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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 12.01.2006
Aktenzeichen: 7 ME 54/05
Rechtsgebiete: DBGrG, DepV


Vorschriften:

DBGrG § 4
DBGrG § 9
DepV § 19
Betrieb einer Deponie durch die Deutsche Bahn AG, Sicherheitsleistung.
Gründe:

Die Antragstellerin betreibt als Rechtsnachfolgerin der Deutschen Bundesbahn die Deponie D.. Sie wendet sich gegen eine sofort vollziehbare Verfügung, mit der die frühere Bezirksregierung Weser-Ems, deren Nachfolgebehörde die Antragstellerin ist, eine Vielzahl von Maßnahmen zur Sicherung, Überwachung und Rekultivierung dieser Deponie angeordnet hat.

Nachdem das Verwaltungsgericht ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt hat, wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nur noch gegen die sofortige Vollziehbarkeit der unter Nr. I.11 des angefochtenen Bescheides vom 11. November 2003 angeordneten Sicherheitsleistung in Höhe von 25.604.200 EUR. Sie hält an ihrer Ansicht fest, trotz ihrer Rechtsform als privatrechtliche Aktiengesellschaft öffentlich-rechtlichen Betreibern vergleichbar und damit gemäß § 19 Abs. 6 DepV privilegiert zu sein.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Der Senat hält es für zweifelhaft, ob die Antragstellerin einer Eigengesellschaft einer öffentlichrechtlichen Körperschaft gleichzustellen ist. Art. 87 e Abs. 3 Satz 2 GG begrenzt die formelle Privatisierung der Eisenbahnen lediglich auf die Antragstellerin als Infrastrukturunternehmen, während die Anteile an anderen Unternehmen vollständig oder mehrheitlich aufgegeben und damit materiell privatisiert werden können (vgl. von Mangoldt/Klein /Starck, GG III, 4. Aufl., Art. 87 e Rn. 62). Die Sicherung und Rekultivierung einer Deponie gehört nicht zum Betreiben einer Eisenbahn-Infrastruktur (vgl. § 2 Abs. 3 AEG a.F. i.V.m. Anlage 1 A der Verordnung (EWG) Nr. 2598/70 v. 18.12.1970, ABlEG Nr. L 278/1) und deshalb nicht zu dem Geschäftsbereich, der einer vollständigen Privatisierung entzogen ist. Auf die derzeitigen Eigentumsverhältnisse an der Antragstellerin kommt es nicht an, weil die Sicherung für den gesamten Nachsorgezeitraum von 30 Jahren sichergestellt sein muss.

Diese Frage kann letztlich dahinstehen, weil nicht sichergestellt ist, dass eine Einstandspflicht des Bundes i.S.d. § 19 Abs. 6 DepV besteht. Die Antragstellerin kann insoweit nicht mit der Gewährleistungshaftung des Bundeseisenbahnvermögens gemäß § 9 DBGrG argumentieren, weil eine solche nicht besteht. Die Verpflichtung zur Sicherung und Rekultivierung ist erst mit der angefochtenen Verfügung konkretisiert und damit begründet worden. Da die (bis heute nicht bestandskräftige) Verfügung der Antragsgegnerin erst 2003 erlassen worden ist, kann die damit ausgesprochene Verpflichtung nicht in dem gemäß § 4 DBGrG Anfang 1994 aufzustellen gewesenen Ausgliederungsplan als "Anspruch" eines "Gläubigers" enthalten gewesen sein. Nur auf diese Ansprüche beziehen sich die Verjährungsvorschriften des § 9 Abs. 2 DBGrG, die die Antragstellerin als Argument für eine Einstandspflicht des Bundes herangezogen hat.

Ende der Entscheidung

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