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Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 03.12.2007
Aktenzeichen: 9 KN 10/07
Rechtsgebiete: GG, NKAG


Vorschriften:

GG Art. 20 a
NKAG § 3 Abs. 2 Satz 1
NKAG § 3 Abs. 2 Satz 2
1. Die Staatszielbestimmung in Art. 20 a GG steht der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Erhebung einer Jagdsteuer nicht entgegen. 2. Die Befreiung der nicht verpachteten Eigenjagdbezirke des Bundes und des Landes von der Jagdsteuer durch § 3 Abs. 2 Satz 2 NKAG ist - weiterhin - nicht zu beanstanden.

3. Eine für nicht verpachtete Eigenjagden bestimmte Besteuerung mit 50 % des - unter Berücksichtigung nur der Pachtpreise ermittelten - durchschnittlichen Jagdwertes aller verpachteten Jagdbezirke ist durch die dem Ortsgesetzgeber bei der Erschließung von Steuerquellen eingeräumte weitgehende Gestaltungsfreiheit gedeckt.


Tatbestand:

Der Antragsteller ist Mitpächter des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes E. im Kreisgebiet des Antragsgegners. Er wendet sich gegen die vom Kreistag des Antragsgegners am 2. März 2005 beschlossene neue Jagdsteuersatzung des Antragsgegners, die mit Wirkung vom 1. April 2005 an die Stelle der Vorgängersatzung vom 26. Oktober 1978 getreten ist. Die Satzung beinhaltet u.a. folgende Regelungen:

§ 1

Steuergegenstand

Gegenstand der Steuer ist die Ausübung des Jagdrechts (§ 1 des Bundesjagdgesetzes - BJagdG) auf Grundstücken eines im Kreisgebiet liegenden Jagdbezirks. Zu der der Besteuerung unterliegenden Ausübung des Jagdrechts gehört auch der den Jagdausübungsberechtigten obliegende Jagdschutz (§§ 23, 25 BJagdG). Der Steuertatbestand wird auch dann verwirklicht, wenn das Jagdausübungsrecht nicht in vollem Umfang genutzt wird.

§ 2

Steuerpflichtiger und Steuerhaftung

(1) Steuerpflichtig ist, wer das Jagdrecht ausübt oder durch Dritte ausüben lässt. Sind mehrere Personen zur Ausübung des Jagdrechtes berechtigt, so schulden sie die Steuer als Gesamtschuldner.

(2) Bei verpachteten Jagden haftet der Verpächter für die Steuer, bei Unterverpachtungen daneben der Unterverpächter. Für die Steuerschuld einer Jagdgenossenschaft haften deren Mitglieder als Gesamtschuldner.

§ 3

Besteuerungsgrundlage

(1) Besteuerungsgrundlage ist der Jagdwert.

(2) Bei verpachteten Jagden gelten als Jagdwert der von dem Pächter aufgrund des Pachtvertrages zu entrichtende Pachtpreis einschließlich Umsatzsteuer.

(3) Bei Unterverpachtungen gilt der vom Unterpächter zu entrichtende Pachtpreis als Jagdwert, wenn er den von dem Pächter zu entrichtenden Pachtpreis übersteigt.

(4) Bei nichtverpachteten Jagden gelten als Jagdwert 50 vom Hundert des Wertes, der sich aus den auf den Hektar umgerechneten Jagdwerten aller verpachteten Jagdbezirke im Landkreis ausschließlich der in Absatz 5 genannten Jagden ergibt. Dieser auf volle Euro aufgerundete Wert wird aus den Jagdwerten für das Steuerjahr 2005 und in der Folge alle 5 Jahre festgestellt und bekannt gemacht.

(5) Der nach Absatz 4 ermittelte Jagdwert wird auch bei verpachteten Jagden der Besteuerung zugrunde gelegt, wenn der vereinbarte Pachtpreis in einem offensichtlichen Missverhältnis zum wahren Jagdwert liegt.

§ 6

Höhe der Steuer

Die Steuer wird jährlich erhoben und beträgt 15 v. H. des Jagdwertes.

Den Jagdwert für nicht verpachtete Jagden gemäß § 3 Abs. 4 der Satzung hat der Antragsgegner unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Jagdwertes aller verpachteten Jagdbezirke von 8,96 € je Hektar ab 2005 für fünf Jahre auf 5,- € für den Hektar festgesetzt. Diese Festsetzung wurde im Amtsblatt des Antragsgegners vom 15. Juli 2005 sowie in der Rotenburger Kreiszeitung desselben Datums bekannt gemacht.

Der Antragsteller hat am 12. Oktober 2005 das Oberverwaltungsgericht angerufen.

Er beantragt,

die Jagdsteuersatzung des Antragsgegners vom 2. März 2005 für unwirksam zu erklären.

Der Antragsteller trägt zur Begründung seines Normenkontrollantrags im Wesentlichen vor:

Die landesrechtliche Jagdsteuer sei unvereinbar mit der in Art. 20 a GG wie folgt formulierten Staatszielbestimmung, die nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 14. Dezember 1995 (- 3 K 1299/95 -) bei der Bemessung des Jagdwertes und der Höhe des Steuersatzes zu berücksichtigen sei:

"Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung".

Denn die Revierinhaber müssten nach § 1 Abs. 2 BJagdG aufgrund der allgemein bedrohlichen Umweltsituation zunehmend finanzielle Mittel aufwenden, um die Pflicht zur Hege und die ethischen Anforderungen als Jäger zu erfüllen. Dies gelte umso mehr als auch im Kreisgebiet des Antragsgegners zunehmend Biogasanlagen errichtet worden seien und errichtet würden. Der damit einhergehende intensive und großflächige Maisanbau erfordere zunehmende Anstrengungen - auch finanzieller Natur - der Jagdausübungsberechtigten, für das Wild entsprechende Ausgleichsflächen zu schaffen. Auch er setze hierfür jährlich erhebliche finanzielle Mittel ein. Darüber hinaus hätten Revierinhaber erhebliche Aufwendungen zur Beseitigung verunfallten Wildes und erfüllten mit der notwendigen Bergung und Entsorgung der Tierkadaver Aufgaben der Träger der Straßenbaulast. Für die Entsorgung verunfallten Fallwildes auf Bundes- und Kreisstraßen seien im Revier E. Kosten angefallen von 1.377,80 € im Jagdjahr 2001/2002, von 1.382,55 € im Jagdjahr 2002/2003 sowie in Höhe von 1.284,225 € im Jagdjahr 2003/2004. Bund und Landkreis hätten dadurch in diesen drei Jagdjahren Aufwendungen erspart in Höhe von 1.758,66 €, von 1.558,38 € bzw. von 1.648,70 €. Mittlerweile überlagerten die öffentlichen Regelungen des Natur- und Tierschutzes, der Landschaftspflege und des Ordnungsrechts die angebliche besondere Leistungsfähigkeit des Jagdausübungsberechtigten, so dass für ihn dieselben Gründe vorlägen, die bei nicht verpachteten Eigenjagden des Bundes und der Länder zur Jagdsteuerbefreiung führten. Das Bundesverfassungsgericht habe in einem Nichtannahmebeschluss vom 13. Dezember 2006 (1 BvR 2084/05) ausgeführt, dass die Jagdausübung, insbesondere durch die Ausgestaltung der Hegeverpflichtung in § 1 BJagdG, dem berechtigten Interesse Dritter und dem Gemeinwohl diene sowie im Einklang mit Art. 20 a GG stehe. Daneben verfolge und verwirkliche die Jagdausübung mit den Regelungen zur Abschussplanung den Verfassungsauftrag zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen. Damit unterstreiche das BVerfG die wichtige Bedeutung der Jagdausübung für die in Art. 20 a GG niedergelegten Ziele. Aus diesem Grund müsse eine Jagdsteuersatzung Aufwendungen, die für diese Ziele erbracht würden, entsprechend berücksichtigen.

Die in § 3 Abs. 2 Satz 2 NKAG bestimmte Freistellung der nicht verpachteten Eigenjagden des Bundes und des Landes von der Jagdsteuer verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Nach der niedersächsischen Forstreform (= Überführung des Forsteigentums in die Anstalt des öffentlichen Rechts "Niedersächsische Landesforsten") bestünden keine Unterschiede mehr zwischen Staatswäldern und Privatwald. Die Landesregierung stecke hohe Ziele an die Forstreform, wobei vorrangiges Ziel die Maximierung des Gewinns bzw. die Verringerung des Verlustes sei. Die Nds. Landesforsten hätten erstmals im Jahre 2005 einen Gewinn erwirtschaftet. Die Jagderlöse seien durch neue, der Privatwirtschaft entsprechende Vertriebswege maximiert worden. So böten die Forstämter Jagdreisen, Drückjagden etc. an, die vorrangig über das Internet vertrieben würden. Die für die Öffentlichkeit bisher nicht zugänglichen exklusiven Saupark-Jagden würden inzwischen durch Jagdreiseunternehmen feilgeboten. Jagderlaubnisscheine für private Jäger würden in Rehwildrevieren ab 8 €/ha und in Hochwildrevieren ab 13 €/ha angeboten. Damit verhalte sich die Landesforstverwaltung in ihren Vermarktungsstrukturen wie ein privater Waldbesitzer, bei dem ebenfalls vorrangiges Ziel in aller Regel die Maximierung des Gewinns sei. Das erkennende Gericht habe in seiner Normenkontrollentscheidung vom 1. Oktober 1998 (3 K 4454/97) die Befreiung von der Jagdsteuer wegen der besonderen Funktionen des Landeswaldes (Produktionsstätte der Forstwirtschaft, Erholungsfunktion des Waldes, Ausbildung des forstlichen Nachwuchses usw.) als gerechtfertigt angesehen. Diese lägen jetzt nicht mehr vor.

Die in § 3 Abs. 4 der angefochtenen Satzung geregelte Besteuerung der nicht verpachteten Jagden verstoße gegen den gemäß Art. 3 GG zu beachtenden Grundsatz der Steuergerechtigkeit, weil hier für die Bemessung des Jagdwertes der Durchschnittspachtzins aller verpachteten Jagdbezirke herangezogen werde. Denn abzustellen sei auf den Durchschnittsjagdwert nur aller gleichartigen verpachteten Jagden. Dies folge daraus, dass dem besonderen Aufwand an Einkommen oder Vermögen des Jagdpächters der erzielbare Erlös des Eigentümers einer Eigenjagd gegenüberzustellen sei, auf den er verzichte, wenn er seine Jagd nicht verpachte. Da Reviere naturgemäß höchst unterschiedlich seien, könne dieser Verzicht des Eigentümers nicht an dem Durchschnitt aller Pachten bemessen werden. Aus den Abschüssen von Rehwild sei zu erkennen, dass vor allem Eigenjagden besonders hohe Abschusszahlen pro 100 ha erzielten, die teilweise mehr als doppelt so hoch lägen wie in gemeinschaftlichen Jagdbezirken. Eigenjagden seien mithin in der Regel besonders ergiebige und wertvolle Jagden, die deshalb auch besonders hohe Jagdpachten erzielen würden. Aus denselben Gründen verstoße auch die Berücksichtigung des Durchschnittspachtzinses aller verpachteten Jagdbezirke zu nur 50% gegen Art. 3 GG. Es komme hinzu, dass Eigenjagdbesitzer mit der Nichtverpachtung zumeist nicht auf Einnahmen verzichteten. Vielmehr erzielten sie durch Vergabe von entgeltlichen Begehungsscheinen mitunter höhere Einnahmen als durch die Verpachtung. Der Wert dieser entgeltlichen Begehungsscheine werde bei der Bemessung des Jagdwertes gar nicht berücksichtigt.

Die Bemessung des Jagdwertes allein nach der Jagdpacht, also ohne Berücksichtigung von vertraglichen Nebenleistungen - wie z.B. Wildschadensersatz, Wildschutzkosten, Wildfütterung - stehe schließlich auch deshalb nicht im Einklang mit Art. 3 GG, weil dies zu Steuerhinterziehungen einlade. Zahle z.B. ein Jagdpächter 5.000,- € Jagdpacht und 5.000,- € Wildschadenspauschale für erhebliche Wildschäden, so habe er einen Vermögensaufwand von 10.000,- €. Gleichwohl werde als Bemessungsgrundlage lediglich der Betrag von 5.000,- € herangezogen. Hingegen würden bei einem Jagdpächter, der eine Jagdpacht von 10.000,- € zahle und Wildschadensersatz durch den Jagdpachtvertrag ausgeschlossen habe, als Bemessungsgrundlage 10.000,- € berücksichtigt. Mithin könne die Jagdsteuer durch das legale "Steuersparmodell" einer bloßen Umdeklarierung, die einen Teil der Gesamtzahlung als Wildschadensvergütungspauschale, als Bewirtschaftungskosten o. ä. bezeichne, verkürzt werden. Da sich derartige Pauschalbeträge hinreichend begründen ließen, wäre die Steuerhinterziehung nur in wenigen Ausnahmefällen zu entdecken. Der für verpachtete Jagden in § 3 Abs. 5 der Satzung für den Fall eines offensichtlichen Missverhältnisses zwischen dem vereinbarten Pachtpreis und dem wahren Jagdwert bestimmte - sonst nur für nicht verpachtete Jagden Anwendung findende - Ersatzmaßstab des § 3 Abs. 4 der Satzung reiche nicht als Sanktion aus, um falsche Deklarationen im Pachtvertrag unattraktiv erscheinen zu lassen. Nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des BVerwG zur Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte fordere Art. 105 Abs. 2 a GG einen zumundest lockeren Bezug zum Steuergut. Eine pauschale Bemessungsgrundlage als Ersatzmaßstab dürfe hiernach nur gewählt werden, sofern er einen bestimmten Vergnügungsaufwand wenigstens wahrscheinlich mache. Der geforderte lockere Bezug zum Steuergut sei bei Abweichungen von 50% - jeweils 25 % nach oben und nach unten - nicht mehr gewahrt. Diese Forderung sei hier bei der Bestimmung des Ersatzmaßstabs für die Besteuerung der nicht verpachteten Eigenjagden verletzt. Der Antragsgegner nehme sehenden Auges in Kauf, dass der Ersatzmaßstab vom tatsächlichen Jagdwert eklatant abweiche.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er entgegnet im Wesentlichen:

Für den Normenkontrollantrag sei ein Rechtsschutzbedürfnis offensichtlich nicht gegeben. Denn der Antragsteller trage nur Umstände vor, die ihn in seiner Stellung als Mitpächter eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes nicht berührten. Weder sei er Besitzer einer verpachteten Eigenjagd, noch sei erkennbar, aus welchen Gründen sich für ihn eine Verletzung eigener Rechte dadurch ergeben sollte, dass die neue Jagdsteuersatzung zusätzlich zum Pachtzins nicht auch noch die Nebenleistungen der Steuerpflicht unterwerfe.

Der Antrag sei aber auch nicht begründet.

Die sich aus § 1 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 BJagdG ergebende Pflicht zur Hege als einer mit dem Jagdrecht verbundenen Pflicht stehe nicht im Widerspruch zu Art. 20 a GG; die Jagdsteuer sei vielmehr mit dem Staatsziel des Umweltschutzes vereinbar. Die Jagdausübungsberechtigten seien bei Wildunfällen nicht nur zum Aufsuchen, sondern auch zur Entsorgung des verunfallten Wildes verpflichtet; die Pflicht zur Hege umfasse auch die Abwehr von Verkehrsgefahren durch Wildunfälle. Ausschließlich durch die Entsorgung des Unfallwildes bedingte Kosten entstünden dem Jagdausübungsberechtigten nicht.

Die beanstandete Berücksichtigung des Durchschnittswertes aller verpachteten Jagdbezirke als Bemessungsgrundlage für nicht verpachtete Eigenjagden sei aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit geboten. Da - worauf der Antragsteller zutreffend hinweise - die Reviere naturgemäß höchst unterschiedlich seien, sei es sachgerecht, nicht danach fragen zu müssen, welche Jagdbezirke gleichartig seien und deshalb Bemessungsgrundlage für nicht verpachtete Eigenjagden sein könnten. Die Berücksichtigung von 50 % des so auf den Hektar umgerechneten Jagdwertes aller verpachteten Jagdbezirke sei nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 13. Dezember 1996 (- 3 L 3557/95 -) nicht zu beanstanden.

Es sei zwar zulässig, in den Jagdwert auch vertraglich vereinbarte und freiwillige Nebenleistungen einzubeziehen, jedoch sei dies nicht zwingend notwendig. Die langjährige Verwaltungspraxis habe gezeigt, dass der Verwaltungsaufwand für die Ermittlung der freiwilligen Nebenleistungen in keinem Verhältnis zu den (Mehr-)Einnahmen stehe, deshalb sei es aus ökonomischen Gründen folgerichtig, mit der neuen Satzung auf die Besteuerung der Nebenleistungen insgesamt zu verzichten.

Unbegründet sei die Befürchtung des Antragstellers, die Jagdsteuersatzung lade zu Steuerhinterziehungen ein. Die dargelegte Möglichkeit der Umdeklarierung setze einen gewollten Verstoß der Beteiligten gegen die Steuerehrlichkeit voraus, der nicht von vornherein unterstellt werden dürfe. Sollte er doch vorkommen, würde sich ein offensichtliches Missverhältnis des vereinbarten Pachtpreises zum wahren Jagdwert ergeben, so dass der Ersatzmaßstab des § 3 Abs. 5 der Satzung zur Anwendung käme. Steuerhinterziehungen als Kavaliersdelikt und "Volkssport" ließen sich aus der jahrzehntelang praktizierten Veranlagung zur Jagdsteuer nicht bestätigen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners, die in ihren wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Gründe:

1. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

Er richtet sich gegen die Jagdsteuersatzung des Antragsgegners vom 2. März 2005 und damit gegen eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 7 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes. Der Antragsteller ist auch antragsberechtigt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Denn er ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Satzung als Jagdausübungsberechtigter steuerpflichtig und als einer von mehreren Pächtern Gesamtschuldner der Jagdsteuer (§ 2 Abs. 1 Satz 2 der Satzung). Der Antragsteller ist mithin ungeachtet dessen, dass für das Jahr 2005 nicht er, sondern ein anderer Mitpächter mit Bescheid des Antragsgegners vom 12. September 2005 zur Zahlung des Gesamtbetrags der Jagdsteuer herangezogen worden ist und dieser dagegen beim Verwaltungsgericht Stade Klage erhoben hat, ebenfalls Adressat der von ihm angegriffenen Satzung. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Antragsteller überwiegend Satzungsbestimmungen angreift, die ihn selbst nicht betreffen. Denn sollte er mit seinen Einwendungen gegen die Steuerfreiheit von nicht verpachteten Staatsforsten, gegen die Besteuerungsgrundlagen bei nicht verpachteten Jagden und/oder gegen die Nichtberücksichtigung von Nebenleistungen zum Pachtzins bei der Bemessung des Jagdwertes durchdringen, wäre die Satzung wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit nichtig und könnte auch er auf ihrer Grundlage nicht zur Jagdsteuer herangezogen werden.

2. Das Normenkontrollbegehren ist aber nicht begründet.

Die geänderte Jagdsteuersatzung des Antragsgegners ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die auf der Ermächtigungsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 1 NKAG vom Antragsgegner erhobene Jagdsteuer ist eine bundesrechtlich geregelten Steuern nicht vergleichbare örtlichen Aufwandsteuer i.S.v. § 3 NKAG, Art. 105 Abs. 2a GG. Aufwandsteuern sind Steuern auf die Einkommens- und Vermögensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf, in der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck kommt. Der Aufwand als ein äußerlich erkennbarer Zustand, für den finanzielle Mittel verwendet werden, ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 = KStZ 1984, 29 = DVBl 1984, 216 = DÖV 1984, 246 = NJW 1984, 785 = BayVBl 1984, 239). Örtliche Aufwandsteuern erfassen indes nicht die allgemeine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, sondern nur den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung (BVerwG, st. Rspr., z.B. Urt. v. 10.10.1995 - 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 = DÖV 1996, 289 = DVBl 1996, 374 = ZKF 1996, 85 = NVwZ 1997, 86 = KStZ 1997, 36). Erforderlich ist aber auch nicht, dass ein luxuriöser Aufwand betrieben wird. Vielmehr reicht es für die Besteuerung aus, wenn mit dem Einkommen oder Vermögen ein Aufwand bestritten wird, der über das für die Deckung der allgemeinen Lebensbedürfnisse Erforderliche hinausgeht (BVerwG, Urt. v. 29.11.1991 - 8 C 107.89 - KStZ 1992, 71 = DÖV 1992, 489 = NVwZ 1992, 1098 = ZKF 1992, 379). Die Jagdsteuer ist eine solche Aufwandsteuer, weil es sich bei der Ausübung des Jagdrechts unabhängig davon, ob es sich um eine gepachtete Jagd oder um eine Eigenjagd handelt, um eine solche besondere Konsumfähigkeit handelt. Bei der nicht verpachteten Eigenjagd liegt der die Steuererhebung rechtfertigende Vorteil darin, dass der Eigentümer um der eigenen Jagdausübung willen auf eine Verpachtung der Jagd und die dadurch erzielbaren Einkünfte verzichtet (vgl. zu Vorstehendem: BVerfG, Beschl. v. 10.8.1989 - 2 BvR 1532/88 - BStBl II 1989, 867 = NVwZ 1989, 1152 = Jagdrechtliche Entscheidungen XVI Nr. 53 = ZKF 1990, 12 = UPR 1990, 61; BVerwG Beschlüsse v. 13.6.1978 - 7 B 60.77 - Buchholz 401.66 Jagdsteuer Nr. 2; v. 27.4.1981 - 8 B 12.81 - Buchholz 401.66 Jagdsteuer Nr. 3 = VerwRspr 32, 887; v. 30.9.1986 - 8 B 53.86 - Buchholz 401.66 Jagdsteuer Nr. 4 = ZKF 1987, 63 = KStZ 1987, 51 = Jagdrechtliche Entscheidungen XVI Nr. 45; Urt. v. 18.1.1991 - 8 C 24.89 - Buchholz 401.66 Jagdsteuer Nr. 5 = KStZ 1991, 72 = DÖV 1991, 464 = NVwZ-RR 1991, 423 = Jagdrechtliche Entscheidungen XVI Nr. 58). Da es für die Annahme einer Aufwandsteuer unerheblich ist, aus welchen Beweggründen heraus der besondere Aufwand betrieben wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.10.1990 - 8 B 72.90 - Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 16), scheitert die Einordnung der Jagdsteuer als einer Aufwandsteuer nicht daran, dass mit der Jagdausübung auch Ziele und Zwecke des Naturschutzes verfolgt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.7.1992 - 2 S 753/92 - ZKF 1993, 109 = NuR 1993, 159 = Jagdrechtliche Entscheidungen XVI Nr. 59).

Der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Erhebung der Jagdsteuer steht die Staatszielbestimmung in Art. 20 a GG nicht entgegen. Der Hessische Staatsgerichtshof hat hierzu in seinem Beschluss vom 14. September 2000 ( - P.St. 1314 - NVwZ 2001, 270) ausgeführt:

"Entgegen der Auffassung des Ast. steht die landesrechtliche Möglichkeit der Erhebung von Jagdsteuern nicht im Widerspruch zur bundesrechtlichen Gesamtkonzeption zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen. Nach Art. 20a GG schützt der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Die gem. § 1 I 2 BJagdG mit dem Jagdrecht verbundene Pflicht zur Hege, deren Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen ist (§ 1 II Halbs. 1 BJagdG), dient dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen. Der bundesrechtlichen Inpflichtnahme von Jägern zur Hege ist indes weder ausdrücklich noch der Sache nach zu entnehmen, dass der konsumtive Aufwand für die Ausübung der Jagd nicht Anknüpfungspunkt einer landesrechtlichen Steuer sein darf. Dies gilt auch dann, wenn die Hegepflicht als einfachgesetzlicher Ausdruck der Staatszielverpflichtung des Art. 20a GG zu verstehen ist. Denn Art. 20a GG beinhaltet ebenso wenig wie § 1 I 2 BJagdG einen Rechtssatz, nach dem der Aufwand für die Jagd von einer Besteuerung frei zu stellen ist, weil die Jagdausübung mit der Hegepflicht verbunden ist. Die den Landkreisen und kreisfreien Städten landesgesetzlich eröffnete Möglichkeit, zur Erzielung von Einkünften Jagdsteuern zu erheben, und die bundesrechtliche Inpflichtnahme von Jägern zur Hege bestehen vielmehr nebeneinander und beeinflussen sich gegenseitig nicht."

Dieser rechtlichen Beurteilung tritt der Senat bei. Sie hat ungeachtet dessen Bestand, dass zeitlich nach der zitierten Entscheidung zusätzlich das Staatsziel Tierschutz durch Einfügung des Zusatzes "und die Tiere" in Art. 20 a GG (BGBl 2002, 2862) konstituiert worden ist. Durch die Pflicht zur Hege wird die Jagdausübung weder im Kern gemeinnützig noch Teil der Daseinsvorsorge; sie dient vielmehr weiterhin der Verwirklichung von Eigeninteressen des Jagdausübungsberechtigten und damit der Befriedigung eines besonderen persönlichen Lebensbedarfes unter Einsatz von Einkommen und Vermögen, so dass die Steuererhebung gerechtfertigt ist (ebenso: HessVGH, Beschl. v. 10.8.2006 - 5 ZU 3280/05 - RdL 2006, 299 = ZKF 2006, 261 = NuR 2006, 793 = NVwZ-RR 2007, 199 = Jagdrechtliche Entscheidungen XVI Nr. 89; OVG NRW, Urt. v. 11.11.1992, NWVBl 1993, 189 = Gemeindehaushalt 1993, 182 = ZKF 1993, 205 = AgrarR 1994, 247).

Aus den Ausführungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem vom Antragsteller angeführten Urteil vom 14. Dezember 1995 (- 3 K 1299/95 - NdsVBl 1997, 40 = Jagdrechtliche Entscheidungen XVI Nr. 69) lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten. Bezüglich der Teilhabe der Jagdausübungsberechtigten an der Verwirklichung des Staatszieles Umweltschutz wird dort ausgeführt:

"Eigentümer von Eigenjagdbezirken und Pächter von gemeinschaftlichen Jagdbezirken, die auf Grundstücken eines im Stadtgebiet der Antragsgegnerin liegenden Jagdbezirks die Jagd ausüben, haben gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Bundesjagdgesetz die "Pflicht zur Hege" als eine mit dem Jagdrecht verbundene gesetzliche Pflicht (vgl. auch Art. 3 LJagdG). Hege bedeutet zunächst einmal eine Schonung des Wildes sowie aktive Pflege des Wildbestandes in Gestalt des Jagdschutzes (§ 23 BJagdG) zwecks Gefahrenabwehr ..... Die Hege der Revierinhaber ist aber zugleich eine Voraussetzung zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen. Revierinhaber müssen wegen der allgemein bedrohlichen Umweltsituation im Hinblick auf ihre Pflicht zur Pflege veranlasst werden, zunehmend finanzielle Mittel für die Reviergestaltung einzusetzen und sich durch Arbeit in ihren Revieren gestaltend zu betätigen. Dies ist notwendig, weil rund 60 v. H. der Bundesrepublik überwiegend intensiv landwirtschaftlich genutzt werden. Da Waldflächen nur sehr viel geringer vorhanden sind, ist das Feld heute flächenmäßig der größte Lebensraum für wildlebende Tiere und Pflanzen. Das Feld ist aber weitgehend zur Produktionsanlage geworden. Maschinen und chemische Mittel werden eingesetzt, die durchschnittliche Parzellengröße hat sich seit dem Kriege vervielfacht, die Grenzlinienlänge der einzelnen bewirtschafteten Flächen ist gesunken, was Auswirkungen auf alle Lebewesen, insbesondere auf die Vogelwelt, Hasen und Rebhühner gehabt hat. Alle Tierarten sind auf kleine, grenzlinienreiche Felder angewiesen, weil sie ihre Gelege und ihre Nachzucht meist im Feldrandbereich anlegen, nicht in der Mitte großer Schläge; diese Randbereiche sind wesentlich insektenreicher als die inneren Ackerbereiche, was für die Kükenaufzucht und die Aufzucht von Jungtieren wichtig ist. Hinzu kommt die Notwendigkeit der Pflege des Lebensraumes Wasser, insbesondere die Renaturierung von Fließgewässern. Die Bepflanzung und Pflege von Uferstreifen ist finanzielle aufwendig; Gräben müssen gepflegt und als Lebensräume gestaltet werden, Stillgewässer in der Landschaft müssen erhalten und mit finanziellem Aufwand gepflegt werden. Auch der Lebensraum Wald fordert Aufwendungen, insbesondere der Waldrand hat wichtige Funktionen für die Tierwelt. Hinzu kommt die Pflege von Feuerschutzschneisen, von Dauergrünland für Schalenwild oder die Anlage und die Pflege von Wildäckern sowie die Abwehr von Verkehrsgefahren durch Wildunfälle.

Diese Verpflichtungen des Jagdberechtigten, die durch Art. 20 a GG ein besonderes Gewicht erhalten haben und denen im Umkreis einer Großstadt eine erhöhte Bedeutung zukommt, dürfen nicht durch gesetzgeberische, auch nicht durch jagdsteuerliche Maßnahmen behindert werden. Das wird die Antragsgegnerin bei künftigen Änderungen ihrer Jagdsteuersatzung zu beachten haben."

Auch nach diesen Darlegungen bestehen im Hinblick auf das Staatsziel Umweltschutz keine Bedenken gegen die Erhebung der Jagdsteuer als solche. Allerdings kann ihnen entnommen werden, dass Art. 20 a GG bezüglich der Höhe der Jagdsteuer eine Grenze setzen mag, wobei in der Entscheidung nicht konkret angegeben wird, wo diese Grenze angesiedelt sein könnte. Da die im entschiedenen Fall überprüfte Jagdsteuersatzung, bei deren Inkrafttreten die Staatszielbestimmung des Art. 20 a GG noch nicht galt, eine Jagdsteuer in Höhe von 30 v. H. des Jagdwertes normierte, ist indes zu vermuten, dass mit den zitierten Ausführungen zu den vom - verantwortungsbewussten - Revierinhaber wahrgenommenen Aufgaben des Umweltschutzes begründet werden sollte, dass eine Steuer in dieser Höhe nicht mehr angemessen sei. Die Satzung des Antragsgegners normiert indes lediglich eine Steuer in Höhe von 15 % des Jagdwertes und hält sich damit nach der bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Tabelle über die Höhe der Jagdsteuer in Niedersachsen für das Jagdjahr 2004/2005 innerhalb der ermittelten Bandbreite von 10 % bis 20 % des Jagdwertes (Durchschnittssatz: 14,87 % des Jagdwertes). Die in vorstehender Entscheidung seit Normierung des Staatszieles Umweltschutz wohl als unangemessen hoch angesehene Steuer von 30 % des Jagdwertes wird mithin in der angefochtenen Jagdsteuersatzung - und wird im übrigen Niedersachsen - deutlich unterschritten. Auch in der Literatur werden gegen Höchstwerte von 15 % bis 20 % des Jahrespachtwertes als Jagdsteuersatz keine Bedenken erhoben (vgl. Birk in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Januar 2007, § 3 RdNr. 168). Diese Bandbreite für den Jagdsteuersatz orientiert sich an den gesetzlichen Festlegungen eines Jagdsteuersatzes für Inländer von höchstens 15 % in Baden-Württemberg (§ 10 Abs. 2 Satz 2 KAG BW) sowie Sachsen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 SächsKAG) und von höchstens 20 % in Rheinland-Pfalz (§ 6 Abs. 1 Satz 2 KAG RP).

Die Befreiung der nicht verpachteten Staatsjagden von der Jagdsteuer durch § 3 Abs. 2 Satz 2 NKAG ist - weiterhin - nicht zu beanstanden. Es trifft allerdings zu, dass das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht diese Ausnahmeregelung in seinem Urteil vom 8. Oktober 1998 wie folgt gerechtfertigt hat:

"Zunächst begegnet die Ausnahme für die zuletzt genannten Tatbestände keinen rechtlichen Bedenken. Sie hat einleuchtende Gründe, denn Jagdausübung in nicht verpachteten Jagden des Bundes und der Länder ist mit derjenigen der Jagdpächter/Eigenjagdinhaber unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht vergleichbar. Der Staat treibt im Gegensatz zum privaten Pächter/Eigenjagdinhaber keinen "Aufwand", der "über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs" hinausgeht; der Staat nützt seine nicht verpachteten Eigenjagdbezirke vielmehr als Produktionsstätten der Forstwirtschaft. So ist der Wald des Landes Niedersachsen zum Nutzen für die Allgemeinheit zu bewirtschaften, die Forstbehörden haben die günstigen Wirkungen des Waldes für die Umwelt, insbesondere die allgemeine Erholung im Wald zu fördern, sie haben einen angemessenen Holzbestand zu erhalten, ihn nachhaltig zu bewirtschaften und die Erzeugnisse des Waldes wirtschaftlich zu verwerten ..... Darüber hinaus hat der Staatswald die Aufgabe, als Grundlage für die Ausbildung des Nachwuchses forstlicher Fachkräfte sowie forstlicher Forschungs- und Versuchsaufgaben zu dienen. Die Jagdausübung im Staatswald ist bei alledem nur eine Teilerscheinung des forstlichen Bewirtschaftung im übrigen, sie dient der Erhaltung eines artenreichen und angemessenen Wildbestandes, der für die Entwicklung des Waldes tragbar ist. Nach alledem bestehen sachliche Unterschiede zwischen der Jagdausübung in Staatswäldern und in gepachteten Feld-, Wiesen- und Waldflächen. Das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet sonach im Blick auf den Befreiungstatbestand für Staatswälder nicht auch zu einer Freistellung des Jagdrechts privater Pächter und Eigenjagdinhaber .....",

Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom seinerzeit zuständigen Senat hervorgehobenen Funktionsunterschiede zwischen Staatsforsten und privaten Jagdbezirken bezüglich der Jagdausübung in dieser Weise heute noch bestehen. Denn ein weiterer Grund für den Befreiungstatbestand ist die weiterhin gültige Überlegung, dass Bund und Land nicht mit einer Aufwandsteuer belegt werden sollen, da sie keinen besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung betreiben. Das Bundesverfassungsgericht hat dementsprechend knapp die Befreiung des Staatswaldes von der Jagdsteuer in seiner Entscheidung vom 10. August 1989 (- 2 BvR 1532/88 - BStBl II 1989, 867 = NVwZ 1989, 1152 = Jagdrechtliche Entscheidungen XVI Nr. 53 = ZKF 1990, 12 = UPR 1990, 61 = AgrarR 1990, 105) wie folgt gerechtfertigt:

"Steuergegenstand ist die Ausübung des Jagdrechts. Diese erfordert einen Aufwand unabhängig davon, ob der Jagdausübungsberechtigte eine Eigenjagd erworben oder einen Jagdbezirk gepachtet hat. Es ist daher folgerichtig, in der Regel jeden, dem das Recht zur Ausübung der Jagd zusteht, steuerlich zu belasten. Andererseits ist es grundsätzlich zulässig, wenn der Gesetzgeber bei Aufwandsteuern, die an einen besondern privaten Aufwand anknüpfen, zwischen Gebietskörperschaften und den übrigen Steuerschuldnern differenziert. Die Gebietskörperschaften sind grundsätzlich Steuergläubiger und unterscheiden sich damit rechtserheblich von den übrigen Steuerschuldnern. Es verstößt daher nicht gegen Art. 3 GG, wenn bei der Besteuerung der nicht verpachteten Jagden zwischen privaten Jagdbezirken und Jagdbezirken der Gebietskörperschaften differenziert wird".

Diesen Ausführungen ist nichts hinzuzufügen. Es bedarf deshalb auch keiner Aufklärung, ob - wie der Antragsteller glauben machen will - das Land Niedersachsen bei den Forsten nunmehr schwarze Zahlen schreibt, weil es die Jagdausübung in den Staatswäldern vermarktet, oder ob dies nicht vielmehr - wofür Überwiegendes spricht - auf dem Anstieg der Holzpreise beruht.

Die in § 3 Abs. 4 der Satzung für nicht verpachtete Eigenjagden bestimmte Besteuerung mit 50 % des durchschnittlichen Jagdwertes aller Jagdbezirke ist nicht zu beanstanden. Mit der Jagdsteuer besteuert wird die Ausübung des Jagdrechts, mit der ein über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehender besonderer Aufwand an Einkommen oder Vermögen verbunden ist. Deshalb muss, wenn bei der Bemessung des Jagdwerts die verpachteten und die nicht verpachteten Jagden verglichen werden sollen, dem Aufwand, den der Jagdpächter erbringen muss, der Ertrag gegenübergestellt werden, auf den der Eigentümer verzichtet, wenn er seine Jagd nicht verpachtet (BVerwG, Beschl. v. 30.9.1986, a.a.O.). Angesichts dessen erscheint es nicht als willkürlich, wenn sich die Jagdsteuersatzung des Antragsgegners für den Jagdwert der nicht verpachteten Jagden zunächst an den üblichen Pachtpreisen orientiert. Indem die Jagdsteuersatzung des Antragsgegners insoweit alle verpachteten Jagdbezirke berücksichtigt, sofern nicht der vereinbarte Pachtpreis in einem offensichtlichen Missverhältnis zum wahren Jagdwert liegt, vermeidet der Antragsgegner den Verwaltungsaufwand, der sich ergäbe, wenn bei der Bemessung des Durchschnittswertes nur auf gleichgeartete verpachtete Jagdbezirke abgestellt werden sollte. Zulässig sind nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts beide Anknüpfungspunkte (vgl. NdsOVG, Urteile v. 14.12.1995, a.a.O., u. v. 13.12.1996 - 3 L 3557/95 - n. v.) Die Berücksichtigung des vergleichbaren Pachtpreises zu nur 50 v. H. trägt dem Umstand Rechnung, dass sich bei verpachteten Jagden wegen der regelmäßig das Angebot an Verpachtungen übersteigenden Nachfrage ein besonders hoher Pachtpreis ergeben kann, weshalb ein Abschlag angemessen erscheint; in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist als noch im Rahmen des ortsgesetzgeberischen Ermessens liegend insoweit anerkannt sowohl ein Abschlag von 25 % als auch ein Abschlag von - wie hier - 50 % (vgl. wiederum: einerseits Urt. v. 14.12.1995, a.a.O., andererseits Urt. v. 13.12.1996, a.a.O.). Die Ausführungen des Antragstellers geben keine Veranlassung zu einer geänderten rechtlichen Beurteilung. Ob und in welchem Umfang die Behauptung des Antragstellers zutrifft, dass Eigenjagdbesitzer häufig Begehungsscheine gegen Entgelt erteilten und damit höhere Einnahmen erzielten als bei einer Verpachtung, kann dahingestellt bleiben. Jagderlaubnisse für Jagdgäste darf nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 NJagdG jeder Jagdausübungsberechtigte ausstellen, mithin auch der nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 NJagdG dazu zählende Pächter des Jagdausübungsrechts für einen Jagdbezirk; hierdurch möglicherweise erzielte Einkünfte bleiben aber bei der Bemessung des Jagdwertes der verpachteten Jagden ebenfalls außer Ansatz.

Die Bemessung des Jagdwertes unter Berücksichtigung nur des Pachtpreises, also ohne Einbeziehung von zusätzlich zur Pacht zu erbringenden vertraglichen und ggf. auch freiwilligen Nebenleistungen, ist ebenfalls durch die dem Ortsgesetzgeber bei der Erschließung von Steuerquellen eingeräumte weitgehende Gestaltungsfreiheit gedeckt. Zwar ist es zulässig, auch derartige Nebenleistungen, z.B. Wildschadensersatz, Wildschutzkosten, Wildfütterung und freiwillige Spenden des Pächters, bei der Bemessung des Jagdwertes in Ansatz zu bringen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.9.1986, a.a.O.; OVG Münster, Urt. v. 11.11.1992, a.a.O.; NdsOVG, Urt. v. 14.12.1995, a.a.O.), doch besteht keine gesetzliche Verpflichtung, den mit der Jagdausübung verbundenen Aufwand der Jagdpächter uneingeschränkt zu erfassen. Der Ortsgesetzgeber darf die steuerlich wirksame Bemessungsgröße aus Gründen der Praktikabilität auch - wie hier geschehen - auf einen Teil des Aufwandes begrenzen, der typischer Weise bei Anpachtung einer Jagd besteht. Der Einwand des Antragsgegners, dass dadurch ein Anreiz zu falschen Deklarationen im Pachtvertrag und ggf. auch zur Steuerhinterziehung gegeben werde, überzeugt nicht. Besteht zwischen dem vereinbarten Pachtpreis und dem wahren Jagdwert ein offensichtliches Missverhältnis, so wird als ausreichende Sanktion nach der in § 3 Abs. 5 der Satzung getroffenen Bestimmung, gegen deren Wirksamkeit keine Bedenken bestehen (vgl. NdsOVG, Urteile v. 14.12.1995, a.a.O., u. v. 13.12.1996, a.a.O.), auch bei verpachteten Jagden der gemäß § 3 Abs. 4 der Satzung für nicht verpachtete Jagden bestimmte durchschnittliche Jagdwert von gegenwärtig 5,- € je Hektar angesetzt. Wirken Verpächter und Pächter in der vom Antragsteller geschilderten Weise dergestalt zusammen, dass ein Scheinpachtpreis vereinbart wird und dafür die Ehefrau des Jagdpächters dem Verpächter Geldgeschenke macht, der Jagdpächter vom Verpächter eine Jagdhütte zu einem überhöhten Preis pachtet oder der Jagdpächter den Verpächter mit einem überhöhten Preis für das Anlegen eines Wildackers entlohnt, so stünde der Antragsteller dieser Form der Steuerhinterziehung auch dann machtlos gegenüber, wenn er in seiner Jagdsteuersatzung für die Bemessung des Jagdwertes neben dem Pachtzins zusätzlich vertraglich vereinbarte und freiwillige Nebenleistungen als Bezugsgröße berücksichtigt hätte. Denn diejenigen, die bereit sind, in der vorstehend beschriebenen Weise Steuern zu hinterziehen, werden ihre Umgehungsgeschäfte erst Recht nicht bei der vom Antragsteller befürworteten Bemessung des Jagdwertes nach Pachtpreis zuzüglich vereinbarter Nebenleistungen offenbaren und der Antragsteller dürfte nicht in der Lage sein, derartige Praktiken selbst aufzudecken. Eine Übertragung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats zu den rechtlichen Voraussetzungen, unter denen der Stückzahlmaßstab als Bemessungsgrundlage der Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte weiterhin beibehalten werden darf, auf die Bestimmung des Ersatzmaßstabes für die Bemessung der Jagdsteuer bei nicht verpachteten Eigenjagden ist wegen der völlig unterschiedlichen Regelungsbereiche nicht möglich. Dies auch deshalb nicht, weil es sich bei der Jagdsteuer aufgrund des nur geringen Aufkommens um eine kommunale Bagatellsteuer handelt, für deren Erhebung ein umfänglicher Verwaltungsaufwand nicht angezeigt erscheint.

Ende der Entscheidung

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