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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 23.04.2009
Aktenzeichen: 8 LC 3/09
Rechtsgebiete: ABH, ASO, VO (EWG) Nr. 1408/71


Vorschriften:

ABH § 8
ASO § 6
VO (EWG) Nr. 1408/71
Nach § 8 Abs. 2 ABH ist von der Pflichtmitgliedschaft im Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer Niedersachsen nur ausgenommen, wer zum 1. Januar 2005 das 45. Lebensjahr vollendet hat und zu diesem Zeitpunkt von der Mitgliedschaft in einem deutschen zahnärztlichen Versorgungswerk ausgenommen oder befreit worden ist.
Gründe:

Die Beteiligten streiten um die Pflichtmitgliedschaft des Klägers bei dem Beklagten.

Der im Jahre ... geborene und seit Juni ... approbierte Kläger ist Zahnarzt und wechselte in den letzten Jahren wiederholt seinen Beschäftigungsort. Ursprünglich war er Mitglied im Versorgungswerk der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe, und zwar bis zum 31. März 2005 als beitragspflichtiges und übergangsweise vom 1. April bis zum 30. Juni 2005 als beitragsfreies (Pflicht-)Mitglied. Seit dem Wegzug des Klägers im Sommer 2005 nach B. (Baden - Württemberg) ruht die Mitgliedschaft des Klägers im westfälisch - lippischen Versorgungswerk. Beiträge können insoweit nicht mehr entrichtet werden. Im Versorgungswerk für Baden - Württemberg wurde nach dortigem Satzungsrecht keine Mitgliedschaft für den Kläger begründet, weil er zum Zeitpunkt seiner dortigen Niederlassung im Sommer 2005 bereits älter als 45 Jahre war. Im anschließenden, hier streitigen Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum 30. Juni 2008 war der Kläger in C. als Zahnarzt tätig. Nach einer erneuten vorübergehenden Tätigkeit in Westfalen - Lippe (D.) ist der Kläger nach Aktenlage seit Oktober 2008 wieder in Niedersachsen (E.) als Zahnarzt tätig.

Der Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 24. April 2007 auf seine Pflichtmitgliedschaft im niedersächsischen Versorgungswerk hin. Der Kläger erwiderte mit Schreiben vom 30. April 2007, dass er nach § 6 Abs. 2 der Alterssicherungsordnung (ASO) 2005, inhaltsgleich mit § 8 Abs. 2 der rückwirkend seit dem 1. Januar 2007 in Kraft gesetzten Satzung für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung (ABH), nicht Pflichtmitglied geworden sei. Denn er sei zum Zeitpunkt seiner erstmaligen Niederlassung in Niedersachsen älter als 45 Jahre gewesen und von der Mitgliedschaft im baden - württembergischen Versorgungswerk befreit. Der Beklagte verstand dieses Schreiben des Klägers als Antrag auf Befreiung von der Mitgliedschaft und lehnte den so verstandenen Antrag mit Bescheid vom 18. September 2007 ab. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 ABH nicht, da er nicht - wie geboten - bereits am 1. Januar 2005 von der Mitgliedschaft in einem zahnärztlichen Versorgungswerk ausgenommen oder befreit worden sei. Ergänzend wurde der Kläger mit Bescheid vom 19. September 2007 beginnend ab dem 1. April 2007 zu dem Regelbeitrag in Höhe von monatlich 1.044,75 EUR herangezogen.

Der Kläger hat am 18. Oktober 2007 den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Er vertritt die Ansicht, dass die nach § 8 Abs. 2 ABH für eine "Befreiung" von der Mitgliedschaft bei dem Beklagten erforderliche vorherige "Freistellung" von der Mitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk nicht bereits zum 1. Januar 2005 erfolgt sein müsse, sondern - wie in seinem Falle - auch noch danach habe erfolgen können.

Der Kläger hat beantragt,

die Bescheide des Beklagten vom 18. und 19. September 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn (den Kläger) für den Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum 30. Juni 2008 von der Mitgliedschaft beim Beklagten zu befreien.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er unter Darlegung der Entstehungsgeschichte der mit § 8 ABH identischen Vorläuferbestimmung des § 6 ASO 2005 sein Verständnis des § 8 Abs. 2 ABH verteidigt.

Das Verwaltungsgericht ist der vom Beklagten vertretenen Auslegung des § 8 Abs. 2 ABH gefolgt und hat die Klage mit Urteil des konsentierten Einzelrichters vom 27. November 2008 abgewiesen.

Der Kläger hat gegen dieses - ihm am 5. Dezember 2008 zugestellte - Urteil am 5. Januar 2009 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und sie innerhalb der verlängerten Begründungsfrist begründet. § 8 Abs. 2 ABH sei dem Wortlaut nach nicht eindeutig. Die in das Verfahren eingeführten Unterlagen des Spitzenverbandes der Berufsständischen Versorgungswerke (ABV) stützten sein Verständnis des § 8 Abs. 2 ABH. Im Übrigen bedürfe er auf Grund der gegenüber dem westfälisch - lippischen Versorgungswerk erworbenen Anwartschaften sowie seiner privaten Vorsorge durch einen Rentenfonds und durch eine Lebensversicherung ohnehin keiner ergänzenden Alterssicherung durch den Beklagten. Zudem werde er wegen der Übernahme befristeter Vertretungen im gesamten Bundesgebiet voraussichtlich allenfalls geringfügige Versorgungsansprüche beim Beklagten erwerben können. Schließlich habe er auf eine Freistellung von der Mitgliedschaft (u. a. beim Beklagten) vertraut.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 6. Kammer (Einzelrichter) - vom 27. November 2008 zu ändern, die Bescheide des Beklagten vom 18. und 19. September 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger für den Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum 30. Juni 2008 von der Mitgliedschaft beim Beklagten zu befreien.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Beiakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

Der Senat trifft diese Entscheidung nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss (§ 130a Satz 1 VwGO), weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage, die auf eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft bei dem Beklagten und zusätzlich gegen die daran anknüpfende Beitragspflicht gerichtet ist, zu Recht abgewiesen.

Dazu braucht nicht geklärt zu werden, ob der Kläger für die von ihm beantragte Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft nach § 8 Abs. 2 ABH überhaupt einen mit der Verpflichtungsklage zu verfolgenden Befreiungsbescheid benötigt oder ob sich - wenn er die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 ABH erfüllt - der Wegfall der Pflichtmitgliedschaft nicht bereits unmittelbar aus der Satzung ergibt und es daher lediglich der mit der Anfechtungsklage zu verfolgenden Aufhebung des Bescheides vom 18. September 2007 bedarf.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Befreiungsanspruch jedenfalls in der Sache nicht zu.

Der im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Aufnahme seiner zahnärztlichen Berufstätigkeit in C. im April 2007 50 Jahre alte Kläger ist ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich nach § 8 Abs. 1 ABH Pflichtmitglied bei dem Beklagten geworden. Das wird von ihm auch nicht in Frage gestellt. Entgegen seiner Annahme ist er von der Pflichtmitgliedschaft aber auch nicht nach § 8 Abs. 2 ABH freigestellt.

§ 8 Abs. 2 ABH ist in dem hier relevanten Zusammenhang so zu verstehen, dass von der Pflichtmitgliedschaft nach Absatz 1 nur das Mitglied ausgenommen ist, das zum 1. Januar 2005 das 45. Lebensjahr vollendet hat und zu diesem Zeitpunkt von der Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgenommen oder befreit worden ist. Hingegen kann der letzte Halbsatz der Bestimmung nicht in dem vom Kläger geltend gemachten, weitergehenden Sinne verstanden werden, dass das Mitglied zu irgend einem Zeitpunkt (ab dem 1. Januar 2005)) von der Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgenommen oder befreit worden ist.

Diese zutreffende Auslegung des § 8 Abs. 2 ABH ergibt sich zwar nicht bereits eindeutig aus dem Wortlaut der Norm. Denn allein dem Wortlaut kann nicht eindeutig entnommen werden, ob sich die Worte "zum 1. Januar 2005" nur auf die erste altersbezogene oder auch die nachfolgende weitere Befreiungsvoraussetzung beziehen sollen.

Dass letzteres Verständnis zutreffend ist, folgt aber aus dem Sinn und Zweck und vor allem der Entstehungsgeschichte der Norm. Bei dem Beklagten waren - ebenso wie in den anderen deutschen berufsständischen Versorgungswerken - nach § 6 Abs. 1 seiner Altersicherungsordnung (ASO) in der bis zum Jahresende 2004 geltenden Fassung langjährig alle über 45-jährigen von der Begründung einer Pflichtmitgliedschaft ausgeschlossen. Damit sollte verhindert werden, dass der Beklagte Mitgliedern, die erst nach Vollendung des 45. Lebensjahres eintreten, Leistungen, insbesondere eine Berufsunfähigkeitsrente, erbringen muss, ohne dass dieser Leistung hinreichende Beiträge dieser Mitglieder zu Grunde liegen. Nach einer Empfehlung des Dachverbandes der Berufsständischen Versorgungswerke (ABV) ist der Ausschluss der über 45-jährigen von der Mitgliedschaft jedoch für den Personenkreis, der aus einem anderen Mitgliedstaat der EU bzw. einem diesem gleichgestellten Staat in das Bundesgebiet "zuwandert", mit den europarechtlichen Bestimmungen der VO (EWG) 1408/71 unvereinbar. Dieser Ansicht hat sich die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Niedersachsen als Satzungsgeber angeschlossen und weiterhin beschlossen, bei der Migration (vgl. aber § 10 Abs. 1 ABH) für die Pflichtmitgliedschaft nicht zwischen Landes- und Bundesgrenzen zu unterscheiden. Folglich sind ab dem 1. Januar 2005 grundsätzlich alle noch nicht 65 Jahre alten Mitglieder der Zahnärztekammer Niedersachsen zugleich Pflichtmitglieder des Beklagten, und zwar vormals nach § 6 Abs. 1 der Altersicherungsordnung (ASO) 2005 und nunmehr gemäß § 8 Abs. 1 ABH. Zur Gewährleistung des verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes bedurfte diese Neuregelung aber noch einer Übergangsregelung, die heute in der hier umstrittenen Bestimmung des § 8 Abs. 2 ABH enthalten ist und früher Inhalt von § 6 Abs. 2 ASO 2005 war. Als schutzwürdig hat der Satzungsgeber dabei ohne Verstoß gegen höherrangiges Recht nur denjenigen eingestuft, der zum Jahresbeginn 2005 bereits älter als 45 Jahre und trotz Ausübung einer zahnärztlichen Tätigkeit nicht Pflichtmitglied eines zahnärztlichen Versorgungswerkes war, nach der damaligen Rechtslage auch bei der Verlegung seines Beschäftigungsortes in ein anderes Land zukünftig nicht mehr mit der Begründung einer Pflichtmitgliedschaft rechnen und deshalb privat für die Alterssicherung vorsorgen musste, dies mutmaßlich auch getan hatte und deshalb nicht mit einer zusätzlichen gesetzlichen Pflichtaltersversorgung "überzogen" werden durfte. Diese Überlegungen treffen hingegen nicht auf diejenigen zu, die - wie der Kläger - zum Stichtag am 1. Januar 2005 beitragszahlendes Pflichtmitglied in einem deutschen zahnärztlichen Versorgungswerk, also gesetzlich pflichtversorgt waren und dies bei einem späteren Wechsel nach Niedersachsen auch bleiben sollten. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft in Niedersachsen konnte bei diesem Personenkreis also nicht entstehen; auf die Rechtslage bei einem Wechsel in ein anderes Land kommt es insoweit nicht an.

Es ist bei dem vom Beklagten angewandten Finanzierungssystem im Übrigen auch kein Grund ersichtlich, die angeführte Übergangsregelung in dem vom Kläger begehrten und in anderen Versorgungswerken, die mit einem offenen Deckungsplanverfahren arbeiten, z. T. geltenden Sinne auszuweiten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger angeführten Schreiben der ABV. Die Vorschläge der ABV binden ihre Mitglieder nicht und beziehen sich ohnehin nicht auf die hier zu beurteilende Situation eines Berufsträgers, der am 1. Januar 2005 beitragszahlendes Pflichtmitglied in einem berufsständischen Versorgungswerk war, diese Mitgliedschaft aber nicht fortführt und später in den Geltungsbereich eines anderen berufständischen Versorgungswerkes wechselt, das - wie der Beklagte - nicht nach einem Deckungsplanverfahren arbeitet.

Auch höherrangiges Recht gebietet keine andere, für den Kläger günstigere Auslegung oder eine entsprechende Anwendung der Befreiungsregelung in § 8 Abs. 2 ABH.

Dass einem Versorgungswerk erst im höheren Alter beitretende Mitglieder nur noch entsprechend geringere Anwartschaften erwerben, ist eine bewusste Folge der Aufhebung der früheren Altersgrenze und rechtfertigt eine Befreiung von der Mitgliedschaft durch entsprechende Anwendung des § 8 Abs. 2 ABH nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.2.1994 - 1 B 19/93 -, NJW 1994, 1887 f., m. w. N.).

Ebenso wenig folgt aus höherrangigem Recht ein Anspruch des Klägers, wegen der gegenüber dem westfälisch - lippischen Versorgungswerk, d.h. einem anderen gesetzlichen Alterssicherungsträger, bestehenden Anwartschaften von einer Pflichtmitgliedschaft beim Beklagten befreit zu werden (vgl. VGH München, Beschl. v. 18.12.2008 - 21 ZB 08.470 -, BRAK-Mitteilungen 2009, 36 f., m. w. N.). Die gegenüber dem westfälisch - lippischen Versorgungswerk bestehende Anwartschaft ist im Übrigen der aus der Pflichtmitgliedschaft bei dem Beklagten erwachsenden Anwartschaft auf eine nach § 14 Abs. 1 ABH monatlich zu zahlende Altersrente auch nicht gleichwertig. Denn der Kläger kann sich auf Grund einer Übergangsregelung in der Satzung des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Westfalen - Lippe (§ 71) noch für eine Kapitalabfindung entscheiden, so dass insoweit eine den Lebensunterhalt im Alter sichernde oder zumindest ergänzende dauernde Rentenzahlung gerade nicht sichergestellt ist.

Schließlich ist in der Rechtsprechung auch geklärt, dass eine private Altersversorgung die den Angehörigen eines Pflichtversicherungssystems zukommende Alterssicherung ergänzen, diese aber nicht ersetzen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.8.2007 - 6 B 40/07 -, m. w. N.) und damit hier ebenfalls keinen Grund zur Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft bei dem Beklagten darstellt.

Ob § 8 Abs. 2 ABH mit den vorrangigen europarechtlichen Regelungen in der VO (EWG) 1408/71 vereinbar ist, soweit nach § 8 Abs. 2 ABH auch ein vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR tätig gewesener (deutscher) Zahnarzt, der sich nach Vollendung des 45. Lebensjahres in Niedersachsen niederlässt, von der Pflichtmitgliedschaft ausgeschlossen ist, oder ob insoweit nicht eine Zugangsmöglichkeit bestehen muss (vgl. etwa § 91g Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung), kann hier dahinstehen. Denn der Kläger wendet sich gerade gegen die Pflichtmitgliedschaft und war im Übrigen auch nicht im Ausland tätig.

Schließlich muss hier auch nicht geklärt werden, ob die im Wege der Ersatzvornahme erlassene ABH überhaupt wirksam geworden ist. Denn die zuvor geltende Satzung, die Alterssicherungsordnung (ASO) in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung, enthielt - wie dargelegt - in § 6 Abs. 1 und 2 eine mit § 8 Abs. 1 und 2 ABH inhaltsgleiche Regelung.

Nach dem aufgezeigten Verständnis steht dem vom Kläger geltend gemachten Befreiungsanspruch nach § 8 Abs. 2 ABH bzw. § 6 Abs. 2 ASO 2005 also entscheidend entgegen, dass er zum maßgeblichen Stichtag am 1. Januar 2005 beitragszahlendes Pflichtmitglied in dem Versorgungswerk der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe war.

Er hat deshalb damit gemäß § 23 Abs. 1 und 2 ABH ab dem 1. April 2007 monatlich den mit Bescheid des Beklagten vom 19. September 2007 erhobenen Regelpflichtbeitrag zu zahlen. Einwände gegen die Richtigkeit der Berechnung dieses Betrages mit 1.044, 75 EUR macht der Kläger nicht geltend und sind auch für den Senat nicht zu erkennen. Auch insoweit kann die Wirksamkeit der ABH offen bleiben, da § 23 Abs. 1 und 2 ABH identisch mit dem zuvor geltenden § 20a Abs. 1 und 2 ASO 2005 ist.

Ende der Entscheidung

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