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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 11.12.2002
Aktenzeichen: 8 L 1217/00
Rechtsgebiete: Nds.Lehrgangsregel.f. Rettungssan., RettAssG


Vorschriften:

Nds.Lehrgangsregel.f. Rettungssan. 5
RettAssG 13 I 1
Die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Rettungsassistent" nach § 13 Abs. 1 Satz 1 RettAssG in Niedersachsen setzt voraus, dass die Ausbildung zum Rettungssanitäter dem 520-Stunden-Programm der Niedersächsischen Lehrgangsregelung für Rettungssanitäter entsprochen hat.

Nach § 5 Satz 2 der Niedersächsischen Lehrgangsregelung für Rettungssanitäter musste sich ein Rettungssanitäterlehrgang über mindestens 6 und höchstens 36 Monate erstrecken.


Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Rettungsassistent".

Der 1957 geborene Kläger ist Hauptfeldwebel der Bundeswehr und seit 1982 als Luftrettungsmeister im Such- und Rettungsdienst (SAR-Dienst) der Luftwaffe tätig. Er stellte mit Schreiben vom 18. März 1996 bei der Beklagten den Antrag, ihm die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Rettungsassistent" nach § 13 des Rettungsassistentengesetzes - RettAssG - zu erteilen. Diesem Antrag fügte er Bescheinigungen der Krankenpflegeschule des Bundeswehrkrankenhauses D. vom 14. und 15. Mai 1981 über die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang "Sanitätspersonal im Rettungsdienst" in der Zeit vom 24. Februar 1981 bis zum 15. Mai 1981 bei. Außerdem legte er ein Schreiben der Luftwaffensanitätsstaffel in E. vom 29. Februar 1996 vor, das ihm bescheinigte, seit 1982 als Luftrettungsmeister (Rettungssanitäter) im Such- und Rettungsdienst der Luftwaffe mindestens 2000 Stunden Dienst geleistet zu haben.

Die Beklagte lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 23. Juni 1998 mit der Begründung ab, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 RettAssG nicht nachgewiesen habe. Nach den von ihm vorgelegten Bescheinigungen habe er an einem Lehrgang für Sanitätspersonal im Rettungsdienst teilgenommen, der nach den Empfehlungen des Bund-Länder-Ausschusses "Rettungswesen" vom 21. März 1978 durchgeführt worden sei. § 13 Abs. 1 RettAssG verlange aber den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung nach dem 520-Stunden-Programm, das der Bund-Länder-Ausschuss "Rettungswesen" am 20. September 1977 beschlossen habe. Nachweise über die Durchführung dieses Programms habe der Kläger nicht vorgelegt. Abgesehen davon könne seine Ausbildung am Bundeswehrkrankenhaus D. auch deshalb nicht berücksichtigt werden, weil sie entgegen § 5 Satz 2 der Niedersächsischen Lehrgangsregelung für Rettungssanitäter (Runderlass des Niedersächsischen Sozialministers vom 16. November 1978) in weniger als 6 Monaten durchgeführt worden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger unter dem 2. Juli 1998 Widerspruch, mit dem er geltend machte, dass die von ihm eingereichten Unterlagen zum Nachweis seiner Ausbildung als Rettungssanitäter nach dem 520-Stunden-Programm ausreichten. Originalunterlagen und Lehrgangsprotokolle seien nicht mehr vorhanden. Außerdem müsse die Beklagte seinem Antrag entsprechen, weil sie Herrn F., der die gleichen Unterlagen wie er vorgelegt habe, die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Rettungsassistent" erteilt habe.

Die Beklagte wies diesen Widerspruch durch Bescheid vom 11. August 1998 als unbegründet zurück.

Daraufhin hat der Kläger am 20. August 1998 Klage erhoben und vorgetragen, dass die von ihm vorgelegten Bescheinigungen bestätigten, dass er eine Ausbildung zum Rettungssanitäter nach dem 520-Stunden-Programm erfolgreich absolviert habe. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Mindestausbildungszeit nach dem Runderlass des Niedersächsischen Sozialministers 6 Monate betrage, weil seine Ausbildung in Bayern stattgefunden habe. Außerdem sei dieser Erlass auf diejenigen nicht anwendbar, die - wie er - permanent im Rettungsdienst tätig seien. Er habe bislang 19.264 Stunden als Rettungssanitäter bei der Bundeswehr gearbeitet, davon 1.469 Flugstunden auf Rettungsmitteln. Dabei habe er auch an der Notfallversorgung der Zivilbevölkerung teilgenommen, weil SAR-Hubschrauber der Bundeswehr auch für diese Aufgaben eingesetzt worden seien.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 23. Juni 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 1998 zu verpflichten, ihm die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Rettungsassistent" zu erteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

und erwidert, dass der Kläger durch die von ihm vorgelegten Bescheinigungen den Nachweis einer 520-Stunden-Ausbildung nach den vom Bund-Länder-Ausschuss "Rettungswesen" am 20. September 1977 beschlossenen Grundsätzen nicht erbracht habe. Außerdem habe der vom Kläger in D. absolvierte Lehrgang weniger als die vorgeschriebenen 6 Monate gedauert. Schließlich habe der Kläger auch eine 2000 Stunden umfassende Tätigkeit im Rettungsdienst nicht nachgewiesen, weil der militärische SAR-Einsatz der Bundeswehr im Rahmen des § 13 Abs. 1 RettAssG nicht berücksichtigt werden könne.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 12. Januar 2000 mit der Begründung stattgegeben, dass der Kläger die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Rettungsassistent" verlangen könne. Der Kläger habe den Nachweis über eine Ausbildung nach dem 520-Stunden-Programm erbracht. Die Bescheinigungen vom 18. Juli, 25. Oktober 1996 und 30. März 1998 bestätigten ausdrücklich, dass er nach den Grundsätzen zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst, die der Bund-Länder-Ausschuss "Rettungswesen" am 20. September 1977 beschlossen habe, ausgebildet worden sei. Der Anerkennung dieser Ausbildung stehe nicht entgegen, dass sie nicht in der von § 5 Satz 2 der Niedersächsischen Lehrgangsregelung für Rettungssanitäter vorgeschriebenen Mindestzeit von 6 Monaten erfolgt sei. § 13 Abs. 1 RettAssG, der dem Runderlass des Niedersächsischen Sozialministers vom 16. November 1978 vorgehe, sehe eine Mindestausbildungszeit nicht vor. Dieser Bestimmung lasse sich auch nicht entnehmen, dass die Ausbildung zum Rettungssanitäter dem jeweiligen Landesrecht entsprochen haben müsse. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich nichts anderes. Der Gesetzgeber habe mit dem in § 13 Abs. 1 Satz 1 RettAssG angesprochenen 520-Stunden-Programm ausschließlich das Ausbildungsprogramm nach den Grundsätzen vom 20. September 1977 gemeint. Abgesehen davon würde es der Zielsetzung einer bundeseinheitlichen Ausbildung widersprechen, wenn in Niedersachsen nur die Ausbildungen anerkannt würden, die den Anforderungen des niedersächsischen Landesrechts genügt hätten. Der Kläger habe schließlich auch den Nachweis einer mindestens 2000 Stunden umfassenden Tätigkeit im Rettungsdienst erbracht. Der SAR-Dienst der Bundeswehr sei jedenfalls in den 80er Jahren eine mit dem Rettungsdienst beauftragte Organisation gewesen. Das belege der Runderlass des Niedersächsischen Sozialministers vom 7. Februar 1986 zum Einsatz von Hubschraubern im Rettungsdienst. Ob die Bundeswehr auch nach dem Inkrafttreten des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes vom 29. Januar 1992 in den zivilen Rettungsdienst eingebunden gewesen sei, könne dahinstehen, weil der Kläger schon vor Inkrafttreten dieses Gesetzes 2000 Stunden im Rettungsdienst der Bundeswehr geleistet habe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, die der Senat durch Beschluss vom 30. März 2000 (8 L 981/00) zugelassen hat.

Die Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Rettungsassistent" entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht vorlägen. Der Kläger könne die Mindestausbildungszeit von 6 Monaten, die der Runderlass des Niedersächsischen Sozialministers vom 16. November 1978 vorschreibe, nicht vorweisen. Dieser Erlass stelle aber eine gesetzesvertretende Verwaltungsvorschrift dar, die im Rahmen des § 13 Abs. 1 Satz 1 RettAssG zu beachten sei. Abgesehen davon verlange das 520-Stunden-Programm eine staatlich durchgeführte Abschlussprüfung, die nur an einer von den Ländern anerkannten Rettungssanitäterschule absolviert werden könne. Darüber hinaus habe der Kläger keine 2000 Stunden umfassende praktische Tätigkeit im Rettungsdienst vorweisen können, weil die Bundeswehr mit ihrem SAR-Dienst nicht in den Rettungsdienst, der den Ländern obliege, eingebunden sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 5. Kammer - vom 12. Januar 2000 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

verteidigt das erstinstanzliche Urteil und vertritt die Ansicht, dass die in § 5 Satz 2 der Niedersächsischen Lehrgangsregelung für Rettungssanitäter genannten Fristen nicht für den Rettungssanitäterlehrgang maßgebend seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte A) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist begründet.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben, weil der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Rettungsassistent" besitzt.

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten - RettAssG - vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446), erhalten Antragsteller, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Ausbildung zum Rettungssanitäter nach dem 520-Stunden-Programm erfolgreich abgeschlossen oder mit einer solchen Ausbildung begonnen und diese nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgreich abgeschlossen haben, eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Rettungsassistentin" oder "Rettungsassistent", wenn sie eine mindestens 2000 Stunden umfassende Tätigkeit im Rettungsdienst abgeleistet haben und die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 RettAssG erfüllt sind.

Diese Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Rettungsassistent" liegen im Fall des Klägers nicht vor, weil seine Ausbildung zum Rettungssanitäter dem 520-Stunden-Programm der Niedersächsischen Lehrgangsregelung für Rettungssanitäter nicht entsprochen hat.

Nach § 5 Satz 1 der Niedersächsischen Lehrgangsregelung für Rettungssanitäter, die der Niedersächsische Sozialminister am 16. November 1978 erlassen hat (RdErl. v. 16.11.1978 - 405-49 03 50 / 20 - Nds. MBl. S. 2056), umfasst der Lehrgang für Rettungssanitäter mindestens 160 Stunden theoretische Unterweisung, mindestens 160 Stunden klinischen Kenntniserwerb, mindestens 160 Stunden Einführung in die Arbeit einer Rettungswache sowie einen Abschlusslehrgang von mindestens 40 Stunden. Diese Lehrgangsabschnitte sind nach § 5 Satz 2 der Niedersächsischen Lehrgangsregelung innerhalb einer mindestens 6-monatigen bis höchstens 36-monatigen Tätigkeit im Rettungs- und Krankentransportdienst abzuschließen. Daher musste sich ein Lehrgang für Rettungssanitäter, der zu Beginn der 80er Jahre durchgeführt worden ist, über mindestens 6 und höchstens 36 Monate erstrecken.

Dem kann der Kläger nicht entgegen halten, dass die Fristen des § 5 Satz 2 der Niedersächsischen Lehrgangsregelung für Rettungssanitäter nicht für den Lehrgang, sondern die Tätigkeit im Rettungs- und Krankentransportdienst, in dessen Rahmen der Lehrgang absolviert wurde, maßgebend gewesen seien. Eine dahingehende Auslegung des § 5 Satz 2 der Niedersächsischen Lehrgangsregelung hätte nämlich zur Folge, dass Lehrgänge für Rettungssanitäter, die im Rahmen einer mehr als 36 Monate dauernden Tätigkeit im Rettungs- und Krankentransportdienst durchgeführt worden sind, nicht anerkannt werden könnten. Dass dies nicht gewollt sein kann, bedarf keiner näheren Begründung. Daher können sich die Fristen, die § 5 Satz 2 der Niedersächsischen Lehrgangsregelung für Rettungssanitäter vorschreibt, nur auf die Dauer des Lehrgangs beziehen.

Der Lehrgang, den der Kläger an der Krankenpflegeschule des Bundeswehrkrankenhauses D. absolviert hat, entsprach den Maßgaben des § 5 Satz 2 der Niedersächsischen Lehrgangsregelung für Rettungssanitäter nicht, weil er nur vom 24. Februar bis zum 25. Mai 1981 und damit deutlich weniger als 6 Monate gedauert hat. Daher kann der Kläger den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung nach dem 520-Stunden-Programm der Niedersächsischen Lehrgangsregelung für Rettungssanitäter nicht vorweisen. Das steht der Erteilung der von ihm beantragten Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Rettungsassistent" nach § 13 Abs. 1 Satz 1 RettAssG entgegen, weil die Niedersächsische Lehrgangsregelung für Rettungssanitäter auch im Rahmen des § 13 Abs. 1 Satz 1 RettAssG maßgebend ist.

Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 21. Oktober 1996 (8 L 632/95) zur Beachtlichkeit der Niedersächsischen Lehrgangsregelung für Rettungssanitäter im Rahmen des § 13 Abs. 1 Satz 1 RettAssG, insbesondere zur Beachtlichkeit der von § 5 Satz 2 der Niedersächsischen Lehrgangsregelung für Rettungssanitäter vorgeschriebenen 36-Monats-Frist, folgendes ausgeführt:

"Diese landesrechtlich bestimmte Frist ist auch im Rahmen des § 13 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz RettAssG zu beachten. Mit seiner entgegengesetzten Auffassung verkennt der Kläger, dass es sich bei der Niedersächsischen Lehrgangsregelung für Rettungssanitäter um eine gesetzesvertretende Verwaltungsvorschrift handelt. Verwaltungsvorschriften dieser Art sind wie Gesetze zu beachten, wenn sie ordnungsgemäß veröffentlicht worden sind und sich die Verwaltung unter dem Aspekt der Selbstbindung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich bei der Ausführung eines Gesetzes an die entsprechende Verwaltungsvorschrift hält.

Diese beiden Voraussetzungen erfüllt die Niedersächsische Lehrgangsregelung für Rettungssanitäter in dem zitierten Runderlass vom 16. November 1978. Darüber hinaus ist diese gesetzesvertretende Verwaltungsvorschrift von dem Gesetzgeber des Rettungsassistentengesetzes im Rahmen des § 13 Abs. 1 RettAssG in den gesetzgeberischen Willen aufgenommen worden. Dies folgt aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf die landesrechtlichen 520-Stunden-Programme in der amtlichen Begründung zur Übergangsvorschrift in § 14 RettAssG (nunmehr § 13 RettAssG, Bundestagsdrucksache 11/2275, S. 12, S. 13). Der Gesetzgeber des Rettungsassistentengesetzes hat mit dieser Bezugnahme unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er landesrechtliche Bestimmungen über die Ausbildung nach dem 520-Stunden-Programm im Rahmen der Übergangsregelung respektieren wollte."

An dieser Rechtsauffassung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht dagegen erhobenen Einwände fest.

Dem Verwaltungsgericht ist zwar einzuräumen, dass die amtliche Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht mit der wünschenswerten Klarheit auf die landesrechtlichen 520-Stunden-Programme, d. h. die landesrechtlichen Bestimmungen, die die Ausbildung von Rettungssanitätern nach dem 520-Stunden-Programm geregelt haben, Bezug nimmt, weil in der Begründung zu § 14 RettAssG des Gesetzentwurfs, der mit § 13 des in Kraft getretenen Gesetzes übereinstimmt, nur von einer Ausbildung nach dem 520-Stunden-Programm die Rede ist. Der allgemeine Teil der Begründung des Gesetzentwurfs lässt aber erkennen, dass landesrechtlichen Unterschieden bei der Durchführung des 520-Stunden-Programms Rechnung getragen werden sollte. So erwähnt die Begründung nicht nur, dass das 520 Stunden umfassende Ausbildungsprogramm, das vom Bund-Länder-Ausschuss "Rettungswesen" erarbeitet wurde, von allen Ländern anerkannt worden ist. Sie weist vielmehr auch darauf hin, dass die Ausbildung in den Ländern nicht einheitlich nach diesen Mindestanforderungen erfolgt. Daher ist dem Gesetzgeber bei der Verabschiedung des Rettungsassistentengesetzes bewusst gewesen, dass die Ausbildung der Rettungssanitäter nicht ausschließlich nach dem vom Bund-Länder-Ausschuss "Rettungswesen" entwickelten 520-Stunden-Programm, sondern auch nach Maßgabe ergänzender landesrechtlicher Bestimmungen - wie der Niedersächsischen Lehrgangsregelung für Rettungssanitäter - durchgeführt worden ist. Andererseits geben weder der Wortlaut des Rettungsassistentengesetzes noch die Begründung des Gesetzentwurfs Anhaltspunkte dafür, dass die landesrechtlichen Bestimmungen über die Ausbildung nach dem 520-Stunden-Programm, die bei Inkrafttreten des Rettungsassistentengesetzes Geltung besaßen, im Rahmen der Übergangsregelung des § 13 RettAssG unbeachtlich sein sollten. Daher ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber durch die Bezugnahme auf das 520-Stunden-Programm zum Ausdruck gebracht hat, dass er die ergänzenden landesrechtlichen Bestimmungen über die Ausbildung nach dem 520-Stunden-Programm respektieren wollte. Deshalb ist die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, dass der Gesetzgeber mit dem in § 13 Abs. 1 Satz 1 RettAssG angesprochenen 520-Stunden-Programm nur das Ausbildungsprogramm nach den Grundsätzen des Bund-Länder-Ausschusses Rettungswesen vom 20. September 1977 und nicht auch die ergänzenden landesrechtlichen Bestimmungen über die Ausbildung nach diesem Programm gemeint habe, nicht überzeugend.

Daher bleibt der Senat - auch im Hinblick auf die Kontinuität seiner Rechtsprechung, auf die sich die Verwaltungspraxis in Niedersachsen eingestellt hat -, bei der Rechtsauffassung, dass die in § 5 Satz 2 der Niedersächsischen Lehrgangsregelung für Rettungssanitäter vorgeschriebene Höchstdauer des Lehrgangs nach dem 520-Stunden-Programm auch im Rahmen des § 13 Abs. 1 Satz 1 RettAssG zu beachten ist. Entsprechendes gilt für die Mindestdauer des Lehrgangs, die § 5 Satz 2 der Niedersächsischen Lehrgangsregelung für Rettungssanitäter vorschreibt, um auszuschließen, dass die erforderlichen Kenntnisse den Lehrgangsteilnehmern in zu kurzer Zeit vermittelt werden.

Der Senat geht ferner davon aus, dass die Über- oder Unterschreitung der in § 5 Satz 2 der Niedersächsischen Lehrgangsregelung vorgeschriebenen Lehrgangsdauer der Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Rettungsassistent" nach § 13 Abs. 1 Satz 1 RettAssG auch dann entgegensteht, wenn die Ausbildung nicht in Niedersachsen erfolgt ist (vgl. Senatsurt. v. 21.10.1996, a.a.O.). Da der Gesetzgeber die landesrechtlichen Bestimmungen über die Ausbildung nach dem 520-Stunden-Programm im Rahmen der Übergangsregelung des § 13 RettAssG respektieren wollte, besteht ein Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Rettungsassistent" in Niedersachsen nur dann, wenn die Ausbildung nach dem 520-Stunden-Programm den Maßgaben entsprochen hat, die die Niedersächsische Lehrgangsregelung für Rettungssanitäter aufgestellt hat. Dem hält das Verwaltungsgericht zu Unrecht entgegen, dass dies dem Gedanken einer bundeseinheitlichen Ausbildung widerspreche. Denn der Bundesgesetzgeber hat lediglich die Erfüllung der Mindestanforderungen an die Ausbildung von Rettungssanitätern, die das vom Bund-Länder-Ausschuss "Rettungswesen" am 20. September 1977 beschlossene Ausbildungsprogramm vorsieht, bundesweit vorgeschrieben, die Berücksichtigung zusätzlicher Anforderungen nach Maßgabe der bei Inkrafttreten des Rettungsassistentengesetzes bestehenden ergänzenden landesrechtlichen Bestimmungen jedoch nicht ausgeschlossen.

Der Kläger kann des weiteren nicht mit Erfolg einwenden, dass die Niedersächsische Lehrgangsregelung für Rettungssanitäter auf diejenigen nicht anwendbar sei, die - wie er - permanent als Rettungssanitäter tätig seien. Da die Niedersächsische Lehrgangsregelung für Rettungssanitäter die Ausbildung von Rettungssanitätern nach dem 520-Stunden-Programm geregelt hat, ist auch die Ausbildung derjenigen, die permanent im Rettungsdienst tätig gewesen sind, an dieser Lehrgangsregelung zu messen, wenn die Ausbildung vor Inkrafttreten des Rettungsassistentengesetzes begonnen oder abgeschlossen worden ist. Außerdem ist § 13 Abs. 1 Satz 1 RettAssG zu entnehmen, dass die ständige praktische Tätigkeit im Rettungsdienst die ordnungsgemäße Ausbildung zum Rettungssanitäter nicht ersetzt.

Schließlich kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte dem Antrag von Herrn F. auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 Satz 1 RettAssG entsprochen habe. Sollte Herr F. dieselbe Ausbildung wie der Kläger absolviert haben, wäre ihm die Erlaubnis zu Unrecht erteilt worden. Daraus könnte der Kläger aber sich nichts für sich herleiten, weil es wegen der Bindung der Verwaltung an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.7.2000 - 10 B 4/99 -; Urt. v. 26.2.1993 - 8 C 20.92 - BVerwGE 92, 153).

Ende der Entscheidung

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