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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 07.08.2009
Aktenzeichen: 9 ME 5/09
Rechtsgebiete: NKAG


Vorschriften:

NKAG § 3
Eine Vergnügungssteuer in Form der Kartensteuer kann für die Durchführung von Tanzveranstaltungen nicht erhoben werden, wenn anstelle von Eintrittskarten oder sonstigen Ausweisen lediglich Stempelabdrucke auf die Hand oder den Arm vergeben werden.
Gründe:

Die Antragstellerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Vergnügungsteuer für von ihr durchgeführte Tanzveranstaltungen in Höhe von 7.280,- €. Die Besucher der Veranstaltungen zahlen am Eingang zur Diskothek ein Eintrittsgeld von 7,- €. Sie erhalten dafür einen Stempelabdruck auf die Hand oder den Arm, der nach den Angaben der Antragstellerin dem Zweck dient, den Besuchern das kurzfristige Verlassen der Veranstaltung und den Wiedereintritt ohne erneute Zahlung des Eintrittsgeldes zu ermöglichen.

§ 4 Abs. 2 Satz 1 der Vergnügungsteuersatzung der Antragsgegnerin in der Fassung vom 6. November 2007 (Amtsblatt 2007 S. 112 ff.) - VStS - sieht vor, dass die Vergnügungsteuer bei Tanzveranstaltungen als Kartensteuer erhoben wird, "wenn die Teilnahme an der Veranstaltung von dem Erwerb von Eintrittskarten oder sonstigen Ausweisen abhängig ist". Liegen diese Voraussetzungen für eine Kartensteuer nicht vor, so wird die Vergnügungsteuer gemäß § 4 Abs. 3 VStS als "Steuer nach der Veranstaltungsfläche" erhoben. Bis einschließlich März 2008 veranlagte die Antragsgegnerin die Antragstellerin für deren Tanzveranstaltungen auf der Grundlage der Veranstaltungsfläche zur Vergnügungsteuer. Mit dem streitbefangenen Bescheid vom 29. Juli 2008 zog sie die Antragstellerin für die Monate April bis Juni 2008 erstmals zu einer Kartensteuer in Höhe von 7.280,- € heran. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin dagegen erhobenen Klage mit dem angefochtenen Beschluss angeordnet, weil die Voraussetzungen für die Erhebung einer Kartensteuer nicht vorlägen. Denn der auf die Hand oder den Arm aufgedruckte Stempelabdruck stelle weder eine Eintrittskarte noch einen sonstigen Ausweis im Sinne von § 4 Abs. 2 VStS dar.

Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Antragsgegnerin eine Kartensteuer nach § 4 Abs. 2 VStS für die von der Antragstellerin durchgeführten Tanzveranstaltungen nicht erheben kann. Der auf die Hand oder den Arm aufgedruckte Stempelabdruck stellt weder eine Eintrittskarte noch einen "sonstigen Ausweis" im Sinne des § 4 Abs. 2 VStS dar (ebenso im Ergebnis der 13. Senat des beschließenden Gerichts, Beschluss vom 26.5.1998 - 13 L 3443/95 - zitiert nach juris).

Unter einem Ausweis ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend formuliert hat - ein dem Besucher ausgehändigtes Dokument mit einem bestimmten Erklärungs- und Aussagegehalt und einer Legitimierungsfunktion zu verstehen. Gehalt und Funktion beurteilen sich maßgeblich nach dem Gesamtzusammenhang, in dem der Begriff des Ausweises in der Vergnügungsteuersatzung der Antragsgegnerin verwendet wird. Insoweit gewinnt Bedeutung, dass die Teilnahme an der Tanzveranstaltung gemäß § 4 Abs. 2 VStS vom Erwerb des Ausweises "abhängig" sein muss. Ferner fällt ins Gewicht, dass die Ausweise nach § 13 Absätze 2 und 3 VStS allen Zutritt Nehmenden "ausgegeben", der Antragsgegnerin vor den Veranstaltungen in Form eines Musters vorgelegt und von ihr genehmigt werden müssen. Ferner muss nach § 13 Abs. 4 VStS über die ausgegebenen Ausweise für jede Veranstaltung ein Nachweis geführt werden. All diese Anforderungen und Voraussetzungen, deren wesentlicher Zweck darin besteht, der Antragsgegnerin Kontrollmöglichkeiten zu verschaffen, erfüllt der den Besuchern aufgedruckte Stempel nicht. Er besteht aus Symbolen, Comicfiguren oder Ähnlichem und hat damit keinen einer typischen Eintrittskarte ähnelnden Erklärungsgehalt. Seine eigentliche Funktion erschöpft sich vielmehr darin, während des Ablaufs einzelner Veranstaltungen dem Veranstalter gegenüber zu belegen, dass die Berechtigung besteht, nach dem Verlassen der Diskothek diese am selben Abend wieder zu betreten. Kontrollfunktionen zu Gunsten der Antragsgegnerin, wie sie zum Beispiel durch Eintrittskarten wahr genommen werden, vermögen die Stempelabdrucke nicht zu erfüllen. Auch ist deren Erteilung nicht Voraussetzung für den erstmaligen Zutritt zur Tanzveranstaltung, so dass es an einer Abhängigkeit im Sinne von § 4 Abs. 2 VStS fehlt (vgl. den Beschluss des beschließenden Gerichts vom 26.5.1998 - 13 L 3443/95 -, wonach ein bloßer "Rückkehrausweis" vorliege). Das Vorliegen einer Abhängigkeit im Sinne von § 4 Abs. 2 VStS beurteilt sich - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - nämlich nach den tatsächlichen Gegebenheiten (ob also eine Eintrittskarte oder ein sonstiger Ausweis tatsächlich für den Zutritt erforderlich ist) und nicht nach den Verhältnissen, die bei Anwendung der Regelung in § 13 Abs. 2 VStS (Verpflichtung zur Ausgabe von Eintrittskarten oder sonstigen Ausweisen bei Forderung eines Eintrittsgeldes) bestünden.

An der soeben wiedergegebenen Betrachtungsweise vermag der von der Antragsgegnerin mit der Beschwerde hervorgehobene Gesichtspunkt, dass nicht die Tanzveranstaltung, sondern der Vergnügungsaufwand des Besuchers besteuert werde und dieser Eintritt gezahlt habe, nichts zu ändern. Denn die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beruht nicht auf der Annahme, der Vergnügungsaufwand des Eintritt zahlenden Besuchers könne nicht besteuert werden oder sei nicht zu besteuern. Maßgeblich ist vielmehr die Erwägung, dass es nach dem - gemäß § 2 Abs. 1 NKAG für eine Steuererhebung erforderlichen - Satzungsrecht der Antragsgegnerin nicht zulässig ist, bei der Verwendung von Stempelabdrucken eine Kartensteuer zu erheben. Bei dieser Rechtslage, also der Unzulässigkeit einer Kartensteuer, kann es auf deren von der Antragsgegnerin betonten Vorrangigkeit gegenüber der Steuer nach der Veranstaltungsfläche ebenfalls nicht entscheidend ankommen.

Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht und dem 13. Senat des beschließenden Gerichts (a. a. O.) auch in deren Ansicht, dass in Fällen der vorliegenden Art die Nichtausgabe von Eintrittskarten oder sonstigen Ausweisen zwar einen Bußgeld bewehrten Verstoß gegen § 13 Abs. 2 Satz 1 VStS beinhalten mag, aber nicht schon deshalb als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne von § 11 Nr. 2 b NKAG in Verbindung mit § 42 AO angesehen werden kann. In der Nichtbeachtung der satzungsmäßigen Verpflichtung, Eintrittskarten oder sonstige Ausweise auszugeben, liegt nicht schon automatisch eine unangemessene, den Missbrauchstatbestand begründende Gestaltung. Die Annahme eines Missbrauchs scheitert - wie das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen, auf die der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verweist, näher begründet hat - bereits daran, dass das Verhalten der Antragstellerin möglicherweise nicht allein auf das Streben nach Steuerersparnis, sondern auch auf anzuerkennende außersteuerliche Gründe zurückzuführen ist.

Ende der Entscheidung

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