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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 26.04.2007
Aktenzeichen: 8 LC 13/05
Rechtsgebiete: GG, HKG, PsychThG, SGB VIII


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
HKG § 8
HKG § 25
PsychThG § 1 Abs. 3
SGB VIII § 28
Ein approbierter Psychologischer Psychotherapeut, der in einer Beratungsstelle nach § 28 SGB VIII beschäftigt ist, kann zu einem gleich hohen Kammerbeitrag wie seine schwerpunktmäßig heilkundlich i. S. v. § 1 Abs. 3 PsychThG tätigen Kollegen herangezogen werden.
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG URTEIL

Aktenz.: 8 LC 13/05

Datum: 26.04.2007

Tatbestand:

Der 1958 geborene, seit 1985 beim D. als "Berater" in der Ehe-, Familien-, Lebens- und Erziehungsberatung angestellte und u. a. aufgrund dieser Tätigkeit seit dem Januar 1999 als Psychologischer Psychotherapeut gemäß § 12 PsychThG approbierte Kläger wendet sich gegen die Höhe seines Mitgliedsbeitrages bei der Beklagten.

Die im Jahr 2000 gebildete Beklagte erließ auf ihrer Kammerversammlung vom 5. Dezember 2001 mit Wirkung ab dem Jahr 2002 die hier maßgebende Beitragsordnung (nachfolgend = BO).

§ 2 BO bestimmt zur Höhe des Beitrages Folgendes:

(1) Der Beitrag ab dem Jahr 2002 beträgt für Kammermitglieder 330,- EUR je Beitragsjahr.

(2) Der Beitrag ermäßigt sich auf

1. 270,- EUR für Kammermitglieder, die angestellt oder beamtet sind. Bei Nebeneinkünften aus psychotherapeutischer Tätigkeit - hierzu zählen unter anderem auch Supervision, Aus- und Fortbildung, Beratung - fällt der volle Beitrag gemäß Abs. 1 an.

2. 165,- EUR für Kammermitglieder, die einschließlich aller Nebentätigkeiten - hierzu zählen unter anderem auch Supervision, Aus- und Fortbildung, Beratung - mit einer Teilzeitbeschäftigung von 50 % oder weniger tätig sind.

3. 65,- EUR für Kammermitglieder, die keiner Berufstätigkeit nachgehen, arbeitslos sind, dem Mutterschutz unterliegen oder Erziehungsurlaub/Elternzeit in Anspruch nehmen.

4. auf den halben Betrag des Beitrages für Kammermitglieder, die auch in einer anderen Kammer Mitglied sind; dies gilt nicht bei einer freiwilligen Mitgliedschaft in einer anderen Kammer.

(3) Eine Beitragsermäßigung muss spätestens bis zum 31. März des Beitragsjahres schriftlich beantragt werden. Dem Antrag sind geeignete schriftliche Nachweise für die Voraussetzungen der Ermäßigungstatbestände des § 2 Abs. 2 Nr. 1 - 4 beizufügen. Die Beitragsermäßigung kann frühestens zu Beginn des Monats gewährt werden, der dem vollständigen Nachweis der Ermäßigungsvoraussetzungen folgt.

(4) Soweit Kammermitglieder zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen oder ermächtigt sind (§ 95 Abs. 10 und 11 SGB V), ist eine Ermäßigung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, 2 und 3 ausgeschlossen, es sei denn, die Zulassung ruhte gemäß § 26 Ärzte-ZV.

Ergänzend sieht § 3 (Abs. 1) BO auf Antrag eine Beitragsbefreiung für Kammermitglieder vor, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und keine Einnahmen aus psychotherapeutischer Tätigkeit mehr erzielen. Der durch Kammerversammlungsbeschluss vom 30. August 2003 (Psychotherapeutenjournal 4/2003, S. 333) angefügte neue Absatz 2 des § 3 BO befreit zudem Kammermitglieder, die sich in Niedersachsen in der Ausbildung befinden, von der Beitragszahlung. Der festgesetzte Beitrag kann schließlich nach § 6 BO zur Vermeidung "unzumutbarer Härten" gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.

Gestützt auf § 2 Abs. 1 BO wurde der Kläger mit Bescheid vom 6. Februar 2003 für das Jahr 2003 zu dem ungekürzten "Regelbeitrag" in Höhe von 330,- EUR herangezogen. Hiergegen legte er am 4. März 2003 Widerspruch ein und verband diesen Widerspruch mit einem Hilfsantrag auf Beitragsermäßigung. Zur Begründung machte er geltend, dass die Beitragsordnung keine hinreichende Differenzierung enthalte, soweit sie für ihn als im Angestelltenverhältnis mit voller Stundenzahl Tätigen lediglich eine Ermäßigung auf 270,- EUR vorsehe. Er sei höchstens mit dem Sockelbetrag von 65,- EUR einverstanden, wie er für Kammermitglieder vorgesehen sei, die keiner Berufstätigkeit nachgehen. Diesen Mitgliedern sei er gleich zu stellen, da er keine Tätigkeit in Bereichen ausübe, für die die Beklagte zuständig sei. Insoweit verwies er auf eine beigefügte Bescheinigung seines Arbeitgebers. Danach seien das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) sowie der kirchliche Ehe-, Familien- und Lebensberatungsauftrag Rechtsgrundlage für die Tätigkeit des Klägers. Eine Approbation nach dem Psychotherapeutengesetz sei für seine Tätigkeit nicht erforderlich. Er, der Kläger, sei demnach auch nicht heilkundlich im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V) tätig.

Auf den Widerspruch des Klägers reduzierte die Beklagte ihre Beitragsforderung für das Jahr 2003 auf 270,- EUR und wies den Widerspruch im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2003 zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die von dem Kläger begehrte, weitergehende Beitragsminderung auf den Sockelbetrag in Höhe von 65,- EUR nur in Betracht komme, wenn er als Kammermitglied keiner Berufstätigkeit nachgehe. Unter Berufstätigkeit in diesem Sinne sei die "berufsbildbezogene Tätigkeit als Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendpsychotherapeut zu verstehen". Eine solche Tätigkeit übe der Kläger als Angestellter in der Beratungsstelle des D. aus, so dass es bei der Reduzierung des Beitrages auf 270,- EUR für vollzeitbeschäftigte Angestellte bleibe.

Der Kläger hat daraufhin am 21. August 2003 den Verwaltungsrechtsweg beschritten und zur Klagebegründung seine Ansicht vertieft, dass die Beitragsordnung der Beklagten nicht hinreichend differenziert sei, deshalb gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße und somit keine taugliche Rechtsgrundlage darstelle, um einen höheren als den von ihm gebilligten Sockelbetrag von 65,- EUR zu erheben. Es fehle die gebotene Beitragsermäßigung für diejenigen, die - wie der Kläger - zwar berufstätig seien, aber nicht als Psychotherapeuten im Sinne des Psychotherapeutengesetzes.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 6. Februar 2003 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2003 insoweit aufzuheben, als von ihm ein 65,- EUR übersteigender Betrag verlangt wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die in § 2 BO vorgenommene Beitragsstaffelung verteidigt. Mit der darin enthaltenen Differenzierung werde zum einen sozialen Erwägungen Rechnung getragen, aber auch der unterschiedliche Nutzen erfasst, den die verschiedenen Mitgliedsgruppen aus der Kammertätigkeit ziehen. Es handele sich mithin um einen wesentlich vorteilsbezogenen Maßstab, der sich auf eine typisierende Betrachtung des aus der psychotherapeutischen Tätigkeit gewonnenen Vorteils im Hinblick auf die Höhe der beruflichen Einkünfte stütze. Danach sei es nicht zu beanstanden, dass der Kläger der Gruppe der vollzeitbeschäftigten Angestellten zugeordnet und keine weitergehende Differenzierung, etwa nach dem Maß, in dem ein Psychotherapeut spezifisch heilkundlich tätig werde, vorgenommen worden sei. Der Kläger übe in der Beratungsstelle zwar sicherlich eine Reihe von nicht psychotherapeutischen Tätigkeiten aus. Zugleich setze er aber zwangsläufig auch die durch seine Ausbildung erworbenen und wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Kenntnisse in der Weise ein, dass er krankheitswertige Störungen erkenne, feststelle und - wenn er nicht persönlich behandelnd tätig werde - sie doch zum Anlass einer weiteren Verfahrensentscheidung nehme. Dies reiche jedenfalls für die Annahme aus, dass er einer psychotherapeutischen Tätigkeit im Sinne der Beitragsordnung nachgehe.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger auf Nachfrage ergänzend angegeben, im Rahmen seiner Beratungstätigkeit im Einzelfall auch psychotherapeutische Behandlungen durchzuführen. Eine Quantifizierung dieses Anteils sei schwierig, weil die Übergänge von einer Beratung zu einer therapeutischen Behandlung fließend seien. Er beziffere den Anteil seiner Behandlungstätigkeit aber jedenfalls auf deutlich weniger als 50 %.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 17. Dezember 2004 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass für die Zuordnung zu den einzelnen Beitragsgruppen allein darauf abzustellen sei, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang von dem Kammermitglied Psychotherapie im Sinne von § 1 Abs. 3 PsychThG ausgeübt, d.h. das Mitglied spezifisch heilkundlich tätig werde. Da der Kläger nur in untergeordnetem Umfang heilkundlich im Sinne des Psychotherapeutengesetzes tätig werde, ganz überwiegend aber eine nicht unter das Psychotherapeutengesetz fallende Beratungstätigkeit ausübe, dürfe er nicht mit vollzeitbeschäftigten Kammermitgliedern im Angestelltenverhältnis gleichgestellt werden, die ausschließlich oder zumindest ganz überwiegend psychotherapeutisch tätig seien und gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 BO einen Jahresbetrag von 270,- EUR zu zahlen haben. Allenfalls könne er zu einem Betrag von 165,- EUR herangezogen werden, wie er gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 BO für Kammermitglieder gelte, die mit einer Teilzeitbeschäftigung bis zu 50 % tätig seien. Eine Heranziehung zu einem Beitrag in dieser verminderten Höhe scheide aber ebenfalls aus, weil der Satzungsgeber bewusst, nach den vorherigen Ausführungen aber zu Unrecht, auch in Beratungsstellen vollzeitbeschäftigte Kammermitglieder als Angestellte im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 BO angesehen habe.

Das Verwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zugelassen und sein Urteil der Beklagten am 3. Januar 2005 zugestellt. Die Beklagte hat am 14. Januar 2005 Berufung eingelegt, diese am 10. Februar 2005 begründet und dazu ausgeführt: Nach § 2 Abs. 1 HKG sei bei ihr Pflichtmitglied, wer als Psychotherapeut aufgrund einer entsprechenden Approbation beruflich tätig sei. Der Begriff der beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 HKG sei nicht mit dem Begriff der psychotherapeutischen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 PsychThG gleichzusetzen, sondern vielmehr weiter zu verstehen. Eine zur Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten führende psychotherapeutische Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 HKG liege bereits dann vor, wenn der Psychotherapeut eine Tätigkeit wahrnehme, bei der er die Kenntnisse, die Voraussetzung für seine Approbation waren, einsetze, mit verwende oder auch nur mit verwenden könne. Von einer psychotherapeutischen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 HKG könne demnach erst dann nicht mehr gesprochen werden, wenn eine berufsfremde Tätigkeit ausgeübt werde, d. h. eine solche, die in keinem Zusammenhang mehr mit der psychotherapeutischen Ausbildung und den dabei erworbenen Fachkenntnissen stehe. An diesen Begriff der psychotherapeutischen Tätigkeit habe der Satzungsgeber bei Erlass der Beitragsstaffel in § 2 BO angeknüpft. Maßgebend sei demnach, ob jeweils eine so verstandene psychotherapeutische Tätigkeit vorliege. Dies sei bei dem Kläger der Fall. Er greife bei seiner Tätigkeit in der Beratungsstelle umfassend auf die ihm im Rahmen seiner Ausbildung vermittelten psychotherapeutischen Kenntnisse zurück. Da er zudem vollzeitig als Angestellter tätig sei, sei er zu Recht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 BO zu einem Beitrag in Höhe von 270,- EUR herangezogen worden. Im Übrigen ergäbe sich nichts anderes, wenn man unter einer psychotherapeutischen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 HKG und der Beitragsordnung nur eine solche nach § 1 Abs. 3 PsychThG verstehen würde. Denn der Kläger werde auch im Sinne dieser engeren Definition heilkundlich und damit psychotherapeutisch tätig. Zu seinen Tätigkeiten im Rahmen des Angestelltenverhältnisses gehöre nämlich auch die Feststellung therapierbarer psychischer Störungen und im Einzelfall sogar die Durchführung von Behandlungen, d.h. die Ausübung von Psychotherapie im Sinne des § 1 Abs. 3 PsychThG. Die Beitragsstaffel gemäß § 2 Abs. 2 BO verstoße auch nicht gegen übergeordnetes Recht, insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz. Aus dem Gleichheitssatz lasse sich nicht der vom Kläger gezogene Schluss ableiten, dass approbierte Psychotherapeuten, die nicht überwiegend heilkundlich im Sinne von § 1 Abs. 3 PsychThG tätig seien, zwingend niedriger zu belasten seien als ihre überwiegend heilkundlich tätigen Kollegen. Die Vorteile, die den beiden zu vergleichenden Gruppen aus der Kammertätigkeit erwachsen würden, und der jeweils ggf. unterschiedliche Verwaltungsaufwand für die Kammer seien nicht so erheblich, als dass eine solche Unterscheidung zwingend geboten sei. Dies gelte insbesondere auch deshalb, weil - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung in erster Instanz zutreffend selbst dargelegt habe - eine exakte Grenzziehung zwischen heilkundlicher psychotherapeutischer Tätigkeit einerseits und einer Beratungstätigkeit im Übrigen kaum möglich sei und der dafür erforderliche Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu der geringen Beitragslast für die betroffenen Mitglieder stehe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 6. Kammer (Einzelrichter) - vom 17. Dezember 2004 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage zu Unrecht stattgegeben.

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet, weil der Kläger für das Jahr 2003 zu Recht zu einem Beitrag in Höhe von 270,- EUR herangezogen worden ist.

Rechtsgrundlage dieser Beitragsfestsetzung für das Jahr 2003 ist § 8 Abs. 1 des Kammergesetzes für die Heilberufe ( = HKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2000 (Nds. GVBl. S. 301), geändert durch Gesetz vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 704), in Verbindung mit der Beitragsordnung der Beklagten vom 5. Dezember 2001, geändert durch den Kammerversammlungsbeschluss vom 17. August 2003.

Nach § 8 Abs. 1 HKG erhebt die Beklagte zur Durchführung ihrer Aufgaben aufgrund einer Beitragsordnung Beiträge von den Kammermitgliedern. Diese Beitragspflicht der Kammermitglieder wird in § 1 Abs. 1 BO noch einmal wiederholt.

Der Kläger ist Kammermitglied der Beklagten und damit - wie auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist - dem Grunde nach beitragspflichtig. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 HKG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 5 HKG ist nämlich Mitglied der Beklagten, wer den Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und Jugendpsychotherapeuten aufgrund einer Approbation oder Berufserlaubnis in Niedersachsen ausübt. Ergänzend bestimmt § 2 Abs. 2 HKG, dass der Psychotherapeutenkammer auch angehört, wer einen der zuvor angeführten psychotherapeutischen Berufe ausüben darf, ihn aber nicht ausübt und seine Hauptwohnung in Niedersachsen hat, bis er auf seine Mitgliedschaft schriftlich gegenüber der Kammer verzichtet. Ob der Kläger Pflichtmitglied im Sinne des § 2 Abs. 1 HKG ist, was aus den nachfolgend angeführten Gründen ohnehin zu bejahen ist, kann deshalb dahinstehen. Jedenfalls ergibt sich seine Mitgliedschaft aus § 2 Abs. 2 HKG. Er ist approbierter Psychologischer Psychotherapeut, darf also diesen Beruf ausüben und hat seine Hauptwohnung in E. (Landkreis Osnabrück), mithin in Niedersachsen. Ein Verzicht auf die Mitgliedschaft ist auch nicht erfolgt.

Der somit dem Grunde nach beitragspflichtige Kläger dringt mit seinen Einwänden gegen die Rechtmäßigkeit der Höhe des festgesetzten Beitrages nicht durch. Er hat als vollzeitbeschäftigtes angestelltes Kammermitglied gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 BO einen Beitrag in Höhe von 270,- EUR zu zahlen.

Zunächst einmal enthält § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BO dem Wortlaut nach keine weitergehenden Voraussetzungen für die Beitragspflicht in dieser Höhe. Allerdings ergibt sich aus der Systematik sowie dem Sinn und Zweck der Regelung, dass nicht jede vollzeitige Angestellten- oder Beamtentätigkeit eines Psychotherapeuten zur Zahlung eines Beitrags in Höhe von 270,- EUR führt. Vielmehr ist § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BO im Wege der teleologischen Reduktion so zu verstehen, dass er sich auf Kammermitglieder bezieht, die im Angestelltenverhältnis oder als Beamte auch tatsächlich "psychotherapeutisch" tätig sind. Eine solche Eingrenzung auf eine "psychotherapeutische" Tätigkeit ergibt sich bei systematischer Betrachtung bereits daraus, dass hierauf ausdrücklich in § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 sowie sinngemäß auch in § 2 Abs. 2 Nr. 2 BO abgestellt wird. Es besteht kein Grund für die Annahme, § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BO gehe von einem abweichenden Verständnis aus. Der Sinn und Zweck der Beitragsstaffel spricht ebenfalls für eine einschränkende Auslegung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BO in der vorgenannten Weise. Denn durch die Beitragsstaffelung soll - bei gleichzeitiger Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte - typisierend dem unterschiedlichen Vorteil Rechnung getragen werden, den die Kammermitglieder entsprechend ihrer Berufstätigkeit aus der Aufgabenwahrnehmung durch die Beklagte erfahren. Die Anknüpfung allein an die Beschäftigungsart als Angestellter oder Beamter unabhängig vom Inhalt der konkret ausgeübten und ggf. vollkommen berufsfremden Tätigkeit wäre demnach sinnwidrig und ist von dem Satzungsgeber ersichtlich nicht gewollt.

Setzt die Beitragsstaffelung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 BO somit eine psychotherapeutische Tätigkeit voraus, so bedarf die Vorschrift allerdings nicht noch einer weiteren Einschränkung dahingehend, dass es sich auch um eine psychotherapeutische Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 PsychThG handeln muss. Eine psychotherapeutische Tätigkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 PsychThG ist beschränkt auf die Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist (Satz 1). Darüber hinaus liegt nach § 1 Abs. 3 Satz 1 PsychThG selbst bei der Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert nur dann Psychotherapie im Sinne des Psychotherapeutengesetzes vor, wenn die Tätigkeit mittels "wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren vorgenommen" wird. Demgegenüber ist anerkannt, dass der die Pflichtmitgliedschaft in einer Kammer für akademische Heilberufe begründende Begriff der - hier psychotherapeutischen - beruflichen Tätigkeit im Sinne der landesrechtlichen Regelungen über die Mitgliedschaft in Kammern für Heilberufe, hier also § 2 Abs. 1 HKG, weiter zu verstehen ist (vgl. für die Mitgliedschaft in Psychotherapeutenkammern nur: OVG Saarlouis, Urt. v. 23.8.2006 - 1 R 19/06 -, MedR 2007, 121 ff., sowie ergänzend: Ortmann, NordÖR 2003, 473, 475 f., Stellpflug, MedR 2005, 71 ff.; Gerlach, Psychotherapeutenjournal 3/2005, 236 f., und Eichelberger, Rosa Beilage zur VPP 3/2005, S. 30 ff. unter II, jeweils m. w. N. erstinstanzlicher Entscheidungen). Dieser "weite" Begriff der Psychotherapie liegt zudem § 1 Abs. 2 der von der Bundespsychotherapeutenkammer im Januar 2006 verabschiedeten Musterberufsordnung zu Grunde und wird auch in § 2 Abs. 2 Nr. 1 BO verwandt.

Eine "psychotherapeutische" Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 HKG und damit zugleich im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 BO liegt also bereits dann vor, wenn der betroffene Psychotherapeut eine Tätigkeit ausübt, bei der er die Kenntnisse, die Voraussetzung für seine Approbation waren, einsetzt oder mit verwendet oder auch nur einsetzen oder mit verwenden kann. Eingeschlossen sind damit etwa auch Tätigkeiten wie "Supervision, Aus- und Fortbildung sowie Beratung", wie sich ausdrücklich aus der Aufzählung in § 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BO ergibt. Ausgeschlossen ist mithin lediglich eine berufsfremde Tätigkeit, die in keinem Zusammenhang mehr mit der psychotherapeutischen Ausbildung steht.

Nach dem zutreffenden Verständnis der Beklagten sind demnach Pflichtmitglieder und somit gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 BO beitragspflichtig etwa auch alle diejenigen Psychotherapeuten, die zwar nicht schwerpunktmäßig heilkundlich tätig sind, aber auf dem Gebiet der Psychotherapie etwa im Bereich der klinischen Psychologie und der Psychotherapie (unselbständig) forschend oder lehrend arbeiten, sowie im weiteren Sinne psychotherapeutisch tätige Personen in Beratungsstellen, im Justizvollzug oder etwa als Schulpsychologen.

Nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen (vgl. Borg-Laufs, Psychotherapeutenjournal 3/2003, 173, sowie die aus dem internet stammenden Angaben der Bundespsychotherapeutenkammer zu "psychosozialen Beratungsstellen") stellen gerade die über 12.000 von der öffentlichen Hand oder freien Trägern finanzierten Beratungsstellen in erheblichem Umfang Betätigungsfelder für approbierte Psychotherapeuten dar. Danach kann allein in den Bereichen Suchtberatung, Ehe-, Familien- und Lebensberatung sowie Erziehungsberatung bundesweit von etwa 9.500 Vollzeitstellen ausgegangen werden, die mit Psychotherapeuten besetzt sind. In Niedersachsen (nachfolgende Angaben aus dem Datenreport Niedersachsen: Kinder, Jugendliche und ihre Familien in Niedersachsen) wurden 1998 insgesamt 161 Beratungseinrichtungen geführt, die Beratung gemäß § 28 SGB VIII anboten, darunter 98 Erziehungs- und Familienberatungseinrichtungen. In den allgemeinen Beratungseinrichtungen in Niedersachsen waren insgesamt 1.006 Personen beschäftigt. Wenn der Satzungsgeber bei dieser Ausgangslage zu der (psychotherapeutischen) Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 2 BO in den Nummern 1 und 2 ausdrücklich auch die "Beratung" zählt, so hat er demnach auch eine Tätigkeit in den Blick genommen, wie sie der Kläger in der Ehe-, Familien- und Erziehungsberatung wahrnimmt. Dementsprechend hat der vollzeitig im Angestelltenverhältnis "psychotherapeutisch" tätige Kläger gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 BO einen Beitrag in Höhe von 270,- EUR zu zahlen.

So verstanden ist § 2 BO auch mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Grundgesetz vereinbar. Der gegenteiligen Ansicht des Verwaltungsgerichts kann nicht gefolgt werden. Das Kammergesetz für die Heilberufe enthält in seinen insoweit in Betracht kommenden §§ 8 Abs. 1 und 25 keine näheren Vorgaben für die Bemessung der Beitragshöhe. Grenzen der Rechtsetzungsautonomie der Kammerversammlung als Satzungsgeber ergeben sich demnach nur aus dem Grundgesetz. Der Satzungsgeber ist danach insbesondere verpflichtet, das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten. Dieses Erfordernis gilt unabhängig davon, ob der Satzungsgeber im Bereich der hier streitigen Kammerbeiträge Regelungen trifft, die vorrangig an die Leistungsfähigkeit anknüpfen und deshalb nach dem Einkommen der Beitragspflichtigen differenzieren, oder ob er eine Beitragsregelung formuliert, die ausschließlich oder vornehmlich - wie die vorliegend maßgebliche Beitragsordnung - an die berufliche Stellung oder die berufliche Tätigkeit einer bestimmten beitragspflichtigen Gruppe anknüpft (vgl. Senatsurt. v. 19.10.1998 - 8 L 1817/98 - zur Beitragsstaffelung der Ärztekammer; BVerwG, Urt. v. 26.4.2006 - 6 C 19/05 -, BVerwGE 125, 384 ff. zum Handwerkskammerbeitrag, sowie zum Beitrag in einer Psychotherapeutenkammer neben dem bereits o.a. Urteil des OVG Saarlouis die Urteile des OVG Bremen v. 29.11.2005 - 1 A 148/04 -, NordÖR 2006, 113 f., des OVG Koblenz v. 9.8.2005 - 6 A 10095/05 -, MedR 2006, 365 ff. m. Anm. Eichelberger (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen: BVerwG, Beschl. v. 18.1.2006 - 6 B 73/05 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO Nr. 13) und des OVG Schleswig v. 30.09.2005 - 3 LB 14/04 -, NordÖR 2006, 114 ff. (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen: BVerwG, Beschl. v. 26.1.2006 - 6 B 87/05 -, Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 31)).

Das Äquivalenzprinzip fordert, dass zwischen der Höhe des Beitrags und dem Nutzen des Mitglieds ein angemessener Zusammenhang besteht. Die Höhe des Beitrags darf nicht in einem Missverhältnis zu dem Vorteil stehen, den er abgelten soll. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Beitrag einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil ausgleicht, der sich bei dem einzelnen Kammermitglied messbar niederschlägt. Eine solche Betrachtungsweise kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Kammern in erster Linie die Gesamtbelange ihrer Mitglieder zu wahren haben und sich diese Tätigkeit regelmäßig nur mittelbar bei dem einzelnen Mitglied auswirken kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.6.1990 - 1 C 45/87 -, NVwZ 1990, 1167 f.).

Daran gemessen ist der von dem Kläger geltend gemachte Verstoß der Beitragserhebung gegen das Äquivalenzprinzip nicht festzustellen. Weder trifft die Annahme des Klägers zu, dass ihm aus seiner Mitgliedschaft überhaupt kein nennenswerter Vorteil erwachse, noch kann ein Missverhältnis der Beitragserhebung zu dem gewährten Vorteil gesehen werden. So bezeichnet der Aufgabenkatalog des § 9 Abs. 1 HKG eine Reihe von Tätigkeiten, die unmittelbar für alle Mitglieder, also auch für den Kläger, von Vorteil sind, wenn etwa in Nr. 1 ausdrücklich die Wahrung der beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder und in Nr. 3 die Qualitätssicherung einschließlich der Förderung der Fort- und Weiterbildung und der Bescheinigung von Zusatzqualifikationen angeführt werden, nach Nr. 4 auf ein gedeihliches Verhältnis der Kammerangehörigen hinzuwirken ist, gemäß Nr. 5 bei Streitigkeiten unter Kammerangehörigen zu vermitteln ist und nach Nr. 6 Fürsorgeeinrichtungen zu schaffen sind. Im Übrigen ist - insoweit abweichend von der Lage etwa bei Ärztekammern - die tatsächliche Lage bei der Beklagten dadurch gekennzeichnet, dass die Mehrzahl ihrer Mitglieder nicht freiberuflich, sondern als Beamte und Angestellte tätig ist (vgl. Bühring, Deutsches Ärzteblatt, April 2002, S. 151). Diese Personengruppe stellt also für die Beklagte keine vernachlässigbare Größe dar. Auch tatsächlich lässt sich nicht erkennen, dass sich die Beklagte ihren angestellten Mitgliedern, etwa in Beratungsstellen, und ihren Problemen nicht zuwenden würde und die Kammertätigkeit daher für diesen Personenkreis von nur geringem oder gar keinem Nutzen wäre. Nach den aus dem Internet entnommenen Angaben der Beklagten bestand etwa eine eigene Arbeitsgemeinschaft "Angestellte und Beamte in der Psychotherapeutenkammer Niedersachen", die nach den Angaben des Geschäftsführers der Beklagten in der mündlichen Verhandlung als Ausschuss fortexistiert. In diesem Rahmen ist bereits zum Jahresende 2001 eine Bestandsaufnahme zur Situation der approbierten beamteten und angestellten Psychotherapeuten - zu denen nach den vorherigen Ausführungen wiederum in nicht unerheblichem Umfang gerade auch Angestellte in Beratungseinrichtungen gehören - erfolgt, die in konkrete Schritte zur Verbesserung ihrer gegenwärtig als höchst unbefriedigend empfundenen Situation münden sollte. Im Juni 2002 hat zur Situation der angestellten und beamteten Kammermitglieder eine Klausurtagung stattgefunden. Die AG Angestellte/Beamte hat sich zudem gerade auch den Problemen ihrer Mitglieder "in nicht-klinischen Bereichen wie etwa der Jugendhilfe" angenommen (vgl. Mitteilungen der Beklagten im Psychotherapeutenjournal 3/2003, 238 f.). Profitieren damit angestellte Mitglieder, wie der Kläger, nicht nur von der allgemeinen Aufgabenwahrnehmung der Beklagten, sondern setzt sich die Beklagte auch gerade für die Gruppe ihrer angestellten Mitglieder ein, so ist ein Jahresbeitrag von 270,- EUR gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 BO für einen vollzeitig beschäftigten Angestellten ersichtlich keine Verletzung des Äquivalenzprinzips.

Ebenso wenig verstößt § 2 BO gegen den Gleichheitssatz. Nach Art. 3 Abs. 1 GG darf niemand im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt werden, ohne dass zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. Für die Erhebung vorteilsbezogener Mitgliedsbeiträge durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft bedeutet dies, dass wesentlichen Verschiedenheiten der Mitglieder Rechnung getragen werden muss. Die Beiträge müssen auch im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen werden (BVerwG, Urt. v. 26.4.2006, a. a. O., m. w. N.). Dem Satzungsgeber steht insoweit allerdings ein weites Gestaltungsermessen zu, dessen Grenzen bei der hier maßgebenden Differenzierung nach dem zeitlichen Umfang der "psychotherapeutischen" Tätigkeit und der Art des zu Grunde liegenden Beschäftigungsverhältnisses erst dann erreicht sind, wenn festgestellt werden kann, dass den Kammermitgliedern aufgrund sich nachhaltig unterscheidender Tätigkeiten ein wesentlich größerer bzw. ein wesentlich kleinerer Nutzen aus dem Wirken der berufsständischen Kammer erwächst, sie aber dennoch zu einem einheitlichen Beitrag herangezogen werden (vgl. zur Beitragspflicht in der Psychotherapeutenkammer zuletzt das o. a. Urt. des OVG Saarlouis v. 23.8.2006, m. w. N.).

Dem Vortrag des Klägers, dass ihm als nicht überwiegend heilkundlich tätigen angestellten Psychotherapeuten im Verhältnis zu seinen approbierten Kollegen, die überwiegend mit der Heilbehandlung und Bekämpfung von Krankheiten beschäftigt seien, so viel weniger Nutzen aus der Arbeit der Beklagten zuteil werde, dass er im Verhältnis zu ihnen auch nur zu einem geringeren Beitrag herangezogen werden dürfe, vermag der Senat nicht zu folgen.

Gegen eine Verpflichtung der Beklagten, neben den bereits in § 2 Abs. 2 und § 3 BO enthaltenen Beitragsermäßigungstatbeständen bzw. Befreiungsregelungen weitere Ermäßigungstatbestände zu schaffen, spricht bereits der damit verbundene hohe Verwaltungsaufwand, der in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe des hier streitigen Jahresbeitrags von 270,- EUR stünde. So gibt der Kläger zutreffend (vgl. Hensen/Körner, Erziehungsberatung, Psychotherapeutenjournal 3/2005, 227 ff.) selbst an, dass die Unterscheidung zwischen der heilkundlichen psychotherapeutischen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 PsychThG und einer weitergehenden psychotherapeutischen Tätigkeit im Sinne von § 2 HKG und § 2 BO, wie er sie überwiegend bei der Erziehungsberatung wahrnehme, in der Praxis kaum möglich sei, eine genauere Ermittlung für die Beklagte also mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden wäre. Außerdem kann nicht generell angenommen werden, den heilkundlich im Sinne des § 1 Abs. 3 PsychThG tätigen Kammermitgliedern käme im Verhältnis zu den übrigen Kammermitgliedern durch die Tätigkeit der Beklagten jeweils ein höherer Nutzen zugute, der zwingend in einer höheren Beitragspflicht seinen Niederschlag finden müsse. Wie bereits dargelegt ist die Mitgliederstruktur der Beklagten eine andere als die der Ärztekammer und gerade nicht überwiegend von heilkundlich in eigener Praxis tätigen Kammermitgliedern geprägt. Jedenfalls in dem hier maßgebenden Jahr 2003 ist die Lage der Psychotherapeutenkammern zudem (noch) dadurch gekennzeichnet gewesen, dass die wenigen Jahre seit Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes noch nicht ausgereicht haben, um einen neuen einheitlichen Psychotherapeutenberuf zu etablieren und den Kammermitgliedern zu einer gemeinsamen beruflichen Identität zu verhelfen. Ferner befindet sich auch die wissenschaftliche Anerkennung von psychotherapeutischen Verfahren noch im "Fluss". Gerade die Mitwirkung an der Entscheidung über die Anerkennung neuer, bisher noch nicht wissenschaftlich anerkannter Verfahren fällt jedoch in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten und kann - wie auf der Hand liegt - gerade für diejenigen approbierten Mitglieder, die sich schwerpunktmäßig einer solchen Methode verschrieben haben, von elementarem Nutzen sein.

Schließlich darf nicht aus dem Blick verloren werden, dass vorliegend um verhältnismäßig geringe Beträge gestritten wird. Der Kläger ist jedenfalls in einem gewissen Umfang auch heilkundlich, d.h. psychotherapeutisch im Sinne von § 1 Abs. 3 PsychThG tätig. Er kann deshalb nicht erfolgreich beanspruchen, den arbeitslosen oder in Erziehungsurlaub befindlichen Kammermitgliedern gleichgestellt zu werden, die keiner irgendwie gearteten psychotherapeutischen Berufstätigkeit nachgehen und deshalb nur den Sockelbetrag von 65 EUR zahlen. Allenfalls käme - wie vom Verwaltungsgericht erwogen - eine Gleichstellung mit Kammermitgliedern in Betracht, die mit höchstens 50 % oder weniger ihrer Arbeitskraft psychotherapeutisch beschäftigt sind. Hierfür sieht die Beitragsordnung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 einen Jahresbeitrag in Höhe von 165,- EUR vor, d.h. der Unterschiedsbetrag zu der für den Kläger maßgebenden Beitragsgruppe des § 2 Abs. 2 Nr. 1 BO betrüge 105,- EUR jährlich, also noch nicht einmal 10,- EUR monatlich. Diese geringe Differenz rechtfertigt es nicht, die Beklagte zu zwingen, bei der Beitragserhebung (u. a.) innerhalb der Gruppe der unselbständig psychotherapeutisch tätigen Kammermitglieder noch weitergehend nach der Art und dem Umfang der jeweils wahrgenommenen psychotherapeutischen Tätigkeit zu differenzieren und dazu einen hohen und mit einem zweifelhaften Ertrag verbundenen Aufwand zu betreiben.

Eine solche Differenzierung enthält im Übrigen auch keine andere dem Senat bekannte Beitragsregelung der sonstigen Landespsychotherapeutenkammern (vgl. die Übersicht nach dem Stand vom Mai 2006 in der sog. Rosa Beilage zur VPP 2/2006 sowie ergänzend die Anlage zur Vorläufigen Beitragsordnung der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer) und folgt auch nicht aus der zuvor zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung. Im Gegenteil hat die Rechtsprechung jedenfalls für die Errichtungsphase einer Landespsychotherapeutenkammer sogar einen Einheitsbeitrag, d.h. eine noch weniger ausdifferenzierte Beitragsordnung als die hier maßgebende, für zulässig gehalten (vgl. OVG Schleswig, a.a.O.).

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher zu ändern und die Klage abzuweisen.

Ende der Entscheidung

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