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Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 30.01.2009
Aktenzeichen: 7 LA 215/08
Rechtsgebiete: GewO, Nds AG VwGO


Vorschriften:

GewO § 35 Abs. 1
GewO § 35 Abs. 6
Nds AG VwGO § 8a
Die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens in Gewerbeuntersagungsverfahren durch den niedersächsischen Landesgesetzgeber hat nichts daran geändert, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Prüfung grundsätzlich derjenige der letzten Behördenentscheidung ist.
Gründe:

Mit dem im Tenor bezeichneten Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 30. März 2007 abgewiesen.

Mit diesem hat sie dem Kläger als Geschäftsführer der darin benannten GmbH, der ebenfalls die weitere Ausübung des Gewerbes verboten worden und die inzwischen aufgelöst ist, nach den §§ 35 Abs. 7a, 35 Abs. 1 S. 1, 2 GewO die Ausübung des Schlosserei- und Metallbaugewerbes und aller weiteren Gewerbe untersagt, weil er sich als unzuverlässig erwiesen habe. Die GmbH sei seit Aufnahme ihrer gewerblichen Tätigkeit mit der Zahlung ihrer Sozialabgaben und Steuern säumig geblieben, so dass Schulden von insgesamt 20.326,53 Euro aufgelaufen seien. Darüber hinaus habe sich der Kläger als Geschäftsführer oder Betriebsleiter von 12 weiteren angemeldeten Gesellschaften betätigt, die sämtlich ebenfalls erhebliche Rückstände bei den öffentlichen Kassen (zusammen ca. 251.122 Euro) hätten bzw. die ihren Erklärungspflichten nicht nachgekommen seien, ohne dass Anzeichen einer Besserung bestünden. Auch persönlich schulde der Kläger, der am 24. Oktober 2006 die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe, Steuern samt Nebenforderungen von insgesamt 47.566,50 Euro. Darüber hinaus werde gegen ihn strafrechtlich ermittelt. Es sei angesichts all dessen erforderlich, ihn von jeder weiteren gewerblichen Betätigung abzuhalten.

Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid für rechtmäßig gehalten. Der Kläger sei wirtschaftlich leistungsunfähig. Anzeichen dafür, dass er sich, anders als bisher, ökonomisch verantwortungsbewusst verhalten werde, bestünden derzeit nicht.

Mit seinem Berufungszulassungsantrag behauptet der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und sieht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

Die Beklagte tritt dem entgegen. Der Kläger habe sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend bestätigt habe, als gewerblich unzuverlässig erwiesen. Das sei im Übrigen nach wie vor der Fall.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

1.) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vermag der Kläger nach § 124a Abs. 5 S. 2 VwGO nicht allein dadurch darzulegen, dass er eine nicht ausreichende Gründlichkeit der Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit den von ihm erstinstanzlich vorgetragenen Erklärungen seiner wirtschaftlichen Situation bemängelt. Derartige Defizite wären zulassungsrechtlich nur relevant, wenn damit aufgezeigt würde, dass damit (auch) am Entscheidungsergebnis ernstliche Zweifel bestehen, die der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen (Kopp/Schenke, VwGO, 15. A., Rnr. 7 a zu § 124).

Eine derartige Vermutung wird durch den klägerischen Vortrag nicht schlüssig begründet.

Die Beklagte hat auf den Schriftsatz des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren vom 23. Juli 2007 umfangreich ergänzend ermittelt und unter dem 6. August 2007 die Ergebnisse im Einzelnen nachprüfbar mitgeteilt. Dabei hat sich ergeben, dass sich bis auf die Begleichung von IHK-Beiträgen und einzelnen geringfügigen Steuerforderungen die bereits vorher hohen Schulden des Klägers bei den öffentlichen Kassen noch weiter angestiegen waren (vgl. insbsd. GA Bl. 82 - 85; 87). Um an diesem Unzuverlässigkeitsbefund Zweifel zu wecken, wird dem Darlegungserfordernis nicht genügt, lediglich von "unbelegten Behauptungen der Beklagten" zu sprechen oder pauschal etwa auf den Schriftsatz vom 16. September 2008 im erstinstanzlichen Verfahren zu verweisen, in dem zu einem erheblichen Teil Zahlungs- und Erklärungsrückstände durchaus eingeräumt werden.

2.) Der Rechtssache kommt auch nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu.

Denn die Frage, "ob der maßgebliche Zeitpunkt zur Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit auch unter Berücksichtigung von § 8a des Nds. Ausführungsgesetzes zur VwGO die letzte Behördenentscheidung, mithin der Ausgangsbescheid, ist " bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, weil sie sich ohne weiteres bereits im Zulassungsverfahren beantworten lässt. Sie ist zu bejahen.

Dass bei der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung einer Verfügung, durch welche die Gewerbeausübung untersagt worden ist, grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung und nicht auf den der letzten tatsachengerichtlichen Entscheidung abzustellen ist (stdg. Rspr. seit BVerwG, Urt. v. 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, BVerwGE 65, 1 = DVBl. 1982, 694 = NVwZ 1982, 503), beruht auf materiellem Bundesrecht, nämlich dem Verhältnis von § 35 Abs. 1 S. 1 GewO zu § 35 Abs. 6 S. 1 GewO und dem darin zum Ausdruck kommenden Regelungszusammenhang. Verändert sich nach Erlass des Untersagungsbescheids die Sachlage zugunsten des Gewerbetreibenden, kann dies nicht im Anfechtungs-, sondern nur in einem Wiedergestattungsverfahren nach § 35 Abs. 6 GewO geltend gemacht werden (anders bei einer negativen Entwicklung, vgl. dazu Nds.OVG, Beschl. v. 24. August 2007 - 7 ME 193/06 -, NVwZ-RR 2008, 28).

Dieser Regelungszusammenhang besteht auch nach der Abschaffung des Widerspruchsverfahrens unverändert fort, die nach der vom Kläger genannten Norm in Niedersachsen aktuell in Gewerbesachen gilt.

§ 35 Abs. 1 und Abs. 6 GewO sind insoweit nicht geändert und auch in ihrem Regelungszusammenhang nicht deshalb unanwendbar geworden, weil das Verwaltungsverfahren nicht erst mit dem Widerspruchs-, sondern bereits mit dem Ausgangsbescheid endet. Das Bundesverwaltungsgericht hat (a.a.O.) die Zeitpunktbestimmung entgegen der Auffassung des Klägers nämlich nicht aus der Überlegung abgeleitet, dass dem Betroffenen durch das Widerspruchsverfahren gleichsam eine hinreichende Bewährungsfrist eingeräumt würde, so dass es der Berücksichtigung der Zeit des gerichtlichen Verfahrens nicht mehr bedürfe, sondern daraus, dass § 35 Abs. 6 GewO zur Entlastung der Behörde "eine deutliche Trennung zwischen dem Untersagungsverfahren einerseits und dem Wiedergestattungsverfahren andererseits" statuiere (a.a.O., <3> <4>). Diese gewollte Trennung hebt nicht darauf ab, wie das Verwaltungsverfahren ausgestaltet ist.

Einzuräumen ist, dass dem Betroffenen durch die Verkürzung des Verwaltungsverfahrens rein tatsächlich ein Nachteil erwachsen kann, etwa weil nach Erlass des Ausgangsbescheids keine Zeit mehr für die - späte - Erstellung eines Sanierungskonzepts besteht. Das vermag jedoch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung etwa mit unzuverlässigen Gewerbetreibenden in Bundesländern zu begründen, die das Widerspruchsverfahren in diesem Rechtsbereich beibehalten haben. Der Bundesgesetzgeber selbst hat in § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO vorgesehen, dass das Widerspruchsverfahren ausgeschlossen werden kann, und zwar durch Bundes- oder Landesgesetz (BVerfG, Beschl. v. 9. Mai 1973 - 2 BvL 43, 44/71 -, BVerfGE 35, 65 <75>; Beschl v. 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 u. 213/83 -, BVerfGE 84, 34 <47>). Damit hat er eine verfahrensrechtlich unterschiedliche Gestaltung in den Ländern in Kauf genommen, die sich im Übrigen nicht nur zu Gunsten, sondern auch zu Lasten der Betreffenden auswirken kann. Ein Rechtsanspruch auf eine an die Bedürfnisse des unzuverlässigen Gewerbetreibenden angepasste längere Zeitdauer des Untersagungsverfahrens, das nach § 10 S. 2 VwVfG "zügig" durchzuführen ist, bestand und besteht jedenfalls nicht, gleichgültig, ob das Verfahren ein- oder mehrstufig ausgestaltet ist.

Damit kann offenbleiben, ob es auf die Frage des Zeitpunktes hier gar nicht ankommt, weil, wie die Beklagte - mit einiger Plausibilität - vorträgt, die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Kläger auch aktuell fortbesteht (GA Bl. 194, 196, 197).

Ende der Entscheidung

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