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Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 08.12.2005
Aktenzeichen: 8 LB 50/03
Rechtsgebiete: BOStB, GG, StBerG


Vorschriften:

BOStB § 10
BOStB § 18
BOStB § 19
GG Art. 12 Abs. 1
StBerG § 154 Abs. 1
StBerG § 50a
StBerG § 57
StBerG § 57a
StBerG § 86
1. Eine anerkannte Steuerberatungsgesellschaft darf auf ihren Geschäftspapieren und ihren Praxisschildern auf ihren Alleingesellschafter auch dann hinweisen, wenn es sich um einen Verein handelt. Der entgegenstehende § 19 Abs. 6 Satz 2 BOStB ist unwirksam.

2. Eine Steuerberatungsgesellschaft darf als Logo ein verfremdetes Paragraphenzeichen verwenden, wenn durch einen textlichen Zusatz auf die steuerberatende Tätigkeit der Gesellschaft hingewiesen wird.


Tatbestand:

Die Klägerin, eine Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Hannover und Mitglied der Beklagten, streitet um die berufsrechtliche Zulässigkeit eines von ihr zur Außendarstellung verwendeten Logos sowie der Angabe ihres Alleingesellschafters auf ihren Geschäftspapieren und Büroschildern.

Die Klägerin geht auf die F. von Ärzten gegründete G. zurück. Die E. wurde nach zwischenzeitlicher Übernahme durch H. 1948 ein eigenständiger und 1957 auch rechtsfähiger Verein. Dieser Verein gründete 1987 als Alleingesellschafter die Klägerin, die im Folgejahr als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt wurde. Beschränkungen für die Kapitalbindung in einer anerkannten Steuerberatungsgesellschaft bestanden zu diesem Zeitpunkt noch nicht, sondern wurden erst durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 9. Juni 1989 (BGBl. I S. 1062) eingeführt. Steuerberatungsgesellschaften, die - wie die Klägerin - bei Inkrafttreten des Gesetzes vom 9. Juni 1989 bereits anerkannt waren, genießen nach Maßgabe des § 154 Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) Bestandsschutz. Nachdem höchstrichterlich geklärt worden war, dass der Verein gemäß § 4 Nr. 7 StBerG nicht zu der - von ihm in der Vergangenheit tatsächlich wahrgenommenen - umfassenden Steuerberatung, sondern nur zu einer gegenständlich beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen für Human-, Zahn- und Tierärzte befugt war, wurde zum Jahresbeginn 1999 der Geschäftsbetrieb des Vereins auf die Klägerin übertragen.

Die Klägerin versteht sich schwerpunktmäßig als Steuerberatungsgesellschaft für Angehörige der genannten heilkundlichen Berufe und verfügt nach ihren Angaben auch über einen entsprechenden Mandantenkreis. Sie verwendet deshalb unter anderem auf Geschäftspapieren ein sog. Logo, bestehend aus einem Kreis, in dessen Mitte sich eine graphische Darstellung befindet, die aus einer Mischung eines Paragraphenzeichens und einer sich um einen Äskulapstab windenden Schlange besteht. Dieses Logo wird von der Klägerin in unterschiedlichen Varianten geführt, nämlich zum Teil mit einem vollständig geschlossenen Kreis ohne jeden Zusatz und zum Teil mit einem überwiegend geschlossenen, nach rechts offenen Kreis und zugeordneten textlichen Zusätzen. Auch die benutzten textlichen Zusätze sind unterschiedlich umfangreich. Die Spanne reicht vom bloßen Schriftzug "A. " über die Ergänzung " A. -Steuerberatungsgesellschaft mbH - Steuerberatung für Ärzte" bis hin zu dem umfangreichen Anhang: " A. -Steuerberatungsgesellschaft mbH, Alleingesellschafter: I., Steuerberatung seit F.."

Der Hinweis auf den Alleingesellschafter der Klägerin, die I., befindet sich im Übrigen auch auf den Geschäftspapieren sowie auf den Praxisschildern der Klägerin.

Dieser Hinweis auf den Alleingesellschafter wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 2. März 2000 beanstandet. Damit verstoße die Klägerin gegen § 16 Abs. 6 der - gemäß § 86 Abs. 2 Nr. 2 StBerG als Satzung beschlossenen - Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB a.F.). Nach § 16 Abs. 6 Satz 2 BOStB a.F. (= § 19 Abs. 6 Satz 2 BOStB n. F.) sei nämlich auf Geschäftspapieren das Aufführen anderer als der in Satz 1 dieser Bestimmung genannten Gesellschafter nicht zulässig; der Verein stelle jedoch einen solchen anderen Gesellschafter dar. Das von der Klägerin verwendete Logo sei gleichfalls berufrechtlich unzulässig, weil es irreführend sei. Es erwecke durch das darin enthaltene Paragraphenzeichen den falschen Eindruck, die Klägerin sei zu umfassender Rechtsberatung befugt. Die Beklagte bat mit diesem Schreiben um eine Stellungnahme bis Mitte März 2000, anderenfalls werde sie die Angelegenheit ihrem Vorstand zur Entscheidung vorlegen.

Die Klägerin hat am 31. März 2000 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Das in Rede stehende Verbot, auf ihren Geschäftspapieren und Praxisschildern auf ihren Alleingesellschafter hinzuweisen, sei schon deshalb rechtswidrig, weil es dafür an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehle. Zwar enthalte § 16 Abs. 6 Satz 2 BOStB a.F. eine entsprechende Regelung. Diese Norm sei jedoch nicht mehr von der Satzungsermächtigung des § 86 StBerG gedeckt und damit unwirksam. Der von ihr vorgenommene Verweis auf ihren Alleingesellschafter sei sachlich zutreffend. Eine sachlich zutreffende und nicht irreführende Angabe sei nach jedoch § 57a StBerG, der die Grenzen zulässiger Werbung abschließend festlege, erlaubt und könne deshalb durch die Berufsordnung (BOStB) nicht verboten werden. Ebenfalls berufsrechtlich zulässig sei die Verwendung des Logos. Wie sich aus § 19 Abs. 1 BOStB ergebe, dürften Logos grundsätzlich verwendet werden, es sei denn, das Logo sei reklamehaft oder irreführend. Letzteres treffe entgegen der Behauptung der Beklagten nicht zu. Insbesondere bei einem textlichen, auf die Steuerberatungstätigkeit der Klägerin hinweisenden Zusatz sei ausgeschlossen, dass die graphische Gestaltung in dem Logo so verstanden werde, als verweise die Klägerin auf eine von ihr angebotene, umfassende Rechtsberatungstätigkeit.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass sie berechtigt ist, Geschäftspapiere zu verwenden, die unter der Firma A. -Steuerberatungsgesellschaft mbH die Angabe enthalten "Alleingesellschafter: I. ";

festzustellen, dass sie berechtigt ist, Geschäftspapiere zu verwenden mit einem zu 3/4 geschlossenen, durch ein großes "A. " begrenzten Kreis, in den eine sich um einen Äskulapstab windende Schlange gestellt ist, die zugleich ein Paragraphenzeichen bildet;

festzustellen, dass sie berechtigt ist, Büroschilder zu verwenden, die unter der Firma A. -Steuerberatungsgesellschaft mbH die Angabe enthalten "Alleingesellschafter: I. ";

hilfsweise,

den Verwaltungsakt der Beklagten vom 2. März 2000 aufzuheben und der Beklagten aufzugeben, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Verweis auf den Alleingesellschafter stelle einen Verstoß gegen § 19 Abs. 6 Satz 2 BOStB, die Verwendung des Logos eine gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BOStB irreführende und damit unzulässige Werbung dar. Irreführend sei die Verwendung des Logos, weil es auch aus einem Paragraphenzeichen bestehe. Die Verwendung dieses Zeichens sei ausschließlich den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Zudem würde dadurch der unzutreffende Eindruck hervorgerufen, die Klägerin sei zur umfassenden Rechtsberatung befugt.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats den Verwaltungsrechtsweg für gegeben erachtet und auch die Voraussetzungen für die erhobene Feststellungsklage bejaht, die Klage aber als unbegründet angesehen. Der Klägerin sei gestützt auf § 19 Abs. 6 Satz 2 BOStB zu Recht der Hinweis auf ihren Alleingesellschafter untersagt worden. Ebenso wenig dürfe die Klägerin diesen Zusatz auf ihren Praxisschildern verwenden, da es sich hierbei nicht um eine Angabe handele, die der Erleichterung des Verkehrs mit Rechtsuchenden diene, und alle anderen inhaltlichen Angaben, die Werbung darstellten oder auch nur den Schein einer solchen setzten, unzulässig seien. Schließlich sei auch die Verwendung des Logos zu Recht als irreführend im Sinne von § 19 Abs. 1 BOStB angesehen worden. Es enthalte die unzutreffende Aussage, die Klägerin betreibe als wesentlichen oder gar primären Leistungsbestandteil umfassende Rechtsberatung.

Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Senat mit Beschluss vom 10. März 2003 gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Berufung zugelassen, die die Klägerin am 3. April 2003 begründet hat. Über das bisherige Vorbringen hinaus verweist die Klägerin ergänzend auf die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Werbung auch von Trägern freier Berufe. Mit diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben sei die Auslegung der BOStB durch die Beklagte in den vorliegenden streitigen Fällen unvereinbar. Im Übrigen sei die umstrittene Angabe des Alleingesellschafters der Klägerin nicht nur zulässig, sondern zur Information der Ratsuchenden geradezu geboten. Die bei der Klägerin gegebene Gesellschafterstruktur sei nämlich nur noch kraft Bestandsschutzes zulässig.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass es ihr um die Klärung der Frage gehe, ob sie ihr Logo jedenfalls zusammen mit textlichen Zusätzen führen dürfe.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass sie berechtigt ist, Geschäftspapiere zu verwenden, die unter der Firma A. -Steuerberatungsgesellschaft mbH die Angabe "Alleingesellschafter: I. " enthalten,

festzustellen, dass sie berechtigt ist, Büroschilder zu verwenden, die unter der Firma A. -Steuerberatungsgesellschaft mbH die Angabe "Alleingesellschafter: I." enthalten,

festzustellen, dass sie berechtigt ist, auf Geschäftspapieren ein Logo zu verwenden, das aus einem überwiegend geschlossenen, nach rechts offenen Kreis besteht, in dessen Mitte sich eine graphische Darstellung befindet, die aus einer Mischung eines Paragraphenzeichens und einer sich um einen Äskulapstab windenden Schlange besteht, und einen dem Logo direkt zugeordneten textlichen Zusatz enthält, der auf die Firma der Klägerin und die von ihr wahrgenommene steuerberatende Tätigkeit hinweist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Rechtfertigung des in § 19 Abs. 6 Satz 2 BOStB enthaltenen Verbots trägt sie ergänzend vor, dass es Zweck der Normierung sei, nach außen hin ein formal einheitliches Auftreten der Steuerberatungsgesellschaften zu sichern. Außerdem solle ausgeschlossen werden, dass mit der Angabe bestimmter Gesellschafter ein präsentierender und werbender Charakter in den Schriftverkehr Einzug halte. Der Steuerberater habe nämlich seine gesamte berufliche Tätigkeit an dem Gebot der Sachlichkeit sowie an einer freien und unabhängigen Berufsausübung zu orientieren. Die Benennung des Vereins als Alleingesellschafter berge zudem die Gefahr, dass für einen unbefangenen Dritten die berufliche Unabhängigkeit der Steuerberatungsgesellschaft nicht als gewahrt angesehen werden könne. Der der Klägerin für ihre gesellschaftlichen Verhältnisse zustehende Bestandsschutz gehe nicht soweit, dass sie diese atypischen Verhältnisse auch noch werblich nutzen könne. Im Übrigen könne die Benennung des Alleingesellschafters auch nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass nunmehr auf Tätigkeitsschwerpunkte hingewiesen werden dürfe. Bei der schwerpunktmäßig von der Klägerin durchgeführten Steuerberatung und Buchführung für Angehörige von heilkundlichen Berufen handele es sich allenfalls um einen Interessen-, nicht aber um einen Tätigkeitsschwerpunkt. Der Hinweis auf den Alleingesellschafter verfolge somit unzulässige werbende Zwecke und sei deshalb auch auf einem Praxisschild unzulässig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakten A - F Bezug genommen. Die Unterlagen sind Gegen-stand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere fristgerecht begründete Berufung der Klägerin hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Feststellungsklage zu Unrecht als unbegründet abgewiesen. Dem zulässigen Feststellungsbegehren der Klägerin ist vielmehr zu entsprechen.

Das Verwaltungsgericht ist unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats (vgl. Urt. vom 23. 1. 1998 - 8 L 2853/96 - und vom 27. 9. 1991 - 8 L 3/89 -) davon ausgegangen, dass vorliegend der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO handelt, die nicht ausdrücklich einem anderen Gericht, insbesondere nicht der - gemäß dem Fünften Abschnitt des Zweiten Teils (§§ 89 ff.) des Steuerberatungsgesetzes ausgeübten - Berufsgerichtsbarkeit für Steuerberater zugewiesen ist. An diese Entscheidung ist der Senat als Rechtsmittelgericht gemäß § 17a Abs. 5 GVG gebunden. Es kann deshalb dahinstehen, ob vorliegend nicht doch die Zuständigkeit der genannten Berufsgerichtsbarkeit gegeben sein könnte. Eine solche Zuständigkeit kommt hier deshalb durchaus in Betracht, weil die Beklagte der Klägerin schon vor Klageerhebung einen Verstoß gegen ihre Berufspflichten konkret vorgehalten und der Klägerin deshalb nach § 116 Abs. 1 Satz 1 StBerG die Möglichkeit offen gestanden hat, einen eigenen Antrag bei der Staatsanwaltschaft zu stellen, um das berufsgerichtliche Verfahren einzuleiten und sich so vom Verdacht einer Pflichtverletzung zu befreien (vgl. Gehre/von Borstel, StBerG, Kommentar, 5. Aufl., § 116 Rn. 2 ff.).

Ist hier zu Grunde zu legen, dass der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, so ist das Verwaltungsgericht zu Recht von der Zulässigkeit der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO ausgegangen. Zwischen der Klägerin und der Beklagten besteht ein im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Denn § 43 Abs. 1 VwGO ermöglicht nicht nur die Klärung eines streitigen Rechtsverhältnisses zwischen zwei Beteiligten dergestalt, dass das Außenrechtsverhältnis oder statusrechtliche Beziehungen zwischen den Beteiligten einer gerichtlichen Feststellung zugeführt werden können. Vielmehr sind auch Einzelpflichten im Innenverhältnis zwischen zwei Beteiligten klärungsfähig, insbesondere dann, wenn das zu Grunde liegende Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten durch eine Pflichtmitgliedschaft begründet worden ist und geprägt wird. Dann dürfen zulässigerweise insbesondere die Kernpflichten innerhalb des Innenverhältnisses zum Gegenstand eines Feststellungsantrags nach § 43 Abs. 1 VwGO gemacht werden. Die Feststellung des Umfangs bestimmter Berufspflichten der Angehörigen steuerberatender Berufe - hier der zulässigen Form der Außendarstellung einer Steuerberatungsgesellschaft - gehört zum Kernbereich der Rechtsbeziehungen im Innenverhältnis zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens und kann deshalb zulässigerweise Gegenstand des Feststellungsantrags der Klägerin sein (vgl. Senatsurteil v. 23.1.1998, a.a.O., m. w. N.).

Die Klägerin hat ferner ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung. Ein solches Interesse ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn die Rechtslage nicht eindeutig ist, die zuständige Behörde anderer Ansicht als der jeweils Betroffene ist und dieser sein zukünftiges Verhalten an der gerichtlichen Feststellung orientieren will (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, § 43 Rn. 24, m. w. N.). Diese Voraussetzungen für ein berechtigtes Interesse sind hier gegeben.

Schließlich steht der Zulässigkeit des Feststellungsantrages auch der Nachrang der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 VwGO nicht entgegen. Das Schreiben der Beklagten vom 2. März 2000 enthielt ersichtlich keine verbindliche Regelung in Gestalt eines Verwaltungsaktes, der im Wege der vorrangigen Anfechtungsklage anzugreifen wäre. Auch ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, nach der über das Begehren der Klägerin durch einen von ihr im Wege der Verpflichtungsklage zu erstreitenden Verwaltungsakt zu entscheiden wäre.

Die demnach zulässige Feststellungsklage ist auch begründet.

Die Klägerin ist berechtigt, auf ihren Geschäftspapieren und Büroschildern unter ihrer Firma "A. Steuerberatungsgesellschaft mbH" den Verweis auf ihren Alleingesellschafter, nämlich die I., anzuführen.

Da die Klägerin mit der Beklagten um die aktuelle Berechtigung streitet, diesen Zusatz zu führen, ist auf die gegenwärtige Sach- und Rechtslage abzustellen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 28. 3. 2000 - 9 S 1195/99 -, NJW 2001, 1810 ff.).

Das Steuerberatungsgesetz (StBerG) vom 4. November 1975 (BGBl. I. S. 2735) in seiner aktuell geltenden Fassung der Gesetzesänderung vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3599) enthält keine eindeutige Regelung über die Zulässigkeit oder das Verbot eines solchen Hinweises auf den Alleingesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft.

Bereits die Systematik des Gesetzes spricht allerdings für die Zulässigkeit der hier streitigen Form der Außendarstellung einer anerkannten Steuerberatungsgesellschaft. Nach § 50a Abs. 1 Nrn. 1 und 3 StBerG darf zwar heute ein Verein nicht mehr (Allein-)Gesellschafter einer anerkannten Steuerberatungsgesellschaft mit beschränkter Haftung sein. Für die im Jahr 1988 als Steuerberatungsgesellschaft anerkannte Klägerin gilt jedoch die Sonderregelung in § 154 Abs. 1 StBerG. Nach dessen Satz 1 bleibt eine am 16. Juni 1989 bestehende Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft weiterhin wirksam. § 154 Abs. 1 Satz 2 StBerG stellt klar, dass die Anerkennung auch dann fortgilt, wenn die Gesellschaft - wie die Klägerin - zur Übernahme der Mandanten einer Einrichtung gemäß § 4 Nr. 7 StBerG gegründet wurde oder später die Mandanten einer solchen Einrichtung übernommen hat. Diese anerkannten "Altgesellschaften" unterliegen gemäß § 154 Abs. 1 Satz 3 StBerG nur bei - hier fehlenden - Änderungen ihres Gesellschafterbestandes nach dem 31. Dezember 1990 den Vorgaben des § 50a Abs. 1 StBerG. Die Klägerin genießt also insoweit Bestandsschutz, so dass die I. weiterhin Alleingesellschafter der Klägerin sein darf. Wie aus § 154 Abs. 1 Satz 2 StBerG deutlich wird, zielt diese Privilegierung gerade auf "Altgesellschaften", die - wie die Klägerin - aus Berufsvertretungen oder auf ähnlicher Grundlage gebildeten Vereinigungen hervorgegangen sind. Bereits diese Feststellung deutet darauf hin, dass die Klägerin entsprechend den heute auch für Angehörige Freier Berufe allgemein üblichen Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr auf ihren Alleingesellschafter in Geschäftspapieren hinweisen darf und ihn nicht, wie die Beklagte sinngemäß annimmt, "verstecken" muss. Ist nämlich eine Form der Berufsausübung zulässig, so ist grundsätzlich auch deren Kundgabe durch das Werberecht gedeckt (so für Rechtsanwälte: BGH, Beschl. v. 25. 7. 2005 - AnwZ (B) 42/04 -, NJW 2005, 2692 f.)

Spricht somit bereits § 154 Abs. 1 StBerG dafür, dass die Klägerin in ihren Geschäftspapieren auf ihren Alleingesellschafter hinweisen darf, so stehen dem auch nicht die Bestimmungen über die Werbung von Steuerberatungsgesellschaften entgegen. Vielmehr ist der Klägerin die umstrittene Gestaltung ihrer Geschäftspapiere aus den nachfolgend genannten Gründen auch insoweit als zulässige Form ihrer Außendarstellung erlaubt.

Gemäß § 8 Abs. 1 StBerG, der die zulässige Werbung für die Hilfeleistung in Steuersachen allgemein, d.h. unabhängig von der Zulassung als Steuerberater betrifft, darf auf eigene Dienste oder Dienste Dritter zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen hingewiesen werden, soweit über die Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet wird. Verboten ist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 StBerG jedoch Werbung, die auf die Erteilung eines Auftrags zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Einzelfall gerichtet ist. Für Steuerberater und - bevollmächtigte bestimmt § 57 Abs. 1 StBerG, dass sie ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben haben. § 57 a StBerG, der als Sondervorschrift für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte § 8 StBerG vorgeht (vgl. Senatsurteil v. 23.1.1998, a.a.O.; Kleine-Cosack, Das Werberecht der rechts- und steuerberatenden Berufe, 2. Aufl., Rn. 228; Gehre/von Borstel, a.a.O., § 57a Rn. 7), besagt ergänzend, dass Werbung nur erlaubt ist, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Nach § 72 Abs. 1 StBerG gelten §§ 57 und 57a StBerG sinngemäß auch für Steuerberatungsgesellschaften.

Die gemäß § 86 StBerG als Satzung erlassene Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer vom 2. Juni 1997 (Beihefter zu DStR 26/97), zuletzt geändert durch Beschluss vom 21. Dezember 2004 (DStR 12/05, S. 536) - BOStB -, enthält in ihrem Vierten Abschnitt, d. h. in den §§ 10 ff. BOStB, detailliertere Regelungen zur Werbung. Diese Regelungen stützten sich auf § 86 Abs. 4 StBerG. Danach kann die Bundessteuerberaterkammer zur Ausführung der gesetzlichen Vorschriften nähere Regelungen enthalten, insbesondere hinsichtlich der zulässigen und der berufswidrigen Werbung (Ziffer 3). Als Grundsatz wird in § 10 BOStB formuliert, dass Steuerberater ihren Beruf unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben haben (Abs. 1). Sie dürfen jedoch gemäß § 10 Abs. 2 BOStB - vorbehaltlich nachstehender Regelungen - über ihre berufliche Tätigkeit informieren. Die Unterrichtung muss sachlich zutreffend und objektiv nachprüfbar sein. Die Darstellung darf nicht reklamehaft sein. Vergleichende, wertende oder irreführende Aussagen sind nicht zulässig. Nach § 10 Abs. 3 BOStB ist Werbung berufswidrig, soweit sie auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. § 11 BOStB erlaubt Steuerberatern ausdrücklich, Teilgebiete ihrer beruflichen Tätigkeit als Tätigkeitsschwerpunkte bekannt zu geben. Der Gestaltung von Geschäftspapieren widmet sich § 19 BOStB. Sie dürfen nach Absatz 1 nicht reklamehaft oder irreführend sein. Nach § 19 Abs. 4 Satz 1 BOStB müssen auf den Briefbögen einer Sozietät/Partnerschaft die Sozien/Partner mit Namen und Berufsbezeichnungen aufgeführt werden. Auf den Geschäftspapieren von Steuerberatungsgesellschaften dürfen hingegen nach § 19 Abs. 6 BOStB Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, vertretungsberechtigte persönlich haftende Gesellschafter und Vorsitzende des Aufsichtsrats und des Beirats nur mit den nach dieser Berufsordnung zulässigen Berufsbezeichnungen oder mit der Berufsbezeichnung eines sozietätsfähigen Berufs aufgeführt werden. Nach § 19 Abs. 6 Satz 2 BOStB ist das Aufführen anderer Gesellschafter nicht zulässig. § 80 AktG und § 35 GmbH-Gesetz, die Bestimmungen über die Pflichtangaben einer solchen Kapitalgesellschaft in ihren Geschäftspapieren enthalten, bleiben unberührt, § 19 Abs. 6 Satz 3 BOStB.

Da § 86 Abs. 4 StBerG nur die Berechtigung enthält, durch Satzung nähere Regelungen zur Ausführung der gesetzlichen Vorschriften zu erlassen, nicht aber dazu ermächtigt, die berufliche Betätigung einschließlich der Außendarstellung von Steuerberatern weiter als im Steuerberatungsgesetz erfolgt einzuschränken, sind die in der Berufsordnung enthaltenen Regelungen nur dann mit höherrangigem Recht zu vereinbaren, wenn sie noch als Ausgestaltung der gesetzlichen Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zu verstehen sind (BFH, Urteil v. 11.11.1997 - VII R 41/97 -, BFHE 184, 151 ff.; Gehre/von Borstel, a.a.O., § 86 Rn. 7). Die genannten §§ 57 und 57a StBerG sind dabei ihrerseits unter Berücksichtigung des Art. 12 Abs. 1 GG auszulegen. Zu der durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Freiheit der Berufsausübung gehört nämlich auch die berufliche Außendarstellung einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme von Diensten des Werbenden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24. 7. 1997 - 1 BvR 1863/96 -, NJW 1997, 2510 ff., m. w. N.). Werbung als Teil der beruflichen Betätigung ist daher auch dem Steuerberater grundsätzlich erlaubt. Verboten und eingeschränkt werden kann sie nur, damit das Vertrauen des in Steuersachen Ratsuchenden darauf erhalten bleibt, dass der Steuerberater seine Dienste nicht rein gewerblich und gewinnorientiert anbietet und seine Leistung an den Interessen des Mandanten und nicht am eigenen Vorteil ausrichtet. Das Verbot berufswidriger Werbung steht nur in einem losen Zusammenhang mit den eigentlichen Berufspflichten, die das Vertrauensverhältnis zwischen Steuerberater und Mandanten formen. Als wesentliche Grundlage des zur Wahrung der Gemeinwohlbelange essenziellen Vertrauensverhältnisses nennt § 57 Abs.1 StBerG insbesondere die unabhängige, eigenverantwortliche, gewissenhafte und verschwiegene Aufgabenerfüllung. Diese wird durch Werbung als solche nicht beeinträchtigt. Das in § 57 Abs.1 StBerG auch enthaltene Verbot berufswidriger Werbung rundet den Pflichtenkanon lediglich ab, in dem auch ein unangemessenes, also berufswidriges Verhalten im Sektor der Außendarstellung untersagt werden kann. Als berufswidrig kann Werbung von der Steuerberaterkammer unterbunden werden, wenn das Verhalten für die betroffenen Verkehrskreise den Rückschluss nahe legt, der mit diesen Mitteln und auf diese Art Werbende werde nicht die Gewähr dafür bieten, aus Rücksicht auf die Steuerrechtspflege und die Interessen seines Mandanten das persönliche Gewinnstreben hintanzustellen. Selbstdarstellungen, die den interessierten Personenkreis positiv ansprechen, sind danach nicht von vornherein unzulässig. Das Sachlichkeitsgebot verlangt auch nicht, sich auf die Mitteilung von Fakten zu beschränken. Entsprechen Form und Inhalt der Selbstdarstellung in der Werbung den beruflichen Aufgaben und enthält die Werbung im Wesentlichen berufsbezogene Aussagen, so kann sie nicht als berufswidrig eingestuft werden (BVerfG, Beschl. v. 26. 10. 2004 - 1 BvR 981/00 -, BVerfGE 111, 366 ff.). Unterfällt somit auch die Gestaltung und Verwendung eines Briefkopfs oder Briefbogens eines Steuerberaters sowie die Verwendung von Praxis- bzw. Büroschildern dem Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit, auf die sich auch die Klägerin als Gesellschaft berufen kann, Art. 19 Abs. 3 GG, so ist dies bei der Anwendung und Auslegung der die Werbemaßnahmen einschränkenden Bestimmungen in der Weise zu berücksichtigen, dass nicht die Zulässigkeit der Werbung, sondern deren Einschränkung einer besonderen Rechtfertigung bedarf, und zwar durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls (vgl. BGH, Beschl. v. 25. 7. 2005 - AnwZ (B) 42/04 -, NJW 2005, 2692 f.; Gehre/von Borstel, a.a.O., § 57a Rn. 5).

Hieran gemessen ist der von der Klägerin verwandte Hinweis auf ihren Alleingesellschafter berufsrechtlich erlaubt, weil diese Angabe für die Klägerin eine zulässige Form der Außendarstellung darstellt und der entgegenstehende § 19 Abs. 6 Satz 2 BOStB aus den nachfolgend angeführten Gründen nicht durch die Ermächtigung in § 86 Abs. 4 Nr. 3 StBerG gedeckt und damit mit höherangigem Recht unvereinbar und deshalb unwirksam ist.

Es ist schon fraglich, ob es sich bei dem nach § 19 Abs. 6 Satz 2 BOStB den Steuerberatungsgesellschaften untersagten Hinweis auf ihren sonstigen, berufsfremden Gesellschafter überhaupt um Werbung handelt, die nach § 86 Abs. 4 Nr. 3 StBerG eingeschränkt werden kann. Der Bundesgerichtshof versteht unter Werbung ein Verhalten, das darauf abzielt, den Verkehr für die Inanspruchnahme von Leistungen der Kanzlei zu gewinnen (vgl. den o.a. Beschl. v. 25.7.2005, m w. N., zur Werbung einer Rechtsanwaltskanzlei). Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet weitergehend zwischen werbewirksamem Verhalten und gezielter Werbung im engeren Sinne und rechnet etwa die farbliche und graphische Gestaltung des Briefbogens von Anwaltsnotaren nur zum werbewirksamen Verhalten. An werbewirksames Verhalten darf nicht der Maßstab angelegt werden, der für die gezielte berufliche Werbung gilt (Beschl. v. 24.7.1997, a.a.O.). Ob danach werbewirksames Verhalten bei Freiberuflern generell zulässig ist oder auch ein solches Verhalten Freiberuflern - und damit auch Steuerberatern gestützt auf § 86 Abs. 4 Nr. 3 StBerG - noch untersagt werden kann, wenn auch unter engeren Bindungen als die gezielte Werbung (vgl. Kleine-Cosack, a.a.O., Rn. 163 f.), und wie der nach § 19 Abs. 6 Satz 2 BOStB untersagte Hinweis auf den Alleingesellschafter einzuordnen ist, kann hier jedoch dahin stehen. Selbst wenn man den Hinweis als gezielte Werbung ansieht, überschreitet das Verbot die nach § 86 Abs. 4 Nr. 3 StBerG in der Berufsordnung (BOStB) allein zulässige Konkretisierung der auch Steuerberatungsgesellschaften nach §§ 57a, 72 StBerG berufsrechtlich untersagten Werbung.

Soweit von der Beklagten zur Rechtfertigung des in § 19 Abs. 6 Satz 2 BOStB enthaltenen Verbots, in Geschäftspapieren andere als die in Satz 1 genannten Gesellschafter anzuführen, vorgetragen wird, die Norm diene dazu, ein "formal einheitliches Auftreten der Steuerberatungsgesellschaft nach außen zu sichern" und "auszuschließen, dass mit der Angabe bestimmter Gesellschafter ein präsentierender und werbender Charakter in den Schriftverkehr Einzug hält", ist ein solcher Zweck der Regelung ersichtlich schon mit § 57a StBerG unvereinbar. Denn dabei geht es nicht mehr darum, Vorgaben für eine sachliche Werbung auf Geschäftspapieren zu gestalten, sondern insoweit Werbung überhaupt auszuschließen. Dazu legitimiert das Steuerberatungsgesetz aber nicht. Im Übrigen wäre ein solches Normverständnis auch mit der Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar. Die Sicherung eines formal einheitlichen Auftretens von Steuerberatungsgesellschaften nach außen ist kein Gemeinwohlbelang, der zu Beschränkungen der Werbung legitimiert. Erst recht ist es nicht zulässig, eine solche Beschränkung damit zu begründen, dass in den Schriftverkehr überhaupt kein präsentierender und werbender Charakter Einzug halten soll.

Das in § 19 Abs. 6 Satz 2 BOStB enthaltene Verbot kann auch nicht mit der Sicherung der Unabhängigkeit des Steuerberaters und der anderen zur umfassenden Steuerberatung befugten Berufsträger gerechtfertigt werden. Das Verbot ist nämlich zu diesem Zweck ungeeignet. Ob die Unabhängigkeit der in einer Steuerberatungsgesellschaft tätigen Berufsträger gewährleistet ist, bestimmt sich nicht nach den Angaben in den Geschäftspapieren der Gesellschaft, sondern richtet sich danach, ob die Berufsträger sich tatsächlich an die normativen Vorgaben (vgl. § 55 Abs. 5 BOStB) zur Unabhängigkeit halten. Dies zu überwachen, ist Aufgabe der Beklagten.

Dass nach § 19 Abs. 6 Satz 2 BOStB - wie im Falle der Klägerin - ein Verein als Gesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft auf deren Geschäftspapieren nicht genannt werden darf, lässt sich schließlich auch nicht auf das Verbot irreführender Werbung stützten. Zwar handelt es sich bei dieser in § 10 Abs. 2 Satz 4 BOStB enthaltenen Vorgabe um einen anerkannten Bestandteil des Sachlichkeitsgebots gemäß § 57a StBerG (vgl. Kleine-Cosack, a.a.O., Rn. 183 m. w. N.). Diese Werbegrenze ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.3.2005 - 1 BvR 2561/03 -, NJW 2005, 1483 ff.). Es kann jedoch vorliegend nicht festgestellt werden, dass der untersagte Hinweis irreführend ist. Eine Irreführung wäre nämlich hiermit nur dann verbunden, wenn der maßgebliche Adressatenkreis, d.h. ein Durchschnittsbetrachter (vgl. Kleine-Cosack, a.a.O., Rn. 186, 272), hier also in erster Linie durchschnittliche potentielle Mandanten einer Steuerberatungsgesellschaft (vgl. BFH, Urt. v. 27.7.1993 - VII R 21/93 -, BStBl. II 1994, 262) tatsächlich aus der Angabe des berufsfremden Alleingesellschafters - hier der I. - schließen würde, dass dieser Gesellschafter unzulässigerweise auf die Berufsausübung der in der Gesellschaft tätigen Steuerberater Einfluss nehmen könnte, und ihre berufliche Unabhängigkeit damit nicht mehr sichergestellt wäre.

Der Hinweis auf den Gesellschafter - hier den Verein - stellt jedoch zunächst einmal eine neutrale, sachlich zutreffende Information dar. An der Offenlegung dieser Gesellschaftsverhältnisse besteht auch unabhängig von dem damit gegebenenfalls verbundenen und in der Regel wohl auch beabsichtigten Werbeeffekt ein anzuerkennendes Interesse, um potentiellen Mandanten zu verdeutlichen, dass die Gesellschaftsstruktur der Steuerberatungsgesellschaft von den Vorgaben des § 50a StBerG abweicht und nur aus besonderen Gründen - hier nach § 154 Abs. 1 StBerG - zulässig ist. Welche Bedeutung der Offenlegung von Gesellschaftsverhältnissen beigemessen wird, zeigt auch die gesonderte Regelung in § 19 Abs. 4 BOStB zum Mindestinhalt der Briefbögen einer als Personengesellschaft geführten Steuerberatungsgesellschaft. Eine solche Gesellschaft darf nämlich nicht nur, sondern sie muss sogar auf alle ihre Sozien bzw. Partner mit Namen und Berufsbezeichnung hinweisen. Wie das Bundesverfassungsgericht zu der vergleichbaren Regelung in § 10 der Berufsordnung für Rechtsanwälte entschieden hat, ist eine solche Vorschrift verfassungsgemäß. Sie dient gewichtigen Belangen des Gemeinwohls, nämlich in erster Linie dem Informationsinteresse der Rechtsuchenden. Der Briefbogen ist für die Mandanten eine wichtige Informationsquelle über die Identität der Gesellschafter. Der Mandant kann so erkennen, ob die Gefahr der Vertretung widerstreitender Interessen besteht oder ob eine anderweitige Interessenkollision zu befürchten ist (vgl. Beschl. vom 13. 6. 2002 - 1 BvR 736/02 -, NJW 2002, 2163). Müssen also Personengesellschaften, die steuerberatend tätig sind, zwingend auf ihre Gesellschafter hinweisen, so ist es kaum nachvollziehbar, warum einzelnen Kapitalgesellschaften trotz Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft eine entsprechende Angabe verboten sein soll, zumal eine solche Differenzierung im Wortlaut des Steuerberatungsgesetzes keine Stütze findet.

Die Angehörigen heilkundlicher Berufe, die von der Klägerin besonders angesprochen werden, werden aus dem Hinweis auf den Alleingesellschafter lediglich den Schluss ziehen, dass eine besondere Nähe zwischen dem Verein und der Klägerin besteht und letztgenannte sich schwerpunktmäßig mit der Steuerberatung und Buchführung für Angehörige heilkundlicher Berufe befasst. Der so entstandene Eindruck entspricht den Tatsachen und ist daher nicht irreführend. Auf Tätigkeitsschwerpunkte, für die entgegen der Annahme der Beklagten keine besondere Schwierigkeit der überwiegend ausgeübten Tätigkeit erforderlich ist (vgl. Gehre/von Borstel, a. a. O., § 57a Rn. 30), darf nach § 11 BOStB ohnehin hingewiesen werden. Hingegen kann nicht festgestellt werden, ein potentieller Mandant der Klägerin verstehe den Hinweis auf den Alleingesellschafter so, dass die berufsfremden Vereinsorgane kraft ihrer Gesellschafterstellung unzulässigen Einfluss auf die Mandatsübernahme oder -wahrnehmung ausüben und deshalb die Unabhängigkeit und Freiheit zum pflichtgemäßen Handeln der in der Gesellschaft tätigen Berufsträger nicht mehr gewährleistet sein. Solche Überlegungen zur gesellschaftsinternen Willensbildung dürften dem durchschnittlichen Mandanten einer Steuerberatungsgesellschaft vielmehr eher fremd sei. Zudem dürfen dem angesprochenen Adressatenkreis ohne - hier fehlende - greifbare Anhaltspunkte keine Vorstellungen unterstellt werden, bei der von einem rechtswidrigen Verhalten der Gesellschaftsorgane ausgegangen wird (vgl. BFH, Urt. v. 27.7.1993 - VII R 21/93 -, BStBl. II 1994, 262).

Unterstrichen wird die daraus folgende Annahme der Rechtswidrigkeit des § 19 Abs. 6 Satz 2 BOStB bei zusätzlicher Berücksichtigung der Interessen der neben den "Altgesellschaften" ebenfalls von diesem Verbot betroffenen Personengruppe, nämlich "besonders befähigten Personen mit anderer Ausbildung" i.S.d. § 50 Abs. 3 StBerG. Wenn ihnen kraft ihrer besonderen Befähigung etwa eine Tätigkeit als Vorstandsmitglied in einer Steuerberatungsgesellschaft nach § 50 Abs. 3 StBerG, § 55 Abs. 7 BOStB genehmigt worden ist, dürfen sie gemäß § 50a Abs. 1 Nrn. 1 und 3 StBerG auch Gesellschafter in dieser Steuerberatungsgesellschaft sein. Wenn sie aber nach einer Einzelfallprüfung insoweit Steuerberatern gleichgestellt worden sind und gemäß § 55 Abs. 6 BOStB die sich aus der Berufsordnung ergebenden Berufspflichten sinngemäß zu beachten haben, so ist kein Grund für das Verbot ersichtlich, in den Geschäftspapieren auf ihre Gesellschafterstellung hinzuweisen.

Das in § 19 Abs. 6 Satz 2 BOStB enthaltene Verbot, in den Geschäftspapieren einer anerkannten Steuerberatungsgesellschaft (u.a.) auf einen Verein als Alleingesellschafter hinzuweisen, ist also von der Satzungsermächtigung in § 86 Abs. 4 Nr. 3 StBerG nicht gedeckt und damit unwirksam. Diese Feststellung trifft der Senat kraft eigener Ermächtigung, da es sich bei der Berufsordnung um eine Satzung handelt und die von der Beklagten angeführte Vorlagepflicht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG nur für förmliche Gesetze gilt. Besteht somit kein wirksames Verbot, in den Geschäftspapieren auf den Alleingesellschafter einer anerkannten Steuerberatungsgesellschaft hinzuweisen, und ist damit nach den genannten Kriterien auch im Übrigen keine berufswidrige Werbung verbunden, so ist dem Antrag der Klägerin entsprechend festzustellen, dass diese Angabe in ihren Geschäftspapieren enthalten sein darf.

Die Klägerin darf auch auf ihren Praxisschildern auf ihren Alleingesellschafter hinweisen. Für die Gestaltung des Praxisschildes eines Steuerberaters bzw. einer Steuerberatungsgesellschaft gilt nämlich aus den vorgenannten Gründen ebenfalls der Grundsatz, dass es, wie die Geschäftspapiere und andere Werbemittel auch, alle berufsbezogenen, sachlichen Informationen enthalten darf und eine Einschränkung dieser Werbefreiheit der besonderen Regelung und Begründung bedarf (vgl. Kleine-Cosack, a.a.O., Rn. 845 f.). Ein demnach erforderliches Verbot, auf den Alleingesellschafter einer anerkannten Steuerberatungsgesellschaft in einem Praxisschild hinzuweisen, enthalten jedoch weder das Steuerberatungsgesetz noch die Berufsordnung (BOStB). Auch § 18 BOStB, der, z. T. durch Verweisung auf Regelungen in § 19 BOStB, Vorgaben für die Gestaltung von Praxisschildern enthält, untersagt einen solchen Hinweis nicht. Insbesondere wird § 19 Abs. 6 Satz 2 BOStB gerade nicht für entsprechend anwendbar erklärt. § 18 Abs. 1 Satz 1 BOStB, wonach Praxisschilder zur Kenntlichmachung der Praxisräume der Steuerberater angebracht werden, darf - wie dargelegt - auch nicht so verstanden werden, dass damit nur die in § 18 BOStB ausdrücklich für zulässig erklärten Angaben auf Praxisschildern erlaubt, alle anderen Hinweise aber verboten sein sollen. Außerdem ist der von der Klägerin verwendete Hinweis auf ihren Alleingesellschafter aus den genannten Gründen auch nicht irreführend i.S.d. § 18 Abs. 1 Satz 3 BOStB.

Schließlich ist die Klägerin berufsrechtlich auch berechtigt, ihr Logo zusammen mit einem klarstellenden textlichen Zusatz, der auf ihre steuerberatende Tätigkeit hinweist, zu verwenden.

Nach § 19 Abs. 1 BOStB darf eine Steuerberatungsgesellschaft grundsätzlich auch ein Logo verwenden, wenn es nicht reklamehaft oder irreführend gestaltet ist. Zwar ist das hier streitige Logo der Klägerin aus den nachfolgend angeführten Gründen isoliert betrachtet geeignet, unzutreffende Vorstellungen über die Tätigkeit der Klägerin hervorzurufen. Diese Eignung zur Irreführung wird jedoch durch den ergänzenden textlichen Hinweis auf die Firma und die steuerberatende Tätigkeit der Klägerin beseitigt (vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit solcher ergänzender Hinweise das Urteil des BGH v. 19.4.2001 - I ZR 46/99 -, NJW 2001, 3193), so dass das Logo mit einem solchen Zusatz in Einklang mit § 19 BOStB steht.

Das Logo der Klägerin setzt sich aus einem Paragraphenzeichen, das am oberen rechten Ende nicht gerade ausläuft, sondern in einen stilisierten Schlangenkopf übergeht, und einem senkrecht durch das Zeichen verlaufenden Strich zusammen. Nach dem Verständnis der Klägerin soll es sich daher bei dem verwendeten Logo zugleich um eine verfremdete Darstellung des Äskulapstabes handeln. Bereits dies stellt aber eine gewisse Interpretation des Logos dar. Jedenfalls enthält es erkennbar ein Paragraphenzeichen und deutet insoweit auf eine rechtsberatende oder -anwendende Tätigkeit hin, während zugleich, wenn auch stark verfremdet, die Darstellung des Äskulapstabes nach allgemeinem Verständnis als Symbol für eine heilkundliche Tätigkeit angesehen wird. Ein unbefangener Betrachter, dem diese Darstellung ohne textliche Erläuterung präsentiert wird, wird daher nicht genau wissen, ob mit diesem Logo nun eine - durch das Paragraphenzeichen gekennzeichnete -rechtsberatende bzw. rechtsanwendende oder eine - in dem Äskulapstab enthaltene - heilkundliche Tätigkeit der Klägerin zum Ausdruck gebracht oder - drittens - eine Form der Überschneidung beider Tätigkeiten symbolisiert werden soll. Jedenfalls wird er nicht darauf kommen, dass die Klägerin sich mit Steuerberatung beschäftigt.

Dies wird erst durch Verwendung eines dahin lautenden textlichen Zusatzes deutlich, am Klarsten bei Verwendung des textlichen Zusatzes "Steuerberatung für Ärzte". Ein unbefangener Betrachter wird dann nämlich davon ausgehen, dass die klare textliche Aussage "Steuerberatung für Ärzte" dem mehrdeutigen Aussagegehalt des Logos vorgeht. Im Übrigen wird sich ihm dann bei näherer Betrachtung auch die offenbar der Logobildung zu Grunde liegende Vorstellung der Klägerin erschließen, dass die beiden in das Logo eingeflossenen Darstellungen sinnbildlich für diese Tätigkeit stehen, nämlich das Paragraphenzeichen für die steuerberatende Tätigkeit der Klägerin und der verfremdete Äskulapstab mit Schlange für die Spezialisierung der Klägerin auf eine Steuerberatung für heilkundliche Berufsträger. Jedenfalls mit diesem Zusatz ist das Symbol daher nicht mehr irreführend und somit zulässig. Gleiches gilt auch noch, wenn dem Logo neben der Firma der Klägerin lediglich der Zusatz "Steuerberatung" ohne Hinweis auf den überwiegend heilkundlich tätigen Mandantenkreis der Klägerin beigefügt wird. Denn auch in diesem Fall wird ein Betrachter bei offenem, nicht eindeutigem Aussagegehalt des Logos auf den eindeutigen Bedeutungsinhalt des Begriffs "Steuerberatung" vertrauen und zutreffend annehmen, dass es sich um ein - aus seiner Sicht dann möglicherweise verunglücktes - Logo einer Steuerberatungsgesellschaft handelt.

Da die Klägerin nur die Feststellung begehrt, dass sie als Logo ein leicht verfremdetes, mit der Darstellung eines Äskulapstabes vermischtes Paragraphenzeichen mit textlichen Zusätzen, die ausdrücklich auf ihre steuerberatende Tätigkeit hinweisen, verwenden darf, ist hier nicht darüber zu entscheiden, ob die Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft auch ein Paragraphenzeichen ohne eine solche Verfremdung und ohne Zusätze führen dürfte oder dies Berufsträgern vorbehalten ist, die wie die Rechtsanwälte zur umfassenden Rechtsberatung befugt sind.

Als demnach unterlegener Beteiligter hat die Beklagte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Dass die Klägerin ihren Antrag zu Ziffer 3 im Berufungsverfahren gegenüber ihrem Antrag in erster Instanz geringfügig verändert hat, stellt lediglich eine Klarstellung und keine Teilrücknahme mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 2 VwGO dar. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.



Ende der Entscheidung

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