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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 29.06.2006
Aktenzeichen: 9 LA 113/04
Rechtsgebiete: VwGO, NSpielplG, BauNVO, BauGB


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
NSpielplG § 2 Abs. 2
NSpielplG § 2 Abs. 3
NSpielplG § 2 Abs. 3 Satz 2
BauNVO § 15 Abs. 1
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 15
Auch ein großzügig bemessener und mit einer überdurchschnittlichen Spielgeräteausstattung versehener Spielplatz ist mit dem Ruhebedürfnis der Bewohner eines unmittelbar angrenzenden Wohngebiets vereinbar.
Gründe:

Die Kläger wenden sich gegen die von einem benachbarten Spielplatz ausgehenden Lärmimmissionen.

Südlich ihres in ihrem Miteigentum stehenden und mit einem Einfamilienhaus bebauten 813 m² großen Grundstücks, für das der Bebauungsplan "C. (D.)" die Festsetzung für ein allgemeines Wohngebiet trifft, befindet sich unmittelbar angrenzend auf dem Flurstück E. zur Größe von 7.575 m² ein von der Beklagten mit Baugenehmigung vom 18. März 2002 errichteter öffentlicher Spielplatz. Der in eine Grünfläche eingebettete Spielplatz ist durch einen Hauptspielbereich von etwa 1.475 m² und durch um dieses Zentrum herum gruppierte Spielangebote gekennzeichnet. Der Bebauungsplan weist für das Flurstück E. die Planzeichen "öffentliche Gartenfläche" und "öffentlicher Spielplatz" aus.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren wies das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 23. Januar 2004 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Festsetzung eines öffentlichen Spielplatzes im Bebauungsplan unter Einhaltung des Abwägungsgebotes und der zu erwartenden Lärmeinwirkungen rechtmäßig erfolgt sei. Nachbarrechte der Kläger würden nicht verletzt. Die mit der bestimmungsgemäßen Nutzung des Spielplatzes typischerweise verbundenen Geräusche seien von den Klägern als ortsübliche und sozialadäquate Folge der natürlichen Lebensäußerungen von Kindern hinzunehmen, auch wenn dadurch insbesondere im Sommer die Nutzung des Gartenbereichs ihres Grundstücks und bei geöffnetem Fenster auch die Nutzung einiger Wohnräume beeinträchtigt werde. Die Lage der Spielgeräte trage dem Gebot der Rücksichtnahme auf die Belange der Anwohner hinreichend Rechnung. Es werde auch nicht durch den von den Klägern dargelegten Missbrauch des Spielplatzes verletzt. Die nicht erlaubte Benutzung des Spielplatzes durch Jugendliche insbesondere in den Abendstunden überschreite noch nicht die Schwelle zu einer Verletzung geschützter Nachbarrechte im baurechtlichen Genehmigungsverfahren. Eine überdurchschnittlich häufige missbräuchliche Nutzung des Spielplatzes liege nicht vor. Vielmehr realisiere sich lediglich die allgemeine Gefahr, dass auf Spielplätzen und sonstigen Grünanlagen Treffen Jugendlicher abgehalten würden. Insoweit seien die Kläger auf das Polizei- und Ordnungsrecht zu verweisen. Ein mit dem Hilfsantrag geltend gemachter Anspruch auf eine Beschränkung der Nutzung des Spielplatzes stehe den Klägern nicht zu. Die missbräuchliche Nutzung gebe den Klägern keine rechtliche Handhabe, den Spielplatz durch eine kostenaufwändige und unverhältnismäßige Maßnahme einzäunen und nur zu bestimmten Zeiten öffnen zu lassen.

Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung, den die Kläger auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO stützen, hat keinen Erfolg.

Die Kläger rügen, dass sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot bereits aus der Dimension des Spielplatzes und zwar sowohl im Hinblick auf seine Größe als auch im Hinblick auf dessen konkrete Ausstattung mit Spielgeräten ergebe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sie aufgrund der von ihnen in Anspruch genommenen Beratung durch die Beklagte davon ausgegangen seien, dass lediglich ein Kleinkinderspielplatz zur Größe von einigen hundert Quadratmetern geplant gewesen sei. Direkt angrenzend an ihr Grundstück sei ein derart großzügig angelegter und attraktiv ausgestalteter Spielplatz nicht hinnehmbar. Auch ein weitaus kleinerer und weniger aufwändig ausgestatteter Spielplatz gewährleiste die Versorgung des umliegenden Wohngebiets. Der vorhandene Spielplatz sei nicht allein für das Baugebiet H. konzipiert worden und führe zu einem regelrechten "Spielplatztourismus".

Soweit die Kläger mit ihren Einwänden die Ausübung des Planungsermessens seitens der Beklagten kritisieren, vermag dieser Ansatz ernstliche Zweifel nicht zu begründen. Selbst wenn die Beklagte ihr Planungsermessen überschritten hätte - wofür Anhaltspunkte nicht ersichtlich sind -, wäre damit eine Rechtsverletzung der Kläger als Nachbarn nicht verbunden. Denn die Ausübung des Planungsermessens bei der Aufstellung eines Bebauungsplans dient der Umsetzung städtebaulicher Zielsetzungen und erfolgt nicht im Interesse der an das Spielplatzgrundstück angrenzenden Nachbarn. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Kläger aus der bestimmungsgemäßen Nutzung des benachbarten Spielplatzes wehrfähige Abwehrrechte für sich nicht herleiten können. Eine erhöhte Schutzbedürftigkeit von Wohngrundstücken in der Nähe von Spielplätzen in einem allgemeinen Wohngebiet ist nicht festzustellen. Die in einem allgemeinen Wohngebiet befindlichen Wohngrundstücke sind vielmehr von vornherein aufgrund der Situationsgebundenheit des Grundstücks damit belastet, dass Spielplätze - vom Gesetzgeber gewollt - in Wohngebieten auch in der Nachbarschaft errichtet werden. Gemäß § 2 Abs. 2 und 3 NSpielplG müssen Spielplätze für Kinder u. a. in den durch Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen und reinen Wohngebieten angelegt werden. Die Spielplätze müssen von allen Grundstücken in dem Bereich, für den sie bestimmt sind, auf einem Weg von nicht mehr als 400 m erreicht werden können. Sie müssen so gelegen sein, dass sie gefahrlos erreicht werden können. Soweit die örtlichen Verhältnisse es zulassen, ist nach § 2 Abs. 3 Satz 2 NSpielplG auf das Ruhebedürfnis der Anwohner Rücksicht zu nehmen. Diese Regelungen nehmen also bewusst das Nebeneinander von "Kinderlärm" und sonstigem Wohnen in Kauf.

Kinderspielplätze, die nach ihrer Ausstattung für Kinder bis zu 12 Jahren eingerichtet sind, sind in der Regel Einrichtungen, die die Zweckbestimmung eines Wohngebiets nicht gefährden. Die mit ihrer Benutzung für die nähere Umgebung unvermeidbar verbundenen Auswirkungen - vorwiegend Geräusche - sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, ortsüblich und sozialadäquat (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1991 - 4 C 5.88 - Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 7 = NJW 1992, 1779 = BRS 52 Nr. 47). Nur im Ausnahmefall können solche Spielplätze oder die dort errichteten Spielgeräte nach § 15 Abs. 1 BauNVO unzulässig sein, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen, die in der Umgebung unzumutbar sind. Eine solche Überschreitung der Zumutbarkeitsschwelle folgt nicht bereits aus der Größe oder Konzeption des Spielplatzes. Die bestimmungsgemäße Benutzung der besagten Spielgeräte verursacht - bis auf den Kinderlärm selbst - keine ins Gewicht fallenden Geräusche. Die konkrete Anordnung der Spielgeräte nimmt auf die Belange der Kläger hinreichend Rücksicht. Die dem Grundstück der Kläger nächstgelegenen Spielgeräte wie die Wippgeräte sind solche für Kleinkinder. Die für die älteren Kinder angebotenen und eher lärmträchtigen Spielgeräte wie Seilbahn, Tischtennisplatte, Stammmikado, Sitzstämme, Trampolin und Dschungelbrücke befinden sich abgegrenzt durch eine Baumreihe in größerer Entfernung.

Dass der Spielplatz aufgrund seiner Attraktivität und seiner Größe einen über das Wohngebiet hinausgehenden Einzugsbereich abdeckt mit der Folge eines verstärkten Nutzeraufkommens, das die üblichen Besucherzahlen eines Spielplatzes übersteigen könnte, ist weder beabsichtigt noch festzustellen. Denn in einer Entfernung von 350 m befindet sich im Neubaugebiet F. - Südwest ein fertiggestellter Jugendplatz sowie ein weiterer Spielplatz im Geltungsbereich des Bebauungsplans "G.".

Ferner ist zulasten der Kläger zu berücksichtigen, dass sie ihr Grundstück in Kenntnis der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen bebaut haben. Auch wenn ihnen in einer Besprechung mit einem Mitarbeiter der Beklagten am 9. Juli 1998 womöglich lediglich die Realisierung eines Kleinkinderspielplatzes in Aussicht gestellt wurde, konnten sie sich nicht darauf verlassen, dass die Beklagte die Möglichkeiten, die der Bebauungsplan eröffnet, fast vier Jahre später nicht in anderer Weise ausschöpfen würde. Anhaltspunkte für einen Vertrauensschutz, aufgrund dessen die Kläger sich insoweit darauf einstellen durften, dass die Beklagte ausschließlich einen vergleichsweise geringer dimensionierten Kleinkinderspielplatz errichten würde, sind dem Vorbringen der Kläger nicht zu entnehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei den im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen "öffentliche Grünfläche" der Oberbegriff ist und "Spielplatz" die Konkretisierung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.1973 - IV C 66.69 - BVerwGE 42, 5 = DVBl 1973, 635 = NJW 1973, 588 = BRS 27 Nr. 5). Es handelt sich also nicht etwa um die gleichrangige Aneinanderreihung zweier möglicher Nutzungsarten. Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB. Nach diesen Vorschriften sind Spielplätze ein Unterfall öffentlicher Grünflächen.

Weiter verweisen die Kläger darauf, dass das Gebot der Rücksichtnahme durch den andauernd erfolgenden Missbrauch des Spielplatzes durch Jugendliche verletzt werde. Die Anlage und der Betrieb von Spielplätzen seien so zu organisieren, dass vermeidbare Lärmbelästigungen für die Anwohner vermieden würden und dass gegen missbräuchliche Nutzungen geeignete Vorkehrungen zu treffen seien. Die von den Klägern insoweit in Bezug genommene Rechtsprechung betrifft jedoch die Frage der Abwägung bei der Aufstellung von Bebauungsplänen, bei denen es um die Festsetzung von Spielplätzen und Wohnbebauung geht. Dazu, ob diese Anforderungen bei der Anfechtung einer Baugenehmigung im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme zu beachten sind, verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht. Im Übrigen ist die vom Verwaltungsgericht vorgenommene situationsbezogene Abwägung im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ausschließlich am Maßstab des genehmigten Vorhabens zu prüfen ist und eine missbräuchliche - von der Genehmigung nicht gedeckte - Nutzung bei der Frage der Verletzung der Nachbarrechte durch die angefochtene Baugenehmigung außen vor bleiben muss.

Ferner weisen die Kläger darauf hin, dass unzumutbare Beeinträchtigungen durch eine Vielzahl tatsächlich vorhandener Störungen aufgrund einer überdurchschnittlich häufigen missbräuchlichen Nutzung durch taugliche Maßnahmen unterbunden werden müssten. Soweit die Kläger mit diesem Vorbringen im Zulassungsverfahren allgemein auf ein bauaufsichtliches Einschreiten der Beklagten abzielen, bleibt dieser Ansatz im Hinblick auf die von den Klägern mit ihrem Hilfsantrag konkret benannten Maßnahmen unsubstantiiert. Die Kläger setzen sich in ihrem Vorbringen nicht konkret mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu dem unbegründeten Hilfsantrag auseinander. Allein der Hinweis auf geforderte taugliche Maßnahmen zur Eindämmung der missbräuchlichen Nutzung des Spielplatzes reicht nicht aus. Zudem zeigen die Kläger in ihrem Vorbringen nicht auf, dass das von ihnen erwähnte Ballspielen auf einer Wiese oder der ruhestörende Lärm durch Jugendliche in den Abendstunden in ursächlichem Zusammenhang mit dem Spielplatz steht. Selbst wenn der Spielplatz in anderer verkleinerter Form vorhanden wäre oder die mit dem Hilfsantrag von den Klägern gewünschte Ausgestaltung annehmen würde, würde es bei lebensnaher Betrachtung weiterhin zu nicht erlaubten Nutzungen insbesondere auch in den Abendstunden kommen können. Diese Überlegung zeigt, dass das Verwaltungsgericht die Kläger für die hier auftretenden Nutzungskonflikte zu Recht auf das Polizei- und Ordnungsrecht verwiesen hat. Öffentlichen Kinderspielplätzen ist wie öffentlichen Grünanlagen und überhaupt allen öffentlichen Einrichtungen, für die keine besonderen Zulassungsregeln gelten und für die keine besondere Aufsicht besteht, die Gefahr nicht bestimmungsgemäßer Benutzung immanent; insoweit ist die Gefahr gelegentlicher Missbräuche unvermeidbar und von den Anliegern hinzunehmen (OVG Lüneburg, Urteil vom 26.10.1988 - 6 A 80/86 -). Weiter hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass sich die Beklagte die missbräuchliche Nutzung des Spielplatzes nicht als eigene Störung zurechnen lassen muss. Dies wäre der Fall, wenn sich in dem jeweiligen Missbrauch eine mit der Einrichtung geschaffene besondere Gefahrenlage auswirkt, insbesondere wenn die örtlichen Gegebenheiten zum Missbrauch geradezu anreizen (OVG Lüneburg, Urteil vom 26.10.1988 - 6 A 80/86 -; OVG Münster, Urteil vom 16.9.1985 - 15 A 2856/83 - BRS 44 Nr. 188 = BauR 1986, 77 = DVBl 1986, 697). Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte durch die Ausführung der Anlage Dritte zum Missbrauch anstachelt, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Allein die für einen Spielplatz vergleichsweise attraktive Ausstattung mit Spielgeräten ist kein Indiz für eine erhöhte Gefahr missbräuchlicher Inanspruchnahme.

Ende der Entscheidung

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