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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 24.08.2006
Aktenzeichen: 7 ME 36/06
Rechtsgebiete: BeschVerfV


Vorschriften:

BeschVerfV § 10
BeschVerfV § 11
Versagung der Erlaubnis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eines geduldeten Ausländers.
Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, auch wenn der Antragsteller entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO einen bestimmten Antrag nicht gestellt hat. Die Auslegung des Beschwerdevorbringens ergibt, dass der Antragsteller die Abänderung des im Tenor bezeichneten Beschlusses dahingehend begehrt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm die Ausübung einer Beschäftigung zu gestatten.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, denn die angeführten Beschwerdegründe rechtfertigen eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

Der geltend gemachte Anordnungsanspruch auf Gestattung einer Erwerbstätigkeit kann vorliegend seine Grundlage allein in § 10 Satz 1 der Beschäftigungsverfahrensverordnung vom 22. November 2004 (BeschVerfV - BGBl. I S. 2934) haben, wonach geduldeten Ausländern mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden kann, wenn sie sich seit einem Jahr erlaubt oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten haben. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Falle des Antragstellers die Voraussetzungen des § 11 Satz 1 BeschVerfV voraussichtlich vorliegen und ein Anordnungsanspruch daher nicht anzuerkennen ist. Nach § 11 Satz 1 BeschVerfV darf geduldeten Ausländern die Ausübung einer Beschäftigung u. a. nicht erlaubt werden, wenn bei diesen Ausländern aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch Täuschung über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit oder durch falsche Angaben herbeiführt (§ 11 Satz 2 BeschVerfV). Diesen in § 11 Satz 2 BeschVerfV beispielhaft und nicht abschließend aufgeführten Fällen eines "Vertretenmüssens" hat das Verwaltungsgericht zu recht die Fallgruppen gleichgesetzt, in denen ein geduldeter Ausländer - wie hier der Antragsteller - unvollständige Angaben zu seinen Eltern macht mit der Folge, dass die zuständige Botschaft die Ausstellung eines Rückreisedokuments versagt, und der Ausländer der Aufforderung des Antragsgegners, bei der Botschaft vorzusprechen, um sich selbst bei den Behörden seines Heimatlandes einen Pass oder ein Passersatzpapier zu beschaffen, nicht nachgekommen ist (vgl. auch OVG N-W, Beschl. v. 18.01.2006 - 18 B 1772/05 -, Beck RS 2006, 20824 = InfAuslR 2006, 222).

Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers richtet sich zum einen gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass aufgrund der fehlenden Angabe des Geburtsnamens der Mutter die kamerunische Botschaft die Ausstellung eines Rückreisedokuments versagt hat. Das Verwaltungsgericht habe hierauf seine Entscheidung ohne vorherige Anhörung des Antragstellers nicht stützen dürfen, da die Feststellung auf der Auskunft einer Person beruhe, deren Identität auch aufgrund des in der erstinstanzlichen Gerichtsakte enthaltenen Aktenvermerks nicht zu klären sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht zu erkennen. Dem Antragsteller war ausweislich des Schreibens seines Prozessbevollmächtigten vom 25. November 2005 (Beiakte A, Bl. 82) bereits im Verwaltungsverfahren bekannt, dass aufgrund der fehlenden Angabe des Geburtsnamens der Mutter die Botschaft Kameruns die Ausstellung eines Rückreisedokuments versagt hat. Dies folgt zweifelsfrei aus dem Schreiben der ZAAB Oldenburg vom 5. Oktober 2005 an den Antragsgegner (Beiakte A, Bl. 75). Hierauf hat sich der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung vom 9. Januar 2006 auch berufen, weshalb der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Möglichkeit zur Stellungnahme hatte. Aus der Antragserwiderung ergibt sich ebenso wie aus dem in der Gerichtsakte (Bl. 20 f.) enthaltenen Vermerk eindeutig, dass die den Sachverhalt lediglich bestätigende Auskunft von einer Mitarbeiterin des Antragsgegners erteilt worden ist.

Zum anderen ist der angefochtene Beschluss nicht zu beanstanden, soweit das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 11 Satz 1 BeschVerfV deshalb als voraussichtlich gegeben erachtet, weil der Antragsteller Nachweise über einen Besuch der kamerunischen Botschaft nicht vorgelegt hat, obwohl er hierzu aufgefordert und ihm hierfür eine Frist gesetzt worden ist. Der Verweis des Antragstellers auf die Darlegungs- und Beweislast der Behörde hinsichtlich der Voraussetzungen des § 11 Satz 1 BeschVerfV verfängt nicht. Die Behörde hat in ihrem Schreiben vom 12. Dezember 2005 an den Antragsteller (Beiakte A, Bl. 94) im Einzelnen die Gründe für das Verbot der Erwerbstätigkeit dargelegt und zu Recht damit begründet, dass der Antragsteller bis zu diesem Zeitpunkt nicht nachgewiesen hat, bei der kamerunischen Botschaft wegen eines Antrags auf Erteilung von Rückreisedokumenten vorgesprochen zu haben. Die Verpflichtung zur Mitwirkung des Antragstellers ergibt sich aus § 82 AufenthG.

Selbst wenn der Senat zugunsten des Antragstellers unterstellt, dass die Voraussetzungen des § 11 Satz 1 BeschVerfV nicht vorliegen, käme eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Betracht, da der hier geltend gemachte, auf § 10 Satz 1 BeschVerfV beruhende Anordnungsanspruch auf Erlaubnis einer Erwerbstätigkeit im Ermessen des Antragsgegners stünde und Anhaltspunkte, die für eine Ermessensreduzierung auf Null sprächen, vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht worden sind. Allein aus dem Umstand, dass dem Antragsteller bisher eine Erwerbstätigkeit gestattet war, lässt sich eine solche Ermessensreduzierung nicht herleiten, da die bisherigen Erlaubnisse an die Dauer der erteilten Duldungen gebunden waren und somit ein weitergehender Vertrauensschutz nicht entstehen konnte. Dem Antragsteller ist mit Blick auf seinen erstinstanzlichen Vortrag zwar zuzugeben, dass im Rahmen der Ermessensentscheidung auch seine persönlichen, insbesondere finanziellen Belange zu berücksichtigen sind. Diese Belange führen aber nicht ohne weiteres zu einer Ermessensreduzierung auf Null, denn andererseits können z. B. die Interessen der Bundesrepublik Deutschland, lediglich geduldete Ausländer von einer Beschäftigung fernzuhalten, sei es aus arbeitsmarktpolitischen oder anderen Gründen, einen öffentlichen Belang darstellen (vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 10.3.2006 - 24 CE 05.2685 -), den der Antragsgegner bei seiner Ermessensentscheidung zu berücksichtigen hätte, sollte sich im Hauptsachverfahren herausstellen, dass die Voraussetzungen des § 11 Satz 1 BeschVerfV nicht vorliegen.

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