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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 16.07.2009
Aktenzeichen: 8 PA 112/09
Rechtsgebiete: AufenthG, SGB II


Vorschriften:

AufenthG § 2 Abs. 3
AufenthG § 23 Abs. 1 S. 1
AufenthG § 104a
SGB II § 11
SGB II § 30
Ist einem Ausländer im Jahr 2007 eine Aufenthaltserlaubnis auf Probe (§ 104a Abs. 1 Satz 1 und 3 AufenthG) erteilt worden und nimmt er im Oktober 2008 eine Erwerbstätigkeit auf, so folgt daraus kein Anspruch auf eine unverzügliche Umwandlung der Aufenthaltserlaubnis in eine solche nach § 23 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 104a Abs. 1 Satz 2 AufenthG.
Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Verpflichtungsklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i. S. d. § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO hat.

Der Kläger ist seit dem 15. November 2007 im Besitz einer bis zum 31. Dezember 2009 befristeten sog. Aufenthaltserlaubnis auf Probe nach § 104a Abs. 1 Satz 1 und 3 AufenthG. Seit dem 15. Oktober 2008 ist er als Küchenhilfe in einem Restaurant in Göttingen beschäftigt und erhält Bruttobezüge von 800 € (= netto 635, 80 €) monatlich. Er meint, dass sein Lebensunterhalt i. S. d. Aufenthaltsgesetzes nunmehr gesichert und ihm deshalb eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 104a Abs. 1 Satz 2 AufenthG zu erteilen sei. In beiden Annahmen kann ihm nicht gefolgt werden.

Wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat (Urt. v. 26.8.2008 - 1 C 32/07 -, BVerwGE 131, 370 ff.), richtet sich die Berechnung des zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG notwendigen Bedarfs und des erforderlichen Einkommens bei erwerbsfähigen Ausländern nach den entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs - SGB II - über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Bei den erwerbsfähigen Ausländern sind bei der Ermittlung des zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG erforderlichen Einkommens daher von dem Erwerbseinkommen sämtliche in § 11 Abs. 2 SGB II angeführten Beträge abzuziehen. Dies gilt auch für den Freibetrag bei Erwerbstätigkeit nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i. V. m. § 30 SGB II und die Pauschale gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II.

Für den Kläger sind daher zur Berechnung des maßgeblichen Einkommens i. S. d. Aufenthaltsgesetzes von seinem Bruttogehalt in Höhe von 800 € die gesetzlichen Abgaben (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 SGB II) in Höhe von 164, 20 €, der Freibetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i. V. m. § 30 Satz 1 und 2 Nr. 1 SGB II in Höhe von 140 € sowie die Pauschale gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II in Höhe von weiteren 100 € abzuziehen. Es verbleiben 395, 80 €. Dieser Betrag reicht zur Deckung des laufenden Lebensunterhaltes des Klägers einschließlich seiner Wohn- und Heizkosten (Unterkunftskosten) ersichtlich nicht aus.

Der Kläger hat allein seine Unterkunftskosten zuletzt mit 349, 38 € monatlich angegeben. Dass er nach seinem Umzug geringere, hier maßgebliche Kosten hat, hat er trotz gerichtlichen Hinweises nicht dargelegt und ist auch für den Senat nicht zu erkennen. Es kann deshalb offen bleiben, ob ein Betrag von 395, 80 € monatlich aus einer im Oktober 2008 begonnenen Aushilfstätigkeit überhaupt zur Sicherung des Lebensunterhaltes (i. S. d. AufenthG) eines Volljährigen ausreichen kann.

Im Übrigen ist dem Verwaltungsgericht auch in der rechtlichen Annahme zu folgen, dass § 104a AufenthG vor dem Jahr 2010 ohnehin nicht die vom Kläger begehrte Umwandlung einer zunächst zutreffend gemäß § 104a Abs. 1 Satz 1 und 3 AufenthG auf Probe erteilten Aufenthaltserlaubnis in eine (uneingeschränkte) Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 104a Abs. 1 Satz 2 AufenthG zulässt. § 104a Abs. 5 Satz 1 AufenthG bestimmt ausdrücklich, dass die Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2009 zu erteilen ist. (Erst) Danach ist nach Maßgabe des § 104a Abs. 5 Satz 2 ff. AufenthG über die Verlängerung zu entscheiden. Die notwendige gesetzliche Grundlage für die vom Kläger begehrte vorzeitige "Verbesserung" seiner Aufenthaltserlaubnis fehlt und wird auch nicht durch die von ihm zitierte, nicht näher begründete nordrhein-westfälische Verwaltungsvorschrift ersetzt. Hiervon abgesehen mangelt es aus den dargelegten Gründen jedenfalls auch an der danach notwendigen Sicherung des Lebensunterhaltes.

Ende der Entscheidung

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