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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Urteil verkündet am 23.05.2002
Aktenzeichen: 1 U 174/01
Rechtsgebiete: ZPO, VVG, VGB 88, EGZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 156
ZPO § 543 Abs. 1 a. F.
ZPO § 543 Abs. 2 n. F.
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 713
VVG § 6
VVG § 6 Abs. 1
VVG § 6 Abs. 2
VVG § 6 Abs. 1 Satz 1
VVG § 6 Abs. 1 Satz 2
VVG § 6 Abs. 1 Satz 3
VVG § 61
VGB 88 § 11 Nr. 1 d
VGB 88 § 11 Nr. 2
VGB 88 § 10 Nr. 3 b
VGB 88 § 21
EGZPO § 26 Nr. 7
EGZPO § 26 Nr. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 174/01

Verkündet am 23. Mai 2002

in dem Rechtsstreit

wegen Forderung.

Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg hat unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts und der Richter am Oberlandesgericht und aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. Mai 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 10. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Wert der Beschwer beträgt 19.854,25 EUR.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hat mit seiner zulässigen Berufung (§§ 511 ff. ZPO a.F.) keinen Erfolg. Nach Überzeugung des Senats ist die Beklagte von der Entschädigungspflicht für den durch Frost an Wasserzuleitungen entstandenen Schaden im Anwesen des Klägers in gemäß § 6 Abs. 1, Abs. 2 VVG i.V.m. § 11 Nr. 1 d, 2 VGB 88 (Bl. 19 d.A.), frei geworden.

1. Der Kläger hat gegen die Sicherheitsvorschrift in § 11 Nr. 1 d VGB 88, die dem Versicherungsvertrag der Parteien zugrundelag, verstoßen. Er hat das Anwesen in der kalten Jahreszeit nicht beheizt und nicht genügend häufig kontrolliert, dort auch nicht alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abgesperrt, entleert und entleert gehalten. Dass das Gebäude, insbesondere auch dessen Keller, in der kalten Jahreszeit nicht beheizt wurde, ist zwischen den Parteien unstreitig. Dass dort nicht alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abgesperrt, entleert und entleert gehalten wurden, ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Installateurmeister - vom 10.01.2000, das in erster Instanz vom Landgericht Bamberg erholt wurde (Bl. 97 ff. d.A.). Der Sachverständige hat festgestellt, dass durch mangelhaftes Entleeren der Leitung es zu einer Ansammlung von Restwasser gekommen sei, wobei bei der Ausdehnung des eingefrorenen Wassers die Eisbildung das Absperrventil gesprengt habe. Auch sei davon auszugehen, dass die Kellerleitungen nicht gänzlich abgesperrt gewesen seien und es deshalb nach dem Auftauen der eingefrorenen Stelle über die aufgeplatzte Filterglocke im Keller zu einem größeren Wasseraustritt habe kommen können. Ein sach- und fachgemäßes Entleeren der Wasserleitungen, wobei, auch die Wasserzähler wie der Wasserfilter besonders durch geeignete Maßnahmen geschützt hätten werden müssen, hätte dem Schaden entgegengewirkt (Bl. 100, 101 d.A.). An der Richtigkeit des nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Gutachtens des Sachverständigen hat der Senat insoweit keine Zweifel. Auch die Parteien haben den Inhalt des Gutachtens nicht angegriffen.

2. Der Kläger hat die unter 1. genannten Sicherheitsvorschriften nach Auffassung des Senats in grob fahrlässiger Weise verletzt. Er hat dasjenige nicht beachtet, was in einer solchen Situation jedem einleuchten muss. Das Wohngebäude stand spätestens seit Herbst 1997 großenteils leer. Wenn dann starke Kälteeinbrüche wie im Februar 1998 mit Temperaturen bis zu 20 Grad Celsius unter dem Gefrierpunkt erfolgen, ist jedem Hauseigentümer klar, dass in unbeheizten Gebäudeteilen eine Frostsicherung erfolgen muss. Selbst wenn ein ordnungsgemäßes Entleeren und Wasserablassen wegen einer in einem anderen Gebäudeteil betriebenen Pizzeria nicht möglich war, so musste gemäß dem Wortlaut des § 11 Nr. 1 d VGB 88 denjenigen Leitungen, die nicht entleert und entleert gehalten werden konnten, Wärme zugeführt werden. Dazu war es auch nicht erforderlich, dass eine Zentralheizung im Keller des Anwesens vorhanden war. Ein Elektroofen oder eine mit Gas betriebene Heizeinrichtung, wie sie z.B. auch bei Baustellen Verwendung findet, wäre durchaus ausreichend gewesen.

Der Fall ist insoweit mit demjenigen, der der Entscheidung des OLG Hamm vom 19.11.1971 (VersR 1972, 265 ff., übergeben vom Klägervertreter als Anlage zu Bl. 139 - 142 d.A.) nicht vergleichbar. Dort lag die Wasserleitung an Innenwänden und unter Putz. Erfahrungsgemäß frieren so verlegte Leitungen nur äußerst selten ein. Unter diesen Umständen konnte der Klägerin vom Oberlandesgericht ein schwerer Schuldvorwurf nicht gemacht werden, wenn sie mit einem Leitungswasserschaden nicht rechnete. Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige festgestellt, dass der Wasserleitungshausanschluss in einem Kellerraum montiert war, welcher an der Außenwand ein einfach verglastes Fenster hatte. Im Kellergang waren Absperr-, Mess- und Filtereinrichtungen installiert. Danach befand sich ein weiterer Kellerraum mit einfachem Fenster. Zudem waren diese Räume nicht durch Türen getrennt, also miteinander im Verbund. Gegenüber den Absperreinrichtungen befand sich unmittelbar die Kellertreppe, welche an der Haustür begann. Auch hier bestand nur eine normale Verglasung. Zusätzlich waren die Briefkastenschlitze vorhanden, was einen kalten Luftstrom förderte (Gutachten des Sachverständigen Bl. 2; Bl. 98 d.A.).

Auch die vom Klägervertreter eingereichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.09.1964 (BGHZ 48, 295 ff.) behandelt einen nicht vergleichbaren Sachverhalt. Der Bundesgerichtshof hat dort die Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG deshalb verneint, weil der Versicherungsvertrag nicht innerhalb eines Monats gekündigt worden war. Wenn in dem Urteil unter Ziffer 3 (BGHZ 48, 294, 299) die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls verneint wurde, so muss berücksichtigt werden, dass sich dies nicht auf § 6 Abs. 1, sondern auf § 61 VVG bezog. § 61 VVG begründete nach damaliger ständiger Rechtsprechung keine allgemeine Schadensverhütungspflicht des Versicherungsnehmers, sondern bildete nur einen subjektiven Risikoausschluss. Auf die Unterschiede zwischen § 61 und § 6 Abs. 1 VVG weist die Entscheidung aber ausdrücklich hin, heißt es dort doch, dass das Kündigungserfordernis bei Verletzung vertraglicher Obliegenheiten (§ 6 Abs. 1 S. 3 VVG) außer Kraft gesetzt würde, wenn jede vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die der Versicherungsnehmer zum Zwecke der Verminderung der Gefahr zu erfüllen hat, zugleich eine Herbeiführung des Versicherungsfalles darstellen würde (BGH a.a.O. S. 300).

Die Beklagte ist somit gemäß § 11 Nr. 2 VGB 88 wegen grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit durch den Kläger nach Maßgabe von § 6 VVG leistungsfrei.

3. Die Voraussetzungen der Leistungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 und 2 VVG liegen ebenfalls vor. Bei der verletzten Sicherheitsvorschrift handelte es sich um eine Obliegenheit i.S.d. § 6 Abs. 1 S. 1 VVG, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer gegenüber zu erfüllen war, außerdem um eine Obliegenheit i.S.d. § 6 Abs. 2 VVG, die von dem Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen war.

a) Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 VVG liegen vor. Die Verletzung kann nicht als unverschuldet angesehen werden, wie unter 2. ausgeführt wurde. Die Beklagte hatte auch fristgerecht im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 VVG den Versicherungsvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit Schreiben vom 16.02.1998 (Anlage zu Bl. 161, übergeben durch Klägervertreter) gekündigt. Die Monatsfrist des § 6 Abs. 1 Satz 2 VVG wurde eingehalten, weil erst durch die Besichtigung aufgrund des Wasserschadens vom 08.02.1998 die Beklagte sich Kenntnis von der Verletzung der Sicherheitsvorschrift durch die Klägerin verschafft hatte.

b) Die Beklagte kann sich auch gemäß § 6 Abs. 2 VVG auf die vereinbarte Leistungsfreiheit berufen. Der Kläger konnte den ihm obliegenden Beweis nicht führen, dass die Obliegenheitsverletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles und auf den Umfang der Entschädigung gehabt hätte. Es liegt auf der Hand, dass der Kläger bei Einhaltung der Sicherheitsvorschriften gemäß § 11 Nr. 1 d VGB 88 durch Erwärmen wenigstens der Kellerräume, in denen die für den Betrieb der Pizzeria erforderlichen und deshalb nicht endgültig absperrbaren Wasserleitungen verliefen, ein Einfrieren des in den Wasserleitungen laufenden Wassers hätte verhindern können. Die für den Betrieb der Pizzeria nicht benötigten Leitungen wären bei ordnungsgemäßem Entleeren und Leerhalten ohnehin nicht gefährdet gewesen.

Auf weitere Obliegenheitsverletzungen des Klägers gemäß § 10 Nr. 3 b VGB 88 durch Nichtanzeige der Gefahrerhöhung wegen Nichtnutzung des überwiegenden Teils eines Gebäudes und Eingreifens des Verwirkungstatbestandes des § 21 VGB 88 brauchte der Senat nicht einzugehen. Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 13.05.2002, der sich nur mit der Frage der arglistigen Täuschung auseinandersetzt, zwingt deshalb nicht zur Wiedereröffnung der geschlossenen mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Festsetzung der Beschwer wurde im Hinblick auf § 26 Nr. 8 EGZPO vorgenommen. Gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n. F., § 26 Nr. 7 EGZPO war über die Zulassung der Revision zu entscheiden. Die Zulassungsvoraussetzungen liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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