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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 10.11.2008
Aktenzeichen: 7 LA 201/06
Rechtsgebiete: BBodSchG


Vorschriften:

BBodSchG § 4 Abs. 3
BBodSchG § 10 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124a Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.

Der Beklagte greift das Urteil des Verwaltungsgerichts an, indem er die mündlichen und schriftlichen Aussagen des Sachverständigen Dipl.-Geol. Dr. B. C., auf die sich das Verwaltungsgericht in seiner fachlichen Argumentation im Wesentlichen gestützt hat, als unvollständig und unzutreffend darstellt. Die vom Sachverständigen ermittelten Schadstoffwerte seien nicht repräsentativ und angesichts der hydrogeologischen Situation am Standort nicht plausibel. Damit vermag der Beklagte jedoch nicht durchzudringen.

Das Gericht hatte den Sachverständigen Dr. C. bestellt, nachdem die Beteiligten zuvor beiderseits Messungen veranlasst bzw. Gutachten eingeholt hatten, die zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen waren; der von der Klägerin in Auftrag gegebene Untersuchungsbericht der Firma D. - Institut für Umweltforschung, Dr.-Ing. E. F. - hatte bei mehreren Grundwasser-Beprobungen der Rammkernsondierung (RKS) 23 im Jahre 2005 lediglich MKW-Werte unterhalb der analytischen Bestimmungsgrenze von 0,1 mg/l ermittelt, während bei den im Auftrag des Beklagten 1998/2000 zuvor durchgeführten Untersuchungen im Stau- und Schichtenwasser einer im Bereich der RKS 23 temporär eingerichteten Grundwassermessstelle (GWS) 23 durch das Büro Dr. G. und Partner aus Hildesheim Mineralölgehalte von 8,2 mg/l festgestellt worden waren. Eine durch den Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren veranlasste erneute Beprobung durch Herrn Dr. H. vom Niedersächsischen Landesamt für Bodenforschung hatte im Jahr 2005 eine Verringerung der Werte, gleichwohl aber immer noch eine MKW-Belastung durch Überschreitung der "I-Werte" (Interventionswerte, diese entsprechen den alten C-Werten) der sog. Holland-Liste (0,6 mg/l) und des oberen Maßnahmenschwellenwertes der LAWA-Richtlinie von 0,4 bis 1,0 mg/l festgestellt.

Der daraufhin vom Gericht beauftragte Sachverständige hat im Kern die Ergebnisse des von der Klägerin in Auftrag gegebenen Gutachtens bestätigt; seine Proben an der Grundwassermessstelle RKS 23 haben einen MKW-Gehalt von < 0,1 mg/l ergeben, seine im Wege der sog. "Direkt-Push-Sondierung" in unmittelbarer Nähe zur Messstelle RKS 23 vorgenommene Probeentnahme hat nach einer 10-minütigen Abpumpphase, die dazu dient, den Mineralölkohlenwasserstoffgehalt des Stau- und Schichtenwassers oberhalb der Auelehmschicht zu ermitteln, einen MKW-Gehalt von 0,54 mg/l ergeben. Das Verwaltungsgericht hat daraufhin die gemessene Konzentration von 0,54 mg/l als repräsentativ für die MKW-Konzentration im oberflächennahen Grundwasser angesehen und angenommen, dass der I-Wert der Holland-Liste von 0,6 mg/l, welcher zur Begründung einer Sanierungsanordnung regelmäßig genügt (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 03.05.2000 - 7 M 550/00 -, NVwZ 2000, 1194 <1195>), auf dem Grundstück der Klägerin nicht erreicht werde.

Nachdem der Beklagte diese Darlegungen zunächst nicht substantiiert angegriffen hatte, zieht sein Zulassungsantrag nun sowohl die Messergebnisse in Zweifel als auch die im Erörterungstermin gemachte Aussage, selbst in Zukunft sei eine Verunreinigung des unter der Auelehmschicht befindlichen Grundwassers ausgeschlossen. Damit greift der Beklagte ohne neue Erkenntnisse den bereits vor dem Verwaltungsgericht geführten Streit wieder auf, welche der angewandten Messmethoden zur Beurteilung des maßgeblichen Schadstoffkonzentrationsniveaus repräsentativ sei. Um diese Frage zu beantworten, hatte das Verwaltungsgericht durch Beauftragung des Sachverständigen Dr. C. gerade eine dritte unabhängige Expertise eingeholt, die im Ergebnis die von der Klägerin vertretene Auffassung in plausibler Weise bestätigt hat. Anlass zu weiteren sachverständigen Untersuchungen besteht damit nicht.

Auch ist die Wertung des angegriffenen Urteils nicht zu beanstanden, dass sich die in der angefochtenen Verfügung angeordnete Sanierungspflicht vor dem Hintergrund der schriftlichen und mündlichen Ausführungen des beauftragten Sachverständigen als unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft erweist. Das folgt bereits aus dem Umstand, dass auf dem Grundstück der Klägerin ein zum Erlass einer Sanierungsanordnung ausreichender Interventionswert nicht festgestellt werden konnte.

2. Die Rechtssache weist weiter keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Davon ist auszugehen, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers im Zulassungsverfahren nicht oder nicht ohne weiteres beantwortet werden können, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern (Nds. OVG, Urteil v. 31.08.1998 - 1 L 3914/98 -, NdsVBl. 1999, 95). Das ist hier, wie zuvor aufgezeigt, nicht der Fall.

3. Schließlich hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Das wäre anzunehmen, wenn in Bezug auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellungen eine unmittelbar aus dem Gesetz nicht beantwortbare, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete konkrete Frage aufgeworfen und erläutert wird, warum diese im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts der obergerichtlichen Klärung bedarf (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 31.07.1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 <26>; Nds.OVG, Beschl. v. 1. Februar 2005 - 7 LA 200/04 -, juris; Nds. OVG, Beschl. v. 04.08.2006 - 7 LA 115/06, juris). Das ist vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere verkennt die im Zulassungsantrag geäußerte Befürchtung, auf der Basis des verwaltungsgerichtlichen Urteils könnte künftig eine Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle mit vermeintlichen MKW-Bagatellschäden durch die unteren Bodenschutz- und Wasserbehörden nicht mehr bearbeitet werden, dass sich die Argumentation des Verwaltungsgerichts ausdrücklich auf die Messergebnisse und hydrogeographischen Verhältnisse im konkreten Einzelfall bezieht und daher nicht auf andere Fallgestaltungen übertragbar ist.

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