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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 10.06.2003
Aktenzeichen: 9 ME 1/03
Rechtsgebiete: KrW-/AbfG


Vorschriften:

KrW-/AbfG 5 II
KrW-/AbfG § 11 I
KrW-/AbfG § 13 I 1
Nach § 13 I 1 KrW-/AbfG sind Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus privaten Haushalten verpflichtet, diese dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen, soweit sie selbst zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen (hier: für im Wohnbereich eines Wohnstiftes anfallenden Abfall). Die Überlassungspflicht entfällt nicht bei Einschaltung eines privaten Entsorgungsträgers.
Gründe:

Die Antragstellerin, die in H. ein Wohnstift betreibt, wendet sich gegen die Anordnung, der Antragsgegnerin den im Wohnbereich des Wohnstiftes anfallenden Abfall (Abfall aus privaten Haushaltungen) zu überlassen und zu diesem Zweck die Aufstellung der dafür zugelassenen Abfallbehälter der öffentlichen Abfallentsorgung zu dulden. Die Antragstellerin hatte bis zum Jahre 2001 ihren Abfall von der öffentlichen Abfallentsorgung entsorgen lassen, diesen dann aber einer privaten Städtereinigung, der SRW, überlassen. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2002 bestätigte die SRW der Antragstellerin, dass sie die im Wohnstift anfallenden Abfälle einer ordnungsgemäßen thermischen Verwertung (gem. KrW-/AbfG) zuführe.

Den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht abgelehnt.

Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

Der Anordnung des Rechtsvorgängers der Antragsgegnerin, dem im Wohnbereich des Wohnstiftes anfallenden privaten Abfall der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen bzw. die Aufstellung von Abfallbehältern zu dulden, begegnen in der Sache keine rechtlichen Bedenken. Diese Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG in Verbindung mit der landesgesetzlichen und satzungsgemäßen Ausgestaltung der Überlassungspflicht von Abfällen aus privaten Haushalten.

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen abweichend von § 5 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 verpflichtet, diese den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Als Erzeuger bzw. Besitzer der in den Wohnungen bzw. Wohneinheiten des Wohnstiftes anfallenden privaten Haushaltsabfälle unterliegt die Antragstellerin dieser Überlassungspflicht. Sie ist von dieser Überlassungspflicht auch nicht nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. KrW-/AbfG freigestellt. Denn sie selbst ist - auch nach ihrem eigenen Vortrag - weder zu einer Verwertung in der Lage noch beabsichtigt sie eine solche. Die Antragstellerin überlässt ihre privaten Hausmüllabfälle vielmehr seit dem Jahre 2002 der Firma SRW, die die Abfälle dann - entsprechend ihrer Bestätigung vom 18. Oktober 2002 - einer ordnungsgemäßen thermischen Verwertung zuführt. Diese Form der Verwertung unter Einschaltung eines Dritten ist im Bereich von Haushaltsabfällen nach den bundesgesetzlichen Vorgaben des § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG nicht zugelassen.

§ 13 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. KrW-/AbfG normiert ausdrücklich, dass die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen die Überlassungspflicht dann trifft, "soweit sie zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen". Mit der Verwendung des Wortes "sie" hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass bei privatem Haushaltsmüll der Pflichtige selbst verwertend tätig werden muss und eine Einschaltung Dritter die Überlassungspflicht grundsätzlich nicht entfallen lässt. Mit der Auslegung der in § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG geregelten Überlassungspflicht hat sich bereits der VGH Mannheim in seinem grundsätzlichen Urteil vom 21.7.1998 (10 S 2614/97 - NVwZ 1998, 1200) umfänglich auseinandergesetzt. Er ist zunächst vom Wortlaut des § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG ausgehend, sodann bei systematischer Auslegung dieser Vorschrift, von derem Sinn und Zweck und schließlich von seiner Entstehungsgeschichte her zu dem Ergebnis gekommen, dass für in privaten Haushalten anfallenden Haushaltsabfall bundesgesetzlich eine grundsätzliche Überlassungspflicht gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger besteht. Einen wilden, zumindest einen nur schwer regulierbaren Mülltourismus über Dritte lässt § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG nicht zu. Der VGH Mannheim (aaO) begründet dies u.a. wie folgt:

"...§ 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG hat mit den Worten "abweichend von § 5 II" - i.V. mit § 15 I KrW-/AbfG - eine selbständige gesetzliche Grundentscheidung für den Bereich der Abfällen aus privaten Haushalten getroffen...; die Entsorgungspflicht der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger tritt gleichwertig neben die in §§ 5 und 11 KrW-/AbfG genannten Grundpflichten der Abfallerzeuger und -besitzer (Queitsch, Stadt und Gemeinde 1997, 332). Das ist Ausdruck einer dualen Ordnung der Abfallentsorgung, die für die Abfälle aus privaten Haushaltungen weiterhin ein weitgehendes Entsorgungsmonopol der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger vorsieht (vgl. dazu Paetow, in: Kunig/ Paetow/Versteyl, § 11 Rdnr. 3; Kloepfer, UmweltR, 2. Aufl. (1998), § 18 Rdnr. 139) und damit dem Umstand Rechnung trägt, daß der einzelne Privathaushalt mit der umweltgerechten Entsorgung des bei ihm anfallenden Abfalls regelmäßig überfordert ist (Kloepfer, § 18 Rdnr. 141; Kahl, DVBl 1995, 1327 (1329); zum letzteren auch BVerwGE 62, 224 [230] = NJW 1982, 63 = NVwZ 1982, 38 L = DÖV 1981, 917 [919]. Es besteht deshalb eine gesetzliche Regelvermutung dafür, daß private Haushaltungen zu einer ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallverwertung nicht in der Lage sind (Queitsch, S. 332, 334). § 13 I 1 Halbs. 2 KrW-/AbfG regelt demgemäß eine Ausnahme von der grundsätzlichen Überlassungspflicht gem. § 13 I 1 Halbs. 1 KrW-/AbfG, die den Rückgriff auf § 5 II KrW-/AbfG auch dann nicht zuläßt, wenn die Voraussetzungen einer Ausnahme gegeben sind. Denn dieser Rückgriff wäre nur möglich, wenn - anders als oben ausgeführt - § 13 I 1 KrW-/AbfG keine selbständige Grundnorm für Abfälle aus privaten Haushaltungen, sondern im Rahmen eines Stufenverhältnisses die Ausnahme von einer grundsätzlich bestehenden Pflicht zur Entsorgung nach §§ 5, 11 KrW-/AbfG darstellte, zu der dann wiederum § 13 I 1 Halbs. 2 KrW-/AbfG die Gegenausnahme wäre. Steht somit § 13 I 1 KrW-/AbfG gleichberechtigt neben § 5 II KrW-/AbfG, fehlt es an einer Verwertungspflicht (so zu Recht Hoesel/v. Lersner, KrW-/AbfG, § 13 Rdnr. 15). Daher kann die Annahme der Zulässigkeit einer Überlassung von Haushaltsabfällen zur Verwertung durch Dritte auch nicht auf § 16 I 1 KrW-/AbfG, der eine Verwertungspflicht gerade voraussetzt, gestützt werden (a.A. Fluck, KrW-/AbfG, § 13 Rdnr. 82).

...

Das Ziel der Ressourcenschonung ergibt für sich (allerdings) noch keinen Hinweis zur Beantwortung der Frage, ob die Überlassungspflicht nach § 13 I 1 KrW-/AbfG auch dann entfällt, wenn der Abfallerzeuger bzw. - besitzer die Abfälle einem Dritten zur Verwertung überläßt. Denn eine Verwertung hat auch stattzufinden, wenn die Abfälle einem öffentlichen Entsorgungsträger überlassen werden (vgl. § 15 I 1 KrW-/AbfG). Jedoch spricht das Ziel einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung i.S. von § 5 III KrW-/AbfG dafür, private Haushaltungen nur unter engen Voraussetzungen von der Überlassungspflicht freizustellen. Denn diese wären - wie dargestellt - regelmäßig mit der Aufgabe der schadlosen, d.h. auch gesundheitlich unbedenklichen Abfallentsorgung überfordert. Das spricht jedenfalls im Prinzip für die Begrenzung der Ausnahmen von der Überlassungspflicht auf Fälle der Eigenverwertung. Wollte man dagegen auch die Überlassung von Haushaltsabfällen an beliebige Dritte zur Verwertung grundsätzlich für zulässig halten, wären wegen der Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten bei der Entsorgung und der unübersehbar großen Zahl von Privathaushaltungen die Entsorgungsmodalitäten und -wege kaum mehr überschaubar und damit auch nicht in effektiver Weise kontrollierbar (so auch Queitsch, Stadt und Gemeinde 1997, 332 [334]; a.A. offenbar Frenz, KrW-/AbfG, § 13 Rdnr. 10)...."

Von der Globalzuständigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für die Abfälle aus privaten Haushalten geht offensichtlich auch das BVerwG aus. In seinem Urteil vom 20.12.2000 (11 C 7.00 - DVBl. 2001, 488 = BVerwGE 112, 297) führt es insoweit aus: "In Abweichung vom Verursacherprinzip, dass in § 5 Abs. 2 Satz 1 und § 11 KrW-/AbfG normiert ist, sind bei Abfällen aus privaten Haushaltungen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für die Entsorgung verantwortlich (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG). Als Ausnahme von diesem Grundsatz räumt § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG aber den privaten Haushaltungen das Recht zur eigenen Verwertung ein, soweit sie dies wollen und hierzu in der Lage sind. Der Gesetzgeber hat bei dieser Ausnahme speziell an die Möglichkeit der Eigenkompostierung gedacht (vgl. die Begr. des Regierungsentw., BT-Drucks. 12/5672 S. 44)." Das BVerwG spricht insoweit unter Hinweis auf Klöck, NuR 1999, 441, 447 von einer privaten "Verwertungsoption".

Der Senat folgt in Kenntnis der ihm bekannten kontroversen Diskussion (gegenteilige Ansicht z.B. Frenz, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Kommentar, 3. Aufl. 2002, § 13 Rdnr. 27 bis 33 unter Aufbereitung umfänglicher Literatur) der oben dargestellten Auffassung. § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG schafft eine im Verhältnis zu den im § 5 Abs. 2 KrW-/AbfG geregelten Grundpflichten gewissermaßen selbständige Überlassungspflicht für den privaten Hausmüllbereich. Die Überlassungspflicht greift zwar nur unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. KrW-/AbfG. Die Verwertungspflichten können für den Bereich des Hausmülls aber nicht durch einen Dritten erfüllt werden.

Ende der Entscheidung

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