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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 20.11.2008
Aktenzeichen: 8 ME 51/08
Rechtsgebiete: IHKG, VwGO, VwVfG


Vorschriften:

IHKG § 4
IHKG § 7
VwGO § 80
VwVfG § 35
1. Der Hauptgeschäftsführer einer IHK kann von der Vollversammlung abberufen werden.

2. Die Abberufung ist ein Verwaltungsakt.

3. Die Abberufung ist rechtmäßig, wenn die gedeihliche Zusammenarbeit zwischen dem Hauptgeschäftsführer und dem Präsidium nicht mehr gewährleistet und das Zerwürfnis zwischen diesen Organen nicht tragend und einseitig auf ein vorwerfbares Verhalten des Präsidiums zurückzuführen ist.


Gründe:

Die Beteiligten streiten um die Abberufung des Antragstellers als Hauptgeschäftsführer der Antragsgegnerin zu 2) (im Folgenden: IHK).

Der Antragsteller wurde von der Antragsgegnerin zu 1) (im Folgenden: Vollversammlung) am 12. Januar 2006 in das Amt des Hauptgeschäftsführers berufen. Die Bestellung erfolgte unbefristet. Ergänzend schlossen der Antragsteller und die IHK einen Dienstvertrag über die Tätigkeit des Antragstellers als Hauptgeschäftsführer (vgl. Bl. 20 ff. in 8 LC 58/08). Dieser Dienstvertrag trat zum 1. September 2006 in Kraft und kann erstmals nach Ablauf von fünf Jahren, d.h. am 31. August 2011, ordentlich gekündigt werden. Anderenfalls verlängert sich der Vertrag um weitere fünf Jahre. Im Übrigen kann er nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ergänzend hat sich die IHK darin das Recht vorbehalten, den Antragsteller als Hauptgeschäftsführer jederzeit unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen und von seiner Dienstverpflichtung zu entbinden.

Bei der IHK stand zum Jahr 2007 eine Umstellung ihres Rechnungslegungssystems von der Kameralistik auf die sog. Doppik, die Buchführung der Kaufleute, an (vgl. dazu allgemein Jahn, GewArch 2008, 340 ff.). Dabei bedurfte es auch einer Bewertung der von der IHK zukünftig zu tragenden Alterssicherungsansprüche für ihre Mitarbeiter. Insoweit ist zwischen zwei Mitarbeitergruppen zu unterscheiden: In der Vergangenheit sagte die IHK ihrem Führungspersonal, d. h. ehemaligen Hauptgeschäftsführern und ergänzend Geschäftsführern, einzelvertraglich eine Versorgung nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes des Bundes zu, und zwar in der Gesetzesfassung vom Jahresende 2000. Die aufgrund einer Änderung des Beamtenversorgungsrechts mit Wirkung zum Jahresbeginn 2002 für Beamte eingetretenen Versorgungskürzungen sollten aufgrund eines ausdrücklichen Präsidiumsbeschlusses der IHK vom 28. November 2002 für das Führungspersonal bewusst nicht übernommen werden; insbesondere sollte der Höchstruhegehaltssatz nicht - wie für Beamte nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG n. F. - von 75 auf 71,75 % abgesenkt werden. Dadurch sollte eine Gleichbehandlung mit den "normalen" Mitarbeitern der IHK erreicht werden. Diesen stand, soweit sie bis zum Monatsende März 2000 ein Beschäftigungsverhältnis mit der IHK eingegangen waren, nach einer so bezeichneten "Ruhegeldsatzung", die aber keine Satzung, sondern eine "Gesamtzusage" darstellte, ein Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung in Höhe von maximal 75 % des letzten Bruttogehaltes zu. Dieser Höchstsatz wurde bereits nach 25-jähriger Dienstzeit erreicht. Ein Abschlag bei vorzeitigem Renteneintritt war nicht vorgesehen. Auf diese betriebliche Altersversorgung der IHK wurden Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus sog. befreienden Lebensversicherungen angerechnet, nicht aber Ansprüche aus sonstiger betrieblicher Altersversorgung.

Bei der Bewertung des sich daraus für die IHK ergebenden Rückstellungsbedarfs wurde eine Finanzierungslücke von über 13 Millionen Euro ermittelt. Sie ergab sich für die "normalen" Mitarbeiter der IHK vor allem dadurch, dass zukünftig bei sinkenden Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung der anteilig von der IHK zur Erfüllung der Gesamtzusage, d.h. zur Erreichung des zugesagten Gesamtversorgungsgrades von 75%, notwendige Betrag entsprechend steigen würde.

Die sich daraus ergebenden Belastungen für die IHK wurden auf Präsidiumssitzungen im September und Oktober 2006 diskutiert. Eine aus dem Antragsteller und zwei Vizepräsidenten der IHK bestehende Arbeitsgruppe wurde gebeten, einen sachkundigen Berater zu ermitteln und mit der Klärung der notwendigen Fragen zu beauftragen. Diese Arbeitsgruppe hielt die Konzept-AG Bayern aus Regensburg, eine Unternehmensberatung, für geeignet. Von der Konzept-AG Bayern wurde im Laufe des Jahres 2007 ein undatierter, als "Ist-Stand" bezeichneter Bericht vorgelegt. Darin wurde für die "normalen" Mitarbeiter kritisiert, dass die ihnen zugesagte betriebliche Altersversorgung viel zu großzügig sei und auf das Niveau der im Öffentlichen Dienst üblichen Versorgungsansprüche zurückgeführt werden müsse. Als Maßstab wurden dabei die aktuellen, gegenüber dem Rechtszustand bis zum Jahr 2000 abgesenkten Leistungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder angesehen. In gleicher Weise seien die den Geschäftsführern einzelvertraglich zugesagten Versorgungsansprüche zu kürzen, und zwar auf das Niveau, das gegenwärtig (Bundes-)Beamten an Versorgung zustehe. Zusätzlich müssten in jedem Falle die nicht einmal nach diesen großzügigen Vorgaben geschuldeten, tatsächlich aber erbrachten Zusatzleistungen eingestellt werden, wie etwa Weihnachtsgeld in Höhe eines vollen Monatsgehalts.

Im Wesentlichen zum selben Ergebnis kam der von der Konzept-AG hinzugezogene Rechtsanwalt D. in seinem Bericht vom 5. Oktober 2007. Er hielt die IHK nicht nur für berechtigt, sondern auch für verpflichtet, diese Kürzungen durchzuführen. Ergänzend wurden Schadensersatzansprüche gegen ehemalige Präsidiumsmitglieder, den ehemaligen Hauptgeschäftsführer, die gemäß § 4 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum IHKG gebildete Rechnungsprüfungsstelle sowie das Wirtschaftsministerium als Rechtsaufsichtsbehörde bejaht. Diese Schlussfolgerungen beruhten unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Kern auf der Annahme, dass das für die IHK gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 IHKG geltende Gebot "eines sparsamen und wirtschaftlichen" Finanzverhaltens es verbiete, den Mitarbeitern eine höhere als die im Öffentlichen Dienst übliche Altersversorgung zu gewähren. Als maßstabsbildend für die Üblichkeit wurden dabei ebenfalls für die (ehemaligen) Geschäftsführer die aktuell für Bundesbeamte geltenden gesetzlichen Versorgungsbestimmungen angesehen und hinsichtlich der übrigen Mitarbeiter die aktuell von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) gewährte Zusatzversorgung für Betriebsrenten im Öffentlichen Dienst.

Darüber, in welchem Umfang die vorgenannten Ausführungen der Konzept-AG und des Rechtsanwaltes D. die Rechtslage zutreffend wieder geben und inwieweit deshalb ein dringender Handlungsbedarf für die IHK besteht, kam es nachfolgend zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Antragsteller und - insbesondere - dem Präsidium der IHK. Vertreter des zuständigen Fachministeriums als Rechtsaufsichtsbehörde lehnten es auf Anfrage ab, dazu einen eigenständigen Landesbeauftragten einzusetzen. Stattdessen schlug das Ministerium vor, die Vollversammlung solle einen Ausschuss zur Erarbeitung von Handlungsempfehlungen bilden. Zunächst kam es jedoch nicht zur Einrichtung dieses Ausschusses, da es Differenzen zwischen dem Antragsteller und dem Präsidium der IHK über den genauen Auftrag des Ausschusses, seine Bildung und seine Mitglieder gab. Unterschiedliche Auffassungen bestanden zwischen dem Antragsteller und dem Präsidenten der IHK weiterhin darüber, inwieweit der Präsident verpflichtet ist, an der Einstellung von Zahlungen mitzuwirken, die vom Antragsteller auf der Grundlage der genannten Gutachten als rechtsgrundlos eingestuft wurden.

Auf der Grundlage eines Präsidiumsbeschlusses vom November 2007 erarbeitete der Antragsteller in Abstimmung mit Mitarbeitern der Konzept-AG parallel dazu eine Dienstvereinbarung mit dem Personalrat. Gegenstand der Dienstvereinbarung ist die Verminderung der betrieblichen Altersversorgungsansprüche derjenigen Mitarbeiter, denen entsprechend der sog. Ruhegeldsatzung vom 2. Dezember 1976 Ansprüche auf eine Gesamtversorgung in Höhe von maximal 75 % des letzten Bruttogehalts zustehen bzw. zustanden; unklar ist, inwieweit diese neue Dienstvereinbarung auch für Mitarbeiter gelten soll, die älter als 55 Jahre, aber noch nicht im Ruhestand sind. Nach Absprache mit dem Vizepräsidenten der IHK, aber ohne einen vorherigen Beschluss des gesamten Präsidiums abzuwarten, unterzeichnete der Antragsteller für die IHK als Arbeitgeberin eine entsprechende Dienstvereinbarung über die Kürzung dieser betrieblichen Altersversorgung. Der damalige Personalratsvorsitzende unterzeichnete ebenfalls ein Exemplar der Dienstvereinbarung. Nachträglich sind Unstimmigkeiten darüber aufgetreten, ob die jeweiligen Anlagen identisch gewesen sind. Die Gültigkeit der Dienstvereinbarung ist u. a. deshalb Gegenstand eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens.

Unter dem 14. März 2008 lud der Präsident der IHK die Mitglieder der Vollversammlung zu einer Sitzung am 7. April 2008 ein. Einziger Tagesordnungspunkt war die Abberufung des Antragstellers als Hauptgeschäftsführer. Vor dem Vollversammlungstermin wurden sog. Regionalversammlungen durchgeführt, zu denen der Antragsteller nicht eingeladen worden war. Nach dem Protokoll der Sitzung der Vollversammlung vom 7. April 2008 führte der Präsident der IHK aus, dass es zu erheblichen Belastungen in der Zusammenarbeit mit dem Antragsteller gekommen sei. Sie hätten zur Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen Präsidium und Hauptgeschäftsführer geführt, so dass eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar und daher die Abberufung des Antragstellers als Hauptgeschäftsführer der IHK notwendig sei. Im Einzelnen wurden u. a. beanstandet:

- die überzogenen finanziellen Forderungen des Antragstellers im Falle einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung,

- der Umgang des Antragstellers mit dem Gutachten des Rechtsanwaltes D., das inzwischen durch eine vom Präsidenten der IHK privat veranlasste juristische Begutachtung von Prof. Dr. E. sowie eine Stellungnahme von Rechtsanwalt F. widerlegt sei,

- Verzögerungstaktiken des Antragstellers bei der Bildung des von der Vollversammlung beschlossenen Ausschusses,

- die Unterzeichnung der Dienstvereinbarung mit dem Personalrat zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung sowie

- die Einschaltung eines Rechtsanwaltes, der den Präsidenten wegen angeblich rechtswidrigen Verhaltens abgemahnt und von einem der Vizepräsidenten eine Unterlassenserklärung gefordert habe.

In seiner Erwiderung wies der Antragsteller auf die erst nach seinem Amtseintritt deutlich gewordenen Probleme bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz hin. Es sei seine Pflicht gewesen, die IHK im Hinblick auf die zukünftigen Altersversorgungsansprüche zu sanieren. Dies sei ihm gelungen, indem er in dem vom Präsidium vorgegebenen Rahmen mit dem Personalrat eine Dienstvereinbarung über die zukünftige betriebliche Altersversorgung geschlossen und so für die IHK Einsparungen von 24 Millionen Euro erzielt habe. Nach Rücksprache mit dem Vizepräsidenten G. sei er als Dienststellenleiter berechtigt gewesen, diese Dienstvereinbarung für die IHK zu unterzeichnen.

In der nachfolgenden Aussprache beanstandeten mehrere Vizepräsidenten den Arbeitsstil und die Art der Zusammenarbeit des Antragstellers mit ihnen. Angesichts ständiger Rechtsdiskussionen habe eine Erörterung von Sachfragen kaum noch stattgefunden. In geheimer Abstimmung stimmten 57 Mitglieder der Vollversammlung für die sofortige Abberufung des Antragstellers; vier Mitglieder stimmten dagegen und zwei enthielten sich. Das Ergebnis der Abstimmung wurde dem Antragsteller in der Sitzung bekannt gegeben. Eine von ihm erbetene schriftliche Begründung erfolgte zunächst nicht.

Am 22. April 2008 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht gegen seine Abberufung Klage erhoben (5 A 64/08). Ergänzend hat er um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht, und zwar vorrangig mit dem Begehren festzustellen, dass seiner Klage aufschiebende Wirkung zukomme. Dieses erste vorläufige Rechtsschutzverfahren ist im Beschwerdeverfahren vom Senat mit Beschluss vom 27. Juni 2008 (8 ME 34/08) eingestellt worden, nachdem die Beteiligten übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben hatten. Anlass für die Abgabe dieser Erledigungserklärungen war, dass die Vollversammlung in ihrer Sitzung am 8. Mai 2008 beschlossen hatte, die sofortige Vollziehung der Abberufung des Antragstellers als Hauptgeschäftsführer anzuordnen. Zur Begründung für diese Anordnung wurde angeführt, dass die Vollversammlung zwar wie schon von Beginn an der Auffassung sei, dass es sich bei der Abberufung nicht um einen Verwaltungsakt handele und der Klage deshalb keine aufschiebende Wirkung zukomme. Diese Rechtsfrage könne jedoch auch anders beurteilt werden. Deshalb werde vorsorglich die sofortige Vollziehung angeordnet, da die für den Sofortvollzug sprechenden Interessen der IHK ein erheblich größeres Gewicht hätten als die entgegenstehenden Interessen des abberufenen Antragstellers. Die IHK sei davon überzeugt, dass die Grundlage für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den ehrenamtlich tätigen Mitgliedern des Präsidiums einerseits und dem Antragsteller als Hauptgeschäftsführer andererseits vollständig zerstört sei. Bei einer vorläufigen Fortsetzung der Tätigkeit des Antragstellers sei eine konstruktive, gedeihliche Zusammenarbeit schlechthin nicht mehr zu erwarten.

Der Antragsteller hat daraufhin am 19. Mai 2008 erneut um vorläufigen Rechtschutz nachgesucht. Er vertritt die Auffassung, dass es sich bei seiner Abberufung um einen Verwaltungsakt handele. Deshalb komme der Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu, soweit die IHK nicht wirksam die sofortige Vollziehung der Abberufung angeordnet habe. Eine solche Anordnung liege zwar nunmehr seit dem 8. Mai 2008 vor. Sie sei aber rechtswidrig. Ein besonderes Eilinteresse, das über die Gründe für die Abberufung selbst hinausgehe, sei nicht dargelegt worden. Jedenfalls sei die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Dass die Abberufung rechtswidrig erfolgt sei, ergebe sich bereits aus der Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges. Die Abberufung sei nämlich nicht auf einen allenfalls als Abberufungsgrund in Betracht zu ziehenden Vertrauensverlust zwischen der Vollversammlung und dem Antragsteller gestützt worden. Vielmehr sei ausschließlich von einer vollständigen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Antragsteller und den Präsidiumsmitgliedern die Rede. Selbst wenn man jedoch dieser Ansicht zu den Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache nicht folge und deshalb eine Interessenabwägung vorzunehmen habe, so falle diese zu Gunsten des Antragstellers aus. Würde ein neuer Hauptgeschäftsführer bestellt, so würde das Interesse des Antragstellers an der Fortsetzung seiner Organwalterstellung endgültig vereitelt. Der IHK sei es daher zuzumuten, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache eventuelle Meinungsverschiedenheiten zwischen Präsidium und Hauptgeschäftsführer durch die Vollversammlung, notfalls auch durch die Anrufung der Rechtsaufsicht, zu klären und damit einer Entscheidung zuzuführen. Da die IHK beabsichtige, einen neuen Hauptgeschäftsführer zu bestellen, sei aus den vorgenannten Gründen selbst bei Annahme, dass die Abberufung des Antragstellers doch kein Verwaltungsakt sei, er also vorläufigen Rechtsschutz nur gemäß § 123 VwGO erhalten könne, jedenfalls der gestellte Hilfsantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig und begründet, mit dem die Bestellung eines neuen Hauptgeschäftsführers verhindert werden solle.

Die Antragsgegnerinnen halten an ihrer Auffassung fest, dass die Abberufung eines Organs einer Selbstverwaltungskörperschaft mangels unmittelbarer Rechtswirkungen nach außen kein Verwaltungsakt sei. Die vorsorglich erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht zu beanstanden, insbesondere sei die Eilbedürftigkeit unter Abwägung der gegenseitigen Interessen hinreichend dargelegt worden. Es treffe nicht zu, dass die Vollversammlung dem Antragsteller nicht auch selbst das Vertrauen entzogen habe. Das Gegenteil sei in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ausdrücklich ausgeführt worden. Im Übrigen ergebe sich aus der Rede, die der Präsident vor der Vollversammlung in der Sitzung am 7. April 2008 gehalten habe, warum im Einzelnen eine gedeihliche und konstruktive Zusammenarbeit zwischen dem Antragsteller und den ehrenamtlich tätigen Mitgliedern des Präsidiums, aber auch den anderen Organen der IHK, ausgeschlossen sei. Insoweit sei insbesondere auf die im Auftrage des Antragstellers erstellten anwaltlichen Schreiben gegenüber Präsidiumsmitgliedern sowie die ohne gesonderten Präsidiumsbeschluss erfolgte Unterzeichnung der Dienstvereinbarung über die neue betriebliche Alterversorgung hinzuweisen. Da es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abberufung allein auf die Tatsache des Vertrauensverlustes, nicht aber auf die Gründe für diesen Vertrauensverlust ankomme, sei die Abberufung auch inhaltlich nicht zu beanstanden.

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 23. Juli 2008 die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgehoben. Diese Aufhebung sei geboten, weil es sich bei der Abberufung nicht um einen Verwaltungsakt handele und in den Fällen, in denen sich - wie hier - die Anordnung der sofortigen Vollziehung gar nicht auf einen Verwaltungsakt beziehe, zur Klarstellung die Anordnung des Sofortvollzuges aufzuheben sei. Der zulässige Hilfsantrag nach § 123 VwGO bleibe in der Sache erfolglos. Dem Antragsteller fehle es an dem erforderlichen Anordnungsanspruch. Denn die Kammer habe in dem am gleichen Tage im Hauptsacheverfahren (5 A 64/08) ergangenen Urteil entschieden, dass die Abberufung des Antragstellers als Hauptgeschäftsführer rechtmäßig sei. Gegen dieses Urteil hat der Antragsteller beim erkennenden Gericht inzwischen fristgerecht die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und begründet (8 LC 58/08).

Gegen den Beschluss vom 23. Juli 2008 haben alle Beteiligten Beschwerde eingelegt.

Der Antragsteller hält den Beschluss des Verwaltungsgerichts, die Anordnung der sofortigen Vollziehung aus formellen Gründen aufzuheben, für folgerichtig, wenn die Abberufung nicht als Verwaltungsakt angesehen werde. Allerdings treffe diese Grundannahme nicht zu. Die Aufhebung einer Organwalterstellung sei für den Adressaten statusrelevant, außenwirksam und daher ein Verwaltungsakt. Die bei offener Erfolgsaussicht des Verfahrens gebotene Interessenabwägung gehe zugunsten des Antragstellers aus. Für ihn sei das Verfahren von existentiellem Interesse, während sich die IHK für die Übergangszeit wie bisher auf die kommissarische Tätigkeit des stellvertretenden Hauptgeschäftsführers verlassen könne. Im Übrigen spreche ohnehin Überwiegendes für einen Erfolg der Klage in der Hauptsache. Dem Verwaltungsgericht könne schon nicht in dessen Auffassung gefolgt werden, dass die Grundsätze, die in der Rechtsprechung für die gerichtliche Kontrolldichte bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abberufung eines kommunalen Hauptverwaltungsbeamten (durch den Rat) entwickelt worden seien, auch auf die Überprüfung der hier streitigen Abberufung Anwendung finden. Der Hauptgeschäftsführer einer IHK habe für ein rechtmäßiges Handeln innerhalb der IHK zu sorgen, die Organstruktur gebe somit einen "gesetzesgewollten Antagonismus" vor. Der Hauptgeschäftsführer bedürfe deshalb auch des dafür notwendigen Schutzes. Die Vollversammlung müsse sich bei einer Konstellation wie hier, bei der ein gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen Präsidium und Hauptgeschäftsführer geltend gemacht werde, ein eigenes Bild davon verschaffen, was der Grund für die Störung in der Zusammenarbeit ist. Damit sei es unvereinbar, ohne Aufklärung ausgerechnet denjenigen aus dem Amt abzuberufen, der zu Recht auf Rechtsverstöße im Bereich eines anderen Organs hingewiesen habe.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 5. Kammer - vom 23. Juli 2008 aufzuheben, soweit der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist, und

festzustellen, dass die Klage gegen die Abberufung des Antragstellers als Hauptgeschäftsführer gemäß § 80 b VwGO weiterhin aufschiebende Wirkung entfaltet,

hilfsweise,

den Antragsgegnerinnen aufzugeben, bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Hauptsacheverfahren keinen neuen Hauptgeschäftsführer zu bestellen.

Die Antragsgegnerinnen beantragen insoweit,

die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen, und stellen ihrerseits den Antrag,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 5. Kammer - vom 23. Juli 2008 zu ändern, soweit die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Abberufung des Antragstellers als Hauptgeschäftsführer aufgehoben worden ist, und den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes insgesamt abzulehnen.

Die Antragsgegnerinnen halten an ihrer Ansicht fest, dass es sich bei der Abberufung nicht um einen Verwaltungsakt handele. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Vollversammlung keine Behördeneigenschaft im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes habe. Das Verwaltungsgericht habe an die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abberufung zutreffende rechtliche Maßstäbe angelegt. Die Verwaltungsgerichte hätten bei der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Abberufung des Hauptgeschäftsführers einer IHK im Vergleich zur Abwahl eines kommunalen Hauptverwaltungsbeamten eher (noch) großzügigere, keinesfalls aber die von dem Antragsteller geforderten strengeren Maßstäbe anzulegen. Da der Hauptgeschäftsführer einer IHK nicht für eine bestimmte Amtszeit, aber auch nicht auf Lebenszeit bestellt werde, gebe es keine vorzeitige Abberufung, sondern nur eine Abberufung, die als Normalfall anzusehen sei. Durch die Abberufung würde auch nicht in einen beamtenrechtlichen Status des Hauptgeschäftsführers eingegriffen. Vielmehr seien seine Vergütungsansprüche in einem privaten Dienstvertrag geregelt, der durch die Abberufung keineswegs automatisch aufgelöst werde. Rechtsgrundlage für die Bestellung eines Hauptgeschäftsführers sei allein das in der Wahl zum Ausdruck kommende Vertrauen der Mehrheit der Mitglieder der Vollversammlung. Für die Abberufung könne kein anderer Grund als der Verlust des Vertrauens maßgebend sein. Ob ein solcher Vertrauensverlust gegeben sei, entziehe sich jedoch, abgesehen vom Ausnahmefall eines offensichtlichen Rechtsmissbrauchs, einer rechtlichen Überprüfung. Der Antragsteller verkenne im Übrigen, worauf sich beim Amt des Hauptgeschäftsführers das maßgebende Vertrauen beziehe. Das Vertrauen erstrecke sich nicht nur auf die korrekte Amtsausübung, sondern auch darauf, ob der Amtsinhaber bereit und in der Lage ist, sein Amt in gedeihlicher Zusammenarbeit mit den anderen Organen auszuüben. Dass eine Zusammenarbeit des Antragstellers mit sämtlichen Präsidiumsmitgliedern nicht mehr möglich sei, sei dargestellt und auch vom Antragsteller nicht bestritten worden. Weiterhin sei dargestellt worden, dass die Gründe für diese Entwicklung jedenfalls auch mit der Person des Antragstellers und mit der Art und Weise, in der er sein Amt ausübe, zusammenhingen. Diese Feststellungen reichten für die Abberufung aus. Selbst wenn man jedoch die Erfolgsaussichten der Klage als offen ansehe und eine reine Interessenabwägung ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten vornehmen wolle, müsse der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erfolglos bleiben. Eine Zusammenarbeit zwischen dem Antragsteller und den ehrenamtlich tätigen Präsidiumsmitgliedern sei nicht mehr vorstellbar, weil das Verhältnis nachhaltig gestört sei. Es sei eine Ungeheuerlichkeit, dass ein Hauptgeschäftsführer den Präsidenten abmahne und einem Vizepräsidenten anwaltlich untersagen lasse, mit Vertragspartnern der Kammer in Kontakt zu treten. Die IHK könne sich auch nicht darauf verweisen lassen, dass das Amt des Hauptgeschäftsführers weiterhin kommissarisch durch den bisherigen Stellvertreter des Antragstellers ausgeübt werde. Der bisherige Stellvertreter sei mit seinen normalen Aufgaben, der Leitung zweier Geschäftsbereiche, hinreichend ausgelastet und zur Übernahme der Aufgaben des Hauptgeschäftsführers nur für einen vorübergehenden Zeitraum in der Lage.

Zur Begründung ihrer Beschwerde tragen die Antragsgegnerinnen vor, dass das Verwaltungsgericht die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu Unrecht aufgehoben habe. Die Anordnung sei lediglich vorsorglich für den Fall erfolgt, dass die Abberufung als Verwaltungsakt zu qualifizieren sei. Da dies auch aus Sicht des Verwaltungsgerichts nicht so gewesen sei, sei die sofortige Vollziehung gegenstandslos gewesen und ins Leere gegangen. Ihrer Aufhebung habe es daher nicht bedurft. Jedenfalls hätte den Antragsgegnerinnen deswegen nicht die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen. Wenn das Oberverwaltungsgericht aber auf die Beschwerde des Antragstellers doch davon ausgehen sollte, dass es sich bei der Abberufung um einen Verwaltungsakt handele, dürfe die dann erforderliche und rechtmäßige Anordnung der sofortigen Vollziehung erst recht nicht aufgehoben werden.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerinnen hat Erfolg, die Beschwerde des Antragstellers ist zurückzuweisen.

Der vorläufige Rechtsschutz bestimmt sich vorliegend nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Halbsatz 2 VwGO. Denn bei der Abberufung handelt es sich um einen Verwaltungsakt (1), der wirksam für sofort vollziehbar erklärt worden ist (2). Der demnach sachgerechte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist unbegründet, da sich die erfolgte Abberufung des Antragstellers als Hauptgeschäftsführer aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweist und der sofortigen Umsetzung bedarf (3). Auf die Beschwerde der Antragsgegnerinnen ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts daher zu ändern und der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes insgesamt zurückzuweisen. Im Einzelnen ergibt sich dies aus folgenden Überlegungen:

1. An einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung der Fragen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Hauptgeschäftsführer einer Industrie- und Handelskammer abberufen werden kann und in welcher Rechtsform dies zu geschehen hat, fehlt es. § 7 Abs. 1 IHKG bestimmt lediglich, dass die Vollversammlung den Hauptgeschäftsführer bestellt. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 7 der Satzung der IHK entscheidet die Vollversammlung auch über die Abberufung des Hauptgeschäftsführers. Welche formellen und materiellen Voraussetzungen für die Abberufung gegeben sein müssen, wird in der Satzung ebenso wenig geregelt wie die Rechtsnatur der Abberufung. Beide Fragen sind dementsprechend zwischen den Beteiligten streitig.

Kein Streit besteht allerdings über die generelle Berechtigung der Antragsgegnerinnen, einen Hauptgeschäftsführer abzuberufen. Dieser Ansicht ist zu folgen. Dass § 7 Abs. 1 IHKG lediglich die Bestellung des Hauptgeschäftsführers regelt, lässt sich nicht als beredtes Schweigen des Gesetzgebers in dem Sinne verstehen, dass eine Abberufung ausgeschlossen sein soll. Einem solchen Normverständnis stünde schon entgegen, dass das Gesetz für die Amtszeit des Hauptgeschäftsführers keinen Endzeitpunkt bestimmt, ein Ausscheiden aus dem Amt zumindest beim Erreichen der Altersgrenze aber ersichtlich gewollt ist. Ebenso ist davon auszugehen, dass eine Abberufung des Hauptgeschäftsführers möglich sein muss, wenn er, etwa aus gesundheitlichen Gründen, zu einer weiteren Amtsführung nicht mehr in der Lage ist. Dem Verwaltungsgericht ist daher in der Annahme zu folgen, dass die unzureichenden normativen Maßstäbe zu den Voraussetzungen und der Rechtsnatur der Abberufung im Wege richterlicher Rechtsfortbildung aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu entwickeln sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.8.2008 - 6 B 48/08 -, juris, Rn. 9, m. w. N.).

Zweifel bestehen allerdings an der weiteren, u. a. auf eine nicht näher begründete Ansicht in der Literatur (Frentzel/Jäkel/F., IHKG, Kommentar, § 7, Rn. 8, auf die wiederum Groß, in: Kluth (Hrsg.), Handbuch des Kammerrechts, Rn. 44, Bezug nimmt) gestützten Annahme des Verwaltungsgerichts, diese allgemeinen Rechtsgrundsätze ließen sich aus der - auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbaren - Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für die vorzeitige Abberufung von kommunalen Hauptverwaltungsbeamten entwickeln. Bedenken gegen diesen rechtlichen Ansatz ergeben sich schon deshalb, weil es vorrangig Aufgabe des Landesgesetzgebers ist, das Kommunalrecht einschließlich der Regelungen über die Abberufung bzw. die Abwahl des Hauptverwaltungsbeamten zu erlassen. Von dieser Kompetenz ist in unterschiedlicher Weise Gebrauch gemacht worden. So sieht etwa das gegenwärtig in Niedersachsen geltende Kommunalrecht nicht mehr, wie zuvor, als die vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen ergangen sind, eine Abwahl des Hauptverwaltungsbeamten bzw. Bürgermeisters durch die Vertreterversammlung, sondern durch die Gemeindebürger vor (vgl. §§ 61 a NGO, 55 a NLO). In der hier streitigen Fallgestaltung geht es außerdem nicht um die Fortentwicklung von Landes-, sondern um Bundesrecht. Das Kommunalrecht ist als Landesrecht aber grundsätzlich nicht geeignet, als Hilfsmittel zur Auslegung des als Bundesrecht ergangenen "Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Industrie- und Handelskammern" herangezogen zu werden (BVerwG, Urt. v. 31.3.2004 - 6 C 25/03 -, BVerwGE 120, 255 ff.). Ferner weist der Antragsteller zu Recht darauf hin, dass sich im Falle der Abberufung die Versorgungssituation des kommunalen Hauptverwaltungsbeamten von der eines Hauptgeschäftsführers grundlegend unterscheidet. Dem Hauptverwaltungsbeamten stehen im Falle der Abberufung bzw. der Abwahl regelmäßig zumindest vorübergehend (vgl. § 66 Abs. 8 BeamtVG) beamtenrechtliche Versorgungsansprüche zu, deren es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherung seiner beamtenrechtlich gebotenen Unabhängigkeit bei der Amtsführung wohl auch bedarf (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.12.1993 - 2 BvR 1327/87, 2 BvR 420/90, 2 BvR 1544/90 -, NVwZ 1994, 473 ff.). Der Hauptgeschäftsführer einer IHK steht hingegen nicht in einem Beamtenverhältnis, auch wenn eine IHK kraft Landesrechts grundsätzlich dienstherrenfähig ist. Deshalb bestimmt sich die finanzielle Absicherung des Hauptgeschäftsführers im Falle seiner Abberufung nach seinem gesetzlich nicht näher vorgeprägten, sondern privatrechtlich auszuhandelnden Dienstvertrag. Zudem bestehen für die Abberufung eines Hauptverwaltungsbeamten in der Regel auch besondere verfahrensrechtliche Schutzvorkehrungen, nämlich ein qualifiziertes Mehrheitserfordernis und die Wahrung bestimmter Fristen, um Spontanentscheidungen in einer Augenblickssituation zu verhindern. Vergleichbare gesetzliche Sicherungen bestehen hier nicht, wobei offen bleiben kann, ob sie untergesetzlich eingeführt werden könnten, wie etwa in § 11 Abs. 3 der im internet veröffentlichten Satzung der IHK Osnabrück-Emsland. Schließlich dürfte - anders als im Verhältnis zwischen dem Hauptverwaltungsbeamten und der Kommunalvertretung - im Verhältnis zwischen der jeweiligen Vollversammlung einer IHK und ihrem Hauptgeschäftsführer regelmäßig kein anzuerkennendes Bedürfnis bestehen, eine Abberufung aus Gründen der unterschiedlichen politischen Ausrichtung zu ermöglichen. Im Vordergrund dürften vielmehr - wie hier und in dem einzigen dem Senat bekannten weiteren Fall der Abberufung eines Hauptgeschäftsführers einer IHK in Coburg (vgl. dazu manager magazin vom 22. März 2004) - Auseinandersetzungen um die persönliche Art der Amtsführung des Hauptgeschäftsführers stehen.

Die Voraussetzungen für die hier streitige Abberufung und ihre Rechtsnatur sind danach nicht an Hand der Rechtsprechung zur Abberufung des kommunalen Hauptverwaltungsbeamten zu bestimmen. Vielmehr sind die maßgeblichen allgemeinen Rechtsgrundsätze dem Bundesrecht zu entnehmen, und zwar den dort enthaltenen Regelungen über die Abberufung des Inhabers eines Spitzenamtes einer Körperschaft oder einer rechtsfähigen Anstalt im Rahmen funktionaler Selbstverwaltung, der hauptberuflich tätig ist, nicht in einem Beamtenverhältnis steht und von einem mit ehren- oder nebenamtlichen Vertretern besetzten Gremium berufen und überwacht wird. Diesen Vorgaben entspricht etwa der nach § 35 a SGB IV zu bildende Vorstand einer Krankenkasse. Nach § 35 a Abs. 7 Satz 2 SGB IV (vgl. BT- Drs. 12/3608, S. 128) kann ein solches Vorstandsmitglied auch bei einem "Vertrauensentzug durch den Verwaltungsrat" abberufen werden, "es sei denn, dass das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist". Ebenso kann ein Mitglied des Vorstandes der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 382 Abs. 3 Satz 4 SGB III entlassen werden, "wenn das Vertrauensverhältnis gestört ist oder ein wichtiger Grund vorliegt". Nach dem Gesetzeswortlaut uneingeschränkt abberufen werden kann gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau auch ein Vorstandsmitglied dieser Bank.

Diese Beispiele sprechen - wenn auch mit dem aufgezeigten abweichenden Begründungsansatz - im Ergebnis für die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass als Grund für die Abberufung des Hauptgeschäftsführers einer IHK bundesrechtlich nicht etwa ein bestimmtes Fehlverhalten erforderlich ist, sondern ggf. bereits der bloße Vertrauensverlust der Vollversammlung ausreichen kann.

Der Hauptgeschäftsführer einer IHK bedarf auch nicht auf Grund von Besonderheiten seines Amtes eines weitergehenden, besonderen Schutzes.

Der Hauptgeschäftsführer genießt zwar nicht den Schutz des Beamtenverhältnisses vor einer vorzeitigen Abberufung und dem damit verbundenen Verlust der Vergütung. Diese Situation ist ihm aber bei der Amtsübernahme bekannt. Dafür erhält er - wie die Inhaber der angeführten anderen Spitzenämter auch - während der Laufzeit seines Vertrages eine Vergütung, die deutlich über die Bezüge hinausgeht, die einem Beamten in vergleichbarer Position zustehen, und die im Übrigen nicht zwingend bereits mit der Abberufung aus dem Amt endet (vgl. Frentzel/Jäkel/F., a. a. O.).

Ebenso wenig gebietet die vom Antragsteller dafür bemühte Aufgabenstellung des Hauptgeschäftsführers einer IHK einen weitergehenden Schutz vor einer Abberufung. Das IKHG nennt als gesetzliche Aufgabe des Hauptgeschäftsführers in § 7 Abs. 2 nur die rechtsgeschäftliche und gerichtliche Vertretung der Kammer gemeinsam mit dem Präsidenten, und dies auch nur nach näherer Maßgabe der Satzung. Im Übrigen hat es die Vollversammlung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 IHKG weitgehend in der Hand, welche Sachaufgaben und Personalentscheidungen sie dem Präsidium oder auch dem Hauptgeschäftsführer überträgt (vgl. Diefenbach, GewArch 2006, 313 ff.). Die Vollversammlung kann von Gesetzes wegen grundsätzlich allgemeine Weisungen und auch Einzelweisungen erteilen und jede Sache an sich ziehen, soweit sie nicht selbst durch Satzung etwas anderes bestimmt. Der Mustersatzung folgend ist hier in § 10 Satz 1 der Satzung dem Hauptgeschäftsführer die Aufgabe übertragen worden, die Geschäfte der IHK nach den von der Vollversammlung und dem Präsidium aufgestellten Richtlinien zu führen. Damit hat der Hauptgeschäftsführer die Meinungsbildung und Entscheidungsfindung der anderen Kammerorgane vorzubereiten und mögliche Bedenken in rechtlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht vorzutragen (vgl. Frentzel/Jäkel/F., a. a. O., § 7, Rn. 3). Ob damit zugleich auch das - ungeschriebene - Recht oder gar die Pflicht des Hauptgeschäftsführers verbunden ist, die für die Außenvertretung der IHK notwendige Mitwirkung etwa mit der Begründung zu verweigern, die vorgesehene Maßnahme sei rechtswidrig, und so ggf. die Kammerarbeit zu blockieren (vgl. Frentzel/Jäkel/F., a. a. O., § 7, Rn. 3), kann hier offen bleiben. Jedenfalls kann es sich hierbei nur um besondere Ausnahmefälle handeln. Andernfalls wäre die IHK funktionsunfähig. Denn weder die Vollversammlung noch die Rechtsaufsichtsbehörde sind in der Lage, regelmäßig rechtliche oder wirtschaftliche Streitfragen zwischen dem Hauptgeschäftsführer und dem Präsidium, nach dessen Richtlinien die Geschäfte zu führen sind, zu entscheiden. Nach der gesetzlichen Aufgabenzuweisung ist die IHK also gerade auf eine gedeihliche Zusammenarbeit zwischen dem Hauptgeschäftsführer und dem Präsidium angewiesen. Im Einzelfall mag es dann auch einmal zu den vom Antragsteller vorgetragenen Meinungsverschiedenheiten kommen. Es ginge jedoch zu weit, daraus einen für die Kammerarbeit prägenden, gar "gesetzesgewollten" Antagonismus und darauf beruhend wiederum ein besonderes Schutzbedürfnis des Hauptgeschäftsführers vor einer Abberufung abzuleiten.

Vielmehr ist umgekehrt gerade die Unmöglichkeit einer gedeihlichen Zusammenarbeit zwischen dem Präsidium und dem Hauptgeschäftsführer als ein zureichender Grund für dessen Abberufung anzuerkennen, soweit diese Unmöglichkeit nicht tragend und einseitig auf ein vorwerfbares Verhalten des Präsidiums zurückzuführen ist. Der Vollversammlung muss in einem solchen Fall im Interesse des Erhalts bzw. der Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Kammerarbeit die Abberufung möglich sein. Dass zumindest unter diesen Voraussetzungen die öffentlichen Interessen Vorrang vor dem Interesse des Hauptgeschäftsführers an der Fortführung seines Amtes haben, zeigen auch die zuvor angeführten, ausdrücklich im Bundesrecht geregelten Fälle, in denen schon allein aus Gründen des weniger schwer wiegenden Vertrauensverlustes eine Abberufung ermöglicht wird.

Ergeben sich aus den vorhergehenden Ausführungen die materiellen Voraussetzungen für eine Abberufung des Hauptgeschäftsführers, so ist damit noch nichts zu der Rechtsnatur dieser Maßnahme gesagt. Der Bundesgesetzgeber geht für die vergleichbare Abberufung des Vorstandsmitgliedes einer Krankenkasse gemäß §§ 35 a Abs. 7 Satz 2, 59 Abs. 2 und 3 SGB IV von einem Verwaltungsakt aus (vgl. Palsherm, jurisPK-SGB IV, § 59, Rn. 17, m. w. N.). Auch die Entlassung eines Vorstandsmitglieds der Bundesanstalt für Arbeit nach § 382 Abs. 3 Satz 4 SGB III ist als Verwaltungsakt einzustufen. Der Bundesgesetzgeber befindet sich insoweit in Übereinstimmung mit der überwiegenden Ansicht, dass bei einem Streit um das Recht an einem Amt, d. h. bei einem Streit um das Verbleiben in einem solchen Amt, regelmäßig nicht nur Positionen des Innenrechts betroffen sind, sondern die Abberufung auch unmittelbare Auswirkungen auf die persönliche Rechtsstellung des bisherigen Amtsinhabers hat und es sich deshalb dabei um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. Schöbener, GewArch 2008, 329 ff.).

Dies gilt auch für die vorliegende Fallgestaltung (unklar: Frentzel/Jäkel/F., a. a. O., § 6, Rn. 3, sowie § 7, Rn. 7 f.). Dabei kann offen bleiben, ob die Abberufung und die damit verbundene Freistellung vom Dienst unmittelbar zum Wegfall der Pflichtmitgliedschaft des Betroffenen in Teilen der gesetzlichen Sozialversicherung führen, vgl. § 7 SGB IV. Ebenso wenig muss die zwischen den Beteiligten anderweitig streitige Frage geklärt werden, ob die Abberufung des Antragstellers nach dem hier geschlossenen Dienstvertrag zugleich auch zur Kündigung des Dienstvertrages berechtigt bzw. zum sofortigen Wegfall des Vergütungsanspruchs oder sonstiger Leistungen führt. Jedenfalls ist mit der Abberufung zwingend ein Ende der Tätigkeit als Hauptgeschäftsführer sowie in Abhängigkeit vom Grund der Abberufung und der individuellen Vertragsgestaltung nach einer mehr oder weniger langen Übergangszeit auch ein Verlust der Vergütung als Hauptgeschäftsführer verbunden, die regelmäßig seine Haupterwerbsquelle darstellen dürfte. Diese Gesichtspunkte gebieten es, der Abberufung unmittelbare und nachhaltige Auswirkungen auf die persönliche Rechtsstellung des Betroffenen beizumessen und damit eine Außenwirkung i. S. d. § 35 VwVfG anzuerkennen (vgl. zur "Abberufung" des Vorstandsmitgliedes einer nds. Sparkasse: Berger, NSpG, Kommentar, 2. Aufl., § 18 f.). Unterstrichen wird diese rechtliche Einordnung durch die Überlegung, dass die Rechtsnatur der Abberufung nur einheitlich bestimmt werden kann, eine Abberufung aber - wie ausgeführt - auch aus anderen, etwa gesundheitlichen Gründen des Amtsinhabers erfolgen kann und in diesem Fall die "Außenwirkung" der Abberufung noch deutlicher als in der hier umstrittenen Konstellation hervortritt.

Die Abberufung erfolgt auch durch eine "Behörde" i. S. d. § 35 VwVfG. Dabei kann an dieser Stelle offen bleiben, ob die maßgebende Entscheidung über die Abberufung - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - allein von der Vollversammlung zu treffen ist oder es zur Umsetzung des Beschlusses der Vollversammlung noch einer gesonderten Veranlassung und Bekanntgabe durch die IHK bedarf (so wohl allgemein für die IHK: Frentzel/Jäkel/F., a. a. O., § 3 , Rn. 7; vgl. für die "Amtsenthebung" des Mitglieds des Vorstandes einer Krankenkasse: BSG, Urt. v. 29.6.1979 - 8b RK 4/79 -, BSGE 48, 243, 245). Denn in jedem Falle werden mit der Abberufung "Aufgaben der öffentlichen Verwaltung" wahrgenommen, d. h. es handelt eine Behörde i. S. d. §§ 1 Abs. 4, 35 VwVfG.

2. Handelt es sich somit bei der umstrittenen Abberufung um einen Verwaltungsakt, so folgt daraus, dass der nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen die IHK zu richtenden Anfechtungsklage gemäß §§ 80 Abs. 1 Satz 1, 80 b Abs. 1 Satz 1, Alt. 2 VwGO VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt, der - mangels Passivlegitimation - ersichtlich unzulässigen Anfechtungsklage gegen die Vollversammlung allerdings nicht (vgl. etwa Schmidt, in: Eyermann, VwGO, Kommentar, § 80, Rn. 13, m. w. N.).

Die aufschiebende Wirkung auch der gegen die IHK gerichteten Anfechtungsklage ist hier allerdings durch die am 8. Mai 2008 erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgeschlossen.

Zwar ist diese Anordnung des Sofortvollzuges durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 23. Mai 2008 aufgehoben worden. Auf die fristgerechte und den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Beschwerde der Antragsgegnerinnen ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts insoweit jedoch zu ändern. Denn der Senat geht - wie dargelegt - davon aus, dass es sich bei der Abberufung um einen Verwaltungsakt handelt. Daher ist die Anordnung des Sofortvollzuges nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft gewesen und nicht - wie vom Verwaltungsgericht entsprechend seinem Ausgangspunkt folgerichtig angenommen - in Ermangelung eines Verwaltungsaktes, auf den sich die Anordnung beziehen könnte, zur Klarstellung aufzuheben.

Die Anordnung des Sofortvollzuges vom 8. Mai 2008 entspricht inhaltlich den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Denn zur Begründung dieser Anordnung wird einzelfallbezogen darlegt, warum aus Sicht der Antragsgegnerinnen im überwiegenden öffentlichen Interesse nicht hinzunehmen sei, dass der Antragsteller weiterhin das Amt des Hauptgeschäftsführers ausübe. Die Antragsgegnerinnen durften sich bei der Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges auch im wesentlichen auf die die Abberufung selbst tragenden Gründe stützen, weil diese Gründe zugleich die Dringlichkeit der sofortigen Vollziehung belegen (vgl. Schmidt, a. a. O., § 80, Rn. 43; Senatsbeschl. v. 20.9.2006 - 8 ME 115/06 -, NVwZ-RR 2007, 239 ff. = NdsVBl 2007, 221 ff., m. w. N.). Wegen der Unsicherheiten darüber, ob es sich bei der Abberufung um einen Verwaltungsakt handelt, ist es schließlich auch nicht zu beanstanden, dass die Anordnung des Sofortvollzuges lediglich vorsorglich erfolgte.

3. Besteht somit eine wirksame Anordnung des Sofortvollzuges, so ist entsprechend dieser Prozesssituation der Hauptantrag des Antragstellers interessengerecht so zu verstehen, dass er nunmehr wieder - wie in erster Instanz - nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Halbsatz 2 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage begehrt. Dieser Antrag ist unbegründet (vgl. zum Prüfungsmaßstab: Senatsbeschl. v. 9.5.2005 - 8 ME 52/05 -, GewArch 2005, 381 ff., m. w. N.). Denn die Abberufung des Antragstellers als Hauptgeschäftsführer erweist sich aus den nachfolgend im Einzelnen genannten Gründen als erkennbar rechtmäßig. Zudem besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse daran, die Abberufung bereits vor dem Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache zu vollziehen. Andernfalls bestünde die konkrete Gefahr, dass sich der Antragsteller als Hauptgeschäftsführer und das Präsidium in ihrer Arbeit gegenseitig blockieren und die IHK damit funktionsunfähig würde.

Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist dem Antragsteller in der Sitzung vom 7. April 2008 vor der Abstimmung der Vollversammlung Gelegenheit gegeben worden, sich im Sinne des § 28 Abs. 1 VwVfG zu den für die Abberufung erheblichen Tatsachen mündlich zu äußern. Zudem hatte der Antragsteller den Mitgliedern der Vollversammlung bereits vor der Sitzung vom 7. April 2008 schriftlich seinen Standpunkt dargestellt. Die Abberufung ist dem Antragsteller ordnungsgemäß bekannt gegeben worden (vgl. § 41 Abs. 1 VwVfG). Auch insoweit kann offen bleiben, ob dazu die bloße Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses im Rahmen der Sitzung vom 7. April 2008, an der der Antragsteller teilgenommen hat, ausreichte. Jedenfalls ist dem Antragsteller die Entscheidung über seine Abberufung gleich anschließend in der Sitzung noch einmal ausdrücklich mündlich eröffnet worden. Die von ihm nach §§ 37 Abs. 2 Satz 2, 39 Abs. 1 Satz 1 VwVfG erbetene schriftliche Bestätigung und Begründung der Abberufung findet sich, wenn auch in sehr knappen Worten, in der Anordnung des Sofortvollzuges vom 8. Mai 2008.

Die oben näher aufgezeigten materiellen Voraussetzungen für die Abberufung sind gegeben. Denn eine gedeihliche Zusammenarbeit zwischen dem Antragsteller und dem Präsidium der IHK ist nicht mehr möglich. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht auf den Seiten 17 und 18 seines Urteils vom 23. Juli 2008 zutreffend ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen. Die Beziehungen zwischen dem Antragsteller und dem Präsidium einschließlich des Präsidenten waren seit dem Jahresende 2007 nicht mehr von der Klärung von Sachfragen, sondern von rechtlichen Auseinandersetzungen geprägt. Die ordnungsgemäße Kammerarbeit war damit grundlegend in Frage gestellt, zumal das Präsidium zunehmend dazu überging, die rechtlichen Ausführungen des Antragstellers in Frage zu stellen und die an sich vom Hauptgeschäftsführer zu leistende Beratung durch Einholung anwaltlicher Gutachten zu ersetzen.

Die Unmöglichkeit einer weiteren gedeihlichen Zusammenarbeit ist auch nicht tragend und einseitig auf ein vorwerfbares Verhalten des Präsidiums zurückzuführen. Das Präsidium war jedenfalls berechtigt, wenn nicht gar verpflichtet, sich in der im Mittelpunkt der Auseinandersetzung stehenden und für die IHK grundlegenden Frage, wie die betriebliche Altersversorgung sachgerecht neu gestaltet werden soll, nicht vorschnell allein auf die Ausführungen der H. sowie des Rechtsanwaltes D. zu stützen, sondern ergänzenden Sachverstand hinzuziehen. Zwar dürften die Versorgungsansprüche, die in der Vergangenheit Mitarbeitern der IHK zugesagt worden sind, gemessen an heutigen Maßstäben in der Tat überhöht sein, und zwar teilweise sogar deutlich. Ob allerdings, wie dies im Ergebnis insbesondere von der H. und auch Rechtsanwalt D. angenommen worden ist, als Maßstab für die rechtlich zulässige betriebliche Altersversorgung von Mitarbeitern der IHK die gegenwärtigen Leistungen der VBL bzw. die einem Bundesbeamten aktuell zustehenden Versorgungsansprüche heranzuziehen sind, war angesichts der Bedeutung dieser Sache zumindest einer weiteren rechtlichen Überprüfung wert. Gleiches gilt für die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang die IHK auch gegenüber Mitarbeitern im rentennahen Alter handlungspflichtig ist oder ihr ein Ermessen zusteht. Eine Antwort auf diese Fragen ergab sich entgegen des z. T. in den Akten vermittelten Eindrucks weder eindeutig aus dem Gesetz noch aus der Rechtsprechung. Für diese Feststellung bedarf es auch nicht der vom Antragsteller angeregten Beweiserhebung

Aus den vorgenannten Gründen bleibt der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Haupt- und Hilfsantrag erfolglos.

Ende der Entscheidung

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