Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 29.07.2009
Aktenzeichen: 8 PA 116/09
Rechtsgebiete: AufenthG


Vorschriften:

AufenthG § 2 Abs. 3
AufenthG § 9
AufenthG § 26 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, den Klägern Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Die Kläger haben die nach § 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 117 Abs. 2 ZPO notwendige Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht abgegeben.

Außerdem bietet ihre Klage auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis keine Aussicht auf Erfolg i. S. d. § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO.

Die Kläger verfügen nicht über die dazu notwendigen Voraufenthaltszeiten. § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG setzt für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis voraus, dass der Ausländer seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes besitzt. Den Klägern ist erst ab dem 17. Dezember 2007 eine solche Aufenthaltserlaubnis (nach § 25 Abs. 5 AufenthG) erteilt worden. Ein Rückgriff auf die allgemeine und insoweit für die Kläger günstigere Bestimmung des § 9 Abs. 2 AufenthG, nach dessen Satz 1 Nr. 1 es ausreicht, dass der Ausländer seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, scheidet aus. § 26 Abs. 4 AufenthG ist spezieller und setzt für Ausländer mit einem Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen bewusst eine längere Voraufenthaltszeit voraus (vgl. GK-AufenthG, § 26, Rn. 23; Nr. 9.1.2 Satz 1 und 2 Vorl. Nds. VV-AufenthG).

Im Übrigen steht der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sowohl nach § 26 Abs. 4 AufenthG als auch nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG entgegen, dass der Lebensunterhalt der Kläger nicht gesichert ist (§ 2 Abs. 3 AufenthG). Dieses ist eine für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zwingende Voraussetzung, von der nur unter den - hier nicht ersichtlichen - Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 3 und 6 AufenthG abzusehen ist. Die Kläger haben in der Vergangenheit Einkommen in wechselnder Höhe auf Grund von zeitlich befristeten Arbeitsverträgen erzielt und waren zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes ergänzend auf öffentliche Leistungen angewiesen. Nachweise zu ihrem aktuellen Einkommen haben sie nicht vorgelegt. Danach kann nicht festgestellt werden, dass sie ihren Lebensunterhalt i. S. d. Aufenthaltsgesetzes (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 26.8.2008 - 1 C 32/07 -, BVerwGE 131, 370 ff.) sichern können.

Ende der Entscheidung

Zurück