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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 26.09.2007
Aktenzeichen: 8 LA 81/07
Rechtsgebiete: BestattG, Nds. SOG, NVwKostG


Vorschriften:

BestattG § 8
Nds. SOG § 66
NVwKostG § 11 Abs. 2 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG BESCHLUSS

Aktenz.: 8 LA 81/07

Datum: 26.09.2007

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) greifen nicht durch.

Der Kläger wird durch den hier umstrittenen Bescheid der Beklagten vom 17. Januar 2005 zur Erstattung von Kosten herangezogen, die für die Bestattung seines verstorbenen Vaters entstanden sind. Der Kläger sieht ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das die Anfechtungsklage abgewiesen hat, zunächst darin begründet, dass das Verwaltungsgericht ihn als Sohn des Verstorbenen für den zum Jahresende 2004 eingetretenen Todesfall kraft landesrechtlichem Gewohnheitsrecht überhaupt für bestattungspflichtig gehalten hat. Diese rechtliche Annahme entspricht jedoch der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. beginnend mit Senatsbeschl. v. 9.7.2002 - 8 PA 94/02 -, m. w. N.; zuletzt Senatsbeschl. v. 17.9.2007 - 8 LA 91/07 -) und wird auch vom niedersächsischen Gesetzgeber geteilt. Er hat das Bestattungsrecht in dem zum Jahresbeginn 2006 in Kraft getretenen Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 381) kodifiziert. Dabei ist er (vgl. LT-Drucks. 15/1150, S. 15, sowie 15/2584, S. 10) davon ausgegangen, dass die nunmehr in § 8 Abs. 3 BestattG geregelte Bestattungspflicht der nahen Angehörigen, zu denen nach Nr. 2 u. a. der Sohn eines Verstorbenen gehört, dem Grunde nach "dem bisherigen Recht entsprach". Lediglich in einem Teilpunkt, nämlich hinsichtlich der Reihenfolge der Bestattungspflichtigen, ist mit Inkrafttreten des Bestattungsgesetzes eine Rechtsänderung eingetreten (ebenso Barthel, BestattG, Kommentar, § 8, Nr. 3). Durch das bloße Bestreiten einer entsprechenden gewohnheitsrechtlichen Verpflichtung werden daher ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht aufgezeigt. Gleiches gilt für das Vorbringen des Klägers, eine solche Verpflichtung sei jedenfalls dann wegen Verstoßes gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip unwirksam, wenn sie unter Ausschluss von Billigkeitserwägungen Anwendung fände.

Als Sohn des Verstorbenen gehörte der Kläger damit zum Kreis der gewohnheitsrechtlich bestattungspflichtigen "nahen Angehörigen". Eine vorrangig bestattungspflichtige Person, etwa eine Ehefrau des Verstorbenen, war vorliegend nicht vorhanden. Diese Rechtslage ist von der Beklagten bereits in ihrem angefochtenen Bescheid zutreffend mit dem Hinweis darauf bezeichnet worden, dass die Kostentragungspflicht des Klägers auf die gewohnheitsrechtlich in erster Linie den nächsten Familienangehörigen obliegende Totenfürsorge zurückgehe. Dementsprechend geht auch der Einwand des Klägers fehl, durch den zusätzlichen Verweis im Bescheid auf die Verantwortlichkeit des Klägers nach § 7 Nds. SOG und die alternative Berufung auf eine Handlungsstörereigenschaft des Klägers im Sinne von § 6 Nds. SOG im Prozess sei in unzulässiger Weise die Rechtsgrundlage des Bescheides ausgetauscht worden.

Der Kläger wendet sich weiterhin erfolglos gegen die Begründung des Verwaltungsgerichts, dass vorliegend keine allgemeinen Billigkeitserwägungen, insbesondere keine solchen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 NVwKostG, geboten gewesen seien. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung zutreffend auf den Senatsbeschluss vom 13. Juli 2005 (- 8 PA 37/05 -, Nds. Rpfl. 2005, 382 = NordÖR 2005, 434 ff. = FEVS 57, 228 ff.) abgestellt. Danach ist § 11 Abs. 2 Satz 2 NVwKostG auf die hier streitige Pflicht zur Tragung der Ersatzvornahmekosten schon dem Grunde nach nicht anwendbar. Denn § 66 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG als Rechtsgrundlage für die geltend gemachte Kostenforderung enthält keinen Verweis auf das Niedersächsische Verwaltungskostengesetz, sondern spricht davon, dass die Verwaltungsbehörde die Handlung auf Kosten der betroffenen Person selbst ausführen oder eine andere Person mit der Ausführung beauftragen kann. Mit dieser Begründung für die Unanwendbarkeit des § 11 Abs. 2 Satz 2 NVwKostG setzt sich der Kläger in seinem Zulassungsantrag jedoch nicht auseinander.

Aus dem Vorhergehenden ergibt sich zugleich, dass der Kläger als Bestattungspflichtiger und damit "betroffene Person" im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG als notwendige Ersatzvornahmekosten auch die Kosten für eine Urnenbeisetzung, hier in Form der Gebühren gemäß der städtischen Satzung, zu tragen hat. Das sinngemäße Vorbringen des Klägers, die Beklagte könne die Gebühren für die Beisetzung auf einem städtischen Friedhof von ihm nicht verlangen, findet weder im Wortlaut der vorgenannten Bestimmung einen Anhaltspunkt noch wäre die vom Kläger in den Raum gestellte Differenzierung des Umfangs der zu erstattenden Kosten danach, ob die Beisetzung auf einem städtischen oder auf einem Friedhof in anderweitiger Rechtsträgerschaft erfolgt ist, mit dem Sinn und Zweck der Totenfürsorgepflicht vereinbar (vgl. Barthel, a.a.O., Nr. 4.4.3.1).

Schließlich bestand entgegen der Annahme des Klägers keine Verpflichtung der Beklagten, zugleich mit der Geltendmachung der streitigen Beerdigungskosten auch über einen etwaigen Anspruch des Klägers gemäß § 74 SGB XII auf Erstattung dieser Kosten zu entscheiden. Die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht ist nicht davon abhängig, dass dem Pflichtigen seinerseits ein Erstattungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger zusteht (Senatsbeschl. v. 3.9.2007 - 8 PA 86/07 -). Vielmehr setzt umgekehrt der Erstattungsanspruch gemäß § 74 SGB XII gerade eine Bestattungspflicht des Antragstellers voraus. Über einen sozialrechtlichen Anspruch nach § 74 SGB XII ist daher in einem gesonderten Verwaltungsverfahren zu entscheiden. Im Übrigen ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren ohnehin nicht, dass ihm ein solcher Anspruch nach § 74 SGB XII zusteht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen daher aus den von dem Kläger vorgebrachten Gründen nicht.

Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden. Dazu müsste der Antragsteller eine Frage aufwerfen, die für die Berufung entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf. Eine solche Frage stellt der Kläger vorliegend nicht. Er misst dem Rechtsstreit "zumindest auch im Hinblick auf die Einbeziehung des Zumutbarkeitsmaßstabs des § 74 SGB XII in die Ermessenserwägungen bei Geltendmachung von Bestattungskosten nach ordnungsrechtlichen Vorschriften grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung" zu. Eine hinreichend klare Frage wird damit nicht formuliert. Im Übrigen ist in der vorgenannten Rechtsprechung des Senats geklärt, dass die hier streitige, noch gewohnheitsrechtliche Bestattungspflicht nach Landesrecht nicht davon abhängig ist, dass dem Pflichtigen seinerseits ein Erstattungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger nach § 74 SGB XII zusteht.

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