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Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 15.02.2008
Aktenzeichen: 9 LB 9/07
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 105 Abs. 2a
Eine kommunale Gebietskörperschaft unterliegt im Einzelfall nicht der Jagdsteuerpflicht für mehrere - ausschließlich aus Wald bestehende - nicht verpachtete Eigenjagdbezirke, wenn sie diese nachvollziehbar allein deshalb nicht verpachtet, weil der Schutz des Kommunalwalds gegen Waldschäden verursachendes Wild durch einen eigenen Einfluss auf die Regulierung des Wildbestands in den Eigenjagdbezirken besser und kostengünstiger gewährleistet werden kann als durch eine Verpachtung der Eigenjagdbezirke.
Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Jagdsteuer in den Jahren 2002 bis 2004 für mehrere von ihr nicht verpachtete Eigenjagdbezirke.

Insgesamt verfügt die Klägerin - eine kommunale Gebietskörperschaft - über 11 Eigenjagdbezirke, deren Flächen ausschließlich aus Wald bestehen. Einige der Eigenjagdbezirke verpachtet sie. In den von ihr nicht verpachteten Eigenjagdbezirken nimmt die Klägerin die Jagdausübung durch drei bei ihr in ihrem "Forstbetrieb Stadtwald" beschäftigte Revierförster wahr. Weiter ermöglicht die Klägerin die Jagdausübung in ihren nicht verpachteten Eigenjagdbezirken durch die Vergabe kostenpflichtiger Jagderlaubnisscheine. Wenn die Erfüllung des Abschussplans es erfordert, führt die Klägerin Gemeinschaftsjagden durch, bei der die Teilnahme kostenfrei ist. Gemeinschaftsjagden als gesellschaftliches Ereignis für einen ausgewählten Teilnehmerkreis finden nicht statt.

Aus der Erteilung der Jagderlaubnisscheine, dem Verkauf von Wildbret und Trophäen sowie durch Abschussentgelte erzielt die Klägerin Erlöse. Denen stehen Aufwendungen für den Waldschutz gegen Wildschäden gegenüber.

Im Jagdjahr 2002/03 verpachtete die Klägerin fünf Eigenjagdbezirke und im Jagdjahr 2003/04 sechs Eigenjagdbezirke. Der Beklagte zog die Klägerin mit sechs getrennten Bescheiden vom 10. Oktober 2003, die jeweils einen der nicht verpachteten Eigenjagdbezirke betrafen, für das Jagdjahr 2002/03 und mit fünf getrennten Bescheiden vom 14. Oktober 2003 für das Jagdjahr 2003/04 zu einer Jagdsteuer in Höhe von insgesamt 3.609,60 € heran.

Nach erfolglosen Widerspruchsverfahren hat die Klägerin gegen ihre Heranziehungen am 5. August 2004 Klage erhoben.

Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, die Inanspruchnahme von juristischen Personen des öffentlichen Rechts scheide im Bereich der Jagdsteuer aus. Aufwandsteuern wie die Jagdsteuer seien Steuern auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf sichtbar werde. Als Schuldner von Aufwandsteuern kämen daher nur natürliche Personen in Betracht. Durch die Nichtverpachtung einiger ihrer Eigenjagdbezirke verzichte sie nicht auf Einnahmen, vielmehr erziele sie mit der Jagdausübung Erlöse. Das wirtschaftliche Ergebnis in den langjährig nicht verpachteten Eigenjagdbezirken sei besser als in den verpachteten Eigenjagdbezirken. Der Grund dafür liege in einer besser angepassten Bejagung des Wildbestandes, die die Waldschäden durch Wild im Vergleich zu den Waldschäden in einem verpachteten Eigenjagdbezirk begrenze. Ferner dienten die nicht verpachteten Eigenjagdbezirke öffentlichen Zwecken.

Die Klägerin hat beantragt,

die sechs Jagdsteuerbescheide des Beklagten vom 10. Oktober 2003 und die fünf Jagdsteuerbescheide vom 14. Oktober 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 9. Juli 2004 aufzuheben

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, die Klägerin handele als Grundstückseigentümerin und Inhaberin des Jagdrechts in ihren nicht verpachteten Eigenjagdbezirken außerhalb ihrer hoheitlichen Aufgaben. Insoweit unterscheide sie sich nicht von den anderen Eigenjagdbesitzern. Die gesetzliche Ausgrenzungsbefreiung in § 3 Abs. 2 Satz 2 NKAG sei insoweit eindeutig, als von der Jagdsteuer nur die Ausübung der Jagd in nicht verpachteten Eigenjagdbezirken des Bundes und des Landes ausgenommen werde. Hieraus folge im Umkehrschluss die grundsätzliche Jagdsteuerpflicht der Klägerin.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, in der Ausübung des Jagdrechts komme eine besondere Konsumfähigkeit unabhängig davon zum Ausdruck, ob es sich um eine gepachtete Jagd oder um einen Eigenjagdbezirk handele. Die Jagdsteuer sei eine Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG, nämlich eine Steuer auf die in der Vermögens- oder Einkommensverwendung regelmäßig für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende besondere Konsumfähigkeit des Steuerpflichtigen. Der die Steuererhebung rechtfertigende Aufwand liege bei einem nicht verpachteten Eigenjagdbezirk regelmäßig darin, dass der Eigentümer um der eigenen Jagdausübung willen oder zur Erzielung von Einnahmen durch die Ausgabe von kostenpflichtigen Jagderlaubnissen auf eine Verpachtung und die dadurch erzielbaren Einkünfte verzichte.

In Niedersachsen könnten auch juristischen Personen zur Jagdsteuer herangezogen werden, weil auch insoweit eine Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit möglich sei. Die Bestimmung des § 3 Abs. 2 Satz 2 NKAG zeige, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts nach dem Willen des Landesgesetzgebers nicht generell von der Jagdsteuerpflicht ausgenommen werden sollten, sondern nur Bund und Land. In dieser Auslegung verstoße die Norm auch nicht gegen höherrangiges Recht. Bei der Erschließung von Steuerquellen habe der Gesetzgeber im Rahmen des Grundsatzes der Steuergerechtigkeit eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Diese ende erste dort, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar sei. Die Befreiung des Bundes und des Landes von der Jagdsteuer finde ihren sachlichen Grund darin, dass nur der Bund und das Land eigene Aufgaben in den Bereichen Verteidigung oder Ausbildung hätten, zu deren Erfüllung der Wald genutzt werden müsse.

Auf den Antrag der Klägerin hat der bis zum 31. Dezember 2006 für das Jagdrecht zuständig gewesene 8. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungserheblichen Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin als Inhaberin von nicht verpachteten Eigenjagdbezirken nach Art. 105 Abs. 2a GG, § 3 NKAG und § 2 Abs. 1 der Jagdsteuersatzung des Beklagten zur Jagdsteuer herangezogen werden dürfe, zugelassen.

Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, die Bestimmung in § 3 Abs. 2 Satz 2 NKAG sei überflüssig, weil eine Jagdsteuererhebung bei anderen als natürlichen Personen ohnehin ausscheide. Mit einer Aufwandsteuer werde die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuert. Bei juristischen Personen scheide ein solcher persönlicher Lebensbedarf jedoch aus. Auch verzichte die Klägerin nicht auf erzielbare Einnahmen. Diese würden sich jedoch nicht aus der Verpachtung der Eigenjagdbezirke, sondern aus der Vergabe von Jagderlaubnisscheinen sowie aus den Erlösen für Abschüsse, Trophäen und Wildbret ergeben. Der Hauptgrund für die Ausübung des Jagdrechts im Rahmen der nicht verpachteten Eigenjagden auf Teilen der Stadtwaldflächen liege im Schutz des Waldes gegen Schäden durch überhöhte Wildbestände. Sie sei bestrebt, die Jagd in allen Waldgebieten mit problematisch hohen Kosten des Waldschutzes gegen Wild im Rahmen einer Eigenjagd auszuüben, um den Einfluss auf die Regulierung des Wildbestands zu gewährleisten und um mittelfristig zu einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Jagderlösen und Waldschutzkosten zu kommen.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, es könne dahingestellt bleiben, ob die Klägerin durch eine Verpachtung oder durch die Ausgabe von kostenpflichtigen Jagderlaubnissen höhere Einnahmen erziele, da mit der Jagdsteuer nicht der konkrete Nutzen bzw. Gewinn besteuert, sondern hinsichtlich des Aufwands eine Typisierung bzw. Pauschalierung vorgenommen werde. Die wirtschaftliche Vergleichbarkeit von verpachteten und unverpachteten Jagden zeige sich auch darin, das jeder Jagdausübungsberechtigte neben der Pacht bzw. dem Eigentumserwerb finanzielle Mittel, z. B. für die Organisation des Jagdbetriebs, aufwende.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.

Die Jagdsteuerbescheide des Beklagten vom 10. Oktober 2003 und vom 14. Oktober 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 9. Juli 2004 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Denn das von der Klägerin in ihren nicht verpachteten Eigenjagdbezirken wahrgenommene Recht der Jagdausübung unterfällt im vorliegenden Fall nicht der Jagdsteuerpflicht. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 der Jagdsteuersatzung der Beklagten ist steuerpflichtig, wer das Jagdrecht ausübt oder durch Dritte ausüben lässt. Diese Regelung bildet gegenüber der Klägerin als kommunale Gebietskörperschaft mit ihren ausschließlich durch Kommunalwald gekennzeichneten Eigenjagdbezirken keine tragfähige Rechtsgrundlage. Denn die hier im vorliegenden Einzelfall gegenüber der Klägerin festgesetzte Jagdsteuer wird nicht mehr als eine Form der örtlichen Aufwandsteuer von Art. 105 Abs. 2a GG erfasst.

Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der Vermögens- oder Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende besondere Konsumfähigkeit des Steuerpflichtigen (BVerfG, Beschluss vom 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 = KStZ 1984, 29 = DVBl 1984, 216 = NJW 1984, 785 m. w. N.). Aufwandsteuern sollen einen besonderen Aufwand, also eine über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen oder Vermögen erfassen. Ausschlaggebendes Merkmal ist der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden (BVerfG, Beschluss vom 10.8.1989 - 2 BvR 1532/88 - BStBl II 1989, 867 = NVwZ 1989, 1152 = UPR 1990, 61 m. w. N.).

Im Bereich des Jagdrechts erfordert dessen Ausübung in der Regel die Verwendung finanzieller Mittel, unabhängig davon, ob es sich um die Jagdausübung in einer verpachteten Jagd oder in einer Eigenjagd handelt. Der Jagdausübungsberechtigte muss nicht nur eine Jagd pachten oder zu Eigentum erwerben, sondern wendet auch finanzielle Mittel für die Ausübung der Jagd als solche auf. Hinzu kommt, dass auch derjenige, der einem Dritten die unentgeltliche Nutzung einer Sache überlässt, Aufwand betreibt (BVerfG, Beschluss vom 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - a. a. O.; Beschluss vom 10.8.1989 - 2 BvR 1532/88 - NVwZ 1989, 1152 = ZKF 1990, 12 = UPR 1990, 61). Der davon umfasste Verzicht auf eine entgeltliche Nutzungsmöglichkeit führt dazu, dass einem Inhaber des Eigenjagdbezirks, der seine Eigenjagd nicht verpachtet, grundsätzlich Aufwand zuzurechnen ist. Auch setzt die Ausübung des Jagdrechts in der Regel einen besonderen Aufwand voraus, der über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht (BVerfG, Beschluss vom 10.8.1989 - 2 BvR 1532/88 - a. a. O.).

Im vorliegenden Fall betreibt die Klägerin jedoch weder durch den Einsatz finanzieller Mittel, die die Jagdausübung der bei ihr beschäftigten Revierförster erst ermöglichen, noch durch den Verzicht auf eine Verpachtung der Eigenjagden einen Aufwand, der die Grundlage einer Besteuerung bilden kann. Denn die Verwendung finanzieller Mittel für das Jagdausübungsrecht ist vorliegend kein tauglicher Indikator für die Leistungsfähigkeit der Klägerin. Die Klägerin betreibt nämlich den Aufwand in den von ihr nicht verpachteten Eigenjagden nicht um der Jagdausübung selbst willen oder um Gästen im Rahmen gesellschaftlicher Repräsentation die kostenfreie Jagdausübung bei der Gemeinschaftsjagd zu ermöglichen, also nicht zum Zwecke "persönlicher Lebensführung".

Gegen die Einordnung des Rechts der Jagdausübung als Akt der "persönlichen Lebensführung" einer kommunalen Gebietskörperschaft spricht maßgeblich, dass die Klägerin im Jagdjahr 2003 6 nicht verpachtete Eigenjagden und im Jagdjahr 2004 5 nicht verpachtete Eigenjagden vorhielt. Ginge es ihr um die bloße Jagdausübung, würde es ausreichen, einen Eigenjagdbezirk für sich selbst zu nutzen und die anderen zu verpachten.

Gegen die Annahme einer Jagdausübung um ihrer selbst willen im Rahmen der Eigenjagden ist weiter anzuführen, dass die Klägerin das Recht der Jagdausübung in den nicht verpachteten Eigenjagdbezirken zweckgerichtet wahrnimmt, um den ihr nach dem Niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldG) obliegenden Schutz des Waldes gegen Schäden durch überhöhte Wildbestände kostengünstiger zu organisieren als durch Verpachtung der Jagdbezirke:

Die Klägerin hat nachvollziehbar und unwidersprochen dargelegt, dass sich die wirtschaftlichen Ergebnisse bei einer Gesamtbetrachtung allein bezogen auf die mit der Waldbewirtschaftung entstehenden Kosten und Erlöse in Abhängigkeit von der Jagdart, das heißt in Abhängigkeit von der Eigenjagd bzw. von der verpachteten Jagd, erheblich verändern. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie ausgeführt, dass die Aufsichtsbehörde sie dazu angehalten habe, die ursprünglich insgesamt verpachteten Eigenjagdbezirke teilweise aus der Verpachtung herauszunehmen, um die in diesen Bezirken vom Wild verursachten Schäden im Wald durch eine selbstbestimmte Jagdausübung besser begrenzen zu können. Seitdem ist die Klägerin bestrebt, in allen Waldgebieten mit problematisch hohen Kosten des Waldschutzes wegen des Wildbestands die Jagd in Form einer Eigenjagd auszuüben, um den Einfluss auf die Bestandsregulierung effektiver zu gewährleisten und mittelfristig zu einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Jagderlösen und Waldschutzkosten zu kommen. In Gebieten, in denen die Waldschutzsituation auf Grund der örtlichen Verhältnisse unproblematisch ist, wird das Jagdausübungsrecht hingegen verpachtet. Dies ist offensichtlich im Jagdjahr 2003/2004 geschehen, als eine Eigenjagd aus der Besteuerung herausgefallen ist.

Die von der Klägerin vorgelegte Darstellung der Einnahmen und Ausgaben in den Eigenjagdbezirken zeigt für die Jagdjahre 2002, 2003 und 2004, dass die Erlöse in jedem nicht verpachteten Eigenjagdbezirk die Summe der in diesen Eigenjagdbezirken angefallenen Kosten des Waldschutzes übersteigen. Aus der Aufstellung der Kosten und Erlöse der Eigenjagdbezirke der Klägerin gerade auch im Vergleich zu den von ihr verpachteten Jagdbezirken wird deutlich, dass die Erlöse pro Hektar aus dem Jagdbetrieb in den Eigenjagdbezirken abzüglich der Kosten für den Jagdbetrieb und der Kosten für den Waldschutz gegen Wild deutlich höher ausfallen als bei den verpachteten Jagdbezirken. In den Eigenjagdbezirken mit Rotwild übersteigen die durchschnittlichen Erlöse aus dem Jagdbetrieb der Eigenjagd im Zeitraum 01/02 bis 03/04 mit 9 € pro Hektar die Kosten des Jagdbetriebs und die Kosten des Waldschutzes gegen Wild. Dagegen sind in den Pachtjagden mit Rotwild die Kosten für den Waldschutz gegen Wild höher als die Erlöse aus dem Jagdbetrieb, was einem durch die Jagderlöse nicht gedeckten Aufwand in Höhe von 12 € pro Hektar entspricht. Auch im Durchschnitt aller Wildarten stellt sich die Relation zwischen den Erlösen aus dem Jagdbetrieb pro Hektar auf der einen Seite und den Kosten für den Jagdbetrieb und den Kosten für den Waldschutz gegen Wild pro Hektar auf der anderen Seite bei den Eigenjagden deutlich besser dar als bei den Pachtjagden. Daraus ist zu entnehmen, dass das Kosten - Nutzen - Verhältnis bei den nicht verpachteten Eigenjagdbezirken, soweit es das Verhältnis Erlöse aus dem Jagdbetrieb zu Kosten aus dem Jagdbetrieb und zu Kosten des Waldschutzes gegen Wild betrifft, im Vergleich zu den Pachtjagden günstiger ausfällt. Dies rechtfertigt die Schlussfolgerung, dass sich in den Jagden mit problematischer Waldschutzsituation die Jagdausübung im Rahmen einer Eigenjagd kostengünstiger auswirkt als bei einer Pachtjagd. Der Grund, die eigenen Jagden der Klägerin nicht zu verpachten, sondern als nicht verpachtete Eigenjagdbezirke zu führen, besteht somit nicht in der Jagdausübung an sich als Ausdruck der eigenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, sondern liegt ausschließlich darin begründet, dass die mit dem Jagdbetrieb in einem nicht verpachteten Eigenjagdbezirk verbundenen Kosten sowie die Kosten der Waldschutzverpflichtung durch die Erlöse des Jagdbetriebs in einer nicht verpachteten Eigenjagd mehr als nur ausgeglichen wurden.

Damit stellt sich im vorliegenden Fall das Recht der Jagdausübung in der Eigenjagd als Teilerscheinung der Bewirtschaftung des Kommunalwaldes dar, nämlich als ein Mittel, den für einen Waldschutz erforderlichen Aufwand im Vergleich zur verpachteten Eigenjagd zu reduzieren, um möglichst kostenoptimiert zu arbeiten. Insoweit dient der von der Klägerin betriebene Aufwand gerade nicht der konsumtiven Einkommensverwendung im steuerrechtlichen Sinn, sondern zielt auf eine möglichst hohe Wirtschaftlichkeit in der Waldbewirtschaftung ab. Diese Zielrichtung ist vergleichbar dem Aufwand zur Einkommenserzielung im Zweitwohnungsteuerrecht, der - sofern er der reinen Kapitalanlage dient - ebenfalls nicht der Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.1995 - 8 C 40/93 - BVerwGE 99, 303 = DÖV 1996, 289 = DVBl 1996, 374 = NVwZ 1997, 86 m. w. N.).

Diesem Ansatz steht nicht entgegen, dass das Wesen der Aufwandsteuer es ausschließt, für die Steuerpflicht von vornherein auf eine wertende Berücksichtigung der Absichten und verfolgten ferneren Zwecke, die dem Aufwand zugrunde liegen, abzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - a. a. O.). Denn das von der Klägerin in ihren Eigenjagdbezirken wahrgenommene Recht der Jagdausübung stellt gerade keinen isolierten Vorgang des Konsums als Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dar, sondern ist allein als Bewirtschaftungsmaßnahme im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflichtenstellung als Eigentümerin des Kommunalwaldes zu werten. Hierin unterscheidet sich die Klägerin von dem privaten Eigenjagdbesitzer mit entsprechendem Waldbestand, der seinerseits der Jagdsteuer nicht die Bewirtschaftung seines Waldes durch Begrenzung der Wildbestände im Wege der Jagdausübung mit Erfolg entgegenhalten kann.

Die Pflichtenstellung der Eigentümer weicht bei Kommunalwald und Privatwald voneinander ab. Nach § 15 Abs. 1 NWaldG gelten für den Kommunalwald über die Kennzeichen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft (§ 11 Abs. 1 und 2 NWaldG) hinaus die Anforderungen an eine fachkundige Bewirtschaftung nach § 15 Abs. 2 und 3 NWaldG. Für die Klägerin als Bewirtschafterin des Kommunalwaldes besteht die strikte und verbindliche Auflage zur Beachtung der in § 11 Abs. 2 NWaldG aufgeführten Kennzeichen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft. Den Eigentümern von Privatwald hingegen sind die in § 11 Abs.2 NWaldG aufgeführten einzelnen Kennzeichen nicht verbindlich vorgegeben; sie werden nach § 14 NWaldG für den Fall der Nichtbeachtung nicht mit Sanktionen belegt (Keding/Henning, NWaldG, Kommentar, § 11 Rdnr. 2; Erl. zu § 14; LT- stenografischer Bericht 14. Wahlperiode - 100. Plenarsitzung vom 12.3.2002 - S. 9925). In § 14 Satz 1 NWaldG ist nämlich nur eine Ermächtigung geregelt, waldbehördliche Anordnungen zu erlassen, wenn ein Waldbesitzer seinen Verpflichtungen aus § 11 Abs.1 NWaldG nicht nachkommt. Die Kennzeichen in § 11 Abs. 2 NWaldG sind hingegen bezogen auf alle Waldbesitzer dort nicht aufgeführt (vgl. Möller, Umweltrecht, Planung, Wald, Naturschutz, Jagd, Wasser, Boden, Imissionen, Abfall u. a.; Kommentare, Bd. 2, Stand 2006, Rdnr. 45.6.5.). Weitergehender ist die Regelung hingegen für den Kommunalwald. Weil die Pflichten des § 15 Abs. 1 bis 3 NWaldG sich auch auf die Kennzeichen und die "normale" ordnungsgemäße Forstwirtschaft (§ 11 Abs. 2 und Abs. 1 NWaldG) beziehen müssen, gilt die Ermächtigung des § 15 Abs. 5 NWaldG, dass die Aufsichtsbehörde bei einer Pflichtverletzung Anordnungen treffen kann, auch insoweit (Möller, Umweltrecht, a. a. O. Rdnr. 45.7.5). Von daher unterliegt die Klägerin bei der Bewirtschaftung des Kommunalwaldes besonderen gesetzlichen Pflichten, zu denen nach § 11 Abs. 2 Nr. 9 NWaldG das Hinwirken auf Wilddichten, die den Waldbeständen und ihrer Verjüngung angepasst sind, sowie nach § 11 Abs. 2 Nr. 10 NWaldG Maßnahmen zur Waldschadensverhütung zählen.

Diese aufgezeigte gesetzliche Pflichtenstellung als Eigentümerin des Kommunalwaldes hat eine deutlich andere Qualität als es bloße Absichten und fernere Zwecke haben, die mit dem Recht der Jagdausübung auch gelegentlich in Zusammenhang gebracht werden, wie etwa von einer natürlichen Person als Inhaberin eines Eigenjagdbezirks, die sich mit der Jagdausübung - möglicherweise sogar hauptsächlich - dem Schutz der Natur und Landschaft in ihrem Eigenjagdbezirk verschrieben hat und Ziele und Zwecke des Naturschutzes verfolgt. Solche Motive oder Absichten sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - a. a. O.), der der Senat weiter folgt (vgl. Urteil des Senats vom 3.12.2007 - 9 KN 10/07 - m. w. N.), bei der Erhebung der Jagdsteuer unbeachtlich. Bloße Beweggründe, die eine natürliche Person als Inhaberin eines Eigenjagdbezirks mit dem Recht der Jagdausübung möglicherweise auch verknüpft, wie etwa der Schutz der Natur, berühren den Charakter der Aufwandsteuer im Sinn von Art. 105 Abs.2a GG nämlich nicht. Im vorliegenden Fall der Bewirtschaftung eines Kommunalwaldes durch eine kommunale Gebietskörperschaft leitet sich indes der für das Recht der Jagdausübung erbrachte Aufwand allein aus der gesetzlichen Pflichtenstellung ab, die mit der Bewirtschaftung des Kommunalwalds verbunden ist. Der in dieser Weise bestimmte Aufwand ist nicht Ausdruck einer konsumtiven Mittelverwendung durch die Klägerin.

Ende der Entscheidung

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