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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Urteil verkündet am 31.03.2003
Aktenzeichen: 1 U 204/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 138 Abs. 1
BGB § 607 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Bamberg IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 204/02

Verkündet am 31. März 2003

in dem Rechtsstreit

wegen Forderung.

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht und der Richter am Oberlandesgericht und aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. März 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 24. Oktober 2002 abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung eines Darlehens.

Mit Schreiben vom 7.10.2000 beantragten die Beklagte - als "Mitantragstellerin" - und ihr Ehemann - als "Darlehensnehmer" - bei der Klägerin die Gewährung eines Darlehens über einen Nettokreditbetrag von 40.723,90 DM zu einem Zinssatz von 9,9 % (effektiver Jahreszins). Der Darlehensbetrag zuzüglich Zinsen in Höhe von 8.351,78 DM sollte in 47 Monatsraten zu je 1.022,47 DM getilgt werden. In einem auch für die Beklagte ausgefüllten Formular "Selbstauskunft für den persönlichen Kredit" ist als Verwendungszweck "Wohnung renov./Auto Kauf" angegeben.

Die Darlehenssumme wurde im Oktober 2000 einem Konto des Ehemanns der Beklagten, zu dem diese keinen Zugriff hat, gutgeschrieben.

Aufgrund von Tilgungsrückständen in der Zeit von Juli bis Oktober 2001 hat die Klägerin den Darlehensvertrag am 25.10.2001 gekündigt. Nach Abzinsung hat die Klägerin von der Beklagten in erster Instanz die Restdarlehenssumme in Höhe von 18.526,82 Euro zuzüglich Zinsen verlangt.

Die Beklagte hat in erster Instanz im wesentlichen eingewandt, sie sei von ihrem Ehemann zur Mitunterzeichnung des Darlehensvertrages gedrängt worden. Den Kreditbetrag habe ihr Ehemann ausschließlich für eigene Zwecke verwendet. Ihr Schuldbeitritt sei wegen Sittenwidrigkeit von Anfang an nichtig.

Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Vertrags in erster Instanz und wegen der dort gestellten Anträge wird auf die Schilderung im Tatbestand des angefochtenen Urteils (UA S. 2 u. 3) Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 18.311,71 Euro stattgegeben. Die Beklagte sei echte Mitdarlehensnehmerin. Dies ergebe sich vorliegend aus dem angegebenen Verwendungszweck des Darlehens und aus der Sicht der Klägerin. Die Grundsätze zur sittenwidrigen Haftung des Familienangehörigen seien deshalb nicht anwendbar. Zudem bestehe aber auch das von der Rechtsprechung geforderte unerträgliche Gleichgewicht zwischen Mitverpflichtung einerseits und Leistungsfähigkeit andererseits nicht.

Gegen dieses ihr am 7.11.2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 22.11.2002, beim Oberlandesgericht Bamberg eingegangen am gleichen Tag, Berufung eingelegt. Dieser Schriftsatz enthält zugleich die Berufungsanträge und die Berufungsbegründung.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihre Klageabweisungsantrag weiter. Sie wiederholt im wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt folgendes vor:

Die Annahme des Erstgerichts, sie, die Beklagte, sei Mitdarlehensnehmerin, sei verfehlt. Auch aus Sicht der Klägerin sei dies allein ihr Ehemann gewesen. Dieser habe den Kredit allein beantragt. Die Korrespondenz seitens der Klägerin sei nur mit ihrem Ehemann geführt worden. Der Darlehensbetrag sei auf ein Konto des Ehemannes ausbezahlt worden. Auch die fälligen Raten seien lediglich von ihrem Ehemann angemahnt worden. Der in der Selbstauskunft angegebene Verwendungszweck stehe dem nicht entgegen. Aus dem angegebenen Verwendungszweck ergebe sich nicht, welche Wohnung renoviert werden sollte und für wen ein Auto gekauft werden sollte. Jedenfalls ergebe sich hieraus ein eigenes Interesse der Beklagten nicht zwingend. Insgesamt sei sie, die Beklagte, lediglich als zusätzliches Haftungsobjekt angesehen worden.

Das Erstgericht habe es zu Unrecht unterlassen, ihren als Zeugen angebotenen Ehemann dazu zu vernehmen, dass der Kreditbetrag allein ihm, ihrem Ehemann, habe zukommen sollen.

Schließlich bestehe auch ein unerträgliches Missverhältnis zwischen ihrer Verpflichtung und ihrer Leistungsfähigkeit. Sie sei außer Stande, ohne Gefährdung ihres eigenen Unterhalts und des Unterhalts ihrer drei Kinder Raten zu zahlen.

Die Beklagte stellt folgende Anträge:

1. Das am 24.10.2002 verkündete Urteil des Landgerichts Würzburg, Az.: 62 O 296/02, wird aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

A.

Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 24.10.2002 ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Mit ihrer Berufung rügt die Beklagte eine zu Unrecht unterlassene Beweiserhebung sowie eine fehlerhafte rechtliche Würdigung durch das Erstgericht. Die Berufung der Beklagten ist demnach insgesamt zulässig (§§ 511 ff., 519 Abs. 3 Nr. 2 u. 3 ZPO).

B.

In der Sache hat die Berufung der Beklagten Erfolg. Das angefochtene Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 24.10.2002 ist abzuändern und die Klage abzuweisen. Der mit der Klage geltend gemachte Zahlungsanspruch steht der Klägerin nicht zu. Die Beklagte ist nicht Mitdarlehensnehmerin, so dass ein Rückzahlungsanspruch aus § 607 Abs. 1 BGB (in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung, vgl. Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB) nicht besteht. Die Mithaftungsübernahme seitens der Beklagten ist sittenwidrig gemäß § 138 Abs. 1 BGB und somit nichtig.

1. Echter Mitdarlehensnehmer ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur, wer ein eigenes - sachlich und/oder persönliches - Interesse an der Kreditaufnahme hat und als im wesentlichen gleichberechtigter Partner über die Auszahlung sowie die Verwendung der Darlehensvaluta mit entscheiden darf (BGHZ 146, 37, 41; WM 1998, S. 2366 f.; WM 2002, 223, 224; NJW 2002, S. 2705 ff.). Ob diese Voraussetzungen im konkreten Einzelfall erfüllt sind, beurteilt sich ausschließlich nach den für die finanzierende Bank erkennbaren Verhältnissen auf selten der Mitdarlehensnehmer. Die kreditgebende Bank hat es daher nicht in der Hand, etwa durch eine im Darlehensvertrag gewählte Formulierung wie z.B. "Mitdarlehensnehmer", "Mitantragsteller", "Mitschuldner" oder dergleichen einen bloß Mithaftenden zu einem gleichberechtigten Mitdarlehensnehmer zu machen und dadurch den Nichtigkeitsfolgen des § 138 Abs. 1 BGB zu entgehen (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. zuletzt NJW 2002, S. 2705 ff.).

Nach diesen Grundsätzen ist die Beklagte vorliegend bloße Mithaftende und nicht echte Mitdarlehensnehmerin. Zwar ist dem Erstgericht zuzugeben, dass aus dem in der Selbstauskunft angegebenen Verwendungszweck Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der ausgereichte Kreditbetrag auch der Beklagten zugute kommen sollte. Eine Wohnungsrenovierung bzw. die Anschaffung eines Autos stellen typischerweise Investitionen dar, die beiden Eheleuten nützen und zugute kommen. Andererseits sind die Angaben in der Selbstauskunft äußerst spärlich und dürftig: Weder ergibt sich hieraus, welche Wohnung renoviert werden sollte noch ist ersichtlich, für wen ein Fahrzeug angeschafft werden sollte. Hieraus auf ein eigenes Interesse der Beklagten an der Kreditaufnahme zu schließen, ist jedenfalls nicht zwingend. Im übrigen ist der beabsichtigte Verwendungszweck nur ein Aspekt, der zur Beurteilung eines etwaigen Interesses der Beklagten herangezogen werden darf. Die sonstigen im Zusammenhang mit der Kreditvergabe stehenden Umstände, denen das Landgericht erstaunlich wenig Gewicht beigelegt hat, sind in gleicher Weise zu berücksichtigen. So hat etwa die Klägerin auf den ihr zugesandten Darlehensantrag hin sich mit Schreiben vom 18.9.2000 ausschließlich an den Ehemann der Beklagten gewandt. Lediglich diesem gegenüber war eine Identitätsprüfung vorzunehmen. Den dann vorgefertigten, also maschinenschriftlich ausgefüllten Darlehensantrag, der am 7.10.2000 unterzeichnet worden ist, hat die Klägerin ebenfalls allein an den Ehemann der Beklagten übersandt. Lediglich von diesem wurden die Kontoauszüge der letzten drei Monate angefordert.

Ansprechpartner der Klägerin im Zusammenhang mit der Kreditgewährung war demnach ausschließlich der Ehemann der Beklagten. Hieraus zieht der Senat den Schluss, dass selbst die Klägerin lediglich als ihren Darlehensnehmer angesehen und die Beklagte lediglich deshalb im Kreditantrag aufgenommen hat, um über einen zusätzlichen Haftenden zu verfügen. Dass die Beklagte kein eigenes Interesse an der Kreditaufnahme hatte, hat die Klägerin durch ihr eigenes Verhalten selbst zum Ausdruck gebracht.

Dass die Beklagte als im wesentlichen gleichberechtigte Partnerin über die Auszahlung sowie die Verwendung der Darlehensvaluta mit entscheiden durfte - und dies muss als weitere Voraussetzung für die Annahme einer echten Darlehensnehmereigenschaft hinzu kommen -, ist von der Klägerin nicht einmal behauptet worden. Auch aus den Umständen ergibt sich dies nicht. Ganz im Gegenteil: Die Darlehenssumme wurde auf ein Konto überwiesen, das - für die Klägerin deutlich erkennbar - lediglich auf den Namen des Ehemannes der Beklagten lautete. Dass die Beklagte über dieses Konto verfügen durfte, war - wiederum aus der Sicht der Klägerin - nicht anzunehmen. Die Klägerin hat auch keinerlei Anstalten unternommen, um abzuklären, ob auch die Beklagte auf die Darlehenssumme zurückgreifen kann. Jedenfalls bestand aus der Sicht der Klägerin eine derartige Entscheidungsbefugnis der Beklagten nicht. Demnach scheidet die Annahme, die Beklagte sei echte Mitdarlehensnehmerin, aus.

2. Die demnach anzunehmende Mithaftungsübernahme überforderte die Beklagte von Anfang an finanziell in krasser Weise, ohne dass sich für die Klägerin entlastende Momente finden lassen. Die Mithaftung der Beklagten verstößt deshalb gemäß § 138 Abs. 1 BGB gegen die guten Sitten; sie ist damit nichtig.

a) Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des IX. und des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs liegt eine Überforderung des Bürgen oder Mithaftenden bei nicht ganz geringen Bankschulden grundsätzlich vor, wenn er voraussichtlich nicht einmal die von den Darlehensvertragsparteien festgelegte Zinslast aus dem pfändbaren Teil seines Einkommens und Vermögens bei Eintritt des Sicherungsfalls dauerhaft tragen kann. In einem solchen Fall krasser finanzieller Überforderung ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohne Hinzutreten weiterer Umstände widerleglich zu vermuten, dass der dem Hauptschulder persönlich nahestehende Bürge oder Mithaftende die für ihn ruinöse Personalsicherheit allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BGHZ 136, 346, 351; 146, 37, 47; WM 2000, S. 410 f.; NJW 2002, S. 2705 ff.).

b) Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend von Sittenwidrigkeit der Mithaftung der Beklagten auszugehen. Die Annahme einer "ganz geringen" Bankschuld ist bei einem Kreditbetrag von mehr als 40.000,-- DM nicht gerechtfertigt. Die Beklagte war und ist auch nicht in der Lage, die Zinslast aus dem pfändbaren Teil ihres Einkommens bzw. Vermögens zu tragen. Die Beklagte war bei Abschluss des Kreditvertrages 31 Jahre alt. Sie hatte drei Kinder im Alter von 8 und 6 Jahre bzw. 9 Monaten. Aus einer Hilfstätigkeit erzielte sie damals ein monatliches Einkommen von 936,-- DM. Über Vermögen verfügte und verfügt sie nicht. Dass sich ihre Einkommensverhältnisse seit dem damaligen Zeitpunkt verbessert haben, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Angesichts der Unterhaltspflicht gegenüber drei minderjährigen Kindern ist auf Jahre hinaus nicht damit zu rechnen, dass die Beklagte ein Einkommen erzielt, das die Pfändungsfreigrenzen übersteigt. Sie ist deshalb dauerhaft nicht in der Lage, die Darlehen auch nur ansatzweise zu bedienen. Ihre krasse finanzielle Überforderung liegt somit auf der Hand.

Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass die Beklagte die für sie ruinöse Mithaftung entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung nicht aus emotionaler Bindung an ihren Ehemann, sondern aufgrund eines im wesentlichen autonomen und eigenverantwortlichen Entschlusses übernommen hat (vgl. dazu BGH, a.a.O.), sind nicht vorgetragen und auch aus den Umständen nicht ersichtlich.

Damit scheidet auch eine Mithaftung der Beklagten aus.

C.

Die Berufung der Beklagten erweist sich demnach als begründet; sie führt zur Klageabweisung insgesamt. Die Kostenentscheidung folgt der Vorschrift des § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision, § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO, liegen nicht vor: Die Entscheidung ergeht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der vorliegende Rechtsstreit hat auch über den Einzelfall hinaus keine grundsätzliche Bedeutung.

Ende der Entscheidung

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