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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Beschluss verkündet am 16.11.2004
Aktenzeichen: 1 U 114/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 233
ZPO § 520 Abs. 2
ZPO § 522 Abs. 1
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
1 U 114/04

Beschluss

des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg

vom 16. November 2004

in dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatz

Tenor:

I. Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den - vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

II. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 23. Juli 2004 wird als unzulässig verworfen.

III. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und des Wiedereinsetzungsverfahrens.

IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 19.319,84 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Gegenstand des Rechtsstreits sind von der Klägerin geltend gemachte Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verletzung von (Grund-) Pfandrechten. Das Landgericht Bayreuth hat mit Urteil vom 23.07.2004, den Klägervertretern zugestellt am 04.08.2004, die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 05.08.2004, eingegangen beim Berufungsgericht am 27.08.2004, Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 08.10.2004, beim Berufungsgericht per Telefax eingegangen am selben Tage, hat die Klägerin ihre Berufung begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt.

Zur Begründung für ihr Wiedereinsetzungsgesuch trägt die Klägerin folgendes vor:

Am Tage der Zustellung des Urteils sei durch zwei Kanzleiangestellte eine Fristenprüfung durchgeführt worden. Dabei sei der Fristablauf der Berufungsfrist auf den 06.09.2004 (Montag) festgestellt und auf dem zur Fristenkontrolle verwendeten Fristenkontrollzettel vermerkt sowie im Fristenkalender eingetragen worden. Außerdem seien zwei Vorfristen (23.08. und 30.08.2004) ermittelt und eingetragen worden.

Die Fristenermittlung sei generell so organisiert, dass beim Eingang von Urteilen von zwei Kanzleimitarbeiterinnen gemeinsam die Fristenberechnung durchgeführt werde, wobei eine der Mitarbeiterinnen ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte sein müsse. Im Fall von Zweifeln herrsche die Anweisung, den sachbearbeitenden Rechtsanwalt zu fragen. Konkret sei hier die Überprüfung durch eine Auszubildende und eine Rechtsanwaltsfachangestellte erfolgt, die bereits mehr als 4 Jahre in der Kanzlei beschäftigt und äußerst zuverlässig sei. Bis auf den gegenständlichen Fall sei weder eine einzige Frist versäumt worden, noch eine Falschberechnung vorgekommen.

Aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen sei die Berufungsbegründungsfrist überhaupt nicht eingetragen worden, dies sei schlichtweg vergessen worden. Die eingetragene Berufungsfrist sei gewahrt und die Berufungseinlegung am 26.08.2004 zur Post gegeben worden. Auf dem Fristenkontrollzettel sei dann eine Erledigungsbestätigung vermerkt worden.

Der Beklagte ist dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegengetreten.

II.

1. Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der laufenden Berufungsbegründungsfrist eingelegt wurde. Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt gemäß § 520 Abs. 2 ZPO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, hier am 04.08.2004, und endete somit am 04.10.2004. Die am 08.10.2004 beim Berufungsgericht eingegangene Berufungsbegründung ist daher verspätet.

2. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird auch nicht durch Wiedereinsetzung beseitigt, vielmehr ist der diesbezügliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen.

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung liegen nach § 233 ZPO nicht vor, weil die Klägerin nicht ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war, wobei ihr das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zuzurechnen ist (§ 85 Abs. 2 ZPO).

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann der Rechtsanwalt die Berechnung und Notierung einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Angestellten überlassen (vgl. BGH NJW 2003, 1815 ff). Er hat jedoch durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Unverzichtbar sind insoweit eindeutige Anweisungen an das Büropersonal, die Festlegung klarer Zuständigkeiten und die mindestens stichprobenartige Kontrolle des Personals. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, darf der Anwalt darauf vertrauen, dass das zuständige Büropersonal die ihm übertragenen Aufgaben des Fristenwesens ordnungsgemäß erfüllt (BGH a.a.O.).

Unentbehrliches Hilfsmittel für die Fixierung der Fristen sind in erster Linie der (elektronische oder in Papierform geführte) Fristenkalender, sowie die Notierung der Fristen auf den Handakten des Anwalts. Die Eintragung der Frist im Fristenkalender ist von der damit beauftragten Angestellten durch einen Erledigungsvermerk - zweckmäßigerweise mit Handzeichen und Datumsangabe - an der Fristennotierung auf den Handakten kenntlich zu machen. Nur im unmittelbaren Zusammenhang und im Zusammenwirken stellen diese (und weitere) Maßnahmen sicher, dass fristgebundene Prozesshandlungen rechtzeitig vom Anwalt vorgenommen werden und bei Gericht eingehen (BGH a.a.O.).

Sämtliche organisatorische Maßnahmen müssen so beschaffen sein, dass auch bei unerwarteten Störungen des Geschäftsablaufs, Verzögerung der anwaltlichen Bearbeitung oder ähnlichen Umständen, bei Anlegung eines äußersten Sorgfaltsmaßstabs die Einhaltung der anstehenden Frist - zumindest durch ein rechtzeitiges Fristverlängerungsgesuch - gewährleistet ist. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass die zur wirksamen Fristenkontrolle erforderlichen Handlungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt, d.h. unverzüglich nach Eingang des betreffenden Schriftstücks, und in unmittelbarem Zusammenhang vorgenommen werden (BGH a.a.O.).

Ein Rechtsanwalt darf daher ein Empfangsbekenntnis über die Zustellung eines Urteils erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn in der maßgeblichen Handakte der Ablauf der Rechtsmittelfrist vermerkt und die Frist notiert ist. Diese Verpflichtung trifft den Rechtsanwalt nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung auch hinsichtlich der Begründungsfrist für das Rechtsmittel, nachdem die zweimonatige Begründungsfrist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils zu laufen beginnt (vgl. BGH NJOZ 2003, 2185).

Diesen Anforderungen entsprach die Organisation des Fristenwesens in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht in ausreichendem Maße.

Aus der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags ergibt sich eine ständige Übung in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin dahingehend, dass zwei Kanzleimitarbeiterinnen unmittelbar nach Eingang eines Urteils die Rechtsmittelfristen ermitteln und diese (nebst Vorfristen) sowohl in den Fristenkalender, als auch in vorgedruckte, zur Fristenkontrolle verwendete (rote) Fristenzettel eintragen. Eine Notierung der Fristen auf den Handakten des Anwalts und ein Erledigungsvermerk an der Fristennotierung auf den Handakten sind daneben aber nicht vorgesehen.

Diese Handhabung trägt aber das Risiko einer Fristenversäumung, so wie es sich vorliegend realisiert hat, in sich.

Unterbleibt versehentlich eine Prüfung und / oder Eintragung der Frist in Fristenkalender und Fristenzettel, so bleibt dies einer Kontrolle durch den Anwalt entzogen, sofern die fehlende Fristeintragung nicht zufälligerweise im Rahmen einer Stichprobe entdeckt wird. Anders verhielte es sich, wenn die Fristen - wie dies zu fordern ist - auf den Handakten notiert und die Erledigung der Eintragung im Fristenkalender auf der Handakte kenntlich gemacht würde. In diesem Fall kann der Anwalt durch einen Blick auf die Handakte feststellen, ob die Fristennotierung vorgenommen wurde und kann gegebenenfalls durch Einzelanweisungen auf eine Nachholung derselben hinwirken.

Darüber hinaus wäre der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach der Rechtsprechung des BGH auch verpflichtet gewesen, bei Vorlage der Berufungseinlegungsschrift die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist auf ihre Richtigkeit zu prüfen (vgl. BGH NJOZ 2003, 2185 f). Wäre eine solche Prüfung durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin erfolgt, so wäre ihm auch aufgefallen, dass die Berufungsbegründungsfrist noch gar nicht notiert ist, so dass dies noch rechtzeitig hätte nachgeholt werden können. Auch dadurch wäre eine Fristversäumnis vermieden worden.

Nach alledem liegt ein Fall unverschuldeter Fristversäumnis nicht vor, so dass dem Wiedereinsetzungsantrag nicht entsprochen werden konnte.

3. Mit der Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages war auch zugleich über die Verwerfung der Berufung zu entscheiden. Dies gilt selbst bei Beschränkung der Verhandlung auf den Antrag über die Wiedereinsetzung, da damit Entscheidungsreife eingetreten ist (Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 238 Rn. 2).

4. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Berufungsverwerfung auf § 97 ZPO und hinsichtlich der Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages auf § 91 ZPO.

5. Die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren orientiert sich an dem mit der Berufung geltend gemachten Zahlungsantrag.

Ende der Entscheidung

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