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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 13.03.2009
Aktenzeichen: 7 LA 54/07
Rechtsgebiete: GewO, SpielV, VwVfG


Vorschriften:

GewO § 33i
SpielV § 3
VwVfG § 43 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Mit dem im Tenor bezeichneten Urteil hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 15. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Mai 2005 aufgehoben. Damit hat der Beklagte festgestellt, dass die Spielhallenerlaubnis der Klägerin vom 20. März 1990 für das Gebäude B. straße ..., rechter Bereich, C., geändert mit Bescheid vom 28. Dezember 2000, "in ihrer Gültigkeit erloschen" sei, weil die Klägerin die nutzbare Spielhallengrundfläche (Räume 2, 4, 5 und 6) nachträglich dauerhaft reduziert habe, so dass entsprechend weniger Spielgeräte aufgestellt werden dürften. Damit sei die auf § 33i der Gewerbeordnung - GewO - gestützte Erlaubnis gegenstandslos geworden und der Betrieb einzustellen.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, eine von selbst zum Erlöschen der Erlaubnis führende wesentliche Änderung der - maßgeblichen - Betriebsfläche der Halle könne nicht festgestellt werden. Die allenfalls feststellbare faktische Reduzierung der Spielgeräte auf der weiterhin insgesamt zugänglichen Spielhallengrundfläche erfülle den Erlöschenstatbestand nicht. Die Klägerin halte in zulässiger Weise auf einer Nutzfläche von 90,18 m² sechs Geldspielgeräte vor, die in Zweiergruppen durch Trennwände abgegrenzt seien. Dies sowie der Umstand, dass die Aufstellung auf zwei der miteinander verbundenen fünf Räume beschränkt sei, lasse sich rechtlich nicht beanstanden. Die Spielverordnung - SpielV - schreibe keine bestimmten Aufstellorte vor. Auch die Nichtaufstellung von Spielgeräten im als Durchgang zum Notausgang und Personal-WC genutzten Raum 6 führe jedenfalls nicht zu einer wesentlichen Änderung der für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Räumlichkeiten.

Mit seinem Berufungszulassungsantrag macht der Beklagte Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung geltend. Die Nutzung der Spielhalle sei mit der ursprünglich genehmigten nicht mehr identisch.

II.

Der Antrag ist unbegründet. Die dargelegten Gründe, § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO, führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Die vom Verwaltungsgericht herausgestellte und insoweit vom Beklagten nicht bestrittene Grunderwägung des Urteils ist, dass die fünf mit offenen Durchgängen verbundenen Räumlichkeiten der Klägerin eine Spielhalle im Sinne von § 33i Abs. 1 S. 1 GewO bzw. § 3 Abs. 2 SpielV darstellen. Dass die Klägerin einzelne Teilräume vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr mit Spielgeräten nutzt, führt zu keiner baulichen oder sonstigen Änderung der Halle, die Auswirkungen auf die zulässige Anzahl der Spielgeräte und damit auf wesentliche Genehmigungsvoraussetzungen haben könnte. Der Genehmigungsinhaber ist im Rahmen der Höchstgrenze und unter Beachtung der "Zweiergruppenaufstellung" nach § 3 Abs. 2 S. 2 SpielV (in der aktuell gültigen Fassung) frei, welche Teile der Halle er nutzt und wo er die Spielgeräte aufstellt.

An dieser - nicht zu beanstandenden - rechtlichen Sicht argumentiert der Beklagte in seinem Zulassungsantrag vorbei, wenn er (wiederum) eine dauerhafte Nicht-Nutzung von drei Räumen herausstellt und damit eine wesentliche Bezugsgröße der erteilten Spielhallenerlaubnis in Frage gestellt sieht. Abgesehen davon, dass die Klägerin einen dauerhaften Nutzungsausfall in dieser Größenordnung substantiiert bestreitet und die rechtlich nicht unproblematische Figur einer "Erledigung <der Spielhallenerlaubnis> auf andere Weise" nach § 43 Abs. 2 VwVfG , die einen Widerruf nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG entbehrlich macht (vgl. dazu etwa VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 28. Juni 1994 - 14 S 1947/93 -, juris Rn. 42 m.w.N.), auf substantielle nicht nur vorübergehende Änderungen des Genehmigungsgegenstands im Kern beschränkt sein muss, macht jedenfalls eine teilweise Nichtausnutzung die erteilte Spielhallenerlaubnis bei im wesentlichen unveränderter Grundfläche nicht unwirksam.

Ende der Entscheidung

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