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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 10.10.2008
Aktenzeichen: 7 MS 171/08
Rechtsgebiete: BImSchV


Vorschriften:

BImSchV § 1 Abs. 2 Nr. 2
Mängel im Lärmschutzkonzept eines Planfeststellungsbeschlusses können die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage rechtfertigen, wenn sie potentiell in das Grundgefüge der Planung eingreifen.

Es erscheint zweifelhaft, ob die vorhabensbedingt notwendige Errichtung einer Lichtsignalanlage (Ampel) im Zuge der Umgestaltung einer Straße für das planfestgestellte Vorhaben des Baues einer Straßenbahn immissionsrechtlich isoliert betrachtet werden und die hierdurch ausgelöste Erhöhung der Schallimmissionspegel unberücksichtigt bleiben kann, weil die Anbringung von verkehrsregelnden Einrichtungen allein keine wesentliche Änderung des Verkehrsweges iSv § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 16. BImSchV darstellen würde.

Zur Frage, ob eine im Bebauungsplan festgesetzte, tatsächlich in dieser Form aber nicht errichtete Lärmschutzwand (fiktiv) bei der Lärmprognose berücksichtigt werden kann, wenn es sich um eine bloße "Angebotsplanung" handelt.


Gründe:

Die Antragsteller wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Bau der Verlängerung der Stadtbahn in der Landeshauptstadt Hannover nach Misburg/Nord.

Die geplante Stadtbahnstrecke hat eine Länge von 1,3 km. Im Verlauf der Buchholzer Straße (L 382) wird sie ab Höhe des Sibeliusweges in östlicher Seitenlage entlang der vorhandenen Wohnbebauung geführt.

Die Antragsteller sind Eigentümer von Wohnhäusern, die rückwärtig an die Buchholzer Straße und damit an die künftige Stadtbahntrasse grenzen. Die Grundstücke sind im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 755 der Stadt Hannover vom 14. Oktober 1983 i.d.F. seiner 1. Änderung vom 2. August 1990 gelegen, der zum Schutz vor Straßenlärm eine straßenseitige Lärmschutzwand mit einer Höhe von 2 m festsetzt. Die tatsächlich errichtete Lärmschutzwand ist nur teilweise massiv ausgebildet und an verschiedenen Stellen durch Holzelemente und Türen durchbrochen. Das im Auftrag des Vorhabensträgers erstellte Gutachten geht für die Immissionsberechnung - fiktiv - vom Vorhandensein einer durchgehenden, 2 m hohen Schallschutzwand, wie der Bebauungsplan sie festsetzt, aus.

Der am 15. Juli 2008 erlassene Planfeststellungsbeschluss beinhaltet unter Ziffer 3.4 eine Auflage gegenüber dem Vorhabensträger zum Schallschutz mit dem Wortlaut:

"Die zwischen D. und E. vorhandene Schallschutzwand ertüchtigt der Vorhabensträger, indem er die vorhandenen Holzelemente durch Betonelemente oder geschlossene Holzelemente sowie die Türen durch schalldichte Stahltüren, oder im Einvernehmen der betroffenen Eigentümer durch entsprechende Mauerteile ersetzt, soweit dies die betroffenen Eigentümer wünschen. Die Ertüchtigung ist davon abhängig, dass die Betroffenen keine Klage erheben werden".

Die Antragsteller, die zwischenzeitlich Klage erhoben haben, wenden sich gegen die dem Lärmgutachten zugrunde liegenden Annahmen und rügen eine unzureichende Berücksichtigung der Schallimmissionsbelastung ihrer Grundstücke, mangelnden Sichtschutz sowie drohende Schäden durch die von der Straßenbahn ausgehenden Erschütterungen.

Antragsgegner und Beigeladene verteidigen den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss.

Wegen der Einzelheiten und des weiteren Vorbringens wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen.

II.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg.

Nach § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache - hier das nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO zuständige Oberverwaltungsgericht - die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 29 Abs. 6 Satz 2 PBefG ganz oder teilweise anordnen.

Bei der im vorliegenden Verfahren lediglich möglichen summarischen Prüfung - die Beigeladene hat auf Grund des am 15. Juli 2008 nach mehr als sechsjähriger Planung erlassenen Planfeststellungsbeschlusses bereits am 10. September 2008 mit den Bauarbeiten für die Trasse begonnen hat - überwiegt derzeit das Interesse der Antragsteller, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vor Maßnahmen zur Umsetzung der Planung verschont zu bleiben gegenüber dem Interesse des Antragsgegners und der Beigeladenen an der sofortigen Realisierung des Vorhabens.

Die Antragsteller sind aufgrund ihrer Immissionsbetroffenheit antrags- und klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat, ist jede mehr als nur geringfügig zunehmende Lärmbetroffenheit von Anwohnern in die Abwägung der Planfeststellungsbehörde auch dann einzustellen, wenn sie unterhalb der Schwelle der Unzumutbarkeit bleibt (BVerwG, Urt. v. 20.5.1998 - 11 C 3.97 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 18; Urt. v. 23.11.2005 - 9 A 28.04 -, NVwZ 2006, 331 ff; Nds. OVG, Urt. v. 6.6.2007 - 7 LC 98/06 -, juris).

Die Antragsteller sind mit ihren Einwänden gegen das planfestgestellte Vorhaben auch nicht präkludiert (§ 29 Abs. 4 PBefG). Diese sind von ihrem Verfahrensbevollmächtigten innerhalb der bis zum 31. Oktober 2006 laufenden Einwendungsfrist mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2006 - eingegangen beim Antragsgegner am gleichen Tag - und nach erneuter Auslegung des Lärmgutachtens (1. Änderung) innerhalb der bis zum 27. Februar 2008 laufenden zweiten Einwendungsfrist mit - an diesem Tag eingegangenem - Schriftsatz vom 26. Februar 2008 fristgerecht vorgebracht worden.

Als lediglich mittelbar Betroffene haben die Antragsteller allerdings keinen umfassenden Prüfungsanspruch im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des planfestgestellten Vorhabens. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. vom 9.11.2006 - 4 A 2001.06 -, juris RdNr 33 mwN) und des Senats (Beschl. v. 5.3.2008 - 7 MS 115/07 -, juris RdNr. 32) kann ein (lediglich) mittelbar Betroffener die Planrechtfertigung des Vorhabens nur bezogen auf dessen fachplanerische Zielkonformität rügen. Eine personenbeförderungsrechtliche Planung ist gerechtfertigt, wenn für das konkrete Vorhaben nach Maßgabe der vom Personenbeförderungsgesetz verfolgten Ziele ein Bedürfnis besteht, es also mit den Zielen des Gesetzes übereinstimmt und für sich in Anspruch nehmen kann, in der konkreten Situation auf dieser Grundlage erforderlich zu sein (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 5.3.2008, aaO). Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens, sondern bereits dann der Fall, wenn es vernünftigerweise geboten erscheint (BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 -, juris RdNr. 182). Hiervon ausgehend lässt das Vorbringen der Antragsteller bei summarischer Prüfung durchschlagende - gegen die so verstandene Zielkonformität des Vorhabens sprechende - Gründe nicht erkennen. Die Wirtschaftlichkeit der Teilstrecke gehört nicht zu den Gesichtspunkten, die von den Antragstellern im Rahmen der Planrechtfertigung gerügt werden können.

Dagegen sind die von den Antragstellern gegen die Bewältigung der lärmschutzrechtlichen Situation im Planfeststellungsbeschluss erhobene Einwende so gewichtig, dass sie dessen Außervollzugssetzung rechtfertigen:

1. Die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV vorgegebenen Immissionsgrenzwerte betragen für (allgemeine und reine) Wohngebiete - wie hier - 59 db(A) tags und 49 db(A) nachts.

Nach den Ergebnissen des schalltechnischen Gutachtens F. (1. Änderung) vom 12. Dezember 2007 besteht bei Zugrundelegung dieser Werte für die Grundstücke der Antragsteller ein Anspruch auf Schallschutz nach näherer Maßgabe der §§ 41 ff BImSchG. Dieser Anspruch ergibt sich nach den Berechnungen des vom Vorhabensträger beauftragten Gutachters zwar nicht aus dem geplanten Betrieb der Straßenbahn, wohl aber aufgrund der mit der Trassenführung verbundenen Veränderungen der Buchholzer Straße.

Die errechneten Immissionswerte auf dem Grundstück des Antragstellers zu 1. betragen aufgrund der Maßnahme "Straße" an den Immissionsorten 332a / 332b / 332c / 332k tags 64,1 / 64,4 / 65,7 / 62,1db(A) und nachts 56,8 / 57,0 / 58,4 / 54,8 db(A). Die Differenz zum "Prognose Null-Fall" liegt an diesen Immissionsorten bei 3,0 bis 3,2 db(A). Die Summenpegel aus den Maßnahmen "Straße" und "Straßenbahn" betragen auf dem Grundstück des Antragstellers zu 1. an den genannten Immissionsorten 64,31 / 64,58 / 65,88 / 62,38 db(A) tags und 57,1 / 57,3 / 58,7 / 55,2 db(A) nachts. An den auf dem Grundstück des Antragstellers zu 2. gelegenen Immissionsorten 339 c (EG und OG) betragen die Immissionspegel auf Grund der Maßnahme "Straße" 64,4 und 68,7 db(A) tags bzw. 57,0 und 61,3 db(A) nachts. Die Pegeldifferenzen an den Immissionsorten auf dem Grundstück des Antragstellers zu 2. betragen 1,3 bis 2,2 db(A). Der Summenpegel aus den Maßnahmen "Straße" und "Stadtbahn" liegen bei 64,5 und 68,79 db(A) tags bzw. 57,2 und 61,4 db(A) nachts.

Lärmschutzmaßnahmen zugunsten der Antragsteller sieht der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten nicht vor. Die Auflage 3.4 "Schallschutz" macht die Pflicht des Vorhabensträgers zur Ertüchtigung der vorhandenen Schallschutzwand davon abhängig, dass "... die Betroffenen keine Klage erheben werden", greift also vorliegend zu Gunsten der Antragsteller nicht ein, da sie ein Klageverfahren (7 KS 170/08) eingeleitet haben. Damit spricht Wesentliches dafür, dass ihnen der von Gesetzes wegen nach § 41 ff BImSchG i.V.m. mit §§ 2 ff der 16. BImSchV gebotene Lärmschutz zu Unrecht versagt worden ist.

Soweit Antragsgegner und Beigeladene den Antragstellern entgegenhalten, die den Lärmschutzanspruch auslösende Überschreitung der Grenzwerte beruhe allein auf der Errichtung einer Lichtzeichenanlage im Bereich der Einmündung Gundelrebe, die - bei isolierter Betrachtung - nicht als wesentliche Änderung des Verkehrsweges "Straße" im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 16. BImSchV angesehen werden könne, erscheint diese Auffassung im Hauptsacheverfahren überprüfungsbedürftig. Zutreffend weisen Antragsgegner und Beigeladene zwar darauf hin, dass bei der Anwendung der 16. BImSchV im Ansatz eine nach Fahrwegen getrennte Beurteilung der Lärmemissionen vorzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. 3.1996 - 4 C 9.95 -, NVwZ 1996, 1003 ff; Urt. v. 23.11.2005 - 9 A 28.04 -, NVwZ 2006, 331 ff) und das Anbringen von verkehrsregelnden Einrichtungen in der Begründung des Regierungsentwurfs zur 16. BImSchV (BR-Drs. 661/89) als Beispielsfall für eine unwesentliche Änderung eines Verkehrsweges angeführt wird. Dies bedeutet aber nicht, dass aus dem planfestgestellten Vorhaben, das allem Anschein nach auch mit baulichen Eingriffen in die Straße, wie dem stadtbahnbedingten Umbau von Straßenknoten (PfB S. 18) und einer (teilweisen) Verlegung der Schienentrasse im Fahrbahnbereich verbunden ist, einzelne Maßnahmen abgespalten und einer isolierten lärmtechnischen Bewertung zugeführt werden können, allein weil sie - theoretisch - auch ohne den Bau der Stadtbahntrasse durchgeführt werden könnten. Die vorgesehene Lichtsignalanlage wird nicht lediglich "bei Gelegenheit" des planfestgestellten Vorhabens errichtet, sondern steht mit diesem in einem funktionalen Zusammenhang. Die Signalisierung des Fußgängerüberwegs in Höhe D., wo die Stadtbahntrasse aus der Mittellage in eine (östliche) Seitenlage auf der Buchholzer Straße überführt wird, erfolgt nach der Beschreibung des Vorhabens im Planfeststellungsbeschluss wegen nicht (mehr) ausreichender Sichtflächen. Daher spricht vieles für die Auffassung der Antragsteller, dass die lichtzeichenbedingte Erhöhung der Lärmwerte dem Vorhaben zuzurechnen ist (vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urt. v. 23. 11.2005, aaO, "letztlich Zurechnungsfrage"; Bay. VGH, Urt. v. 25.2.2003 - 22 A 02.40013 -, juris), wobei in diesem Zusammenhang offenbleiben mag, welchem der Fahrwege - dem Bau der Straßenbahn (§ 1 Abs. 1 der 16. BImSchV) oder den vorhabensbedingten baulichen Änderungen der Straße (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 der 16. BImSchV) - sie rechtlich zuzuordnen ist.

2. Unabhängig davon bestehen gegen das Lärmschutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses erhebliche Bedenken, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen rechtfertigen.

Die schalltechnische Untersuchung F. (1. Änderung) vom 12. Dezember 2007 geht vom Vorhandensein eines durchgehenden lückenlosen Lärmschutzwalles mit 2 m Höhe aus, wie er im Bebauungsplan Nr. 755 (1. Änderung) der Stadt Hannover festgesetzt ist. Das ist den textlichen Ausführungen der Untersuchung selbst allerdings nicht mit Deutlichkeit zu entnehmen und erschließt sich erst in der Zusammenschau mit den Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses (S. 39, 58) sowie den Erläuterungen der Beteiligten.

Tatsächlich vorhanden ist eine Lärmschutzwand, wie in der schalltechnischen Untersuchung zugrunde gelegt, derzeit nicht. Dass Planfeststellungsbehörde und Beigeladene berechtigt wären, vom Vorhandensein einer solchen Wand zu Lasten der Antragsteller - fiktiv - auszugehen, erscheint zweifelhaft. Der Planfeststellungsbeschluss enthält keine Anordnungen oder Auflagen, die die Errichtung einer Lärmschutzwand hinreichend sicherstellen. Damit ist derzeit offen, ob das im Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten Lärmschutzkonzept tatsächlich realisiert werden kann. Das sich daraus ergebende Risiko kann voraussichtlich auch nicht den Antragstellern auferlegt werden. Im Einzelnen:

Die Auflage 3.4 "Schallschutz" des Planfeststellungsbeschlusses stellt es in das Belieben der jeweiligen Eigentümer ("... soweit dies die betroffenen Eigentümer wünschen"), ob die vorhandenen Holzelemente durch Betonelemente oder geschlossene Holzelemente sowie die Türen durch schalldichte Stahltüren oder entsprechende Mauerteile ersetzt werden. Die vorgesehenen Ertüchtigungsmaßnahmen können, da die vorhandene Lärmschutzwand sich auf den privaten Grundstücken der Anlieger befindet, auch rechtlich nicht gegen deren Willen durchgeführt werden. Der Planfeststellungsbeschluss erlegt aber weder den Anliegern entsprechende Duldungspflichten auf noch gestattet er gar eine Enteignung der betroffenen Grundstücksflächen. Die Auflage 3.4 schließt nicht einmal aus, dass Eigentümer die vorhandene oder vom Vorhabensträger ertüchtigte Lärmschutzwand - aus welchen Gründen auch immer (Sichtbeschränkung, Lichteinfall, Raumverlust auf dem eigenen Grundstück o.a.) - auf ihrem Grundstück im Nachhinein wieder beseitigen.

Lücken im Lärmschutzwall auf einzelnen Grundstücken würden sich voraussichtlich aber nicht allein zu Lasten des jeweiligen Grundstücks auswirken, sondern auch zu Lasten benachbarter Grundstücke, die ebenfalls erhöhten Schallimmissionen ausgesetzt wären, da Schallwellen sich nicht (ausschließlich) linear ausbreiten. Dies zeigt die - nicht bei den Planunterlagen befindliche - von der Beigeladenen mit ihrem Schreiben vom 6. Oktober 2008 vorgelegte Berechnung "Prog.-Fall LrT/N LSW mit Lücken" für die Immissionsorte 339c, die für diesen Fall eine höhere Lärmbelastung erwarten lässt. Den von der Erhöhung der Lärmpegelwerte betroffenen Anliegern kann, weil sie auf die Entscheidung der einzelnen Eigentümer, eine Ertüchtigung der Lärmschutzwand durch den Vorhabensträger abzulehnen oder die Abschirmung nachträglich wieder zu entfernen, keinen Einfluss haben, auch nicht entgegengehalten werden, dass sie eine Obliegenheit zum Selbstschutz vernachlässigen würden und die erhöhten Pegelwerte deshalb als "selbst verschuldet" hinnehmen müssten. Die Anlieger der Buchholzer Straße - einschließlich der Antragsteller - bilden keine "Gefahrengemeinschaft", bei der einer für Versäumnisse des anderen einstehen müsste.

Der Bebauungsplan Nr. 755 (1. Änderung) der Stadt Hannover ersetzt die fehlende rechtliche Grundlage für die lärmtechnischen Annahmen des Gutachters nicht. Er bildet nach Auffassung der Stadt Hannover, wie sie in deren Schreiben vom 4. April 2007 zum Ausdruck kommt, lediglich eine "Angebotsplanung", durch die Bauherren auf ihren Grundstücken nicht verpflichtet werden, eine dem Bebauungsplan entsprechende Lärmschutzwand zu errichten. Diese Rechtsauffassung der Bauaufsichtsbehörde - Stadt Hannover -, die vom Antragsgegner als Planfeststellungsbehörde geteilt wird, hat zur Folge, dass eine Durchsetzung der Festsetzung des Bebauungsplanes Nr. 755 (1. Änderung) zur Errichtung der Lärmschutzwand nicht - etwa mittels eines Baugebotes (§ 176 BauGB) - sicher gestellt werden kann. Dabei mag die - von der Beigeladenen offenbar inzwischen angezweifelte - bauplanungsrechtliche Bewertung des Rechtscharakters der planerischen Festsetzungen des Bebauungsplanes offenbleiben. Denn maßgeblich für die Realisierung des dem Planfeststellungsbeschuss zugrunde liegenden Lärmschutzkonzepts ist - mangels darin vorgesehener Eingriffsmöglichkeiten gegenüber den Eigentümern der Grundstücke, auf denen die Lärmschutzwand sich befindet - die Rechtsauffassung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, in deren Hand die Schaffung der tatsächlichen Voraussetzungen für das Lärmschutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses läge.

Ein Rechtsanspruch der Beigeladenen auf Herstellung einer dem Bebauungsplan entsprechenden Lärmschutzwand dürfte aufgrund der Regelungen in §§ 123 Abs. 3, 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB nicht in Betracht kommen. Die Planfeststellungsbehörde geht hiervon augenscheinlich nicht aus. Sie teilt die Auffassung der Stadt Hannover, der Bebauungsplan stelle lediglich eine - für die Eigentümer - unverbindliche "Angebotsplanung" dar. Hinzu kommt, dass die festgesetzte Lärmschutzwand nach der Begründung des Bebauungsplanes dem Schutz des Baugebiets vor Straßenlärm dient. Dass sie zugleich Immissionen der Stadtbahn abfangen und damit (auch) die Beigeladene begünstigen würde, dürfte sich daher ohnehin eher als "Rechtsreflex" darstellen.

Ermittlungen der Planfeststellungsbehörde dazu, welche Eigentümer anliegender Grundstücke bereit sind, die in Auflage 3.4 "Schallschutz" vorgesehenen Ertüchtigungsmaßnahmen durch die Beigeladenen auf ihrem Grundstück freiwillig vornehmen zu lassen, sind in den vorgelegten Vorgängen nicht enthalten. Zwar haben eine Reihe von Anwohnern Klageverzichtserklärungen abgegeben und sind - wie sich aus dem Schreiben des Herrn G. H. vom 12. Juni 2008 ergibt - wohl bereit, die vorgesehenen Ertüchtigungsmaßnahmen auf ihren Grundstücken durchführen zu lassen. Die abgegebenen Erklärungen enthalten aber keine entsprechende rechtliche Verpflichtung und hindern den betreffenden Eigentümer auch nicht, die (ertüchtigte) Lärmschutzwand im Nachhinein wieder zu beseitigen oder in ihrer Höhe verringern.

Für die immissionsrechtliche Beurteilung des Vorhabens fehlen damit derzeit die notwendigen Grundlagen. Es bedarf der Prüfung, welche Immissionswerte sich für die Grundstücke der Antragsteller ergeben, wenn sich die Ertüchtigung der Lärmschutzwand nicht in dem in der schalltechnischen Untersuchung zugrunde gelegten Ausmaß realisieren lässt. Offen erscheint auch, ob in diesem Fall die Einschätzung der Planfeststellungsbehörde Bestand haben kann, das Stadtbahnvorhaben selbst überschreite die maßgeblichen Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV nicht. Denn diese Annahme basiert ihrerseits auf der Annahme der schalltechnischen Untersuchung, für die Lärmberechnung sei eine - fiktive, nach dem Bebauungsplan Nr. 755 (1. Änderung) der Stadt Hannover zu errichtende, in der Realität aber nicht bestehende - Lärmschutzwand zugrunde zu legen. Die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss zu Ziffer 5.1, wonach "... die Schallschutzmaßnahmen... geeignet (sind), die Lärmpegel unterhalb der vorgeschriebenen Grenzwerte zu drücken" deuten darauf hin, dass der Antragsgegner als Planfeststellungsbehörde für diesen Fall von einer Grenzwertüberschreitung auch durch die Stadtbahn ausgeht. Dafür spricht auch die von der Beigeladenen mit Schreiben vom 6. Oktober 2008 vorgelegte Immissionsberechnung.

3. Bei dieser Sachlage führt eine Interessenabwägung zwischen dem Vollzugsinteresse der Beigeladenen und des Antragsgegners zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Planfeststellungsbeschluss gerichteten Klagen.

Zwar rechtfertigt - wie oben unter 1. und 2. dargelegt - unzureichender Lärmschutz im Planfeststellungsbeschluss regelmäßig nicht die Suspendierung des Vorhabens, wenn die Lärmschutzansprüche auch durch nachträgliche Schallschutzmaßnahmen erfüllt werden können. Auch kommt eine nachträgliche Mängelbehebung in Betracht (§ 29 Abs. 8 PBefG). Im derzeitigen Verfahrensstadium ist aber nicht absehbar, durch welche der in Betracht kommenden Maßnahmen die Mängel im Lärmschutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses behoben werden und ob diese noch nachträglich durchgeführt werden könnten.

Für die Entschärfung der Immissionsproblematik bestehen verschiedene Alternativen, etwa eine Tieferlegung der Trasse, die Führung der Trasse in westlicher Seitenlage statt in östlicher Seitenlage, die Führung in Mittellage, ein lärmmindernder Straßenbelag oder gar eine komplette Umplanung und Führung der Trasse über andere Straßenzüge. In Betracht kommt auch eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um nachträgliche rechtliche Maßnahmen gegenüber den Eigentümern der Grundstücke, auf denen sich die vorhandene Lärmschutzwand befindet, bis hin zur Enteignung der für die Lärmschutzwand benötigten Grundstückstreifen. Daneben sind möglicherweise andere und weitere Maßnahmen denkbar.

Ob auch die nachträgliche Errichtung einer Schallschutzwand (mit Fundamenten) auf dem Trassengrundstück selbst technisch möglich wäre, vermag der Senat anhand der ihm vorliegenden Unterlagen nicht abschießend zu beurteilen. Der Vertreter der Beigeladenen hat in seinem Schriftsatz vom 6. Oktober 2008 angegeben, ".... die noch verbleibende Fläche ... (vor der Trasse werde jedenfalls) zu eng, um den von den übrigen angrenzenden Grundstückseigentümern geforderten sog. Düngeweg anlegen zu können". Möglicherweise ist der verbleibende Raum damit so schmal, dass sich ein derartiger Schallschutz - jedenfalls nachträglich - nicht mehr herstellen ließe.

Dass die Errichtung einer Lärmschutzwand an unverhältnismäßigen Kosten scheitern müsste, wie die Beigeladene im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht hat, ist derzeit nicht absehbar. Der von ihr genannte Betrag von 700.000,-- EUR geht von einem vollständigen Abriss der vorhandenen Lärmschutzwand aus, der bei einer Errichtung auf dem Trassengrundstück nicht erforderlich wäre. Im Übrigen enthalten die vorgelegten Planunterlagen hierzu keine fachliche Kostenermittlung. Das bei den Akten befindliche - nicht unterzeichnete - Protokoll des Erörterungstermins vom 3. Juni 2008, auf das der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen verweist, verzeichnet überhaupt keinen Betrag. Nach Angaben der Antragsteller beruht die Kostenschätzung lediglich auf einer mündlichen Aussage des Architekten I., der im Erörterungstermin vom 3. Juni 2008 einen solchen Betrag genannt haben soll. Die Frage, ob Kosten von 700.000,-- EUR bei - von der Beigeladenen angegebenen - Gesamtkosten der Baumaßnahme von 11,765 Mio EUR (das entspräche knapp 6 % der Bausumme) in Abwägung mit den immissionsrechtlichen Belangen der betroffenen Anwohner als unangemessen im Sinne von § 41 Abs. 2 BImSchG bewertet werden können (vgl. zu dieser Abwägung BVerwG, Urt. v. 15.3.2000 - 11 A 42.97 -, NVwZ 2001, 71 ff; Urt. v. 24.9.2003 - 9 A 69.02 -, juris; Urt. v. 28.1.1999 - IV CN 5.98 -, NVwZ 1999, 1222 ff.), stellt sich daher derzeit nicht. Die nach § 41 BImSchG erforderliche Abwägung wäre im Übrigen von der Planfeststellungsbehörde vorzunehmen. Sie erschöpft sich - anders als die Beigeladene andeutet - auch nicht in einem Vergleich der Kosten für aktiven Lärmschutz mit denen eines passiven Lärmschutzes (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.3.2000, a.a.O.). Soweit die Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen im Zuge der Errichtung der Stadtbahntrasse und der damit verbundenen Änderungen im Bereich der Buchholzer Straße zugleich mit einer Lärmsanierung verbunden wäre, ergeben sich daraus - entgegen der offenbar von der Beigeladenen vertretenen Ansicht - keine rechtliche Bedenken gegenüber aktiven Lärmschutzmaßnahmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.3.2000 - 11 A 42.97 -, NVwZ 2001, 71 ff).

Ob und ggf. um welche Maßnahmen der Planfeststellungsbeschluss - unterstellt, die Lärmschutzproblematik erweist sich nicht im Einvernehmen mit den Antragstellern außerhalb des gerichtlichen Verfahrens als lösbar - ergänzt werden muss, ist daher derzeit nicht abzusehen. Dies obliegt der Entscheidung der Planfeststellungsbehörde nach Prüfung der sich ergebenden Notwendigkeiten und Möglichkeiten, die möglicherweise in das Grundgefüge der bisherigen Planung eingreifen und denen der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht durch eigene Maßgaben vorgreifen kann.

Auf die weiteren Einwände der Antragsteller gegen den Planfeststellungsbeschluss einzugehen, besteht im vorlegenden Verfahren damit kein Anlass.

Ende der Entscheidung

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