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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 01.02.2006
Aktenzeichen: 9 MN 40/05
Rechtsgebiete: BauGB, VwGO


Vorschriften:

BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 18 b
VwGO § 47 Abs. 6
Zur einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren - Festsetzung als Waldfläche.
Gründe:

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die im Bebauungsplan Nr. 2.02 "Reindorfer Osterberg" für ihre Grundstücke Flurstück 20/46 und Flurstück 20/53 der Flur 6, Gemarkung Itzenbüttel, getroffenen Festsetzungen von Flächen für Wald und von Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Bei ihrer Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Gründe, die für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sprechen, müssen so schwer wiegen, dass deren Erlass unabweisbar erscheint.

Um festzustellen, ob der Antragstellerin von dem im Streit befindlichen Bebauungsplan Nachteile im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO drohen, sind die Folgen zu ermitteln, die für sie entstehen, wenn die einstweilige Anordnung nicht ergeht, die angegriffene Festsetzung jedoch später für nichtig erklärt wird (Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl.,1998, Rdnr. 615 m. w. N.). Ein schwerer Nachteil liegt dann vor, wenn durch die Realisierung der Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans rechtlich geschützte Interessen der Antragstellerin in ganz besonderem Maße beeinträchtigt werden (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 15.03.1977 - IV N 3/77 -, BRS 32 Nr. 24) oder ihr außergewöhnliche Opfer abverlangt werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.11.1978 - Xa ND 8/78 -, BRS 33 Nr. 24). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann nicht erfolgreich daraus abgeleitet werden, dass der Bebauungsplan Nr. 2.02 "Reindorfer Osterberg" für die im Eigentum der Antragstellerin stehenden Grundstücke Flurstücke 20/46 (6.000 m²) und 20/53 die Festsetzung Wald trifft. Durch diese planerische Festsetzung ist es der Antragstellerin nicht möglich, die unbebauten Grundstücksflächen selbst zu bebauen bzw. als Baulandflächen zu veräußern. Eine weitere nachteilige Veränderung zu Lasten der Antragstellerin ist mit dem Vollzug des Bebauungsplans nicht verbunden.

In der Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass die sich aus einer Versagung der Baugenehmigung und der unvermeidbaren Dauer eines anschließenden Rechtsstreits in mehreren Instanzen ergebende Verzögerung des Bauvorhabens und die damit möglicherweise verbundenen finanziellen Verluste grundsätzlich weder als schwere Nachteile noch als andere wichtige Gründe anzusehen sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO dringend gebieten würden (Hess. VGH, Beschluss vom 12.06.1995 - 4 NG 1454/95 - NVwZ-RR 1996, 479 = BRS 57 Nr. 59). Solche Verzögerungen und die damit verbundenen Nachteile sind in einem Baugenehmigungsverfahren nicht ungewöhnlich, sondern treffen in gleicher Weise eine Vielzahl von Bauwilligen, die ihr jeweiliges Vorhaben in Abweichung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans - oder in Abweichung von anderen Normen im Sinne des § 47 Abs. 1 VwGO - verwirklichen wollen und denen regelmäßig ein längerer Rechtsstreit mit der Bauaufsichtsbehörde nicht erspart bleibt; ihnen wird also kein außergewöhnliches Opfer abverlangt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.11.1978, a.a.O.). Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall gewinnt Bedeutung, dass die frühere Eigentümerin des Grundstücks Flurstück 20/46 bereits am 1. April 2004 - also vor der Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zwecks Außervollzugsetzung bestimmter Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2.02 "Reindorfer Osterberg" - die Erteilung eines Bauvorbescheids beim Landkreis Harburg beantragt hatte, mit dem die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Bebauung auf dem Grundstück Flurstück 20/46 abgeklärt werden sollte. Die Erteilung des begehrten Bauvorbescheids lehnte der Landkreis Harburg mit Bescheid vom 16. August 2004 ab, gegen den die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin im Eigentum an dem Grundstück Flurstück 20/46 fristgerecht Widerspruch einlegte. Auf Anregung der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin ruht das Widerspruchsverfahren im Hinblick auf das hier vorliegende Eilrechtsschutzverfahren. Für das Grundstück Flurstück 20/53 beantragte die Antragstellerin am 9. September 2004 beim Landkreis Harburg die Erteilung eines Bauvorbescheids. Über diesen Antrag ist bislang noch nicht entschieden worden, weil die Antragstellerin den Landkreis mit Schreiben vom 25. Februar 2005 gebeten hatte, das Bauvoranfrageverfahren im Hinblick auf das vorliegende einstweilige Rechtsschutzverfahren ebenfalls ruhen zu lassen.

Die vom Bauplanungsrecht eröffnete und von der Antragstellerin wahrgenommene Möglichkeit, bauplanungsrechtliche Zweifelsfragen in einem gesonderten Verfahren vor einem eigentlichen Baugenehmigungsverfahren abklären zu lassen, würde zunehmend entwertet, wenn bereits jede vom Bebauungsplan ausgesprochene Versagung einer Bebauungsmöglichkeit einer unbebauten Fläche für die Annahme eines schwerwiegenden Nachteils ausreichen würde. Es sind keine durchgreifenden Gründe dafür ersichtlich, einen Bauherrn, der in Abweichung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans im Sinne des § 47 Abs. 1 VwGO bauen will, durch Anwendung des § 47 Abs. 6 VwGO potentiell besser zu stellen als einen Bauherrn, dessen Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt oder der plangerecht bauen will. Ein solcher Bauherr ist, wenn er die Baugenehmigung erstreiten will, auf ein eventuell langwieriges Klageverfahren angewiesen, ohne einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO in Anspruch nehmen zu können (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 18.09.1973 - IV TG 42/73 -, BRS 27 Nr. 150).

Gegen das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin spricht ferner, dass im Rahmen der nach § 47 Abs. 6 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung auch diejenigen Nachteile zu berücksichtigen sind, die sich ergäben, wenn der Bebauungsplan wie beantragt bezogen auf die beiden Grundstücke der Antragstellerin vorläufig außer Vollzug gesetzt würde. Insoweit erscheint es im Hinblick auf die von der Antragstellerin vorgetragene Behauptung, der Landkreis Harburg habe nach mündlicher Auskunft keine Probleme mit einer Bebauung der Flächen, nicht ausgeschlossen, dass es noch vor Abschluss des Normenkontroll - Hauptsacheverfahrens zu einer Bebauung der beiden Grundstücke käme, die vollendete Tatsachen schaffen würde und den Planungszielen für diese Grundstücksflächen, sie als unbebaute Waldflächen zu erhalten, zuwiderliefe. Insoweit erscheint es nicht interessengerecht, zunächst einmal durch den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung eine unter Umständen nicht ausgeschlossene Bebauung zu ermöglichen, um später im Hauptsacheverfahren eventuell festzustellen, dass die - möglicherweise fertiggestellten oder im Bau befindlichen - Bauvorhaben materiell rechtswidrig sind.

Die begehrte einstweilige Anordnung ist auch nicht aus anderen wichtigen Gründen im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO dringend geboten. Nach ständiger Rechtsprechung des 1. Senats des Nds. OVG, der sich der beschließende Senat anschließt, ist vorläufiger Rechtsschutz aus "anderen wichtigen Gründen" zu gewähren, wenn der Normenkontrollantrag mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird (Nds. OVG, Beschluss vom 30.08.2001 - 1 MN 2456/01 - NVwZ 2002, 109 = BRS 64 Nr. 62 = BauR 2002, 447 m. w. N.).

Nach der gegenwärtigen Aktenlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin mit ihrem Normenkontrollantrag mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird. Bei summarischer Beurteilung sind die Erfolgsaussichten der Normenkontrolle derzeit jedenfalls nicht überwiegend zu Gunsten der Antragstellerin zu bewerten.

Hinsichtlich der Planrechtfertigung nach § 1 Abs. 3 BauGB bestehen keine Bedenken gegen den Bebauungsplan Nr. 2.02 Reindorfer Osterberg. Für die Frage, ob ein Bebauungsplan erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ist, besitzt die Gemeinde ein weites planerisches Ermessen, das hier nicht überschritten ist. Die Gemeinde soll gerade bewusst Städtebaupolitik betreiben (BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz, 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Entscheidend ist, ob die getroffene Festsetzung in ihrer eigentlichen gleichsam positiven Zielsetzung gewollt und erforderlich ist. Sie darf nicht nur das vorgeschobene Mittel sein, um einen Bauwunsch zu durchkreuzen (BVerwG, Urteil vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 -, DVBl. 1989, 458). Letzteres kann aber nicht schon dann angenommen werden, wenn die auf die Verhinderung einer - aus der Sicht der Gemeinde gegebenen - Fehlentwicklung gerichtete Planung im Vordergrund steht. Auch sie kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Eine Würdigung der planerischen Überlegungen der Antragsgegnerin für die beiden Grundstücke, auf die sich der Antrag der Antragstellerin bezieht, hat davon auszugehen, dass die Grundstücke ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Karten bei überschlägiger Prüfung im Außenbereich liegen. Die westlich und südlich der Grundstücke gelegene Bebauung auf den Flurstücken 20/49, 20/48 und 21/3 stellt sich als im Außenbereich gelegene, vereinzelt gebliebene Streubebauung im Sinne eines Siedlungssplitters dar, dem das Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB nicht zukommt. Ebenso wenig nimmt dieser Siedlungssplitter an dem Bebauungszusammenhang der nördlich und östlich der Grundstücke der Antragstellerin gelegenen Bebauung teil. Es fehlt insbesondere auch am Eindruck der Geschlossenheit. Das 6.000 m² große Grundstück Flurstück 20/46 bildet eine natürliche Zäsur zur östlich gelegenen Bebauung. Den von der Antragstellerin vertretenen Eindruck, ihre Grundstücke stellten eine Baulücke innerhalb eines Bebauungszusammenhangs dar, teilt der Senat nach alledem nicht.

Aber selbst wenn man mit der Antragstellerin unterstellt, ihre Grundstücke hätten vor Inkrafttreten des Bebauungsplans im Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB gelegen, wäre damit angesichts des auf den Grundstücken befindlichen Waldes eine Bebaubarkeit nicht zu bejahen. Denn die Voraussetzungen für eine Waldumwandlung liegen bei summarischer Prüfung nicht vor. Zwar bedarf es nach 8 Abs. 2 Nr. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) einer förmlichen Waldumwandlungsgenehmigung nicht, soweit die Umwandlung durch eine Baugenehmigung erforderlich wird. Nach § 8 Abs. 2 S. 2 NWaldLG hat die Baubehörde jedoch § 8 Abs. 5 NWaldLG anzuwenden und die Abwägung nach § 8 Abs. 6 NWaldLG vorzunehmen. Nach § 8 Abs. 5 Nr. 2 b NWaldLG soll die Genehmigung versagt werden zur Sicherung der Erholungsfunktion, wenn die Waldfläche in einem Bauleitplan als Wald oder Grünfläche dargestellt oder festgesetzt ist. Darunter fällt auch die Ausweisung von Wald in Flächennutzungsplänen (Möller, Waldrecht und Umweltrecht in Nds., 2. Aufl., 2003, 45.4.6.7). Im vorliegenden Fall sind die Grundstücksflächen der Antragstellerin im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin als Wald dargestellt. Deshalb kann dahinstehen, ob neben dem damit erfüllten Sollversagungsgrund des § 8 Abs. 5 Nr. 2 b NWaldLG noch ein weiterer Sollversagungsgrund nach § 8 Abs. 5 Nr. 2 d NWaldLG gegeben ist. Im Rahmen der sich anschließenden Abwägung nach § 8 Abs. 6 NWaldLG ist nicht festzustellen, dass die Belange der Allgemeinheit oder beachtliche wirtschaftliche Interessen der waldbesitzenden Person im vorliegenden Fall höher zu gewichten sind als der Sollversagungsgrund in § 8 Abs. 5 Nr. 2 b NWaldLG und das sonstige Interesse an der Erhaltung der Nutz-, Schutz- oder Erholungsfunktion der Waldfläche. Gemäß § 8 Abs. 6 S. 2 NWaldLG sind wirtschaftliche Interessen im Sinne des § 8 Abs. 6 S. 1 NWaldLG nur beachtlich, wenn die waldbesitzende Person einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb führt und die Wirtschaftlichkeit des Betriebs durch die Waldumwandlung in einer für dessen Existenz entscheidenden Weise nachhaltig verbessert wird. Diese Voraussetzungen erfüllt die Antragstellerin nicht. Sie kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, auf ihrem Grundstück 20/46 sei der Wald bereits gerodet. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass diese Rodung durch eine Waldumwandlungsgenehmigung gerechtfertigt war und zum anderen ist insoweit ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan eine Wiederaufforstungsverpflichtung ausgesprochen worden. Letztlich kommt es rechtlich aber nur darauf an, dass zum Wald im Sinne des § 2 Abs. 3 NWaldLG nach § 2 Abs. 4 NWaldLG auch kahl geschlagene oder verlichtete Grundflächen gehören.

Die im Vorbringen der Antragstellerin zum Ausdruck kommende Kritik, die für ihr Grundstück getroffenen Festsetzungen beinhalteten eine Verhinderungsplanung, ist nicht gerechtfertigt. Durchgreifende Anhaltspunkte, die den Schluss auf eine missbräuchliche (Negativ )Planung nahe legen, sind nicht festzustellen. Eine solche liegt vor, wenn die für die Planung angeführten städtebaulichen Gründe nicht dem wahren planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern. Die Gemeinde darf mit den Mitteln, die ihr insbesondere das Baugesetzbuch und die Baunutzungsverordnung zur Verfügung stellen, und unter Beachtung ihrer Grenzen grundsätzlich auch städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielen (BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8/90 - NVwZ 1991, 875 = BRS 50, Nr. 9 = DVBl 1991, 445). Der angegriffene Bebauungsplan trifft, selbst wenn er letztlich in dem die Antragstellerin interessierenden Grundstücksbereich auf die Erhaltung des Bestehenden gerichtet ist, auch eine positive planerische Aussage über die zukünftige Funktion der betroffenen Fläche im städtebaulichen Gesamtkonzept der Gemeinde und beschränkt sich nicht auf die bloße Abwehr jeglicher Veränderung durch Aufnahme bestimmter Nutzungen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Beschluss vom 27.7.1990 - 4 B 156/89 - BRS 50 Nr. 101 = NVwZ 1991, 62 = BauR 1990, 694). Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem Bebauungsplan nämlich das Ziel, die Nutzfunktion des Waldes zu bewahren, die auf den weit überwiegenden Flächen südlich und westlich der Grundstücke der Antragstellerin in dem ca. 7,4 ha großen Waldgebiet vorhanden ist. Der Wald soll langfristig wegen seiner Funktionen im Naturhaushalt, die durch die Begriffe klimatischer Ausgleich, Lebensraumfunktion und Landschaftsbild gekennzeichnet sind, zur Gliederung und Strukturierung des Siedlungsgebiets und für die Erholung der Bevölkerung gesichert werden. Für diese Zielsetzung kommt der zentralen Waldfläche zur Größe von ca. 7,4 ha innerhalb des 66 ha großen Plangebiets eine besondere Bedeutung zu (vgl. Begründung zum Bebauungsplan Nr. 2.02 S. 19,20).Ferner sollte durch die Festsetzung von Wald verhindert werden, dass die bauliche Nutzung in diesem Waldbereich zukünftig in den Vordergrund rückt.

Bei summarischer Prüfung ist auch das Abwägungsgebot bei Aufstellung des angefochtenen Bebauungsplanes nicht verletzt worden. Nach § 1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. § 214 Abs. 3 BauGB bestimmt, dass für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bauleitplan maßgebend ist und Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - BRS 22 Nr. 4) ist das Abwägungsgebot verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat (Abwägungsausfall), wenn in die Abwägung an Belange nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie hätte eingestellt werden müssen (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden ist (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Die hier getroffene Abwägungsentscheidung, die ein tatsächlich vorhandenes Waldgrundstück als solches planungsrechtlich festschreibt, ist auch unter Berücksichtigung der Eigentümerbelange nicht zu beanstanden. Den Eigentümerbelangen an einer baulichen Nutzung kommt kein großes Gewicht zu, denn es handelt sich bei Waldgrundstücken im Regelfall - wie auch hier - von der Art her nicht um bebaubare Grundstücke. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass auch das gerodete und mit einer Wiederaufforstungsverpflichtung versehene Grundstück 20/46 im Rahmen der Abwägung als Wald gewertet wurde. Denn durch eine bloße nicht durch eine Waldumwandlungsgenehmigung gerechtfertigte Rodung büßt ein Grundstück seine Qualität als Waldfläche im Rechtssinne nicht ein. Weiter kommt hinzu, dass die Interessen der Antragstellerin an einer Bebauung der Grundstücke auch wenig schutzwürdig sind, weil es sich bei den unbebauten Grundstücken - wie dargelegt - um Außenbereichsgrundstücke handelt.

Ein Abwägungsdefizit ist nicht darin zu erblicken, dass die Antragsgegnerin eine Entschädigungspflicht verneint hat. Selbst wenn entgegen der hier vertretenen Auffassung eine Bebaubarkeit der Grundstücke der Antragstellerin nach § 34 BauGB vor Inkrafttreten des Bebauungsplans bestanden haben sollte, wäre diese gemäß § 42 Abs. 3 S. 1 BauGB auf die ausgeübte Nutzung beschränkt gewesen, in die der Bebauungsplan jedoch nicht eingreift.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin lässt sich ein Abwägungsmangel nicht mit ihrer Behauptung begründen, die Antragsgegnerin habe nicht bedacht, dass Flächen für Wald auch der Förderung der Forstwirtschaft dienen müssten. Denn mit der Festsetzung von Flächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB dürfen auch andere städtebauliche Planungsziele verfolgt werden als die Förderung der Forstwirtschaft (vgl. Söfker in: Ernst /Zinkahn/ Bielenberg, BauGB § 9 RN 149), wie etwa der Umweltschutz oder landespflegerische Zwecke (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. 2. 2003 - NuR 2004, 310). Von daher begegnet es keinen Bedenken, wenn die Antragsgegnerin mit der Festsetzung von Wald im Plangebiet und insbesondere für die ca. 7,4 ha große zentrale Waldfläche, zu der auch die Grundstücke der Antragstellerin zählen, das Ziel verfolgt, den Wald langfristig wegen seiner vielfältigen Funktionen im Naturhaushalt (klimatischer Ausgleich, Lebensraumfunktion und Landschaftsbild) zur Gliederung und Strukturierung des Siedlungsgebiets zu sichern.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind nicht Gesichtspunkte ersichtlich, die mit der für das vorliegende Eilverfahren erforderlichen "großen Wahrscheinlichkeit" zur Feststellung eines beachtlichen Verstoßes gegen das Gebot gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB, Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, führen. Soweit die Antragstellerin im Übrigen Festsetzungen angreift, die nicht unmittelbar ihr Grundstück betreffen, greifen diese Einwände jedenfalls nicht mit großer Wahrscheinlichkeit durch. Auch würde die Unwirksamkeit dieser Festsetzungen nicht zur Gesamtunwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans führen, weil dieser ohne die von der Antragstellerin in Frage gestellten Teilbereiche ein objektiv sinnvolles Konzept behält, der auch subjektiv vom Willen des Plangebers getragen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.4.1993 - 4 NB 43/92 - NVwZ 1994, 272 = BRS 55 Nr. 31).

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