Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 07.07.2008
Aktenzeichen: 9 LB 52/06
Rechtsgebiete: AsylVfG


Vorschriften:

AsylVfG § 28 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand:

Der am 6. Juni 1966 geborene Kläger ist vietnamesischer Staatsangehöriger und nach eigenen Angaben buddhistischer Religionszugehörigkeit. Er verließ sein Heimatland am 7. März 1988 und arbeitete bis zu seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 11. September 1991 in der damaligen CSFR.

Unter dem falschen Namen D., geb. 10. Juni 1969, stellte der Kläger am 26. September 1991 einen Asylantrag. Zur Begründung trug er bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vor, dass er einer Ladung zur Musterung Ende 1987 nicht gefolgt sei und sich versteckt gehalten habe. Seine Eltern hätten durch Bestechung seine Ausreise in die CFSR 1988 möglich gemacht. Im Fall seiner Rückkehr nach Vietnam müsse er seinen Militärdienst ableisten. Die Menschen in Vietnam hätten angesichts der kommunistischen Regierung dort keine Freiheit. In der CFSR habe er am 26. September 1990 an einer Demonstration teilgenommen. In Vietnam existiere keine Religionsfreiheit. Seine Familie sei sehr streng buddhistisch mit einem eigenen Altar. Als in diesem Zusammenhang 1985 die Polizei gekommen sei, habe er dagegen protestiert und für einen Tag inhaftiert worden.

Mit Bescheid vom 27. April 1992 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen. Unter dem 4. Juni 1992 forderte der Landkreis Harburg den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung an.

Die gegen beide Bescheide gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Lüneburg mit rechtskräftigem Urteil vom 29. Juli 1994 (1 A 553/92) im Wesentlichen unter Hinweis darauf ab, dass der vor seiner Ausreise nicht politisch vorverfolgte Kläger nach der bestehenden Erkenntnislage bei einer Rückkehr nach Vietnam nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer dortigen Strafverfolgung wegen illegalen Verbleibens im Ausland ausgesetzt wäre. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass sich der Kläger in Vietnam politisch auffällig verhalten oder sogar eine feste politische Überzeugung kundgetan habe.

Am 17. Dezember 2001 stellte der Kläger unter seinem richtigen Namen A. beim Bundesamt einen Asylfolgeantrag, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er 1998 nach Vietnam unter falschem Namen und ohne Ausweis zurückgekehrt sei. Er sei damals mehrfach von der Polizei verhört worden. Ohne weitere Ankündigung sei er von der Polizei zum Verhör mitgenommen worden. Er habe eine zweimonatige Zwangsarbeit ableisten müssen, ohne dafür irgendeinen Lohn erhalten zu haben. Er sei stets überwacht worden und habe sich nur zu Hause in seinem Dorf aufhalten dürfen. In der Zeit von 1999 bis zum November 2001 sei ihm nicht gestattet worden, eine Arbeit aufzunehmen. Durch die vietnamesischen Behörden und die Polizei sei ihm systematisch verwehrt worden, eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Ihm sei es Anfang 2001 gelungen, ausländische vietnamesische Zeitungen zu bekommen und zu lesen. Aus Angst, dass dies entdeckt werde und er deshalb Zwangsarbeit leisten müsse und in Haft komme, sei er erneut aus Vietnam nach Deutschland geflohen. In der Nacht zum 30. November 2001 sei er auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist.

Mit Bescheid vom 15. Januar 2002 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab und stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 Abs. 1 AsylvfG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht erfüllt seien. Wegen der Identitätstäuschung bestünden erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers. Es dränge sich der Eindruck auf, dass der Kläger sich nach seinem Untertauchen 1998 entweder illegal weiter in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen europäischen Land aufgehalten habe. Denn er habe seinen behaupteten Aufenthalt in Vietnam von 1998 bis 2001 durch nichts belegt. Weder habe er irgendwelche Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgehe, dass er seinerzeit nach Vietnam zurückgekehrt sei noch habe er irgendwelche Nachweise bezüglich seines neuerlichen Reisewegs von Vietnam nach Deutschland beigebracht. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG lägen nicht vor.

Mit der Klage hat der Kläger seine gegen das vietnamesische Regime gerichteten exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland geltend gemacht. Er habe an folgenden Versammlungen und Veranstaltungen teilgenommen:

- 22.12.2001: Veranstaltung der "Demokratischen Organisation Vietnams" in Berlin,

- 16.3.2002: Veranstaltung der "Demokratischen Organisation Vietnams" in Berlin zum See- und Landesgrenzenabkommen zwischen China und Vietnam,

- 6.4.2002: Versammlung, organisiert durch die OAVD in Hannover,

- 27.4.2002: Demonstration vor der Botschaft Vietnams in Berlin,

- 12.5.2002: Podiumsdiskussion veranstaltet vom "Verein der vietnamesischen Flüchtlinge in Hamburg e.V.",

- 28.9.2002: Podiumsdiskussion der "Demokratischen Bewegung für die Zukunft Vietnams" in Buchholz,

- 5.10.2002: Podiumsdiskussion der "Allianz Freies Vietnam" in Hannover,

- 10.10.2002: Teilnahme an einem Gespräch zur Organisation des Tags der Menschenrechte,

- 15.12.2002: Demonstration der "Allianz Freies Vietnam" vor der Botschaft Vietnams in Berlin,

- April 2003: Informationsstand für Demokratie und Menschenrechte,

- 12.4.2003: Diskussion zum Thema: "Das marxistische Erbe in Vietnam",

- 26.4.2003: Demonstration vor der Botschaft Vietnams in Berlin,

- 24.5.2003: Diskussion zum Thema: "Die Verletzung der Religionsfreiheit in Vietnam",

- 15.11.2003: Informationstag für die Religionsfreiheit in Vietnam in Hamburg,

- 13.12.2003: Kundgebung vor der Botschaft Vietnams in Berlin,

- 2.3.2004: Kundgebung und Demonstration der "Allianz freies Vietnam" vor dem Bundeskanzleramt in Berlin,

- 8.5.2004: Diskussion über das Thema: "Der Handel mit vietnamesischen Frauen und Kindern" in Hamburg,

- 29.4.2005: Mahnwache in Berlin,

- 30.4.2005: Demonstration vor der vietnamesischen Botschaft in Berlin.

Ferner habe er einen umfangreichen Artikel im Internet veröffentlicht, in dem er eingehend die Zustände in Vietnam kritisiert und eine pluralistische Demokratie gefordert habe.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat er ergänzend ausgeführt: Bei einer Rückkehr nach Vietnam befürchte er, sofort ins Gefängnis zu kommen. Als er zwischen 1998 und 2001 in Vietnam gewesen sei, habe er sich aufgrund der Nr. 31 CP, d. h. aufgrund der Regelung über die Administrativhaft, unter Aufsicht befunden, er habe unter Hausarrest gestanden, nicht arbeiten und das Haus nicht verlassen dürfen. Bei seinen Eltern habe er nicht wohnen dürfen. Er habe die Auflagen mehrfach verletzt, indem er sein Haus verlassen und auch Kontakt zu Vietnamesen aufgenommen habe, die sich im Ausland aufgehalten hätten. Daraufhin sei er von der Polizei vorgeladen worden. Er habe damit gewusst, was ihn erwarte und sei geflüchtet. Ihm sei dann die Flucht nach Deutschland gelungen. Zur Geltendmachung seines Vorbringens hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einen Antrag auf Ummeldung, eine Wohnsitzanmeldung im Original in vietnamesischer Sprache - jeweils mit Datum vom 15.1.1999 - sowie eine an ihn gerichtete Vorladung zur Anhörung bei der Polizei , datiert vom 1. Oktober 2001, vorgelegt.

Der Kläger hat - nach Rücknahme seines zunächst ebenfalls gestellten Klageantrags auf Anerkennung als Asylberechtigter - beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Absatz 1 AufenthG bzw. § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich des Klägers vorliegen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit dem angefochtenen Urteil - hinsichtlich des Namens des Klägers berichtigt mit Beschluss vom 13. Oktober 2005 - hat das Verwaltungsgericht das Verfahren hinsichtlich des Asylbegehrens eingestellt. Im Übrigen hat es die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 15. Januar 2002 zur Feststellung verpflichtet, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Vietnams vorliegen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger drohe bei einer Rückkehr nach Vietnam mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung. Der Kläger habe den Militärdienst verweigert, das Haus seiner Eltern, die keine Parteifunktionäre, sondern strenggläubige Buddhisten seien, sei daher in der Jugend oft durchsucht worden und wegen dieser Erfahrungen habe der Kläger frühzeitig die Ansicht vertreten, dass die Menschen in Vietnam unter der kommunistischen Regierung keine Freiheit hätten, vor allem keine Religionsfreiheit. Somit sei der Kläger aus sehr nachvollziehbaren Gründen exilpolitisch aktiv geworden. Seine exilpolitische Betätigung in Deutschland entspreche einer schon in Vietnam gewachsenen tiefen Überzeugung. Der Kläger habe glaubhaft dargelegt, dass er sich in den 80er Jahren, aber auch in der Zeit von 1998 bis 2001 für Demokratie und Religionsfreiheit in Vietnam eingesetzt habe. Die dem Kläger als einem Andersdenkenden bzw. Dissidenten bei einer Rückkehr nach Vietnam drohenden Maßnahmen der vietnamesischen Sicherheitskräfte dürften seine leibliche Unversehrtheit, seine physische Freiheit sowie seine Versammlungs- und Meinungsfreiheit und vor allem seine politische Überzeugung zum Gegenstand haben. Durch seine exilpolitischen Aktivitäten sei er den vietnamesischen Sicherheitskräften bekannt, als Abweichler und Dissident sei er bereits datentechnisch erfasst und registriert. Verfolgungsmaßnahmen könnten dem Kläger auch deshalb drohen, weil er dem buddhistischen Glauben angehöre. Weiterer Anknüpfungspunkt für Verfolgungsmaßnahmen gegen den Kläger sei die Tatsache, dass es in Vietnam sog. administrative Haftstrafen gebe, für deren Verbüßung mittlerweile in nahezu jeder vietnamesischen Provinz ein zentrales Lager eingerichtet worden sei.

Auf den Antrag der Beklagten hat der erkennende Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zugelassen (Beschluss vom 16. Februar 2006 - 9 LA 347/05 -). Es sei entscheidungserheblich und klärungsbedürftig, wie weit in rechtlicher Hinsicht die Ausschlusswirkung des § 28 Abs. 2 AsylVfG reiche.

Die Beklagte führt zur Begründung der Berufung aus, gemäß § 28 Abs. 2 AsylVfG könne die vom Kläger vorgetragene exilpolitische Betätigung nicht dazu führen, dass festgestellt werde, dem Kläger drohten die in § 60 Abs. 1 AufenthG bezeichneten Gefahren. Soweit das Verwaltungsgericht auf Grund der von ihm angenommenen verschärften Vorgehensweise vietnamesischer Stellen gegenüber regimekritischen Betätigungen einen objektiven Nachfluchttatbestand bejaht habe, sei dies unzutreffend, da dieser erst subjektiv durch die vorgetragene exilpolitische Betätigung geschaffen worden sei. Im Übrigen treffe die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass vietnamesische Stellen ihre Vorgehensweise gegenüber regimekritischen Betätigungen verschärft hätten, auf den vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt nicht zu.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, dass eine verfassungskonforme Auslegung von § 28 Abs. 2 AsylVfG nur dadurch gewährleistet sei, dass der Regelfall restriktiv ausgelegt und auf den Fall reduziert werde, in dem ein offensichtlicher Missbrauch vorliege. Weiter stelle sich die Frage der Vereinbarkeit des Ausschlusses des Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 1 AufenthG mit Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention. Da dort ausschließlich auf die Gefährdung bei Rückkehr abgestellt und damit der Opferschutz in den Vordergrund gestellt werde, verbiete sich eine Schlechterstellung nachträglich geschaffener Tatbestände und damit auch exilpolitischer Aktivitäten. Unabhängig davon sei festzustellen, dass weiter ein Schutzbedarf bestehe, weil Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorlägen. Im Folgeantragsverfahren müssten diese Hindernisse auch dann geprüft werden, wenn eine Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nicht möglich sei. Die Abschiebungshindernisse seien der Entscheidung nach § 60 Abs. 1 AufenthG immanent. Auf objektive Nachfluchttatbestände komme es hierbei nicht an.

Weiter sei eine Ausnahme vom Regelfall des § 28 Abs. 2 AsylVfG gegeben, da insoweit eine atypische Fallgestaltung vorliege. Denn es könne dem Kläger nicht vorgehalten werden, er habe den Verfolgungstatbestand bewusst im Aufnahmeland risikolos geschaffen, ohne vor der Ausreise aus seinem Heimatstaat eine zumindest ähnliche Überzeugung oder andere persönliche Merkmale besessen und gezeigt zu haben. Der Kläger habe vielmehr schon vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat eine zumindest ähnliche Einstellung gezeigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die vom Senat in das Verfahren eingeführten und zum Gegenstand der Entscheidung gemachten Erkenntnismittel ergeben sich aus der den Beteiligten am 13. Juni 2008 übersandten Erkenntnismittelliste vom selben Tag.

II.

Die zugelassene Berufung der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Änderung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage, soweit mit ihr weiterhin begehrt wird, die Beklagte zur Feststellung zu verpflichten, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 und 7 AufenthG in der Person des Klägers vorliegen. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen der genannten Normen, weil sein Leben und/oder seine Freiheit bei einer Rückkehr nach Vietnam nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen seiner exilpolitischen Betätigungen oder wegen seiner Religion bedroht sind.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht zu.

Gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind mit denen des Anspruchs auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.2.1992 - 9 C 59.91 -, DVBl 1992, 843 und Urteil vom 26.10.1993 - 9 C 50.92 u. a. -, InfAuslR 1994, 119, jeweils zur Vorgängervorschrift des § 51 Abs. 1 AuslG). In Anlehnung an das durch den Zufluchtgedanken geprägte normative Leitbild des Asylgrundrechts gelten auch für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er sein Heimatland auf der Flucht vor eingetretener oder konkret drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist. Im erstgenannten Fall ist Abschiebungsschutz zu gewähren, wenn der Ausländer vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher ist. Hat der Ausländer sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Feststellungsbegehren gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG nur Erfolg haben, wenn ihm - nach Maßgabe des § 28 AsylVfG - aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 25.1.2007 - 11 LB 4/06 - ; BVerfG, Beschluss vom 10.7.1989 - 2 BvR 592/86 u. a. - BVerfGE 80, 315).

Im vorliegenden Fall ist der normale Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen, da der Kläger Vietnam unverfolgt verlassen hat. Nach den rechtskräftigen Feststellungen des im ersten Asylverfahren ergangenen Urteils hat der Kläger eine politische Verfolgung vor seiner Ausreise 1988 in Vietnam nicht erlitten. Eine solche kann der Senat nach dem Vorbringen des Klägers zu seinem angeblichen Aufenthalt in Vietnam für die Zeit von 1998 bis 2001 nicht feststellen. Denn der Senat glaubt dem Kläger nicht, dass er in dem Zeitraum von 1998 bis 2001 in Vietnam war und den von ihm geschilderten Maßnahmen der vietnamesischen Behörden ausgesetzt war.

An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.11.1990 - 2 BvR 1095/90 - InfAuslR 1991, 94; BVerwG, Urteil vom 30.10.1990 - 9 C 72/89 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135; Beschluss vom 21.07.1989 - 9 B 239/89 - Buchholz a. a. O., Nr. 113 = NVwZ 1990, 171 = InfAuslR 1989, 349).

In Anwendung dieses Maßstabs sind die Angaben des Klägers zu seinem Aufenthalt in Vietnam in der Zeit zwischen 1998 und 2001 nicht glaubhaft. Die Glaubwürdigkeit des Klägers wird schon dadurch erschüttert, dass der Kläger 1991 unter falschem Namen einen Asylantrag gestellt hat und dieses Asylverfahren unter falschem Namen über Jahre hinweg über zwei Gerichtsinstanzen weiter betrieben hat. Erst im Rahmen seiner Anhörung im Abschiebungshaftverfahren vor dem Amtsgericht Winsen (Luhe) am 19. Dezember 2001 hat er auf entsprechenden Vorhalt seine richtigen Personalien angegeben und eingeräumt, dass er unter einem falschem Namen einen Asylantrag gestellt hatte.

Dieses eklatant widersprüchliche Vorbringen des Klägers setzt sich im vorliegenden Asylfolgeverfahren fort. Der Kläger hat bei der Anhörung vor dem Bundesamt am 26. September 1991 angegeben, dass er seiner Ladung zur Musterung Ende 1987 nicht nachgekommen sei und sich daraufhin versteckt gehalten habe. Deshalb sei er 1988 aus Vietnam ausgereist. Bei einer Rückkehr nach Vietnam müsse er seinen Wehrdienst ableisten. Weiter hat er auf einem Fragebogen des Bundesamtes erklärt, dass er von 1986 bis 1989 Mitglied in einem Jugendverband gewesen sei (vgl. Blatt 10 der Beiakte B). Diese Einlassung steht in geradezu auffälligem Widerspruch zu seinem Vortrag im Asylfolgeverfahren. Denn ausweislich seiner in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Wohnsitzanmeldung, die nach Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 29. Juli 2005 auf dem dafür vorgesehenen vietnamesischen Formular niedergelegt ist (vgl. Blatt 111 der Gerichtsakte, in der deutschen Übersetzung als "Lebenslauf bezeichnet, vgl. Blatt 96 der Gerichtsakte) hat der Kläger in der Zeit von 1986 bis 1988 seinen Militärdienst als Funker im Bataillon 18, Division 312, Korps I in der Provinz Bac Thai abgeleistet.

Ebenso von nicht aufgelösten Widersprüchen gekennzeichnet ist sein Vorbringen zu seinem angeblichen Aufenthalt in Vietnam. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat er ausgeführt, dass der Antrag seines Vaters auf Erteilung einer Erlaubnis, die dem Kläger das Wohnen im Haus des Vaters ermöglicht hätte, abgelehnt worden sei, so dass er - der Kläger - nicht habe bei seinen Eltern wohnen dürfen. Aus der vorgelegten Wohnsitzanmeldung (vgl. Übersetzung Blatt 96, 97 der Gerichtsakte), geht dagegen hervor, dass unter Wohnort des Klägers ab Januar 1999 das Elternhaus angegeben war.

Bei der Stellung seines Asylfolgeantrags vor dem Bundesamt hat er zu seiner Religionszugehörigkeit erklärt, dass er Buddhist sei. Auf der Wohnsitzanmeldung hingegen ist vermerkt, dass er keiner Religion angehöre. Zur Begründung seines Asylfolgeantrags beim Bundesamt hat er vorgetragen, dass er sich nur zu Hause aufhalten durfte und stets überwacht worden sei. Als er sich einmal in die benachbarte Stadt begeben habe, sei dies von der Polizei entdeckt worden und er sei darauf hingewiesen worden, dass er in seinem Dorf bleiben müsse. In der mündlichen Verhandlung hat er sich hingegen dahingehend eingelassen, dass er von 1998 bis zum Jahr 2001 unter Hausarrest gestanden habe und das Haus nicht habe verlassen können. Er habe nur Zwangsarbeit verrichten dürfen. Daran schließt sich sodann seine dazu im Widerspruch stehende Feststellung an, dass er die ihm auferlegten Auflagen mehrfach verletzt habe, indem er sein Haus verlassen habe und Kontakte zu Vietnamesen geknüpft habe, die ihrerseits im Ausland waren.

Diese Widersprüche werden durch die vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen nicht entkräftet. Diese können die Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers nicht stützen, weil ihnen eine die Angaben des Klägers tragende Aussagekraft nicht zukommt. Aus der diesbezüglich vom Verwaltungsgericht eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 29. Juli 2005 geht hervor, dass sich bei den vom Kläger in vietnamesischer Sprache abgefassten Unterlagen - ausgestellt am 15.1.1999 - um einen ausgefüllten Formularantrag auf Ummeldung ("E.") und bei dem weiteren ausgefüllten Formular ("F. (93)" um eine bloße Wohnsitzanmeldung handelt. Auch wenn das Auswärtige Amt erklärt, dass die örtliche Polizei bestätigt habe, dass die Person, die die Formulare gesiegelt und unterschrieben habe, dort tatsächlich arbeite, betont es gleichzeitig, dass eine Beurteilung der inhaltlichen Echtheit der vorgelegten Unterlagen ohne weitreichende Recherchen vor Ort unter Offenlegung der Identität des Klägers gegenüber den vietnamesischen Behörden nicht möglich sei. Das bedeutet, dass das Auswärtige Amt zur inhaltlichen Richtigkeit gerade keine Aussage trifft. Auch spricht der Anschein eines echten Formulars nicht für die inhaltliche Richtigkeit. Denn in Vietnam sind gefälschte Dokumente weit verbreitet. Das Herstellen gefälschter amtlicher Dokumente geht soweit, dass das Dokument zwar von der richtigen vietnamesischen Behörde auf dem korrekten Formular ausgestellt wird, aber dennoch falsch ist, weil es einen nicht richtigen Inhalt wiedergibt (vgl. Home Office UK Border Agency - COUNTRY OF ORIGIN INFORMATION REPORT - Vietnam vom 2.4.2008 m. w. N.; Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 3.5.2007). Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Ladung zur Polizei, datiert vom 1. Oktober 2001, vermag die aufgezeigten Widersprüche im Vorbringen des Klägers nicht zu entkräften. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes (vgl. Lageberichte vom 3.5.2007, 31.3.2006, 28.8.2005) ist es in Vietnam einfach, echte, aber inhaltlich unwahre Urkunden und amtliche Bescheinigungen jeglicher Art oder deren Blanketten gegen entsprechende Bezahlung zu erhalten. Selbst in Deutschland können nach Informationen des Auswärtigen Amtes (vgl. Lageberichte vom 3.5.2007, 31.3.2006, 28.8.2005) vietnamesische Blankodokumente wie Haftbefehle, Fahndungsbefehle etc. käuflich erworben werden. Vor diesem Hintergrund kommt der vorgelegten Vorladung keine Aussagekraft zu.

Gegen die Überzeugungskraft der vorgelegten Unterlagen spricht weiter, dass der Kläger die angeblich unter dem 15. Januar 1999 und 1. Oktober 2001 gefertigten Unterlagen erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat, nachdem das Bundesamt ihn in dem angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen hatte, dass er zum Nachweis für seinen Aufenthalt in Vietnam keinerlei Unterlagen vorgelegt hätte. Der Kläger ist auch jede Erklärung dafür schuldig geblieben, weshalb er daran gehindert war, diese Unterlagen bereits bei der Stellung des Asylfolgeantrags am 17. Dezember 2001 vorzulegen.

Damit bleibt festzuhalten, dass der Kläger in Vietnam eine politische Verfolgung nicht erlitten hat und ihm eine solche auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorstand.

Dem Kläger droht bei einer Rückkehr nach Vietnam aufgrund der von ihm geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten bei Anwendung des normalen Prognosemaßstabs mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine politische Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Es gibt keine konkreten und ernsthaften Gründe, die für die Annahme des Verwaltungsgerichts sprechen, der Kläger würde bei einer Rückkehr nach Vietnam dort wegen seiner Religion und seiner exilpolitischen Tätigkeiten (insbesondere der Teilnahme an Kundgebungen, Diskussionsveranstaltungen und Demonstrationen) verfolgt werden. Insoweit sind für den Senat folgende Feststellungen maßgebend:

Das vietnamesische Strafgesetzbuch in der ab dem 1. Juli 2000 geltenden Fassung - VStGB - eröffnet verschiedene Möglichkeiten, um exilpolitische Betätigungen von Vietnamesen unter Strafe zu stellen. Vor allem können Vorschriften zum Schutz der nationalen Sicherheit verletzt sein. So sieht Art. 79 VStGB eine bis zu 20-jährige Haftstrafe vor für Personen, die eine Organisation, welche einen Regierungssturz beabsichtigt, gründen oder ihr beitreten. Nach Art. 88 VStGB kann wegen Propaganda gegen die Volksmacht eine bis zu 20-jährige Haftstrafe verhängt werden. Art. 91 VStGB stellt die illegale Flucht und den illegalen Verbleib im Ausland zwecks Opposition gegen die Volksmacht unter Strafe.

Asylrelevante Maßnahmen wegen exilpolitischer Betätigungen sind ferner nach den in der Regierungsverordnung Nr. 31-CP vom 14. April 1997 enthaltenen "Vorschriften über die administrative Bewährung" möglich. Danach kann eine administrative Haftstrafe bei Personen ab 18 Jahren verhängt werden, wenn ihnen ein Vergehen gegen die nationale Sicherheit zur Last gelegt wird, das nicht schwerwiegend genug ist, um ein Strafverfahren einzuleiten.

Der Senat geht davon aus, dass sich das Risiko, einer Bestrafung nach dem VStGB oder einer administrativen Maßnahme nach der genannten Regierungsverordnung unterworfen zu werden, maßgeblich nach dem Inhalt der politischen Aktivitäten und deren Öffentlichkeitswirkung richtet. Gefährdet sind aktive und überzeugte Gegner des Sozialismus und des Alleinherrschaftsanspruchs der Kommunistischen Partei. Sich im Ausland aufhaltende Vietnamesen müssen daher bei einer Rückkehr nach Vietnam mit einer Verfolgung wegen exilpolitischer Betätigungen rechnen, wenn ihre oppositionellen Aktivitäten besonders hervorgetreten, also auffällig geworden sind, ihre Wirkung im Wesentlichen nicht auf das Ausland begrenzt geblieben ist und sie seitens der vietnamesischen Behörden als Ausdruck ernstzunehmender, nicht bloß asyltaktisch motivierter Opposition gewertet werden (st. Rspr. d. Sen. seit Beschluss vom 28.7.1998 - 9 L 3364/98 -; in jüngster Zeit z.B. Beschluss vom 9.3.2007 - 9 LA 288/05 -; vom 4.4.2006 - 9 LA 326 u. 331/05 - und vom 24.10.2003 - 9 LA 256/03 -; ferner Urteil vom 16.6.2006 - 9 LB 9/06 u. 9 LB 104/06 - InfAuslR 2006, 421; übereinstimmend OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.1.2007 - 1 L 349/04 -; Hess. VGH, Urteil vom 03.9.2003 - 11 UE 1011/01.A - zitiert nach juris; BayVGH, Beschluss vom 14.12.2005 - 8 ZB 05.31098 - zitiert nach juris und Beschluss vom 17.3.2005 - 8 ZB 04.31079 -; Thüringisches OVG, Urteil vom 06.3.2002 - 3 KO 428/99 - NVwZ 2003, Beilage Nr. I 3, 19; OVG NRW, Urteil vom 22.9.2000 - 112531/98.A -). Bei dem Oppositionellen muss es sich um eine Persönlichkeit mit einem gewissen Bekanntheitsgrad handeln, dessen Aktivitäten und veröffentlichte politische Äußerungen in seinem Heimatland nennenswerte Aufmerksamkeit finden können, so dass sein Wirken im Ausland geeignet ist, eine aus Sicht der vietnamesischen Sicherheitsbehörden unerwünschte Vorbildwirkung zu erzeugen und damit Sympathie für Bemühungen zu wecken, den Alleinherrschaftsanspruch der Kommunistischen Partei Vietnams in Frage zu stellen. Im Regelfall ist also davon auszugehen, dass im Ausland begangene oppositionelle Handlungen in Vietnam nicht strafrechtlich verfolgt, sondern mit asyltaktischen Erwägungen in Zusammenhang gebracht werden.

Das Verwaltungsgericht hat diese einhellige obergerichtliche Rechtsprechung weder erwähnt noch sich inhaltlich mit ihr auseinandergesetzt. Es hat - ohne auf die damit einhergehende Abweichung näher einzugehen - den (gegenteiligen) Standpunkt vertreten, dass es für Verfolgungsmaßnahmen in Vietnam unerheblich sei, in welchem Maß exilpolitische Betätigungen vorlägen und ob sie eine bestimmte - mehr oder weniger hohe - "Schwelle" überschritten; allein entscheidend sei die abweichende, nicht mehr "linientreue" Gesinnung, die hinter den entsprechenden Aktivitäten mehr oder minder großen Umfangs stehe. Das Verwaltungsgericht hat ferner - wiederum ohne nähere Begründung - angenommen, dass sich "die Verhältnisse in Vietnam deutlich verschärft" hätten. Insbesondere fehlen in diesem Zusammenhang ein konkreter Vergleich zwischen den früheren und den aktuellen Verhältnissen sowie eine nähere, durch Fundstellen belegte Darlegung von Art und Inhalt der Verschärfung.

Der erkennende Senat folgt dem Verwaltungsgericht nicht in dessen Ansicht, dass sich das Verhalten der vietnamesischen Behörden gegenüber exilpolitisch tätig gewesenen Vietnamesen grundlegend geändert, insbesondere verschärft habe. Er pflichtet dem Verwaltungsgericht auch nicht darin bei, dass Art und Maß der exilpolitischen Betätigung für die Gefahr einer Verfolgung unerheblich seien. Zur Begründung verweist er auf seine Urteile vom 16. Juni 2006 (jeweils a. a. O.), in denen er unter Auswertung der seinerzeit aktuell gewesenen Erkenntnismittel ausgeführt hat:

Das Auswärtige Amt führt in seinen Lageberichten über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Vietnam (vom 3.8.2000; 9.7.2001; 1.4.2003; 4.3.2004; 12.2.2005; 31.3.2006) und in seinen Auskünften (vgl. etwa Auskünfte vom 6.1.2000 an das Verwaltungsgericht Freiburg sowie vom 3.7.2002 und vom 20.8.2002 jeweils an das Verwaltungsgericht Darmstadt) beständig aus, dass eine oppositionelle Betätigung im Ausland grundsätzlich zu keinen asylrelevanten Konsequenzen im Falle einer Rückkehr nach Vietnam führe. Dem Auswärtigen Amt seien bislang keine Fälle bekannt geworden, in denen Rückkehrer wegen exilpolitischer Aktivitäten Repressalien der vietnamesischen Behörden ausgesetzt gewesen seien. Es seien weiterhin auch keine Fälle bekannt, in denen in Vietnam lebende Angehörige exilpolitisch tätiger Vietnamesen durch die dortigen Behörden unter Druck gesetzt worden seien. Unter den 11.773 Personen, die bis zum 31.12.2005 auf der Grundlage des Deutsch-Vietnamesischen Rückübernahmeabkommens nach Vietnam zurückgekehrt seien (vgl. Lagebericht vom 31.3.2006), hätten sich auch Personen befunden, die in Deutschland exilpolitisch aktiv gewesen seien. Die in Vietnam tätigen Nicht-Regierungs-Organisationen und andere Beobachter der Menschenrechtslage gingen davon aus, dass die vietnamesische Regierung der Auffassung sei, Auslandsaktivitäten berührten die vietnamesische Gesellschaft nur begrenzt. Die Auslandsaktivitäten der Opposition würden - so das Auswärtige Amt - von der breiten vietnamesischen Öffentlichkeit kaum wahrgenommen. Die unversöhnliche Kritik der Auslandsvietnamesen finde in Vietnam oft keine Resonanz. In Einzelfällen berichteten vietnamesische Presseorgane allgemein über "Straftaten" vietnamesischer Exilanten im Ausland. Rückkehrern könne allerdings im Einzelfall eine Bestrafung wegen Propaganda gegen die sozialistische Gesellschaftsordnung drohen. Dies hänge vom Inhalt der jeweiligen politischen Aktivitäten ab. Sollte der Betreffende aufgrund seiner Tätigkeit im Ausland Bekanntheit in Vietnam erlangt haben, sei allerdings eine Einreiseverweigerung wahrscheinlicher als eine strafrechtliche Verfolgung in Vietnam. Im Jahr 2001 sei dem Auswärtigen Amt ein Fall bekannt geworden, in dem die vietnamesische Botschaft einem Vietnamesen schriftlich bescheinigt habe, wegen seiner exilpolitischen Betätigung werde ihm die Einreise nach Vietnam verweigert. Dies sei allerdings ein Einzelfall. Repressionen seien allerdings dann zu befürchten, wenn sich der Rückkehrer während seines Aufenthaltes im Ausland öffentlich und nachhaltig in besonders exponierter Weise politisch oppositionell gegen das in Vietnam herrschende Regime betätigt bzw. geäußert habe. Im Einzelfall könne eine Bestrafung gem. Art. 82 VStrGB wegen Propaganda gegen die sozialistische Gesellschaftsordnung drohen. Dies hänge vom Inhalt der jeweiligen politischen Aktivitäten und von deren Öffentlichkeitsgrad ab. So habe nach bisheriger Beobachtung die Kritik an der im Verwaltungsapparat verbreiteten Korruption regelmäßig keine Repressionen ausgelöst.

Diese Einschätzung wird von Prof. Dr. G. in seiner Auskunft an das Verwaltungsgericht Darmstadt vom 10.8.2003 bestätigt. Man gehe in Vietnam davon aus, dass jeder im Ausland lebende Vietnamese das eine oder andere Mal mit Oppositionsgruppen Kontakt gehabt habe und dass viele ferner aus asyltaktischen Gründen die eine oder andere regimekritische Bemerkung fallen ließen. Solche Äußerungen einiger im fernen Deutschland lebender Exilvietnamesen würden in Vietnam als vergleichsweise nebensächlich betrachtet, sie stünden längst nicht mehr im Scheinwerferlicht der vietnamesischen Sicherheits- und Verfolgungspolitik. Die Reformbestrebungen mit ihren marktwirtschaftlichen Überlegungen seien weit genug fortgeschritten, um auf sicherheitsrechtlichem Gebiet nicht mehr in die Verfolgungspolitik der achtziger Jahre oder gar der siebziger Jahre zurückzufallen. Regimekritisches Verhalten erscheine daher nur noch dann wirklich eine Verfolgung wert, wenn eine offensichtliche Beteiligung an "terroristischen" Aktionen vorliege oder wenn die Verfolgungsbehörden Witterung aufgenommen und sich auf das Fehlverhalten bestimmter Personen oder Gruppierungen eingeschossen hätten. Amnesty International geht davon aus, dass bei einer Rückkehr nach Vietnam Personen, die namentlich und prominent im Ausland aufgetreten seien, mit Verfolgung rechnen müssten (an VG Darmstadt vom 22.11.2003).

Demgegenüber führt zwar der Sachverständige Dr. H. (an VG Darmstadt vom 1.8.2002) aus, ihm sei kein Fall bekannt, dass eine Staatsbürgerin bzw. ein Staatsbürger Vietnams, der im Ausland offen regimekritische Aktivitäten unternommen habe, nach der Rückkehr in die Heimat keine strafrechtliche Verfolgung oder andere Repressalien zu erdulden gehabt habe. Diese Stellungnahme rechtfertigt jedoch nicht den Schluss, alle exilpolitisch tätigen Vietnamesen seien unabhängig vom Ausmaß ihres politischen Engagements und ihres dadurch gewonnenen Bekanntheitsgrades regelmäßig nach einer Rückkehr strafrechtlicher Verfolgung oder anderen erheblichen Behelligungen ausgesetzt. Der Äußerung des Sachverständigen ist insbesondere nicht zu entnehmen, in welcher Größenordnung zurückkehrende Vietnamesen einer strafrechtlichen Verfolgung unterlagen bzw. welche "offen regimekritischen Aktivitäten" Repressalien nach sich zogen.

Angesichts der damit vage gebliebenen Aussage des Sachverständigen Dr. Will und der vom Auswärtigen Amt nunmehr über Jahre hinweg beobachteten Entwicklung anhand einer Fallzahl von über 11.000 zurückgekehrten Vietnamesen gibt es keinen Anlass, die Gefährdungslage für exilpolitisch aktive Vietnamesen abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des Senats und sämtlicher Obergerichte zu beurteilen. Der Senat zieht aus den Erkenntnismitteln weiterhin die Schlussfolgerung, dass exilpolitisch tätige Rückkehrer nach Vietnam solange nicht gefährdet sind, wie sie hier in der Bundesrepublik Deutschland exilpolitische Aktivitäten lediglich untergeordneter Bedeutung entfalten, z.B. die bloße Mitgliedschaft in Exilorganisationen, die Teilnahme an Veranstaltungen dieser Organisationen, die Ausübung von Funktionen in örtlichen und regionalen Exilgruppen und Unterorganisationen größerer Exilorganisationen sowie die bloße Veröffentlichung regimekritischer Beiträge in Zeitschriften oder anderen Medien. Eine Verschärfung der Situation für Rückkehrer, wie sie das Verwaltungsgericht anhand der Behandlung vietnamesischer Oppositioneller im Inland durch das vietnamesische Regime annehmen will, lässt sich gerade nicht feststellen.

Diese Einschätzungen des Senats sind auch unter Berücksichtigung der neuesten Erkenntnismittel noch aktuell, so dass der Senat uneingeschränkt an ihnen festhält. Auch im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 3. Mai 2007 (Seite 13) wird dargelegt, dass die Auslandsaktivitäten vietnamesischer Exilgruppen von der breiten Öffentlichkeit in Vietnam kaum wahrgenommen werden und die Gefahr einer Bestrafung abhängig sei vom Charakter der jeweiligen politischen Betätigung.

Diese allgemeinen Grundsätze bedeuten für den Kläger, dass er bei einer Rückkehr nach Vietnam nicht ernsthaft befürchten muss, wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten verfolgt oder an Leib und Leben bzw. in seiner Freiheit beeinträchtigt zu werden. Der Kläger ist dadurch, dass er in Deutschland an Kundgebungen, Diskussionsveranstaltungen und Demonstrationen teilgenommen hat, nicht in besonderem Maße auffällig geworden. Die Wirkungen seiner genannten exilpolitischen Tätigkeiten sind allem Anschein nach auf das Ausland beschränkt geblieben. Der Kläger hat nicht einmal ansatzweise dargetan, dass seine Tätigkeiten in Deutschland irgendeine spürbare Wirkung auf die politische Stimmung und Meinungsbildung in Vietnam gehabt haben.

Bei einer Rückkehr nach Vietnam muss der Kläger auch nicht wegen der von ihm behaupteten Internet-Aktivitäten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung rechnen. Exilpolitische Internet-Aktivitäten wirken sich - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 24. Februar 2000 (9 L 3296/98) dargelegt hat - auf die politische Meinungsbildung in Vietnam in gleicher Weise aus wie von Exilorganisationen verfasste Artikel in Zeitschriften und wie Demonstrationen im Ausland. In allen Fällen haben die Verantwortlichen bzw. Teilnehmer ferner ihre Regimegegnerschaft nach außen hin und daher für den vietnamesischen Staat erkennbar kundgetan. Die Besonderheit bei Internet-Aktivitäten besteht darin, dass die vietnamesische Regierung sich relativ einfach Zugang zu den Informationsquellen verschaffen und daher leicht tatsächlich Kenntnis von den Betätigungen erlangen kann. Bei im Ausland produzierten Zeitschriften und dort durchgeführten Demonstrationen kann die tatsächliche Kenntniserlangung im Einzelfall schwieriger sein, weil sie von weiteren Umständen (z.B. Fotos von der Demonstration oder Besitz der Zeitschrift) abhängt. Diese Unterschiede hinsichtlich der Leichtigkeit einer Kenntniserlangung liegen auf einer anderen Ebene als die Beantwortung der Frage, wann sich Vietnam wegen regimekritischer Äußerungen, von denen es erfahren hat, zu Verfolgungsmaßnahmen politischer Art veranlassen lässt. Insoweit verlangt die obergerichtliche Rechtsprechung - wie dargelegt - unter anderem, dass die exilpolitischen Tätigkeiten von ihrem Inhalt her so schwerwiegend sind und eine derart starke Öffentlichkeitswirkung entfalten können, dass sich das vietnamesische Regime wahrscheinlich veranlasst sieht, im Interesse der Beibehaltung des Sozialismus und der Alleinherrschaft der Kommunistischen Partei Vietnams gegen die Regimekritiker vorzugehen. Die Gefahr einer politischen Verfolgung droht also vor allem dann, wenn die vom Ausland her geübte Kritik durch das zur Verbreitung in Vietnam gewählte Medium eine breite Öffentlichkeitswirkung erzielt hat. Hiervon kann bei Veröffentlichungen im Internet - wie auch bei Demonstrationen im Ausland und bei Zeitschriften von Exilorganisationen - regelmäßig nicht ausgegangen werden. Denn die Publikationen im Internet erreichen nur einen sehr begrenzten, für die politische Meinungsbildung in Vietnam nicht ins Gewicht fallenden Kreis der vietnamesischen Bevölkerung, weil die weit überwiegende Mehrheit der Menschen in Vietnam nicht Zugang zu einem Internet-Anschluss hat und es den vietnamesischen Behörden in der Regel gelingt, für vietnamesische Internetnutzer den Zugang zu regimekritischen Veröffentlichungen im Internet zu blockieren (vgl. die Stellungnahme des H. an das VG Potsdam vom 14.5 2003). Den vietnamesischen Behörden ist die begrenzte Öffentlichkeitswirkung von aus dem Ausland gesteuerten regimefeindlichen Publikationen im Internet bekannt, so dass sie einen Handlungsbedarf vor allem dann nicht sehen werden, wenn die Verantwortlichen vor ihrer Ausreise aus Vietnam nicht regimekritisch aufgetreten sind und daher der Verdacht eines bloß asyltaktischen Vorgehens besteht. So liegt der Fall aus den bereits dargelegten Gründen auch bei dem Kläger.

Sein Gesamtverhalten lässt - auch für die vietnamesischen Behörden - die Annahme nahe liegend erscheinen, dass seine oppositionellen Auslandsaktivitäten aus asyltaktischen Gründen, insbesondere zur Verschaffung eines Bleiberechts in Deutschland, erfolgt sind. Diese Einschätzung findet nicht zuletzt darin seine Bestätigung, dass der Kläger für die Zeit nach Ergehen des für ihn positiven erstinstanzlichen Urteils keine exilpolitische Aktivität mehr - auch nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - geltend gemacht hat.

Dem Kläger droht bei einer Rückkehr nach Vietnam auch nicht deshalb eine Verfolgung, weil er (nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts) - hier zu Gunsten des Klägers unterstellt - der buddhistischen Religion angehört. Nach der auf der jeweils aktuellen Auskunftslage beruhenden Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 12.5.1999 - 9 L 5208/98 -; vom 22.7.1999 - 9 L 1722/99 -; vom 10.8.1999 - 9 L 2019/99 - und vom 22.2.2000 - 9 L 3985/98 -) sowie anderer Obergerichte (vgl. OVG Münster, Urteil vom 12.5.1999 - 1 A 1617/96 A. -) ist bei der Bewertung des Verhaltens des vietnamesischen Staates gegenüber Mitgliedern von Religionsgesellschaften zu berücksichtigen, dass 60 % der 75 Mio. Vietnamesen religiösen, vor allem buddhistischen Organisationen angehören, es neben der Vereinigten Buddhistischen Kirche Vietnams eine staatlich anerkannte buddhistische Organisation gibt, in der sich buddhistische Gläubige - wenn auch unter dem Einfluss der vietnamesischen Regierung - organisieren, und dass die vietnamesische Verfassung Religionsfreiheit zumindest nach außen hin ausdrücklich garantiert (vgl. z. B. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom April 2007, S. 10f.). Diesen Gesichtspunkten entspricht es, dass Gläubige aller Konfessionen zurzeit in Vietnam nicht politisch verfolgt werden und ihr religiöses Existenzminimum gewährleistet ist. Der vietnamesische Staat enthält sich jeglicher diskriminierender Maßnahmen in Anknüpfung an die Religionszugehörigkeit und Religionsausübung, sofern letztere innerhalb Vietnams nicht zu offener oppositioneller Betätigung genutzt wird. Diese Feststellung gilt in besonderem Maße für Gläubige, die keine leitenden Funktionen innehaben. Beim Kläger handelt es sich um eine Person, die als Gläubiger in keiner Weise besonders hervorgetreten ist.

Der Senat stützt die Abweisung der auf die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG gerichteten Klage ferner - selbstständig tragend - darauf, dass die exilpolitischen Tätigkeiten des Klägers und seine Glaubenszugehörigkeit subjektive Nachfluchtgründe darstellen, auf die sich der Kläger angesichts der insoweit bestehenden Ausschlusswirkung des § 28 Abs. 2 AsylVfG in seinem Folgeverfahren nicht erfolgreich berufen kann.

Ein Nachfluchtgrund setzt voraus, dass dem Asylbewerber aufgrund von Umständen, die nach seiner Ausreise aus seinem Heimatland eingetreten sind, für den Fall seiner Rückkehr dort gegenwärtig und in absehbarer Zeit politische Verfolgung droht. Dabei ist zu unterscheiden zwischen objektiven Nachfluchtgründen, die durch Vorgänge im Heimatland des Asylbewerbers unabhängig von seiner Person ausgelöst wurden, und subjektiven Nachfluchtgründen, die der Asylbewerber nach Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluss geschaffen hat (vgl. § 28 AsylVfG; BVerfG, Beschluss vom 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 - BVerfGE 74, 51 = NVwZ 1987, 311 = InfAuslR 1987, 56).

Die Feststellung, dass die von § 60 Abs. 1 AufenthG erfassten Gefahren vorliegen, kann nach § 28 Abs. 2 AsylVfG in einem Folgeverfahren in der Regel nicht getroffen werden, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag gestellt und diesen auf Umstände gestützt hat, die er nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung des früheren Asylantrags selbst geschaffen hat. Der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht, § 28 Abs. 2 AsylVfG sei unter Berücksichtigung von Art. 5 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 (ABl. vom 30.9.2004, L 304/12) - Qualifikationsrichtlinie - eng auszulegen und sperre nur ganz ausnahmsweise bei ausnahmslos rein subjektiven Nachfluchtgründen den Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 AufenthG, ist der erkennende Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung (Urteile vom 16. 6. 2006 - 9 LB 9/06 und 9 LB 104/06 - InfAuslR 2006, 421), an der er festhält, nicht gefolgt. § 28 Abs. 2 AsylVfG schließt die Gewährung von Abschiebungsschutz im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG in der Regel aus, wenn nach Abschluss des ersten Asylverfahrens vom Asylbewerber aus eigenem Entschluss geschaffene Verfolgungsgründe mangels Kausalität zwischen Verfolgung und Flucht asylrechtlich unbeachtlich bleiben müssen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts Lüneburg (Urteil vom 15.1.2007 - 1 A 115/04 und des sich hieran anschließenden Verwaltungsgerichts Meiningen (Urteil vom 3. April 2007 - 2 K 20183/06 - ) § 28 Abs. 2 AsylvfG stehe nicht im Einklang mit Art. 5 Abs. 3 der Qualifikationsrichtlinie, da Art. 5 Abs. 3 der Qualifikationsrichtlinie allein persönliche Umstände des Asylbewerbers zum Gegenstand habe, nicht aber dessen politische Aktivitäten betreffe, findet in dem Wortlaut der genannten Richtlinie keine Grundlage (Hessischer VGH, Beschluss vom 28.1.2008 - 4 U2 2110/07.A -; vgl. ähnlich Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, § 28 Rdnr. 64) - und ist auch mit Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht vereinbar (vgl. Urteile des Senats vom 16. 6. 2006 - 9 LB 9/06 und 9 LB 104/06 - a. a. O.). Vielmehr setzt § 28 Abs. 2 AsylVfG den in Art. 5 Abs. 3 der Qualifikationsrichtlinie festgelegten Maßstab hinreichend um (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.8.2007 - 1 A 10074/06 -; Hessischer VGH, Beschluss vom 28.1.2008 - 4 U2 2110/07.A -).

Eine Ausnahme von der Regel der Unbeachtlichkeit des subjektiven Nachfluchtgrundes ist zugunsten des Schutzsuchenden zu machen, wenn dessen Nachfluchtaktivitäten sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatland vorhandenen und erkennbar betätigten Überzeugung darstellen oder wenn der Ausländer sich aufgrund seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung hat bilden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. 6. 1988 - 9 B 65.88 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 89, Urteil vom 25. 10. 1988 - 9 C 76.87 -Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 96 und vom 2.8.1990 - 9 C 22.89 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 131; OVG Münster, Urteil vom 12.7.2005 - 8 A 780/04.A - ZAR 2005, 422).

Der Senat teilt indes nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts bei der exilpolitischen Betätigung des Klägers in Deutschland handele es sich um die Fortsetzung einer in Vietnam schon gewachsenen, tiefen Überzeugung mithin um eine Betätigung, welche sich auf eine Überzeugung bzw. Ausrichtung gründe, die bereits in Vietnam ihre Wurzeln habe. Denn das Verwaltungsgericht hat in dem Urteil vom 29. Juli 1994 - 1 A 553/92 - ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, dass sich der Kläger in seiner Heimat politisch auffällig verhalten oder dort sogar eine feste politische Überzeugung gehabt und kundgetan habe. Mit diesen Ausführungen setzt sich das angefochtene Urteil überhaupt nicht auseinander. Weiter bleibt unverständlich, weshalb das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung darauf abstellt, dass der Kläger seinen Militärdienst verweigert habe und daher das Haus seiner Eltern sehr oft durchsucht worden sei, wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Unterlagen vorlegt, aus denen hervorgeht, dass er von 1983 bis 1986 seiner Militärpflicht als Funker in einem Bataillon 18 der Division 312 nachgekommen sei.

Das geänderte exilpolitische Verhalten stellt sich daher nicht als Fortsetzung einer überzeugten, für den Fortbestand des vietnamesischen Staates und der Kommunistischen Partei Vietnams gefährlichen politischen Gegnerschaft in Vietnam, sondern als Versuch dar, einer Abschiebung nach Vietnam entgegenzuwirken.

Auch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei im Hinblick auf die in Vietnam als gläubiger Buddhist erfahrene fehlende Religionsfreiheit exilpolitisch aktiv geworden, übernimmt der Senat nicht. Denn das Vorbringen des Klägers zu seiner Religionszugehörigkeit und zu den aufgrund dessen gemachten Erfahrungen in Vietnam sind widersprüchlich und nicht glaubhaft. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt hat der Kläger angegeben, dass er 1985 vor seiner Ausreise in Vietnam gegen ein polizeiliches Einschreiten im Zusammenhang mit dem buddhistischen Hausaltar der Eltern protestiert habe und deshalb für einen Tag inhaftiert worden sei. Hingegen weist die von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Wohnsitzanmeldung in vietnamesischer Sprache für den Kläger - wie bereits erwähnt - überhaupt keine Religionszugehörigkeit aus.

Aus den dargelegten Gründen folgt weiter, dass der Kläger Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen Fehlens einer Gefahrenlage nicht erfolgreich beanspruchen kann. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Bei den Gefahren für die durch Absatz 7 geschützten Rechtsgüter muss es sich um gravierende Beeinträchtigungen handeln, wobei die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung in der Regel nicht ausreicht. Erheblich ist eine Gefahr nur beim Bestehen eines ernsthaften Risikos, das nach den Kriterien der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zur beurteilen ist. Nicht gravierende oder nicht hinreichend wahrscheinliche Gefahren sind daher für die Anwendung des Absatzes 7 nicht ausreichend (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: April 2008, § 60 Rdnr. 133).

Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger in Vietnam wegen seiner Auslandsaktivitäten eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.

Ende der Entscheidung

Zurück