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Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 10.03.2005
Aktenzeichen: 8 LB 4072/01
Rechtsgebiete: NNatSchG, VwGO


Vorschriften:

NNatSchG § 28a
NNatSchG § 31
VwGO § 43
Zu den Voraussetzungen für die gesetzlich nach § 28 a Abs. 1 Nr. 1 NNatSchG geschützten Biotoptypen "Sumpf" und "binsenreiche Nasswiese"
Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob es sich bei dem im Eigentum der Kläger stehenden, ca. 1.520 qm großen Flurstück mit der Bezeichnung G. der Flur 5 in H. um einen besonders geschützten Feuchtbiotop gemäß § 28 a Abs. 1 Nr. 1 NNatSchG handelt.

Der Beklagte teilte den Klägern mit Schreiben vom 18. Mai 1993 mit, dass sich auf ihrem Grundstück ein besonders geschützter Biotop gemäß § 28 a Abs. 1 Nr. 1 NNatSchG befinde, nämlich ein "Binsen- oder Simsenried, hier: Juncus effusus". Ergänzend erfolgte ein Eintragung als "Sumpf" in das von dem Beklagten nach § 31 Abs. 1 NNatSchG geführte Verzeichnis. Gegen diese "Ausweisung und Eintragung" legten die Kläger am 4. Mai 1994 Widerspruch ein. Der Beklagte wies mit Schreiben vom 17. Mai 1994 darauf hin, dass der Schutz eines die Tatbestandsmerkmale des § 28 a Abs. 1 NNatSchG erfüllenden Biotops kraft Gesetzes eintrete. Sowohl die Mitteilung über diesen Schutzstatus durch Schreiben vom Mai 1993 als auch die Eintragung in das Verzeichnis entsprechender Biotope habe daher lediglich deklaratorische Bedeutung. Auf dem Grundstück sei "Binsenried mit Dominanz von Juncus effusus" festgestellt worden. Das Grundstück erfülle nach Ziffer 5.1.4 des vom Niedersächsischen Landesamt für Ökologie herausgegebenen Kartierschlüssels für Biotoptypen in Niedersachsen (Kartierschlüssel), der gemäß Runderlass des Niedersächsischen Umweltministeriums vom 20. April 1993 (Nds. MBl. S. 552) von den Naturschutzbehörden anzuwenden sei, den nach § 28 a Abs. 1 Nr. 1 NNatSchG gesetzlich geschützten Biotoptyp "Sumpf".

Die Kläger hielten an ihrer Auffassung, dass die Mitteilung, auf ihrem Grundstück befinde sich ein gesetzlich geschützter Biotoptyp, ein Verwaltungsakt sei, und auch an ihrem Widerspruch fest. Ergänzend beriefen sie sich darauf, dass sie im September 1992 mit der Gemeinde I. einen "städtebaulichen Vertrag" (richtig: Erschließungsvertrag) geschlossen hätten, der die Bebauung des streitigen Grundstücks vorsehe. Der Beklagte habe diesem Vertrag gemäß § 125 Abs. 2 BauGB (a.F.) im März 1993 zugestimmt. Diese Zustimmung umfasse auch die naturschutzrechtliche Beurteilung, so dass die Kläger insoweit Bestandsschutz genössen.

Nach Ansicht des Beklagten bezog sich seine Zustimmung zu dem Vertrag gemäß § 125 Abs. 2 BauGB a. F. hingegen ausschließlich auf die Herstellung der Erschließungsanlagen. Außerdem habe die maßgebliche Anlage zu dem Erschließungsvertrag ohnehin keine Bebauung des hier streitigen Grundstücks vorgesehen. Dass dessen Bebauung naturschutzrechtlich gemäß § 28 a NNatSchG nicht genehmigungsfähig sei, da sich dort ein besonders geschützter Biotop befinde, ergebe sich im Übrigen bereits aus dem ausdrücklichen Hinweis in der bestandskräftigen baurechtlichen Teilungsgenehmigung vom 6. Juli 1993. Die Einordnung als "Sumpf" sei zutreffend, da neben dem Binsenried mit Dominanz von Juncus effusus auch Hochstauden wie Cirsium palustre (Sumpfkratzdiestel) und Angelica sylvestris (Waldengelwurz) sowie ein geringer Anteil von Grünlandarten festgestellt worden seien.

Die Bezirksregierung D. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 1995, zugestellt am 4. Mai 1995, als unzulässig zurück. Der Biotopschutz trete kraft Gesetzes ein. Ein mit einem Widerspruch angreifbarer belastender Verwaltungsakt liege deshalb nicht vor.

Die Kläger haben daraufhin am 29. Mai 1995 den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Auf ihrem Grundstück befinde sich allenfalls eine Feucht-, nicht aber eine Nasswiese oder ein Sumpf. Eine hinreichend konkrete Untersuchung habe nicht stattgefunden. Hätte sich auf dem Grundstück ein gesetzlich geschützter Biotoptyp befunden, so läge im Übrigen in der Zustimmung des Beklagten zu dem von ihnen mit der Gemeinde I. geschlossenen Erschließungsvertrag die Erteilung einer Befreiung von den Verboten des § 28 a Abs. 2 NNatSchG. Diese Befreiung habe nicht rechtswirksam aufgehoben werden können. Ergänzend beriefen sich die Kläger mangels hinreichender Bestimmtheit der Norm auf die Verfassungswidrigkeit des gesetzlichen Biotopschutzes gemäß § 28 a Abs. 1 Nr. 1 NNatSchG. Im Übrigen fehle es selbst nach dem von dem Beklagten herangezogenen Kartierschlüssel vorliegend an den Voraussetzungen für einen Schutz als "Sumpf". Der von dem Beklagten als dominant bezeichnete Bewuchs mit Juncus effusus reiche dafür nicht aus. Zwar sei diese Art in Ziffer 5.1.4 des Kartierschlüssels als eine Pflanzengesellschaft, die einen "Sumpf" kennzeichne, genannt. Sie sei aber nicht - wie die maßgeblichen "Nässezeiger" für einen "Sumpf" - im Text durch Fettdruck hervorgehoben. Allein aus dem dominanten Vorkommen einer solchen, nicht fett gedruckten Pflanzenart dürfe daher nicht auf das Vorliegen eines "Sumpfes" geschlossen werden. Außerdem stehe auf dem Grundstück das Grundwasser nicht - wie für einen Sumpf erforderlich - oberflächig an; die Fläche sei auch nicht ständig überstaut. Vielmehr betrage der Grundwasserstand höchstens 0,5 m unter der Geländeoberkante.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht haben die Kläger zur weiteren Begründung ein erstes Gutachten des Diplom-Biologen J. vom September 1997 eingereicht. Danach sei der etwa zwei Drittel der Grundstücksfläche einnehmende "Randbereich" ohnehin nicht nach § 28 a Abs. 1 NNatSchG geschützt. Der zentrale, mit 550 m² etwa ein Drittel der Grundstücksgesamtfläche umfassende Grundstücksbereich sei zwar gemäß Ziffer 5.1.4 des Kartierschlüssels dem Biotoptyp "Binsen- und Simsenried nährstoffreicher Standorte" zuzuordnen. Für den gesetzlichen Schutz nach § 28 a Abs. 1 NNatSchG fehle es jedoch an der notwendigen Dominanz von Kennarten nasser bis sehr nasser Standorte. Darunter seien Pflanzenarten mit einer Feuchtzahl von neun nach "Ellenberg" zu verstehen. Solche seien jedoch nur vereinzelt festgestellt worden, nicht in Dominanz. Ebenso wenig habe das Vorkommen der Sumpfkratzdiestel bestätigt werden können. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten Bezug genommen.

Die Kläger haben beantragt,

die Mitteilung des Beklagten vom 18. Mai 1993, wonach sich auf dem Grundstück der Kläger in der Gemarkung I., Flur 5, Flurstück G., ein gesetzlich geschützter Biotop befindet, und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung D. vom 26. April 1995 aufzuheben,

hilfsweise,

festzustellen, dass die Bebauung dieses Flurstücks mit einem Doppelhaus nicht nach § 28 a Abs. 2 Satz 1 NNatSchG verboten ist,

weiter hilfsweise,

festzustellen, dass sich auf dem Flurstück G. kein besonders geschützter Biotop im Sinne des § 28 a NNatSchG befindet.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ergänzend zu dem bisherigen Vorbringen ist darauf hingewiesen worden, dass auf dem klägerischen Grundstück nicht nur nach eigenen Untersuchungen weitere als Nässezeiger eingestufte Pflanzenarten festgestellt worden seien. Auch Herr J. habe nässezeigende Pflanzen ermittelt, nämlich unter anderem Sumpf-Labkraut sowie Glieder-, Wald- und Knäuelbinse. Neben der demnach vorliegenden Kombination von nässezeigenden Pflanzen seien auch die standörtlichen Voraussetzungen für einen Sumpf gegeben. Es handele sich um einen nassen Standort. Ausreichend sei insoweit hoch anstehendes Grund- oder Stauwasser. Obwohl die von den Klägern veranlasste Messung nach einer ungewöhnlich trockenen Periode im Sommer 1997 durchgeführt worden sei, habe das Grundwasser schon 0,5 m unter der Geländeoberfläche angestanden.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. Oktober 1997 abgewiesen. Der Hauptantrag mit dem Ziel, die Mitteilung vom 18. Mai 1993 aufzuheben, sei unzulässig. Diese Mitteilung stelle keinen im Wege der Anfechtungsklage angreifbaren Verwaltungsakt dar. Der erste Hilfsantrag mit dem Begehren festzustellen, dass die Bebauung des Flurstücks G. mit einem Doppelhaus nicht nach § 28 a Abs. 2 Satz 1 NNatSchG verboten sei, sei gleichfalls unzulässig. Ihm stehe die Bestandskraft der Teilungsgenehmigung vom 6. Juni 1993 entgegen. Danach sei die streitige Fläche nicht bebaubar, weil sich dort ein geschützter Biotop befinde. Der zweite Hilfsantrag mit dem Ziel der Feststellung, dass sich auf dem Grundstück kein geschützter Biotop im Sinne des § 28 a NNatSchG befinde, sei zulässig, aber unbegründet. Das Grundstück sei mit einem besonders geschützten Biotop bestanden, wobei der genaue Typ, sei es nun "Sumpf" oder "seggen-, binsen- oder hochstaudenreiche Nasswiese", dahinstehen könne. Die Biotoptypen seien nämlich durch § 28 a Abs. 1 NNatSchG alle in gleicher Weise geschützt.

Die Kläger haben gegen dieses Urteil die Zulassung der Berufung beantragt. Zur Begründung der ihrer Ansicht nach fehlerhaften Einstufung ihres Grundstücks als Biotoptyp "Sumpf" haben sie sich im Wesentlichen darauf berufen, dass dazu nässezeigende Pflanzen dominant auf dem Grundstück vorkommen müssten. Dies sei jedoch - auch im inneren Bereich - nicht der Fall, wie sich aus zwei weiteren Stellungnahmen des Herrn J. vom 19. November 1997 und vom Januar 1998 ergebe. Als dominant sei eine Pflanze anzusehen, die einen Deckungsgrad von mehr als 50 % aufweise. Dominant sei danach im inneren Grundstücksbereich allenfalls die Flatterbinse, die jedoch mit einer Feuchtezahl von sieben kein Nässezeiger sei. Bei der vermeintlich festgestellten Sumpfkratzdiestel habe es sich um eine - nicht nässezeigende - Ackerkratzdiestel gehandelt. Die weiterhin angeführten Pflanzen, nämlich Waldengelwurz und Weidenröschen, kämen nur zerstreut, nicht aber dominant vor. Für eine Qualifikation als "binsenreiche Nasswiese" fehle es an der notwendigen gründlandspezifischen Nutzung durch Beweidung oder Mahd und an dem weiterhin erforderlichen erheblichen Anteil von Grünland-Arten (Molinio-Arrhenatheretea). Ergänzend hat Herr J. ausgeführt, dass das Grundstück vor lange zurückliegender Zeit (vor 1990) habe landwirtschaftlich genutzt werden sollen. Diese Absicht sei aber aufgegeben worden. Seitdem laufe eine weitgehend ungestörte Sukzession ab. Im tieferliegenden Grundstücksbereich dürfte sich die Vegetationszusammensetzung seiner Einschätzung nach daher bis auf das Aufkommen einiger Hochstauden innerhalb der letzten 10 bis 20 Jahre nur unbedeutend geändert haben.

Mit Beschluss vom 26. Februar 1998 - 3 L 835/98 - hat der vormals zuständige 3. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts den Zulassungsantrag hinsichtlich des Haupt- und des ersten Hilfsantrages abgewiesen und ihm hinsichtlich des zweiten Hilfsantrages stattgegeben. Der Hauptantrag sei unzulässig, weil die Mitteilung des Beklagten vom 18. Mai 1993 keinen Verwaltungsakt darstelle. Ebenso wenig habe der Beklagte mit der am 30. März 1993 gemäß § 125 Abs. 2 BauGB a. F. erteilten Zustimmung zur Herstellung von Erschließungsanlagen eine Entscheidung gemäß § 28 Abs. 5 NNatSchG (über die Zulässigkeit der Bebauung des Grundstücks) getroffen. Die Gegenvorstellung der Kläger gegen diesen - den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückweisenden - Teil des Senatsbeschlusses ist mit weiterem Beschluss des 3. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Mai 1998 abgelehnt worden.

Mit Urteil vom 27. Juli 1998 hat der 3. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 1. Oktober 1997 hinsichtlich der Abweisung des zweiten Hilfsantrages mit dem Ziel festzustellen, dass sich auf dem streitigen Grundstück kein besonders geschützter Biotop im Sinne des § 28 a NNatSchG befindet, aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Das Verwaltungsgericht habe seine Amtsermittlungspflicht verletzt, weil ihm die erforderliche Sachkunde für die Beurteilung, ob ein geschützter Biotop vorhanden sei, offensichtlich gefehlt habe und es sich diese nur mittels eines Sachverständigen habe verschaffen können. Der Verfahrensmangel sei auch entscheidungserheblich, weil § 28 a Abs. 1 NNatSchG aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen verfassungsgemäß sei.

Nach Zurückverweisung hat das Verwaltungsgericht Lüneburg ein Sachverständigengutachten des Biologen K. zum Vorliegen bzw. Nichtvorliegen eines gemäß § 28 a Abs. 1 NNatSchG gesetzlich geschützten Biotoptyps auf dem Grundstück der Kläger eingeholt. Der gerichtlich bestellte Sachverständige K. ist zu dem Ergebnis gekommen, dass sich auf dem Grundstück nach Maßgabe des Kartierschlüssels zwei gemäß § 28 a Abs.1 NNatSchG geschützte Biotoptypen befänden, nämlich ein "naturnaher Quellbereich" sowie ein "Sumpf". Der gegebene "Seggen-, Binsen- und Stauden-Sumpf" i.S.d. Kartierschlüssels sei vegetationskundlich allerdings besser als "seggen-, binsen- oder hochstaudenreiche Nasswiese" und nicht als "Sumpf" i.S.d. § 28 a Abs. 1 NNatSchG einzuordnen. Der Wasserspiegel auf dem Grundstück habe zwischen 0,06 und 0,64 m unter der Geländeoberkante gelegen. Hinsichtlich der von Herrn K. im Bereich des angenommenen "Quellbiotops" und des "Sumpfes" festgestellten Pflanzen wird auf die jeweiligen Tabellen Bezug genommen.

Die Kläger haben kritisiert, dass der Sachverständige K. sich nicht an den ihm vorgegebenen Kartierschlüssel gehalten, sondern unzulässigerweise insbesondere faunistische Aspekte in die Bewertung mit einbezogen habe. Tatsächlich befänden sich auf dem klägerischen Grundstück weder ein "Quellbereich" noch ein "Sumpf", wie sich aus zwei weiteren Stellungnahmen von Herrn J. vom April 2000 ergäbe. Bei seiner ergänzenden Untersuchung sei Herr J. zu dem Ergebnis gekommen, dass zwar drei Binsenarten (J. effusus, conglomeratus und articulatus) zusammen einen prozentualen Anteil von ca. 70 % an der gesamten Deckung erreichten, einzelne dieser Binsenarten hingegen nicht dominant seien. Wegen der Einzelheiten wird auf die Tabelle 1 dieser Stellungnahme Bezug genommen. Die mittlere Feuchtzahl der auf dem Grundstück befindlichen Pflanzen betrage 7,2. Diese Zahl indiziere lediglich einen feuchten, nicht aber - wie für einen "Sumpf" erforderlich - einen nassen Boden. Bei dem vorliegenden Biotoptyp finde in der Regel nur eine sehr langfristige Sukzession der Vegetation über Jahrzehnte statt.

Nachfolgend haben die Kläger geltend gemacht, dass sie jedenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung hätten, dass sich auf ihrem Grundstück am 18. Mai 1993 kein besonders geschützter Biotop gemäß § 28 a Abs. 1 NNatSchG befunden habe. Sei erst im Laufe des Verfahren ein solcher schutzwürdiger Biotop entstanden, so stünde ihnen nämlich ein Schadensersatzanspruch wegen des entstandenen Wertverlustes oder zumindest ein Folgenbeseitigungsanspruch in Form der Erteilung einer Befreiung nach § 28 a Abs. 5 NNatSchG zu.

Der zu der Kritik an seinem Gutachten ergänzend angehörte Sachverständige K. ist mit Ergänzungsgutachten vom Mai 2001 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Einwände von Herrn J. unzutreffend seien. Selbst auf der Grundlage von dessen eigenen Ermittlungen liege ein "Sumpf" vor. Dass es sich um einen nassen Boden handele, ergebe sich aus dem unstreitig hoch anstehenden Grundwasser. Im Übrigen ergebe sich jedenfalls hinsichtlich der von Herrn J. untersuchten, im Westen des Grundstücks gelegenen sog. Probefläche 2 auch nach dessen eigener Definition eine Dominanz von nässezeigenden Pflanzen. Denn er habe in dieser Probefläche Juncus articulatus mit einem Deckungsfaktor von 50 bis 75 % festgestellt. Herr K. hat ferner nach Auswertung eines Luftbildes vom April 1997 darauf hingewiesen, dass die vorhandenen Pflanzenbestände relativ stabil seien. Durch die anhaltende Trockenheit der 90-iger Jahre könnten nässeliebende Arten allenfalls zurückgegangen sein.

Die Kläger haben daraufhin ein weiteres Gutachten von Herrn J. vom Juli 2001 vorgelegt. Dieses Gutachten bezieht sich auf den südlichen Bereich des klägerischen Grundstücks. Nach J. befände sich dort mitnichten ein von dem Sachverständigen K. festgestellter "Quellhorizont". Vielmehr handele es sich nach den gemittelten Werten um einen frischen bis feuchten Boden. Wegen der Einzelheiten wird auf dieses Gutachten Bezug genommen.

Die Kläger haben beantragt,

festzustellen, dass sich auf dem Flurstück G., Flur 5, Gemarkung I. kein gesetzlich geschützter Biotop im Sinne des § 28 a NNatSchG befindet,

hilfsweise,

1. festzustellen, dass sich auf diesem Flurstück im Jahre 1993 kein gesetzlich geschützter Biotop im Sinne des § 28 a NNatSchG befand,

2. den Beklagten zu verpflichten, den Klägern eine Ausnahme gemäß § 28 a Abs. 5 NNatSchG zu erteilen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. Juli 2001 - erneut - abgewiesen. Der Hauptantrag sei zulässig, aber unbegründet. Der kraft Gesetzes eintretende Biotopschutz gemäß § 28 a NNatSchG sei verfassungsgemäß. Dass auf dem Grundstück der Kläger ein solcher gesetzlich geschützter Biotop vorhanden sei, ergäbe sich aus dem Sachverständigengutachten von Herrn K., dem die Kammer folge. Der Gutachter sei zu Recht von einem relativen Begriff der Dominanz ausgegangen und habe eine solche Dominanz von sumpftypischen Pflanzen einschließlich der Juncus acutiflorus und Cirsium palustre auf dem Grundstück der Kläger festgestellt. Der Hilfsantrag zu 1) sei mangels Vorliegens des erforderlichen Rechtsschutzinteresses unzulässig. Eine Amtspflichtverletzung durch den Beklagten als Voraussetzung für einen erfolgreichen Amtshaftungsprozess sei nicht erkennbar. Im Übrigen sei der geschützte Biotop auch schon 1993 vorhanden gewesen. Schließlich hätten die Kläger die Teilungsgenehmigung des Beklagten vom 6. Juli 1993 unanfechtbar werden lassen. Darin sei aber wegen des Vorkommens eines besonders geschützten Biotoptyps eine Bebauung der streitigen Fläche ausgeschlossen worden. Der Hilfsantrag zu 2) stelle eine Klageänderung dar. Dieser habe der Beklagte nicht zugestimmt. Sie sei auch nicht sachdienlich, so dass darüber nicht entschieden werden könne.

Nach Zustellung dieses Urteils am 26. September 2001 an die Kläger haben sie am 26. Oktober 2001 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem ein weiteres Gutachten von Herrn J., diesmal vom Oktober 2001, beigefügt war. Danach setze ein Sumpf nasse bis sehr nasse Bodenverhältnisse voraus. Der Nachweis des erforderlichen Vorliegens nasser Bodenverhältnisse erfolge indirekt über den Nachweis von Dominanzbeständen bestimmter nässeindizierender Pflanzenarten, die im Kartierschlüssel fett gedruckt seien. Somit erfolge auch die Bestimmung der Bodennässe letztlich über die Vegetation. Dies habe das Verwaltungsgericht verkannt.

Der Senat hat mit Beschluss vom 7. Dezember 2001 die Berufung hinsichtlich des Hauptantrags zugelassen und den Zulassungsantrag im Übrigen abgelehnt. Für den Hilfsantrag mit dem Ziel festzustellen, dass sich 1993 auf dem Flurstück der Kläger kein Biotop im Sinne des § 28 a Abs. 1 NNatSchG befunden habe, fehle das notwendige Feststellungsinteresse. Eine Feststellungsklage, die nur der Klärung öffentlich-rechtlicher Fragen zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses dienen solle, sei unzulässig. Das Verwaltungsgericht sei auch zu Recht davon ausgegangen, dass der weitere Hilfsantrag der Kläger eine unzulässige Klageänderung darstelle.

Nach Zustellung dieses Beschlusses am 17. Dezember 2001 an die Kläger haben sie die Berufung am 17. Januar 2002 begründet. Ergänzend stützen sie sich auf ein weiteres Gutachten von Herrn J. vom Februar 2002. In Auseinandersetzung mit der Erwiderung des Beklagten zum Berufungszulassungsantrag vertieft Herr J. darin noch einmal seine Auffassung, dass es für die Bewertung des Grundstücks als Biotoptyp "Sumpf" an der Dominanz nässezeigender Pflanzenarten fehle, wobei Dominanz einen mehr als 50%-igen Bestand auf mindestens 50 qm Grundfläche meine.

Der Senat hat eine gutachtliche Stellungnahme von Herrn L. zu der Frage eingeholt, ob sich auf dem klägerischen Grundstück ein Biotop im Sinne des § 28 a Abs. 1 NNatSchG befinde. Herr L. hat mit Schreiben vom 8. September 2003 mitgeteilt, dass die strittige Fläche zum überwiegenden Teil aus gemäß § 28 a Abs. 1 NNatSchG geschützten Biotoptypen bestehe. Zur Frage der Dominanz einzelner Arten hat er unter Bezugnahme auf den Entwurf einer - nachfolgend im März 2004 herausgegebenen - Überarbeitung des von M. verfassten Kartierschlüssels ausgeführt, dass für eine Zuordnung zu einem "Sumpf" nicht eine einzelne Art für sich betrachtet dominant sein müsse, sondern die Summe aller kennzeichnenden Arten gegenüber anderen Arten. Dabei seien auch die im Kartierschlüssel nicht fett gedruckten Arten maßgebend, soweit sie mit Nässezeigern im engeren Sinne, die im Kartierschlüssel fett gedruckt erschienen, vergesellschaftet seien. Im vorliegenden Fall sei anhand der detaillierten Aufnahmen von J. offensichtlich, dass Binsen und Stauden feuchter bis nasser Standorte im Kernbereich der Fläche in der Summe deutlich vorherrschten. Wenn eine Fläche - wie hier - zahlreiche Binsen und weitere feuchte bis nasse Standorte anzeigende Arten aufweise, dann falle sie zweifellos unter § 28 a (Abs. 1) NNatSchG, unter welchen Biotoptyp im Detail, sei zweitrangig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 8. September 2003 Bezug genommen.

Die Kläger entgegnen, dass der als Verwaltungsvorschrift anzusehende Kartierschlüssel gesetzeskonform so zu verstehen sei, dass bei fehlender Dominanz der durch Fettdruck hervorgehobenen Pflanzenarten kein geschützter "Sumpf" vorliege. Andernfalls stehe der Kartierschlüssel im Widerspruch zu § 28 a Abs. 1 Nr. 1 NNatSchG und der Begründung zu § 30 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, weil dann ein "Sumpf" nicht überwiegend von sumpftypischen, nässezeigenden Pflanzen besiedelt sein und keinen nassen Standort aufweisen müsse. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf eine erneute Stellungnahme von Herrn J. aus dem Juli 2004 verwiesen.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 13. Juli 2001 abzuändern und

1. festzustellen, dass sich auf dem Flurstück G., Flur 5, Gemarkung I. zu keinem Zeitpunkt ein gesetzlich geschützter Biotop befand oder befindet, insbesondere

a) kein Sumpf,

b) kein Quellbereich und

c) keine seggen-, binsen- oder hochstaudenreiche Nasswiese,

2. festzustellen, dass ein im Jahr 1999 seitens des Gerichtsgutachters K. angenommener Biotoptyp "Quellbereich" in besonders geschützter Ausprägung nicht vorhanden ist, ebenso wenig ein im Jahr 2003 von dem Gerichtsgutachter L. erstmalig festgestellter Biotoptyp seggen-, binsen- oder hochstaudenreiche Nasswiese,

hilfsweise,

dass die Verbote gemäß § 28 a Abs. 2 NNatSchG für 1999 bzw. 2003 festgestellte Biotoptypen "Quellbereich" und/oder "seggen-, binsen- oder hochstaudenreiche Nasswiese" nicht gelten,

3. die Mitteilung des Landkreises D. vom 18. Mai 1993, wonach sich auf dem Grundstück der Kläger in der Gemarkung I., Flur 5, Flurstück 35/1 (Trennungsgrundstücke) ein gesetzlich geschützter Biotop (Binsen- oder Simsenried, hier: juncus effusus) befindet und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung D. zu dem Az.: 530.10-2228/1-2 LG vom 26. April 1995 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 31 Abs. 1 NNatSchG "Sumpf" zu streichen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Soweit die Kläger nunmehr ergänzende Anträge stellen würden, insbesondere die Feststellung begehren, dass sich in der Vergangenheit auf ihrem Grundstück kein gesetzlich geschützter Biotop befunden habe, handele es sich um eine Klageänderung, der nicht zugestimmt werde. Mit diesen Änderungen werde eine weitere Verzögerung des langjährigen Rechtsstreits angestrebt. Im Übrigen sei der Antrag auch unzulässig, da das dafür erforderliche Rechtsschutzinteresse nicht ersichtlich sei. Soweit die Klage darauf gerichtet sei festzustellen, dass sich gegenwärtig auf dem Grundstück der Kläger kein gesetzlich geschützter Biotoptyp, insbesondere kein "Sumpf" befinde, sei die Klage unbegründet, die Berufung daher zurückzuweisen. Zur Konkretisierung der gesetzlichen Schutzvoraussetzungen sei der als antizipiertes Sachverständigengutachten anzusehende Kartierschlüssel anzuwenden. Die maßgebliche Fassung dieses Kartierschlüssels vom März 2004 enthalte zum Biotoptyp der Ziffer 5.1.5 "Binsen- und Simsenried nährstoffreicher Standorte" lediglich eine Klarstellung bzw. Präzisierung, nicht aber die von den Klägern angenommene gesetzeswidrige Ausdehnung des Schutzstatus mit "Rückwirkung". Sollte der Senat der im Kartierschlüssel enthaltenen Abgrenzung zwischen einem "Sumpf" und einer "binsenreichen Nasswiese" nicht folgen und deshalb hier das Vorliegen eines "Sumpfes" verneinen, so sei das klägerische Grundstück hilfsweise jedenfalls als "binsenreiche Nasswiese" nach § 28 a Abs. 1 Nr. 1 NNatSchG gesetzlich geschützt. Eigene Feststellungen zum Vorliegen eines "Quellbereiches" seien nicht getroffen worden. Der Beklagte bestehe deshalb nicht auf einer entsprechenden Qualifikation.

Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung zwei Beweisanträge gestellt, die vom Senat abgelehnt worden sind. Wegen der Einzelheiten insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten mit Anlagen sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten A - F) Bezug genommen. Die Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Kläger ist zurückzuweisen, da sie hinsichtlich der unter Ziffer 1 des Klageantrages begehrten - gegenwartsbezogenen - Feststellung, dass sich auf dem streitigen Flurstück kein besonders geschützter Biotop im Sinne des § 28 a Abs. 1 NNatSchG befindet, nach Zulassung durch den Senat zwar zulässig, aber nicht begründet ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit diesem Antrag zu Recht abgewiesen.

Diese Feststellungsklage ist allerdings nur bezogen auf die Biotoptypen "Sumpf" und "seggen-, binsen- oder hochstaudenreiche Nasswiese" zulässig, hingegen unzulässig, soweit auch das Nichtvorliegen eines "Quellbereichs" festgestellt werden soll. Insoweit fehlt es an dem nach § 43 Abs. 1 VwGO notwendigen berechtigten Interesse.

Ein solches berechtigtes Interesse muss gerade gegenüber dem Beklagten bestehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.6.1997 - 8 C 23/96 -, DVBl. 1998, 49 f.), d.h. hinsichtlich des streitigen und zu klärenden Rechtsverhältnisses muss der Beklagte (und nicht ein Dritter) anderer Auffassung sein als der Kläger. Dies ist zwar hinsichtlich eines etwaigen gesetzlichen Schutzes des klägerischen Grundstücks als "Sumpf" oder "binsenreiche Nasswiese" der Fall. Der Beklagte stuft das Grundstück der Kläger nach Maßgabe des Kartierschlüssels vorrangig als "Sumpf", hilfsweise als "binsenreiche Nasswiese" ein. Da die Kläger diese Biotopeigenschaften ihres Grundstücks bestreiten, besteht insoweit das erforderliche Interesse i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO. Hingegen hat der Beklagte die zusätzliche Einstufung des Grundstücks der Kläger als "Quellbereich" im Sinne des § 28 a Abs. 1 Nr. 1 NNatSchG durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen K. lediglich zur Kenntnis genommen, sich aber nicht zu Eigen gemacht. Auch auf ausdrückliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte sich nicht, auch nicht hilfsweise darauf berufen, dass es sich um einen "Quellbereich" handele. Vielmehr hat er darauf verwiesen, dass er eigene Feststellungen dazu nicht getroffen habe und deshalb nicht auf einer solchen Qualifikation bestehe. Insoweit fehlt den Klägern daher das notwendige Feststellungsinteresse.

Die demnach nur hinsichtlich der Feststellung, dass sich auf dem klägerischen Grundstück weder ein Sumpf noch eine seggen-, binsen- oder hochstaudenreiche Nasswiese befindet, zulässige Klage ist unbegründet. Auf dem Grundstück der Kläger befindet sich ein nach § 28 a Abs. 1 Nr. 1 NNatSchG gesetzlich geschützter Biotop, nämlich eine "binsenreiche Nasswiese".

In § 28 a Abs. 1 Nr. 1 NNatSchG werden die Begriffe "Sumpf" und "seggen-, binsen- oder (hochstaudenreiche) Nasswiese" ebenso wenig wie in der bundesrahmenrechtlichen Vorgabe des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG näher erläutert. § 28 a Abs. 1 Nr. 1 NNatSchG ist gleichwohl mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gebot hinreichender Bestimmtheit von Normen vereinbar. Verfassungsrechtlich erforderlich ist nur das Maß an Bestimmtheit, das angesichts der zu ordnenden Lebenssachverhalte und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Es genügt, wenn sich der Norminhalt unter Anwendung der gängigen Auslegungsmethoden erschließen lässt. Ausgehend vom Wortlaut der besonders geschützten Biotoptypen "Sumpf" und "seggen- , binsen- oder (hochstaudenreiche) Nasswiese" ist unter ergänzender Heranziehung der Entstehungsgeschichte der bundesrahmenrechtlichen Bestimmung des § 30 BNatSchG und des § 28 a NNatSchG, der Systematik dieser Normen sowie bei einem Vergleich mit weiteren, auf § 30 BNatSchG beruhenden landesrechtlichen Bestimmungen über den Biotopschutz der Norminhalt von § 28 a Abs.1 Nr. 1 NNatSchG hinreichend konkretisiert.

Davon ist zum gesetzlichen Biotopschutz nach § 15 a des Schleswig-Holsteinischen LNatSchG auch das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 7.5.2001 - 2 BvK 1/00 -, BVerfGE 103, 332 ff.) ausgegangen. Es hat dabei insbesondere darauf verwiesen, dass die entsprechenden Bestimmungen des schleswig-holsteinischen Rechts grundsätzlich identisch mit denen des § 20 c Abs. 1 BNatSchG a. F. (entsprechend § 30 BNatSchG n.F.) seien, zu denen als Auslegungshilfe eine von der Bundesforschungsanstalt für Naturschutz und Landschaftsökologie erarbeitete Liste mit genauen Definitionen und Erläuterungen existiere. Es bestehe inzwischen eine landesweite Biotopkartierung. Die Betroffenen hätten zudem ein Recht auf Auskunft. Vor Eintragung eines besonders geschützten Biotops in ein "Naturschutzbuch" stelle ein Verstoß gegen das Verbot, Handlungen zum Nachteil eines solchen Biotops vorzunehmen, keine Ordnungswidrigkeit dar. Die Betroffenen könnten so in zumutbarer Weise die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten, so dass die Norm hinreichend bestimmt sei.

Diese Ausführungen sind auf das vergleichbare niedersächsische Recht übertragbar, auch wenn in Niedersachsen - anders als in Schleswig-Holstein - keine Verordnung existiert, in der die besonders geschützten Biotoptypen definiert und durch besonders typische Arten charakterisiert werden. Verfassungsrechtlich erforderlich ist dies im Hinblick auf die bereits in der Anlage zu dem Gesetzentwurf für § 30 BNatSchG enthaltenen Definitionen und Erläuterungen, die ergänzend heranzuziehenden Hinweise der Naturschutzfachbehörden, hier des Kartierschlüssels, sowie die aufgezeigten Erkundigungsmöglichkeiten der Betroffenen, insbesondere der Grundeigentümer, nicht (vgl. Verfassungsgericht Brandenburg, Beschl. v. 12.10.2000 - 20/00 -, NuR 2001, 146 ff.). Deshalb ist bereits der vormals zuständige 3. Senat in seinem zurückverweisenden Urteil vom 27. Juli 1998 (- 3 L 1134/98 -, S. 8 des Urteilsabdrucks, unter Bezugnahme auf das ältere Senatsurt. v. 23.8.1994 - 3 L 3939/93 -, NuR 1995, 470, zum Biotoptyp Zwergstrauch- und Wacholderheide) von der Verfassungsmäßigkeit des § 28 a Abs. 1 NNatSchG auch hinsichtlich der hier in Rede stehenden Biotoptypen ausgegangen. Die Auffassung, dass der naturschutzrechtliche Biotopschutz kraft Gesetzes dem Bestimmtheitsgebot von Normen entspricht, wird auch in der Literatur geteilt (vgl. Kolodziejcok/Recken/Apfelbacher/Iven, Naturschutz, Landschaftspflege, Kommentar zum Bundesnaturschutzgesetz, § 30, Rn. 4, 7; Fischer-Hüftle/Herter/Kratzsch/Schumacher, Bundesnaturschutzgesetz, Kommentar, § 30 Rn. 15; Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, Bundesnaturschutzgesetz, Kommentar, § 30 Rn. 5; Blum/Agena/Franke, NNatSchG, Kommentar, § 28 a, Rn. 4; De Witt/Dreier, in: Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, Naturschutz, E 502, m. w. N.).

Zur näheren Bestimmung der nach § 28 a Abs. 1 NNatSchG besonders geschützten Biotoptypen ist demnach von den Definitionen und Erläuterungen auszugehen, die in der Anlage 2 zur Bundestagsdrucksache 14/6378, S. 66 ff., dem Entwurf zum späteren Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften vom 25.3.2002 (BGBl. I . S. 1193), enthalten sind (vgl. Müller/Stöckel, Naturschutzrecht, Kommentar, § 30, Rn. 15; Kolodziejcok/Recken/Apfelbacher/Iven, a.a.O., Rn. 7; Fischer-Hüftle/Herter/Kratzsch/Schumacher, a.a.O., Rn. 15; Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, a.a.O., Rn. 5, De Witt/Dreier, a.a.O. E 503; Schoeneck, Bundesnaturschutzgesetz, Kommentar, in: Das Deutsche Bundesrecht, zu § 30 BNatSchG; Verfassungsgericht Brandenburg, a.a.O.). Diese Anlage stammt vom Bundesamt für Naturschutz und beruht auf der in Abstimmung mit den Länderfachbehörden weiterentwickelten älteren Liste, die schon zu § 20 c BNatSchG a.F. von der Bundesforschungsanstalt für Naturschutz und Landschaftsökologie, der Funktionsvorgängerin des Bundesamtes für Naturschutz, gemeinsam mit den Länderfachbehörden erarbeitet worden war (vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit dieser Liste zur Auslegung der nach § 28a Abs. 1 NNatSchG geschützten Biotoptypen das o.a. Urteil des Nds. OVG v. 23.8.1994). Die in der Anlage enthaltenen Definitionen und Erläuterungen liegen daher dem Verständnis der Biotopbegriffe des Bundesrahmenrechts zugrunde. Ob und ggf. in welchem Umfang die Länder von diesem Verständnis der Biotopbegriffe des Bundesrahmenrechts abweichen dürfen, kann hier dahin stehen. Denn eine solche Abweichung müsste jedenfalls hinreichend deutlich vom Landesgesetzgeber zum Ausdruck gebracht werden. Ein entsprechender Wille ist in Niedersachsen hinsichtlich der vorliegend maßgeblichen Begriffe des "Sumpfes" und der "binsenreichen Nasswiese" jedoch nicht erkennbar. Niedersachsen hat vielmehr, anders als etwa Hamburg, wo nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege vom 7. August 2001 (GVBl. S. 281), geändert durch Gesetz vom 6.9.2004 (GVBl. S. 356) neben "Sümpfen" und "Nasswiesen" ausdrücklich auch "Rieder" zu den gesetzlich geschützten Biotopen zählen, in § 28 a Abs. 1 NNatSchG die bundesrechtliche Benennung der zu schützenden, hier maßgeblichen Biotoptypen weitgehend wörtlich mit nur redaktionellen Änderungen (vgl. Blum/Agena/Franke, a.a.O., Rn. 12) übernommen. Lediglich die bundesrechtlich mit "binsen- und seggenreich" umschriebenen Nasswiesen sind um das zusätzliche Adjektiv "hochstaudenreich" ergänzt worden.

Auf eine weitere landesrechtliche Konkretisierung der so umschriebenen Biotoptypen im NNatSchG oder durch eine ergänzende Verordnung, wie zum Teil in anderen Ländern, ist in Niedersachsen verzichtet worden. Der nunmehr in 6. Auflage in der Fassung von 2004 von Herrn L. verfasste und vom früheren Niedersächsischen Landesamt für Ökologie herausgegebene Kartierschlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen (= Kartierschlüssel) ist nicht als Rechtsnorm erlassen worden. Nach dem Runderlass des Umweltministeriums vom 20. April 1993 (Nds. MBl. S. 552) ist die Bestimmung der besonders geschützten Biotopen zwar anhand dieses Kartierschlüssels vorzunehmen. Daran sind die Gerichte jedoch nicht gebunden. Den Naturschutzbehörden steht hinsichtlich der Entscheidung, ob ein Grundstück nach § 28 a Abs. 1 NNatSchG gesetzlich geschützt ist, kein - nach den Vorgaben dieses Kartierschlüssels auszuübendes - Ermessen oder ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. nur Blum/Agena/Franke, a.a.O., Rn. 11). Ebenso wenig kann der Kartierschlüssel als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift angesehen werden. Normkonkretisierende Wirkung mit der Folge, dass eine Verwaltungsvorschrift auch für Gerichte verbindlich und dann wie eine Norm auszulegen ist, kommt einer Verwaltungsvorschrift im Umweltrecht nur zu, wenn dem Erlass u.a. ein umfangreiches Beteiligungsverfahren vorangeht, dessen Zweck es ist, vorhandene Erfahrungen und den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis auszuschöpfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1998 - 8 C 16/96 -, BVerwGE 107, 338 ff., m. w. N.). Vor Erlass des Kartierschlüssel hat ein solches Beteiligungsverfahren unter Einschluss etwa auch von Umweltverbänden oder Vertretern der Landwirtschaft und der Kommunen nicht stattgefunden. Im Übrigen erhebt der Kartierschlüssel auch selbst nicht den Anspruch, eine verbindliche Interpretation der Biotoptypen des § 28 a Abs. 1 NNatSchG darzustellen. Er orientiert sich lediglich an dessen Vorgaben. "Da sich aber einige der im Gesetz genannten Typen inhaltlich überschneiden ( z.B. ... Sümpfe, ... u.a.) ..., sind die Biotoptypen dieses Kartierschlüssels nicht immer völlig deckungsgleich mit denen des Gesetzes" (S.7). Kann der Kartierschlüssel schon deshalb nicht als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift zu § 28 a Abs. 1 NNatSchG angesehen werden, so braucht nicht geklärt zu werden, in welcher Fassung er nach dem Runderlass für die Naturschutzbehörden verbindlich sein soll und inwieweit er durch die Bezugnahme in diesem als Verwaltungsvorschrift anzusehenden Erlass selbst Verwaltungsvorschrift sein könnte. Der Kartierschlüssel ist bei verständiger Würdigung als sog. antizipiertes Sachverständigengutachten (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, § 98, Rn. 3a) anzusehen, muss aber auch insoweit - ebenso wie eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift - jedenfalls den gesetzlichen Vorgaben in § 30 BNatSchG und § 28 a Abs. 1 Nr. 1 NNatSchG entsprechen. Den Ausführungen im Kartierschlüssel kommt daher für die nähere Auslegung der Begriffe "Sumpf" und "seggen-, binsen- oder hochstaudenreiche Nasswiese" nur insoweit Bedeutung zu, als darin in Übereinstimmung mit den bundesrechtlichen Definitionen und Erläuterungen in der Anlage 2 zur Bundestagsdrucksache 14/6378, S. 66 ff. nähere Konkretisierungen enthalten sind. Davon abweichen darf er nicht.

Da in § 28 a Abs. 1 Nr. 1 NNatSchG die aufgeführten Biotoptypen nicht unter einem einheitlichen, verbindlichen Sammelbegriff - wie Feuchtbiotope - zusammengefasst sind, sondern unterschiedliche Biotoptypen benannt werden, kann nicht offen gelassen werden, welcher der darin genannten Biotoptypen im Einzelnen vorliegt. Vielmehr ist auch ein "Sumpf" von einer "Nasswiese" zu unterscheiden.

Gemessen an diesen Vorgaben kann auf dem klägerischen Grundstück kein "Sumpf" festgestellt werden. Nach den Ausführungen in der Anlage 2 zur Bundestagsdrucksache 14/6378 sind unter Sümpfen "überwiegend baumfreie, teils gebüschreiche, von Sumpfpflanzen dominierte Lebensgemeinschaften auf mineralischen bis torfigen Nassböden" zu verstehen, "die durch Oberflächen-, Quell- oder hoch anstehendes Grundwasser geprägt sind. Zum Teil sind sie natürlich, vielfach jedoch erst durch Waldrodung und nachfolgende Nutzungen als Streu- oder Futterwiesen entstanden. Kennzeichnend sind: Kleinseggensümpfe sauerer bis kalkreicher Standorte und Kopfbinsenriede ..., Schneiden- und Großseggenriede, Schachtelhalm- und Hochstaudenvegetation, Weidensumpfgebüsche." Die Definition in Ziffer 5.1 des Kartierschlüssels zum Begriff "Seggen-, Binsen- und Staudensumpf" lautet demgegenüber: "Nasse bis sehr nasse Standorte mit Klein- und Großseggenrieden, Binsenrieden und/oder Staudenfluren außerhalb von Gewässern; auf Niedermoor oder sumpfig mineralischen Böden des Binnenlandes; in der Regel nicht (mehr) oder sehr extensiv genutzt." Hinsichtlich des vorliegend in Rede stehenden Untertyps eines "Binsen- und Simsenrieds nährstoffreicher Standorte" wird in Ziffer 5.1.5 des Kartierschlüssels ergänzend ein Dominanzbestand von Binsen oder Waldsimsen (seltener andere Simsenarten) ohne nennenswerten Anteil von Kennarten der zuvor unter den Ziffern 5.1.1 bis 5.1.3 angeführten Typen gefordert. Ferner wird bei der näheren Erläuterung der kennzeichnenden Pflanzenarten angeführt, dass ein zur Annahme von Sumpf im Sinne von § 28 a Abs. 1 Nr. 1 NNatSchG führender Dominanzbestand in der Regel durch Pflanzenarten gekennzeichnet wird, die als sog. Nässezeiger bezeichnet und in dem Kartierschlüssel fett gedruckt sind. Zusätzlich sind auch Dominanzbestände der nicht fett gedruckten Arten einbezogen, wenn sie mit Nässezeigern im engeren Sinne, d. h. mit fett gedruckten bzw. nicht aufgeführten Arten mit einer Feuchtzahl 9 nach "Ellenberg" vergesellschaftet sind.

Die Definition in dem Kartierschlüssel weicht daher dem Wortlaut nach in zwei Punkten von den zuvor genannten bundesrechtlichen Ausführungen ab. Zum einen bezieht sie (ebenso die Begründung für den niedersächsischen Gesetzentwurf, mit dem der Biotopschutz in das NNatSchG eingefügt worden ist, vgl. LT-Drs. 11/2585, S. 19) ausdrücklich Binsenriede in die Aufzählung des für einen Sumpf typischen Bewuchs mit ein. Der bundesrechtlichen Definition, die jedenfalls ausdrücklich allgemeine "Binsenriede" nicht als typische Pflanzengesellschaften eines Sumpfes bezeichnet, folgt hingegen etwa die Definition in Ziffer 1.2 der Anlage zu § 24 Abs. 1 des Baden-Württembergischen Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft vom 29. März 1995 (GBl. 385, geändert durch Gesetz v. 1.7.2004, GBl. 2004, S. 824). In § 1 Nr. 2 der Schleswig-Holsteinischen Landesverordnung über gesetzlich geschützte Biotope vom 13. Januar 1998 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 72) wird der besonders geschützte Biotoptyp "Sumpf" demgegenüber wie folgt umschrieben: "Nasse bis sehr nasse mineralische bis organische Böden mit überwiegend baumfreien, zum Teil moosreichen Klein- und Großseggenrieden, Binsen- und Simsenrieden ... einschließlich Baumbestände." Die Anlage 1 zu § 20 des Gesetzes zum Schutz der Natur und der Landschaft im Lande Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2002 (GVOBl. MV 2003, S. 1, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.6.2004 (GVOBl. MV S. 302)) führt bei den typischen Merkmalen der Vegetation eines naturnahen Sumpfes ebenfalls auf, dass dieser u. a. Seggenriede, .... Binsen- oder Sumpfsimsenfluren aufweisen kann. Auch wenn daher bestimmte Binsenarten kennzeichnender Bestandteil eines sumpftypischen Großseggenriedes sein können, ist fraglich, ob dies auch auf die hier vorrangig festgestellten Binsenarten, insbesondere die Flatterbinse, zutrifft und diese Binsenarten charakteristisch für einen "Sumpf" im Sinne des § 28 a Abs. 1 Nr. 1 NNatSchG sein können. Die vorrangig heranzuziehenden bundesrechtlichen Erläuterungen lassen dies mit dem Begriff "Großseggenriede" und der gesonderten Anfügung eines Kopfbinsenriedes jedenfalls nicht deutlich erkennen. Außerdem wird bei der nachfolgenden näheren Umschreibung der Pflanzenbesiedlung von "Nasswiesen" ausdrücklich sowohl von seggen- als auch von binsenreich gesprochen, also insoweit unterschieden. Schließlich wird nach den Angaben des Sachverständigen K. (vgl. S. 14 seines Gutachtens v. November 1999) ein "Binsenried" vegetationskundlich ohnehin besser einer "Nasswiese" als einem "Sumpf" i.S.d. § 28 a Abs. 1 Nr. 1 NNatSchG zugeordnet. Auch Herr J. rechnet in seiner Stellungnahme vom April 2000 (S. 8) die Besiedlung eines Binsenriedes pflanzensoziologisch zu den Grünlandgesellschaften.

Unabhängig von diesen Bedenken gegen die Einbeziehung eines (Flatter-)Binsenriedes in einen "Sumpf" i.S.d. § 28 a Abs. 1 NNatSchG wird der Begriff des Sumpfes im Sinne des Kartierschlüssels jedenfalls in einem anderen Punkt ausgedehnt. Danach muss die Besiedlung eines Sumpfes nämlich nicht zwingend dominant mit Pflanzen erfolgen, die als sog. Nässezeiger eingestuft sind. Vielmehr reicht es insbesondere bei Binsengesellschaften, die - wie die Flatterbinse - auch auf weniger nassen Böden Dominanzbestände bilden können, aus, wenn sie mit Nässezeigern im engeren Sinne vergesellschaftet sind, so etwa Flatterbinsenbestände mit Torfmoos. Bei diesem Verständnis ist jedoch nicht mehr sichergestellt, dass der "Sumpf" entsprechend den bundesrechtlichen Ausführungen auch von "Sumpfpflanzen" dominiert wird. Denn dominant können nach dem Kartierschlüssel gerade auch Pflanzen sein, die gar nicht typisch für einen Sumpf sind, sondern auch auf weniger nassen Böden vorkommen und dort dominant sein können. Diese Ausdehnung des Sumpfbegriffes führt im Übrigen auch zu Folgeproblemen, da sich danach Sümpfe und Nasswiesen überschneiden können und es daher nach dem Kartierschlüssel ergänzender Abgrenzungsregeln bedarf. Zur Vermeidung dieser Schwierigkeiten und in Überstimmung mit dem allgemeinen Sprachverständnis, das mit einem "Sumpf" besonders nasse Bodenverhältnisse verbindet, ist daher nach Überzeugung des Senats der engeren, in der Anlage zur Bundestagsdrucksache 14/6378 enthaltenen Definition zu folgen.

Die demnach für einen "Sumpf" erforderliche Dominanz von Sumpfpflanzen kann auf dem klägerischen Grundstück nicht festgestellt werden. Vielmehr stimmen - mit Abweichungen in den Einzelheiten - die Feststellungen des von den Klägern hinzugezogenen Gutachters J. (vgl. Gutachten vom April 2000, S. 9 und 10) sowie des gerichtlich bestellten Sachverständigen K. (vgl. S. 1, 58, 78, 87 seines Gutachtens vom November 1999) darin überein, dass im maßgeblichen mittleren Grundstücksbereich drei Binsenarten überwiegen. Dabei besteht hinsichtlich des Vorkommens der Flatterbinse (J. effusus) und der Knäuelbinse (J. conglomeratus) Einigkeit. Die dritte, vorherrschende Art wird von Herrn J. als Glanzfrüchtige Binse (J. articulatus), von Herrn K. abweichend als Spitzblütige Binse (J. acutiflorus) bestimmt. Jedenfalls handelt es sich bei diesen Binsenarten mit einer sog. Feuchtezahl von 7 (Flatterbinse und Knäuelbinse) bzw. 8 (für die Glanzfrüchtige oder Spitzblütige Binse) jeweils nicht um kennzeichnende Sumpfpflanzen. Dementsprechend sind sie - mit Ausnahme der umstrittenen Spitzblütigen Binse - in Ziffer 5 des Kartierschlüssels auch nicht durch Fettdruck als einen Sumpf kennzeichnende Pflanzengesellschaften hervorgehoben, sondern nachfolgend unter Ziffer 9 als eine Nasswiese kennzeichnende, sog. "Feuchtgrünlandarten" aufgeführt worden. Mit den genannten Gutachten liegen dem Senat hinreichend aussagekräftige Unterlagen über die vorhandenen Pflanzen vor, so dass es schon deshalb der von den Klägern beantragten ergänzenden Beweisaufnahme nicht bedurfte; im Übrigen wird hinsichtlich des Fehlens der für einen Sumpf erforderlichen Dominanz von Sumpfpflanzen ohnehin weitgehend dem Vortrag der Kläger gefolgt.

Handelt es sich bei dem klägerischen Grundstück danach zwar nicht um einen "Sumpf", so sind hier andererseits aber eindeutig die Voraussetzungen für eine "binsenreiche Nasswiese" i.S.d. § 28 a Abs. 1 Nr. 1 NNatSchG gegeben. In der Anlage 2 zur Bundestagsdrucksache 14/6378 finden sich zu diesem Typus die folgenden Ausführungen: "Anthropozoogene Grünländer feuchter bis nasser Standorte mit Dominanz von Süß- oder Sauergräsern, die durch landwirtschaftliche Nutzung auf Niedermooren oder durch Rodung feuchter Wälder entstanden sind. Diese extensiv genutzten Feucht- und Nasswiesen sind durch einen hohen Anteil von Seggen, Binsen ... und anderen Feuchtezeigern ... gekennzeichnet. Eingeschlossen sind gemähte, beweidete oder aufgelassene Grünländer. Kennzeichnende Pflanzengesellschaften sind" u. a. "Binsenwiesen."

Diese Voraussetzungen treffen jedenfalls auf den Kernbereich des klägerischen Grundstücks zu. Dass es sich um einen dauerhaft mindestens feuchten Standort handelt, ergibt sich aus dem wechselnden Grundwasserstand zwischen einem halben Meter bis zu lediglich 6 cm unter der Geländeoberfläche. Dies entspricht auch den Feststellungen des klägerischen Gutachters anhand der Ermittlung der Feuchtezahl der überwiegend dort vorkommenden Pflanzen. Die von Herrn J. errechnete mittlere Feuchtezahl von 7,2 kennzeichnet gut durchfeuchtete Bodenverhältnisse. Wie die von Herrn K. aufgenommenen Fotos belegen, tritt darüber hinaus periodisch das Wasser offen zu Tage, so dass zeitweilig auch nasse Bodenverhältnisse gegeben sind. Dass der maßgebliche mittlere Grundstücksteil durch einen hohen Anteil von als Feuchtezeigern einzustufenden und für eine Nasswiese typischen Binsenarten geprägt wird, ist bereits zuvor ausgeführt worden. Nach der bundesrechtlichen Definition sind in den Schutz als "Nasswiesen" auch aufgelassene Grünländer eingeschlossen, so dass es nicht darauf ankommt, ob das Grundstück heute noch gemäht oder beweidet wird. Der von den Klägern beantragten Beweiserhebung zur Grundstücksnutzung bedarf es deshalb nicht. Die Systematik des § 28 a Abs. 1 NNatSchG unterstreicht die Annahme, dass eine "Wiese" nicht zwingend durch Menschen genutzt werden muss. Nach § 28 a Abs. 1 Nr. 4 NNatSchG sind nämlich auch "Salzwiesen" unabhängig von der Nutzungsart geschützt. Ob eine "Nasswiese" ohne Nutzung langfristig als solche erhalten bleibt oder sie sich in einen anderen Biotoptyp entwickelt (vgl. Niedersächsisches Landesamt für Ökologie (Hrsg.), Besonders geschützte Biotope in Niedersachsen, 3. Aufl., 1994, S. 13), ist für die - bei den zur Zeit gegebenen Verhältnissen zu bejahende - Schutzwürdigkeit unbeachtlich. Wegen des ständigen Wandels von Natur und Landschaft sind die landesweit geschützten Biotoptypen ohnehin nicht abschließend zu erfassen, sondern auf eine Überprüfung angelegt (vgl. Niedersächsisches Umweltministerium, LT-Drs. 15/1236; Fischer-Hüftle/Herter/Kratzsch/Schumacher, a.a.O., Rn. 19, m. w. N.).

Wenn nach den bundesrechtlichen Ausführungen (vgl. abweichend LT-Drs. 11/2585, S. 20) als Entstehungsgrund für eine "Nasswiese" eine vormalige landwirtschaftliche Nutzung aus Niedermooren oder eine Rodung feuchter Wälder angeführt wird, ist schon fraglich, ob damit ein zwingendes Definitionselement bezeichnet oder nur erläuternd der typische Entstehungsgrund beschrieben wird. Gegen die Annahme, es handele sich um einen Bestandteil der Definition, spricht, dass es für den gesetzlichen Biotopschutz grundsätzlich unerheblich ist, aus welchen Gründen sich ein Biotop, das die kennzeichnenden Merkmale eines geschützten Typs erfüllt, entwickelt hat, sei es auf natürlichem Wege oder durch menschlichen Einfluss (vgl. Fischer-Hüftle/Herter/Kratzsch/Schumacher, a.a.O., Rn. 19; de Witt/Dreier, a.a.O., Rn. 497, jeweils m. w. N.). Es wäre auch unverständlich, warum ein natürlich entstandener Biotop nicht gesetzlich geschützt sein sollte. Ob eine "Nasswiese" vormals landwirtschaftlich genutzt sein muss, kann hier jedoch offen bleiben. Das klägerische Grundstück ist nach den Erkenntnissen des von ihnen beauftragten Gutachters J. nämlich früher landwirtschaftlich genutzt worden, erfüllte also auch diese Voraussetzung für eine "Nasswiese".

Schließlich stehen der Einordnung als" Nasswiese" auch nicht die "Besonderen Hinweise" zu Ziffer 9.3. im Kartierschlüssel entgegen. Danach sollen Dominanzbestände von Binsen auf nassen Standorten ohne oder mit geringem Anteil von anderen Grünlandarten als Sumpf erfasst und in Zweifelsfällen brachliegende Grünlandflächen eher als Sümpfe, genutzte Grünlandflächen hingegen eher als Nasswiese eingeordnet werden. Die Hinweise gewährleisten keine sachgerechte Abgrenzung zwischen einem "Sumpf" und einer "Nasswiese". Sie gehen nämlich von der Zuordnung eines Binsenriedes zum "Sumpf" aus. Da dieser Zuordnung jedenfalls für die hier gegebene Ausprägung eines Binsenriedes nicht zu folgen ist, kann dementsprechend auch auf das an diese Abgrenzung anknüpfende Kriterium für die Unterscheidung zwischen einem "Sumpf" und einer "Nasswiese" i.S.d. § 28 a Abs. 1 Nr. 1 NNatSchG nicht abgestellt werden kann. Außerdem handelt es sich vorliegend nicht einen "nassen", sondern um einen dauerhaft gut durchfeuchteten und periodisch auch nassen Standort.

Wenn die Kläger sich demgegenüber - in ihrem neuesten Vortrag - auf diese Abgrenzung berufen, um das Vorliegen einer "binsenreichen Nasswiese" in Abrede zu stellen, so ist auch diese Argumentation nicht überzeugend. Denn die Zuordnung ihres binsenreichen Grundstücks zu einem "Sumpf" haben sie gerade mit der Begründung abgelehnt, dass lediglich feuchtigkeitszeigende Binsenarten nicht die erforderlichen Anforderungen an Sumpfpflanzen erfüllten, es also an einem "nassen Standort" mangele. Dominanzbestände dieser Binsenarten auf dauerhaft durchfeuchteten und periodisch auch nassen Standorten kennzeichnen eine "binsenreiche Nasswiese." Eine solche "Nasswiese" muss neben den angeführten Binsen als Feuchtgrünlandarten nicht auch noch aus anderen Grünland-(Molinio-Arrhenatheretea-) Arten bestehen. Das festgestellte Vorkommen der hier prägenden Feuchtgrünlandarten Juncus articulatus oder acutiflorus, conglomeratus und effusus, zusammen etwa mit den sowohl von dem Sachverständigen K. als auch von dem Gutachter J. in zahlreichen Exemplaren nachgewiesenen Waldengelwurz (Angelica sylvestris) und Blutweiderich (Lythrum salicaria), reicht aus. Dem von den Klägern hinsichtlich des Fehlens (weiterer) Grünland-(Molinio-Arrhenatheretea-) Arten gestellten Beweisantrag war deshalb mangels Entscheidungserheblichkeit nicht nachzugehen. Außerdem bezieht sich der Antrag auf den Bewuchs in der Vergangenheit, obwohl es vorliegend hinsichtlich des vom Senat zur Berufung zugelassenen Feststellungsantrags entscheidungserheblich auf die gegenwärtigen Verhältnisse ankommt.

Ebenso wenig bedarf es für den gesetzlichen Biotopschutz der zusätzlichen Feststellung des ökologischen Wertes der "binsenreichen Nasswiese" im Einzelfall ( vgl. Fischer-Hüftle/Herter/Kratzsch/Schumacher, a.a.O., Rn. 18, m. w. N.).

Schließlich weist die "binsenreiche Nasswiese" auf dem Grundstück der Kläger auch eine hinreichende Größe für einen gesetzlichen Schutz i.S.v. § 28a Abs. 1 Nr. 1 NNatSchG aus. Eine Mindestquadratmeterzahl ist nicht gesetzlich vorgegeben. Der Kartierschlüssel geht je nach Ausprägung von einer Mindestgröße von 100 bis 200 qm und einer Mindestbreite von 5 bis 8 m aus. Ob dies bereits für die Annahme einer "Wiese" ausreicht, mag dahinstehen. Jedenfalls weist die im Kernbereich des Grundstücks befindliche "binsenreiche Nasswiese" bereits nach der Skizze des Gutachters J. in seinem Gutachten vom April 2000 und den ergänzenden Angaben in der mündlichen Verhandlung bei einer Breite von bis zu 19 Metern einen darüber hinausgehenden, für eine "Nasswiese" hinreichenden Umfang von 550 qm auf. Nach den Angaben des Sachverständigen K. umfasst die Fläche der geschützten Biotoptypen sogar 1.460 m². Dass eine Fläche von 550 qm ausreicht, unterstreicht der Vergleich mit anderen landesrechtlichen Größenvorgaben. So verlangt die Schleswig-Holsteinische Biotop-Verordnung lediglich eine Mindestgröße von 100 qm. § 1 Nr. 1 der inzwischen außer Kraft getretenen (GVBl. 2002 I S. 364, 380) Hessischen Verordnung über bestimmte Lebensräume und Landschaftsbestandteile vom 5. Dezember 1997 (GVBl. I S. 473) nannte eine Mindest-Größe von 500 qm und eine Breite von 5 m. Nach der vorgenannten Anlage zu dem Landesnaturschutzgesetz in Mecklenburg-Vorpommern beträgt die Mindestgröße 200 qm. Wenn demgegenüber nach dem Kartierschlüssel der Nordrhein-Westfälischen Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten eine seggen- und binsenreiche Nasswiese erst ab 1.000 m² Größe erfasst wird, so ist sehr fraglich, ob dies noch mit den bundesrahmenrechtlichen Vorgaben, die keine flächenmäßige Beschränkung enthalten, vereinbar ist. Jedenfalls besteht in Niedersachsen ohne ausdrückliche gesetzliche Vorgabe der Biotopschutz auch für eine "Nasswiese", die einen Umfang von mehr als 500 qm aufweist.

Die zulässige Berufung der Kläger gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil ist daher unbegründet, soweit sie die Feststellung begehren, dass sich auf ihrem Grundstück kein nach § 28 a Abs. 1 Nr. 1 gesetzlicher geschützter Biotop - hier eine "binsenreiche Nasswiese" - befindet.

Die weitergehenden Anträge der Kläger bleiben gleichfalls erfolglos. Ihr zu Ziffer 1) erhobener Antrag festzustellen, dass sich auf ihrem Grundstück zu keinem Zeitpunkt (in der Vergangenheit) ein gesetzlich geschützter Biotop befand, ist unzulässig.

Soweit sich diese Feststellung auf das Jahr 1993 bezieht, steht der Zulässigkeit eines solchen Antrags gemäß § 121 VwGO bereits die teilweise Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 7. Kammer - vom 13. Juli 2001 entgegen. Das Verwaltungsgericht hat mit diesem Urteil den ersten Hilfsantrag der Kläger abgelehnt, der sich gerade auf eine entsprechende Feststellung für das Jahr 1993 bezog. Insoweit ist durch Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2001 die Berufung nicht zugelassen, das Urteil des Verwaltungsgerichts also rechtskräftig geworden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.11.1993 - 7 B 91/93 -, Buchholz 340 § 5 VwZG Nr. 15).

Soweit sich der Feststellungsantrag der Kläger auf den Zeitraum vor 1993 beziehen soll, ist hierüber zwar noch nicht rechtskräftig entschieden worden. Dieser über den ursprünglichen Antrag hinausgehende Antrag ist aber als Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO durch Klageerweiterung (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 91, Rn. 5) anzusehen, die unzulässig ist. Die Klageänderung ist nach § 91 Abs. 1 VwGO nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Beide Voraussetzungen sind nicht gegeben. Der Beklagte hat nicht eingewilligt. Die Erweiterung ist auch nicht sachdienlich. Nicht sachdienlich ist eine Klageänderung, wenn die geänderte Klage als unzulässig abzuweisen ist (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, Kommentar, § 91, Rn. 31, m. w. N.). Dies wäre hier der Fall, weil die erweiterte Klage mangels Feststellungsinteresses der Kläger unzulässig wäre. Der Beklagte hat erstmals im Jahr 1993 gegenüber den Klägern die Auffassung vertreten, dass sich auf dem streitigen Grundstück ein gemäß § 28 a Abs. 1 NNatSchG gesetzlich geschützter Biotoptyp befinde. Für den vorhergehenden Zeitraum ist von dem Beklagten eine entsprechende Behauptung nicht aufgestellt worden. Die Kläger haben daher i.S.d. § 43 Abs.1 VwGO gegenüber dem Beklagten kein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass sich vor 1993 auf ihrem Grundstück kein gesetzlich geschützter Biotoptyp befand.

Die erweiterte Klage ist auch insoweit mangels berechtigtem Interesse i.S. d. § 43 Abs. 1 VwGO unzulässig, als die Feststellung begehrt wird, dass sich von 1994 bis heute auf dem Grundstück kein gesetzlich geschützter Biotoptyp befunden hat. Dass sich das notwendige Interesse nicht aus der Ankündigung der Kläger, wegen - vermeintlich - fehlerhaftem Verwaltungshandeln des Beklagten eine zivilrechtliche Schadensersatzklage zu erheben, ergibt, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 7. Dezember 2001 ausgeführt. Hierauf wird Bezug genommen. Ebenso wenig ergibt sich das notwendige Interesse daraus, dass die Kläger parallel zu diesem Verfahren einen Bauantrag für ihr Grundstück gestellt haben, über den noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist. Insoweit kann offen bleiben, ob einem Erfolg dieses Antrages nicht bereits entgegensteht, dass in der bestandskräftigen Teilungsgenehmigung vom 6. Juli 1993 ausdrücklich die Bebauung des streitigen Grundstücksteils ausgeschlossen worden ist und die Beteiligten hieran gebunden sind. Selbst wenn über die "Bebaubarkeit" des Grundstücks dadurch in der Sache noch bindend entschieden worden sein sollte, so kommt es für die Erteilung einer Baugenehmigung grundsätzlich doch nicht auf die Sach- und Rechtlage in der Vergangenheit, sondern auf die gegenwärtige Situation an, d.h. darauf, dass sich gegenwärtig dort ein die Bebauung ausschließender gesetzlich geschützter Biotoptyp befindet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.5.1996 - 4 B 55/96 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 286).

Ob - wie die Kläger annehmen - der Beklagte verpflichtet wäre, eine naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung zu erteilen, wenn sich der geschützte Biotoptyp erst nach 1993 entwickelt hätte, und sich daraus das erforderliche Feststellungsinteresse ergäbe, braucht ebenfalls nicht entschieden zu werden. Nach den übereinstimmenden und dem Senat eine hinreichende Beurteilung gestattenden Feststellungen des Beklagten, des gerichtlich bestellten Sachverständigen K. und des von den Klägern hinzugezogenen Gutachters J. haben sich die für den Biotopschutz nach § 28 a Abs. 1 Nr. 1 NNatSchG maßgeblichen Grundstücksverhältnisse seit 1993 nicht geändert. Dort hat sich also nicht erst nach 1993 eine "binsenreiche Nasswiese" entwickelt. Herr J. hat dazu ausgeführt, dass bei dem vorliegenden Biotoptyp in der Regel nur eine sehr langfristige Sukzession der Vegetation über Jahrzehnte stattfindet. Im - hier maßgeblichen - tieferliegenden Grundstücksbereich dürfte sich die Vegetationszusammensetzung daher bis auf das Aufkommen einiger Hochstauden innerhalb der letzten 10 bis 20 Jahre nur unbedeutend geändert haben. Herr K. hat nach Auswertung eines Luftbildes vom April 1997 ebenfalls darauf hingewiesen, dass die vorhandenen Pflanzenbestände relativ stabil seien. Durch die anhaltende Trockenheit der 90-iger Jahre könnten nässeliebende Arten allenfalls zurückgegangen sein.

Unabhängig von diesem naturschutzrechtlichen Hindernis, das der Bebauung des Grundstücks entgegensteht, spricht ohnehin Überwiegendes dafür, dass die geplante Wohnbebauung auch sonstige öffentliche Belange i. S.d. § 35 Abs. 2 BauGB in der Vergangenheit beeinträchtigt hat und weiterhin beeinträchtigt. Das Grundstück liegt im Außenbereich. Die Anschlussbebauung von der bebauten Ortslage aus in den Außenbereich hinein mit Wohnbebauung ist jedoch in der Regel - und auch hier - ein Vorgang der nach § 35 Abs. 2, 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB siedlungsstrukturell unerwünschten Zersiedlung. Die positive Darstellung in einem Flächennutzungsplan ändert hieran nichts (vgl. Beschl. d. Nds. OVG v. 10.1.2005 - 9 LA 310/04 -, m. w. N.).

Der unter Ziffer 2) im ersten Absatz enthaltene Feststellungsantrag, dass weder ein im Jahr 1999 angenommener Biotoptyp "Quellbereich" noch ein im Jahr 2003 festgestellter Biotoptyp "seggen-, binsen- oder hochstaudenreiche Nasswiese" vorhanden sei, stellt nur eine Wiederholung des bereits in Ziffer 1 angekündigten Antrages dar. Dieser Antrag ist also ebenfalls unzulässig, soweit er sich auf den Biotoptyp "Quellbereich" bezieht, und hinsichtlich des Biotoptyps "seggen-, binsen- oder hochstaudenreiche Nasswiese" in dem zulässigen Antrag zu Ziffer 1) enthalten.

Der unter Ziffer 2) im zweiten Absatz gestellte hilfsweise Feststellungsantrag, dass die Verbote gemäß § 28 a Abs. 2 NNatSchG für den Biotoptyp "Quellbereich" nicht gelten, ist als Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO mangels Einwilligung des Beklagten und wegen fehlender Sachdienlichkeit ebenfalls unzulässig. Über das Vorliegen des Biotoptyps "Quellbereich" ist aus den vorgenannten Gründen schon nicht zu entscheiden, insoweit ist die Klageänderung also nicht sachdienlich. Im Übrigen, d.h. soweit eine entsprechende Feststellung auch für den Biotoptyp "seggen-, binsen- oder hochstaudenreiche Nasswiese" begehrt wird, ist die Klage unbegründet. Es ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, dass für diesen auf dem Grundstück der Kläger vorkommenden, nach § 28 a Abs. 1 NNatSchG geschützten Biotoptyp auch das Verbot nach § 28 a Abs. 2 NNatSchG gilt, alle Handlungen zu unterlassen, die zu einer Zerstörung oder sonst erheblichen Beeinträchtigung des besonders geschützten Biotops führen können. Die Annahme der Kläger, "bei dem natürlichen typischen Verlauf des in Frage stehenden Sachverhalts wäre die Fläche im Jahre 1993 zulässigerweise baulich überplant und anschließend genutzt worden, so dass spätere, nämlich 1999 oder 2003 getroffene Feststellungen über angebliche Biotoptypen nicht mehr den Schutzstatus begründen könnten", geht ersichtlich fehl. Auf ihrem Grundstück befindet sich nicht erst seit 1999 oder 2003, sondern jedenfalls ab 1993 eine "binsenreiche Nasswiese". Das Grundstück konnte daher ab diesem Zeitpunkt nicht in der von den Klägern beabsichtigten Weise mit einem Wohnhaus bebaut werden, da dadurch der geschützte Biotop mindestens teilweise zerstört worden wäre. Im Übrigen würden die Verbote des § 28 a Abs. 2 NNatSchG nach dem eindeutigen Wortlaut heute auch dann gelten, wenn sich eine "binsenreiche Nasswiese" erst nach dem Jahr 1993 entwickelt hätte.

Der Antrag unter Ziffer 3) ist nach § 121 VwGO unzulässig, soweit darin ein Anfechtungsbegehren gegen die Mitteilung des Beklagten vom 18. Mai 1993 enthalten ist. Dieses Anfechtungsbegehren ist bereits durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 1. Oktober 1997 wegen des Fehlens eines anfechtbaren Verwaltungsakts abgewiesen worden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil ist durch Beschluss des 3. Senats vom 26. Februar 1998 insoweit zurückgewiesen, das Urteil in diesem Umfang also rechtskräftig geworden. Die Abweisung erfolgte auch zu Recht. Bereits aus der für die Länder verbindlichen Vorgabe des § 20 c BNatSchG a.F. bzw. nunmehr § 30 BNatSchG ergibt sich, dass der Biotopschutz mit Eintritt der dafür nach Landesrecht erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen gegeben ist und nicht von einer konstitutiven Feststellung im Einzelfall durch Mitteilung an die Betroffenen oder Eintragung in ein Verzeichnis abhängig gemacht werden darf (vgl. nur Schmidt-Räntsch, a.a.O., § 30 Rn. 5, m. w. N.). Eine solche Entscheidung über den Eintritt des Biotopschutzes durch einen Verwaltungsakt, wie sie ursprünglich im Regierungsentwurf vorgesehen war (LT-Drs. 11/2585, S. 5, 21 zu § 36 RegE), ist auch bewusst nicht Bestandteil des NNatSchG geworden (vgl. die Ausführungen der Abgeordneten Frau Dr. Schole in der 106. Landtagssitzung am 7.3.1990, Stenogr. Berichte 11. WP S. 9794, sowie den Schriftlichen Bericht, LT-Drs. 11/5154, S. 5 f.). § 28 a Abs. 2 NNatSchG stellt dies hinreichend klar (vgl. Blum/Agena/Franke, a.a.O., § 28a, Rn. 51 f; Louis, NNatSchG, Kommentar, § 28a, Rn.8). Im Übrigen geht die Annahme der Kläger ohnehin fehl, dass ihre Klage Erfolg gehabt hätte, wenn es sich bei der Mitteilung des Beklagten vom 18. Mai 1993 um einen Verwaltungsakt gehandelt hätte. Die darin enthaltene Angabe, dass sich auf ihrem Grundstück ein nach § 28 a Abs. 1 NNatSchG besonders geschützter Biotop in Gestalt eines Binsen- oder Simsenriedes befindet, trifft nämlich zu.

Der abschließende Antrag, die Beklagte zu verpflichten, die Eintragung "Sumpf" in dem Verzeichnis gemäß § 31 Abs. 1 NNatSchG zu streichen, stellt ebenfalls eine unzulässige Klageänderung dar. Der Beklagte hat der Änderung nicht zugestimmt. Sie ist auch nicht sachdienlich, weil der ergänzende Antrag mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig ist. Die Eintragung eines besonders geschützten Biotops in das Verzeichnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 NNatSchG hat nur deklaratorische Bedeutung. Ihr kommt daher keine Verwaltungsaktqualität zu (vgl. nur Blum/Agea/Franke, a.a.O., Rn. 51; Niedersächsisches Umweltministerium, LT-Drs. 15/1236). Gleiches gilt für die Löschung einer zu Unrecht erfolgten oder nachträglich unzutreffend gewordenen Eintragung. Auch eine Umdeutung des Antrages in einen allgemeinen Leistungsantrag auf Löschung würde nicht zur Zulässigkeit der Klage führen. Über die Frage, ob und ggf. welcher nach § 28 a Abs. 1 Nr. 1 NNatSchG gesetzlich geschützte Biotoptyp, nämlich ein "Sumpf" oder eine "binsenreiche Nasswiese", sich auf dem Grundstück der Kläger befindet, ist auf den dahingehenden Feststellungsantrag zu entscheiden (vgl. Blum/Agena/Franke, a.a.O., Rn. 52). Das ist hier geschehen. Für einen darüber hinausgehenden Leistungsantrag auf (deklaratorische) Berichtigung des Verzeichnisses nach § 31 Abs. 1 Satz 1 NNatSchG bedürfte es eines Rechtschutzinteresses. Dazu müssen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Behörde die erstrebte Leistung nicht erbringen wird (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 113, Rn. 175). Hieran mangelt es vorliegend. Es ist nicht ersichtlich und wird von den Klägern auch nicht dargelegt, dass der Beklagte sich nach Rechtskraft des Urteils weigern würde, das Verzeichnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 NNatSchG entsprechend der gerichtlichen Entscheidung zu ändern und als geschützten Biotoptyp "binsenreiche Nasswiese" einzutragen. Eine solche Anpassungspflicht ergibt sich zudem sinngemäß aus der entsprechenden Anwendung von Ziffern 3 und 6 des Runderlasses des Niedersächsischen Umweltministeriums vom 23. April 1993 (Nds. MBl. 378) zur Führung des Verzeichnisses nach § 31 Abs. 1 NNatSchG.

Ende der Entscheidung

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