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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 21.10.2009
Aktenzeichen: 7 KS 32/08
Rechtsgebiete: FStrG


Vorschriften:

FStrG § 17 a Nr. 7 S. 1
Eine Einwendung, die Unterbrechung von Wirtschaftswegen durch eine neue Straße zerstöre trotz geplanter Ersatzwege die innere Verkehrslage des landwirtschaftlichen Betriebes, stellt lediglich das geplante Wirtschaftswegesystem zur Prüfung. Ohne weitere Angaben muss die Planfeststellungsbehörde in einem derartigen Fall die Existenzgefährdung des Betriebes regelmäßig nicht annehmen.
Tatbestand:

Der Kläger wendet sich als Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes gegen die Inanspruchnahme seiner Flächen für den Bau der Ortsumgehung Aerzen im Zuge der Bundesstraße B 1.

Geplant ist, die in Ost-West-Richtung zwischen den Oberzentren Magdeburg und Paderborn verlaufende B 1 in einem Abstand von etwa 300 m am südlichen Ortsrand von Aerzen auf etwa 4,3 km als Ortsumgehung zu führen. Mit den westlich und östlich geplanten Vorhaben "Südumgehung Reher" und "Nordumgehung Groß Berkel" soll die Südumgehung Aerzen die bisherigen Ortsdurchfahrten vom Durchgangsverkehr entlasten.

Die gewählte Trasse ist das Ergebnis eines Raumordnungsverfahrens des Landkreises Hameln-Pyrmont, in dem im Bereich Aerzen neben der planfestgestellten Süd- auch eine Nordvariante geprüft worden ist und diese Prüfung mit der Landesplanerischen Feststellung vom 07. Juli 1998 endete. Die Ortsumgehung Aerzen ist auf Grund des Fernstraßenausbaugesetzes vom 04. Oktober 2004 im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als "vordringlicher Bedarf" eingestuft.

Die Hofstelle des Klägers liegt am Ortsrand vom Aerzen zwischen der bisherigen Ortsdurchfahrt und der geplanten Umgehungsstraße. Die vom Kläger bewirtschafteten Flächen (insgesamt mehr als 80 ha) liegen überwiegend in unmittelbarer Nähe zur Hofstelle, die Eigentumsgrundstücke werden durch gepachtete Ackerflächen arrondiert und, teilweise in Wirtschaftsgemeinschaft mit seinem Sohn, in drei sog. "Schlägen" zusammenhängend bestellt. Die Ortsumgehung schneidet diese Flächen; von den im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücken werden zwölf jeweils teilweise mit insgesamt etwa 2,6 ha endgültig und 0,65 ha vorübergehend in Anspruch genommen.

Auf Antrag des Geschäftsbereichs Hameln der Beklagten vom 02. August 2006 leitete die Beklagte am 10. August 2006 das Planfeststellungsverfahren ein. Die Antragsunterlagen zur Planfeststellung lagen vom 21. August bis 20. September 2006 beim Flecken Aerzen aus. Die Bekanntmachung der Auslegung enthielt die Hinweise, dass Einwendungen den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen müssten und nach Ablauf der Einwendungsfrist am 04. Oktober 2006 Einwendungen gegen den Plan ausgeschlossen seien.

Der Kläger wandte sich am 22. September 2006 mit einem Fax an die Landesjägerschaft Niedersachsen e.V. und äußerte, dass die prognostizierte Verkehrsentlastung den finanziellen Aufwand, den Flächenverbrauch und den Eingriff in Ökologie und Landschaft nicht rechtfertige. Eine Nordumgehung hätte zu einer deutlicheren Entlastung geführt. Das Schreiben ging bei der Beklagten am 24. Oktober 2006 als Anlage zur Stellungnahme der als anerkannter Naturschutzverband beteiligten Landesjägerschaft Niedersachsen e.V. ein.

Mit Schreiben vom 26. September 2006 an die Beklagte beantragte der Kläger eine Verlängerung der Einspruchsfrist um 14 Tage. Daneben rügte er das Fehlen eines Bodengutachtens der Aerzener Brunnen, seine Einsprüche zum Raumordnungsverfahren seien noch nicht beschieden worden. Die Wegebeziehungen zu seinen Liegenschaften oberhalb der geplanten Umgehungsstraße seien nicht zur Zufriedenheit gelöst, die innere Verkehrslage werde zerstört.

Für die E. /F. GbR legte der Kläger mit Schreiben vom 04. Oktober 2006 (eingegangen am 05. Oktober 2006) "Einspruch gegen die B 1 Ortsumgehung Aerzen ein" und kündigte eine nachzureichende Begründung an.

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2006 (eingegangen am 25. Oktober 2006) begründete der Kläger seinen "Einspruch" und verwies auf einzeln bezeichnete Einsprüche im Raumordnungsverfahren, die nicht beantwortet seien. Neben Ausführungen zum Natur- und Landschaftsschutz, zu Wildwechseln und zur Forstwirtschaft bezweifelte der Kläger die Annahmen der schalltechnischen Untersuchung und forderte "Volllärmschutz". Er kritisierte die Trassenführung und verwies hinsichtlich seiner betrieblichen Betroffenheit auf das Grunderwerbsverzeichnis. Er sei nicht nur mit seinen dort aufgeführten Eigentumsflächen betroffen, sondern auch mit weiteren fünf Grundstücken (insgesamt etwa 2,14 ha), die er in Pacht bewirtschafte. Das Vorhaben greife u.a. durch Zerschneiden der Parzellen und Durchtrennen von Wegeverbindungen und Drainagen sehr stark in die Flur- und Bewirtschaftungsstruktur seines Betriebes ein.

Die Beklagte sandte dem Kläger mit Schreiben vom 29. November 2006 und 16. März 2007 jeweils einen "Betrieblichen Erhebungsbogen", die er ebenso wie den ihm im Erörterungstermin am 16. Mai 2007 ausgehändigten Bogen nicht zurücksandte.

Die Beklagte stellte den Plan mit Beschluss vom 27. Dezember 2007 fest. Sie behandelte die Einwände des Klägers aus dem Schreiben vom 26. September 2006 im Einzelnen, folgte ihnen aber nicht. Die Flächen des Klägers seien auch künftig durch Wege vollständig erschlossen, das neue Wirtschaftswegekonzept sei ausgewogen. Zu seiner betrieblichen Situation wies sie darauf hin, dass ihr eine genaue Abschätzung nicht möglich sei, weil er trotz mehrfacher Aufforderung nähere Angaben nicht gemacht habe. Von den landwirtschaftlich genutzten Eigentumsflächen des Klägers nehme das planfestgestellte Vorhaben etwa 2,6 ha endgültig und etwa 0,65 ha vorübergehend in Anspruch. Da der Vorhabensträger im Bereich Aerzen bereits im Vorfeld des Planfeststellungsverfahrens Eigentum an landwirtschaftlichen Flächen in erheblichem Umfang erworben habe, sei es möglich, für alle Flächeninanspruchnahmen eine Entschädigung in Land zu 100 % zu gewährleisten. Wegen der Möglichkeit eines vollständigen Flächenausgleichs sei eine Existenzgefährdung sehr unwahrscheinlich. Die weiteren Einwendungen des Klägers aus seinem am 25. Oktober 2006 eingegangenen Schreiben könne sie wegen Versäumung der nicht verlängerbaren Einwendungsfrist nicht berücksichtigen.

Gegen den ihm am 10. Januar 2008 zugestellten Planfeststellungsbeschluss hat der Kläger am 08. Februar 2008 Klage erhoben.

Zur Begründung gibt er an, einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb zu bewirtschaften. Der Betrieb sei durch Flächenzukäufe in der Vergangenheit so arrondiert worden, dass sich eine günstige innere Betriebsstruktur mit guten Wege- und Bewirtschaftungsstrukturen ergeben habe. Das planfestgestellte Vorhaben durchschneide fast alle zentralen Betriebsflächen, drei für die Bewirtschaftung existentielle Wegeverbindungen (erster Koppelweg, neue Lammer und Hohler Weg) würden durchtrennt. Die geplanten Ersatzwegeverbindungen ermöglichten nicht eine betriebswirtschaftlich vertretbare Bewirtschaftung des Hofes, weil Erntefahrzeuge einen auch die hügelige Topografie berücksichtigenden Rundkurs künftig nicht mehr fahren könnten. Durch die Inanspruchnahme von Flächen würden ihm diese nicht nur entzogen, sondern auf den Restflächen werde die Bewirtschaftung wegen des schrägen Anschneidens der Flurstücke erschwert. Die neue Brücke über den Laatzer Ortsweg sei zu schmal für Begegnungsverkehr und landwirtschaftliche Maschinen mit mehr als 3 m Arbeitsbreite. Auch der südlich der neuen Umgehungsstraße geplante Weg sei zu schmal und wegen der geplanten Schotterung nicht stabil genug. Die Gefährdung seiner Existenz sei im Planfeststellungsbeschluss unzureichend behandelt, obwohl sich die beanspruchten Flächen aus dem Grunderwerbsverzeichnis ergäben. Der Verweis auf das Flurbereinigungsverfahren mache Feststellungen der Beklagten zur Existenzgefährdung im Planfeststellungsbeschluss nicht entbehrlich. Nicht die Inanspruchnahme der Flächen, sondern die steigenden Kosten für die erschwerte Bewirtschaftung und die längeren Wege gefährdeten die Existenzfähigkeit seines Betriebes. Die Ortsumgehung nehme seinem Betrieb Erweiterungsmöglichkeiten. Die Alternativenprüfung sei hinsichtlich des Kostenvergleichs und der Verkehrsentlastung nicht nachvollziehbar, angesichts der Wirtschaftskrise seien die Prognosen zur Verkehrsmenge unzutreffend geworden. Die Beeinträchtigung der Damwildbestände sei unzureichend ermittelt, er sei insoweit als Mitglied der örtlichen Jagdgenossenschaft betroffen.

Der Kläger beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten für die Ortsumgehung Aerzen im Zuge der B 1 vom 27. Dezember 2007 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, der Kläger sei mit dem Einwand der Existenzgefährdung im gerichtlichen Verfahren ausgeschlossen. Der Kläger habe weder in seinem Fax vom 22. September 2006 noch in seinem Schreiben vom 26. September 2006 eine Existenzgefährdung geltend gemacht. Gleichwohl habe sie mehrfach einen betrieblichen Erhebungsbogen an ihn versandt, er habe indes im Planfeststellungsverfahren konkrete Angaben zu seinem Betrieb und dessen Existenzgefährdung nicht gemacht. Im Übrigen liege eine Existenzgefährdung ersichtlich auch nicht vor, zumal die angeschnittenen Restflächen durch Verschmelzung mit anderen Flächen des Klägers zu sinnvollen Bewirtschaftungseinheiten zusammengefasst werden könnten. Es blieben 20 % der Eigentumsflächen, die zukünftig nur über einen Umweg zu erreichen sein würden. Allerdings sei im Flurbereinigungsverfahren angestrebt, die direkt an der Hofstelle liegenden Flächen so zu arrondieren, dass sich am Ende sogar Vorteile in Bezug auf Erreichbarkeit und Flächenbewirtschaftung ergäben. Die Flurbereinigungsbehörde habe dem Kläger mehrfach Maßnahmen wie das Anlegen von Ausweichstellen auf ihm nicht gehörenden Flächen angeboten, um die Bewirtschaftungserschwernisse zu verringern. Darauf sei er nicht eingegangen. Auch sei außergerichtlich über konkrete, im Eigentum der Straßenbauverwaltung stehende Flächen verhandelt worden, der Kläger habe seine Forderungen jedoch trotz entsprechender Verabredungen nicht schriftlich dargelegt.

Einen vom Kläger am 07. Mai 2009 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat der Senat mit Beschluss vom 24. Juni 2009 (7 MS 45/09) wegen Unzulässigkeit abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

1. Die Klage, über die das Oberverwaltungsgericht gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO zu entscheiden hat, ist zulässig.

Der Kläger ist sowohl als Eigentümer wie auch als Pächter von Grundstücken, die durch das planfestgestellte Vorhaben in Anspruch genommen werden, klagebefugt i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.09.1997 - 4 A 36.96 -, BVerwGE 105, 178 (182 f.) = NuR 1998, 41 (43)).

2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 27. Dezember 2007 leidet nicht an Rechtsfehlern, die den Kläger in seinen Rechten verletzen und zur Aufhebung oder Feststellung der Rechtswidrigkeit führen könnten.

2.1 Das planfestgestellte Vorhaben ist planerisch gerechtfertigt. Die Planrechtfertigung für die Verlegung der B 1 südlich von Aerzen ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Satz 1 Fernstraßenausbaugesetz - FStrAbG - (BGBl. I 2004, S. 2574); die Anlage zu diesem Gesetz weist dieses Vorhaben als vordringlichen Bedarf aus. Damit entspricht es den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG. Wegen dieser gesetzlichen Feststellung braucht der Senat auch nicht der Ansicht des Klägers nachzugehen, die prognostizierte Verkehrsentlastung stehe in einem Missverhältnis zum finanziellen Aufwand, zum Flächenverbrauch und zum Eingriff in den Naturhaushalt. Gleiches gilt für vom Kläger vermutete Auswirkungen der Wirtschaftskrise auf die Verkehrsprognose. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Prüfung ist im übrigen der Erlass des Planfeststellungsbeschlusses. Ende 2007 gab es keine "Wirtschaftskrise", aber selbst wenn die Ansicht des Klägers über sinkende Verkehrsmengen zutreffend wäre, bliebe dies für die gerichtliche Prüfung ohne Belang. Im Übrigen spricht einiges für die Ansicht der Beklagten, dass es sich um ein vorübergehendes Ereignis handelt, zumal die dem Bundesverkehrswegeplan zugrundeliegende Prognose die Entwicklung bis 2015/2020 betrachtet.

2.2 Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss ist in seiner planerischen Entscheidung zugunsten der Südvariante nicht abwägungsfehlerhaft.

Der Kläger ist mit seinem Begehren, die Variantenauswahl überprüfen zu lassen, nicht gemäß § 17 a Nr. 7 Satz 1 i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 1 FStrG ausgeschlossen, obwohl er eine Vorzugswürdigkeit der Nordvariante nur in seinem an die Landesjägerschaft Niedersachsen e.V. gerichteten Schreiben geltend gemacht hatte, dieses aber erst nach Ablauf der Einwendungsfrist bei der Beklagten eingegangen ist. Mit seinem rechtzeitig bei der Beklagten eingegangenen Einwendungsschreiben vom 26. September 2009 hat er allgemein die Betroffenheit seines Betriebes geltend gemacht, wobei er insbesondere darauf verwies, durch die Zerschneidung der bisher von ihm genutzten Wirtschaftswege betroffen zu sein. Damit hat er hinreichend zum Ausdruck gebracht, eine seine Grundstücke betreffende Planung für unzulässig zu halten, so dass die Planungsbehörde zu Überlegungen veranlasst war, ob ein geeignetere Alternative besteht (vgl. zur Alternativenprüfung bei Inanspruchnahme eines Grundstücks für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen BVerwG, Urt. v. 01.09.1997 - 4 A 36.96 -, BVerwGE 105, 178 (183 f.)).

Die Auswahl unter verschiedenen in Frage kommenden Trassenvarianten ist ungeachtet hierbei zu beachtender, rechtlich zwingender Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung (§ 17 Satz 2 FStrG). Sie ist gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel hin (§ 17 e Abs. 6 Satz 1 FStrG) zugänglich. Wesentliches Element planerischer Gestaltungsfreiheit ist die Gewichtung der verschiedenen Belange. Nach ständiger Rechtsprechung handelt eine Planfeststellungsbehörde nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere, darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 -, Ortsumgehung Michendorf, DVBl. 2004, 1546 = NVwZ 2004, 1486 = NuR 2004, 795, m.w.N.).

Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Variantenauswahl durch die Planfeststellungsbehörde nicht als abwägungsfehlerhaft und ist gerichtlich nicht zu beanstanden.

Der Flächenverlust ist bei der Südvariante um fast 8 ha geringer, sie beeinträchtigt das Grundwasser in geringerem Maß und ist mit geringeren Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden. Insbesondere der für eine Nordumgehung notwendige Eingriff in das seit 1997 bestehende Naturschutzgebiet "Beberbach-Humme-Niederung" (NSG HA 186) würde zu einem Kompensationsbedarf führen, der noch stärker zulasten landwirtschaftlich genutzter Flächen ginge. Wenn die Beklagte demgegenüber eine geringere Verkehrsentlastung in Kauf nimmt, ist das nicht zu beanstanden. In der Bevorzugung von Belangen und der Zurückstellung ihnen widerstreitender Gesichtspunkte liegt kein Abwägungsfehler. Dies gilt umso mehr, als das Gebot möglichst naturschonender Planung gesetzlich normiert ist (§ 8 NNatG), es hingegen kein gesetzliches Gebot gibt, der verkehrswirksamsten Variante den Vorzug zu geben.

Die Variantenwahl ist auch nicht deshalb gerichtlich zu beanstanden, weil bei der Nordvariante mehr Landwirte von der Planung betroffen wären. Zunächst liegt der mit der Nordvariante verbundene höhere Flächenverbrauch bereits nahe, dass die Zahl der Betroffenen höher wäre. Vor allem aber ist eine möglichst "gerechte" Lastenverteilung kein Gesichtspunkt bei der Trassenwahl (vgl. Nds.OVG, Urt. v. 30.06.2009 - 7 KS 186/06 -, UA S. 10 f.).

Der Kläger kann gegen die Variantenwahl nicht mit Erfolg eine Beeinträchtigung des Damwildbestandes durch die Trassierung der Ortsumgehung geltend machen. Der Kläger ist mit diesem Einwand im gerichtlichen Verfahren gemäß § 17 a Nr. 7 Satz 1 i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 1 FStrG ausgeschlossen, weil er Ausführungen zu Wildwechseln erst nach Ablauf der Einwendungsfrist gemacht hat. Der Senat kann deswegen offenlassen, ob der Kläger als Mitglied der Jagdgenossenschaft überhaupt befugt ist, deren Interessen gerichtlich geltend zu machen. Überdies liegt ein Abwägungsfehler offensichtlich nicht vor. Der Zentralverband der Jagdgenossenschaften und Eigenjagden Kreisgruppe Hameln-Pyrmont hat in seiner Stellungnahme vom 11. Oktober 2006 lediglich auf die Zerschneidung des Jagdreviers und die damit verbundene Wertminderung hingewiesen, womit Fragen der nicht im Planfeststellungsbeschluss zu regelnden Entschädigung angesprochen werden (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 10, 46, 54). Die als anerkannter Naturschutzverband beteiligte Landesjägerschaft Niedersachsen e.V. hat sich der Stellungnahme der örtlichen "Kreisjägerschaft Hameln-Pyrmont Hegering 9 - Hummetal" angeschlossen, wonach weder ein traditioneller Wildwechsel über die B 1 - alt - noch ein Wechsel des Schalenwilds zwischen Selxen und Aerzen an die Humme zur Tränkung bekannt sei. Der Kreisjägerschaft lagen bei Abgabe der Stellungnahme die vom Kläger am 22. September 2006 gefaxten Unterlagen vor. In der zusammenfassenden Darstellung der Umweltauswirkungen hat die Beklagte die Auswirkungen des Vorhabens auf das Damwildrevier am Schierholzberg mit dem Ergebnis betrachtet, dass Wildschäden in geringerem Umfang nicht auszuschließen seien (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 29). Die Zurückstellung jagdrechtlicher Belange durch die Planfeststellungsbehörde (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 46) ist bei dieser Sachlage nicht zu beanstanden, zumal die durch die Nebenbestimmung Jagdrechtliche Belange Nr. 2:

"Sofern nach der Verkehrsfreigabe der Ortsumgehung Aerzen besondere Gefährdungen oder Unfallhäufungen im Zusammenhang mit Wild auftreten, werden vom Vorhabensträger in Absprache mit der Jägerschaft Maßnahmen durchgeführt, die geeignet sind, die Gefährdungen abzustellen."

weitere Maßnahmen vorbehalten sind.

Auch die Berücksichtigung der Aerzener Brunnen spricht nicht gegen die von der Beklagten gewählte Trassenvariante. Die Umgehungsstraße verläuft zwar in der Nähe eines Trinkwassergewinnungsgebiets, berührt dieses aber nicht. Das von der Straße abzuführende Oberflächenwasser wird wegen der dortigen Topographie vom Wasserschutzgebiet weggeführt (vgl. Wassertechnische Untersuchung, Planunterlage 13.5).

2.3 Auch die gemäß § 17 Satz 2 FStrG vorzunehmende Abwägung der privaten Belange des Klägers durch die Beklagte ist nicht zu beanstanden.

2.3.1 Die Beklagte ist der Einwendung des Klägers nachgegangen, dass die Wegebeziehungen zu seinen Liegenschaften "oberhalb" der geplanten Umgehungsstraße (gemeint ist der topographisch höher gelegene Bereich südlich der neuen Straße, während die Hofstelle des Klägers nördlich von ihr liegt) unterbrochen werden. Sie hat den landwirtschaftlichen Fachbeitrag der Landwirtschaftskammer herangezogen, mit dem diese die Bedeutung der Wege ermittelt hat. Darin ist im Hinblick auf den Betrieb des Klägers sowohl auf die sich ergebenden Umwege wie auch auf die wegen des diagonalen Schnitts durch die arrondierte Fläche des Betriebes teilweise unwirtschaftliche Nutzung dieser Flächen hingewiesen (Landwirtschaftlicher Fachbeitrag S. 7). Auch die landwirtschaftlichen Kreisverkehre sind ermittelt und betrachtet worden (a.a.O., S. 9 und Karte 9). Aus diesen Unterlagen ergibt sich, dass die den Hof des Klägers betreffenden Kreisverkehre über den Laatzer Ortsweg laufen, der mittels einer Überführung erhalten bleiben wird. Deren Breite beträgt zwischen den Geländern 6 m, sodass nicht erkennbar ist, dass landwirtschaftliche Maschinen das Überführungsbauwerk nicht werden nutzen können. Die Rampen sind so zu dimensionieren, dass die Verladung der Zuckerrüben mit der sog. Rübenmaus nicht beeinträchtigt wird (a.a.O. S. 11). Nach dem landwirtschaftlichen Fachbeitrag konnten südlich des ersten Koppelwegs gelegenen Flurstücke nicht in den Kreisverkehr einbezogen werden, weil dieser im Osten ohne Anschluss an einen weiteren Weg endet.

Die Beklagte hat erkannt, dass sich mit dem Bau der Ortsumgehung teilweise ungünstiger zu bewirtschaftende Flächen und Umwege in der Führung des landwirtschaftlichen Verkehrs ergeben, aber gleichwohl den mit dem Vorhaben verfolgten Zielen den Vorzug gegeben (Planfeststellungsbeschluss S. 45). In Auseinandersetzung mit den vom Kläger geltend gemachten Belangen hat die Beklagte darauf verwiesen, dass der Ersatz der zerstörten Wegeverbindungen dem Gebot der Verhältnismäßigkeit genügen muss; die anfallenden Kosten müssen in angemessenem Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen. Zukünftige Wegebeziehungen dürfen auch über Umwege führen, wenn diese für den Betroffenen zumutbar sind. Die Flächen des Klägers sind auch zukünftig alle erschlossen. Da der Kläger in seiner Einwendung nicht weiter dargelegt hat, wieso das den Landwirten bereits vor der Auslegung vorgestellte Wegekonzept der Landwirtschaftskammer gerade für seinen Betrieb unzureichend ist, hatte die Beklagte keinen Anlass, weitere Ermittlungen anzustellen oder ein anderes Konzept für die künftige Wegeführung zu beschließen. Dies gilt auch, soweit er erstmals in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, ebenfalls den ersten Koppelweg für den landwirtschaftlichen Kreisverkehr zu nutzen, indem er vom Weg am Waldrand über den von ihm gepachteten Acker Gemarkung Aerzen Flur 8 Flurstück 40 einen Grasweg zum ersten Koppelweg angelegt habe. Dieser Grasweg ist jedoch nicht in den Karten verzeichnet, der Kläger hatte ihn auch nicht in dem Erhebungsbogen angegeben, der zur Vorbereitung des landwirtschaftlichen Fachbeitrags vom Flecken Aerzen als dessen Auftraggeberin zur Ermittlung der Wegebeziehungen auch des landwirtschaftlichen Kreisverkehrs versandt wurde.

2.3.2 Die Beklagte hat auch die Betroffenheit des Klägers durch die geplante Inanspruchnahme von im Eigentum des Klägers stehenden Flächen ermittelt und abgewogen. Auf die Flächen kann wegen ihrer Lage nicht verzichtet werden (Planfeststellungsbeschluss S. 91), die durch das Bauvorhaben entstehenden Nachteile für die Landwirtschaft und Agrarstruktur sind im Hinblick auf das besondere öffentliche Interesse an der Verwirklichung der Planungsziele hinzunehmen. Die Beklagte hat erkannt, dass die Landwirtschaft gerade durch die Inanspruchnahme und die Zerschneidung hofnaher Flächen besonders belastet wird. Sie hat aber u.a. dem öffentlichen Interesse an einem leistungsfähigen Fernstraßennetz und dem Interesse einer Vielzahl von Anliegern der Ortsdurchfahrt an einer grundlegenden Verbesserung ihrer Lebenssituation den Vorzug gegeben gegenüber den Belangen der örtlichen Landwirtschaft (Planfeststellungsbeschluss S. 44) und dabei auch die Eingriffe in das Grundeigentum betrachtet und abgewogen (ebenda S. 45 f.). Damit ist die Abwägung des Belangs "Eigentum" durch die Beklagte nicht zu beanstanden. Die Kritik des Klägers, der geplante Eingriff in sein Grundeigentum sei mit den Ausführungen zu seinen Einwendungen auf Seite 91 nur unzureichend abgehandelt, berücksichtigt nicht die Verweisung an dieser Stelle auf die gleichsam "vor die Klammer" gezogene Abwägung auf den Seiten 44 bis 46 des Planfeststellungsbeschlusses.

2.3.3 Mit dem Einwand der Existenzgefährdung ist der Kläger im gerichtlichen Verfahren gemäß § 17 a Nr. 7 Satz 1 i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 1 FStrG ausgeschlossen, weil er eine Existenzgefährdung durch die Unterbrechung der bislang von ihm genutzten Wirtschaftswege erstmals im gerichtlichen Verfahren (Klagebegründung vom 25. März 2008) und damit nach Ablauf der am 04. Oktober 2006 endenden Einwendungsfrist geltend gemacht hat. Die Vorschrift normiert eine materielle Verwirkungspräklusion (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.05.1996 - 4 A 38.95 -, NVwZ 1997, 489 zum insoweit gleichlautenden § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG a.F.), die sich nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung auch auf ein nachfolgendes verwaltungsgerichtliches Verfahren erstreckt, in dem sie als zwingendes Recht von Amts wegen zu beachten ist. Die hieraus resultierende Mitwirkungslast des Betroffenen erfordert es, dass dieser im Rahmen seiner Einwendungen erkennen lässt, welches Rechtsgut er als gefährdet ansieht und welche Beeinträchtigungen er befürchtet. Der Vortrag muss jedenfalls derart konkretisiert werden, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange näher betrachten soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.10.2001 - BVerwG 4 VR 20.01 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 165 m.w.N.). Die Möglichkeit einer Existenzgefährdung ließ sich danach den im vorliegenden Verfahren erhobenen Einwendungen des Klägers nicht entnehmen. Dem kann er nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass er sich seit etwa 1990 immer gegen die Planung gewandt hat. Zum einen sind nur die Pläne in der ausgelegten Gestalt Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens, zum anderen ist lediglich die Planfeststellungsbehörde Adressatin der zu erhebenden Einwendungen. Entgegen der Ansicht des Klägers ist daher sein Schreiben vom 26. September 2006 von der Beklagten nicht in einen Zusammenhang zu stellen mit - beispielsweise - früheren Äußerungen des Klägers gegenüber dem Landkreis Hameln-Pyrmont als Raumordnungsbehörde. Die Auslegung der Pläne dient nicht zuletzt dazu, die durch die aktuellen Pläne noch betroffenen Belange zu ermitteln.

Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Pflicht der Planfeststellungsbehörde, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und die ermittelten Belange abzuwägen. § 17 a Nr. 7 Satz 1 FStrG schränkt diese Pflicht nicht ein; die Vorschrift will vielmehr das Recht der Betroffenen ausschließen, diesbezügliche Mängel im Klagewege geltend zu machen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.04.2005 - 9 VR 5.05 (9 A 4.05) -). Deswegen kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, was die Beklagte nach Ansicht des Klägers alles hätte ermitteln können (vgl. dazu Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 24 Rn. 28). Dass es - wie der Kläger einwendet - keine gesetzlich geregelte Mitwirkungspflicht gibt, ändert nichts daran, dass ihm § 17 a Nr. 7 Satz 1 FStrG eine Mitwirkungslast auferlegt, wenn er sich die Möglichkeit einer gerichtlichen Prüfung der Planung erhalten will.

Im Übrigen hat die Beklagte sich mehrfach bemüht, nähere Informationen vom Kläger über die wesentlichen Einzelheiten seines Betriebes zu bekommen. Die pauschale Kritik an der geplanten Wegestruktur in der Einwendung vom 26. September 2006 ist jedenfalls nicht in Beziehung gesetzt zur landwirtschaftlichen Existenz des Klägers.

Aber selbst wenn der Kläger den Gesichtspunkt der Existenzgefährdung gerichtlich prüfen lassen könnte, wäre die Sachbehandlung durch die Beklagte nicht zu beanstanden.

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass bei existenzfähigen landwirtschaftlichen Betrieben regelmäßig Wege von durchschnittlich 2 km Länge zu den Betriebsflächen zurückzulegen sind. Selbst bei unveränderter Lage der Ackerflächen nach der Flurbereinigung und Berücksichtigung der dann vom Kläger zu etwa einem Fünftel seiner Flächen zu fahrenden Umwege lägen die Wegstrecken im Durchschnitt immer noch unterhalb dieses Werts.

Die von ihr im Hinblick auf das Eigentum betrachtete Grundstücksinanspruchnahme hat die Beklagte wegen des in Aussicht stehenden vollständigen Flächenausgleichs als nicht existenzbedrohend bewertet. Sie hatte bereits im Vorfeld des Planfeststellungsbeschlusses in einem Umfang Ersatzlandflächen beschafft, die einen vollständigen Ausgleich in Land ermöglichen werden. Lediglich das eingeleitete Flurbereinigungsverfahren hindert sie, dem Kläger bestimmte Flächen, die die Betriebsstruktur seines Hofes gegenüber dem bisherigen Zustand sogar verbessern würden, verbindlich anzubieten. Zu weiteren Überlegungen gab es keinen Anlass. Allein die Zahl und Größe der vom Vorhaben betroffenen Grundstücke lässt noch keinen Schluss auf die Struktur des Betriebes zu. Auch ist die Betroffenheit nicht ohne weiteres gleichzusetzen mit einer Existenzgefährdung eines landwirtschaftlichen Betriebs. Ein kleiner, am Rande der Existenzfähigkeit wirtschaftender Betrieb kann schon durch einen geringfügigen Eingriff unrentabel werden, während ein großer, wirtschaftlich gesunder Betrieb auch einen größeren Flächenentzug - ggfls. durch Produktionsumstellungen - noch verkraften kann. Hier kommt hinzu, dass der Vorhabensträger bereits Eigentümer von Flächen ist, die er in das zum Zeitpunkt der Planfeststellung bereits beantragte und zwischenzeitlich nunmehr eingeleitete Flurbereinigungsverfahren einbringen kann, so dass Flächenverluste ausgeglichen werden können. Wenn aber die Größe des Betriebs gleichbleiben kann, gab es ohne weitere Anhaltspunkte für die Beklagte keinen Anlass, den Betrieb des Klägers für in seiner Existenz gefährdet zu halten. Ein Konflikttransfer in das Flurbereinigungsverfahren liegt darin nicht, weil nicht offenbleibt, ob durch den Flächenverlust ausgelöste Probleme bewältigt werden, sondern bereits jetzt feststeht, dass der Kläger letztlich einen betrieblichen Flächenverlust nicht erleiden wird, wenn auch noch nicht rechtsverbindlich festgestellt ist, mittels welcher Flurstücke eine Entschädigung in Land (vgl. § 18 NEG) geleistet wird. Das Flurbereinigungsverfahren dient lediglich der Optimierung der landwirtschaftlichen Flächen und des Wegenetzes.

Zur Bewertung der Existenzgefährdung wird selbst nach Ansicht des Klägers eine Vielzahl von Kennzahlen benötigt, die nur er kennt und die nicht von Amts wegen zu ermitteln sind. Gerade der Kläger hat im gerichtlichen Verfahren wiederholt betont, dass neben der äußeren auch die "innere Betriebsstruktur zerschlagen" werde. Über das "Innen" können aber "von außen" Ermittlungen nicht angestellt werden. Auch die Liquidität und das ausreichende Eigenkapital sind ohne den Kläger nicht zu ermitteln. Läge tatsächlich eine durch das planfestgestellte Vorhaben ausgelöste Existenzgefährdung vor, wäre ihm die Offenlegung seiner betrieblichen Verhältnisse ein Anliegen gewesen.

Der Kläger kann sich auch nicht auf die Stellungnahmen des Landvolks Niedersachsen, Kreisverband Weserbergland e.V. vom 25. Oktober 2006 und der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vom 31. Oktober 2006 berufen. Diese haben sich nicht für den Kläger, sondern als Träger öffentlicher Belange geäußert, so dass die Stellungnahmen nicht rügeerhaltend zugunsten des Klägers wirken können (vgl. Nds.OVG, Urt. v. 21.01.2004 - 7 KS 211/03 -, NordÖR 2004, 419). In den Schreiben heißt es gleichlautend, dass bestimmte Betriebe (u.a. "W. E. ") vom Vorhaben besonders betroffen seien. Deren Einzelstellungnahmen seien genau zu prüfen. Ungeachtet des Umstands, dass mit "W. E. " nicht der Kläger Friedrich-Wilhelm E., sondern dessen Sohn Wilhelm gemeint sein kann, dessen Betrieb kleiner und deshalb empfindlicher für den auch ihn betreffenden Flächenverlust ist, hat der Kläger jedenfalls eine solche prüffähige Einzelstellungnahme nicht abgegeben.

Auch bei Berücksichtigung in Anspruch genommener Pachtflächen, die die Beklagte anhand des dem landwirtschaftlichen Fachbeitrag beigegebenen Eigentümer- und Bewirtschafterverzeichnis hätte erkennen können (fünf Pachtgrundstücke mit insgesamt 2,14 ha dauerhaft in Anspruch zu nehmender Fläche), wären nach Verwirklichung des Vorhabens und ohne eine Entschädigung in Land immer noch mehr als 96 % der gesamten Betriebsfläche vorhanden. Der Kläger hat selbst erklärt, dass die Flächeninanspruchnahme als solche seinen Betrieb nicht in dessen Existenz gefährde.

2.3.4 Die Forderung nach umfassendem Schallschutz zugunsten seiner Hofstelle hat der Kläger im gerichtlichen Verfahren nicht wiederholt. Da er diesen Gesichtspunkt erstmals in seinem Schreiben vom 23. Oktober 2006 erwähnt hatte, wäre er mit diesem Belang auch präkludiert. Angesichts einer zu erwartenden Immissionsbelastung von höchstens 47 dB(A) tags und 41 dB(A) nachts für sein im Außenbereich liegendes Wohnhaus (Grenzwerte nach § 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV: 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts) kommen Aufhebungs- wie Ergänzungsansprüche im übrigen nicht in Betracht.

Ende der Entscheidung

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