einem pumpfähigen Versatz verfüllt. Die Dauer der Betriebsphase hängt unter anderem von den anfallenden Abfällen ab; gegenwärtig wird mit einem ca. 80-jährigen Betrieb gerechnet.

Nach Beendigung der Betriebsphase ist beabsichtigt, den Standort in einen Zustand zu versetzen, der grundsätzlich keiner weiteren Überwachung bedarf. Dazu ist im Wesentlichen geplant, den verbleibenden Hohlraum des Endlagers zu verfüllen, die Schächte zur Wiederherstellung der Barrierefunktion der Deckschichten des Endlagers zu verfüllen und abzudichten, die Gebäude der Tagesanlagen - sofern erforderlich - zu dekontaminieren, abzubrechen oder einer anderen Nutzung zuzuführen und das Gelände zu rekultivieren oder anderweitig nutzbar zu machen.

Die Kläger haben am 17. Juni 2002 Klage erhoben. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend: Die Klage werde stellvertretend auch für die Kinder des Klägers zu 2) eingereicht. Auf ihren Äckern würden schwerpunktmäßig Zuckerrüben, Weizen, Gerste sowie Erdbeeren angebaut. Der Garten diene der Selbstversorgung. Ferner würden im kleinen Umfang Mutterkühe, Pferde, Hühner und Enten gehalten sowie als Mitglied einer Jagdgenossenschaft Wildhege und -pflege betrieben. Ein Teil der Wirtschaftsflächen liege im Bereich der Aue, in welche über eine Drainage die Felder entwässert würden. Vom Schacht führe ein verrohrter Graben in die Aue, so dass ein unmittelbarer Austausch von - dann auch kontaminierten - Wasserpartikeln stattfinde. Schadstoffe erreichten auch über diffuse Quellen wegen der vorhandenen Wasserwegsamkeiten den Pflanzenbereich. Dies gelte umso mehr, als die Zuckerrüben bis 2 m tief wurzelten. Zudem würden bei der Ernte durch die Aufwirbelung des Bodenstaubes kontaminierte Partikel in die Lunge inkorporiert. Der Planfeststellungsbeschluss sei nichtig, weil das ihn tragende Konzept nicht von dem Beklagten als Exekutive, sondern vom Parlament hätte normiert werden müssen. Die Endlagerung sei auch als solche verfassungswidrig. Davon abgesehen fehle dem Vorhaben die Planrechtfertigung. Im Zeitpunkt der Planfeststellung habe die Planreife gefehlt, denn es hätten zunächst standortunabhängige Kriterien entwickelt und eine Standortsuche durchgeführt werden müssen. Der vorgelegte Plan sei nicht erörterungsreif gewesen. Ein wesentlicher Teil der Verwaltungsvorgänge sei in den Jahren nach dem Erörterungstermin entstanden. Eine weitere Öffentlichkeitsbeteiligung sei deshalb - auch europarechtlich - notwendig gewesen. Das Vorhaben sei nicht erforderlich, weil angesichts der vorhandenen und noch entstehenden Abfallmengen und der gegebenen Lagerkapazitäten ein Bedarf nicht bestehe. Mit den vorhandenen und beantragten Zwischenlagerkapazitäten der kerntechnischen Industrie seien auf jeden Fall bis weit übers Jahr 2030 hinaus Zwischenlagerkapazitäten vorhanden. Die vorzugswürdige rückholbare Endlagerung könne im Übrigen nicht mit einer dauerhaften Zwischenlagerung gleichgesetzt werden. Auch unter sicherheitstechnischen Aspekten sei die Inbetriebnahme des Endlagers nicht erforderlich. Das entsorgungspolitische Ziel eines Ein-Endlager-Konzepts der (vormaligen) Bundesregierung sei folgerichtig und angemessen. Wenn der Beklagte aufgrund der Weisung des Bundesumweltministeriums die Planrechtfertigung für das Vorhaben bejaht habe, so beruhe dies auf unzureichenden und fehlerhaften Überlegungen. Die auch sonst in diesem Verfahren ergangenen Weisungen seien mit der anerkannten Verpflichtung zur Ergebnisoffenheit eines Planverfahrens bis zu seinem Abschluss nicht kompatibel und als solche rechtswidrig. Die Sachverständigen des TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt seien infolge ihrer gleichzeitigen Beauftragung mit Fragen der Endlagerung durch die beklagte Planfeststellungsbehörde und das antragstellende Bundesamt für Strahlenschutz befangen gewesen. Eine ähnliche Mehrfachbefassung habe auch bei zwei weiteren Gutachtern, nämlich der Gesellschaft für Reaktorsicherheit sowie der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe und dem Niedersächsischen Landesamt für Bodenforschung angesichts der zeitweise vorhanden gewesenen Personalunion in den Behördenleitungen bestanden. Was die Strahlenbelastung angehe, so sei bei der gegebenen Sachlage nicht auszuschließen, dass bei ihnen die Grenzwerte aus § 47 StrlSchV überschritten würden. Die in ca. 750 m Entfernung vom Diffusor des geplanten Endlagers gelegene landwirtschaftliche Nutzfläche befinde sich an der Grenze zum Sektor der Hauptwindrichtung. Die Fläche werde daher zu vielen Zeiten im Jahr durch die radioaktiven Abgaben kontaminiert. Die im Planfeststellungsbeschluss für den ungünstigsten Aufpunkt angegebenen Strahlenexpositionen könnten reduziert, aber in ähnlicher Größenordnung auch dort auftreten. Diese Werte gälten allerdings lediglich für eine "Durchschnittsperson" aus der Bevölkerung. Durch die landwirtschaftliche Bearbeitung sei eine zusätzliche Belastung durch Aufwirbelung und Inhalation von kontaminiertem Staub möglich, so dass zwingend ein weiterer Belastungspfad zu bewerten sei. Zwar sei das Mähdreschen insoweit weniger problematisch, weil der Fahrer in einer klimatisierten und staubdichten Kabine, in die allerdings Feinstaub eintreten könne, sitze; eine gravierende Inhalation des kontaminierten Staubes trete aber vor allem bei den Arbeiten an der Getreideanlage im Hof auf. Weitere Tätigkeiten mit Staubentwicklung seien die Bodenbearbeitung auf dem Feld, die aus Sicht- und weiteren Gründen bei nichtgeschlossener Tür der Schlepperkabine erfolge, die Herbstbestellung des Getreides, die Arbeiten zum Ausbringen und Ernten der Zwischenfrucht und die Rübenbestellung im offenen Trecker und die Rübenabfuhr. Da die landwirtschaftliche Tätigkeit überwiegend mit schwerer körperlicher Arbeit verbunden sei, sei die Atemrate und damit auch die Strahlenbelastung unter diesen Umständen erhöht. Die insoweit fehlenden detaillierten Betrachtungen stellten ein erhebliches Ermittlungsdefizit dar. Durch die umliegende Industrie würden Stäube erzeugt, die zu einer höheren mittleren Staubbelastung in der Umgebung des Standortes führen könnten. Durch die verstärkte Ablagerung von Radionukliden an die in größerem Umfang zur Verfügung stehenden Staubteilchen könne es zu einer höheren Radioaktivität der Luft und zu einer vermehrten Aktivitätsablagerung auf dem Boden kommen. Zumindest fehle eine spezifische Betrachtung zu den Synergismen durch die unterschiedlichen und zahlreichen Schadstoffe. Die Erforderlichkeit einer vertieften Prüfung ergebe sich auch aus ihren Verzehrgewohnheiten. Sie seien, was ihre Versorgung mit den Gütern des täglichen Bedarfs angehe, nahezu autark. Eier, Fleisch, Gemüse, Kartoffeln, Obst, Getreide, Getreideprodukte, Marmelade und Säfte stammten aus der eigenen Produktion und würden auch intensiv verbraucht. Dazu habe der Planfeststellungsbeschluss keine Überlegungen angestellt, so dass auch hier ein Ermittlungsdefizit festzustellen sei. Die beantragte Abgabe von radioaktiven Stoffen aus den Abfällen schöpfe die Grenzwerte des § 47 StrlSchV in bedenklicher Weise aus. Für die Ausbreitung der im Normalbetrieb abgegebenen Radionuklide seien die meteorologischen Verhältnisse am Standort relevant. Insoweit liege aber keine belastbare meteorologische Datenbasis vor. Die Daten aus Braunschweig-Völkenrode seien nicht übertragbar. Hinsichtlich der Quellenannahmen und Ausbreitungsfaktoren seien der Beklagte und der Antragsteller zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt; insoweit liege ein Bewertungsdefizit vor. Die Freisetzung natürlicher radioaktiver Stoffe aus dem Wirtsgestein der Grube Konrad sei dem Betrieb des Endlagers zuzurechnen und müsse den entsprechenden Vorschriften der Strahlenschutzverordnung für "Tätigkeiten" unterliegen. Der Beklagte habe hingegen die Abgaben radioaktiver Stoffe aus den Abfällen und dem Wirtsgestein ungleich behandelt. Abgesehen davon, dass damit auch eine Überschreitung von Grenzwerten nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden könne, sei das Minimierungsgebot nach § 6 StrlSchV nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Ermittlungen zu den Störfällen seien ebenfalls defizitär. Bedenken bestünden insoweit hinsichtlich der Methodik für die Festlegung der zulässigen Aktivitätsinventare von Abfallgebinden, der Methodik für die Störfallanalyse und der Maßnahmen zur Auslegung gegen Störfälle. Die Störfallplanungswerte nach § 49 StrlSchV würden in sehr viel höherem Umfang ausgeschöpft als für andere Anlagen. Der Umfang der radioaktiven Freisetzung im Störfall sei ursächlich von der Höhe des Aktivitätsinventars in den betroffenen Abfallgebinden abhängig. Das zulässige Inventar sei vom Beigeladenen zu 1) mit Zustimmung des Beklagten durch Rückrechnung ausgehend von den Störfallplanungswerten festgelegt worden, um zu möglichst großen Aktivitätsinventaren kommen zu können. Die Störfallbetrachtungen seien in Anlehnung an die Störfall-Leitlinien für Druckwasserreaktoren durchgeführt, die Leitlinien jedoch nicht konsequent und fehlerfrei angewendet worden. Die relevanten Strahlenexpositionen durch Störfälle seien im Planfeststellungsbeschluss als Restrisiko eingeordnet worden, obwohl die radiologischen Auswirkungen dieser Störfälle größer sein könnten als die der anderen im Planfeststellungsverfahren näher betrachteten Störfälle. Dabei handele es sich um die Kollision eines LKW mit einer Fahrgeschwindigkeit über 4 m/s auf den Anlagengelände über Tage mit nachfolgendem Brand und die Kollision eines beladenen Transportfahrzeuges unter Tage mit einem anderen Fahrzeug und Folgebrand. Der Absturz eines Hubschraubers sei überhaupt nicht näher betrachtet worden, obwohl es in direkter Nachbarschaft zu den Abstellflächen für angekommene beladene Transportfahrzeuge einen Hubschrauberlandeplatz gebe. Der gezielte Absturz eines Großflugzeuges, bei dem es sich um einen Auslegungsstörfall handele, sei nur unzureichend behandelt worden. Zur Minimierung von radiologischen Auswirkungen bei einem Störfall seien lediglich sekundäre Maßnahmen ergriffen sowie die Argumentation auf probabilistische Betrachtungen gestützt worden. Damit sei keine ausgewogene deterministische Analyse für alle möglichen anlageninternen Störfälle durchgeführt worden, auf deren Basis Minimierungsmaßnahmen ergriffen werden könnten. Auch damit werde gegen das Minimierungsgebot verstoßen. Im Planfeststellungsbeschluss sei der durch den Beigeladenen zu 1) vorgenommenen Zuordnung von Störfällen in die Störfallklasse 2 in nicht sachgerechter Weise zugestimmt worden, obwohl sich diese Zuordnung wesentlich auf administrative Maßnahmen stütze und nicht ausreichend direkt wirkende technische Maßnahmen veranlasst seien. Darüber hinaus sei der Umfang der Wahrscheinlichkeitsverringerung durch die Maßnahmen nicht erkennbar, da über Erfahrungen mit solchen Anlagen nicht berichtet werde und auch keine Untersuchungen zur Funktionssicherheit durchgeführt worden seien. Insgesamt seien hinsichtlich der Störfallbetrachtungen Ermittlungs-, Bewertungs- und Regelungsdefizite festzustellen. Der vorliegende Nachweis der Langzeitsicherheit stelle nicht das nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche umfassende System der Sicherheitsbeurteilung dar, weil wesentliche methodische Ansätze und Nachweiselemente mangelhaft und unzureichend seien. Auch der wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz sei nicht beachtet worden. Im Übrigen nähmen sie auf das Vorbringen der Klägerinnen in den Parallelverfahren Bezug.

Die Kläger beantragen,

den Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb des Bergwerks Konrad in Salzgitter als Anlage zur Endlagerung fester oder verfestigter radioaktiver Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung vom 22. Mai 2002 einschließlich seiner Anhänge 1 - 4 (wasserrechtliche Erlaubnisse) aufzuheben,

hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss sowie seine Anhänge mit Nebenbestimmungen zu ihrem Schutze zu versehen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er erwidert im Wesentlichen: Den Klägern stehe ein Anspruch auf Vollprüfung nicht zu. Sie könnten den Planfeststellungsbeschluss nur unter Gesichtspunkten und mit Blick auf Normen angreifen, die jedenfalls auch ihrem Schutz zu dienen bestimmt seien. Insoweit bestünden keine Defizite. Die Vorschrift des § 9a Abs. 3 Satz 1 AtG zeige, dass gerade die nichtrückholbare Endlagerung vom Willen des Gesetzgebers getragen sei. Unter dem Blickwinkel der Planrechtfertigung und der Alternativenprüfung seien die Kläger im Hinblick auf die Besonderheiten das atomrechtlichen Planfeststellungsverfahrens, das eine gebundene und keine Abwägungsentscheidung zum Gegenstand habe, nicht rügebefugt. Selbst wenn man jedoch insoweit die Grundsätze des Fachplanungsrechts zugrunde lege, vermittele der Gesichtspunkt der Planrechtfertigung keinen Drittschutz. Davon abgesehen sei das Vorhaben, was den konkreten Bedarf und das Entsorgungskonzept angehe, planerisch gerechtfertigt. Ein Abwägungsfehler infolge unterlassener Alternativbetrachtungen liege - sofern solche in diesem Verfahren überhaupt erforderlich gewesen seien - nicht vor. Weder das sogenannte Ein-Endlager-Konzept noch die rückholbare Endlagerung sei eine Vorhabensalternative. Jedenfalls hätten sich diese Konzepte nicht aufgedrängt. Ein dem Planverfahren vorgelagertes Standortsuchverfahren sei gesetzlich nicht vorgesehen. Die verfahrensrechtlichen Rügen der Kläger seien nicht geeignet, ihre Klagebefugnis zu begründen. Sie hätten nicht dargelegt, welche materiell-rechtlichen Positionen durch angebliche Verfahrensmängel hätten beeinflusst werden können. Im Übrigen stelle weder die Dauer des Planfeststellungsverfahrens einen Mangel dar, noch sei eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung rechtlich geboten gewesen. Die fachaufsichtlichen Weisungen des Bundesumweltministeriums hätten ausschließlich behördeninterne Wirkung und für sich genommen keinen Einfluss auf die Rechtsstellung Dritter. Diese Weisungen seien zulässig gewesen und hätten die Möglichkeit der Kläger, zu den darin angesprochenen Fragen Stellung zu nehmen, unberührt gelassen. Da mit den Weisungen nicht in die Abwägung - so sie denn überhaupt erforderlich gewesen sei - eingegriffen worden sei, hätten sie auch nicht gegen die "Ergebnisoffenheit" des Planverfahrens verstoßen. Hinsichtlich der Strahlenbelastung im Normalbetrieb hätten die Kläger nicht substantiiert geltend gemacht, möglicherweise in eigenen Rechten verletzt zu sein. Eine Überschreitung der Dosisgrenzwerte werde nicht fundiert dargetan. Jedenfalls bestünden Ermittlungs- oder Bewertungsdefizite nicht. Er - der Beklagte - habe die Werte des Gutachters für die Langzeitausbreitungsfaktoren zugrunde gelegt; insoweit bestünden keine Widersprüche. Die Wetterdaten aus Braunschweig-Völkenrode seien auf die Verhältnisse an der Schachtanlage Konrad 2 - wie umfangreiche Betrachtungen der meteorologischen Daten im unmittelbaren und weiteren geografischen Umfeld der Anlage durch den Antragsteller, den Gutachter und die Planfeststellungsbehörde ergeben hätten - übertragbar. Die Angriffe der Kläger gegen die angebliche Ungleichbehandlung natürlicher Radionuklide in den Abwettern gingen bereits deshalb ins Leere, weil im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens die Freisetzung radioaktiver Stoffe aus Abfallgebinden und natürlichen Ursprungs aus dem Wirtsgestein des Endlagers Konrad bei der Berechnung der Strahlenexposition in der Umgebung durch Abwetter und Abwässer fachlich völlig gleichwertig behandelt worden sei. Auch unter Berücksichtigung der Abgabe natürlicher Radionuklide würden die Dosisgrenzwerte nicht überschritten. Eine Gleichbehandlung sei im Übrigen auch unter dem Blickwinkel der Minimierung erfolgt. Sämtliche relevanten Expositionspfade seien berücksichtigt worden. Die Strahlenexposition durch Inhalation von Bodenstaub habe der Sachverständige abgeschätzt und als unerheblich bewertet. Im Planfeststellungsbeschluss seien auch Synergismen betrachtet worden. Die gewählte Atemrate sei abdeckend auch für anstrengende körperliche Tätigkeiten. Die Ernährungsgewohnheiten der Kläger würden selbst dann hinreichend erfasst, wenn sie sämtliche Nahrungsmittel selbst produzieren würden und diese Produktion ausschließlich am ungünstigsten Aufpunkt stattfinden würde, der indes weit vom Wohnhaus der Kläger und deren landwirtschaftlichen Flächen entfernt liege. Was die Betrachtung der Störfallrisiken angehe, so hätten die Kläger eine Überschreitung der maßgeblichen Störfallplanungswerte nicht behauptet. Auch in der Sache greife ihre Kritik nicht durch. Die maßgeblichen Störfallplanungswerte seien mehr als eingehalten. Dem nicht drittschützenden Minimierungsgebot sei auch durch die Absenkung des Planungswertes auf 20 mSv ausreichend Rechnung getragen worden. Die Bestimmung der optimalen Größe der Abfallgebinde sei nur in einem ersten Schritt an dem Ziel einer möglichst weitreichenden Ausschöpfung der Störfallplanungswerte orientiert worden. Im Ergebnis komme es durch unterschiedliche Verfahrensschritte zu einer erheblichen Reduzierung der angestrebten Aktivitätsinventare. Da die Abfallgebinde, die das Summenkriterium zu mehr als 10 % ausschöpften (begrenzt auf 1 % aller Abfallgebinde und damit Restrisiko), in einem Störfall maximal zu einer errechneten effektiven Dosis von 20 mSv führen könnten, sei selbst in diesem Fall das Minimierungsgebot ausreichend beachtet worden. Eine deterministische Störfallanalyse fehle nicht, sie sei vielmehr durch eine probabilistische Betrachtung ergänzt worden. Der Einwand der Kläger, dass die Zuordnung der untersuchten Störfälle in Störfallklasse 2 sich im Wesentlichen auf administrative Maßnahmen stütze, sei unrichtig. Vielmehr seien administrative Maßnahmen ergänzend zu den technischen und baulichen Maßnahmen bei der Verkehrslenkung und beim Brandschutz aufgenommen worden. Der Vorwurf der Kläger, wegen der Einordnung der entsprechenden Ereignisse in die Störfallklasse 2 seien die möglichen radiologischen Auswirkungen einiger Störfälle nicht betrachtet bzw. in ihren Auswirkungen unterschätzt worden, verkenne die in den Störfall-Leitlinien vorgegebene Systematik der Störfallklassen und deren definitionsgemäße Konsequenzen für die Untersuchung der radiologischen Auswirkungen. Die einzelnen Störfälle, z. B. Fahrzeugkollision mit Folgebrand unter Tage, Kollision von LKW über Tage bzw. Brand infolge einer Kollision des LKW, Hubschrauberabsturz, seien ausreichend und korrekt betrachtet worden. Unter dem Blickwinkel eines terroristischen Angriffs, wie eines gezielten Flugzeugabsturzes, sei die Klage unzulässig. Die Vorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG vermittele insoweit keinen Drittschutz. Im Übrigen seien derartige Ereignisse nach fehlerfreier Ermittlung und Bewertung im Hinblick auf die sehr geringe Eintrittswahrscheinlichkeit einerseits und das Ausbleiben deterministischer Wirkungen sowie der Risikobeherrschbarkeit durch Maßnahmen des Katastrophenschutzes andererseits dem Restrisiko zuzuordnen. Soweit die Kläger bezweifelten, dass die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage in Bezug auf die Langzeitsicherheit getroffen worden sei, fehle es ihnen ebenfalls an der Klagebefugnis, denn sie könnten sich nicht zu Sachwaltern kommender Generationen machen. Im Übrigen seien alle denkbaren und realistisch möglichen zukünftigen Entwicklungen der Endlagerregion nach dem Stand von Wissenschaft und Technik betrachtet und bewertet worden. Insgesamt stelle sich der Schutz nachfolgender Generationen nicht schlechter als für die heutigen dar.

Die Beigeladene zu 1), die keinen Antrag stellt, tritt der Klage ebenfalls entgegen. Diese sei mangels Klagebefugnis unzulässig, weil eine Rechtsverletzung der Kläger auch bei Betrachtung sämtlicher von ihnen geltend gemachter Einwände ausgeschlossen sei. Dies gelte im Hinblick auf eine behauptete Befangenheit der Sachverständigen des TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt e.V., die angeblich unzureichende Beteiligung der Öffentlichkeit und fehlende Planrechtfertigung, das behauptete Risiko eines gezielten Flugzeugabsturzes auf das Endlager, die Ableitung von radioaktiven Stoffen im bestimmungsgemäßen Betrieb, die geltend gemachten Mängel des Langzeitsicherheitsnachweises und im Hinblick auf Störfallrisiken. Jedenfalls sei die Klage auch unbegründet, denn der angefochtene Planfeststellungsbeschluss sei rechtmäßig und verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Weder sei erkennbar, dass in das Planfeststellungsverfahren Sachverständige einbezogen worden seien, deren Beauftragung unzulässig gewesen sei, noch hätten in der Person eines der Sachverständigen Gründe zur Besorgnis der Befangenheit bestanden. Die durchgeführte Öffentlichkeitsbeteiligung sei ausreichend, ein erneuter Erörterungstermin wegen Planänderungen oder wegen Zeitablaufs nicht erforderlich gewesen. Eine Rechtsverletzung der Kläger durch die Betrachtung und Beurteilung eines gezielten Flugzeugabsturzes auf das Endlager sei schon deshalb ausgeschlossen, weil auch unter Zugrundelegung des Vortrags der Kläger nicht ersichtlich sei, dass der Beklagte den ihm bei der Bewertung eines solchen Ereignisses zustehenden Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum überschritten haben könnte. Zutreffend sei keine Bewertung dieses Ereignisses am Maßstab der Störfallplanungswerte vorgenommen worden. Im Zusammenhang mit der genehmigten Ableitung von radioaktiven Stoffen mit den Wettern im bestimmungsgemäßen Betrieb des Endlagers hätten die Kläger begründete Zweifel nicht vorgebracht. Die dadurch verursachte potentielle Strahlenexposition sei ordnungsgemäß ermittelt und bewertet worden. Im Ergebnis bleibe auch bei Berücksichtigung der Abgabe von natürlichen radioaktiven Stoffen die potentielle Strahlenexposition weit unterhalb der Dosisgrenzwerte aus § 47 Abs. 1 StrlSchV. Die von den Klägern vorgetragenen angeblichen Sonderfaktoren infolge ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeiten und ihrer Verzehrgewohnheiten seien nicht geeignet, ein Ermittlungsdefizit zu begründen. Eine Beeinträchtigung ihrer Flächen durch die Ableitung radioaktiver Stoffe mit den Abwässern sei aufgrund der örtlichen Lage der maßgeblichen Einleitstelle, die über eine Rohrleitung erreicht werde und sich unterhalb der Rückhaltebecken in Salzgitter-Üffingen auf dem Gebiet der Gemeinde Vechelde befinde, ausgeschlossen. Die von den Klägern benannten weiteren Minimierungsmaßnahmen im Hinblick auf die Abgabe von Radon natürlichen Ursprungs seien teilweise schon vorgesehen, teilweise aber ungeeignet. Was die Betrachtung der Störfallrisiken angehe, so sei die Auffassung der Kläger, die Endlagerungsbedingungen ließen zu hohe radioaktive Aktivitätsinventare der einzulagernden Abfallgebinde zu und seien auf eine weitgehende Ausschöpfung der Störfallplanungswerte ausgerichtet, unzutreffend. Vielmehr werde die effektive Dosis durch eine Reihe von Maßnahmen begrenzt, wie durch die gestellten Anforderungen an die endzulagernden Abfälle, den festgelegten anlagespezifischen Planungswert im Rahmen der freiwilligen Selbstbeschränkung auf 20 mSv, durch Sicherheitsreserven im Wege der pauschalen Reduzierung der zulässigen radioaktiven Inventare der Abfallgebinde sowie durch eine weitere Beschränkung der Aktivitätsinventare in der Weise, dass nur 1 % der anzuliefernden Abfallgebinde den Summenwert, der aus den störfallbezogenen Aktivitätsgrenzwerten für jedes Gebinde zu ermitteln sei, zu mehr als 10 % ausschöpfen dürften. Soweit störfallfeste Verpackungen zum Einsatz kämen, stellten die erhöhten Anforderungen an diese Verpackungen sicher, dass die Freisetzung radioaktiver Stoffe infolge von Störfällen um mehrere Größenordnungen niedriger sei als bei nicht störfallfesten Verpackungen. Die Einordnung der Störfalle "Kollision von LKW mit nachfolgendem Brand über Tage" und "Kollision eines Transportfahrzeugs unter Tage mit nachfolgenden Brand" in die Störfallklasse 2 sei angesichts der insoweit jeweils getroffenen technischen und der zulässigen ergänzenden administrativen Maßnahmen fehlerfrei. Das für den Nachweis der Langzeitsicherheit gewählte methodische Vorgehen entspreche dem Stand von Wissenschaft und Technik. Auch die Modellrechnungen zum Transport von Radionukliden vom Endlager in die Biosphäre seien nicht zu beanstanden. Insgesamt sei der Nachweis geführt, dass selbst unter den sehr konservativen Annahmen zur Ausbreitung von Radionukliden aus den endgelagerten radioaktiven Stoffen in der Geosphäre eine Kontamination des oberflächennahen Grundwassers, die nach dem international anerkannten Stand von Wissenschaft und Technik eine Gefährdung von zukünftigen Generationen darstellen könnte, ausgeschlossen sei.

Die Beigeladene zu 2) beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie erwidert: Die Klage sei unzulässig. Die Kläger hätten nicht dargelegt, inwieweit im Normalbetrieb des Endlagers oder unter Störfallbedingungen eine Verletzung der Dosisgrenzwerte möglich sein solle. Sonstige von ihnen geltend gemachte Umstände seien entweder nicht nachbarschützend oder gehörten nicht zum Prüfprogramm des Planfeststellungsbeschlusses. Die Werte des § 47 StrlSchV seien so konservativ angelegt, dass individuelle Umstände - wie von den Klägern geltend gemacht - nicht berücksichtigt werden müssten. Das Konzept der "Referenzperson" sei abdeckend. Das Vorbringen der Kläger zum Strahlenminimierungsgebot sei von vornherein nicht geeignet, ihre Klagebefugnis zu begründen, denn es diene lediglich der Reduzierung des Kollektivrisikos und habe keine drittschützende Wirkung. Das Risiko eines gezielten Flugzeugabsturzes habe der Beklagte ungeachtet der Frage der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Atomgesetzes zutreffend als Ereignis gewertet, gegen das wegen der sehr geringen Eintrittswahrscheinlichkeit und der begrenzten Auswirkungen Schutzmaßnahmen unter keinem Gesichtspunkt erforderlich seien. Derartige Ereignisse lägen im Bereich des Restrisikos, in dem Dritte individualschützende Maßnahmen nicht verlangen könnten. Die Kläger könnten sich zur Darlegung ihrer Klagebefugnis auch nicht darauf berufen, dass die Langzeitsicherheit des Endlagers möglicherweise nicht gewährleistet sei, denn sie könnten Rechte zukünftig lebender Generationen weder im eigenen Namen noch in einer Art Prozessstandschaft für ihre Nachkommen geltend machen. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Der auf § 9b iVm § 7 AtG beruhende Planfeststellungsbeschluss sei rechtmäßig. Verfahrensvorschriften seien nicht verletzt. Die Verfahrensdauer von 10 Jahren zwischen dem Erörterungstermin und dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses sei rechtlich nicht zu beanstanden. Es liege auch kein Verfahrensmangel darin, dass die Planfeststellungsbehörde in ihrer Tätigkeit der Bundesaufsicht unterworfen sei, Weisungen des Bundes nachzukommen habe und im konkreten Fall auch nachgekommen sei. Transporte radioaktiver Abfälle zum geplanten Endlager seien zu Recht nicht in das Verfahren einbezogen worden, denn sie unterlägen selbständigen Genehmigungsverfahren, zumindest aber den Vorschriften des Gefahrgutrechts. Entgegen der Auffassung der Kläger sei der Planfeststellungsbeschluss nicht nach den Grundsätzen für die Überprüfung von behördlichen Planungsentscheidungen zu beurteilen, da es sich dabei um eine gebundene Entscheidung handele. Das Vorhaben bedürfe auch nicht einer gesonderten Planrechtfertigung. Ungeachtet dessen sei es gerechtfertigt, denn die Frage der Erforderlichkeit sei bereits vom Gesetzgeber mit der Verpflichtung des Bundes, Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle bereit zu stellen, entschieden. Es bestehe ein konkreter Bedarf für ein Endlager für radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung. Die zeitnahe Endlagerung radioaktiver Abfälle in tiefen geologischen Formationen, für die sich der Bund im Rahmen des ihm bei der Umsetzung der Entsorgungsaufgabe zustehenden Gestaltungsspielraums entschieden habe, habe unbestreitbare sicherheitstechnische Vorteile gegenüber einer längerfristigen übertägigen Zwischenlagerung. Insbesondere werde eine zusätzliche Strahlenbelastung des Personals der Abfalllager sowie der Landessammelstellen durch Überwachungs- und gegebenenfalls erforderliche Umkonditionierungsarbeiten vermieden. Der Hinweis der Kläger auf zwischenzeitlich reduzierte Bedarfsprognosen sei unerheblich. Vorhandene Zwischenlagerkapazitäten bei den Landessammelstellen und den Energieversorgungsunternehmen reichten für die anfallenden Abfallmengen nicht aus, so dass neue Zwischenlagerkapazitäten geschaffen werden müssten, falls das Endlager Konrad nicht in Betrieb ginge. Der Planrechtfertigung stehe auch nicht entgegen, dass die im Herbst 1998 gewählte Bundesregierung ein Ein-Endlager-Konzept für alle Arten von radioaktiven Abfällen angestrebt habe. Dabei habe es sich lediglich um politische Zielvorstellungen gehandelt, die keinen Eingang in Vereinbarungen mit den Energieversorgungsunternehmen gefunden hätten. Ob ein einziges Endlager für alle Arten von radioaktiven Abfällen überhaupt sinnvoll realisierbar wäre, sei im Übrigen bislang nicht geklärt. Auch der vom Bundesumweltministerium für die Entwicklung eines Konzeptes zur Standortsuche eingesetzte "Arbeitskreis Endlagerung" habe Zweifel an der politischen Vorgabe zum Ausdruck gebracht. International werde durchgängig das Konzept getrennter Endlager für wärmeentwickelnde Abfälle und solche mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung verfolgt. Ob der Salzstock Gorleben für alle Arten radioaktiver Abfälle geeignet sei, könne gegenwärtig noch nicht beurteilt werden. Im Übrigen stünde ein Endlager für alle Arten radioaktiver Abfälle - seine Realisierbarkeit unterstellt - realistischerweise erst in Jahrzehnten zur Verfügung, während die bereits heute vorhandenen Abfallmengen einen konkreten Bedarf für das schneller verfügbare Endlager Konrad begründeten. Abwägungsmängel bestünden nicht, weil - wie die Kläger meinten - Alternativen hinsichtlich des Standortes oder anderer technologischer Lösungsmöglichkeiten nicht hinreichend bedacht worden seien. Gegenstand des atomrechtlichen Planfeststellungsverfahrens sei nicht die Standortauswahl, sondern die Eignungsprüfung nach vorheriger Standortfestlegung. Im Übrigen sei der Standort nach sorgfältigen Untersuchungen ausgewählt und festgestellt worden, dass sich keine anderen Standorte für die Einlagerung radioaktiver Abfälle in vergleichbar günstigen geologischen Formationen aufdrängten. Die außerordentlich vorteilhafte und in der Bundesrepublik Deutschland einmalige geologische Situation der Eisenerzgrube Konrad sei durch Untersuchungen bestätigt worden. Auch sonstige technische Alternativen drängten sich nicht auf. Insbesondere stelle die rückholbare Lagerung von Abfällen mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung keine belastbare technische Alternative dar. Von dem Betrieb des Endlagers gingen keine Gefahren aus. Die erforderliche Vorsorge sei getroffen. Die maßgeblichen Grenzwerte auch der Neufassung der Strahlenschutzverordnung würden eingehalten. Dies gelte sogar ohne die Inanspruchnahme der Überleitungsvorschriften. Dabei seien auch die Radionuklide natürlichen Ursprungs in die Berechnungen einbezogen worden, obwohl dies rechtlich nicht vorgegeben sei. Durch die Begrenzung der Gesamtabgabe über Abwetter und Abwässer sowohl von künstlicher als auch natürlicher Radioaktivität habe der Beklagte über die gesetzlichen Regelungen hinausgehend sichergestellt, dass die Grenzwerte der Strahlenschutzverordnung unter Einschluss der natürlichen Strahlung eingehalten würden. Damit sei auch dem Minimierungsgebot hinreichend Genüge getan. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beklagten im Rahmen der ihm zustehenden Einschätzungsprärogative ein Ermittlungs- oder Bewertungsdefizit unterlaufen sein könnte, lägen nicht vor. Auch die Störfallplanungswerte des § 49 Abs. 1 StrlSchV würden eingehalten. Darüber hinaus werde durch den Planfeststellungsbeschluss der Planungswert für die effektive Dosis von 50 mSv auf 20 mSv abgesenkt. Die Vorgehensweise, die maximal zulässigen Abfallgebinde zunächst durch Rückrechnung aus den Dosisgrenzwerten bzw. Störfallplanungswerten zu ermitteln, sei nicht zu beanstanden. Es sei dafür Sorge getragen, dass trotz der Rückrechnung bei der Planung der Anlage im Ergebnis die Störfallplanungswerte nur zu einem Bruchteil ausgeschöpft werden könnten. Quasi-kriegerische Ereignisse wie die Herbeiführung eines gezielten Absturzes eines Großflugzeuges würden von § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG nicht erfasst. Jedenfalls gehörten derartige Gefahren zum Risiko der Gesamtbevölkerung, aus dem Einzelne keine Ansprüche gegen den Staat ableiten könnten. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beklagten bei der Risikobeurteilung hinsichtlich eines möglichen terroristischen Angriffs ein Ermittlungs- oder Bewertungsdefizit unterlaufen sein könnte, lägen auch nicht vor. Die Eintrittswahrscheinlichkeit derartiger Ereignisse sei bezogen auf das Endlager sehr gering, und Schutzmaßnahmen seien insoweit angesichts der begrenzten Auswirkungen unter keinem Gesichtspunkt erforderlich. Selbst beim unterstellten Absturz eines zivilen Großflugzeugs seien keine katastrophenartigen Auswirkungen zu erwarten. Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, Plan- und sonstigen Unterlagen Bezug genommen, die in ihren wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

A. Die Klage ist zulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss ein Kläger bei Anfechtung einer atomrechtlichen Genehmigung seine materielle Rechtsbetroffenheit dadurch geltend machen, dass er substantiiert einen Sachverhalt vorträgt, aus dem sich ergeben könnte, dass die Dosisgrenzwerte des § 45 StrlSchV (jetzt § 47 StrlSchV) oder die Störfallplanungsdosis des § 28 Abs. 3 StrlSchV (jetzt § 49 StrlSchV) entweder beim Normalbetrieb oder bei einem Störfall überschritten werden. Daran hat das Bundesverwaltungsgericht auch bei einer als Planfeststellungsbeschluss fortgeltenden Betriebsgenehmigung festgehalten (vgl. Urt. v. 21.5.1997 - 11 C 1.96 -, BVerwGE 105, 6; ferner Urt. v. 22.12.1980 - 7 C 84.78 -, BVerwGE 61, 256, 267; Urt. v. 19.12.1985 - 7 C 65.82 -, BVerwGE 72, 300, 319 ff.).

Die Kläger haben Umstände angeführt, die im Hinblick auf den Normalbetrieb des Endlagers und die erforderliche Vorsorge gegen Störfälle bei Berücksichtigung der Nähe ihres Lebensmittelpunktes zum Aufbewahrungsort und weiterhin - dies gilt jedenfalls für den Kläger zu 2) - angesichts möglicherweise relevanter besonderer Expositionspfade bei der Arbeit auf benachbarten landwirtschaftlichen Nutzflächen immerhin Anhaltspunkte dafür bieten, dass eine Beeinträchtigung in ihren Rechten nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Dass die Dosisgrenzwerte überschritten werden, behaupten die Kläger zwar nicht ausdrücklich; erst recht legen sie insoweit keine sachverständigen Stellungnahmen vor, die geeignet wären, die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden gutachterlichen Feststellungen fundiert in Zweifel zu ziehen. Sie tragen aber vor, es sei nicht auszuschließen, dass bei ihnen die Grenzwerte aus § 47 StrlSchV oder Störfallplanungswerte nach § 49 StrlSchV überschritten würden (etwa Schr. v. 19.9.2003, S. 65, 70, 76). Damit genügt ihr Vorbringen noch den dem Ausschluss der Popularklage dienenden Anforderungen. Ob nach den vorliegenden Gutachten die der streitigen Zulassung zugrunde gelegte Risikobewertung, dass sowohl beim Normalbetrieb als auch im Hinblick auf Störfallrisiken die maßgeblichen Dosisgrenzwerte ausreichend sicher unterschritten werden, angesichts der Einwände noch überzeugt, ist wegen der Komplexität der Materie im Rahmen der Sachprüfung zu beurteilen. Eine weitergehende Substantiierungslast liefe auf eine eingehende Auseinandersetzung mit den sicherheitstechnischen Begutachtungen, gegebenenfalls durch Sachverständige, schon in der Zulässigkeitsstation hinaus, die die Anforderungen an die Klagebefugnis überstiege.

Was das Grundeigentum und den landwirtschaftlichen Betrieb angeht, ist allerdings - da es für das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen maßgeblich auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ankommt - allein der Kläger zu 2) als gegenwärtiger Eigentümer befugt, eine Verletzung in eigenen Rechten geltend zu machen. Soweit es in der Klageschrift heißt, die Klage werde stellvertretend auch für die minderjährigen Kinder des Klägers zu 2) eingereicht, fehlt es offensichtlich an einer Rügebefugnis. Die Kinder des Klägers zu 2) sind nicht als klagende Personen aufgetreten; die grundsätzlich zur gemeinschaftlichen Vertretung berufenen Eltern (§ 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB) haben die Klage nicht im Namen ihrer Kinder und als Vertreter erhoben.

B. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. Die Kläger werden durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss nicht in ihren Rechten verletzt, so dass dem Aufhebungsantrag nicht stattgegeben werden kann.

I. Beachtliche Verfahrensfehler sind nicht festzustellen.

1. a) Dies gilt zum einen für den Einwand der Kläger, es seien von befangenen oder vom Planfeststellungsverfahren gesetzlich ausgeschlossenen Sachverständigen - die Kläger nennen vornehmlich die Sachverständigen des TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt e.V. - Gutachten im Auftrag des Beklagten erstellt worden. Die Kläger beziehen sich wegen einer angeblichen Befangenheit des TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt auf (frühere) Einschätzungen des Beklagten. Dieser hatte im Jahr 1995 den TÜV angewiesen, die Arbeiten im Rahmen des von ihm als Planfeststellungsbehörde erteilten Auftrages wegen Besorgnis der Befangenheit im Hinblick auf eine unzulässige Doppelbeauftragung ruhen zu lassen. Dem lag zugrunde, dass die Deutsche Gesellschaft für den Bau und Betrieb von Endlagern für Abfallstoffe mbH (DBE) - vom Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) als Dritte im Sinne des § 9 a Abs. 3 AtG beauftragt - und der TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt einen Rahmenvertrag geschlossen hatten. In der Präambel zu diesem Vertrag heißt es, aufgrund der Festlegungen im Planfeststellungsverfahren seien für das Endlager Konrad begleitende Kontrollen bei Anlagenteilen, Systemen und Komponenten mit sicherheitstechnischer Bedeutung nach dem Atomgesetz notwendig. Das BfS habe in Funktion der Eigenüberwachung den TÜV mit Schreiben vom 20. April 1994 auf der Grundlage von § 20 AtG für Prüf- und Überwachungsaufgaben herangezogen und ihn gleichzeitig berechtigt, Verträge über die Durchführung begleitender Kontrollen mit der DBE abzuschließen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben schließe DBE auf Anweisung des BfS den Rahmenvertrag. Nach § 1 Abs. 1 des Rahmenvertrages übernimmt der TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt begleitende Kontrollen bei Anlagenteilen, Systemen und Komponenten des Endlagers Konrad nach § 20 AtG. Am 3. Juni 1994 wurde der einzige Vorprüfauftrag von DBE - nach vorheriger Zustimmung des BfS - dem TÜV erteilt, und zwar für die Hauptseilfahrtanlage der Schachtförderanlage Konrad 2. Nachdem am 27. Oktober 1995 die Vertragsbeziehungen zwischen dem TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt und BfS (Eigenaufsicht) beendet worden waren, bat der Beklagte den TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt, seine Tätigkeit als Gutachter im Planfeststellungsverfahren Konrad wieder aufzunehmen. Nach Auflösung des Vertrages sei ein Ausschlusstatbestand im Sinne der §§ 20 f. VwVfG für die Arbeit des TÜV als Sachverständiger im Sinne von § 20 AtG im Planfeststellungsverfahren Konrad für die Zukunft entfallen. Für den Zeitraum von Anfang 1994 bis Oktober 1995 sei jedoch nach wie vor eine ergänzende Begutachtung erforderlich. Das Bundesumweltministerium entschied dann mit Weisung vom 27. März 1996, dass ein Ausschlussgrund nach § 20 VwVfG oder eine Besorgnis der Befangenheit nach § 21 VwVfG für den TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt sowie dessen Mitarbeiter als Sachverständige zu keinem Zeitpunkt vorgelegen habe.

Gegen diese Beurteilung haben die Kläger durchgreifende Bedenken nicht vorgebracht. Es ist nicht ersichtlich, dass in das Planfeststellungsverfahren Sachverständige einbezogen worden sind, deren Beauftragung § 20 VwVfG entgegengestanden hat. Es ist auch nicht erkennbar, dass in der Person eines der während des Planfeststellungsverfahrens beauftragten Sachverständigen Gründe zur Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 21 VwVfG bestanden haben. Was § 20 Abs. 1 Nr. 6 VwVfG angeht, so kann offen bleiben, ob diese Vorschrift auch auf juristische Personen anwendbar ist. Jedenfalls hat der TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt nicht "in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben ... oder (ist) sonst tätig geworden". Ein Ausschluss nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 VwVfG liegt nach Sinn und Zweck der Regelung nur dann nahe, wenn das frühere Tätigwerden in engem Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Lebenssachverhalt steht. Die beiden hier in Rede stehenden Tätigkeiten wiesen indes eine völlig unterschiedliche Aufgabenstellung auf. Die Heranziehung des TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt war auch nicht nach § 21 VwVfG im konkreten Fall unzulässig. "Besorgnis der Befangenheit" im Sinne dieser Vorschrift besteht, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, bei einem Amtsträger Misstrauen gegen dessen unparteiliche Amtsausübung zu begründen. Diese Voraussetzung ist bei einem Amtsträger dann gegeben, "wenn aufgrund objektiv feststellbarer Tatsachen die subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis nicht auszuschließen ist, (er) werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden" (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 21 Rn. 5 m.w.N.). Bei einem Sachverständigen muss dementsprechend die Besorgnis begründet sein, dass er sein Gutachten nicht unparteiisch, objektiv und nur der wissenschaftlichen Wahrheit verpflichtet erstatten werde. Maßgebend ist hierbei die Sicht des Betroffenen, betrachtet freilich mit den Augen eines verständigen Dritten. Auf die Sicht der Behörde und die Frage, ob der Sachverständige tatsächlich befangen ist, kommt es hingegen nicht an. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Möglichkeit, dass der TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt im Rahmen der Eigenüberwachung des Endlagers würde tätig werden können, begründete nicht die Besorgnis, er werde im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens seinen Aufgaben nicht unparteiisch, objektiv und nur der wissenschaftlichen Wahrheit verpflichtet nachkommen. Konkrete, objektiv feststellbare Tatsachen, die aus Sicht eines verständigen Beteiligten auf eine die Tätigkeit des Sachverständigen beeinflussende Voreingenommenheit schließen lassen, so dass eine nicht mehr ausschließlich an den Maßstäben und Methoden wissenschaftlicher Arbeit orientierte Gutachtenerstattung zu befürchten war, behaupten auch die Kläger nicht. Sie ziehen auch die Solidität der erstellten Gutachten und sachverständigen Stellungnahmen nicht begründet in Zweifel. Das von ihnen unterstellte allgemeine wirtschaftliche Interesse des TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt am Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses reicht dafür jedenfalls nicht aus.

b) Die Besorgnis der Befangenheit ist auch nicht deshalb begründet, weil die Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit im Planfeststellungsverfahren als Gutachter zum Betrieb des Endlagers für den Antragsteller und gleichzeitig im Unterauftrag des TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt für die Planfeststellungsbehörde zum Thema Langzeitsicherheit tätig geworden ist oder die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) zu den geologischen Fragen im Planfeststellungsverfahren für den Antragsteller und zudem das Niedersächsische Landesamt für Bodenforschung (NLfB) bei angeblich zumindest zeitweiliger Identität der Behördenleitungen für die Planfeststellungsbehörde gutachtliche Stellungnahmen abgegeben hat. Ebenso wie keine Bedenken dagegen bestehen, einen bereits im Verwaltungsverfahren von der entscheidenden Behörde vorbeauftragten Sachverständigen im Verwaltungsgerichtsverfahren noch einmal als gerichtlichen Sachverständigen heranzuziehen, ist nicht zu beanstanden, wenn ein von einer Behörde erstbeauftragter Sachverständiger im Verwaltungsverfahren von einer anderen Behörde ebenfalls als Sachverständiger bestellt wird (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 98 Rn. 15a m.w.N.).

c) Davon abgesehen würde allein eine Verletzung von Vorschriften des (atomrechtlichen) Verwaltungsverfahrens nicht zu einer Aufhebung der ergangenen Entscheidung führen können. Ein Kläger muss darüber hinaus geltend machen, dass sich der von ihm gerügte Verfahrensfehler auf seine materiell-rechtliche Position ausgewirkt haben könnte (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 7.6.1991 - 7 C 43.90 -, BVerwGE 88, 286 m.w.N.). Dazu tragen die Kläger jedoch nichts vor.

2. Die Rüge der Kläger, zwischen dem Abschluss der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beschlussfassung hätten fast zehn Jahre gelegen, damit sei der zu tolerierende Zeitraum überschritten und - da eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung nicht stattgefunden habe - das durchgeführte Verfahren fehlerhaft, ist ebenfalls unbegründet. Auch ein in einer unzureichenden Öffentlichkeitsbeteiligung zu erblickender Verfahrensfehler könnte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nicht rechtfertigen, sondern würde lediglich zu einer Verminderung der Substantiierungspflicht der Kläger nach § 42 Abs. 2 VwGO führen, denn die atomrechtlichen Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung gewähren Drittschutz nur "im Hinblick auf die bestmögliche Verwirklichung der materiellen Rechtsposition" (BVerwG, Urt. v. 17.12.1986 - 7 C 29.85 -, BVerwGE 75, 285, 291). In den Vorteil dieser Verminderung können die Kläger jedoch nicht gelangen, weil ein Verfahrensfehler nicht vorliegt.

Gemäß § 9b Abs. 5 AtG gelten für das Planfeststellungsverfahren die §§ 72 - 75, 77 und 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe (Nr. 1), dass die Bekanntmachung des Vorhabens und des Erörterungstermins, die Auslegung des Plans, die Erhebung von Einwendungen, die Durchführung des Erörterungstermins und die Zustellung der Entscheidungen nach der Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 4 Satz 3 AtG vorzunehmen sind. Entgegen der Auffassung der Kläger war die Auslegung der Planunterlagen durch den Beklagten ausreichend. § 6 der Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes (Atomrechtliche Verfahrensverordnung - AtVfV) beschreibt die auszulegenden Unterlagen abschließend. Den Anforderungen dieser Vorschrift ist die vom Beklagten durchgeführte Auslegung gerecht geworden. Unter welchen Voraussetzungen eine erneute Bekanntmachung und Auslegung zu erfolgen hat, bestimmt § 4 Abs. 1 Satz 2 AtVfV. Sie ist nur nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 erforderlich. Wird das Vorhaben während des Genehmigungsverfahrens wesentlich geändert, so darf die Genehmigungsbehörde von einer zusätzlichen Bekanntmachung und Auslegung absehen, wenn im Sicherheitsbericht keine zusätzlichen oder anderen Umstände darzulegen wären, die nachteilige Auswirkungen für Dritte besorgen lassen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 AtVfV). § 4 Abs. 3 AtVfV enthält eine entsprechende Regelung für den Fall, dass ein der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegendes Vorhaben geändert wird. Ferner werden in § 4 Abs. 2 Satz 3 AtVfV einzelne Tatbestände aufgeführt, bei denen eine zusätzliche Bekanntmachung und Auslegung erforderlich ist. Gemessen an diesen Voraussetzungen ist nicht erkennbar, dass es einer zusätzlichen Bekanntmachung und Auslegung bedurfte. Gegenteiliges haben auch die Kläger nicht vorgetragen und sich insbesondere nicht mit den Darlegungen des Beklagten im Planfeststellungsbeschluss auseinandergesetzt, mit denen die Notwendigkeit einer zusätzlichen Bekanntmachung und Auslegung im Einzelnen verneint worden ist. Der Beklagte hat die während des Verfahrens vorgenommenen Änderungen nach Themenbereichen geordnet und daraufhin überprüft, ob durch sie nachteilige Auswirkungen für Dritte oder die Umwelt hervorgerufen werden können (PFB, C I-2 ff., S. 410 ff.). Er ist unter Berücksichtigung aller Änderungen zu der Feststellung gelangt, dass diese für das Sicherheitsniveau der Anlage ohne Belang sind und nur Detailänderungen betreffen; Auswirkungen dieser Änderungen auf Belange Dritter seien in keinem Fall anzunehmen. Unter diesen Umständen hätte es näherer Darlegungen der Kläger bedurft, warum gleichwohl eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich gewesen sein soll. Allein mit der Verfahrensdauer kann sie jedenfalls nicht begründet werden. Das lässt im Übrigen auch die Regelung des § 73 Abs. 8 VwVfG erkennen, die ebenfalls darauf abstellt, ob durch eine beabsichtigte Planänderung der Aufgabenbereich einer Behörde oder Belange Dritter erstmalig oder stärker als bisher berührt werden. Unter diesen Umständen ist auch eine Vorlage zum EuGH - anders als die Kläger meinen - nicht angezeigt, zumal sie weder dargelegt haben noch sonst ersichtlich ist, inwiefern eine (nur) einmalige Öffentlichkeitsbeteiligung europarechtswidrig gewesen sein soll.

3. Ein Verfahrensmangel liegt schließlich nicht darin, dass das zuständige Bundesministerium durch mehrere Weisungen auf die Verfahrensgestaltung und den Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses Einfluss genommen hat und dadurch - wie die Kläger meinen - ihre Beteiligungsrechte verkürzt worden wären. Im Bereich der hier berührten Auftragsverwaltung (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AtG, Art. 85 GG) unterstehen die Landesbehörden den Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörden. Von der Weisungskompetenz wird die gesamte Vollzugstätigkeit des Landes erfasst. Gegenstand der Weisung kann also sowohl eine nach außen hin zu treffende verfahrensabschließende Entscheidung wie auch das ihrer Vorbereitung dienende Verwaltungshandeln sein. Dabei können sich Weisungen sowohl auf Art und Umfang der Sachverhaltsermittlung und -beurteilung, wie auch auf eine bestimmte Gesetzesauslegung oder eine sonstige Frage der Rechtsanwendung richten (BVerfG, Urt. v. 22.5.1990 - 2 BvG 1/88 -, BVerfGE 81, 310, 335). Der Bund kann nach Art. 85 Abs. 3 GG auch Weisungen in einem Verfahren erteilen, in dem er selbst als Antragsteller auftritt. Die Sachkompetenz, die er mit der Weisung in Anspruch nimmt, ist verfassungsrechtlich begründet. Sie wird nicht dadurch infrage gestellt, dass der Bund durch den Antrag einer Bundesbehörde seinen gesetzlichen Pflichten zur atomaren Entsorgung nachkommt (BVerfG, Urt. v. 10.4.1991 - 3 BvG 1/91 -, BVerfGE 84, 25). Die Weisungen wirken aber nur im Innenverhältnis zwischen Bund und Land; sie haben keine Außenwirkung zu Lasten der Kläger. Die Weisungsbefugnis hat keinen drittschützenden Charakter (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.1970 - IV C 39.66 -, DVBl. 1970, 578; Beschl. v. 1.9.1976 - VII B 101.75 -, NJW 1977, 118). Für die rechtliche Beurteilung im Außenverhältnis ist es ohne Belang, ob die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde auf einer Weisung beruht oder nicht. Ihr Inhalt kann, sofern und soweit er Niederschlag im Planfeststellungsbeschluss gefunden hat, gerichtlich überprüft werden. Im Übrigen waren die Kläger im Verwaltungsverfahren nicht daran gehindert, zu den mit den Weisungen aufgeworfenen Fragen inhaltlich Stellung zu nehmen; sie haben davon auch Gebrauch gemacht.

II. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht werden die Kläger durch den Planfeststellungsbeschluss nicht in ihren Rechten verletzt.

1. Rechtsgrundlage des Planfeststellungsbeschlusses ist § 9b AtG.

a) Die Kläger äußern Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit und Gültigkeit dieser Rechtsgrundlage, weil der Gesetzgeber das Konzept einer nicht rückholbaren Endlagerung nicht ausdrücklich vorgegeben habe. Damit zielen die Kläger der Sache nach auf den Vorbehalt des Gesetzes und die Grenzen des Parlamentsvorbehalts (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 8.8.1978 - 2 BvL 8/77 -, BVerfGE 49, 89 - Kalkar -). Indes liegt eine Entscheidung des Gesetzgebers über die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle vor (§ 9a Abs. 3 Satz 1 AtG). Diese Vorschrift ist mit Art. 1 Nr. 5 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vom 30. August 1976 (BGBl. I, S. 2573) in das Atomgesetz eingefügt worden. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung wird der Inhalt dieser Regelung mit den Worten erläutert: "... der Bund hat Anlagen zur dauerhaften Sicherstellung und sicheren Endlagerung radioaktiver Abfälle einzurichten" (BT-Drs. 7/4794, S. 8). An anderer Stelle heißt es: ... "um einen dauerhaften Abschluss der zum Teil sehr langlebigen radioaktiven Abfälle gegenüber der Biosphäre zu gewährleisten, sind diese im Regelfall an staatliche Einrichtungen abzuliefern" (aaO, S. 8). An noch anderer Stelle wird die Endlagerung radioaktiver Abfälle mit deren Langzeitsicherstellung gleich- und der Zwischenlagerung gegenübergestellt ("da die Langzeitsicherstellung bzw. Endlagerung radioaktiver Abfälle aus Sicherheits- und Strahlenschutzgründen zentral an einer Stelle oder an nur wenigen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland erfolgen soll, wird diese Aufgabe dem Bund, den Ländern dagegen die Aufgabe zur Errichtung von Sammelstellen zur Zwischenlagerung übertragen" (aaO, S. 9). Damit sprechen gewichtige Anzeichen dafür, dass der Gesetzgeber bei seiner Entscheidung für die Endlagerung radioaktiver Abfälle das Konzept einer Lagerung in tiefen geologischen Schichten, die wartungsfrei und zeitlich unbefristet ist und eine Rückholung der Abfälle nicht vorsieht, zugrunde gelegt hat. Auf eine so definierte "wartungsfreie, zeitlich unbefristete und sichere Beseitigung dieser Abfälle ...nach Verfahren und Methoden ..., bei denen eine Rückholbarkeit der Abfälle nicht erforderlich ist", beziehen sich auch die Sicherheitskriterien für die Endlagerung radioaktiver Abfälle in einem Bergwerk (unter 1.) vom 20. April 1983 (GMBl. 1983 S. 220). Demgegenüber würde eine fortbestehende Rückholbarkeit nicht in gleicher Weise den Schutz von Mensch und Umwelt vor der Schädigung durch ionisierende Strahlung dieser Abfälle gewährleisten (vgl. Nr. 2 der Sicherheitskriterien). Mithin genügt die gesetzliche Regelung dem allgemeinen Gesetzesvorbehalt.

Eines besonderen Bundestagsbeschlusses über die konzeptionelle Ausgestaltung der Endlagerung - wie er den Klägern offenbar im Anschluss an eine in der Literatur vertretene Meinung (Garms-Babke, Die Unvereinbarkeit nicht-rückholbarer Endlagerung radioaktiver Abfälle mit dem Grundgesetz, 2002) vorschwebt - bedurfte es daneben wegen der Bedeutung für zukünftige Generationen nicht. Abgesehen davon, dass solche in die (ferne) Zukunft weisenden Entwicklungen die Kläger nicht in ihren Rechten berühren und die plangemäße, dauerhafte Endlagerung für sie auch schon in der Einlagerungsphase des Endlagers einen Sicherheitsgewinn gegenüber einer rückholbaren Lagerung darstellt, sind seit Schaffung der Rechtsgrundlage auch keine Entwicklungen eingetreten, die den Gesetzgeber im Hinblick auf neuere Erkenntnisse zur Überprüfung hätten veranlassen müssen, ob die ursprüngliche Entscheidung auch unter veränderten Umständen aufrechtzuerhalten ist. Es fehlt an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass die vorgesehene Endlagerung nicht mehr, sondern (allein) die rückholbare Endlagerung dem Stand von Wissenschaft und Technik entspricht. Noch kürzlich hat sich der Arbeitskreis Auswahlverfahren Endlager in seinem Bericht "Auswahlverfahren für Endlagerstandorte" vom Dezember 2002 für die nicht rückholbare Endlagerung in tiefen geologischen Formationen ausgesprochen (S. 1, 30 ff.). Auch die vom Bundesumweltministerium in Auftrag gegebene Fortschreibung der Sicherheitskriterien sieht keine Rückholbarkeit der endzulagernden Abfälle vor (Gemeinsame Stellungnahme der RSK und der SSK betreffend BMU-Fragen zur Fortschreibung der Endlagersicherheitskriterien vom 5./6.12.2002, S. 4, 10, 41, 95, 127, s. www.rskonline.de). Die Kläger tragen nicht in Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss und den zugrunde liegenden gutachtlichen Feststellungen vor, dass das Konzept der nicht rückholbaren Endlagerung dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht mehr entspreche. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Dass in anderen Staaten unter bestimmten Voraussetzungen eine rückholbare Lagerung von radioaktiven Abfällen diskutiert wird und möglicherweise andere Konzepte verfolgt werden, erlaubt einen solchen Schluss jedenfalls nicht.

b) Die Klägerin im Verfahren 7 KS 146/02 hat demgegenüber die Auffassung vertreten, "die unbegrenzte Offenhaltung eines Endlagers" werde von der gesetzlichen Ermächtigung in § 9a Abs. 3 Satz 1 AtG nicht gedeckt, so dass der Planfeststellungsbeschluss deswegen das verfassungsrechtliche Gebot des Gesetzesvorbehalts verletze. Dieser Einwand geht indes ebenso fehl wie die Vorstellung, dass als Endlager nur die (unterirdische) Anlage anzusehen sei, in der die Abfälle zeitlich unbegrenzt und wartungsfrei gegen die Biosphäre abgeschirmt seien, während die überirdische Anlage, die den Einlagerungsvorgang gewährleiste, als Anlage zur Sicherstellung der Abfälle zu verstehen sei. Das Konzept einer solchen "unbegrenzten Offenhaltung" liegt dem Plan nicht zugrunde. Ungeachtet dessen muss hier nicht im Einzelnen und abschließend erörtert werden, unter welchen Voraussetzungen (lediglich) eine Anlage zur "Sicherstellung" von radioaktiven Abfällen im Sinn des § 9a Abs. 3 Satz 1 AtG vorhanden und wie sie von einer Anlage zur "Endlagerung" abzugrenzen ist. Als "Sicherstellung" durch den Bund mag die konzentrierte Verwahrung der Abfälle in Gestalt einer staatlichen Zwischenlagerung zu verstehen sein (vgl. dazu Haedrich, AtG, § 9a Rn. 45 unter Bezugnahme auf die amtl. Begr., BT-Drs. 7/4794, S. 8 f.; ferner Fischerhof, Deutsches Atomgesetz und Strahlenschutzrecht, Bd. I, 2. Aufl., § 9a Rn. 10). Jedenfalls handelt es sich bei dem zur Zulassung gestellten streitigen Projekt "Schacht Konrad" um eine Anlage (auch) zur Endlagerung radioaktiver Abfälle. Die Endlagerung besteht aus der Einlagerungsbetriebsphase, der Stilllegung des gesamten Endlagerbergwerkes und der Nachbetriebsphase nach der Stilllegung, die gekennzeichnet ist durch den dauerhaften und wartungsfreien Einschluss der Abfälle - die Endlagerung im engeren Sinn. Die oberirdischen Anlagenteile und die dort stattfindenden Arbeitsvorgänge dienen ausschließlich der Vorbereitung der Abfälle auf die Lagerung in tiefen Schichten und sind damit notwendige Verfahrensschritte und Instrumente der beabsichtigten Endlagerung; ein selbständiger Zweck, etwa eine Zwischenlagerung, wird damit nicht verfolgt. Zudem geht das Einlagerungskonzept dahin, dass nach Befüllung die Einlagerungskammern und sonstigen Grubenräume abschnittweise verfüllt und die Zugänge mit einem Kammerabschluss verschlossen werden. Mithin werden die Einlagerungsräume nur so kurzzeitig wie möglich offen gehalten; die Anzahl der offenen Einlagerungsräume wird unter Beachtung der betrieblichen Erfordernisse minimiert. Da auch der oberirdische Betrieb der Anlagen die gesetzlichen Anforderungen unabhängig davon einzuhalten hat, ob die Einlagerungsbetriebsphase 40 Jahre - worauf die wasserrechtlichen Erlaubnisse, Anhang 2 bis 4 zum Planfeststellungsbeschluss, (zunächst) abgestellt sind - oder bis zu 80 Jahre - wovon der Planfeststellungsbeschluss ausgeht (C I-19, S. 427) - oder abhängig von den dort genannten die Gesamtdauer der Einlagerung prägenden Faktoren noch länger dauert, ist auch nicht zu erkennen, dass die Kläger durch einen späteren Beginn der sog. Nachbetriebsphase - soweit sich in diesem Verfahren zu beurteilende Fragen stellen - rechtserheblich beeinträchtigt werden könnten.

c) Soweit die Kläger darüber hinaus allgemein die Verfassungsmäßigkeit der Endlagerung als solcher in Zweifel ziehen, sind ihre Bedenken ebenfalls unbegründet. Die normative Entscheidung (§ 1 Nr. 1 AtG a.F.) für die rechtliche Zulässigkeit der friedlichen Nutzung der Kernenergie war - wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat (Beschl. v. 8.8.1978 - 2 BvL 8/77 -, BVerfGE 49, 89 - Kalkar -) - mit dem Grundgesetz vereinbar. Diese Feststellung schließt im Grundsatz die Zulässigkeit einer geordneten Beseitigung der bei der Nutzung notwendig entstehenden radioaktiven Abfälle ein. Für die von den Klägern begehrte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht besteht deshalb kein Anlass.

2. Die angeblich fehlende Planreife und Planrechtfertigung des Vorhabens können die Kläger nicht mit Erfolg rügen. Sie knüpfen insoweit an die Rechtsprechung zu Planungsentscheidungen an. Selbst wenn die insoweit aufgestellten Maßstäbe hier anwendbar wären (dazu unter 3.), wäre es den Klägern verwehrt, sich ohne Bezug auf ihnen zustehende eigene Rechte auf die angeblich fehlende Planrechtfertigung des Vorhabens zu berufen.

a) Die Notwendigkeit einer Planrechtfertigung ist im Hinblick auf die enteignende Vorwirkung von Planfeststellungsbeschlüssen entwickelt worden. Gemäß Art. 14 Abs. 3 GG dürfen Enteignungen nur zum Wohle der Allgemeinheit und nur aufgrund eines Gesetzes erfolgen. Daher muss bei einer Planungsentscheidung, die sich auf ein Vorhaben bezieht, für das privater Grundbesitz notfalls im Enteignungsverfahren in Anspruch genommen werden soll, die Übereinstimmung mit den Zielen des Gesetzes festgestellt werden, das die Enteignung vorsieht und die danach zulässigen Vorhaben generell den eine Enteignung legitimierenden Gemeinwohlaufgaben zuordnet (BVerwG, Urt. v. 22.3.1985 - 4 C 15.83 -, BVerwGE 71, 166, 168). Eine solche enteignungsrechtliche Vorwirkung hat die Entscheidung nach § 9b AtG aber nicht. Die mit der achten Novelle zum Atomgesetz (BGBl. 1998 I, S. 694) erstmals aufgenommenen Enteignungsbestimmungen der §§ 9d bis 9f AtG sind mit der Novelle 2002 wieder aufgehoben worden. Unter diesem Gesichtspunkt ist somit eine Bedarfsprüfung nicht geboten. Ob eine Enteignung zur Errichtung und zum Betrieb eines Endlagers ungeachtet einer fehlenden Rechtsgrundlage im Atomgesetz, jedenfalls soweit das Eigentum an Grundstücken betroffen ist, durch § 126 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 77 ff. BBergG gesetzlich zugelassen ist (so Gaentzsch, Struktur und Probleme des atomrechtlichen Planfeststellungsverfahrens, in: Ossenbühl (Hg.), Deutscher Atomrechtstag 2004, S. 115 ff., 123 f.; a.A. de Witt, ebenda, S. 125 ff., 130 ff.), kann hier offen bleiben, denn Grundeigentum der Kläger wird in Ausführung des Vorhabens nicht in Anspruch genommen werden. Die gerichtliche Prüfung der Planrechtfertigung, welche Ausdruck ausschließlich öffentlicher Belange ist, kann aber nur beanspruchen, wer von einem Planvorhaben nach Art. 14 GG enteignend betroffen wird, denn dann muss das Vorhaben auch "zum Wohle der Allgemeinheit" erforderlich sein (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 8.7.1998 - 11 A 30.97 -, NVwZ 1999, 70, 71; Senat, Urt. v. 29.10.2002 - 7 KS 68/01 -, UA S. 16). Der in dieser Weise Betroffene hat deshalb Anspruch auf eine gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Beschlusses auch im Hinblick auf öffentliche Belange. Demgegenüber kann sich ein mittelbar betroffener Privater - wie die Kläger - nur auf solche Gesichtspunkte berufen, die seine eigenen Rechte unmittelbar berühren.

b) Hielte man gleichwohl die Prüfung der Planrechtfertigung für notwendig, so würde diese ein positives Ergebnis erbringen.

aa) Nach § 9a Abs. 3 Satz 1 AtG hat der Bund Anlagen zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Fälle einzurichten. Dem Bund ist damit eine Handlungspflicht auferlegt (vgl. zu § 6 Abs. 4 AtG BVerwG, Beschl. v. 5.1.2005 - 7 B 135.04 -, NVwZ 2005, 817 - öffentliches Interesse kraft Gesetzes; ferner OVG Münster, Urt. v. 3.10.1996 - 21 D 2/89.AK -, RdE 1997, 222 ff.; Beschl. v. 26.4.1993 - 21 B 1563/92.AK -, NVwZ-RR 1994, 143, 146; VGH München, Urt. v. 2.1.2006 - 22 A 04.40016 -) und die Frage der Erforderlichkeit vom Gesetzgeber beantwortet (vgl. Gaentzsch, Struktur und Probleme des atomrechtlichen Planfeststellungsverfahrens, aaO, S. 119 f.; de Witt, aaO, S. 129). Auf die konkrete Prüfung eines Bedarfs kommt es nicht an, weil ein solcher schon kraft Gesetzes angenommen wird. Eine derartige gesetzliche Bedarfsfeststellung ist von den Gerichten hinzunehmen. Sie könnte nur dann beanstandet werden, wenn die Festlegung des Bedarfs evident unsachlich wäre (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.6.1998 - 1 BvR 650.97 u.a. -, NVwZ 1998, 1060). Eine Überschreitung der gesetzgeberischen Ermessensgrenzen läge z.B. vor, wenn für ein Vorhaben jegliche Notwendigkeit fehlte (BVerwG, Urt. v. 8.6.1995 - 4 C 4.94 -, BVerwGE 98, 339, 347). Bedenken in dieser Richtung werden aber nicht bereits dadurch ausgelöst, dass bestimmte Erwartungen bislang nicht in dem angenommenen Umfang eingetreten sind. Nur wenn die gesetzgeberische Entscheidung in jeder Hinsicht ihre ursprüngliche Berechtigung verloren hat, kann dies nachträglich zu ihrer Verfassungswidrigkeit führen (BVerwG, Beschl. v. 17.2.1997 - 4 VR 17.96 -, NuR 1998, 305). Dafür ist hier nichts ersichtlich.

bb) Davon abgesehen findet eine bestimmte Planung ihre Rechtfertigung darin, dass für das mit ihr beabsichtigte Vorhaben nach Maßgabe der vom anzuwendenden Fachgesetz allgemein verfolgten Ziele ein Bedürfnis besteht. Erforderlich ist eine Planung dabei nicht erst, wenn das Vorhaben unausweichlich erscheint, sondern bereits dann, wenn es "vernünftigerweise geboten ist". Die konkret verfolgten Ziele müssen mit den Zielsetzungen des Fachgesetzes vereinbar und generell geeignet sein, auch entgegenstehende Eigentumsinteressen zu überwinden (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.1985 - 4 C 15.83 -, BVerwGE 71, 166, 168; Urt. v. 6.12.1985 - 4 C 59.82 -, BVerwGE 72, 282, 285). Auch diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Nach Angaben des Bundesamtes für Strahlenschutz gab es Ende 1999 in der Bundesrepublik Deutschland annähernd 100.000 m³ an konditionierten Abfällen mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung, unbehandelten Reststoffen und radioaktiven Zwischenprodukten. Bis etwa 2030 wird auch unter Berücksichtigung neuerer Prognosen das Volumen des vorhandenen Bestandes und der bis dahin noch zu erwartenden Abfallmengen aus Betrieb und Stilllegung der in Deutschland betriebenen Kernkraftwerke rund 170.000 m³ betragen. Einschließlich der Abfälle aus Forschungseinrichtungen und Landessammelstellen wird vom Bundesamt für Strahlenschutz bis zum Jahr 2080 der Anfall von 280.000 m³ konditionierter radioaktiver Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung prognostiziert (PFB C.II.1, S. 429 ff.). Dass die Bedarfsprognosen damit zwischenzeitlich reduziert worden sind, ändert an der Notwendigkeit des Vorhabens gemessen an den gesetzlichen Zielen nichts. Unrichtig ist auch die Annahme, die Bedarfsprognose beruhe lediglich auf Erhebungen aus den achtziger Jahren. Die Bedarfsprognose ist vielmehr mit dem im Planfeststellungsbeschluss auf S. 18 in Bezug genommenen Schreiben des Bundesamtes für Strahlenschutz vom 05.09.2000 (in Kenntnis der am 14.6.2000 paraphierten und am 11.6.2001 unterzeichneten Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Energieversorgungsunternehmen, so ausdrücklich PFB B III, S. 307) aktualisiert worden. In diesem Schreiben sind Angaben zu den aktuellen Planungsvorgaben und Eingangsgrößen für die Ermittlung des Abfallspektrums enthalten. Gleichzeitig wird verdeutlicht, dass die Prognose sich auf eine Vielzahl von Abfallströmen und auf künftige Entwicklungen wie z.B. Fortschritte bei der Konditionierungstechnik beziehen müsse, weshalb eine gewisse Flexibilität bei der Festlegung von Antragswerten für einzelne Nuklide und für die einzulagernde Gesamtaktivität unabdingbar sei.

cc) Der Bedarf kann auch nicht damit bezweifelt werden, dass die Prognose des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses zu den Gesamtabfallmengen für Beta/Gamma-Strahler und Plutoniumisotope überhöht und die Einlagerungsphase zeitlich nicht begrenzt sei. Diese Erwägungen betreffen die Erforderlichkeit der Anlage in dem bezeichneten Sinn nicht, denn der Bedarf als solcher hängt nicht von den endgültigen Quantitäten ab. Sie gehen auch deshalb ins Leere, weil die Einlagerungskammern sukzessive aufgefahren werden und die Dimensionierung der Anlage jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen die planerische Rechtfertigung unberührt lässt (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 13.3.1995 - 11 VR 2.95 -, NVwZ 1995, 905). Davon abgesehen geht von der Dimensionierung des Endlagers keine die Abfallproduktion oder die Einlagerungsmenge steigernde Wirkung aus. Zudem begrenzt der Planfeststellungsbeschluss nicht nur Art und Menge der einlagerungsfähigen Abfälle, sondern auch die zulässigen Aktivitätswerte. Eine Nichtauslastung der Gesamtlagerkapazitäten wäre für die Kläger unter sicherheitstechnischen Aspekten von Vorteil, denn den Sicherheitsbetrachtungen liegt ein Betrieb mit voller Kapazität zugrunde. Auch von einem Einlagerungsbetrieb, der über den im Planfeststellungsbeschluss erwarteten Zeitraum von bis zu achtzig Jahren (PFB, C I-19, S. 427) hinausginge, wären die Kläger nicht nachteilig betroffen.

dd) Die Notwendigkeit des Vorhabens kann auch nicht mit dem Vorhandensein und der möglichen Errichtung von (weiteren) Zwischenlagern bezweifelt werden. Die gesetzliche Bedarfsfeststellung hat die Endlagerung radioaktiver Abfälle zum Gegenstand, die - wie oben ausgeführt - definiert wird als "wartungsfreie, zeitlich unbefristete und sichere Beseitigung dieser Abfälle" (vgl. die mit Rundschreiben des BMI vom 20.4.1983 bekannt gemachten "Sicherheitskriterien für die Endlagerung radioaktiver Abfälle in einem Bergwerk", GMBl. S. 220). Dieser Endlagerbegriff liegt ersichtlich auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde, wenn es zum Nachweis der Langzeitsicherheit fordert, dass ein "wartungsfreier Verbleib der eingelagerten radioaktiven Abfälle auf Dauer gefahrlos ist" (BVerwG, Urt. v. 21.5.1997 - 11 C 1.96 -, BVerwGE 105, 6, 20 - Morsleben). Der gesetzlich bestimmte Bedarf für ein Endlager kann somit nicht durch die Bereitstellung von Zwischenlagern, die der Gesetzgeber als nur vorübergehend hinnehmbar beurteilt hat (vgl. auch §§ 76 und 78 StrlSchV), gedeckt werden.

ee) Der Planrechtfertigung steht auch nicht entgegen, dass die vormalige Bundesregierung mit der Koalitionsvereinbarung des Jahres 1998 ein Ein-Endlager-Konzept verfolgt hat. Dieses Konzept ist über das Stadium unverbindlicher politischer Absichtserklärungen nicht hinausgekommen. § 9a Abs. 3 Satz 1 AtG spricht von "Anlagen zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle" und lässt damit eine notwendige Beschränkung auf eine einzige Anlage nicht erkennen. Es mag zwar sein, dass ein solches Endlager für alle Arten von radioaktiven Abfällen prinzipiell realisierbar ist. Es spricht aber viel dafür, dass dieses Konzept mit erheblichen sicherheitstechnischen Nachteilen verbunden wäre. Ungeklärt ist auch, ob sich überhaupt ein Standort finden ließe, an dem die an die Lagerung sämtlicher Abfallarten zu stellenden unterschiedlichen Anforderungen zu realisieren wären. Auch der "Arbeitskreis Endlagerung" (AKEnd) hat in seinem Arbeitspapier "Auswirkungen des Ein-Endlager-Konzeptes auf die Entwicklung und Durchführung des Auswahlverfahrens für Endlagerstandorte" aus dem Jahr 2002 die räumliche Trennung verschiedener Abfallarten unter Sicherheits- und Nachweisaspekten als unerlässlich bezeichnet und darauf hingewiesen, dass die Verwirklichung des Ein-Endlager-Konzepts im Hinblick auf die räumliche Trennung verschiedener Abfallarten, den Nachweis der Langzeitsicherheit und die Identifizierung von günstigen geologischen Lagen und Standorten schwieriger sei und größere Anforderungen stelle.

Allerdings hatte der Präsident der seinerzeit zuständigen Physikalisch-Technischen Bundesanstalt schon mit Schreiben vom 28. Juli 1977 beantragt, das Planfeststellungsverfahren für eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver Abfälle im Rahmen des am Standort Gorleben geplanten "integrierten Entsorgungszentrums" durchzuführen. Diese Einrichtung sollte nach damaligen Vorstellungen die für die Wiederaufarbeitung und die Endlagerung erforderlichen Anlagen vereinen (s. Haedrich, AtG, § 9b Rn 22, § 9a Rn 23). Es kann dahinstehen, ob dieser für alle Arten von Abfällen gestellte Antrag förmlich zurückgenommen worden ist oder nicht. Das Konzept ist jedenfalls in der damals vorgesehenen Form nicht weiterverfolgt worden, so dass sich der Antrag insoweit erledigt hat und im Übrigen durch den dieses Verfahren einleitenden Antrag (jedenfalls teilweise) ersetzt beziehungsweise ergänzt worden ist. Ob der Salzstock Gorleben zum Standort für ein Endlager und gegebenenfalls für welche Arten von radioaktiven Abfällen bestimmt werden wird, ist auch derzeit ungeklärt. Selbst wenn die bisher bestehende Eignungshöffigkeit (vgl. auch die Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Energieversorgungsunternehmen vom 11.6.2000, abgedruckt bei Posser/Schmans/ Müller-Dehn, Atomgesetz, Kommentar zur Novelle 2002, S. 285, 297) zur Feststellung der Eignung für alle Arten radioaktiver Abfälle erstarken würde, stünde ein solches Endlager realistisch betrachtet erst in Jahrzehnten zur Verfügung. Auch unter diesen Umständen kann die Erforderlichkeit des streitigen Vorhabens daher nicht durchgreifend bezweifelt werden.

3. Ein von den Klägern zu rügender Mangel besteht auch nicht darin, dass alternative Standorte nicht umfassend erkundet und vergleichend untersucht worden sind. Ein derartiges Standortsuchverfahren ist nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen. Seine Erforderlichkeit ergibt sich insbesondere nicht aus der einschlägigen Rechtsgrundlage des Planfeststellungsbeschlusses in § 9b Abs. 1 Satz 1 AtG etwa in Verbindung mit allgemeinen Grundsätzen des Fachplanungsrechts oder aus sonstigen Vorschriften.

a) § 9b Abs. 1 Satz 1 AtG bestimmt, dass die Errichtung und der Betrieb der in § 9a Abs. 3 AtG genannten Anlagen des Bundes sowie die wesentliche Veränderung solcher Anlagen oder ihres Betriebes der Planfeststellung bedürfen. Eine Regelung, die die Errichtung und den Betrieb einer Anlage von einer vorherigen Planfeststellung abhängig macht, enthält damit im Allgemeinen zugleich die materielle Ermächtigung der Planfeststellungsbehörde zur Planung und eröffnet ihr regelmäßig planerische Gestaltungsfreiheit (vgl. z.B. zur abfallrechtlichen Planfeststellung BVerwG, Urt. v. 24.11.1994 - 7 C 25.93 -, BVerwGE 97, 143; Beckmann, in: Landmann/Rohmer, UmwR, Bd. III, § 32 KrW-/AbfG Rn 7). Zu deren fehlerfreier Ausübung gehören die vollständige Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und damit auch die Pflicht, sich anbietende oder aufdrängende Alternativen in die Prüfung einzubeziehen. Allerdings kann von der Art des Verfahrens, in dem eine Zulassungsentscheidung zu treffen ist, nicht zwingend auf die in ihrem Rahmen zu beachtenden materiell-rechtlichen Anforderungen geschlossen werden. Allein der Umstand, dass ein bestimmtes Vorhaben in einem Planfeststellungsverfahren zuzulassen ist, besagt nicht automatisch, dass der zuständigen Behörde ein dem Abwägungsgebot unterliegender Gestaltungsspielraum zukommen muss. Die Planfeststellung ist ein besonders ausgestaltetes Zulassungsverfahren für im Allgemeinen komplexe Vorhaben, das insbesondere durch die Öffentlichkeit des Verfahrens und die Konzentrations- und Ersetzungswirkung gekennzeichnet ist. Die materiellen Zulassungsvoraussetzungen hängen nicht an der Form des Verfahrens, sondern ergeben sich aus den bereichsspezifischen Regelungen der jeweiligen Fachgesetze. Danach entscheidet sich auch, ob die im Planfeststellungsverfahren zu treffende Behördenentscheidung gebunden ist oder ob es Ermessens- und Beurteilungsspielräume im Sinne von planerischer Gestaltungsfreiheit gibt. Planerische Gestaltungsfreiheit ist somit nicht schlechthin das Wesensmerkmal der Planfeststellung, wenngleich sie häufig mit ihr wegen ihrer konkreten fachgesetzlichen Ausgestaltung verbunden ist (vgl. Gaentzsch, Die bergrechtliche Planfeststellung, in: Festschr. f. H. Sendler, S. 403, 411 f.; ders., Die Planfeststellung als Anlagenzulassung und Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung, in: Festschr. f. O. Schlichter, S. 517, 519 ff.; Paetow, Genehmigung statt Planfeststellung, in: Festschr. f. O. Schlichter, S. 499, 505 f). Hier ist zwar die angegriffene Zulassungsentscheidung in Gestalt eines Planfeststellungsbeschlusses ergangen, es sprechen aber gewichtige Gründe dafür, dass es sich dabei um eine gebundene Entscheidung handelt und der zuständigen Behörde bei der Planfeststellung für eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 9b AtG planerische Gestaltungsfreiheit nicht eröffnet ist.

aa) Von der Planfeststellung im (sonstigen) Fachplanungsrecht unterscheidet sich die atomrechtliche Planfeststellung grundlegend. Während der Gesetzgeber sonst regelmäßig bestimmt, dass bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sind (z.B. § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG, § 28 Abs. 1 Satz 2 PBefG, § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG, § 8 Abs. 1 Satz 2 LuftVG, § 14 Abs. 1 Satz 2 WaStrG) fehlt eine solche Abwägungsklausel in § 9b AtG. Vielmehr regelt § 9b Abs. 4 Satz 1 AtG die Erteilungsvoraussetzungen eingehend unter Verweisung auf das atomrechtliche Genehmigungsverfahren und die dort in § 7 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 AtG aufgeführten Voraussetzungen. Daneben benennt § 9b Abs. 4 Satz 2 AtG zwei Versagungsgründe. Damit sind die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses (nicht nur) unter atomrechtlichen Gesichtspunkten umfassend im Gesetz geregelt. Diese Voraussetzungen unterscheiden sich nach Struktur, Normprogramm und Detailreichtum nicht von den Genehmigungstatbeständen des Atomgesetzes. Schon das legt den Schluss nahe, dass die Planfeststellungsbehörde insoweit striktes Recht anzuwenden hat (vgl. Gaentzsch, Struktur und Probleme des atomrechtlichen Planfeststellungsverfahrens, in: Ossenbühl (Hg), Deutscher Atomrechtstag 2004, S. 115, S. 120 ff.; de Witt, aaO, S. 129; im Ergebnis ebenso Wagner, DVBl. 1991, 24, 30 f., 33; Rosin, in: Büdenbender/Heintschel von Heinegg/Rosin, Energierecht I, 1999, Rn. 1132; Dörpmund, in: Ziekow, Praxis des Fachplanungsrechts, 2004, Rn. 2349; Huntemann, Recht der unterirdischen Endlagerung radioaktiver Abfälle, 1989, S. 61 f.; Hoppe/Beckmann/Kauch, Umweltrecht, 2. Aufl. 2000, § 24 Rn. 129; a.A. Hoppe/Bunse, DVBl. 1984, 1033).

Im Übrigen fragt sich, welche Gesichtspunkte gegebenenfalls noch Gegenstand einer Abwägung sein könnten, wenn das Gesetz die Zulassungsentscheidung im Einzelnen durch Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe strukturiert. Eine Zulassung des Vorhabens trotz der Nichterfüllung von Erteilungsvoraussetzungen oder bei Vorliegen von Versagungsgründen scheidet von vornherein aus. Der Zweck der Abwägung könnte nur darin bestehen, die Zulassung des Vorhabens zu verweigern, obwohl die tatbestandlichen Voraussetzungen, mit denen die spezifisch atomrechtlichen, aber auch sonstigen Anforderungen bestimmt werden, gegeben sind. Es fällt indessen schwer, dafür eine Rechtfertigung zu erkennen, zumal der Genehmigungsbehörde mit der Formulierung in § 7 Abs. 2 AtG "die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn..." nach herrschender Meinung ein Versagungsermessen eingeräumt ist, welches über die Verweisungsnorm des § 9b Abs. 4 Satz 1 AtG auch der Planfeststellungsbehörde zusteht (vgl. Haedrich, AtG, § 7 Rn. 47 ff.). Ein derartiges "atypisches" Versagungsermessen ist indes nicht mit einer Befugnis zu planerischer Abwägung gleichzusetzen (vgl. Gaentzsch, aaO, S. 122 m.w.N.). Die Einräumung eines Ermessensspielraums in § 7 Abs. 2 AtG oder in entsprechender Anwendung im Rahmen des § 9b AtG ist verfassungsrechtlich (nur) angesichts der hohen potentiellen Gefahren der nach § 7 Abs. 1 AtG genehmigungspflichtigen oder nach § 9b AtG planfeststellungsbedürftigen Anlagen und mit dem Ziel vertretbar, der Exekutive die Möglichkeit zu geben, eine an sich zu erteilende Genehmigung oder Zulassung abzulehnen, falls besondere und unvorhergesehene Umstände es notwendig machen (BVerfG, Beschl. v. 8.8.1978 - 2 BvL 8/77 -, BVerfGE 49, 89). Der Einräumung eines allgemeinen Planungsermessens bedarf es dazu im Rahmen des § 9b AtG nicht. Mit den in § 9b Abs. 4 Satz 2 AtG genannten und den in § 7 Abs. 2 AtG in Bezug genommenen Tatbestandsmerkmalen ist sichergestellt, dass der Zweck des Atomgesetzes, Schutz vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen zu bieten, gewährleistet wird. Hier kommt hinzu, dass dem Bund eine gesetzliche Handlungspflicht auferlegt worden ist, Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle einzurichten und zu betreiben. Liegen aber alle gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen vor, so spricht vor diesem Hintergrund viel dafür, dass sich das noch verbleibende Versagungsermessen - von Ausnahmefällen abgesehen - verengt und der Handlungspflicht jedenfalls praktisch ein Anspruch auf Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses korrespondiert.

bb) Aus der Verweisung in § 9b Abs. 5 AtG auf § 75 VwVfG und damit auch auf dessen Abs. 1a ergibt sich nichts anderes. Abgesehen davon, dass diese Verweisung noch aus einer Zeit stammt, als Abs. 1a noch nicht eingefügt war, begründet § 75 Abs. 1a VwVfG keinen fachplanerischen Abwägungsspielraum, sondern setzt eine Abwägungsentscheidung voraus (vgl. Gaentzsch, aaO, S. 115, 120 ff.; de Witt, Struktur und Probleme des atomrechtlichen Planfeststellungsverfahrens, in: Ossenbühl (Hg), Deutscher Atomrechtstag 2004, S. 125, 127 f.; vgl. ferner Gaentzsch, Die bergrechtliche Planfeststellung, aaO, S. 403, 412).

cc) Vergleicht man im Übrigen die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung eines atomrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses mit den Bestimmungen über das bergrechtliche Zulassungsverfahren, so stellt man bedeutsame strukturelle Ähnlichkeiten fest. Die Errichtung und der Betrieb eines untertägigen Endlagers bedürfen nach geltendem Recht der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans durch bergrechtliche Planfeststellung (§ 126 Abs. 3, § 52 Abs. 2a Satz 1, § 57c Satz 1 Nr. 1 BBergG), welche von dem atomrechtlichen Planfeststellungsverfahren eingeschlossen wird (§ 9b Abs. 5 Nr. 3 AtG iVm § 78 VwVfG, § 57b Abs. 3 Satz 2 BBergG). In § 55 BBergG sind die Zulassungsvoraussetzungen (ebenfalls) im Einzelnen aufgeführt. Für die im Planfeststellungsverfahren zu erteilende Zulassung eines bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans (§ 52 Abs. 2a, § 57a BBergG) ist indes anerkannt, dass es sich dabei um eine gebundene Entscheidung handelt und die Planfeststellungsbehörde im Unterschied zu sonstigen Planfeststellungsverfahren eine planerische Gestaltungsfreiheit in Form eines Planungsermessens nicht besitzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.11.1995 - 4 C 14.94 -, BVerwGE 100, 1; Gaentzsch, aaO, S. 403, 411 f.; Boldt/Weller, BBergG, Ergänzungsband, Rn. 48 ff. zu § 57a).

dd) Auch die Entstehungsgeschichte des § 9b AtG zwingt nicht zu der Annahme, dass der Planfeststellungsbehörde planerische Gestaltungsfreiheit eingeräumt werden sollte. Diese Vorschrift ist mit Art. 1 Nr. 5 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vom 30. August 1976 (BGBl. S. 2573) in das Atomgesetz eingefügt worden. Hinsichtlich des Planfeststellungsverfahrens verwies § 9b Abs. 5 AtG mit Maßgaben auf die §§ 21 bis 29 des Abfallbeseitigungsgesetzes in der seinerzeit geltenden Fassung. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung gibt zur Begründung insoweit an, die Planfeststellung sei ein besonders geeignetes Verfahren, ein von der öffentlichen Hand getragenes Vorhaben unter Berücksichtigung aller berührten öffentlichen und privaten Belage in die Umwelt einzuordnen (BT-Drs. 7/4794, S. 9). Diese gesetzgeberischen Überlegungen besagen nichts darüber, ob der Planfeststellungsbehörde eine planerische Gestaltungsaufgabe eingeräumt werden sollte. Wenn das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 24.11.1994 - 7 C 25.93 -, BVerwGE 97, 143) in den §§ 7, 8 AbfG nicht nur eine verfahrensrechtliche Regelung, sondern auch die materiell-rechtliche Ermächtigung zur abfallrechtlichen Planung erblickt hat, so sind die dieser Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen schon deshalb nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragbar, weil sich die Normstruktur des § 9b AtG mit seinem umfassenden Regelungsansatz nicht unerheblich von der des § 8 AbfG (a.F.), der nur einige Versagungsgründe enthielt, unterscheidet. Dass nunmehr die Nachfolgevorschrift des § 32 Abs. 1 KrW-/AbfG in der Art eines Anlagengenehmigungstatbestandes im Einzelnen bestimmte Erteilungsvoraussetzungen der abfallrechtlichen Planfeststellung für die Errichtung und den Betrieb von Deponien (§ 31 Abs. 2 KrW-/AbfG) benennt und diese abfallrechtliche Planfeststellung als eine Mischform aus Planungsentscheidung und gewerbe- bzw. immissionsschutzrechtlicher Anlagengenehmigung verstanden wird (vgl. Paetow, in: Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, 2. Aufl., § 31 Rn. 106 ff.), erlaubt Schlüsse auf den materiell-rechtlichen Gehalt der atomrechtliche Planfeststellung ebenfalls nicht. ee) Für die Beurteilung des Rechtscharakters eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 9b AtG ist schließlich ohne Bedeutung, dass zu dessen Durchführung das Atomgesetz zeitweise mit den Vorschriften der §§ 9d ff. AtG (eingefügt mit dem 8. ÄndG v. 6.4.1998, BGBl. I, S. 694) eine Enteignung ermöglichte. Zum einen sind diese Vorschriften mit der Atomrechtsnovelle 2002 (Gesetz v. 22.4.2002, BGBl. I, S. 1351) wieder aufgehoben worden und ist der angefochtene Planfeststellungsbeschluss zu einem Zeitpunkt ergangen, als diese Änderung bereits wirksam geworden war, denn die Novelle 2002 war am 27. April 2002 in Kraft getreten. Ob unabhängig davon und gegebenenfalls inwieweit das Bundesberggesetz (§ 126 Abs. 3 iVm §§ 77 ff) nach wie vor eine tragfähige Grundlage für eine zulässige Enteignung bietet (vgl. dazu Gaentzsch, aaO, S. 123 f.), muss in diesem Zusammenhang nicht vertieft werden. Zum anderen ist die Planfeststellung als solche - wie schon ausgeführt - zunächst nur ein verfahrensrechtliches Instrument der öffentlich-rechtlichen Anlagenzulassung. Aus dem Verfahrensrecht ergibt sich weder eine Planungsbefugnis der Planfeststellungsbehörde noch eine Aussage über eine enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses. Der Umstand indes, dass ein Planfeststellungsbeschluss kraft gesetzlicher Anordnung - wie zumeist - eine enteignungsrechtliche Vorwirkung besitzt, erlaubt umgekehrt nicht den Schluss auf eine Planungsbefugnis. Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, auch eine als Genehmigung zu charakterisierende Zulassungsentscheidung mit einer entsprechenden Rechtswirkung auszustatten, sofern diese Zulassungsentscheidung mit ihrem inhaltlichen Entscheidungsprogramm die Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG erfüllt. Entscheidend kommt es immer auf die materiellrechtliche Ausgestaltung der jeweiligen Zulassung an (vgl. Gaentzsch, Festschr. Schlichter, S. 517, 528 ff.; Paetow, ebenda, S. 499, 505 ff.).

Auch der fortbestehenden Regelung des § 9g AtG über die Veränderungssperre lässt sich für die hier zu beurteilende Frage nichts Aussagekräftiges entnehmen. Die Annahme, dass eine Veränderungssperre nur zur Sicherung einer auch materiellrechtlich als Planungsentscheidung zu verstehenden Zulassung in Betracht komme, überzeugt nicht. Insoweit fehlt es an einem untrennbaren Zusammenhang. Im Übrigen steht diese Auffassung im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung selbst, denn § 9g AtG erstreckt die Veränderungssperre auch auf Vorhaben zur untertägigen vorbereitenden Standorterkundung für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle auf der Grundlage der Vorschriften des Bundesberggesetzes und damit auf Planfeststellungsverfahren nach § 57a BBergG. Mit der Planfeststellung nach dieser Norm ist indes - wie ausgeführt - eine planerische Gestaltungsfreiheit nicht verbunden.

b) Selbst wenn man der Meinung wäre, dass das Prüfprogramm des § 9b Abs. 4 AtG auch planerische Elemente enthielte und über die dort normierten strikten Rechtsvoraussetzungen hinaus noch Raum für eine Abwägung ließe, wären jedenfalls eine flächendeckende Standortsuche und eine Prüfung von Standortalternativen nach geltender Rechtslage nicht materiell- oder verfahrensrechtliche Voraussetzung der Planfeststellung eines Endlagers und auch nicht Teil der vorausgehenden bergrechtlichen Erkundung des Standorts.

aa) Auch nach allgemeinen fachplanerischen Grundsätzen ist die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials nicht gehalten, jede nur denkbare Alternative zu ermitteln und zu überprüfen. Unzureichend ist die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials nur dann, wenn ernsthaft in Betracht kommende planerische Alternativen nicht beachtet werden. Das ist jedoch nur der Fall, wenn sich eine bestimmte Alternativlösung nach Lage der Dinge anbietet oder aufdrängt (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 14.5.1996 - 7 NB 3.95 -, BVerwGE 101, 166, 173 f.; Urt. v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 -, BVerwGE 107, 142, 149). Derartige Alternativen haben die Kläger indes weder vorgetragen, noch sind sie sonst unter den bereits bestehenden oder in der Erkundung befindlichen Endlagerstandorten ersichtlich. Weitere Einlagerungen in das zur Stilllegung vorgesehene Endlager Morsleben sind rechtlich nicht möglich. Der Standort Gorleben befindet sich in der - unterbrochenen - Erkundung, deren Ausgang ungewiss ist. Demzufolge ist auch offen, ob es einmal ein Endlager geben wird, das für alle Arten von radioaktiven Abfällen zur Verfügung stehen wird. Dass das Ein-Endlager-Konzept eindeutig vorzugswürdig ist, lässt sich - wie dargelegt - auch unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnisse nicht mit Erfolg behaupten. Der Umstand, dass theoretisch noch andere Standorte im Bundesgebiet infrage kommen, die insbesondere aufgrund der Geologie für ein Endlager geeignet wären, erlaubt nicht die Feststellung sich anbietender oder sich aufdrängender Alternativen. Insoweit fehlt es an Untersuchungsansätzen oder gar Erkundungsmaßnahmen, mithin an jeglicher Konkretisierung. Überdies wäre der Beklagte gar nicht in der Lage, eine solche alternative Standorte einbeziehende Abwägungsentscheidung zu treffen. Als Landesbehörde hätte er eine bundesweite Alternativenprüfung schon mangels seiner Zuständigkeit nicht betreiben können.

bb) Hier tritt hinzu, dass die durch atomrechtlichen Planfeststellungsbeschluss zuzulassende Errichtung und der Betrieb eines untertägigen Endlagers nicht möglich sind ohne die vorausgehende Erkundung eines geeigneten Standorts für die Endlagerung radioaktiver Stoffe. Diese untertägige Erkundung unterliegt ihrerseits nicht der atomrechtlichen Planfeststellung (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.3.1990 - 7 C 23.89 -, BVerwGE 85, 54; Urt. v. 2.11.1995 - 4 C 14.94 -, BVerwGE 100, 1). Weder gehört die Untersuchung der Endlagereignung anderer Standorte noch die Erkundung am Standort der geplanten Anlage zur Errichtung einer Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle. Die bergrechtliche Zulassung eines Erkundungsbergwerks in Gestalt eines Rahmenbetriebsplans stellt sich indes - wie ausgeführt - nicht als Planungsentscheidung im materiellen Sinn, sondern als gebundene Entscheidung dar. Damit ist aber auch durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass das atomrechtliche Planfeststellungsverfahren auf den Ergebnissen einer bereits zuvor außerhalb dieses Verfahrens durchgeführten Standorterkundung aufsetzt. Gegenstand des atomrechtlichen Planfeststellungsverfahrens ist nicht die Standortauswahl, sondern die Eignungsprüfung nach vorheriger Standortfestlegung. Davon bleibt unberührt, dass die bergrechtliche Zulassung eines Erkundungsbergwerks keine bindende Vorwirkung für die atomrechtliche Planfeststellung hat, wenn die Erkundung die Eignung des Standorts ergeben hat und das - bergrechtlich zugelassene - Erkundungsbergwerk ganz oder teilweise unverändert für die Endlagerung genutzt werden soll. Die Ergebnisse der Erkundung haben lediglich - vorbehaltlich neuerer Erkenntnisse - indizielle Wirkung bei der erforderlichen weiteren Prüfung der Eignung des festgelegten Standorts im atomrechtlichen Planfeststellungsverfahren (vgl Gaentzsch, Struktur und Probleme des atomrechtlichen Planfeststellungsverfahrens, aaO, S. 117).

cc) Auch unter dem Gesichtspunkt einer enteignungsrechtlichen Vorwirkung oder dem Gebot der Ausschöpfung möglicher und verhältnismäßiger Minderungen von Betroffenheiten (z.B. durch Lärm oder Luftverunreinigungen) mittels entsprechender Lokalisierung des Vorhabens lässt sich die Notwendigkeit einer Alternativenprüfung nicht ableiten (vgl. Gaentzsch, Struktur und Probleme des atomrechtlichen Planfeststellungsverfahrens, aaO, S. 119). Eine enteignende Vorwirkung hat die atomrechtliche Planfeststellung jedenfalls nach Maßgabe des geltenden Atomgesetzes - wie dargelegt - nicht. Auch der Gesichtspunkt der die Betroffenheiten möglichst mindernden Lokalisierung des Vorhabens spielt bei einem Endlager, jedenfalls soweit es um das spezifisch atomrechtlich relevante Gefährdungspotential geht, nicht die Rolle, die ihr etwa bei anderen planfeststellungsbedürftigen Vorhaben hinsichtlich der dort relevanten potenziellen Betroffenheiten regelmäßig zukommt; denn das Endlager ist so zu errichten und zu betreiben, dass die radioaktiven Abfälle überhaupt nicht mit der Biosphäre in Berührung kommen und eine radioaktive Umgebungsbelastung aus der Endlagerung ausgeschlossen ist. Diese Anforderungen wären auch an jedem anderen Standort zu erfüllen, so dass aus nachbarrechtlicher Sicht ein Anspruch auf eine vergleichende Standortsuche nicht begründbar ist. Im Übrigen fehlt es aus den oben genannten Gründen an greifbaren Standortalternativen, die zum Gegenstand der Prüfung der Planfeststellungsbehörde gemacht werden können.

dd) Auch der Vorhabensträger ist nach geltender Rechtslage nicht zu einer bundesweiten, ergebnisoffenen Suche nach geeigneten Endlagerstandorten verpflichtet (teilweise a.A. Rossnagel/Hentschel, UPR 2004, 291, 293 ff.). Dafür bedürfte es einer die Anforderungen und Maßstäbe im Einzelnen regelnden gesetzlichen Grundlage. Daran fehlt es bis heute. Insbesondere folgt eine Pflicht zur Alternativenprüfung nicht aus dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Aus § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG ergibt sich nur eine verfahrensrechtliche Pflicht des Vorhabensträgers, den Antragsunterlagen eine Übersicht über die wichtigsten von ihm geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und Angaben über die wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beizufügen. Diese Vorschrift begründet ebenso wenig wie Art. 5 Abs. 3 Spiegelstr. 4 UVP-Richtlinie 85/337/EWG eine Pflicht zur Alternativenprüfung (BVerwG, Beschl. v. 14.5.1996 - 7 NB 3.95 -, BVerwGE 101, 166). Weder die UVP-Richtlinie noch das UVPG stellen eigenständige, über das jeweilige Fachgesetz hinausgehende materielle Zulassungsvoraussetzungen auf. Ob und in welchem Umfang eine Alternativenprüfung erfolgen muss, bestimmt sich allein nach den jeweiligen fachgesetzlichen Anforderungen. Die Pflicht zur förmlichen Umweltverträglichkeitsuntersuchung nach Maßgabe des UVPG setzt selbst nach dem Ausscheiden in Betracht kommender Alternativen erst ein, wenn sich der Vorhabensträger für ein bestimmtes Projekt entschieden hat und dessen Zulassung beantragt. Hingegen lässt sich dem UVP-Recht selbst keine Aussage über die Verpflichtung zu einer Alternativenprüfung entnehmen.

Davon abgesehen war nach der im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses geltenden Gesetzeslage keine Notwendigkeit gegeben, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Zwar bestand gemäß den §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 22 Abs. 1 UVPG 1990 i.V.m. Nr. 3 der Anlage zu § 3 UVPG 1990 zunächst eine UVP-Pflicht für das Endlagervorhaben. Demzufolge waren der Antrag und die erforderlichen Unterlagen einschließlich "1 Band Zusammenfassende UVP-Unterlagen" und "1 Band Wegweiser zur Umweltverträglichkeitsprüfung und zum Rahmenbetriebsplan" ausgelegt worden (PFB, B.I.4.2, S. 244) und auch Gegentand des Erörterungstermins. Nach Inkrafttreten des novellierten UVPG mit Wirkung vom 3. August 2001 war indes die zuvor bestehende UVP-Pflichtigkeit entfallen. Denn nach § 25 Abs. 3 UVPG 2001, der eine neue Übergangsregelung für Altverfahren beinhaltet, findet das Gesetz in seiner aktuellen und in seiner bis zum 3. August 2001 geltenden Fassung keine Anwendung auf Verfahren, die - wie hier - vor dem 3. Juli 1988 begonnen worden sind. Dass es allein auf die Vorschrift des § 25 Abs. 3 UVPG 2001 ankommt, bringt für das Atomrecht der im Zusammenhang mit der Änderung des UVPG im Jahr 2001 eingefügte § 58a AtG noch einmal explizit zum Ausdruck, der ebenfalls am 3. August 2001 in Kraft getreten ist.

c) Wenn nach den geltenden atomrechtlichen Bestimmungen in Frage kommende alternative Standorte nicht umfassend und vergleichend untersucht werden müssen, so sind damit für die Kläger rechtlich erhebliche Nachteile nicht verbunden, denn die Prüfung der Planfeststellungsbehörde hat in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise ergeben, dass der vorgesehene Standort geeignet (s. PFB, B II, S. 259 ff., C II.2.1.2.1, S. 435 ff.) und die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden und Risiken getroffen worden ist. Die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde unterliegt - anders als die Kläger meinen - einer Art. 6 EMRK genügenden gerichtlichen Kontrolle unabhängig davon, ob sie in Ausübung eines planerischen Ermessens oder als gebundene Entscheidung ergeht.

d) Ebenso wenig können die Kläger eine rückholbare Endlagerung beanspruchen. Dabei handelt es sich - wie die Kläger nicht verkennen und bereits ausgeführt worden ist - um ein im Vergleich zu dem Planvorhaben anderes Konzept als es der Gesetzgeber mit seiner Entscheidung für eine wartungsfreie, zeitlich unbefristete und sichere Beseitigung der Abfälle, die eine Rückholung nicht erforderlich macht, verfolgt und wie es nach wie vor Gegenstand der RSK-Sicherheitskriterien ist, die geeignet sind, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Schadensvorsorge gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 iVm § 9b Abs. 4 Satz 1 AtG zu konkretisieren.

4. Eine Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses und Verletzung der Kläger in ihren Rechten kann sich nicht daraus ergeben, dass Transportrisiken nicht betrachtet worden sind und sich die Erörterung verkehrlicher Fragen auf die unmittelbare Verkehrsanbindung des Endlagers beschränkt.

a) Die Transportbewegungen zu der geplanten Anlage gehören nicht zum Prüfprogramm des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses. Das Planfeststellungsverfahren bezieht sich nach § 9b Abs. 1 Satz 1 AtG auf die Errichtung und den Betrieb des Endlagers. Der Transport zu der Anlage gehört weder zu deren Errichtung noch zu ihrem Betrieb. Von einem funktionalen Zusammenhang der Transporte mit der Anlage kann - soweit es nicht um Bewegungen auf dem Betriebsgelände und in unmittelbarer Nähe geht - nicht gesprochen werden. Die Anlieferung der Abfallgebinde ist Voraussetzung für den Betrieb des Endlagers, nicht jedoch Bestandteil dieses Betriebs. Zwar bedingen sich in der Praxis Anlage und Verkehr wechselseitig, die Zulässigkeit des letzteren ist aber rechtlich vom Bestehen der Anlage unabhängig (vgl. Senat, Beschl. v. 6.4.1984 - 7 OVG B 16/83 -, DVBl. 1984, 890, 893 - Flüssiggasterminal Emden; Urt. v. 20.1.1993 - 7 K 5/90 -, OVGE 43, 360 = NVwZ-RR 1994, 17, 18 - 1. atomrechtliche Teilgenehmigung PKA Gorleben). Auch wenn sonst nach anderen Rechtsvorschriften der Betriebsinhaber oder Anlagenbetreiber Verantwortung für den Zu- und Abgangsverkehr trägt, wie dies etwa bei einem Gastwirt oder dem Betreiber einer nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage der Fall ist, erstreckt sich diese lediglich auf die auf dem Betriebsgelände oder in unmittelbarer Nähe des Betriebs entstehenden, nicht jedoch auf sämtliche von Fahrzeugen auf dem Weg zur Anlage verursachte Emissionen. Das ist hier nicht anders zu beurteilen, weil die Zulassungsentscheidung in der Gestalt eines Planfeststellungsbeschlusses ergangen ist.

Von dem Vorstehenden abgesehen ist auch nicht erkennbar, dass die Einbeziehung (sämtlicher) Transporte im Planfeststellungsverfahren möglich oder sinnvoll wäre. Gegenwärtig wird von einem über Jahrzehnte andauernden Einlagerungsbetrieb ausgegangen. In diesem Zeitraum können sich zahlreiche für die Beurteilung der Transporte wesentliche Rahmenbedingungen ändern, die es geradezu notwendig machen, die Transportvorgänge gesondert und unter Würdigung der aktuellen Verhältnisse zu beurteilen. Nur auf diese Weise kann die erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Beförderung radioaktiver Stoffe dauerhaft getroffen und der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet werden.

b) Die Rechtsordnung hält auch ein Regelungssystem bereit, welches auf die Transporte und deren Gefahren zugeschnitten ist. Die Beförderung von Kernbrennstoffen außerhalb eines abgeschlossenen Geländes, auf dem Kernbrennstoffe staatlich verwahrt werden oder eine nach den §§ 6, 7 und 9 AtG genehmigte Tätigkeit ausgeübt wird, bedarf der Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AtG. Die Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 AtG oder von Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 AtG auf öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Verkehrswegen bedarf der Genehmigung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV. Die Genehmigung ist dem Absender, dem Beförderer oder demjenigen zu erteilen, der es übernimmt, die Versendung oder Beförderung zu besorgen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 AtG, § 16 Abs. 3 Satz 1 StrlSchV). Auch daraus wird deutlich, dass Transportfragen nicht im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses, der dem Vorhabensträger zu erteilen ist, zu behandeln sind.

Die genannten Genehmigungstatbestände sehen vor, dass die Genehmigung nur erteilt wird, wenn gewährleistet ist, dass die radioaktiven Stoffe unter Beachtung der für den jeweiligen Verkehrsträger geltenden Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter befördert werden oder, soweit solche Vorschriften fehlen, auf andere Weise die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Beförderung der radioaktiven Stoffe getroffen ist (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 AtG, § 18 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchV). Genehmigungsvoraussetzung ist neben anderen ferner, dass der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist (§ 4 Abs. 2 Nr. 5 AtG, § 18 Abs. 1 Nr. 5 StrlSchV) und überwiegende öffentliche Interessen der Wahl der Art, der Zeit und des Weges der Beförderung nicht entgegenstehen (§ 4 Abs. 2 Nr. 6 AtG, § 18 Abs. 1 Nr. 7 StrlSchV). Damit können die mit dem Transport zusammenhängenden Sicherheitsfragen im Verfahren auf Erteilung der Beförderungsgenehmigung umfassend geprüft werden. Dies gilt auch für Fragen, die z.B. die Kumulation der Transporte, die Sicherheit der Transportstrecken, mögliche Standzeiten, die Transportrouten und oder die Gefahr terroristischer Angriffe betreffen. Dass § 4 Abs. 2 Nr. 6 AtG keinen Drittschutz vermittelt (Senat, Beschl. v. 11.10.2004 - 7 ME 221/04 -, NVwZ-RR 2005, 538), ist eine Frage der Struktur und Zielrichtung jener Norm. Das Prüfprogramm des § 9b AtG bleibt davon unberührt.

Für eine Einbeziehung der Transporte in das Planfeststellungsverfahren lässt sich nicht anführen, dass wesentlicher Zweck des Endlagers die Entgegennahme radioaktiver Stoffe und diese erheblich häufiger sei als bei sonstigen Anlagen. Abgesehen davon, dass nicht der Transport zur Anlage, sondern die Endlagerung selbst Zweck des Vorhabens ist, stellen die Vorschriften über die Erteilung der Beförderungsgenehmigung nach § 4 AtG und § 16, 18 StrlSchV nicht auf die Häufigkeit und die Bedeutung der für die Anlage vorgesehenen Transporte oder deren Ziel ab. Nur Art, Zeit und Weg der Beförderungsvorgänge können insoweit entgegenstehende öffentliche Interessen begründen (§ 4 Abs. 2 Nr. 6 AtG, § 18 Abs. 1 Nr. 7 StrlSchV). Das ist auch folgerichtig, weil die Abwehr möglicher Transportgefahren unabhängig davon gewährleistet werden muss, ob diese Transporte mehr oder weniger häufig und in welche Anlage auch immer durchgeführt werden.

Soweit die Beförderung von radioaktiven Stoffen einer Genehmigung nicht bedarf (§ 4, § 4b AtG; § 17 StrlSchV), hat der Gesetzgeber bewusst von einem Genehmigungserfordernis abgesehen. Auch insoweit bleiben aber die für die jeweiligen Verkehrsträger geltenden Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter unberührt (§ 4 Abs. 6 Satz 2 AtG, § 16 Abs. 6 StrlSchV).

c) Der Senat hat seinen Ausgangspunkt, dass Transportfragen nicht Gegenstand der Anlagengenehmigung sind, allerdings bereits in der Vergangenheit insoweit eingeschränkt, als der Standort einer Anlage ungeeignet sein kann, wenn dieser von vornherein nur unter Inkaufnahme von Gefahren oder erheblichen Belästigungen für die Umgebungsbevölkerung erreicht werden kann, etwa weil die einzige vorhandene Straßenzufahrt - notwendig - durch ein dicht besiedeltes Wohngebiet führt (vgl. Beschl. v. 6.4.1984 - 7 OVG B 16/83 -; Urt. v. 20.1.1993 - 7 K 5/90 -, aaO). Von einer Nichteignung des Standorts in diesem Sinne kann hier (auch) im Hinblick auf die verkehrsmäßige Erschließung nicht die Rede sein. Derartige Bedenken sind auch von den Klägern nicht vorgebracht worden. Das Endlager verfügt über mehrere Verkehrsanbindungen. Nach Art und Lage der in Betracht kommenden Verkehrswege besteht keinerlei Grund zu der Annahme, dass infolge ungünstiger Standorteigenschaften die Transportgefahren über die normale Betriebsgefahr hinaus erhöht werden oder den Transporten unüberwindbare Hindernisse entgegenstehen.

d) Auch sonst sind Anhaltspunkte dafür, dass Transporte radioaktiver Abfälle zum Endlager Konrad unter Beachtung aller dafür geltenden atomrechtlichen, gefahrgutrechtlichen und sonstigen einschlägigen Vorschriften von vornherein nicht möglich sind, nicht gegeben und werden auch nicht geltend gemacht.

aa) Treten während solcher Transporte Überschreitungen der in der Genehmigung festgelegten Werte auf, so handelt es sich um ein Problem des Transportrechts, das in die Zuständigkeit der jeweiligen Aufsichtsbehörden fällt. Soweit die Klägerin im Verfahren 7 KS 146/02 behauptet hat, dass die im Plan bzw. Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Überprüfungen nicht geeignet seien, etwaige unzulässige Kontaminationen oder sonstige Verstöße gegen die Endlagerungsbedingungen oder andere Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses sicher festzustellen, ist dies von ihr nicht näher begründet worden (S. 42 f. der Klagebegründung vom 26.09.2003). Tatsächlich ist vorgesehen, dass die Abfallgebinde nach ihrem Eintreffen im Endlager einer Eingangskontrolle unterzogen werden. Kontrolliert werden die Masse, der Schwerpunkt, die Dokumentation, die Kontaminationsfreiheit und die Ortsdosisleistung. Wenn ein Abfallgebinde die Eingangskontrolle in einem Punkt nicht besteht, obliegt dem Strahlenschutzbeauftragten die Entscheidung über das weitere Vorgehen. Nicht spezifikationsgerechte Abfallgebinde werden vorrangig nach einer Überführung in einen spezifikationsgerechten Zustand endgelagert. Nur wenn dies technisch nicht möglich ist - was insbesondere bei Nichteinhaltung der Massebeschränkungen der Fall sein kann -, werden Abfallgebinde unter Beachtung der transport- und gefahrgutrechtlichen Bestimmungen zurückgeschickt (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: EU 226, BfS, Systembeschreibung Abruf und Einlagerungsvorgang (Verknüpfungen, Meldungen, Aufschreibungen), S. 39 ff./50 ff).

bb) Diese Klägerin macht ferner unter Berufung auf die GRS-Transportstudie geltend, ihr Gemeindegebiet werde durch die Transporte radioaktiver Abfälle zum Endlager Konrad Strahlenexpositionen in Höhe von 0,2 mSv/a ausgesetzt (S. 38 der Klagebegründung von 26.09.2003). Diese Auffassung trifft auch unabhängig von ihrer fehlenden Relevanz im vorliegenden Verfahren nicht zu. Der GRS-Transportstudie ist zu entnehmen, dass sich lediglich für die Bewohner der unmittelbar an das Gelände des Rangierbahnhofs Braunschweig angrenzenden Gebäude im Bereich der dortigen Salzdahlumer Straße die genannte effektive Individualdosis von bis zu 0,2 mSv/a ergeben kann, die unter sehr konservativen Annahmen berechnet wurde (vgl. GRS-Transportstudie 1991, S. 47, Tb. 7.2). Daraus lassen sich keine Rückschlüsse auf Strahlenexpositionen für das Gebiet der Stadt Salzgitter ziehen. Für auf diesem Gebiet tätige Personengruppen ist in der GRS-Transportstudie im 100%-Bahn-Szenario unter der konservativen Annahme des ständigen Aufenthalts im Freien eine effektive Dosis von 0,1 mSv/a (Beschäftigte der Schlackenverwertung, in der Nähe des Übergabegleises der Schachtanlage) bzw. von 0,04 mSv/a (Anwohner Schachtanlage und Industriestraße Nord) berechnet worden. Für das 80%-Bahn/20%-Straße-Szenario reduziert sich die effektive Dosis für kritische Bevölkerungsgruppen auf dem Gebiet der Stadt Salzgitter auf 0,03 mSv/a (Beschäftige der Schlackenverwertung) bzw. 0,02 mSv/a (Anwohner der Industriestraße Nord; vgl. GRS-Transportstudie 1991, S. 46 f., Tb. 7.1 und 7.2). Auch für die Kläger (dieses Verfahrens) ergeben sich daraus bedeutsame Auswirkungen nicht.

cc) Soweit die Klägerin im Verfahren 7 KS 146/02 weiter befürchtet, dass Aufenthalte von Transporteinheiten auf den Transportstrecken im Falle von Einlagerungsstörungen möglich seien und eine unzumutbare Strahlenexposition verursachen könnten (S. 48 der Klagebegründung vom 26.09.2003), fehlt es an einer schlüssigen Darlegung. Das gilt auch für ihre Behauptung, die im Endlager vorgehaltene Pufferungskapazität reiche gegebenenfalls nicht aus, um die auf ihrem Weg zum Endlager Konrad befindlichen Transporteinheiten aufnehmen zu können. Das Konzept der Einlagerung sieht vor, dass nicht mehr Transporteinheiten abgerufen werden, als auf der Anlage "gepuffert" werden können; das muss mindestens in dem Maße gewährleistet sein, wie Transporteinheiten vor einer eventuellen Einlagerungsstörung abgerufen wurden. Auf diese Weise ist gesichert, dass für die im Bedarfsfall zu "puffernden" Transporteinheiten stets die erforderliche freie Lagerfläche bereitgehalten wird (vgl. EU 208, BfS, Systembeschreibung Einlagerungssystem, Bd. 1 und 2, S. 21/Blatt 18; EU 226, Blatt 18ff./S. 7ff.; EU 316, Rahmenbeschreibung für das Zechenbuch/Betriebshandbuch, S. 202 ff. (Betriebsordnung Nr. 1.9, Rahmenbeschreibung "Abruf- und Einlagerungsordnung", Blatt 4 ff.); ferner TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt e.V., Gutachten Teil 1, Juli 1997, S. 2.3.1-1 ff.). Zu den befürchteten "Rückwirkungen von Einlagerungsstörungen" in Form längerer Aufenthalte von Transportfahrzeugen auf den Transportstrecken kann es selbst dann nicht kommen, wenn eintreffende Transporteinheiten - aus welchen Gründen auch immer - nicht in die Pufferhalle verbracht werden können. Sie könnten zumindest auf das Gelände des Endlagers geschafft und bis zur Behebung der Einlagerungsstörung sicher verwahrt werden.

e) Soweit es um Fragen der verkehrsmäßigen Erschließung des Endlagers geht, sind diese im Planfeststellungsbeschluss behandelt worden (B III-19 f., S. 325 f., C II.2.2.1-6 ff., S. 576 ff. sowie C II.2.2.1-35 ff., S. 605 ff.). Der Ausbau des Engelnstedter Knotens (Anschlussstelle Salzgitter-Nord der A 39) musste nicht als notwendige Folgemaßnahme im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zum Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses gemacht werden. Notwendige Folgemaßnahmen sind solche, die zum Anschluss und zur Anpassung an andere Anlagen gehören, Probleme von einigem Gewicht betreffen und für eine durch das Vorhaben aufgeworfene Konfliktbewältigung erforderlich sind. Gegen das Vorliegen dieser Voraussetzungen spricht hier bereits die erhebliche räumliche Entfernung des Knotens zum Anlagenkomplex, die durch weitere Verkehrsanlagen überbrückt wird. Damit ginge der Ausbau des Knotens über den Anschluss und die Anpassung des Endlagers an das vorhandene Straßennetz hinaus. 5. Gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 AtG darf der Planfeststellungsbeschluss nur erteilt werden, wenn u. a. die in § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Auch insoweit verstößt der Planfeststellungsbeschluss nicht gegen geltendes Recht, dessen Nichtbeachtung die Kläger rügen könnten.

a) Mit dem in § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG niedergelegten Grundsatz der bestmöglichen Gefahrenabwehr und Risikovorsorge hat der Gesetzgeber einen Maßstab aufgerichtet, der Genehmigungen nur dann zulässt, wenn es nach dem Stand von Wissenschaft und Technik praktisch ausgeschlossen erscheint, dass Schäden an Leben, Gesundheit und Sachgütern Dritter eintreten werden (BVerfG, Beschl. v. 8.8.1978 - 2 BvL 8/77 -, BVerfGE 49, 89, 143). Deshalb muss die Genehmigungsbehörde bei ihrer Risikobeurteilung auch solche Schadensmöglichkeiten erwägen, die sich nur deshalb nicht ausschließen lassen, weil nach dem derzeitigen Wissensstand bestimmte Ursachenzusammenhänge weder bejaht noch verneint werden können. Sie darf bei der Beurteilung von Schadenswahrscheinlichkeiten nicht allein auf das vorhandene ingenieurmäßige Verfahrenswissen zurückgreifen, sondern muss Schutzmaßnahmen auch anhand "bloß theoretischer" Überlegungen und Berechnungen in Betracht ziehen, um Risiken aufgrund noch bestehender Unsicherheiten oder Wissenslücken hinreichend zuverlässig auszuschließen. Unsicherheiten bei der Risikoermittlung und Risikobewertung ist nach Maßgabe des sich daraus ergebenden Besorgnispotentials durch hinreichend konservative Annahmen Rechnung zu tragen. Dabei hat die Genehmigungsbehörde die Wissenschaft zu Rate zu ziehen; sie darf sich nicht auf eine "herrschende Meinung" verlassen, sondern muss alle vertretbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse in Erwägung ziehen (BVerwG, Urt. v. 19.12.1985 - 7 C 65.82 -, BVerwGE 72, 300, 315 f.; Urt. v. 11.3.1993 - 7 C 4.92 -, BVerwGE 92, 185, 196; Beschl. v. 13.7.1989 - 7 CB 80.88 -, NVwZ 1989, 1168). Die Risikovorsorge endet, wenn Gefahren und Risiken "praktisch ausgeschlossen" sind. Nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BVerwG ergibt sich aus der Normstruktur des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG, dass die Exekutive die Verantwortung für die Risikoermittlung und Risikobewertung trägt, also auch für die Entscheidung über Art und Ausmaß von Risiken, die hingenommen oder nicht hingenommen werden. Sie hat damit auch die Schwelle zum Bereich des verbleibenden Restrisikos nach dem Maßstab der "praktischen Vernunft" zu bestimmen. Soweit die Behörde im Rahmen ihrer Entscheidung die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik dem Einzelnen gegenüber erforderliche Vorsorge gegen Schäden als getroffen ansehen darf, hat es auch mit dem Drittschutz sein Bewenden. Mehr als die in diesem Sinne erforderliche Vorsorge, die auf den praktischen Ausschluss eines sich als Grundrechtsverletzung darstellenden Schadens hinausläuft, kann ein Dritter nicht verlangen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.8.1978 - 2 BvL 8/77 -, BVerfGE 49, 89, 138, 143; BVerwG, Urt. v. 19.12.1985 - 7 C 65.82 -, BVerwGE 72, 300, 316 f.; Urt. v. 22.1.1997 - 11 C 7.95 -, BVerwGE 104, 36, 51).

Daraus folgt, dass es nicht Sache der nachträglichen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle sein kann, die der Exekutive zugewiesene Wertung wissenschaftlicher Streitfragen einschließlich der daraus folgenden Risikoabschätzung durch eine eigene Bewertung zu ersetzen. Deshalb dürfen die Verwaltungsgerichte nur prüfen, ob die Genehmigungsbehörde im Hinblick auf die Ergebnisse des von ihr durchgeführten Genehmigungsverfahrens von Rechts wegen die nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG erforderliche Überzeugung haben durfte, dass die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist (BVerwG, Urt. v. 22.10.1987 - 7 C 4.85 -, BVerwGE 78, 177, 180). Das macht die Prüfung erforderlich, ob die Behörde in Wahrnehmung der ihr obliegenden Aufgabe ausreichende Daten ermittelt und ihren Bewertungen zugrunde gelegt hat und ob diese Bewertungen hinreichend vorsichtig sind (BVerwG, Urt. v. 22.10.1987 - 7 C 4.85 -, BVerwGE 78, 177, 181; Urt. v. 5.10.1990 - 7 C 55 u. 56.99 -, BVerwGE 85, 368, 379). Sind die Ermittlungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik ausreichend und hat sie die Behörde ihren Bewertungen zugrunde gelegt, so muss sich das Gericht wegen des genannten Funktionsvorbehalts auf eine Willkürkontrolle beschränken (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.1.1989 - 7 C 31.87 -, BVerwGE 81, 185, 190, 192 f.; Beschl. v. 5.4.1989 - 7 B 47.89 -, NVwZ 1989, 1170). Stellt das Gericht bei der gebotenen rechtlichen Kontrolle anhand dieses Maßstabs Defizite im Bereich der von der Genehmigungsbehörde zu verantwortenden Ermittlung und Bewertung von Risiken fest, etwa weil die Behörde angesichts eines bestimmten Standes von Wissenschaft und Technik notwendige Untersuchungen nicht vorgenommen oder erforderliche Überlegungen nicht angestellt hat, so kann es solche Defizite nicht durch weitere gerichtliche Aufklärung und Bewertung anhand seiner eigenen Überzeugung heilen, sondern es muss die angefochtene Genehmigung aufheben, wenn dieser Mangel auch die rechtlich geschützte Sphäre des jeweiligen Klägers betrifft (BVerwG, Urt. v. 22.10.1987 - 7 C 4.85 -, BVerwGE 78, 177, 180 f.; Urt. v. 9.9.1988 - 7 C 3.86 -, BVerwGE 80, 207, 217). Dabei geht die Nichterweislichkeit von entscheidungserheblichen Tatsachen, die für die dargelegten Genehmigungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG von Bedeutung sind, zu Lasten der Genehmigungsbehörde (BVerwG, Beschl. v. 23.11.1988 - 7 B 145 u. 146.88 -, Buchholz 451.171 AtG Nr. 26). Die Genehmigungsbehörde kann allerdings die Aufhebung der Genehmigung wegen eines Ermittlungs- und Bewertungsdefizits dadurch vermeiden, dass sie es noch während des gerichtlichen Verfahrens behebt, indem sie den das Defizit begründenden Verdachtsmomenten nachgeht und das Ergebnis ihrer ergänzenden Ermittlungen und/oder Bewertungen durch einen entsprechenden Bescheid verlautbart (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.8.1996 - 11 C 9.95 -, BVerwGE 101, 347, 363). Damit ist Gesichtspunkten der Verfahrensökonomie angemessen Rechnung getragen, ohne die Verantwortung der Exekutive für die Risikoermittlung und -bewertung oder die Verantwortung der Gerichte für den effektiven Schutz der sich aus § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG ergebenden Rechte Dritter einzuschränken (BVerwG, Urt. v. 14.1.1998 - 11 C 11.96 -, BVerwGE 106, 115). Gemessen an diesen Voraussetzungen, die auch den rechtlichen Rahmen bilden, wenn die Zulassungsentscheidung der Behörde in Gestalt eines Planfeststellungsbeschlusses ergeht, sind von den Klägern zu rügende Defizite nicht festzustellen.

b) Der Beklagte durfte von Rechts wegen zu der Überzeugung gelangen, dass die erforderliche Vorsorge im bestimmungsgemäßen Betrieb nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG getroffen ist.

aa) Das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) hat die potentielle Strahlenexposition der Bevölkerung durch die Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem geplanten Endlager im bestimmungsgemäßen Betrieb zunächst entsprechend der zur Zeit der Erstellung der Planunterlagen geltenden Fassung der Strahlenschutzverordnung auf der Basis der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 45 StrlSchV: Ermittlung der Strahlenexposition durch die Ableitung radioaktiver Stoffe aus kerntechnischen Anlagen oder Einrichtungen" aus dem Jahre 1990 (AVV) berechnet. Der Antragsteller ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Dosisgrenzwerte des § 45 StrlSchV a.F. hinsichtlich der Abgabe mit den Abwettern und den Abwässern jeweils deutlich unterschritten werden und dies auch dann gilt, wenn die Abgabe natürlicher Radionuklide aus dem Wirtsgestein - anders als er es (zunächst) für richtig hielt - in die Gesamtbetrachtung einbezogen werden (BfS, Planunterlagen, Textbd. 2, Fassung 4/90, 3.4.7-4 ff., 3.4.7-13 f.). Der TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt hat diese Berechnungen im Auftrag des Beklagten überprüft und als zutreffend angesehen (Gutachten, Teil 1, Juli 1997, 3.7-35 ff., 3.7-61 ff.).

Mit der zum 20. Juli 2001 in Kraft getretenen Neufassung der Strahlenschutzverordnung änderten sich die Dosisgrenzwerte nicht. Der Nachweis der Einhaltung ist nach der Übergangsvorschrift des § 117 Abs. 16 StrlSchV in - wie hier - vor dem 1. August 2001 begonnenen Planfeststellungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle, bei denen ein Erörterungstermin stattgefunden hat, nach den dort enthaltenen Maßgaben zu erbringen. Aufbauend auf den ursprünglichen Berechnungen ist deshalb die Strahlenexposition nach den Vorgaben in § 117 Abs. 16 StrlSchV neu berechnet worden (vgl. BfS, Anpassung von Planunterlagen an die Neufassung der Strahlenschutzverordnung, Anlage 2: Systemanalyse Konrad, Teil 3: Potentielle Strahlenexposition der Bevölkerung durch die Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem geplanten Endlager Konrad im bestimmungsgemäßen Betrieb auf der Basis der Strahlenschutzverordnung 2001, GrS-A-2913). Diese Berechnungen hat wiederum der TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt überprüft und als richtig bestätigt. Die sich daraus ergebenden Änderungen waren sehr gering, sie betrugen maximal 3 % (Ergänzendes Gutachten, Februar 2002, 2-51).

Darüber hinaus hat der Gutachter auf Veranlassung des Beklagten unabhängig von der hier anwendbaren Übergangsvorschrift des § 117 Abs. 16 StrlSchV die Strahlenexposition durch die Abgabe radioaktiver Stoffe mit den Abwettern im bestimmungsgemäßen Betrieb gemäß den Anforderungen nach § 47 Abs. 2 StrlSchV in der aktuell geltenden Fassung für sechs Altersgruppen neu berechnet. Wie in seinem Gutachten vom Juli 1997 hat er die Abgabe natürlicher radioaktiver Stoffe mit den Abwettern in die Berechnungen einbezogen. Auch unter diesen Voraussetzungen änderte sich an der damaligen Bewertung der Abgabe radioaktiver Stoffe mit den Abwettern nichts (TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt, Ergänzendes Gutachten, Februar 2002, 2-51 ff.). Bei der Betrachtung der Strahlenexposition durch die Abgabe radioaktiver Stoffe mit dem Abwasser - ebenfalls unter Einbeziehung der Abgabe natürlicher radioaktiver Stoffe - kam der Gutachter zu dem Ergebnis, dass die jährliche Abgabe der natürlichen Radioaktivität mit dem Grubenwasser um den Faktor 20 auf 3,3 x 106 Bq für Th 232 und jedes Nuklid der Thorium-Zerfallsreihe (rechnerisch genau auf 3,35 x 106 Bq ausgehend von der für eine jährliche Abgabe von 6,7 x 107 Bq Th 232 berechneten Strahlenexposition) sowie auf 2,2 x 106 Bq für U 238 und jedes Nuklid der Uran-Radium-Zerfallsreihe (rechnerisch genau auf 2,25 x 106 Bq ausgehend von der für eine jährliche Abgabe von 4,5 x 107 Bq U 238 berechneten Strahlenexposition) begrenzt werden muss, um die Grenzwerte des § 47 Abs. 1 unter Berücksichtigung der Anforderungen des § 47 Abs. 2 StrlSchV (2001) für die Gesamtabgabe radioaktiver Stoffe mit dem Abwasser in den Vorfluter Aue weiterhin einhalten zu können (TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt, Ergänzendes Gutachten, Februar 2002, 2-53 ff., 2-55 f.). Der Beklagte hat sich mit dieser gutachterlichen Stellungnahme auseinandergesetzt, sie bewertet (PFB, B V.1.4, S. 366 ff.; C II.2.1.2.5.4, S. 508 ff.) und in der Nebenbestimmung A 5-39 (PFB, A III.1.5-7, S. 83) umgesetzt, indem er die jährliche Abgabe der natürlichen Radioaktivität mit dem Grubenwasser auf 3,35 x 106 Bq für Th 232 und jedes Nuklid der Thorium-Zerfallsreihe sowie auf 2,25 x 106 Bq für U 238 und jedes Nuklid der Uran-Radium-Zerfallsreihe begrenzt hat. Die von den Klägern demgegenüber erhobenen Rügen hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung der Strahlenbelastung lassen nicht erkennen, dass sie in eigenen Rechten verletzt sein könnten.

bb) Die Kläger beanstanden zum einen, dass für den Standort des Endlagers keine belastbare meteorologische Datenbasis vorliege und die Wetterdaten aus Braunschweig-Völkenrode nicht ohne weiteres auf die Schachtanlage Konrad 2 hätten übertragen werden dürfen. Indes liegt der Beurteilung der meteorologischen Verhältnisse eine umfangreiche Betrachtung verschiedener Daten zugrunde. Eingeflossen sind amtliche Daten aus verschiedenen Wetterstationen (Braunschweig-Völkenrode, 13 km nördlich vom Standort, und Vallstedt, 5 km nordwestlich vom Standort), dem Klimaatlas Niedersachsen und in einem sechsjährigen Zeitraum von 1985 bis 1990 gewonnene nichtamtliche Daten der Messeinrichtungen am Schacht Konrad 1. Auf dieser Grundlage hat der Antragsteller die auf diesem Standort basierenden Ausbreitungsrechnungen mit den Rechnungen verglichen, die auf den meteorologischen Daten aus Völkenrode beruhen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Übertragung der meteorologischen Daten gerechtfertigt war. Der TÜV Hannover/ Sachsen-Anhalt hat in seinem Gutachten (Teil 1, Juli 1997) dieses Vorgehen bestätigt (1-19 ff.). Der Beklagte ist dem im Planfeststellungsbeschluss (C II.2.1.2.5-11 ff., S. 512 ff.) gefolgt.

Die Verwendung einer auf den Standort übertragbaren Ausbreitungsstatistik des Deutschen Wetterdienstes oder einer anderen Institution ist für den Fall, dass eine geeignete Ausbreitungsstatistik für den Standort selbst nicht vorhanden ist, in Nr. 4.5.2 der AVV zu § 45 StrlSchV a.F. ausdrücklich vorgesehen und entspricht dem Stand von Wissenschaft und Technik. Grundsätzlich ist daher nichts dagegen einzuwenden, dass meteorologische Kenndaten von benachbarten meteorologischen Stationen auf andere übertragen werden, sofern sie aussagekräftige Erkenntnisse auch für diesen Standort vermitteln. Das ist hier hinsichtlich der für eine Ausbreitungsrechnung erheblichen Parameter (größte Windrichtungshäufigkeit, mittlere Windstärke am Standort, Häufigkeit für das Auftreten der Ausbreitungsklassen) nach dem zitierten Gutachten des TÜV der Fall. Ein Vergleich der Wetterdaten der Station Braunschweig-Völkenrode insbesondere mit Daten der Stationen des Deutschen Wetterdienstes in Hamburg-Fuhlsbüttel und Bremen hat bestätigt, dass selbst an weit auseinander liegenden Stationen im norddeutschen Tiefland die verschiedenen Ausbreitungsbedingungen annähernd die gleiche Häufigkeit aufweisen und somit die Übertragung meteorologischer Parameter einer Station, insbesondere für Ausbreitungsrechnungen auf benachbarte Standorte, zulässig ist (EU 376, BfS, Systemanalyse Konrad, Teil 3, Potentielle Strahlenexposition der Bevölkerung durch die Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem geplanten Endlager Konrad im bestimmungsgemäßen Betrieb auf der Basis der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 45 StrlSchV, Mai 1990, S. 11). Sowohl am Standort des Endlagers als auch am Vergleichsstandort herrschen westliche bis südwestliche Winde vor. Orographische Hindernisse beeinflussen das Windfeld in Bodennähe beider Orte nicht. Zwar können die örtlichen Verhältnisse, wie Bewuchs und Bebauung, Änderungen im Richtungsfeld des Windes verursachen, doch hält der Gutachter Beeinflussungen durch die engere Umgebung oder den Bewuchs angesichts der Emissionshöhe von 45 m für vernachlässigbar. Er hat daher keinen Zweifel an der Verwendbarkeit der amtlichen Windrichtungsverteilung des Deutschen Wetterdienstes von Braunschweig-Völkenrode für den Standort gehabt und auch die gleichen mittleren Windstärken im Hauptausbreitungssektor am Standort angenommen wie an der Wetterstation Braunschweig-Völkenrode. Auch hinsichtlich des Bedeckungsgrades des Himmels mit Wolken hat der Gutachter an den beiden Standorten keine relevanten Unterschiede erkannt; eine Änderung tritt erst südlich der Linie Lichtenberge-Oderwald unter dem Einfluss des Harzes auf (TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt, Gutachten, Teil 1, Juli 1997, 1-22 f.).

Die demgegenüber von den Klägern geäußerten Zweifel an der Übertragbarkeit sind nicht geeignet, diese gutachterlichen Feststellungen, auf die sich der Beklagte gestützt hat, zu erschüttern. Insbesondere kann mit der Behauptung, das Gelände um Schacht Konrad 1 weise eine völlig andere Bodenrauhigkeit und Versiegelung auf als der Bereich um Schacht Konrad 2, ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler nicht dargelegt werden. Beeinflussungen durch die engere Umgebung oder den Bewuchs hat der Gutachter als vernachlässigbar im Hinblick auf die Emissionshöhe von 45 m eingestuft (aaO, 1-22). Diese Beurteilung wird nicht fundiert angegriffen. Auch der Hinweis der Kläger auf Aussagen des Deutschen Wetterdienstes während des Erörterungstermins (S. 88 der Klagebegründung vom 19.09.2003) ist nicht geeignet, diese Feststellung in Zweifel zu ziehen. Denn auch von der Vertreterin des Deutschen Wetterdienstes im Erörterungstermin wurde die Übertragbarkeit der meteorologischen Daten der Station Braunschweig-Völkenrode auf den Standort Schacht Konrad 2 bestätigt. Soweit diese im Rahmen der Erörterung befürwortete, die am Schacht Konrad 1 gemessenen meteorologischen Daten auszuwerten oder Messungen am Schacht Konrad 2 vorzunehmen, bezog sie sich auf den - hier nicht gegebenen - Fall, dass bereits geringfügige Differenzen zur Überschreitung von Grenzwerten für die potenzielle Strahlenexposition führen könnten (Wortprotokoll zum Erörterungstermin, Band 5, 44. Verhandlungstag, S. 10 und 11).

Die Konservativität der Ergebnisse der Ausbreitungsrechnung auf der Grundlage der Ausbreitungsstatistik der Wetterstation Braunschweig-Völkenrode wird durch eine Kontrollberechnung der Langzeitausbreitungsfaktoren, die das BfS auf der Grundlage einer Ausbreitungsstatistik für die Wetterstation Schacht Konrad 1 - basierend auf den meteorologischen Messwerten für die Jahre 1985 bis 1990 - veranlasst hat, bestätigt. Der erstellten Systemanalyse ist zu entnehmen, dass die Ausbreitungsrechnung auf der Basis der Ausbreitungsstatistik für die Wetterstation Schacht Konrad 1 zu geringeren maximalen Langzeitausbreitungsfaktoren führt, als in der EU 376 angegeben (EU 376, aaO, S. 13; EU 473, BfS, Systemanalyse Konrad, Teil 3, Langzeitausbreitungs- und Langzeitwashoutfaktoren unter Verwendung der Ausbreitungsklassenstatistik vom Schacht Konrad, Stand 1992, S. 2). Der Maximalwert an der ungünstigsten Einwirkungsstelle beträgt demnach gemäß EU 473 auf der Basis der Wetterdaten der Station Schacht Konrad 1 2,7 x 10-6 s/m3, der Wert gemäß EU 376 hingegen 4,5 x 10-6 s/m3. Aufgrund der Proportionalität zwischen den Langzeitausbreitungsfaktoren und der potenziellen Strahlenexposition für den jeweiligen Expositionspfad (wobei kleinere Langzeitausbreitungsfaktoren zu einer geringeren Strahlenexposition führen) ist daher der Beklagte zu der Erkenntnis gelangt, dass die Berechnung der potenziellen Strahlenexposition der Bevölkerung auf der Basis der Ausbreitungsstatistik für die Wetterstation Braunschweig-Völkenrode zu abdeckenden (konservativen) Ergebnissen geführt hat. Der Gutachter hat diese Erkenntnisse geprüft und ausgeführt: Die am Standort Schacht Konrad 1 gesammelten und ausgewerteten nichtamtlichen meteorologischen Daten hätten bestätigt, dass die Übertragung der für die Ausbreitungsrechnungen benötigten Messdaten aus Völkenrode auf den Standort Konrad gerechtfertigt sei (TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt, Gutachten,Teil 1, Juli 1997, 1-20 ff.).

Hinsichtlich der effektiven Emissionshöhe und der Lage des ungünstigsten Aufpunktes meinen die Kläger Widersprüche zwischen dem Planfeststellungsbeschluss und den Annahmen des TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt zu erkennen. Dem Planfeststellungsbeschluss sei ferner nicht zu entnehmen, welche Werte für die Langzeitausbreitungsfaktoren zugrunde gelegt worden seien. Tatsächlich bezieht sich der Planfeststellungsbeschluss (C II.2.1.2.5-8, S. 509) auf die von dem Sachverständigen ermittelten Strahlenexpositionen. Dieser wiederum hat in seinem Gutachten die Angaben des Antragstellers zur Langzeitausbreitung nachgerechnet. Der Antragsteller ist bei seinen Untersuchungen konservativ von keiner Quellüberhöhung ausgegangen (BfS, Planunterlage, Textbd. 2, 3.4.7-2 f.). Er hat den Einfluss der in unmittelbarer Nachbarschaft des Diffusors stehenden Gebäude auf die Ausbreitung mit den in der AVV zu § 45 StrlSchV angegebenen Verfahren berücksichtigt und danach die ungünstigste Einwirkungsstelle in ca. 50 m Entfernung nördlich des Diffusors bei einem maximalen Langzeitausbreitungsfaktor von 4,5 x 10-6 s/m3 ermittelt (BfS, aaO, 3.4.7-3). Unter den gleichen Grundannahmen hat der Gutachter einen lediglich geringfügig höheren Langzeitausbreitungsfaktor ermittelt, was er auf geringfügige Unterschiede bei der Aufbereitung der Ausbreitungsstatistik zurückführt (TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt, Gutachten, Teil 1, Juli 1997, 3.7-11). Der Gutachter hat ferner untersucht, wie groß der Einfluss der Diffusorhöhe auf das Maximum des Langzeitausbreitungsfaktors ist und wie sich die Berücksichtigung der Quellüberhöhung durch den Austrittsimpuls der Abwetter auswirkt. Nach den Rechenvorschriften der AVV zu § 45 StrlSchV sei die Berücksichtigung einer Quellüberhöhung durch den Quellaustrittsimpuls der Fortluft zulässig, ohne dass jedoch Berechnungsformeln angegeben würden. Nach seinen Untersuchungen lieferte die Formel für die Quellüberhöhung durch Impulsauftrieb für die verschiedenen Windgeschwindigkeitsstufen der Ausbreitungsstatistik Werte zwischen 6 m und 42 m. Der Gutachter hat indes für alle Windstufen lediglich eine Erhöhung von nur 5 m angenommen und damit - bei einer Höhe des Diffusors von 45 m, über den die Abwetter abgeleitet werden - für seine Berechnung die effektive Kaminhöhe auf 50 m festgesetzt. Unter Berücksichtigung des Gebäudeeinflusses durch den Förderturm ist er nach den Rechenmodellen der AVV für die vom Förderturm beeinflussten Windrichtungen 180° und 360° zu einer effektiven Emissionshöhe von 42,5 m gekommen. Der mit der effektiven Diffusorhöhe von 50 m errechnete Maximalwert für den Langzeitausbreitungsfaktor beträgt danach 1,7 x 10-6 s/m3. Dieses Maximum liegt - so der Gutachter - in Hauptausbreitungsrichtung etwa 280 m nordöstlich (60°) vom Diffusor. In einer zweiten, genaueren Berechnung hat der Gutachter die Berechnungsformel für die Quellüberhöhung in die Formel zur Bestimmung des Langzeitausbreitungsfaktors eingesetzt, um die Windgeschwindigkeiten entsprechend ihrer Häufigkeit in der Ausbreitungsstatistik berücksichtigen zu können. Die nach diesen Rechnungen ermittelte ungünstigste Einwirkungsstelle liegt in Hauptausbreitungsrichtung (60°) etwa 400 m vom Diffusor entfernt. Die für diesen Aufpunkt berechneten Langzeitausbreitungsfaktoren sind etwa um den Faktor 8 geringer als ohne Berücksichtigung der Quellüberhöhung. Die Ergebnisse der Untersuchungen zeigen nach Ansicht des Gutachters, dass die vom Antragsteller berechneten Langzeitausbreitungs- und Ablagerungsfaktoren mit Sicherheit konservativ seien und die Annahme einer Quellüberhöhung von sogar mehr als 5 m gerechtfertigt wäre (TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt, aaO, 3.7-12). Dass die Kläger durch die unterschiedlichen Berechnungsansätze und Kontrollberechnungen und die sich daraus ergebenden Annahmen in irgendeiner Weise berührt werden, legen sie nicht dar. Sie weisen lediglich darauf hin, dass eine landwirtschaftlich genutzte Fläche "in etwa in den Richtungen liegt, die im Planfeststellungsbeschluss genannt werden. Die Entfernung zu dieser Fläche beträgt vom Diffusor 750 m" (S. 90 des Schr. v. 19.9.2003). Dabei handelt es sich jedoch nach allen Erkenntnissen in keinem Fall auch nur annähernd um die ungünstigste Einwirkungsstelle; auch dort werden die maßgeblichen Dosisgrenzwerte eingehalten.

cc) Soweit die Kläger rügen, dass der Beklagte die Ableitungen von Radon "natürlichen" und "künstlichen" Ursprungs und ihre Auswirkungen im Planfeststellungsbeschluss nicht gleich bewertet und behandelt habe, können sie daraus zu ihren Gunsten nichts herleiten. Es sprechen bereits gewichtige Gründe dagegen, dass die natürliche Strahlenexposition von Rechts wegen berücksichtigt werden musste. Zwar bezieht die geltende Strahlenschutzverordnung die natürliche Strahlung grundsätzlich in ihren Regelungsbereich ein, ihre Berücksichtigung im Rahmen der Expositionsberechnung ist jedoch auf bestimmte Sachverhalte beschränkt. So betreffen die Regelungen der §§ 93, 95, 96 StrlSchV den Arbeitsschutz in Betrieben (vgl. Anlage XI). Die Bestimmungen über den hier ausschließlich relevanten Bevölkerungsschutz finden sich in § 97 ff. StrlSchV iVm Anlage XII, die hier aber nicht einschlägig sind. Darüber hinaus bestimmt § 111 StrlSchV, in welchen Fällen die natürliche Strahlung bei der Ermittlung der Körperdosis zu berücksichtigen ist. Die Regelung unterscheidet "Tätigkeiten" nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchV und "Arbeiten" nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV (§ 111 Abs. 1 und 2 StrlSchV). Diese Begriffe werden in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 StrlSchV definiert. Aus diesem Regelungszusammenhang leitet insbesondere die Beigeladene zu 2) ab, dass der Umgang mit den radioaktiven Abfällen auf dem Betriebsgelände des Endlagers, die Transportvorgänge, die Maßnahmen zur Prüfung der Annahmebedingungen, der Umschlag nach untertage und die Einlagerung der Abfallgebinde als "Tätigkeiten" zu qualifizieren seien, weil es sich dabei um sonstige Handlungen handele, die die Strahlenexposition oder Kontamination erhöhen können, denn sie erfolgten mit künstlich erzeugten radioaktiven Stoffen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa StrlSchV). Demgegenüber handele es sich bei den bergbaulichen Maßnahmen zur Errichtung des Endlagers, dem Auffahren der Grubenräume und Strecken sowie der Sanierung und Errichtung aller erforderlichen über- und untertägigen Anlagen und Einrichtungen nicht um "Tätigkeiten", denn beim Auffahren der Grubenräume werde keine ionisierende Strahlung erzeugt, es würden keine Produkte hergestellt und keine Handlungen vorgenommen, die mit künstlich erzeugten Stoffen erfolgten. Diese Maßnahmen seien vielmehr als "Arbeiten" zu qualifizieren, die im Zusammenhang mit der Aufsuchung, Gewinnung und Lagerung von Materialien stünden oder - falls diese Voraussetzungen nicht vorlägen - bei denen durch einwirkende natürliche terrestrische Strahlungsquellen, insbesondere von Radon-222 und Radon-Zerfallsprodukten, die Strahlenexposition erhöht werden könne (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und d StrlSchV). Anders als bei "Tätigkeiten" - wie dem eigentlichen Endlagerbetrieb - wäre die natürliche Radioaktivität bei "Arbeiten" - den bergbaulichen Aktivitäten - bei der Ermittlung der Körperdosis einzurechnen. Allerdings ist die natürliche Strahlenexposition auch insoweit (nur) zu berücksichtigen, als sie nach § 95 Abs. 10 und § 103 Abs. 1 StrlSchV zu ermitteln ist (§ 111 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV). Dabei handelt es sich indes um Bestimmungen, die dem Schutz vor Expositionen am Arbeitsplatz, nicht aber dem allgemeinen Bevölkerungsschutz dienen. Nach dieser Betrachtung kommt es nicht darauf an, ob und hinsichtlich welcher Maßnahmen hier der Begriff der "Tätigkeiten" oder der "Arbeiten" erfüllt ist. Bezogen auf den Schutz der Umgebungsbevölkerung hätte die natürliche Radioaktivität aus Rechtsgründen somit weder im Hinblick auf "Arbeiten" noch auf "Tätigkeiten" berücksichtigt werden müssen.

Demgegenüber erscheint zweifelhaft, ob die in der wasserrechtlichen Erlaubnis Anhang 3 (PFB, Anhang 3-1 ff., S. 161 ff.) vertretene Auffassung zutrifft, die Einleitung von Grubenwässern mit Radionukliden natürlichen Ursprungs in die Aue sei durch den Antragsteller verursacht und beeinflussbar, damit nicht "natürlich" und deshalb § 111 Abs. 1 StrlSchV auf die beantragte Einleitung nicht anwendbar (PFB, Anhang 3-22, S. 182). In dieser Auslegung wäre die Regelung des § 111 Abs. 1 StrlSchV - worauf ebenfalls die Beigeladene zu 2) hinweist - überflüssig. Die Strahlenexposition durch Radionuklide, die in der nicht durch Eingriffe beeinträchtigten Erdrinde vorhanden sind, ist bereits gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 StrlSchV aus dem Regelungsbereich der Strahlenschutzverordnung ausgenommen. Deshalb dürfte sich § 111 Abs. 1 StrlSchV nur auf durch menschliche Eingriffe, zivilisatorisch "verursachte" natürliche Strahlenbelastungen beziehen. Schon die amtliche Begründung zu § 28 Abs. 2 StrlSchV a.F. (abgedruckt bei Kramer/Zerlett, StrSchV/StrVG, 3. Aufl., S. 106) definierte die "natürliche Strahlenexposition" als "jene nicht durch zivilisatorische Einflüsse erhöhte Strahlenexposition ..., die durch die kosmische Strahlung und die natürlich radioaktiven Stoffe in unserer Umwelt bedingt ist". Nach der Begründung zur Neufassung der Strahlenschutzverordnung 2001 soll indes § 111 Abs. 1 StrlSchV den Regelungsgehalt des bisherigen § 28 Abs. 2 StrlSchV unter anderem insoweit übernehmen, als Expositionen aus natürlichen Strahlungsquellen bei der Ermittlung von durch Tätigkeiten verursachten Körperdosen unberücksichtigt bleiben (BR-Drs. 207/01, S. 302). Ob hier eine andere Beurteilung angezeigt ist, weil die natürliche Radioaktivität erst durch die vorgesehenen Maßnahmen freigesetzt wird, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn es sich bei der Berücksichtigung der natürlichen Strahlenexposition im Rahmen dieser Erlaubnis um eine von der Strahlenschutzverordnung nicht geforderte Vorgehensweise handelte, läge darin kein Nachteil für die Kläger und könnte sie von ihnen nicht gegen die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses (oder der wasserrechtlichen Erlaubnis) angeführt werden.

Von dem Vorstehenden abgesehen hat der Beklagte die Radioaktivität künstlichen und natürlichen Ursprungs - entgegen der zunächst vom Antragsteller vertretenen Auffassung - und damit letztlich zugunsten des Standpunktes der Kläger tatsächlich auch im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses insgesamt betrachtet und bewertet (PFB, B V-4 ff., S. 366 ff.; C II.2.1.2.5-1 ff., S. 502 ff.). Folge der Einbeziehung der natürlichen Radioaktivität in die Expositionsberechnungen sind die Nebenbestimmungen A.5-17 und A.5-39 (PFB A III.1.5-4, S. 80 und A III.1.5-7, S. 83). Der Gutachter hat die Angaben des Antragstellers zu den Abgaben natürlicher Radionuklide nachgerechnet und für zutreffend befunden. Er hat selbst sogar für den Betrieb des geplanten Endlagers mit einer höheren Abgabe von Rn 222 gerechnet als der Antragsteller und außerdem eine Abgabe von Rn 220 und seinen Tochternukliden (Pb 212 und Bi 212) sowie von K 40 berücksichtigt. Der Gutachter kommt zu der Feststellung, dass die zusätzliche Annahme einer Abgabe von K 40 mit dem Grubenstaub keinen Einfluss auf die berechnete Strahlenexposition hat. Die um etwa 30 % höher angesetzte Freisetzung von Rn 222 und seinen Tochternukliden wirke sich entsprechend auf die berechneten Dosiswerte für die effektive Dosis und die Lungendosis aus. Die Abgabe von Tochterprodukten des Nuklids Rn 220 führe zu Dosiswerten, die etwa 30 % der effektiven Dosis durch Rn 222 und seiner Töchter erreichten (TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt, Gutachten, Teil 1, Juli 1997, 3.7-26 f.). Nach allem werden auch unter Berücksichtigung der Abgabe natürlicher Radionuklide die Dosisgrenzwerte bei weitem unterschritten. Der Gutachter weist insoweit (aaO) ergänzend und (lediglich) zur Verdeutlichung darauf hin, dass die berechnete Strahlenexposition durch die zu erwartenden Emissionen natürlicher radioaktiver Stoffe beim Betrieb des geplanten Endlagers bei Aufenthalt am ungünstigsten Aufpunkt um mehr als den Faktor 100 geringer sei als im Mittel in den Wohnungen der Bundesrepublik Deutschland.

Mit ihrer Rüge, die Abgabe von Radon natürlichen Ursprungs sei nicht gesondert durch eine Auflage herabgesetzt worden, bezeichnen die Kläger einen Mangel nicht. Anders als die Abgabe radioaktiver Stoffe aus den Abfallgebinden dürfte sich die Abgabe natürlicher radioaktiver Stoffe in den Grubenwettern kaum in gleicher Weise exakt quantifizieren lassen. Da aber auch die Abgaben der natürlichen Radionuklide aus den Grubenwettern über den Diffusor erfolgen (PFB, B IV-3, S. 345), führt die Begrenzung der Abgabe mit den Abwettern von aus den Abfällen stammenden Rn 222 nach Auflage A.5-17 (PFB, A III.1.5-4, S. 80) zu einer Begrenzung der Gesamtabgabe radioaktiver Stoffe aus Abfallgebinden und natürlichen Ursprungs aus dem Wirtsgestein. Eine sich speziell auf letztere beziehende Begrenzung ist somit weder möglich noch erforderlich. Davon abgesehen dienen die genannten Auflagen der Strahlenminimierung und bewegen sich damit in einem Bereich, in dem die Kläger weitergehende Ansprüche ohnehin nicht geltend machen können.

dd) Der Beklagte hat auch - anders als die Kläger meinen - erhebliche Expositionspfade oder ihre Lebensgewohnheiten nicht unberücksichtigt gelassen. Die Kläger verweisen insoweit auf zusätzliche Belastungen durch die Aufwirbelung und Inhalation von kontaminiertem Staub bei landwirtschaftlicher Bearbeitung. Das Thema ist bereits Gegenstand des Erörterungstermins am 22. Januar 1993 gewesen (vgl. Wortprotokoll, Bd. 6, S. 50-35 ff.). Die Planfeststellungsbehörde hatte seinerzeit erklärt, insoweit weitere Ermittlungen unter Beteiligung der Gutachter anstellen zu wollen (aaO, S. 50-39). Der Planfeststellungsbeschluss behandelt eine Strahlenexposition durch die mögliche Aufwirbelung von Bodenstaub (nur) im Abschnitt C II.2.1.2.5-14 (S. 515). Dort heißt es: Durch den Sachverständigen sei die Strahlenexposition durch Inhalation von Bodenstaub in der Umgebung des Endlagers abgeschätzt worden. Es habe sich eine effektive Dosis von 0,003 Mikrosievert und eine Lungendosis von 0,008 Mikrosievert ergeben. Diese potentiellen Strahlenexpositionen seien vernachlässigbar gering. In seiner Klageerwiderung (Schr. v. 24.5.2005, S. 58 f.) hat der Beklagte zur Staubbelastung zur Erläuterung auf eine Abschätzung der Strahlenexposition durch Inhalation von Bodenstaub in der Umgebung des Endlagers verwiesen und ausgeführt: Der Sachverständige habe angenommen, dass der Staubgehalt der bodennahen Luft 1 mg/m³ betrage und die gleiche Aktivitätskonzentration und Nuklidzusammensetzung enthalte wie nach den Rechenmodellen der AVV zu § 45 StrlSchV a.F. ein Ackerboden am ungünstigsten Aufpunkt in der Nähe von Schacht Konrad 2. Ein Staubgehalt von 1 mg/m³ in lungengängiger Form werde aber auch in stark belasteten Industriegebieten nicht erreicht. Der TÜV Hannover habe in seiner "Immissionsvorbelastungsmessung im Beurteilungsgebiet der Müllpyrolyseanlage Salzgitter 1988" einen Wert von 83 Mikrogramm/m³ im Beurteilungsgebiet ermittelt. Ein Wert von 1 mg/m³ (= 1000 Mikrogramm/m³) sei daher abdeckend. Mit weiterem Schriftsatz vom 3. Februar 2006 hat der Beklagte wiederholend und ergänzend ausgeführt, der TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt habe im Zuge der Auswertung des Erörterungstermins mit Schreiben vom 21. März 1996 die Frage möglicher Belastungen durch Inhalation von Bodenstaub in der Umgebung des Endlagers wie folgt geklärt:

"Wir haben die Strahlenexposition durch Inhalation von Bodenstaub in der Umgebung des Endlagers abgeschätzt. Dazu haben wir angenommen, dass der Staubgehalt der bodennahen Luft 1 mg/m3 beträgt und die gleiche Aktivitätskonzentration und Nuklidzusam- mensetzung enthält, wie nach den Rechenmodellen der AVV ein Ackerbo- den am ungünstigsten Aufpunkt in der Nähe von Schacht Konrad 2. Ein Staubgehalt von 1 mg/m3 in lungengängiger Form wird auch in stark belasteten Industriegebieten nicht erreicht. Bei ganzjähriger Inhalation (8.760 Stunden pro Jahr) errechnen wir mit diesen Annahmen z. B. für Er- wachsene eine effektive Dosis von 0,003 Mikrosievert und eine Lungendo- sis von 0,008 Mikrosievert. Diese Strahlenexpositionen und auch die der übrigen Organe sind vernachlässigbar gering und liegen weit unter den Dosiswerten, die wir für die Inhalation bei Daueraufenthalt am ungünstigs- ten Aufpunkt direkt durch die Aerosolkonzentration der Abwetter errechnet haben. Wir verweisen dazu auf Kapitel 3.7.5 unseres Gutachtens, Teil 1, Entwurf von Februar 1995."

Der Beklagte hat hervorgehoben, dass danach auch die Atemrate der Kläger und die Aufenthaltszeiten hinreichend berücksichtigt worden sind, denn der Sachverständige sei bei seinen Annahmen von einer ganzjährigen Inhalation (8.760 Stunden pro Jahr) ausgegangen und auf dieser Grundlage zu den oben mitgeteilten Dosiswerten gekommen. Selbst bei einer Verdoppelung der bei der Berechnung zugrunde gelegten Atemrate ergäbe sich eine effektive Dosis von 0,006 Mikrosievert im Jahr und eine Lungendosis von 0,016 Mikrosievert im Jahr; diese Werte seien ca. um den Faktor 50.000 geringer als die entsprechenden Dosisgrenzwerte und damit vernachlässigbar gering. Nicht substantiell anders verhielte es sich, wenn man - wie die Kläger meinen - die Atemrate um etwa den Faktor 4 höher ansetzen würde. Dabei ist im Übrigen fernliegend, dass die von den Klägern geschilderten Arbeiten, die unter Einsatz landwirtschaftlicher Maschinen und Fahrzeuge erfolgen, tatsächlich dauerhaft schwere körperliche Anstrengungen erfordern. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Flächen der Kläger nach ihrem eigenen Vortrag in erheblicher Entfernung vom ungünstigsten Aufpunkt (Entfernung des Wohnhauses vom Diffusor 915 m, der landwirtschaftlichen Flächen 750 m bzw. 1750 m) und in einer anderen Himmelsrichtung liegen (Hauptausbreitung in nordöstlicher Richtung, Flächen der Kläger in nordwestlicher Richtung). Diese Umstände wirken sich zusätzlich minimierend auf die tatsächlich zu erwartenden Werte aus.

Abgesehen davon, dass der Gutachter des Beklagten eine Betrachtung weiterer standortspezifischer Expositionspfade, die relevant zur potentiellen Strahlenexposition durch Abgaben radioaktiver Stoffe mit den Abwettern beitragen können, nicht für erforderlich und auch die gemäß Strahlenschutzverordnung zu unterstellenden Expositionspfade am betrachteten ungünstigsten Aufpunkt wegen der Lage des Schachtes Konrad 2 innerhalb eines industriell genutzten Geländes nicht für möglich gehalten hat, weil landwirtschaftlich genutzte Flächen und Wohngebiete erst in etwa 400 m Entfernung vom Diffusor (Ortsrand Bleckenstedt) vorhanden sind (TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt, Gutachten, Teil 1, Juli 1997, 3.7-18), konnte der Beklagte zu der Einschätzung gelangen, dass die von den Klägern behaupteten Belastungen durch die konservativen Annahmen, die der Ermittlung der potenziellen Strahlenexposition zu Grunde liegen, zuverlässig abgedeckt sind. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 StrlSchV ist bei der Planung von Anlagen oder Einrichtungen die Strahlenexposition nach Abs. 1 für eine Referenzperson an den ungünstigsten Einwirkungsstellen unter Berücksichtigung der in Anlage VII (zu §§ 29 und 47 StrlSchV) Teil A bis C genannten Expositionspfade, Lebensgewohnheiten der Referenzperson und übrigen Annahmen zu ermitteln. Die Verordnung definiert die Referenzperson als eine "Normperson", von der bei der Ermittlung der Strahlenexposition nach § 47 StrlSchV ausgegangen wird (§ 3 Abs. 2 Nr. 26 StrlSchV). Das gleiche Konzept lag bereits § 45 Abs. 2 Satz 1 StrlSchV a.F. zugrunde. Auf spezifische Besonderheiten natürlicher Personen kommt es nach diesem Konzept grundsätzlich nicht an, welches aufgrund seiner Annahmen zur Ermittlung der Strahlenexposition, insbesondere mit dem Abstellen auf die ungünstigsten Einwirkungsstellen und den zugrunde gelegten Nahrungsmengen, konservativ angelegt ist (vgl. BVerwG, Vorl.beschl. v. 23.5.1991 - 7 C 34.90 -, NVwZ 1992, 1185; OVG Lüneburg, Urt. v. 28.6.1989 - 7 A 108/86 -, RdE 1990, 92). Das Normkonzept würde selbst die Produktion sämtlicher Lebensmittel an der ungünstigsten Einwirkungsstelle und deren Verzehr durch die Referenzperson unter Zugrundelegung der mittleren Verzehrraten nach der Anlage VII (zu §§ 29 und 47 StrlSchV) Teil B Tabelle 1 erfassen. Es unterstellt auch, dass sich die Referenzperson ganzjährig (ununterbrochen) an der ungünstigsten Einwirkungsstelle der mit den Abwettern abgeleiteten radioaktiven Stoffe aufhält (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Tabelle II 2 der Anlage XI StrlSchV a. F. und Anhang 5 Tabelle II 2 der AVV; jetzt § 47 Abs. 2 Satz 1 StrlSchV i.V.m. Anlage VII (zu §§ 29 und 47), Teil B Tabelle 3). Da die Annahme derartiger Aufenthaltszeiten insbesondere für landwirtschaftliche Flächen, deren Bearbeitung nur begrenzte Zeiten im Jahr erfordert, sehr konservativ ist, deckt sie auch die von den Klägern geltend gemachte Sekundärexposition durch wieder aufgewirbelten Staub ab, die jeweils nur kurzzeitig wirksam wird.

Daraus wird insgesamt deutlich, dass die errechneten sehr geringen Dosiswerte auf äußerst konservativen Annahmen beruhen. Demgegenüber lassen die Kläger eine hinreichende Auseinandersetzung mit den gutachtlichen Aussagen des TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt und den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss vermissen, die geeignet wäre, einen weiteren Klärungsbedarf auszulösen. Auch einer Beiziehung von beim TÜV vorhandenen Unterlagen zur Abschätzung der Staubbelastung und der Einräumung eines Schriftsatznachlasses bedurfte es insoweit nicht. Die von dem Beklagten im Planfeststellungsbeschluss angestellten und auf sachverständiger Beurteilung beruhenden Überlegungen sind durch die zitierten Schriftsätze und in der mündlichen Verhandlung durch den im Planfeststellungsverfahren tätig gewesenen Sachverständigen erläutert worden. Die Kläger haben nicht einmal ansatzweise dargelegt, worin ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit bestehen könnte. Soweit die Kläger einen "Zusammenhang zwischen radioaktiv besetzten Staubpartikeln und deren Inhalation (bei Kindern ggf. auch Inkorporation)" unter Berücksichtigung der "Forschungen zum Asbesteintrag in Lungen mit letalen Folgen" herstellen wollen (Schr. v. 16.12.2005, S. 3), war der gestellte Beweisantrag - wie in der mündlichen Verhandlung geschehen - abzulehnen. Es fehlte bereits an der hinreichend substantiierten Behauptung einer entscheidungserheblichen, dem Beweis zugänglichen Tatsache. Zudem ist nicht einmal im Ansatz erkennbar, dass zwischen den erwähnten Forschungen und dem anhängigen Verfahren ein konkreter Zusammenhang bestehen könnte. Es erschließt sich auch nicht, inwieweit Forschungsergebnisse zum Asbesteintrag geeignet sein sollen, eine (potentielle) Rechtsverletzung der Kläger durch den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss zu begründen. ee) Auch die von den Klägern angegebenen besonderen Verzehr- und Versorgungsgewohnheiten erforderten eine besondere Prüfung nicht, so dass auch insoweit ein Ermittlungsdefizit nicht feststellbar ist. Auf spezifische Besonderheiten natürlicher Personen kommt es - wie dargelegt - nach dem auf eine "Referenzperson" abstellenden Normkonzept nicht an, welches aufgrund seiner Annahmen zur Ermittlung der Strahlenexposition, insbesondere mit dem Abstellen auf die ungünstigsten Einwirkungsstellen und den zugrunde gelegten Nahrungsmengen, konservativ angelegt ist. Das Normkonzept würde - wie ebenfalls bereits beschrieben - selbst die Produktion sämtlicher Lebensmittel an der ungünstigsten Einwirkungsstelle und deren Verzehr durch die Referenzperson unter Zugrundelegung der mittleren Verzehrraten nach der Anlage VII (zu §§ 29 und 47 StrlSchV) Teil B Tabelle 1 erfassen.

ff) Mögliche synergistische Effekte zwischen konventionellen Schadstoffen und ionisierenden Strahlen in der Größenordnung der natürlichen Strahlung werden gleichsam automatisch durch die Schutzvorschriften des Strahlenschutzrechts berücksichtigt, da alle Experimente Untersuchungen und Prüfungen auf toxikologische Wirkung, Karzinogenität, Mutagenität und Teratogenität von chemischen Substanzen immer in Kombination mit Einwirkung ionisierender Strahlung erfolgen, denn die natürliche Strahlenexposition ist immer und überall vorhanden (vgl. PFB, C II.2.2.2-3, S. 625). Einer spezifischen Betrachtung zu den Synergismen durch die unterschiedlichen und zahlreichen Schadstoffe - wie von den Klägern ohne nähere Darlegung des damit Gemeinten gefordert (S. 66 des Schr. v. 19.9.2003) - bedurfte es deshalb nach Auffassung der Beklagte zu Recht nicht (vgl. in diesem Sinn auch die Empfehlung der Strahlenschutzkommission "Synergismus und Strahlenschutz", v. 23.09.1977, Bundesanzeiger Nr. 212 vom 11.11.1977, S. 1).

gg) Soweit die Kläger mit ihrem Vorbringen auf die Minimierung der Strahlenexposition unterhalb der durch § 47 Abs. 1 StrlSchV festgelegten Grenzwerte abzielen, ist insgesamt zu bemerken, dass das strahlenschutzrechtliche Gebot der Vermeidung unnötiger Strahlenexposition und Dosisreduzierung - "Minimierungsgebot" - (jetzt § 6 StrlSchV) sich unterhalb der Schwelle konkreter Gefahren auf das Kollektivrisiko bezieht und ihm deshalb eine drittschützende Wirkung auch zugunsten natürlicher Personen nicht zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.12.1980 - 7 C 84.87 -, BVerwGE 61, 256, 267; Urt. v. 22.1.1997 - 11 C 7.95 -, BVerwGE 104, 36, 46). Daran hat sich durch die Neufassung der Strahlenschutzverordnung 2001 nichts geändert (s. die Begründung des Regierungsentwurfs zur Verordnung für die Umsetzung von Euratom-Richtlinien zum Strahlenschutz, BR-Drs. 207/01, S. 212 f.).

c) Die Kläger zeigen auch keine von ihnen zu rügenden Defizite des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses auf, soweit es um die Vorsorge gegen Störfälle geht; eine Beeinträchtigung der Kläger in eigenen Rechten ist nicht erkennbar. Bei der Planung baulicher oder sonstiger technischer Schutzmaßnahmen gegen Störfälle in oder an einer Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle gelten die Dosisgrenzwerte des § 49 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV iVm § 49 Abs. 2 StrlSchV (hier nach Maßgabe der Übergangsvorschrift des § 117 Abs. 17 StrlSchV). Der Beklagte hat die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise als getroffen angesehen. Störfälle, deren Eintritt durch die Auslegung der Anlage nicht hinreichend sicher vermieden wird, werden durch die Auslegung in ihren Auswirkungen derart begrenzt, dass keine Überschreitung der Störfallplanungswerte zu besorgen ist. Dabei kommt den Klägern zugute, dass der Antragsteller den in § 49 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchV auf 50 mSv festgelegten Störfallplanungswert für die effektive Dosis durch eine Selbstbeschränkung um mehr als die Hälfte auf 20 mSv abgesenkt hat.

aa) Soweit die Kläger (auch insoweit) die Verletzung des Minimierungsgebots insbesondere im Hinblick auf die Vorgehensweise bei der Festlegung von Aktivitätsinventaren in den Abfallgebinden rügen, beziehen sie sich nicht auf Gesichtspunkte, die sie zum Gegenstand der Nachprüfung machen können. Wie dargelegt bezieht sich das strahlenschutzrechtliche Gebot der Vermeidung unnötiger Strahlenexposition und Dosisreduzierung - "Minimierungsgebot" - unterhalb der Schwelle konkreter Gefahren auf das Kollektivrisiko; ihm kommt deshalb eine drittschützende Wirkung nicht zu. Aus dem Umstand, dass vorliegend der Störfallplanungswert von 50 mSv auf 20 mSv im Wege einer freiwilligen Selbstbeschränkung abgesenkt worden ist, folgt zugunsten der Kläger nichts anderes. Diese Regelung ist Ausdruck praktizierter Minimierung, begründet aber keinen Anspruch auf weitergehende Minimierung. Davon abgesehen geht die Vorstellung der Kläger, Ziel der Strahlenschutzverordnung sei die Dosisreduzierung schlechthin, weshalb die Strahlenexposition in einem Störfall durch Reduzierung der Aktivitätsinventare soweit wie nur irgend möglich vermindert werden müsse, am Regelungsgehalt des § 6 Abs. 2 StrlSchV vorbei. Danach besteht die - objektiv-rechtliche - Verpflichtung, jede Strahlenexposition oder Kontamination von Mensch und Umwelt unter Beachtung des Standes von Wissenschaft und Technik und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auch unterhalb der Grenzwerte so gering wie möglich zu halten. Zu den zu berücksichtigenden Umständen gehört der Zweck der Anlage, der dahin geht, mit den Abfallgebinden bestimmte Aktivitätsmengen einzulagern. "Es dient dabei der Minimierung des Endlagervolumens, wenn die einzelnen Abfallgebinde unter Beachtung aller vorgegebenen Randbedingungen durch die Eigenschaften der Abfälle und die bestehenden Vorschriften möglichst große Aktivitätsinventare enthalten. Gleichzeitig wird durch die Reduzierung der Anzahl der Gebinde und die damit verbundene Verminderung der Handhabungsvorgänge eine Optimierung des Strahlenschutzes erreicht" (TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt, Gutachten 1997, Teil 1, 5-4). Insofern ist es Ziel der Einlagerung, nicht nur Störfälle möglichst effektiv zu verhindern und eine möglichst geringe Belastung bei deren Eintreten zu gewährleisten, sondern auch den Normalbetrieb der Anlage im Hinblick auf den Strahlenschutz zu optimieren, die Zahl der Handhabungsvorgänge möglichst gering zu halten und die Strahlenbelastung des Betriebspersonals zu senken.

Entgegen der Auffassung der Kläger trifft es auch nicht zu, dass die Endlagerungsbedingungen im Interesse möglichst großer Aktivitätsinventare auf eine weitgehende Ausschöpfung der Störfallplanungswerte ausgerichtet sind. Vielmehr sind auf mehreren Ebenen Anforderungen zur Reduzierung der Aktivitätsinventare gestellt worden. So hatte bereits die im Laufe des Planfeststellungsverfahrens im Jahre 1994 vorgenommene "Anpassung der Störfallberechnungsgrundlagen an die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 45 StrlSchV", mit der Änderungen bei der Berechnung von potenziellen Störfalldosen eingeführt worden sind, eine Neuberechnung der Aktivitätsgrenzwerte für die radioaktiven Inventare der Abfallgebinde zur Folge. Dem Anpassungsbedarf hat das BfS durch die Ableitung eines abdeckenden Reduktionsfaktors Rechnung getragen (vgl. EU 493, Ableitung eines abdeckenden Reduktionsfaktors für Aktivitätsgrenzwerte aus der Störfallanalyse zur pauschalen Berücksichtigung modifizierter Störfallberechnungsgrundlagen, v. 9.8.1994). Infolge dieser Betrachtungen wurden die im Hinblick auf die Störfallvorsorge bestimmten Aktivitätsgrenzwerte für die radioaktiven Inventare der Abfallgebinde durchgehend um den Faktor 7 reduziert. Diese Vorgehensweise hat der TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt als sehr konservativ bestätigt; er hat bei Kontrollrechnungen ermittelt, dass ein Reduktionsfaktor von maximal 3,1 ausreichend gewesen wäre, um den veränderten Anforderungen an die Berechnung von potenziellen Störfalldosen Rechnung zu tragen (Gutachten, Teil 1, Juli 1997, S. 5-67).

Unabhängig von den störfallbezogenen Anforderungen müssen die einzulagernden Abfallgebinde weiteren Kriterien entsprechen, die aus den Sicherheitsanalysen des bestimmungsgemäßen Betriebes, der thermischen Beeinflussung des Wirtsgesteins und zur Kritikalitätssicherheit abgeleitet worden sind. Diese Anforderungen enthalten vielfach erheblich niedrigere Aktivitätsgrenzwerte hinsichtlich der radioaktiven Behälterinventare (vgl. EU 117, BfS, Anforderungen an endzulagernde radioaktive Abfälle (Endlagerungsbedingungen), vom 25. 2.1997). Im Hinblick auf den zugrunde gelegten anlagenspezifischen Planungswert von 20 mSv sind die zulässigen radioaktiven Inventare der Abfallgebinde so festgelegt worden, dass selbst im ungünstigsten Störfall unter Beteiligung eines Abfallgebindes, das mit seinem radioaktiven Inventar die zulässigen Grenzen voll ausschöpft, die maximale potenzielle Strahlenexposition von 20 mSv für die effektive Dosis keinesfalls überschritten und damit jedenfalls um den Faktor 2,5 unterhalb des gesetzlichen Störfallplanungswertes bleiben würde (TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt e.V., Ergänzendes Gutachten im Planfeststellungsverfahren, Februar 2002, S. 2-67 f.). Als weitere Minimierungsmaßnahme im Rahmen der Störfallvorsorge wurde im Zuge des Planfeststellungsverfahrens festgelegt, dass nur 1 % der anzuliefernden Abfallgebinde den Summenwert, der aus den störfallbezogenen Aktivitätsgrenzwerten für jedes Gebinde zu ermitteln ist, zu mehr als 10 % ausschöpfen dürfen (EU 117, S. 56). Diese Festlegung vermindert die Wahrscheinlichkeit, dass von einem Störfall ein Gebinde betroffen wird, das den Summenwert für das zulässige radioaktive Inventar zu mehr als 10 % ausschöpft, um den Faktor 100. Hierdurch wird die Eintrittshäufigkeit von Störfällen, die zu einer potenziellen Strahlenexposition fuhren könnten, die den anlagenspezifischen Planungswert für die effektive Dosis oder gar die Störfallplanungswerte aus § 49 Abs. 1 StrlSchV auch nur größenordnungsmäßig erreicht, soweit verringert, dass sie als nach dem Maßstab praktischer Vernunft ausgeschlossen angesehen werden können (vgl. TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt, Gutachten Teil 1, Juli 1997, S. 5-6 f.). Soweit störfallfeste Verpackungen zum Einsatz kommen, stellen die erhöhten Anforderungen an diese Verpackungen sicher, dass die Freisetzung radioaktiver Stoffe infolge von Störfallen um mehrere Größenordnungen niedriger ist als bei nicht störfallfesten Verpackungen. Dies wird vom TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt bestätigt (aaO, S. 5-7 und 5-43 ff.). Nach alledem kann von einem weitgehenden Ausschöpfen der Störfallplanungswerte aus § 49 Abs. 1 StrlSchV, das die Kläger in pauschaler Weise behaupten, nicht gesprochen werden.

bb) Der Einwand der Kläger, dass eine deterministische Störfallanalyse fehle, ist nicht nachvollziehbar. Für die Durchführung einer Störfallanalyse für ein Endlager gibt es kein spezielles Regelwerk. Deshalb hat sich der Antragsteller an die bei kerntechnischen Anlagen übliche Vorgehensweise gehalten, wie sie auch den Leitlinien zur Beurteilung der Auslegung von Kernkraftwerken mit Druckwasserreaktoren gegen Störfälle im Sinne des § 28 Abs. 3 StrlSchV - Störfall-Leitlinien - (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 245 v. 31.12.1983) zugrunde liegt. Dementsprechend geht die Störfallanalyse von einer deterministischen Betrachtungsweise aus, indem für jeden Anlagenbereich (außer Schachtförderanlage) radiologisch repräsentative Störfälle festgelegt und begutachtet werden. Im Einzelnen hat der Antragsteller auf der Basis einer systemtechnischen Analyse der vorgesehenen Betriebsabläufe und der durch technisches oder menschliches Versagen oder gebirgsmechanische Ursachen möglichen Einwirkungen Ereignisse identifiziert, die zu einer Freisetzung von radioaktiven Stoffen in die Umgebung führen können. Die daraus zu unterstellenden Störfälle mit thermischen oder mechanischen Einwirkungen auf Abfallgebinde wurden jeweils in Gruppen mit vergleichbaren Belastungen zusammengefasst und daraufhin untersucht, welche Ereignisse zu maximalen Aktivitätsfreisetzungen führen können. Insgesamt wurden 79 Ereignisse im Zusammenhang mit dem Umgang mit Abfallgebinden bewertet und im Sinne der Störfall-Leitlinien zwei Klassen zugeordnet, also Ereignisse, die in ihren radiologischen Auswirkungen durch die Auslegung der Anlage bzw. der Abfallgebinde begrenzt werden (Klasse 1) und Ereignisse, die durch Auslegungsmaßnahmen an der Anlage bzw. den Abfallgebinden vermieden werden (Klasse 2). Die Ereignisse der Klasse 2 sind vom Antragsteller dem Restrisiko zugeordnet worden. Die Ereignisse der Klasse 1, bei denen für die maximalen Belastungen von Transporteinheiten die radiologischen Auswirkungen ermittelt worden sind, haben dem Antragsteller dazu gedient, Einlagerungsbedingungen festzulegen. Zur Prüfung der Angemessenheit dieser Zuordnung und der sicherheitstechnischen Ausgewogenheit des Endlagers ist ferner eine probabilistische Bewertung der einzelnen Ereignisse der Störfallanalyse vorgenommen und diese einer gutachterlichen Überprüfung unterzogen worden (vgl. insbesondere PFB, B IV-4 f., S. 346 f.; EU 228 und 238; TÜV-Gutachten 1997, Teil 1, 5-3 ff.). Das ist gerichtlich nicht zu beanstanden.

Die Kläger vertreten die Auffassung, für eine Zuordnung von Störfallereignissen in die Klasse 2, also der nach den Maßstäben praktischer Vernunft ausgeschlossenen Störfälle, reichten sekundär wirksame - wie z.B. die vorgesehenen administrativen - Maßnahmen nicht aus. Die Kläger nehmen insoweit zwei Ereignisse näher in den Blick, nämlich die Kollision eines LKW mit einer Fahrgeschwindigkeit über 4 m/s auf dem Anlagengelände über Tage mit nachfolgendem Brand und die Kollision eines beladenen Transportfahrzeuges unter Tage mit einem anderen Fahrzeug und Folgebrand und rügen ferner, dass der Absturz eines Hubschraubers mit Folgebrand überhaupt nicht näher betrachtet worden sei. Die Kritik der Kläger ist unberechtigt. Als Maßnahmen der erforderlichen Vorsorge oder des erforderlichen Schutzes sind zwar in erster Linie baulich-technische Vorkehrungen zu treffen, ergänzend kommen aber organisatorisch-administrative Maßnahmen in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.1.1989 - 7 C 31.87 -, BVerwGE 81, 185). Im Allgemeinen wird es geradezu geboten sein, die mit baulich-technischen Mitteln verfolgte Vorsorge durch organisatorisch-administrative Vorkehrungen zu ergänzen, weil nur im Zusammenwirken geeigneter Maßnahmen ein wirksamer und effektiver Schutz oder eine ebensolche Vorsorge gewährleistet werden kann. Dass eine solche Vorgehensweise auch hier zulässig und geboten war, hat der von der Beigeladenen zu 1) benannte Sachverständige Dr. {H.} in der mündlichen Verhandlung in den Parallelverfahren nachvollziehbar erläutert Auch im Einzelnen haben die Kläger nicht dargetan, dass Risiken nicht erkannt oder fehlerhaft beurteilt worden sind.

cc) Was das Ereignis "Fahrzeugkollision mit Folgebrand" angeht, so ist es betrachtet (EU 208) und im Hinblick auf die brandschutztechnischen Vorkehrungen der Störfallklasse 2 zugeordnet worden. Die Verkehrslenkung zur Sicherung der Transportvorgänge auf dem Betriebsgelände basiert auf einem Katalog von sich überlappenden und ergänzenden baulich-technischen und organisatorisch-administrativen Maßnahmen. Dazu gehören Geschwindigkeitsbegrenzungen, Ampelanlagen und Schranken. Im nicht schienengebundenen Verkehr ist für Einlagerungstransporte weitgehend das Einbahnstraßenprinzip realisiert. Die Überwachung des Transportverkehrs erfolgt vom Wachgebäude und vom Gebäude Steuerstand der Trocknungsanlage aus mit Kameras und Monitoren (EU 208-0, S. 14). Das Überwachungspersonal im Steuer- und Überwachungsraum des Steuerstandes Trocknungsanlage hat dafür Sorge zu tragen, dass sich kein weiteres Fahrzeug außer dem Abfalltransportfahrzeug in dem Straßenabschnitt Tor 1/Abrufposition befindet (EU 208-1, S. 8). Die durch Verkehrszeichen angeordnete Geschwindigkeit von maximal 10 km/h wird auf der Strecke von Tor 1 bis zur links abzweigenden Straße vor der Halle für die Friktionswinde durch induktive Messeinrichtungen vom Steuerstand Trocknungsanlage aus überwacht. Die Halte- und Abrufpositionen sind für LKW-Fahrer klar erkennbar angelegt, Stopp und Weiterfahrt durch Signalanlagen geregelt. An allen in die Fahrstrecke einmündenden oder diese kreuzenden Nebenstraßen sind Schranken errichtet, die vom Steuerstand Trocknungsanlage aus fernbedienbar sind. Die Grundstellung der Schranken während der Einlagerungsschicht ist "geschlossen". Endschalterkontakte dienen zur zentralen Überwachung der Schrankenstellung. Zwischen den Schranken und dem Steuerstand Trocknungsanlage werden Gegensprechanlagen installiert, über welche eine zeitlich befristete Öffnung der Schranken angefordert werden kann (EU 208-1, S. 10).

In der EU 324 (S. 6 ff.) werden die einzelnen Streckenabschnitte auf dem Anlagengelände im Hinblick auf eine Kollision von Transportmitteln detailliert betrachtet. Dort heißt es insbesondere:

"Im Bereich der LKW-Parkplätze und am Eingangstor kann es zu Kollisionen kommen. Aufgrund der räumlichen und verkehrstechnischen Gegebenheiten werden in diesen Bereichen Geschwindigkeiten von 4 m/s nicht überschritten, so daß aufgrund der von den Transportbestimmungen geforderten Befestigungen des Transportgutes auf den Fahrzeugen im Fall einer Kollision keine Freisetzung radioaktiver Stoffe erfolgt.

Auf der geraden Strecke vom Eingangstor bis zur Abzweigung am Betriebshof kann aufgrund der Verkehrslenkungsmaßnahmen - an allen in die Fahrstrecke einmündenden oder diese begrenzende Nebenstraßen sind fernbedienbare Schranken errichtet, die bei der Fahrt des LKW geschlossen sind ... - eine Kollision der Anlieferfahrzeuge mit anderen Fahrzeugen ausgeschlossen werden.

Als zusätzliche administrative Maßnahme besteht eine Beschränkung der Fahrgeschwindigkeit der LKW auf maximal 2,78 m/s (10 km/h) auf dem gesamten Anlagengelände; außerdem wird die Fahrstrecke vom Steuerstand Trocknungsanlage aus mit Kamera und Monitor überwacht.

Bei der Anlieferung der Transporteinheiten auf der Schiene ist zu beachten, daß die beladenen Waggons außerhalb des Betriebsgeländes in einem Übergabebereich bereit gestellt werden, so daß eine Kollision des Rangierfahrzeugs mit der Lok der Verkehrsbetriebe Peine + Salzgitter (VPS) auf dem Anlagengelände ausgeschlossen ist. Für das Rangierfahrzeug beträgt auf dem Gelände des geplanten Endlagers Konrad die Fahrgeschwindigkeit für den Lastfahrbereich maximal 1 m/s, für den Leerfahrbereich maximal 2,5 m/s, so daß mechanische Einwirkungen auf Abfallgebinde zu keiner Freisetzung radioaktiver Stoffe führen."

Ferner wird insbesondere auf stationäre Sprühwasserlöschanlagen für die LKW in der Trocknungsanlage und in der Umladehalle am Ort der LKW-Entladung und -freimessung hingewiesen. Außerdem ist im Sonderbehandlungsraum eine Sprinkleranlage vorgesehen (EU 324, S. 7). Die für die Verkehrslenkung der Bahnwaggons vorgesehenen technischen Maßnahmen ergeben sich aus EU 208-1 (S. 11 f.).

Zur Bekämpfung von Bränden außerhalb der Gebäude werden auf dem Anlagengelände eine Reihe von Vorkehrungen getroffen. So sind insbesondere entlang von Löschwasserringleitungen 19 Überflurhydranten im Abstand von etwa 70 m voneinander und etwa 10 m innerhalb der Umzäunung vorgesehen, so dass auch entlang der Fahrstrecke eine ausreichende Löschwasserversorgung gewährleistet ist. Im Bereich der LKW-Parkplätze zwischen Betriebshof und Umladehalle sind vier beheizbare Wandhydranten vorgesehen. Neben einem Handfeuerlöscher mit ABC-Pulver wird hier auch ein fahrbarer 250 kg Pulverlöscher bereitgehalten. Während des Einlagerungsbetriebs sind ständig drei bis vier in der Brandbekämpfung geschulte Mitglieder des Betriebspersonals über Tage anwesend, die ohne Verzug erforderliche Brandbekämpfungsmaßnahmen einleiten können (EU 278, Brandschutzmemorandum Schachtanlage Konrad vom 20.02.1997, Blatt 31 f., 38). Diese Maßnahmen stellen nach der gutachterlich gestützten Beurteilung des Beklagten sicher, dass eventuell auftretende Fahrzeugbrände auf die Phase des Entstehungsbrands beschränkt bleiben und in kürzester Zeit vollständig gelöscht werden können (TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt, Gutachten, Teil 1, Juli 1997, S. 5-11 ff.).

Die probabilistische Bewertung kommt zu Störfallhäufigkeiten hinsichtlich der Ereignisse "Kollision von Transportmitteln mit Brand", die so gering sind, dass derartige Ereignisse dem Restrisikobereich zuzuordnen seien (EU 238, S. 5, 10 ff.). Diese Unterlagen sind vom Gutachter und der Planfeststellungsbehörde geprüft und als ausreichend bewertet worden (TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt, Gutachten 1997, Teil 1, 2.3.1-9 ff.; 5-8 ff.; PFB, B IV-4 ff., S. 346 ff.; C II.2.1.2.6-1 ff., S. 521 ff.). Es steht dem Senat nicht zu, diese Bewertung durch eine eigene Bewertung zu ersetzen.

dd) In ähnlicher Weise sind Vorkehrungen gegen eine Kollision eines beladenen Transportfahrzeuges unter Tage mit einem anderen Fahrzeug und Folgebrand getroffen worden. Auch insoweit zeigen die Kläger mit ihrem Einwand, die insoweit relevanten Maßnahmen zur Störfallvermeidung seien eher administrativer Art und damit im Sinne der Störfall-Leitlinien nicht ausreichend, eine Fehlbeurteilung nicht auf. Die Fahrzeugkollision unter Tage ist in verschiedenen Antragsunterlagen näher betrachtet und aufgrund der getroffenen Vorsorgemaßnahmen zur Verkehrsführung und -regelung als praktisch ausgeschlossen bewertet worden (vgl. EU 324, S. 11 f.; EU 238, Anhang I, S. 31 ff.; Anhang II, S. 42 ff.). Zur Begrenzung der Auswirkungen einer Fahrzeugkollision wird die zulässige Fahrgeschwindigkeit auf 14,4 km/h (4 m/s) begrenzt. Höhere Fahrgeschwindigkeiten sind aufgrund der technischen Auslegung der Fahrzeuge nicht möglich. Dies gilt auch für die Fahrt der Transportwagen auf Gefällestrecken, bei denen ein sogenannter Retarder mit Lock-Up als Dauerbremseinrichtung automatisch zugeschaltet wird, der die Einhaltung der zulässigen Fahrgeschwindigkeit sicherstellt (EU 208, Anlage 9, Komponentenbeschreibung Transportwagen, Blatt 9; TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt, Gutachten Teil 1, Juli 1997, S. 2.3.1-82 ff.; PFB, Nebenbestimmung A.3-27.). Einem Fahrzeugbrand wird durch konstruktive Vermeidungsmaßnahmen, Temperaturfühler zur Brandfrüherkennung sowie bordfeste Löscheinrichtungen, sogenannte High-Rate-Discharge(HRD)-Löschanlagen, entgegengewirkt (EU 323, EU 278, Blatt 48). Durch die Vorhaltung der erforderlichen Feuerlöschtechnik sowie die ständige Anwesenheit von mindestens zwei geschulten Betriebsangehörigen ist sichergestellt, dass ein möglicher Fahrzeugbrand oder ein Brand an den technischen Einrichtungen des Füllorts bereits in der Entstehungsphase gelöscht wird und somit ein auf ein Abfallgebinde einwirkender Vollbrand unter Berücksichtigung zusätzlicher Brandlasten ausgeschlossen ist (TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt, Gutachten Teil 1, Juli 1997, S. 2.4-40).

Für den Einlagerungsbetrieb, also den Transport der Transporteinheiten vom Füllort zur Einlagerungskammer, den Rücktransport der leeren Tausch- und Transportpaletten sowie der Betriebsabfälle von der zentralen Sammelstelle zum Füllort, wird eine Lichtsignalanlage installiert. Insbesondere für das gleichzeitige Befahren der Einlagerungs-Transportstrecke durch mehrere Transportwagen im Gegenverkehr sind verkehrslenkende Maßnahmen vorgesehen. Im Einzelnen werden im Einlagerungsbetrieb insbesondere folgende technische Maßnahmen wirksam (EU 208-10, S. 10 f.):

"Mit Transporteinheiten beladene Transportwagen sind durch je eine gelbe Rund-umlampe nach vorne und hinten gekennzeichnet ... an Kreuzungen, Einmündungen und Ausweichstellen, beginnend am Füllort, (werden) detektor- und funktionsüberwachte Lichtsignalanlagen installiert. Diese sind mit der Überwachungs- und Steuereinheit des örtlichen Leitstandes im Füllort verbunden. Bevor der beladene Transportwagen Ausfahrsignal aus dem Füllort bekommt, werden vom örtlichen Leitstand abschnittsweise die Einfahrten in die Einlagerungs-Transportstrecke gesperrt ... Erst wenn der Transportwagen den entsprechenden Streckenabschnitt verlassen hat, wird dieser Abschnitt automatisch wieder für die Befahrung freigegeben. Die Einfahrt in die Einlagerungskammer wird erst freigegeben, wenn der entladene Transportwagen diese wieder verlassen hat.

Die Beachtung der Lichtzeichenanlage "STOP" wird mittels Detektoren überwacht. Beim Einfahren in einen gesperrten Streckenabschnitt wird sowohl an der Kreuzung als auch am örtlichen Leitstand ein Alarm ausgelöst. Die Teilstrecke vom Erkennen der Lichtsignalanlage bis zum vorgeschriebenen Haltepunkt ist länger als der Bremsweg bei ungünstigsten Fahrbedingungen.

Ein an einer Warteposition wartendes Fahrzeug erhält erst Einfahrt in den Streckenabschnitt, wenn sich in diesem kein anderes Fahrzeug mehr befindet (Blockbetrieb), und alle anderen Zufahrten zu diesem Streckenabschnitt durch die Lichtzeichenanzeige "STOP" gesperrt sind ...

Die Freigabe zum Befahren sowie Leitung und Überwachung des Verkehrsflusses in der Einlagerungs-Transportstrecke erfolgen durch den Verkehrslenkungsrechner im örtlichen Leitstand im Füllort. Ein manueller Eingriff und die Verriegelung einzelner Streckenabschnitte sind von dort jederzeit möglich. Die Anzeige von Funktionen und Zuständen des Verkehrsflusses in der Einlagerungstransportstrecke erfolgt im örtlichen Leitstand der Füllortes."

Der Ablauf des Einlagerungsbetriebes wird wie folgt beschrieben (EU 208-10, S. 11 f.):

"Vom Füllort aus werden die Transporteinheiten nach Freigabe durch den örtl. Leitstand mit Transportwagen durch die Einlagerungs-Transportstrecke zu den Einlagerungskammern befördert, wo die Transporteinheiten vom Stapelfahrzeug übernommen werden. Der Transportwagen wartet an der gekennzeichneten Halteposition vor der Entladekammer, bis das Stapelfahrzeug seine Position in der Entladekammer eingenommen hat. Zur Einsicht in die Entladekammer sind an dem der Kammer gegenüberliegenden Stoß zu beiden Richtungen Verkehrsspiegel angebracht. Entladene oder mit leeren Tauschpaletten beladene Transportwagen fahren auf dem gleichen Weg zurück zur Warteposition gegenüber dem Füllort. Von dort setzen sie auf Abruf rückwärts in die Umladeposition im Füllort, um dort ent- bzw. beladen zu werden. Betriebsabfälle, die zur Konditionierung nach über Tage gehen, werden von der zentralen Sammelstelle mit Transportwagen ins Füllort gebracht. Der Verkehrsfluß in allen Fahrstrecken des Kontrollbereiches erfolgt wechselweise in Einbahnrichtung. Für die Vorbeifahrt sich begegnender Fahrzeuge werden, falls erforderlich, Ausweichnischen ausgesetzt. Diese werden durch Lichtsignalanlagen abgesichert, die in die Verkehrslenkung und -überwachung integriert sind."

Die in EU 238 (Systemanalyse Konrad, Teil 3, Anlagenbewertung des geplanten Endlagers Konrad der Gesellschaft für Reaktorsicherheit (GRS) vom Mai 1989) berechneten Ereignishäufigkeiten bezogen auf anlageninterne Ereignisse und Störfallhäufigkeiten in den untertägigen Anlagenbereichen des geplanten Endlagers (vgl. insbesondere S. 20) stellen nach dieser Untersuchung sichere Obergrenzen dar und bewegen sich in Bereichen, die dem Restrisiko zugeordnet werden können. Der TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt hat in seinem Gutachten vom Juli 1997 (Teil I, 5-20 ff.) Kollisionen der Transportmittel und Brandereignisse überprüft und ist ebenfalls zu der Erkenntnis gelangt, dass insbesondere durch die Ausführung der Ausweichnischen und durch zusätzliche Maßnahmen der Verkehrsregelung Zusammenstöße von Fahrzeugen mit relevanten Auswirkungen auszuschließen sind (aaO, 5-21). Zur Ermittlung und Bewertung störfallbedingter Freisetzungen durch ein untertägiges Brandereignis legt der Gutachter im Übrigen einen Vollabbrand eines beladenen Transportwagens mit Dieselmotor als einem abdeckenden Störfallereignis mit thermischer Einwirkung auf das Abfallgebinde zugrunde (aaO, 5-24 f.; 5-43). Damit wird das Versagen vorhandener bordeigener Löscheinrichtungen des Transportwagens bereits unterstellt. Diese Bewertung geht zudem insofern von konservativen Annahmen aus, weil regelmäßig die Verwendung von Transportwagen mit Elektroantrieb vorgesehen ist (PFB, Nebenbestimmung A. 3-21), wodurch eine Brandlast weiter herabgesetzt wird. Zu dem Störfall "Brand eines Transportfahrzeugs in Bereichen mit erhöhten Brandlasten" hat die Beigeladene zu 1) im Übrigen darauf hingewiesen, dass sich in den Einlagerungstransportstrecken nur permanente Brandlasten aus Kunststoffanteilen von Kabeln und elektrischen Einrichtungen befinden, die die dem Auslegungsstörfall "Brand eines Transportmittels" zugrunde liegenden Brandlasten nicht wesentlich erhöhen. Die allgemeinen Zweifel an der Wirksamkeit der vorgesehenen Maßnahmen, die die Kläger äußern, sind nicht geeignet, die dargestellten gutachterlichen Feststellungen zu erschüttern und einen weiteren Klärungsbedarf durch sachverständige Prüfung auszulösen.

ee) Was die Auswirkungen eines (zufälligen) Flugzeugabsturzes angeht, hält der Planfeststellungsbeschluss wegen der geringen Eintrittswahrscheinlichkeit und der ausreichend begrenzten Auswirkungen weder anlagentechnische Schutzmaßnahmen noch besondere Notfallschutzmaßnahmen für erforderlich. Anhaltspunkte für eine standortspezifische Erhöhung der Eintrittswahrscheinlichkeit bestehen danach nicht, so dass die ermittelten mittleren Absturzhäufigkeiten zugrunde gelegt worden sind, wonach ein derartiges Ereignis als praktisch ausgeschlossen angesehen werden kann (PFB, C II.2.1.2.6-7 f., S. 527 f.). Auch die Störfall-Leitlinien gehen davon aus, dass Ereignisse infolge Flugzeugabsturzes wegen ihres geringen Risikos keine Auslegungsstörfälle sind.

Für den von den Klägern angesprochenen Hubschrauberabsturz gilt nichts anderes. Auf dem Betriebsgelände befindet sich kein Hubschrauberlandeplatz, sondern lediglich eine Landemöglichkeit, die nur in Ausnahmefällen (z.B. bei dringenden Rettungseinsätzen) genutzt wird (PFB, aaO, S. 528). Davon abgesehen ist offensichtlich, dass die Auswirkungen eines Hubschrauberabsturzes sehr viel geringer wären, als etwa die einer schnell fliegenden Militärmaschine (s. EU 179: GRS, Systemanalyse Konrad, Teil 3, Analyse der Ereignisse Flugzeugabsturz und Explosionsdruckwellen auf die Schachtanlage Konrad, Januar 1988, S. 26 ff.). Insgesamt kommt diese Analyse zu der Erkenntnis, dass das konventionelle Risiko durch (jeden) Flugzeugabsturz für die Umgebung des Endlagers wesentlich größer ist als das radiologische Restrisiko durch Flugzeugabsturz auf obertägige Anlagen des geplanten Endlagers und dass das mit dem Ereignis Flugzeugabsturz verbundene Risiko so gering ist, dass unter diesem Gesichtspunkt bautechnische oder andere technische Maßnahmen zur Minderung des Risikos infolge Flugzeugabsturz nicht abzuleiten sind (aaO, S. 61). Diese Beurteilung wird bestätigt durch die "Stellungnahme zu den möglichen radiologischen Auswirkungen eines unterstellten Flugzeugabsturzes auf die übertägigen Anlagen des geplanten Endlagers Konrad" des TÜV Hannover/ Sachsen-Anhalt vom Januar 1997.

Dass nach allem die Risikoermittlung und -bewertung durch den Beklagten nicht hinreichend vorsichtig vorgenommen worden und nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht ausreichend ist, ist somit weder von den Klägern substantiiert dargetan noch sonst erkennbar.

4. Soweit die Kläger rügen, der gezielte Absturz eines Großflugzeugs sei im Planfeststellungsbeschluss nur unzureichend behandelt worden, betrifft ihr Vorbringen nicht die erforderliche Vorsorge gegen Störfälle im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 iVm § 9b Abs. 4 Satz 1 AtG, sondern allenfalls den nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 iVm § 9b Abs. 4 Satz 1 AtG erforderlichen Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter. Der Begriff der "Störmaßnahmen" erfasst zielgerichtete vorsätzliche Einwirkungen auf den Anlagenbetrieb, während unter "sonstige Einwirkungen" auch nicht zielgerichtete Maßnahmen, die von außen auf die Anlage einwirken können, zu verstehen sind. Dabei muss es sich stets um menschliches Verhalten handeln, wie aus der Formulierung "Dritter" erkennbar wird (vgl. VGH München, Urt. v. 7.10.2004 - 22 A 03.40036 -; Leidinger, DVBl. 2004, 95, 98).

a) Ob gezielte Flugzeugabstürze in der Art eines terroristischen Angriffs vom Tatbestand dieser Norm erfasst werden, ist umstritten und nicht zweifelsfrei (vgl. bereits Senat, Urt. v. 27.11.2003 - 7 KS 650/01 -; verneinend etwa Ossenbühl, NVwZ 2002, 290 f. und 1209; von Danwitz, RdE 2003, 113; diff. Sendler, NVwZ 2002 681 und 1210; a.A. Koch/John, DVBl. 2002, 1578, jeweils m.w.N). Nach dem Wortlaut der Vorschrift scheint es keine Schwierigkeiten zu machen, auch terroristische Flugzeugangriffe auf dem Atomgesetz unterfallende Anlagen als gezieltes menschliches Verhalten unter den Begriff der "Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter" zu subsumieren. Bei einem weiten Verständnis könnte darunter jede menschliche Einwirkung von außen verstanden werden. Das schlösse auch kriegerische Ereignisse ein. Die Entstehungsgeschichte der Norm legt dagegen ein engeres Verständnis dieser Begriffe nahe. In der amtlichen Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG heißt es (BT-Drucks. 3/759, S. 23):

"Die Bedeutung der in § 7 bezeichneten Anlage verlangt ferner, dass sie gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter geschützt werden. Soweit dieser Schutz nicht von der Polizei übernommen werden muss, obliegt es dem Antragsteller, im Genehmigungsverfahren nachzuweisen, dass er die notwendigen Schutzvorkehrungen getroffen hat".

Danach ist unverkennbar, dass der Gesetzgeber einerseits die Vorstellung hatte, "Störmaßnahmen" und "sonstige Einwirkungen Dritter" seien grundsätzlich von der Polizei abzuwehren, denn die Primärverantwortlichkeit für die umfassende Gefahrenabwehr liegt beim Staat. Andererseits wird zum Ausdruck gebracht, dass den Betreiber nachrangige Verpflichtungen treffen (können). Indes entspricht es der ganz herrschenden Meinung, dass es sich bei kriegerischen Ereignissen nicht um Einwirkungen handelt, die im Verantwortungsbereich oder Beherrschungsvermögen des Anlagenbetreibers liegen und deshalb schwerlich vom Regelungszweck des Atomgesetzes erfasst werden (vgl. nur die Nachw. bei Leidinger, DVBl. 2004, 95, 99, Rn. 37). Für diese Auffassung spricht auch der geschichtliche Zusammenhang, in dem das Atomgesetz 1959 beschlossen worden ist. Wenn der Gesetzgeber in der damaligen Lage, in der der Ausbruch eines Krieges nicht als ganz unwahrscheinlich angesehen werden konnte, Vorkehrungen gegen kriegerische Einwirkungen gefordert hätte, wäre die mit dem Gesetz bezweckte Errichtung von Kernkraftwerken von vornherein unmöglich gewesen (vgl. Czajka, in: Ossenbühl (Hg), Deutscher Atomrechtstag 2004, S. 69, 75 f.). Dieses Argument lässt sich zwar nicht in gleicher Weise für Terrorakte der hier in Rede stehenden Art fruchtbar machen. Sie ähneln indes kriegerischen Einwirkungen, indem sie wie diese die Anlage in gleicher Weise als Ganzes gefährden, auf einen Schlag zerstören und ihr Gefahrenpotential freisetzen können. In beiden Fällen ist Ziel der Einwirkung der Staat selbst und das Gemeinwesen insgesamt. Das konkrete Angriffsziel ist nur von untergeordneter Bedeutung und dient als Mittel zum Zweck. Auf dieser Linie liegt auch, dass die Nato die Anschläge vom 11. September 2001 als Angriff auf das Bündnis, mithin als Kriegsereignis eingestuft und den Bündnisfall nach Art. 5 des Nato-Vertrages festgestellt hat (vgl. dazu Leidinger, DVBl. 2004, 95, 99 f.). Auch terroristische Akte in Gestalt eines gezielten Flugzeugabsturzes stellen Anforderungen an deren Abwehr, die mit Mitteln des Betreibers nicht zu erfüllen sind. Dazu reichen nicht einmal polizeiliche Mittel aus. Damit ist vielmehr der Aufgabenbereich der Flugüberwachung und der militärischen Abwehr angesprochen. Verwischen sich somit in Gestalt des modernen Terrorismus die Grenzen zwischen Krieg und Terror, insbesondere wenn Terrorakte mit staatlicher Unterstützung organisiert werden, so legt dies die Konsequenz nahe, jedenfalls Terrorakte, die ihrer Art und Schwere nach Kriegshandlungen gleichkommen, rechtlich wie solche zu behandeln mit der Folge, dass sie nicht unter § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG fallen (ebenso Czajka, aaO, S. 76; a.A. VGH München, Urt. v. 7.10.2004 - 22 A 03.40036 -, UA S. 8; v. 2.1.2006 - 22 A 04.40016 -, S. 20 ff.). Im Übrigen hat der Gesetzgeber im Rahmen der Haftung für Kernanlagen das Problem von kriegerischen oder kriegsähnlichen Handlungen durchaus gesehen und geregelt (§§ 25 Abs. 3, 38 Abs. 1 Nr. 2 AtG). Insofern hätte es nahe gelegen, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG zumindest klarstellend auf derartige Ereignisse, wie "Handlungen eines bewaffneten Konfliktes, von Feindseligkeiten, eines Bürgerkrieges, eines Aufstandes" zu erstrecken. Auch sonst spricht das Atomgesetz an verschiedenen Stellen (vgl. § 1 Nr. 3, § 3 Abs. 3 Nr. 2 AtG) die "innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland" als Schutzziel ausdrücklich an.

Eine restriktive Interpretation der Begriffe "Störmaßnahmen" und "sonstige Einwirkungen Dritter" ist auch mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vereinbar. Allerdings hat das Gericht in seiner einzigen bisher zu § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG ergangenen Entscheidung (Urt. v. 19.1.1989 - 7 C 31.87 -, BVerwGE 81, 185 - Werksschutz) formuliert, § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG biete eine Grundlage für die Verpflichtung des Betreibers, Maßnahmen zum Schutz einer kerntechnischen Anlage gegen terroristische oder sonstige rechtswidrige Akte zu treffen. Dabei dürften dem Gericht allerdings kaum Fallgestaltungen wie gezielte Flugzeugabstürze auf derartige Anlagen vor Augen gestanden haben. Zwar haben die Betreiber von Kernkraftwerken nach dieser Rechtsprechung durch geeignete Maßnahme dafür Sorge zu tragen, dass ein Eindringen Dritter in die kerntechnische Anlage solange verzögert wird, bis staatliche Kräfte in ausreichendem Umfang die erforderlichen Schutzmaßnahmen vor Ort ergreifen können. Zugleich hat das Bundesverwaltungsgericht aber deutlich gemacht, dass die Abwehr von Gefahren und Risiken, die ihre Ursache in der allgemeinen politischen Lage und der in der Gesellschaft sich bildenden Kriminalität, nicht aber in dem Betrieb oder in der Existenz des gefährdeten Objektes haben, typischerweise eine öffentliche Aufgabe der Polizei ist, auch wenn der Betreiber verpflichtet ist, den Schutz der Anlage außer durch baulich-technische Vorkehrungen auch durch organisatorische Maßnahmen bis zum Eintreffen der Polizei zu gewährleisten. Das setzt indessen voraus, dass ein derartiger hinhaltender Widerstand vom Betreiber organisiert werden kann. Sofern und soweit ein solcher Widerstand nicht möglich oder wirksam ist, etwa weil der Betreiber nicht über die dafür erforderlichen Mittel, wie Flugaufklärung und -abwehr, verfügt, liegt die Abwehr terroristischer Einwirkungen in der Verantwortung des Staates.

b) Selbst wenn die Abwehr jeglicher terroristischer Akte zum Regelungsbereich des Atomgesetzes gehörte, könnte der erforderliche Schutz gegen derartige Einwirkungen Dritter nicht von den Klägern im Wege des Individualrechtsschutzes geltend gemacht werden. § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG dient nicht der Abwehr von anlageimmanenten Betriebsrisiken, sondern soll insbesondere verhindern, dass durch das Freiwerden von radioaktiven Stoffen die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet wird (§ 1 Nr. 3 AtG). Demgegenüber knüpft die Verantwortung des Betreibers an das mit der Errichtung und dem Betrieb kerntechnischer Anlagen verbundene Gefahrenpotential an. Einwirkungen von außen, die nicht in einem kausalen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen, sind der Anlage allenfalls mittelbar zuzurechnen. Sie zielen gegen die Bevölkerung insgesamt und sind damit Teil des allgemeinen Bevölkerungsrisikos. Insofern verhält es sich mit atomaren Anlagen nicht anders als mit anderen Einrichtungen und Veranstaltungen, die terroristische Anschläge auf sich ziehen können, weil die Absicht besteht, der Allgemeinheit erheblichen Schaden zuzufügen. Derartige Risiken nimmt der Gesetzgeber - wie das auch nach der Novelle 2002 insoweit unveränderte Atomgesetz zeigt - als sozialadäquat in Kauf; sie sind - wie dargelegt - in erster Linie durch staatliche Maßnahmen abzuwenden. Dem Betreiber kann daneben - sofern und soweit möglich - allenfalls angesonnen werden, den Schutz durch ergänzende Maßnahmen bis zum Tätigwerden der Sicherheitsorgane zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.1.1989 - 7 C 31.87 -, BVerwGE 81, 185). Die Anforderung an den Betreiber, gewissermaßen hinhaltenden Widerstand zu organisieren, um der Schutztätigkeit des Staates, der allein über die erforderlichen Mittel verfügt, zum Erfolg zu verhelfen, garantiert damit das notwendige Zusammenwirken. Das ändert jedoch nichts daran, dass Vorsorgemaßnahmen des Betreibers nur als Ergänzung und untergeordneter Teil von Schutzanstrengungen zu verstehen sind, deren Schwerpunkt im gesamtstaatlichen Aufgabenbereich liegt und in erster Linie von den dafür zuständigen Behörden und Sicherheitsorganen zu leisten ist. Auch der nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG erforderliche Schutz ist ebenso wie der nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG ein "vorsorgender" Schutz. Die Verantwortung für die Risikoermittlung und -bewertung liegt auch insoweit bei der zuständigen Behörde. Die Besonderheit von Störmaßnahmen oder sonstigen Einwirkungen Dritter besteht überdies darin, dass Eintrittswahrscheinlichkeit und Intensität sowie die Wirksamkeit staatlichen Tätigwerdens sich nicht oder nur sehr eingeschränkt in wissenschaftlich abgesicherter Weise ermitteln lassen. Im Bereich der Vorsorge gegen derartige Ereignisse kommt es vorrangig auf komplexe politische, unter anderem nachrichtendienstlich gestützte, prognostische Einschätzungen der Exekutive in Bezug auf mögliche Täter und voraussichtliche Tathandlungen einerseits und die Wirksamkeit vorgesehener Gegenmaßnahmen andererseits an, die zur Sicherung ihrer Effektivität auch nicht in jeder Hinsicht offen gelegt werden können. So sind Angaben über Maßnahmen zum Schutz der Anlage und ihres Betriebs gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter nicht öffentlich auszulegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3, § 6 Abs. 1 und 2 AtVfV) und grundsätzlich geheimhaltungsbedürftig, wenn sie ihren Zweck erfüllen sollen. Welche Maßnahmen letztlich Erfolg versprechen, obliegt der pflichtgemäßen Beurteilung der zuständigen Behörde. Es ist nicht Aufgabe der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, jenseits normierter Vorgaben eigene Einschätzungen an die Stelle der Bewertungen der zuständigen Organe zu setzen (BVerwG, Urt. v. 19.12.1985 - 7 C 65.82 -, BVerwGE 72, 300; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 16.12.1983 - 2 BvR 1160/83 u.a. -, NJW 1984, 601). Die nach pflichtgemäßem Ermessen gebotenen Maßnahmen sind weder räumlich noch ihrer Art nach von vornherein bestimmbar und allein im öffentlichen Interesse zu treffen. Ein individualisierter, klagbarer Anspruch besteht insoweit nicht (vgl. auch Kloepfer, Umweltrecht, 3. Aufl., § 15 Rn. 83, S. 1387; von Danwitz, RdE 2002, 113, 118; Haedrich, AtG, Vorbem. zu § 3 Rn. 17; Vorwerk, in: 12. Deutsches Atomrechtsymposium, S. 241; Leidinger aaO). Dritte - wie auch die Kläger - können von Rechts wegen nicht verlangen, dass die erforderlichen Abwehr- und Sicherheitsmaßnahmen in Gestalt bestimmter Vorkehrungen nach ihren Vorstellungen getroffen werden.

c) Ob die Kläger in diesem Zusammenhang Drittschutz auch deshalb nicht beanspruchen können, weil unabhängig von den vorangehenden Ausführungen die von ihnen befürchteten Ereignisse wegen der Unwahrscheinlichkeit ihres Eintritts zum Bereich des Restrisikos zu rechnen sind, kann somit dahinstehen. Der Senat bemerkt dazu lediglich: Ob ein gezielter Flugzeugabsturz nach dem 11. September 2001 zum Restrisiko zählt oder nicht, hängt davon ab, ob derartige Gefahren und Risiken - die Anwendbarkeit des Atomgesetzes also grundsätzlich unterstellt - praktisch ausgeschlossen sind. Es liegt auch in der Verantwortung der zuständigen Behörde, die Schwelle zum Bereich des Restrisikos nach dem Maßstab der praktischen Vernunft zu bestimmen. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle bezieht sich nur darauf, ob die Wertung der zuständigen Behörde auf willkürfreien Annahmen und ausreichenden Ermittlungen beruht (BVerwG, Urt. v. 19.1.1989 - 7 C 31.87 -, BVerwGE 81, 185; Urt. v. 22.1.1997 - 11 C 7.95 -, BVerwGE 104, 36).

Hier ist der Beklagte unter Auswertung der Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden und eine Formulierung des Bundeskriminalamts aufgreifend zu der Feststellung gelangt, dass der bewusst herbeigeführte Absturz eines voll betankten Zivilflugzeuges nach den Ereignissen in den USA vom 11. September 2001 nicht mehr grundsätzlich ausgeschlossen werden kann (vgl. PFB, C II.2.1.3, S. 568; Schreiben des Bundeskriminalamtes v. 27.2. und 4.4.2002 an das Bundesministerium des Innern). Nach dem Prognosemodell des Bundeskriminalamts sind Anschläge gegen kerntechnische Einrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland mittels forcierten Absturzes eines großen Verkehrsflugzeuges als außerhalb des Wahrscheinlichen liegend, jedoch als nicht ausgeschlossen eingeordnet worden. In der Stellungnahme des BKA heißt es, hier sprächen maßgebliche Bewertungsfaktoren gegen den behaupteten Geschehensablauf; aufgrund einer wenig konkreten, kaum fassbaren Informationsbasis bleibe jedoch ein kaum abschätzbares Restrisiko. Vor diesem Hintergrund spricht einiges dafür, dass der Beklagte ausgehend von dem im Abschnitt B VI.4 des Planfeststellungsbeschlusses (B VI-5 f., S. 381 iVm C II.2.1.3-1 f., S. 568 f.) beschriebenen Szenario ein derartiges Ereignis nicht dem Restrisikobereich zuweisen wollte. Gleichwohl wird nicht ganz klar, welche Vorstellungen er mit der zitierten Feststellung verbunden und ob er sich dabei am "Maßstab praktischer Vernunft" orientiert hat. "Grundsätzlich ausgeschlossen" ist ein Szenario praktisch nie. Bei willensgesteuerten und letztlich willkürlichen Anschlägen kommt hinzu, dass die Eintrittswahrscheinlichkeit jedenfalls nicht allein nach dem Stand von Wissenschaft und Technik, orientiert an rationalen Überlegungen aufgrund wissenschaftlicher Methoden, bestimmt werden kann. Auch der Umstand, dass der Beklagte die Auswirkungen eines solchen Ereignisses näher betrachtet hat, erlaubt nicht ohne Weiteres den Schluss, er habe eine Zuordnung zum Bereich des Restrisikos nicht vornehmen wollen. Ungeachtet einer ähnlichen Einschätzung durch die zuständige Behörde in dem der Entscheidung des VGH München zugrunde liegenden Fall hat das Gericht den auch dort als "nicht grundsätzlich ausgeschlossen" bezeichneten gezielten Flugzeugabsturz als dem Restrisikobereich zugeordnet angesehen, denn dahinter stehe ein rechtliches Konzept, das den gezielten terroristischen Flugzeugabsturz einer so genannten "Sicherheitsebene 4" zuweise, die auslegungsüberschreitende, sehr seltene Ereignisse und Zustände erfasse. Derartige Ereignisse seien nicht im Rahmen der Richtlinie für den Schutz von Kernkraftwerken mit Leichtwasserreaktoren gegen Störungen oder sonstige Einwirkungen Dritter (SEWD-Richtlinie v. 5.12.1995) zu berücksichtigen (VGH München, Urt. v. 2.1.2006 - 22 A 04.40016 -; vgl. auch Urt. v. 28.7.2005 - 22 A 04.40061 -; Bericht der Bundesregierung zum Übereinkommen über nukleare Sicherheit 2004, BT-Drs. 15/3650, S. 64 ff./66). So gesehen wäre die von dem Beklagten veranlasste Prüfung der Auswirkungen eines solchen Absturzes als Ermittlung und Bewertung von Risiken im Bereich des Restrisikos zu verstehen und dienten Maßnahmen zur Beherrschung von Unfällen der Risikominimierung in diesem Bereich. Auch als solche wären sie nicht geeignet, Drittschutz zu begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.1.1997 - 11 C 7.95 -, BVerwGE 104, 36, 43 ff.; ferner BT-Drs. 12/6908, S. 16).

d) Davon abgesehen hat der Beklagte auch die Folgen eines gezielten Flugzeugabsturzes auf die übertägigen Anlagen des geplanten Endlagers mit dem Ergebnis geprüft (PFB, C II.2.1.3, S. 568), dass katastrophenartige Auswirkungen nicht zu erwarten sind und eine Evakuierung von Personen wegen radiologischer Wirkungen in der Umgebung nicht erforderlich ist. Anhaltspunkte dafür, dass diese Beurteilung nicht aufgrund willkürfreier Annahmen und ausreichender Ermittlungen zustande gekommen ist, sind nicht erkennbar.

aa) Auf eine angebliche Überschreitung der Störfallplanungswerte können sich die Kläger dabei nicht berufen. § 49 Abs. 1 StrISchV ist auf Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG nicht anwendbar, weil es nicht um Störfälle im Rechtssinn geht. Der Begriff des Störfalls ist in § 3 Abs. 2 Nr. 28 StrISchV definiert. Der Störfallbegriff bezieht sich auf § 7 Abs. 2 Nr. 3 und § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG. Demgemäß kann nach § 49 Abs. 1 Satz 3 StrISchV eine ausreichende Vorsorge als getroffen angesehen werden, wenn die Störfälle zu Grunde gelegt werden, die nach den veröffentlichten Sicherheitskriterien und Leitlinien für Kernkraftwerke maßgeblich sind. § 49 Abs. 1 StrISchV kann hier auch nicht entsprechend oder als Orientierungsmaßstab herangezogen werden. Das Regelungskonzept des § 49 Abs. 1 StrISchV ist besonders anspruchsvoll und unterstellt besonders ungünstige Randbedingungen. Ein derart vorsichtiges Regelungskonzept kann nicht auf andere Bereiche übertragen werden, zumal wenn dem Betreiber nicht allein Vorsorge gegen ein Versagen der eigenen Anlage, sondern gegen eine Vielfalt denkbarer Störmaßnahmen Dritter abverlangt wird und er damit vor noch größere Schwierigkeiten gestellt wird (vgl. VGH München, Urt. v. 2.1.2006 - 22 A 04.40016 -, UA S. 26). Demgemäß existiert eine eigene Ermächtigungsgrundlage in § 12 Abs. 1 Nr. 10 AtG für die Konkretisierung des Schutzes gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter, von der der Verordnungsgeber jedoch keinen Gebrauch gemacht hat.

bb) Bei der gebotenen Konkretisierung des Rechtsbegriffs des erforderlichen Schutzes gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG muss vielmehr das allgemeine Schutzziel maßgeblich sein, dass eine Gefährdung von Leben und Gesundheit in Folge erheblicher Direktstrahlung oder in Folge der Freisetzung einer erheblichen Menge radioaktiver Stoffe verhindert werden muss. Als Orientierungsmaßstab kommen die "Rahmenempfehlungen für den Kata-strophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen" und die "Radiologischen Grundlagen für Entscheidungen über Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei unfallbedingten Freisetzungen von Radionukliden", verabschiedet von der Strahlenschutzkommission am 17./18. Dezember 1998, in Betracht (RSK-Handbuch Nr. 3.15, S. 1 ff.; 37 ff.). Zutreffend hat der Beklagte deshalb bei der Bewertung der radiologischen Auswirkungen in Bezug auf die Überprüfung, ob Maßnahmen des Katastrophenschutzes, insbesondere Evakuierungsmaßnahmen, erforderlich sein könnten, auf diese Empfehlungen abgestellt (vgl. auch VGH München, Urt. v. 2.1.2006 - 22 A 04.40016 -).

Hinsichtlich der Frage, ob ein Katastrophenschutz-Sonderplan für das Endlager erforderlich ist und ob zusätzliche Maßnahmen zur Risikominimierung und zum Schutz der Allgemeinheit notwendig werden können, ist der von der Planfeststellungsbehörde zugezogene Sachverständige in seiner "Stellungnahme zu den möglichen radiologischen Auswirkungen eines unterstellten Flugzeugabsturzes auf die übertägigen Anlagen des geplanten Endlagers Konrad" (TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt e.V., Ergänzendes Gutachten im Planfeststellungsverfahren, Stand Februar 2002, 4.4, S. 4-2 ff.), mit der er seine vorausgegangene Stellungnahme unter dem gleichen Titel vom Januar 1997 überprüft hat, zu dem Schluss gelangt, dass aufgrund der berechneten Strahlenexpositionen auch bei einem Flugzeugabsturz auf die übertägigen Anlagen des geplanten Endlagers für die Bevölkerung in der Umgebung keine katastrophenartigen Auswirkungen zu erwarten und auch keine anlagentechnischen Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Bereits in der ersten Stellungnahme des TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt e.V. vom Januar 1997 sind diejenigen Absturzorte betrachtet worden, an denen eine größtmögliche Ansammlung von Abfallgebinden vorhanden ist. Dies ist - so der Gutachter (aaO, S. 6 f.) - in erster Linie die Pufferhalle mit ihren 154 Abstellpositionen für Transporteinheiten, während in der Umladehalle oder auf dem LKW-Abstellplatz sich die einzelnen Transporteinheiten stets so weit voneinander entfernt befänden, dass bei einem Absturz nur wenige Gebinde betroffen seien. Die Stellungnahme äußert sich ferner zu einem Flugzeugabsturz auf die Schachtförderanlage, von dem gesagt wird, dass er ebenfalls nicht zu größeren radiologischen Auswirkungen als ein Absturz auf die Pufferhalle führen werde. Im ungünstigsten Falle könne es bei einem Flugzeugabsturz auf die Schachtförderanlage zu einem Förderkorbabsturz in den Schacht 2 hinein kommen. Bei diesem Ereignis sei höchstens eine Transporteinheit betroffen. Zwar könnten aus den Gebinden dieser Transporteinheit wegen der großen Fallhöhen im Schacht eventuell mehr radioaktive Stoffe freigesetzt werden als bei einem Flugzeugabsturz auf andere Bereiche in der übertägigen Anlage, diese freigesetzten radioaktiven Stoffe erreichten aber vom Schachtgrund aus nur zu einem geringen Anteil die Erdoberfläche. In diesem Fall sei die Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung etwa mit der Freisetzung bei dem Störfallereignis "Brand in der untertägigen Anlage" vergleichbar und somit erheblich niedriger als z.B. die Freisetzung durch einen Kerosinbrand in der Pufferhalle nach einem unterstellten Flugzeugabsturz. Nach Überprüfung durch das ergänzende Gutachten vom Februar 2002 gälten die getroffenen Annahmen auch auf der Grundlage des aktuellen Regelwerks weiter; die Auswahl der Pufferhalle als Absturzort sei zur Beurteilung weiterhin richtig (aaO, 4.4, S. 4-2).

Ferner ist untersucht worden, welche möglichen radiologischen Auswirkungen der Absturz eines zivilen Großflugzeugs mit vier Triebwerken und einer Treibstoffmenge von 200.000 l auf die Pufferhalle haben könnte. Der Gutachter ist dabei zum Schutz von Leben und Gesundheit entsprechend Nr. 4.4.4 der genannten Radiologischen Grundlagen von einem Schwellenwert/Eingreifrichtwert für die Evakuierung von Personen von 100 mSv bei einem Integrationszeitraum von sieben Tagen ausgegangen. Als Ergebnis dieser Berechnungen ergab sich, dass der Eingreifrichtwert von 100 mSv effektiver Dosis für das Einleiten der Maßnahme "Evakuierung" auch beim Absturz eines Großflugzeugs nicht erreicht wird. Der Eingreifrichtwert von 10 mSv effektiver Dosis für das Einleiten der Maßnahme "Aufenthalt in Gebäuden" (aaO) wird zwar bis zu einer Entfernung von etwa 1.200 m überschritten (36 mSv in 500 m Entfernung). Da der wesentliche Dosisbeitrag in diesem Bereich durch Inhalation (33 mSv) hervorgerufen wird, kann dieser Beitrag zur Strahlenexposition jedoch vermieden oder verringert werden, wenn die Gebäude vor dem Eintreffen der Wolke mit radioaktiven Schadstoffen aufgesucht werden können. Die Planfeststellungsbehörde hat auf der Basis dieser Untersuchungen sowohl die Eintrittswahrscheinlichkeit eines derartigen Ereignisses als auch die potentielle Schadenshöhe in ihre Risikobewertung einbezogen und daraus den Schluss gezogen, dass nach Lage der Dinge der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen Dritter, einschließlich des gezielten Flugzeugabsturzes, gewährleistet ist, so dass weitere Maßnahmen nicht zu fordern sind (PFB, B VI-5 f., S. 381 iVm C II.2.1.3-1 f., S. 568 f.). Wenn - wie hier - der Eingreifrichtwert für das Einleiten der Maßnahme "Evakuierung" deutlich unterschritten wird, fehlt es auch an Anzeichen dafür, dass der Eingreifrichtwert von 100 mSv für das Einleiten der Maßnahme "Umsiedlung" (Nr. 4.4.5 der genannten Radiologischen Grundlagen) praktische Bedeutung gewinnen kann (vgl. dazu auch VGH München, Urt. v. 2.1.2006 - 22 A 04.40016 -). Zudem ist Auslöser der Maßnahme "Evakuierung" die kurzfristige Inhalation, während die Maßnahme "Umsiedlung" und die dafür maßgebenden Eingreifrichtwerte durch die - weniger intensive - äußere Exposition für eine einjährige Integrationszeit geprägt sind. cc) Die Kläger legen demgegenüber nicht dar, dass die Beurteilung des Beklagten auf einer unzureichenden Risikoermittlung und -bewertung beruht und sie durch ein derartiges Ereignis in eigenen Rechten berührt sein könnten. Dafür reicht die bloße Behauptung der angeblich fehlerhaften Ermittlung und Bewertung des Risikos terroristischer Angriffe nicht aus. Sie müssten vielmehr einen Geschehensablauf darlegen, der nach dem Maßstab der praktischen Vernunft nicht auszuschließen ist und der gerade für sie im Hinblick auf die von ihnen zu vertretenden Rechtsgüter ein nach dem gesetzlichen Maßstab auszuschließendes Risiko mit sich brächte. Daran fehlt es; auch sonst ist dafür nichts ersichtlich.

Die Kläger rügen zwar, die Erforderlichkeit der Aufstellung eines Katastrophenschutzplanes könne nicht mit der Unterschreitung des Eingreifrichtwertes für Evakuierung und der nur kurzzeitig relevanten Überschreitung des Eingreifrichtwertes für die Aufforderung zum Verbleiben im Haus verneint werden; wegen der landwirtschaftlichen Nutzung großer Flächen in der Umgebung hätte bewertet werden müssen, ob die Überwachung von Nahrungsmitteln erforderlich sei. Dem ist der Beklagte aber überzeugend mit dem Hinweis entgegengetreten, dass derartige Überlegungen nicht Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses sein müssten. Gemäß den Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz (D9) ist im Bedarfsfall die Bevölkerung aufzufordern, keine frisch geernteten Nahrungsmittel zu verzehren und das Vieh nicht mit frisch geernteten Futtermitteln zu versorgen. Einzelregelungen über die Verwendung und das Nichtinverkehrbringen kontaminierter Nahrungs- und Futtermittel werden gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der Strahlenschutzvorsorge getroffen (vgl. § 7 StrVG) und bedurften keiner gesonderten Betrachtung in dem auf die Katastrophenschutzempfehlungen verweisenden Planfeststellungsbeschluss.

Auch dass im Rahmen der Begutachtung der radiologischen Auswirkungen eines unterstellten Flugzeugabsturzes auf das Endlager Konrad Organdosen nicht berechnet worden sind, vermag kein Ermittlungsdefizit zu begründen. Denn in den genannten Rahmenempfehlungen sind auf Organdosen Bezug nehmende Eingreifrichtwerte nicht enthalten. Lediglich für die Maßnahme "Einnahme von Jodtabletten" ist ein Eingreifrichtwert für die Organdosis (Schilddrüse) vorgesehen. Die Maßnahme "Einnahme von Jodtabletten" war vorliegend jedoch ohne Bedeutung, "da anlagenbedingt eine massive Freisetzung von radioaktivem Jod nicht möglich ist" (TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt e.V., Ergänzendes Gutachten, Februar 2002, S.4-3). Davon abgesehen haben die Kläger nicht dargelegt und ist auch sonst nicht erkennbar, wie das Unterbleiben der von ihnen vermissten Begutachtungen hinsichtlich der Überwachung von Nahrungsmitteln und der Organdosen zu einer Verletzung ihrer Rechte führen könnte.

Wenn im Verfahren 7 KS 146/02 vorgebracht worden ist, das ergänzende Gutachten des TÜV vom Februar 2002 sei nicht konservativ, es bewerte die Auswirkungen des Flugzeugabsturzes in nicht plausibler Weise nur geringfügig schwerer als diejenigen des Absturzes einer schnellfliegenden Militärmaschine, die mechanischen Vorbelastungen, Flammentemperatur, Branddauer und Wärmemenge seien zu niedrig angesetzt und die Berechnung eines hypothetischen Quellterms führe zu einer Unterschätzung der Freisetzungsmenge, so geschieht dies alles ohne sachverständig gestützten fachlichen Beleg und damit in einer Weise, die nicht geeignet ist, das Gutachten infrage zu stellen. Der Unterstellung, eine Erhöhung des Quellterms müsse zu einer proportionalen Erhöhung der errechneten potenziellen Strahlenexpositionen führen, ist auch die Beigeladene zu 1) entgegengetreten. Sie hat darauf hingewiesen, dass aufgrund der größeren Brandlast, die ein abstürzendes, voll betanktes ziviles Großflugzeug mit sich bringt, der im Falle des Absturzes zu erwartende Brand deutlich größer sein würde. Dies hätte zur Folge, dass freigesetzte Radionuklide infolge thermischen Auftriebs einem größeren Verdünnungsfaktor unterworfen wären. Der von der Klägerin in jenem Verfahren gezogene Vergleich zwischen den im Endlager Konrad endzulagernden Abfallgebinden einerseits und den in dezentralen Zwischenlagern gelagerten CASTOR-Behältern andererseits (S. 5 der Klagebegründung vom 26.09.2003) ist für die Darlegung eines dem Beklagten angeblich zur Last fallenden Ermittlungsdefizits unergiebig. Die möglichen radiologischen Auswirkungen eines unterstellten Flugzeugabsturzes auf das Endlager Konrad sind gerade unter Zugrundelegung der für die Endlagerung vorgesehenen Abfallgebinde und ihres radioaktiven Inventars, das um mehrere Größenordnungen unter dem eines CASTOR-Behälters liegt, begutachtet worden.

Ob der Fall, dass zwei terroristisch gesteuerte Großflugzeuge auf Schacht 1 und Schacht 2 zum Absturz gebracht werden, praktisch auszuschließen ist, kann dahinstehen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass eine gleichzeitige Betroffenheit beider Schächte über die vorliegende Risikobewertung hinausgehende Auswirkungen haben könnte. Insoweit ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass an Schacht 1 nicht mit radioaktiven Abfällen umgegangen wird.

5.a) Soweit die Kläger rügen, dass der Nachweis der Langzeitsicherheit der Anlage nicht dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechend erbracht worden sei, verweisen sie auf Umstände, aus denen sich eine Verletzung ihrer Rechte auch nicht im Hinblick auf die Generationenfolge in ihrem bäuerlichen Familienverband und unter Heranziehung verfassungsrechtlicher Vorgaben ergeben kann. Dass die Stilllegung eines Endlagers und damit auch dessen Nachbetriebsphase überhaupt vom Genehmigungstatbestand des § 9b AtG erfasst wird, ist nicht ernstlich zweifelhaft (vgl. Näser/Oberpottkamp, DVBl. 1995, 136, 138 ff.; Dörpmund, in: Ziekow (Hg.), Praxis des Fachplanungsrechts, S. 861 m.w.N.). Es liegt aber auf der Hand, dass die Kläger durch die mit der Endlagerung radioaktiver Abfälle verbundenen Langzeitrisiken und damit durch in fernster Zukunft liegende Entwicklungen nicht berührt werden. Über Zeiträume von "nur" 10.000 Jahren oder - wie die im Planfeststellungsverfahren eingeholten Gutachten annehmen - bis zu mehreren 100.000 Jahren fehlt es an einem Bezug zu subjektiven Rechtspositionen heute lebender Personen. Die heute Lebenden können auch ein Recht auf den Schutz künftiger Generationen nicht gerichtlich geltend machen (vgl. dazu Badura, Radioaktive Endlagerung und Grundrechtsschutz in der Zukunft, in: Lukes/Birkhofer, Achtes Deutsches Atomrechts-Symposium 1989, S. 227, 240 ff.; Murswiek, Die staatliche Verantwortung für die Risiken der Technik, 1985, S. 206 ff.). Zwar schützt der Staat gemäß Art. 20a GG die natürlichen Lebensgrundlagen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen. Das schließt ein, dass Langzeitrisiken, wie sie bei der Endlagerung von radioaktiven Abfällen bestehen, berücksichtigt werden. Der Schutzauftrag des Grundgesetzes ist im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung wahrzunehmen. Er verpflichtet den Staat, gewährt aber kein subjektives Recht zugunsten Einzelner (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.4.1995 - 4 B 70.95 -, NJW 1995, 2648; Beschl. v. 19.12.1997 - 8 B 234.97 -, NVwZ 1998, 1081 zu Art. 20a GG als objektiv-rechtlich wirkender Staatszielbestimmung; Nds. OVG, Urt. v. 2.12.2004 - 7 LB 44/02 -, Nds. VBl. 2006, 10, 11). Art. 20a GG wirkt sich auch nicht auf die Rügebefugnis aus. Soweit Vorschriften keinen drittschützenden Charakter haben, erhalten sie diesen nicht dadurch, dass sie den Schutzauftrag des Art. 20a GG näher ausformen (Scholz, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 20a Rn 33). Allenfalls soweit aufgrund anderer subjektiver Rechte bereits Klagebefugnisse bestehen, können diese durch Art. 20a GG in ihrer Reichweite erweitert werden (vgl. Murswiek, in: Sachs (Hg.), GG, Art. 20a Rn. 32 ff., 56 ff., 73 f.).

Selbst wenn man im Ansatz in Erwägung ziehen würde, dass die Kläger auch Rechte ihrer Nachkommen geltend machen können, so wäre eine Darlegung erforderlich, dass und warum diese von künftigen Auswirkungen der Anlage betroffen sein könnten. Dafür müsste unter anderem unterstellt werden, dass sich Nachkommen der Kläger noch in Tausenden von Jahren an ihrem jetzigen Wohnort aufhalten. Mit derartigen Hypothesen kann ein Drittschutz nicht begründet werden. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in Bezug auf einen Individualkläger zum Ausdruck gebracht, dass unter dem Gesichtspunkt des "Nachweltschutzes" individuelle Rechtsgüter nicht angesprochen sind. Zwar habe die Langzeitsicherung den Schutz zukünftig lebender Generationen in den Blick zu nehmen. Sie werde den Nachweis erfordern, dass auch ein wartungsfreier Verbleib der eingelagerten radioaktiven Abfälle auf Dauer gefahrlos sei. Dieser Nachweis sei jedoch nicht Voraussetzung dafür, dass eine Gefährdung der (Individual-)Kläger ausgeschlossen werden könne (BVerwG, Urt. v. 21.5.1997 - 11 C 1.96 -, BVerwGE 105, 6 - Endlager Morsleben; ebenso Näser/Oberpottkamp, DVBl. 1995, 136, 141 f.). Unter diesen Umständen sieht der Senat keine Notwendigkeit, dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob der Nachweltschutz Rechte Dritter berührt.

b) Von dem Vorstehenden abgesehen ist in der Sache auf Folgendes hinzuweisen: In der zusammenfassenden Bewertung der geowissenschaftlichen Prognose zur Langzeitsicherheit, bei der alle wahrscheinlichen und möglichen bedeutsamen geologischen Veränderungen mit den daraus resultierenden realistischen Auswirkungen auf das Modellgebiet analysiert und bewertet wurden, stellt der Planfeststellungsbeschluss fest, dass für Zeiträume in der Größenordnung von 105 Jahren keine sicherheitsrelevanten Beeinträchtigungen der natürlichen geologischen Barrieren des Endlagers Konrad zu erwarten sind. Auch für Zeiträume bis zu mehreren 105 Jahren werden für die Standortregion keine für die Isolation der Abfälle im Endlager wesentlichen geologischen Veränderungen erwartet (PFB, C II.2.1.2.8.5, S. 549). In der Nachbetriebsphase des Endlagers kann es zu einer Strahlenexposition der Umgebung nur dadurch kommen, dass migrierendes Grundwasser in den eingelagerten Abfällen gebundene Radionuklide in die Biosphäre transportiert. Eine solche Entwicklung ist allenfalls über lange geologische Zeiträume plausibel, wobei orientierende Rechnungen mit Süßwassermodellen Laufzeiten von dreimal 105 Jahren ergeben haben. Bei Berücksichtigung der tatsächlich herrschenden diffusionsgesteuerten und durch hohe Salinitäten des Tiefengrundwassers geprägten natürlichen Prozesse sind grundsätzlich noch wesentliche höhere Laufzeiten zu erwarten (vgl. Ergänzendes Gutachten des NLFB im Planfeststellungsverfahren v. 15.2.2002, S. 40). Personen am Wohnort der Kläger könnten nach diesen theoretischen Ausbreitungsszenarien räumlich gar nicht betroffen werden, denn das aus dem Endlager austretende salzhaltige Tiefengrundwasser kann entsprechend den hydrogeologischen Gegebenheiten und den Ergebnissen hydraulischer Modellrechnungen (erst) im Bereich Calberlah, ca. 50 km nordöstlich des Endlagers, in oberflächennahe Grundwasserhorizonte gelangen ( PFB, Anhang 4-7, S. 191 f.). Auch dort würden aber die aktuell geltenden Grenzwerte der Strahlenschutzverordnung deutlich unterschritten werden und die anzunehmenden Werte in der Bandbreite der natürlichen Strahlenexposition liegen (vgl. zusammenfassend TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt, Gutachten im Planfeststellungsverfahren, Teil 2: Langzeitsicherheit, Juli 1997, 6-3; NLfB, Geowissenschaftliches Gutachten, Mai 1995, S. 423 ff.).

Der Einwand, die Betrachtung der advektiven Grundwasserströmung im Süßwassermodell sei zu realitätsfern, um einen Sicherheitsnachweis für die Diffusion salinarer Wässer zu ermöglichen, führt nicht weiter. Es ist unstreitig, dass der advektive Stofftransport wesentlich schneller abläuft als der diffusive. Aus einem Nachweis diffusiver Transportprozesse wären keine für die Kläger vorteilhaften oder bedeutsamen Erkenntnisse zu gewinnen. Davon bliebe auch unberührt, dass die Nuklidausbreitung über den schnellsten Ausbreitungspfad mit der für die Beurteilung der Langzeitsicherheit ausreichenden Zuverlässigkeit betrachtet worden ist. Der in der mündlichen Verhandlung zu den Parallelverfahren gehörte Sachverständige Dr. {I.} von der Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit hat dazu überzeugend ausgeführt: Die im Rahmen des Langzeitsicherheitsnachweises angestellten Modellrechnungen und Betrachtungen beruhten keineswegs auf einer unzureichenden Datenbasis und auch nicht auf älteren oder gar veralteten Rechenprogrammen. Im Gegenteil seien auf der Grundlage eigener aktueller Daten und konservativer Annahmen auch heute noch dem internationalen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Modellvorstellungen entwickelt worden, die geeignet seien, die Verhältnisse am Standort des geplanten Endlagers realitätsnah zu erfassen. Ein umfassender Nachweis diffusiver Prozesse, der nur zur Erkenntnis noch längerer Grundwasserlaufzeiten hätte führen können, sei unter diesen Umständen nicht notwendig gewesen. Zudem hätte ein solcher Nachweis bei einem angenommenen Modellgebiet von 15 x 50 km allenfalls durch eine Fülle kleinräumig anzubringender Bohrungen flächendeckend mit der nötigen Sicherheit erbracht werden können. Ein derartiges Vorgehen sei indes weder zweckgerecht noch verhältnismäßig, denn es sei nicht sinnvoll, das Wirtsgestein durch eine Vielzahl von nicht erforderlichen Bohrungen anzugreifen, mit denen weiterführende Erkenntnisse nicht zu erlangen und Sicherheitsgewinne nicht zu erzielen wären.

6. Im Hinblick auf die weiteren Zulassungsvoraussetzungen (§ 9b Abs. 4 Satz 1, § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AtG) sind Defizite nicht geltend gemacht worden und auch nicht erkennbar.

C. Die Kläger werden auch nicht durch die wasserrechtlichen Erlaubnisse in ihren Rechten verletzt.

I. Was die gehobene Erlaubnis zur Benutzung von Grundwasser bei der Einlagerung (Anhang 4 zum Planfeststellungsbeschluss, PFB, S. 185 ff.) angeht, so leidet diese nicht an formellen Mängeln. Insoweit ist die Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt worden, weil der Antrag aus dem Jahre 1995 zur Benutzung des Grundwassers nicht ausgelegt und eine gesonderte Öffentlichkeitsbeteiligung nicht durchgeführt worden sei. Diese Rüge greift nicht durch. Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 NWG die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung. Das Verfahren richtet sich nach den für die Planfeststellung geltenden Vorschriften (§ 31 Abs. 1 Satz 2 NWG). Das sind hier § 9b Abs. 5 AtG und die dort zitierten §§ 72 ff. VwVfG mit der Maßgabe der Anwendung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung (AtVfV). Diese Regelungen deuten darauf hin, dass ein einheitliches Verwaltungsverfahren nach den atomrechtlichen Vorschriften durchzuführen ist. Die Öffentlichkeitsbeteiligung im Planfeststellungsverfahren wirkt somit grundsätzlich auch für das wasserrechtliche Erlaubnisverfahren. Ob ausnahmsweise etwas anderes gilt, wenn letzteres wesentlich später und zu einem Zeitpunkt eingeleitet wird, zu dem die Öffentlichkeitsbeteiligung im Planfeststellungsverfahren bereits stattgefunden hat, kann dahingestellt bleiben. Die Bekanntmachung der Planfeststellungsunterlagen ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AtVfV erfolgt. Ob es einer zusätzlichen Bekanntmachung des später gestellten wasserrechtlichen Antrages bedurfte, hängt vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 AtVfV ab. Das Vorhaben ist aber nicht im Sinne dieser Vorschriften geändert worden. Die Endlagerung der radioaktiven Abfälle und die damit verbundenen potentiellen Einwirkungen auf das Tiefengrundwasser waren bereits Gegenstand des atomrechtlichen Planfeststellungsverfahrens. Die Beantragung einer wasserrechtlichen Erlaubnis im Jahre 1995 war nicht durch sachliche Änderungen des Projekts oder zusätzliche nachteilige Auswirkungen auf Dritte oder die Umwelt veranlasst. Ihr lag lediglich eine veränderte rechtliche Bewertung des Vorgangs als einer nach den wasserrechtlichen Vorschriften erlaubnispflichtigen Benutzung von Gewässern zugrunde.

Selbst wenn ein Verfahrensmangel vorläge, könnten die Kläger daraus zu ihren Gunsten nichts herleiten, denn sie haben nicht geltend gemacht, dass die angeblich unzureichende Öffentlichkeitsbeteiligung zu einer sie in materiell-rechtlicher Hinsicht beeinträchtigenden Entscheidung geführt haben kann. Oben ist bereits dargelegt worden, dass die Kläger durch potentielle Folgewirkungen der Endlagerung in Form einer nicht auszuschließenden Kontamination des Tiefengrundwassers nicht in eigenen Rechten berührt werden können. Abgesehen davon, dass das salzhaltige Tiefengrundwasser nicht genutzt wird und unter anderem wegen seiner Beschaffenheit eine Benutzung auch nicht erwarten lässt, kann es nach den vorliegenden sachverständigen Beurteilungen erst nach mehreren 100.000 Jahren ca. 50 km nordöstlich des Endlagerstandorts in oberflächennahe Grundwasserhorizonte gelangen (s. PFB, Anhang 4-11 ff., S. 195 ff.). Damit wirft auch diese wasserrechtliche Erlaubnis allenfalls Fragen der Langzeitsicherheit auf, die die Kläger - wie bereits dargelegt - nicht zur gerichtlichen Prüfung stellen können und die nicht geeignet sind, eine Verletzung ihrer Rechte zu begründen. Schon aus diesem Grund ist auch die Rüge der Kläger unerheblich, der wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz sei hinsichtlich des Tiefengrundwassers "von der wasserrechtlichen Erlaubnis zu Konrad" (gemeint ist offenbar die Erlaubnis Anhang 4 zum PFB) nicht beachtet worden. Im Übrigen würden bezogen auf das oberflächennahe Grundwasser - wie ebenfalls bereits ausgeführt worden ist - die aktuell geltenden Grenzwerte der Strahlenschutzverordnung deutlich unterschritten werden. Eine Betroffenheit der Kläger auch am Maßstab des § 4 Abs. 2 Nr. 2 iVm § 137 Abs. 2 NWG kann sich daraus nach allem nicht ergeben. Auch ein Verstoß gegen § 12 NWG liegt nicht vor; diese Vorschrift ist nicht einschlägig, denn die streitige Erlaubnis in Anhang 4 betrifft nicht das "Einleiten von Abwasser".

II. Eine irgendwie geartete Betroffenheit durch die Erlaubnis Anhang 1 ist nach ihrem Gegenstand von vornherein auszuschließen und auch zu keiner Zeit behauptet worden.

III. Durch die Erlaubnisse Anhang 2 und 3 werden die Kläger ebenfalls nicht nachteilig berührt.

1. Insoweit behaupten die Kläger zwar, dass über die Ableitung durch einen verrohrten Graben in die Aue und die ebenfalls in die Aue entwässernde Drainage ein Austausch von auch kontaminierten Wasserpartikeln stattfinde und Schadstoffe auch über diffuse Quellen wegen der vorhandenen Wasserwegsamkeiten den Pflanzenbereich erreichten (Klageschrift vom 15.6.2002, S. 5 f.). Dieser Vortrag bewegt sich jedoch im Allgemeinen; es fehlt an jeglichen Anhaltspunkten, dass und warum auf diesem Wege Rechte der Kläger verletzt werden können. Abgesehen davon, dass die Erlaubnis Anhang 2 lediglich die im Jahr 1992 für die Schachtanlage Konrad 1 erteilte Erlaubnis ersetzt und den aktuellen Erfordernissen anpasst, ist insbesondere nichts dafür ersichtlich, dass von der Ausnutzung dieser Erlaubnis nachteilige Wirkungen auf das Eigentum des Klägers zu 2) ausgehen, zumal an Schacht Konrad 1 nicht mit radioaktiven Abfällen umgegangen wird. Nicht anders verhält es sich im Ergebnis hinsichtlich der Erlaubnis Anhang 3, die Schacht Konrad 2 betrifft. Angesichts des geplanten Trassenverlaufs der Abwasserdruckrohrleitung, über die das abzuführende Wasser (erst) nördlich der Eisenbahnstrecke Hildesheim-Braunschweig in die Aue eingeleitet werden soll, erschließt sich nicht, inwiefern Grundstücke des Klägers zu 2) davon berührt werden könnten.

2. Im Übrigen ist auch durch Nebenbestimmungen sichergestellt, dass - wie oben ausgeführt - die Ableitungen radioaktiver Stoffe mit dem Abwasser des Endlagers Konrad (Schacht 2) in die Aue zu maximalen potentiellen Strahlenexpositionen von Einzelpersonen der Bevölkerung führen, die weit unterhalb der Grenzwerte aus § 47 Abs. 1 StrlSchV bleiben (BfS, Anpassung von Planfeststellungsunterlagen an die Neufassung der StrlSchV, Anlage 2: Systemanalyse Konrad, Teil 3, Potentielle Strahlenexposition der Bevölkerung durch die Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem geplanten Endlager Konrad im bestimmungsgemäßen Betrieb auf der Basis der StrlSchV 2001, Juli 2001, S. 16 ff.; PFB, Anhang 3-2 ff, S. 162 ff.; C.II.2.1.2.5.4, S. 511; TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt e.V., Ergänzendes Gutachten im Planfeststellungsverfahren, Februar 2002, S. 2-51 und 2-54).

a) Die zulässigen Aktivitätsfrachten der Ableitungen der radioaktiven Stoffe sind begrenzt und Überwachungsmaßnahmen angeordnet worden (PFB, Anhang 3-8 ff., S. 168 ff.). Soweit vorgebracht worden ist, es fehle eine Begrenzung hinsichtlich der Abgabe natürlicher Radionuklide mit dem Abwasser des Endlagers Konrad, ist auf die bereits erwähnte Nebenbestimmung A.5-39 (PFB, A III.1.5-7, S. 83) hinzuweisen, mit der die Gesamtaktivität der mit dem Abwasser des Endlagers Konrad abgegebenen relevanten radioaktiven Stoffe beschränkt wird. Durch die Festlegungen zur radiologischen Überwachung der Schmutz- und Grubenwässer wird eine Kontrolle des Aktivitätsgehalts jeder einzelnen Abwassercharge vorgeschrieben, die sicherstellt, dass eine unzulässige (zeitweise) Erhöhung der in die Aue abgeleiteten Radioaktivitätsfracht verhindert wird (EG 063, BfS, Endlager Konrad, Abwasserentsorgung Schacht Konrad 2 während Errichtung und Betrieb als Endlager für radioaktive Abfälle, Stand: 31.7.1997, S. 48 ff.; vgl. dazu im Einzelnen die Bestimmungen der gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis, PFB, Anhang 3-2 ff., S. 162 ff.).

b) Ein Anstieg der Radionuklidkonzentration in der Aue infolge einer jahreszeitlich bedingten besonders niedrigen Wasserführung muss nicht befürchtet werden, weil vor der Einleitstelle in der Aue eine Durchflussmessung installiert und die weitere Einleitung automatisch unterbrechen wird, wenn die Wasserführung in der Aue an der Einleitstelle weniger als 320 Liter pro Sekunde beträgt (EG 063, S. 39; PFB, Anhang 3-4, S. 164). Der Senat hat auch nicht feststellen können, dass andererseits Regelungen zur Unterbrechung der Einleitungen bei Hochwasser fehlen. Der Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Planfeststellungsbeschluss, anknüpfend an sachverständige Feststellungen, das Thema "Überschwemmungen in der Aueniederung" behandelt, einen relevanten Beitrag zur Strahlenexposition aber verneint (PFB, C II.2.1.2.5-15, S. 516). In dem Gutachten des TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt e.V. (Teil 1, Juli 1997, 3.7-44) heißt es dazu: "Wir sind wie der Antragsteller der Ansicht, dass keine zusätzlichen standortspezifischen Expositionspfade zu betrachten sind, die relevant zur potentiellen Strahlenexposition durch Abgaben radioaktiver Stoffe mit dem Abwasser beitragen können. Insbesondere kann die landwirtschaftliche Nutzung überschwemmter Flächen außer Betracht bleiben, da eine Ausuferung im Bereich der Aue-Erse nur bei niederschlagsbedingten Wasserführungen möglich ist, die erheblich über der durchschnittlichen Wasserführung an der Einleitungsstelle liegen. Solche Ereignisse sind nach unseren Informationen selten und nur von kurzer Dauer. Das Rechenmodell der AVV zu § 45 StrlSchV ... geht dagegen von einer über 50 Jahre dauernden Überschwemmung mit anschließender landwirtschaftlicher Nutzung aus. Eine mögliche Strahlenexposition über diesen Expositionspfad ist nach unseren Abschätzungen um mehr als den Faktor 100 geringer als durch die unterstellte Nutzung des Vorfluterwassers zur Beregnung landwirtschaftlich genutzter Flächen. Auch die standortspezifische Nutzung von Sediment aus der Aue-Erse kann wegen der geringen Sedimentmenge nicht zu einem relevanten Expositionspfad werden."

Wenn der Beklagte - wie in der mündlichen Verhandlung in den Parallelverfahren näher erläutert - daraus den Schluss gezogen hat, dass mit diesen gutachtlichen Ausführungen die selbst mit größeren Überschwemmungen verbundenen Risiken abdeckend erfasst worden seien, so lässt diese Beurteilung Mängel nicht erkennen, zumal bei einem sehr hohen Wasserstand auch mit einer stärkeren Verdünnung zu rechnen ist.

3. Was sonstige Schadstoffe angeht, ist der Beklagte davon ausgegangen, dass grundsätzlich gemäß § 2 Abs. 1 und 2 NWG das Gewässer dem Wohl der Allgemeinheit zu dienen und jede vermeidbare Beeinträchtigung durch Schadstoffe zu unterbleiben hat, deshalb die Schadstofffracht des Abwassers nach Maßgabe der Anforderungen in der Abwasserverordnung so gering zu halten ist, wie dies bei Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren mindestens nach dem Stand der Technik möglich ist (§ 7a Abs. 1 WHG). Soweit mangels eines zutreffenden Anhangs zur Abwasserverordnung konkrete Mindestanforderungen nicht unmittelbar gesetzlich definiert sind, hat der Beklagte in eigener Verantwortung § 7a WHG angewandt und in Anlehnung an die Anhänge der Abwasserverordnung, die Schwermetalle als gefährliche Abwasserinhaltsstoffe einstufen, für den Teilstrom Grubenwasser parameterbezogene Anforderungen nach dem Stand der Technik auch für Schwermetalle und die Salzfracht festgelegt. Er ist zugleich davon ausgegangen, dass die in der wasserrechtlichen Erlaubnis festgesetzten Werte nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand durch eine gezielte Handhabung des Grubenwassers einhaltbar sind, indem die stärker mit Schwermetallen belasteten Anteile des Grubenwassers, die bisher nur in geringen Mengen anfielen, im Grubengebäude zur Fahrbahnunterhaltung und Haufwerksbefeuchtung verbleiben. Dabei ist auch Vorsorge getroffen, dass durch den Einsatz des Grubenwassers zu diesem Zweck keine Erhöhung des Chloridgehalts des verbleibenden Grubenwassers eintritt (PFB, Anhang 3-2 ff., S. 162 ff.; 3-18 f., S. 178 f.).

4. Zu all dem haben die Kläger fundierte Einwände nicht vorgetragen. Sie bestreiten auch nicht substantiiert, dass die maßgeblichen Grenzwerte eingehalten werden und wirksame Anordnungen erlassen worden sind. Ob noch weitergehende Maßnahmen in Betracht gekommen wären, kann dahinstehen; eine Optimierung des Vorgesehenen können die Kläger nicht beanspruchen. Auch das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot führt in diesem Zusammenhang nicht weiter. Dieses Gebot vermittelt Drittschutz nur insoweit, als die Belange eines anderen in einer qualifizierten und individualisierten Weise betroffen sind (BVerwG, Urt. v. 15.7.1987 - 4 C 56.83 -, BVerwGE 78, 40 = DVBl. 1987, 1265). Daran fehlt es hier aus den dargelegten Gründen. Was insbesondere den materiell-rechtlichen Maßstab hinsichtlich möglicher radioaktiver Belastungen angeht, so kann das Gebot, auf Belange anderer Rücksicht zu nehmen, nicht weiterreichen, als die einschlägigen fachgesetzlichen Schutzbestimmungen, die dieses Gebot konkretisieren. Einen Anspruch auf eine weitergehende Verringerung der radioaktiven Stoffe bei der Ableitung von Radionukliden unter die mit der Erlaubnis zugelassenen Aktivitätsfrachten und damit auch unterhalb der zulässigen Dosisgrenzwerte nach § 47 StrlSchV im Sinne einer Strahlenminimierung haben die Kläger aber - wie wiederholt ausgeführt - nicht.

D. Nach dem Vorstehenden muss auch der Hilfsantrag erfolglos bleiben. Ein Anspruch darauf, den Planfeststellungsbeschluss sowie seine Anhänge mit Nebenbestimmungen zum Schutz der Kläger zu versehen, besteht mangels eines dafür vorhandenen Bedarfs nicht.

E. Die pauschale Bezugnahme auf die in den Parallelverfahren der Kommunen gestellten Beweisanträge machte eine förmliche Bescheidung in diesem Verfahren nicht erforderlich. § 86 Abs. 2 VwGO bezieht sich nur auf die in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zur Sitzungsniederschrift gestellten Beweisanträge im engeren Sinn, nicht auch auf Beweisangebote oder Beweisanträge in vorbereitenden Schriftsätzen. In der bloßen Bezugnahme auf in Parallelverfahren gestellte Beweisanträge liegt dementsprechend eine förmliche Beweisantragstellung ebenfalls nicht. Im Übrigen ist die mündliche Verhandlung unterbrochen worden, um der Prozessbevollmächtigten der Kläger Gelegenheit zu geben, sich über die Stellung von Beweisanträgen Gewissheit zu verschaffen. Dies ist mit dem Ergebnis geschehen, dass die beiden auf S. 5 f. der Niederschrift über den Termin wiedergegebenen Anträge - und nur diese - gestellt und in der mündlichen Verhandlung beschieden worden sind. Dabei handelte es sich bei dem zweiten Antrag um einen der im Verfahren 7 KS 146/02 gestellten Beweisanträge. Auch damit hat die Bevollmächtigte der Kläger erkennen lassen, dass weitergehende förmliche Anträge nicht angebracht werden sollten. Davon abgesehen bestand aufgrund der Beweisanträge im Verfahren 7 KS 146/02 - wie dort ausgeführt - auch in der Sache keine Notwendigkeit zu weitergehenden Ermittlungen.



Ende der Entscheidung

Zurück