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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 12.01.2006
Aktenzeichen: 9 ME 245/05
Rechtsgebiete: NKAG, NStrG


Vorschriften:

NKAG § 6
NKAG § 6 I
NStrG § 47 Nr. 3
1. Eine öffentliche Einrichtung im Sinne von § 6 Abs. 1 NKAG endet bzw. beginnt immer dort, wo sie in den Außenbereich eintritt bzw. zur Innerortsstraße wird.

2. Der Ausbau einer Straße im Außenbereich vermittelt den zwischen dieser und einer Innerortsstraße gelegenen Grundstücken einen ausbaubeitragsrechtlich relevanten Vorteil regelmäßig nur für deren an die Außenbereichsstraße angrenzenden Außenbereichsflächen.


Tatbestand:

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Das Verwaltungsgericht hat dem gegen die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für die im Außenbereich verlaufende Teilstrecke der Straße "B. -Weg/B. -Ring" in der Mitgliedsgemeinde C. der Antragsgegnerin gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes mit der Begründung stattgegeben, die Antragsgegnerin habe das Abrechnungsgebiet unzutreffend gebildet. Die an der Einmündung der "D. -Straße" beginnende Straße sei ungeachtet dessen, dass sie auf einer Teillänge von etwa 272 m den Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB durchquert, insgesamt als eine einheitliche Anlage anzusehen. Die Antragsgegnerin habe stattdessen ausschließlich die im Außenbereich befindliche Strecke unter Berücksichtigung der hierfür entstandenen Kosten abgerechnet und die Anlieger, deren Grundstücke an die im Innenbereich gelegene Ausbaustrecke angrenzen, nicht herangezogen. Diese Handhabung sei zu beanstanden, weil von der gesamten Anlage auch die im Innenbereich gelegenen Grundstücke bevorteilt seien. Es handle sich mithin um den satzungsrechtlich geregelten Fall der Vorteilsbemessung in dem Sonderfall, dass die Möglichkeit der Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen sowohl im Innenbereich liegenden Grundstücken als auch solchen im Außenbereich besondere Vorteile biete.

Der Senat tritt dem Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin bei, dass diese Auffassung unzutreffend ist und die Antragsgegnerin bei der Beitragserhebung zu Recht die im Außenbereich verlaufende Teillänge der Straße als selbstständige Außenbereichsstraße abgerechnet hat, weil es sich bei dieser etwa 272 m langen Teilstrecke von "B. -Weg/B. -Ring" unter Berücksichtigung des im Straßenausbaubeitragsrecht geltenden Einrichtungsbegriffs um eine selbstständige öffentliche Einrichtung im Sinne von § 6 Abs. 1 NKAG handelt.

Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse v. 11.2.1987 - 9 B 122/86 - KStZ 1987, 151 = ZMR 1987, 353; v. 30.1.1998 - 9 M 2815/96 -; v. 9.8.2001 - 9 L 3120/00 -; v. 12.3.2004 - 9 ME 45/04 - NVwZ-RR 2004, 605 = NdsRpfl 2004, 165 = NdsVBl 2004, 336; Urt. v. 28.11.2001 - 9 LB 2941/01 -) ist der Begriff der Einrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 NKAG grundsätzlich identisch mit dem erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriff (vgl. dazu: BVerwG, Urteile v. 3.5.1974 - IV C 16.72 - Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 14 = BRS 37 Nr. 82 = BauR 1974, 406 = ZMR 1974, 310; v. 21.9.1979 - 4 C 55.76 - DÖV 1980, 833 = BauR 1980, 165 = KStZ 1980, 110 = BBauBl 1980, 253 = Buchholz 406.11 § 130 BauGB Nr. 24; v. 15.2.1991 - 8 C 56.89 - BVerwGE 88, 53 = DVBl 1991, 591 = KStZ 1991, 171 = NVwZ 1991, 1094; u. v. 30.5.1997 - 8 C 6.95 - ZMR 1997, 615 = UPR 1997, 468 = DVBl 1998, 46 = KStZ 1998, 34 = Buchholz 406.11 § 125 BauGB Nr. 35). Eine öffentliche Einrichtung im Sinne von § 6 Abs. 1 NKAG ist danach grundsätzlich jeder Straßenzug, den der unbefangene Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise als selbstständiges, von anderen Straßen abgegrenztes Element des gemeindlichen Straßenverkehrsnetzes ansieht. Maßgebend ist das durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägte Erscheinungsbild, nicht eine etwa nur "auf dem Papier stehende" planerische Festsetzung. Diese Aussage bezeichnet indes nur die Regel und lässt Raum für eine abweichende Betrachtung im Einzelfall. Die sonst gebotene natürliche Betrachtungsweise tritt in den Hintergrund, wenn ein Teil einer ausgebauten Verkehrsanlage im Innenbereich und ein anderer Teil im Außenbereich verläuft (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 13.11.2003 - 1 M 170/03 - DÖV 2004, 709 m.w.N.). In einem solchen - auch hier gegebenen - Fall gewinnt maßgebliche Bedeutung, dass sich der ausgebaute Straßenzug teils als Innerortsstraße und teils als Außenbereichsstraße darstellt und daher straßenausbaubeitragsrechtlich verschiedenen Straßentypen mit jeweils unterschiedlichen Anliegeranteilen zuzuordnen ist. Diese beitragsspezifische Besonderheit macht es erforderlich, eine öffentliche Einrichtung immer dort enden bzw. beginnen zu lassen, wo sie in den Außenbereich eintritt bzw. zur Innerortsstraße wird. Die unterschiedliche bauplanungsrechtliche Zuordnung der anliegenden Grundstücke teils zum Innenbereich und teils zum Außenbereich führt hier dazu, dass die etwa 272 m lange Teillänge von "B. -Weg/B. -Ring" als Außenbereichsstraße zwischen zwei Innerortstraßen verläuft und - wie geschehen - ausbaubeitragsrechtlich als eine selbstständige öffentliche Einrichtung abzurechnen ist. Denn von der Gesamtstrecke der Straße verlaufen nur die an der "D. -Straße" beginnende erste Teilstrecke von etwa 40 m und - nach Durchquerung des Außenbereichs auf einer Länge von etwa 272 m - die Reststrecke vom Spielplatz bis zum "E. -Weg" im Innenbereich.

Die nach alledem zutreffend als eigenständige öffentliche Einrichtung bewertete Außenbereichsstraße hat die Antragsgegnerin zu Recht als sonstige Außenbereichsstraße im Sinne des § 47 Nr. 3 NStrG mit einem sich hiernach aus § 4 Abs. 1 Nr. 4 der Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde C. ergebenden Anteil der Anlieger am Ausbauaufwand von 75 % eingestuft. Denn es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Außenbereichsstraße anderen Zwecken dient als dem Bewirtschaftungsverkehr im Hinblick auf die an sie angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin bei der Beitragsbemessung für die zwischen der Außenbereichsstraße im Norden und der innerörtlichen "D. -Straße" im Süden gelegenen Grundstücke nur deren dem Außenbereich zuzurechnenden und an die Außenbereichsstraße angrenzenden Teilflächen, nicht hingegen auch deren zur Innerortsstraße ausgerichteten bebauten Teilflächen berücksichtigt hat. Zwar gilt im Ausbaubeitragsrecht - wie auch im übrigen kommunalen Beitragsrecht und im Erschließungsbeitragsrecht - grundsätzlich der Grundstücksbegriff des Grundbuchrechts (vgl. Urt. d. Sen. v. 26.4.1989 - 9 L 7/89 - NVwZ 1989, 1088 = NdsRpfl 1989, 188 = KStZ 1990, 59; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl. 2001, § 35 RdNr. 6 und dortige Fußnote 10 m.w.N.), so dass in der Regel das gesamte Buchgrundstück bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands zu berücksichtigen ist. Doch gibt es Fallgestaltungen, in denen dies ausnahmsweise nicht gilt. So hat der Senat es bereits als rechtmäßig angesehen, bei außergewöhnlich tiefen und bereits über andere Straßen erreichbaren Außenbereichsgrundstücken nur der ausgebauten Straße naheliegende Teilflächen dieser Grundstücke als durch die ausgebaute Straße bevorteilt einzuschätzen (Urt. v. 30.4.1996 - 9 L 1380/93 - NdsMBl 1997, 76 [nur Leitsätze]). Eine vergleichbare besondere Konstellation ist hier für die durchlaufenden Grundstücke zwischen der Außenbereichstraße und der Innerortsstraße wegen der beitragsrechtlich relevanten unterschiedlichen Art der Nutzung der Grundstücksteile gegeben. Denn die dem Innenbereich zuzuordnenden Grundstücksteile sind auf die Innerortsstraße ausgerichtet und unterscheiden sich insoweit nicht von "normalen" Innenbereichsgrundstücken mit Gebäude- und Freiflächen, während die dem Außenbereich zuzuordnenden Grundstücksteile überwiegend als Ackerland und Grünland genutzt werden. Der durch die Außenbereichsstraße als Zufahrt zu den beiderseitigen landwirtschaftlich genutzten Flächen gebotene, die Beitragserhebung rechtfertigende Vorteil im Sinne von § 6 Abs. 1 NKAG kommt deshalb hier - nach dem im Eilverfahren erkennbaren Sach- und Streitstand - nur den dorthin ausgerichteten Außenbereichsflächen zu, nicht hingegen den innerörtlich gelegenen bebauten Grundstücksteilen, denen die Außenbereichsstraße keinen zusätzlichen Gebrauchsvorteil vermittelt.

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