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Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 30.06.2006
Aktenzeichen: 9 LA 200/04
Rechtsgebiete: NKAG, VwGO


Vorschriften:

NKAG § 6 Abs. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5
VwGO § 124a Abs. 1 Satz 4
Eine die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen rechtfertigende Verbesserung wird durch die Schaffung eines frostsicheren Fahrbahnunterbaus sowie durch eine neue Teileinrichtung wie etwa Parkstreifen begründet.
Gründe:

Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen für den Ausbau des "C." in einem Bereich von der Einmündung des "C." in die "D. Straße" bis zum E. auf einer Länge von ca. 128 m. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen, weil beim "C." in dem gebildeten Abschnitt bezüglich der Straßenteileinrichtungen Fahrbahn, Parkstreifen und Gehweg eine beitragsfähige Verbesserung im Sinne von § 6 Abs. 1 NKAG vorliege. Die Beklagte habe ihr Ausbauermessen nicht willkürlich ausgeübt.

Die dagegen von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und Nr. 5 VwGO führen nicht zur Zulassung der Berufung.

1. An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 16. März 2004 bestehen entgegen den Ausführungen im Zulassungsantrag keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Solche Zweifel können die Kläger nicht mit ihrem Hinweis begründen, die Schaffung des Parkstreifens stelle keine Verbesserung dar, weil der Bedarf dafür mit der Einstellung der Nutzung des angrenzenden Sportplatzes entfallen sei. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Gemeinde bei der Entscheidung darüber, wie eine Ausbaumaßnahme durchgeführt werden soll, einen weiten Einschätzungs- und Ermessensspielraum hat. Ebenfalls im Ermessen der Gemeinde liegt die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Teileinrichtung. Eine Ermessensüberschreitung ist erst dann festzustellen, wenn für Teileinrichtungen (bzw. Bestandteile von ihnen) aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Bedürfnis besteht (OVG Lüneburg, Urteil vom 9.10.1990 - 9 L 193/89 - KStZ 1992, 79). Die von der Beklagten getroffene Entscheidung, auf der südlichen Seite der Straße "C." auf der Länge des ausgebauten Abschnitts einen Parkstreifen anzulegen, ist unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat im Zuge der Baumaßnahme erstmalig einen dem ruhenden Verkehr vorbehaltenen Parkstreifen auf der südlichen Seite des ausgebauten Abschnitts geschaffen. Zuvor war es lediglich möglich, auf dem dort befindlichen Grünstreifen zu parken. Die Schaffung einer neuen Teileinrichtung ist im Regelfall vorteilhaft auch für die Anlieger. Parkstreifen dienen der Aufnahme des ruhenden Verkehrs und verbessern damit die Inanspruchnahmemöglichkeit der Einrichtung. Die Anlieger haben besondere Vorteile, weil Parkmöglichkeiten vorwiegend von ihnen bzw. sie besuchenden Personen genutzt werden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Schaffung von Parkstreifen ferner der Trennung von ruhendem und fließendem Verkehr zugute kommt (Nds. OVG, Beschluss vom 12.12.2005 - 9 ME 169/05 -). Die Erreichbarkeit aller Anliegergrundstücke wird durch diese Trennung erleichtert und positiv beeinflusst, weil der Verkehrsfluss verbessert und sicherer gestaltet wird. Diese Verbesserung ist im Grundsatz auch dann anzuerkennen, wenn der ausgebaute Abschnitt der Straße - wie hier - nur ein sehr geringes Verkehrsaufkommen zu bewältigen hat. Dass vorliegend ausnahmsweise Abweichendes gelten könnte, ist weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen.

Der von den Klägern erhobene Einwand, die Verhältnismäßigkeit werde außer acht gelassen, wenn eine dem Stand der Technik entsprechende - 35 Jahre alte - Straße dadurch verbessert werden solle, dass die Fahrbahn einen besseren Unterbau als Sand erhält, zeigt ernstliche Zweifel ebenfalls nicht auf. In der Rechtsprechung ist als Verbesserung anerkannt, dass ein Gehweg und die Fahrbahn einen verstärkten, frostsicheren Unterbau erhalten (OVG Münster, Urteil vom 8.12.1995 - 15 A 2402/93 - NWVBl 1996, 144; OVG Bautzen, Urteil vom 5.4.2006 - 5 B 76/04 - zitiert nach juris). Durch den Einbau der Frostschutzschicht werden die Fahrbahn und der Gehweg weniger reparaturanfällig und damit länger gefahrlos befahrbar bzw. begehbar als bisher. Aus diesem Grund stellt auch die hier abgerechnete Maßnahme ihrer Art nach eine Verbesserung dar. Diese wird durch Überlegungen der Kläger zur Nutzungsdauer der Straße vor dem Ausbau nicht in Frage gestellt. Denn eine Verbesserung setzt im Gegensatz zu einer Erneuerung nicht voraus, dass die Straße abgenutzt ist und sich in einem schlechten Zustand befindet; vielmehr kann unter Umständen selbst ein guter Zustand noch verbessert werden. Allerdings ist der Aufwand für die Ersetzung einer noch intakten Fahrbahndecke durch eine im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit gleichartige neue Decke nicht schon deshalb beitragsfähig, weil die Neugestaltung der Fahrbahndecke mit einer beitragsfähigen Verbesserung des Unterbaus verbunden ist (Nds. OVG, Urteil vom 28.11.2001 - 9 L 3193/00 - NdsRpfl 2003, 52 = NdsVBl 2002, 328 = NordÖR 2002, 481). Einer Gemeinde ist es grundsätzlich zumutbar, mit der Verbesserung des Unterbaus abzuwarten, bis sich die festgestellten Mängel am Unterbau der Straße auf die Ebenflächigkeit der Straße auswirken. Im vorliegenden Fall hatte das Verwaltungsgericht keinen Anlass auf diese Grundsätze einzugehen, denn es hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Fahrbahndecke nicht mehr hinreichend in Ordnung war. Mit dem in den Ablösungsrichtlinien des Bundesministeriums für Verkehr ("Richtlinien für die Berechnung der Ablösungsbeträge der Erhaltungskosten für Brücken, Straßen, Wege und andere Ingenieurbauwerke") - Stand: 1988 - zur theoretischen Nutzungsdauer für Straßen und Wege angegebenen Orientierungswert ist davon auszugehen, dass ein Pflaster in Fahrverkehrsflächen eine theoretische Nutzungsdauer von 30 Jahren aufweist. Diese Nutzungsdauer hatte der "C." in dem ausgebauten Abschnitt um mehrere Jahre überschritten. Die in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Lichtbilder belegen demgegenüber nicht, dass die alte Fahrbahndecke trotz der abgelaufenen gewöhnlichen Nutzungsdauer ausnahmsweise einen überwiegend wohlbehaltenen Eindruck vermittelte.

Das in dem Vorbringen der Kläger zum Ausdruck kommende Unverständnis für eine Verbesserungsmaßnahme angesichts des vor dem Ausbau vorhandenen Zustands der Fahrbahn und des Gehwegs kann das Vorliegen einer Verbesserung dem Grunde nach nicht entkräften. Der von den Klägern aufgeworfenen Überlegung wäre möglicherweise Rechnung zu tragen, wenn eine Gemeinde sich bei nur kurzer Nutzungsdauer und bei einer Beschädigung der Straße durch Leitungsbauarbeiten der Ver- und Entsorgungsträger zu einer Verbesserung entschließt, um eine Beitragsfinanzierung zu ermöglichen, mithin den Weg der Verbesserung als Ausweg wählt, um die für eine beitragsfähige Erneuerung bestehenden Beschränkungen zu umgehen. Für eine solche Fallkonstellation sind indes im vorliegenden Fall Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Die Fahrbahn sowie der Gehweg bestanden bis zum Ausbau 35 Jahre. Angesichts dieser doch beträchtlichen Nutzungsdauer und der unter dem heutigen Normalstandard liegenden Ausstattung kann die Durchführung einer Verbesserung mit dem Ziel der Anpassung an moderne verkehrstechnische Verhältnisse nicht rechtsmissbräuchlich sein.

Die Verbesserung bringt für die Kläger ohne weiteres auch Vorteile, die aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme der in ihren Eigenschaften positiv veränderten Straße resultieren. Auch ihr Vorbringen, das Regenwasser sammle sich jetzt stärker als zuvor, greift insoweit nicht durch. Zum einen hindern kleinere Mängel - sollten sie tatsächlich vorliegen - die Qualifizierung einer Maßnahme als Verbesserung nicht, wenn sie durch eine Nachbesserung behoben werden können; der entsprechende Aufwand geht dabei nicht zulasten der Beitragspflichtigen (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl. 2004, § 32 RdNr. 40). Zum anderen können möglicherweise in der Bauausführung liegende Mängel nur dann die Beitragsfähigkeit einer Verbesserungsmaßnahme hindern, wenn schon im Zeitpunkt der Beendigung der Baumaßnahme deren Ungeeignetheit offensichtlich ist (vgl. OVG Münster, Urteil vom 26.3.1991 - 2 A 2125/88 - NWVBl 1991, 346). Von einer offensichtlichen Ungeeignetheit der Verbesserung im Zeitpunkt der Beendigung der Ausbaumaßnahme kann nicht die Rede sein. Dem Vorbringen der Kläger lässt sich auch nicht entnehmen, dass sich die Ausbaumaßnahme zum heutigen Zeitpunkt als ungeeignet erwiesen hat.

2. Die von den Klägern geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist die vorliegende Rechtssache nicht auf. Die Beantwortung der mit der Verbesserung von Teileinrichtungen zusammenhängenden Fragen bereitet keine über das Normalmaß deutlich hinausgehenden Schwierigkeiten.

3. Die Berufung kann auch nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann, ist nur dann gemäß § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Wird ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend gemacht, muss dementsprechend substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlicher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltene Aufklärungsmaßnahmen in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 19.8.1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 = DÖV 1998, 117 Buchholz 310 § 133 (n. F.) VwGO Nr. 26). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Kläger nicht gerecht. Den Ausführungen der Kläger ist nicht zu entnehmen, welche tatsächlichen Feststellungen getroffen worden wären, wenn die von ihnen gewünschte weitere Aufklärung betrieben worden wäre. Zudem ist im Hinblick auf die bemängelte fehlende Beiziehung weiterer Gerichtsakten weder ersichtlich, dass die Kläger dies in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich beantragt hätten, noch dass sich die Beiziehung dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen.

Die weitere Rüge, das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) sei verletzt, erfordert regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruches geeignet gewesen wäre (BVerwG, Beschluss vom 19.8.1997 - 7 B 261.97 - a. a. O.). Daran fehlt es ebenfalls.

Ende der Entscheidung

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