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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 23.07.2008
Aktenzeichen: 8 LA 70/07
Rechtsgebiete: GewStG, IHKG


Vorschriften:

GewStG § 7
IHKG § 3 Abs. 3 S. 6
Wegen der in § 3 Abs. 3 Satz 6 IHKG statuierten Bindungswirkung können inhaltliche Einwendungen gegen die gewerbsteuerrechtliche Bemessung des Gewerbeertrages nicht der Festsetzung einer Umlage durch eine Industrie- und Handelskammer entgegengehalten werden.
Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Im Jahr 2004 veräußerte die Dierichs Verwaltungs GmbH die von ihr an der Klägerin gehaltenen Kommanditanteile. Der Veräußerungsgewinn wurde gemäß § 7 Satz 2 GewStG für die Bemessung der Gewerbesteuer der Klägerin zugerechnet. Nach ihren Angaben wurde vor allem deshalb für das Jahr 2004 mit bestandskräftigem Gewerbesteuermessbescheid ein anteilig auf die im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten gelegenen Betriebsstätten der Klägerin entfallender Gewerbeertrag von 24.131.250, 12 EUR festgesetzt. Hieran anknüpfend zog die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 24. Februar 2006 unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 15.074, 40 EUR und eines Umlagesatzes von 0,08% (u. a.) zu einer Umlage in Höhe von 19.292, 94 EUR heran. Die dagegen gerichtete Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich aus dem Vortrag, den die Klägerin zur Begründung ihres Zulassungsantrages anbringt, nicht.

Das Vorbringen der Klägerin erfüllt insoweit schon nicht die Anforderungen, die sich aus dem in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO enthaltenen Darlegungserfordernis ergeben. Denn die Klägerin setzt sich nicht hinreichend mit der die erstinstanzliche Entscheidung tragenden Erwägung auseinander, die Beklagte sei bei der Festsetzung der streitigen Umlage gemäß § 3 Abs. 3 Satz 6 IKHG an den zuvor ergangenen Gewerbesteuermessbescheid gebunden gewesen. Aus dem Vortrag der Klägerin wird nicht deutlich, warum diese Bindungswirkung hier trotz des eindeutigen Wortlauts der Bestimmung - etwa auf Grund einer teleologischen Reduktion oder wegen eines Verstoßes der Norm gegen höherrangiges Recht - nicht zum Tragen kommen sollte. Sofern die Klägerin durch die Berücksichtigung des in Rede stehenden Veräußerungsgewinns Art. 14 GG, das Übermaßverbot und den Gleichheitssatz verletzt sieht, wird nicht deutlich, warum dies gerade für die Beitragserhebung durch die Beklagte und nicht im Hinblick auf die vorrangige und gesondert angreifbare Bemessung des Gewerbeertrages gelten soll. Auch die von der Klägerin angeführten gesetzgeberischen Motive bei der Einführung der Regelung des § 7 Satz 2 GewStG betreffen die in § 3 Abs. 3 Satz 6 IHKG statuierte Bindungswirkung nicht.

Wegen der Vorrangigkeit der gewerbesteuerrechtlichen Festsetzung bestehen auch in der Sache keine Bedenken gegen die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Die Klägerin meint, der umstrittene Veräußerungsgewinn spiegele nicht ihre eigene operative Leistungsfähigkeit, sondern diejenige ihrer Tochtergesellschaften wider. Zudem sei es mit dem Gleichheitssatz nicht zu vereinbaren, die Erhebung von Abgaben auf Gewinne aus der Veräußerung von Mitunternehmensanteilen an die Rechtsform des Verkäufers zu knüpfen. Mit beiden Argumenten wendet sich die Klägerin inhaltlich dagegen, dass der umstrittene Veräußerungsgewinn überhaupt in die Bemessung ihres Gewerbeertrages eingeflossen ist. Solche Einwendungen können allein in einem Verfahren, das die Rechtmäßigkeit des Gewerbesteuermessbescheides betrifft, berücksichtigt werden (vgl. dazu aus der finanzgerichtlichen Rechtsprechung: FG Bremen, Urt. v. 7.2.2007 - 3 K 73/05 -, EFG 2007, 1720 ff.), für die hier streitige Beitragserhebung sind sie wegen der in § 3 Abs. 3 Satz 6 IHKG angeordneten Bindungswirkung des bestandskräftigen Messbescheides unbeachtlich (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 8.8.2001 - 4 A 4074/00 -, NVwZ-RR 2002, 574 m.w.N.). Beachtlich wäre allein ein Vorbringen, aus dem sich der Ausschluss dieser Bindungswirkung im konkreten Fall ergäbe. Hierzu verhält sich die Klägerin jedoch wie bereits ausgeführt nicht hinreichend.

Die Berufung kann ferner nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden.

Die Klägerin hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, inwieweit Veräußerungsgewinne kraft spezialgesetzlicher Regelungen nicht nur der Gewerbesteuer unterworfen, sondern auch in die Berechnung der IHK-Umlagen einbezogen werden können. Eine grundsätzliche Bedeutung kommt dieser Frage nicht zu, da sich die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Nach § 3 Abs. 3 Satz 6 IHKG gilt der im Gewerbesteuermessbescheid festgestellte Gewerbeertrag nicht nur für die Erhebung der Gewerbesteuer, sondern auch für die Heranziehung zum IHK-Beitrag. Jede Änderung der gesetzlichen Regelungen über die Bestimmung des Gewerbeertrages im Sinne des Gewerbesteuergesetzes wirkt damit automatisch zugleich für die IHK-Beitragserhebung. Dass dies auch für die durch § 7 Satz 2 GewStG herbeigeführte Erweiterung der Bemessungsgrundlage für den Gewerbeertrag gilt, ist nach der Gesetzessystematik eine Selbstverständlichkeit, die keiner besonderen Rechtfertigung bedarf.

Ende der Entscheidung

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