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Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Urteil verkündet am 04.01.2007
Aktenzeichen: 2 UF 182/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1578
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Obernburg am Main vom 17. Mai 2006 in den Ziffern 3 und 4 abgeändert.

II. Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung bis einschließlich Dezember 2006 monatlich im voraus nachehelichen Unterhalt in Höhe von insgesamt 413,00 Euro (330,00 Euro Elementarunterhalt zuzüglich 83,00 Euro Altersvorsorgeunterhalt) und ab 1. Januar 2007 monatlich nachehelichen Unterhalt in Höhe von 634,00 Euro (505,00 Euro Elementarunterhalt zuzüglich 129,00 Euro Altersvorsorgeunterhalt) monatlich jeweils im voraus zu bezahlen.

III. Im Übrigen werden die Berufung der Antragsgegnerin und die Anschlussberufung des Antragstellers zurück- sowie die Klage der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt abgewiesen.

IV. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Antragsteller 2/3 und die Antragsgegnerin 1/3 zu tragen.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nur noch über nachehelichen Unterhalt.

a) Sie haben am 19. Juni 1987 geheiratet und sich im September 2002 getrennt. Aus der Beziehung ist der am 00. März 1990 geborene Sohn A. hervorgegangen, der bei der Mutter lebt, die auch das Kindergeld bezieht.

Seit 1. September 2006 befindet er sich in Berufsausbildung als Bankkaufmann und bezieht unter Berücksichtigung vermögenswirksamer Leistungen ein monatliches Nettoeinkommen von 588,82 Euro, wobei die Ausbildungsvergütung brutto monatlich 733,00 Euro beträgt (Bl. 205 d.A.). Zusätzlich hat er als weitere Altersvorsorge eine fondsgebundene Rentenversicherung abgeschlossen, für die er monatliche Beiträge von 40,00 Euro bezahlt.

Schließlich verfügt er über durchschnittlich monatliche Zinseinnahmen in Höhe von 25,42 Euro.

b) Der Antragsteller ist bei der Firma X GmbH in A. als Arbeitnehmer beschäftigt. Im Jahr 2005 hat er ein Gesamtbruttoeinkommen von 70.107,96 Euro (Steuerbrutto 67.393,48 Euro) erzielt, wobei wegen der Einzelheiten auf die Lohnbescheinigung für Dezember 2005 (Bl. 259 des Sonderhefts Unterhalt) verwiesen wird. Zusätzlich nutzt er privat ein Firmenfahrzeug der Marke Mercedes C 180, wobei er auch für Privatfahrten auf Kosten der Arbeitgeberin tanken darf.

c) Die Antragsgegnerin ist ausgebildete Bilanzbuchhalterin. Während der Ehe hat sie das gemeinsame Kind A. betreut. Seit 19. Januar 2004 ist sie halbtags in einem Steuerbüro berufstätig. Im Jahr 2005 hatte sie ein Gesamtbruttoeinkommen von 15.638,00 Euro (Steuerbrutto 14.780,00 Euro). Seit 2. Juni 2006 ist sie arbeitsunfähig erkrankt. Nach anfänglicher Lohnfortzahlung und zwischenzeitlicher Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme im Oktober/November 2006 erzielt sie nach dem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 11. Oktober 2006 Übergangsgeld von kalendertäglich 23,76 Euro (= 712,80 Euro monatlich).

d) Die Ehewohnung der Parteien hat sich im Anwesen S. in M. befunden. Sie waren hälftige Miteigentümer. Mit notariellem Vertrag vom 20. Dezember 2004 hat die Antragsgegnerin den hälftigen Miteigentumsanteil des Antragstellers zum Preis von 155.000,00 Euro übernommen. Hiervon sind 100.000,00 Euro im Januar 2005 bezahlt worden. Die restliche Forderung ist mit Rechtskraft des Scheidungsurteils zur Zahlung fällig.

Der Antragsteller hat in der Zwischenzeit eine neue Immobilie erworben, wobei der Kaufpreis durch Darlehen finanziert wurde, und zwar durch drei Darlehen der Bank I. über 110.000,00 Euro und zweimal 50.000,00 Euro sowie ein Darlehen seiner Eltern über weitere 50.000,00 Euro. Das erste Darlehen wurde mit der ersten Kaufpreisrate der Antragsgegnerin weitgehend zurückgeführt. Die monatlichen Annuitäten für das zweite und dritte Darlehen betragen 200,00 Euro und 237,50 Euro. Für das Darlehen der Eltern sind 4,5 % jährlich an Zinsen vereinbart. "Die Rückzahlungsmodalitäten sollen zu einem späteren Zeitpunkt geregelt werden".

Die Antragsgegnerin hat die erste Kaufpreisrate aus ihrer Vermögenssubstanz (Verkauf eines Grundstücks) aufgebracht und behauptet, dass sie für die weitere Zahlung ein Darlehen bei ihrem Vater über 30.000,00 Euro aufgenommen habe, wofür sie jährlich 1.380,00 Euro an Zinsen aufbringen müsse. Wegen der Einzelheiten wird auf den Darlehensvertrag vom 14.1.2005 (Bl. 64 und 65 d.A.) verwiesen.

e) Die Antragsgegnerin ist darüber hinaus Eigentümerin einer weiteren Immobilie in der E. in M.. Das Erdgeschoss des Hauses wird vereinbarungsgemäß von ihrem Vater genutzt. Die Dachgeschosswohnung ist seit 1. Dezember 2004 vermietet, wobei die Kaltmiete monatlich 450,00 Euro beträgt. Vor der Vermietung wurde die Wohnung von der Antragsgegnerin mit einem Gesamtaufwand von 4.288,19 Euro renoviert, über dessen zeitliche Verteilung die Parteien streiten.

f) Das Amtsgericht - Familiengericht - Obernburg am Main hat mit Endurteil vom 17. Mai 2006 die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und den Antragsteller zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung in Höhe von monatlich 212,40 Euro verurteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidung Bezug genommen (Bl. 73 - 84 d.A.).

Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 22. Mai 2006 zugestellte Urteil hat die Antragsgegnerin mit am 21. Juni 2006 eingegangenem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten Berufung eingelegt, die sie nach Fristverlängerung bis zum 24. August 2006 mit am 14. August 2006 eingegangenem Schriftsatz begründet hat.

Nachdem ursprünglich insgesamt nachehelicher Unterhalt in Höhe von 721,00 Euro (589,00 Euro Elementarunterhalt zuzüglich 132,00 Euro Altersvorsorgeunterhalt) verlangt wurde, hat sie zuletzt insgesamt 871,00 Euro verlangt (697,00 Euro Elementarunterhalt zuzüglich 174,00 Euro Altersvorsorgeunterhalt).

Sie ist der Auffassung, dass das Einkommen des Antragstellers zu gering angesetzt worden sei, insbesondere sei der Vorteil der Nutzung des Firmenfahrzeugs zu niedrig bewertet worden.

Beim Antragsteller sei aufgrund des ihm zugeflossenen bzw. zufließenden Kaufpreises für die Miteigentumshälfte ein monatliches Zinseinkommen von 452,80 Euro anzusetzen.

Die für ihren Sohn abgeschlossene Unfallversicherung sei von ihrem Einkommen abziehbar.

Aufgrund ihrer Erkrankung habe sie nunmehr ein geringeres Einkommen, insbesondere habe sie keine Einnahmen mehr als Märchenerzählerin.

Die Aufwendungen für ihre Eigentumswohnung sei nicht auf einen Zeitraum von fünf Jahren, sondern auf drei Jahre umzulegen.

Schließlich dürfe auch die Darlehensrate gegenüber der Bank nicht mehr abgezogen werden, weil dieses Darlehen bezahlt sei.

Die Antragsgegnerin beantragt:

Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung, jeweils monatlich im Voraus, einen monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von insgesamt 871,00 Euro - bestehend aus einem monatlichen Elementarunterhalt von 697,00 Euro und einem monatlichen Altersvorsorgeunterhalt von 174,00 Euro - zu zahlen.

Der Antragsteller beantragt:

Die Berufung der Antragsgegnerin und Berufungsklägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Obernburg, Az. 3 F 100/04 wird zurückgewiesen.

Er ist der Auffassung, dass er der Antragsgegnerin überhaupt keinen nachehelichen Unterhalt schuldet und hat aufgrund der ihm bis zum 20. September 2006 gesetzten Frist zur Berufungserwiderung mit am gleichen Tage eingegangenem Schriftsatz seines Bevollmächtigten Anschlussberufung mit folgenden Antrag eingelegt:

Das Urteil des Amtsgerichts Obernburg vom 17.5.2006, Az. 3 F 100/04, wird in Ziffern 3 und 4 abgeändert.

Die Klage der Antragsgegnerin und Berufungsklägerin auf Zahlung von nachehelichen Unterhalt wird abgewiesen.

Er vertritt die Auffassung, dass der wirtschaftliche Vorteil aus der Nutzung des Firmenfahrzeugs vom Amtsgericht angemessen bewertet worden sei.

Ein Zinseinkommen aus dem Kaufpreis für den Miteigentumsanteil könne ihm nicht zugerechnet werden. Die Antragsgegnerin habe nunmehr mehr oder minder zwei lastenfreie Immobilien, während er ein mit Schulden belastetes Anwesen habe.

Die Antragsgegnerin müsse aufgrund des Alters des gemeinsamen Sohnes eine Vollerwerbstätigkeit ausüben. Augrund ihrer Ausbildung sei ihr ein Bruttoeinkommen von monatlich 3.500,00 Euro möglich.

Schließlich sei zu berücksichtigen, dass sie von ihrem Vater aufgrund der Betriebsübergabe an ihren Bruder monatliche Zahlungen von 213,00 Euro erhalte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II. 1. Die Berufung der Antragsgegnerin ist gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässig. Dies gilt auch für die Anschlussberufung des Antragstellers, sie ist innerhalb der Frist des § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO erhoben und form- und fristgerecht eingelegt.

In der Sache hat nur das Rechtsmittel der Antragsgegnerin zum größten Teil Erfolg.

2. Die Antragsgegnerin ist nach ihrer Darstellung seit 2. Juni 2006 arbeitsunfähig erkrankt. Sie bezieht Kranken- bzw. Übergangsgeld. Ihre Arbeitsunfähigkeit ist durch entsprechende ärztliche Bescheinigungen belegt. Wann sie wieder arbeiten kann, ist offen.

Diesem Sachvortrag ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Seine Frage "warum" die Antragsgegnerin jetzt erkrankt sei, ändert an der Tatsache ihrer Arbeitsunfähigkeit nichts. Der Senat ist zum einen aufgrund der vorgelegten Unterlagen von der Arbeitsunfähigkeit der Antragsgegnerin überzeugt, zum anderen gilt ihr Sachvortrag gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden, weil sich der Antragsteller damit nicht detailliert auseinandergesetzt hat.

Damit steht der Antragsgegnerin ein Anspruch auf Unterhalt wegen Krankheit gemäß § 1572 BGB und im Übrigen ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB zu.

Eine betragsmäßige Unterscheidung kann hier unterbleiben, weil die Voraussetzungen für eine Beschränkung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs wegen der Dauer der Ehe und die durch die Betreuung des gemeinsamen Sohnes bedingte Einschränkung der beruflichen Entwicklung der Antragsgegnerin nicht in Betracht kommt. Insoweit wird auf die Ausführungen des Familiengerichts verwiesen, die in der Berufungsinstanz auch nicht bekämpft werden.

3. Der Bedarf der Antragsgegnerin richtet sich gemäß § 1578 BGB nach den eheprägenden Einkommensverhältnissen der Parteien.

a) Unterlagen über das Einkommen des Antragstellers im Jahr 2006 liegen nicht vor. Maßgeblich ist deshalb das Jahreseinkommen 2005, das aus der Lohnbescheinigung für Dezember 2005 ersichtlich ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die Zeilen 7 bis 18 der anliegenden Tabelle Bezug genommen.

Im Jahr 2006 hat damit das Nettoeinkommen des Antragstellers 37.064,96 Euro betragen. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist nicht zu berücksichtigen, weil der Antragsteller die Auffassung vertritt, dass er keinen nachehelichen Unterhalt schuldet und mangels Klärung der Rechtslage keine Verpflichtung seinerseits bestanden hat sich einen entsprechenden Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen.

Der nach dem Einkommensteuerrecht bemessene Vorteil der Nutzung des Firmenfahrzeuges ist in dem erwähnten Jahresbruttoeinkommen von 70.107,96 Euro ausweislich der Lohnbescheinigung für Dezember 2005 erfasst, und zwar aufgrund der 1 %-Regelung mit monatlich 335,00 Euro und 99,90 Euro aufgrund der Nutzung des Autos für den Weg von der Wohnung zur Arbeit. Hinzu kommen pauschal versteuerte Fahrtkosten mit monatlich 81,00 Euro, wobei alle drei Positionen ausweislich der Lohnbescheinigung für Dezember 2005 vom Gesamtbruttoeinkommen erfasst sind.

Alle drei Positionen werden dem Antragsteller allerdings wieder von seinem Nettoeinkommen abgezogen, so dass ein entsprechend geringer Betrag zur Auszahlung kommt.

Wie der wirtschaftliche Vorteil der Nutzung eines Firmenfahrzeugs im Unterhaltsrecht bewertet werden muss, ist in der Praxis umstritten. Meist erfolgt eine Schätzung auf der Grundlage des § 287 ZPO. Der Senat geht in ständiger Praxis, ebenfalls auf der Grundlage des § 287 ZPO, von den steuerlichen Vorgaben aus. Regelmäßig streiten der Unterhaltsberechtigte und der Unterhaltspflichtige nämlich um den tatsächlichen Umfang der Privatnutzung. Im Rahmen eines Unterhaltsrechtsstreits lässt sich dies allerdings nicht klären, es sei denn der Nutzer des Firmenfahrzeugs führt ein Fahrtenbuch, womit sich der tatsächliche wirtschaftliche Vorteil aufgrund der entsprechenden ADAC-Tabellen ermitteln ließe. Tut er dies nicht, obwohl sein wirtschaftlicher Vorteil geringer ist als die steuerrechtliche Einkommenszurechnung, nimmt er eine zu hohe Steuerbelastung in Kauf, die er durch die Führung eines Fahrtenbuches vermeiden könnte.

Andererseits ist die steuerrechtliche Bewertung des wirtschaftlichen Vorteils tendenziell eher zu hoch angesetzt, weil immer vom Neuwagenpreis ausgegangen wird. Dies stellt keinen Widerspruch zu den auch hier höheren Werten der einschlägigen ADAC-Tabellen dar. Darin wird nämlich von einer durchschnittlichen Laufleistung des Fahrzeuges von 15.000 km im Jahr ausgegangen. Davon sind jedoch auch in der Regel die Fahrten zur Arbeitsstelle umfasst, die hier mit zusätzlich monatlich 180,90 Euro berechnet werden. Insgesamt beträgt damit der dem Antragsteller zugerechnete wirtschaftliche Vorteil 515,90 Euro monatlich, die sich durchaus in der Nähe des Wertes der ADAC-Tabellen für den Pkw der Marke Mercedes 180 C (etwa 600,00 Euro) bewegen. Berücksichtigt man dazu noch, dass zusätzlich zu dem dem Antragsteller mit 515,90 Euro zugerechneten Vorteil der Privatnutzung auch noch die Nutzung für betriebliche Anlässe hinzukommt, dann stellt der steuerrechtliche Ansatz der Nutzung des Firmenfahrzeugs keineswegs eine zu geringe Bewertung dar. Berücksichtigt man andererseits, dass der Antragsteller im Falle einer geringeren Privatnutzung als in den Lohnbescheinigungen ausgewiesen, eine zu hohe Steuerbelastung hat, dann stellt die vom Senat vorgenommene Schätzung auf der Basis der steuerrechtlichen Vorgaben einen angemessenen Mittelweg dar, dem der Antragsteller nur dann entgegentreten könnte, wenn er ein Fahrtenbuch führt, das den tatsächlichen Umfang seiner Privatnutzung ausweist.

b) Wie bereits erwähnt, ist in dem Jahresbruttobetrag von 70.107,96 Euro auch der Vorteil des Antragstellers erfasst, dass er mit dem Auto zur Arbeit fahren darf (monatlich 99,90 Euro). Dies ist für ihn jedoch kein zusätzlich für die Bestreitung des Unterhalts vorhandener wirtschaftlicher Vorteil. Daraus folgt nur, dass er keine Fahrtkosten und damit keine Werbungskosten hat. Wegen der Erfassung dieses wirtschaftlichen Vorteils im Bruttoeinkommen ist er deshalb wieder herauszurechnen (Zeile 23 der anliegenden Tabelle).

Die 5 %ige Werbungskostenpauschale ist dem Antragsteller nicht zuzubilligen, weil er nicht dargetan hat, dass sonstige Werbungskosten überhaupt anfallen.

c) Abzugsfähig sind auch die vermögenswirksamen Leistungen mit monatlich 39,98 Euro sowie die in der Lohnbescheinigung für Dezember 2005 ausgewiesenen Aufwendungen für eine Direktversicherung mit monatlich 145,21 Euro, die zwischen den Parteien nicht streitig sind (Zeile 25 der anliegenden Tabelle).

d) Ein Abzug für das bei der Bank aufgenommene Darlehen ist im Rahmen des nachehelichen Unterhalts nicht mehr vorzunehmen, weil diese Verpflichtung nach dem unstreitigen Sachvortrag beider Parteien seit Juni 2006 erledigt ist.

e) Der Antragsteller hat zur Jahreswende 2004/2005 für das Jahr 2003 eine Einkommenssteuererstattung von 2.884,46 Euro erhalten (Bl. 102 und 103 des Sonderhefts Unterhalt). Für die Folgejahre hat er nach seiner Darstellung bisher keine Einkommensteuererklärungen abgegeben. Offensichtlich aufgrund der Erstattung für das Jahr 2003 ist das Familiengericht von einem zusätzlichen monatlichen Einkommen von 240,00 Euro ausgegangen. Dies übernimmt die Antragsgegnerin mit ihrer Berufung. Der Antragsteller hat hierzu keine ausdrückliche Erklärung abgegeben, nimmt die Steuererstattung allerdings in seine Unterhaltsberechnung nicht auf, womit er sie konkludent bestreitet.

Zukünftige Steuererstattungen können für die Zukunft nur dann als Einkommen in die Unterhaltsberechnung eingestellt werden, wenn sie mit ausreichender Sicherheit prognostiziert werden können. Dies ist hier nicht der Fall. Die Steuererstattung für das Jahr 2003 resultiert aus außergewöhnlichen Belastungen sowie negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Hinzu kommen vorausbezahlte Kapitalertragssteuern und Zinsabschläge. Ob diese Voraussetzungen auch für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung vorliegen, kann der Senat nicht beurteilen, so dass für den nachehelichen Unterhalt keine Einkommensteuererstattung angesetzt werden kann.

f) Die Antragsgegnerin behauptet mit ihrer Berufung monatliche Zinseinkünfte des Antragstellers (ohne Zinsen aus dem Kaufpreis für die Miteigentumshälfte) in Höhe von monatlich 88,00 Euro. Der Antragsteller stellt in seine Berechnung zur Anschlussberufung monatliche Zinseinkünfte von 78,00 Euro ein. Hiervon ist auszugehen, weil die Antragsgegnerin kein höheres Zinseinkommen nachgewiesen hat. Sie ist für die Einkommensverhältnisse des Antragstellers darlegungs- und beweispflichtig. Ihr Hinweis darauf, dass in den Jahren 2002 und 2003 höhere Zinsen erzielt worden seien, hilft nicht weiter, weil dies nichts über die Verhältnisse nach Trennung und Scheidung aussagt.

g) Der Antragsteller hat seine Miteigentumshälfte an die Antragstellerin zum Preis von 155.000,00 Euro veräußert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH FamRZ 2005, 1817), der sich der Senat anschließt, hat sich die Erwerberin, also die Antragsgegnerin, den vollen Mietwert des Objekts zurechnen zu lassen. Hiervon abziehen kann sie die eheprägenden Belastungen sowie ihren eigenen Zinsaufwand für den Erwerb des Miteigentumsanteils.

Darüber hinaus sind bei der Bedarfsbestimmung auf der Seite des Veräußerers aus dem Kaufpreis resultierende Zinseinnahmen zu berücksichtigen oder Einkünfte, die aus einem Surrogat des Kaufpreises resultieren.

Der Antragsteller hat bereits 100.000,00 Euro erhalten. Ab Rechtskraft der Scheidung stehen ihm weitere 55.000,00 Euro zu. Nach den Erkenntnissen des Senats sind selbst bei mittelfristiger Anlage jährliche Zinsen von 4 % erzielbar (= 6.200,00 Euro jährlich). Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass diese Einkünfte der Zinsabschlagssteuer von 30 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag unterliegen, soweit sie den Freistellungshöchstbetrag (Sparerfreibetrag zuzüglich Werbungskostenpauschbetrag) übersteigen. Dies sind im Jahre 2006 1.421,00 Euro und ab 1.1.2007 801,00 Euro.

An Zinsabschlagssteuer und Solidaritätszuschlag fallen damit im Jahre 2006 1.696,54 Euro (35,5 % von 4.779,00 Euro) und im Jahr 2007 1.913,10 Euro (35,5 % aus 5.389,00 Euro) an.

An möglichem Zinseinkommen verblieben damit dem Antragsteller im Jahre 2006 4.503,46 Euro (= 375,29 Euro monatlich) und im Jahre 2007 4.286,90 Euro (= 357,24 Euro monatlich).

Allerdings hat der Antragsteller diese Zinseinkünfte nicht tatsächlich, er hat vielmehr den Kaufpreis in eine neue Immobilie investiert. Dies ist unterhaltsrechtlich allerdings nur dann hinzunehmen, wenn sich aus der verzinslichen Anlage des Kaufpreises nicht deutlich höhere Erträge ergeben würden, als unter Berücksichtigung des Wohnwerts der neuen Immobilie unter Abzug der durch den Erwerb bedingten Finanzierungsaufwendungen (BGH FamRZ 1998, 87 ff.).

Davon ist hier selbst nach der Darstellung des Antragstellers auszugehen, er rechnet in seiner Anschlussberufung selbst mit fiktiven Zinseinkünften aus dem Kaufpreis, ohne sich allerdings substantiiert mit dem Wohnwert seiner Immobilie und den darauf lastenden Schulden auseinanderzusetzen und zu behaupten, dass es sich insoweit um eine wirtschaftlichere Investition handelt. Dies gilt ebenfalls für die Antragsgegnerin, die selbst mit fiktiven Zinseinkünften rechnet und gleichfalls nicht substantiiert darlegt, dass der wirtschaftliche Vorteil des Antragstellers aus der Immobilie höher als die Zinseinkünfte ist. Hierzu hätte sie aufgrund ihrer Darlegungslast für den Bedarf substantiierte Ausführungen machen müssen. Auszugehen ist deshalb von fiktiven Zinsen.

Im Jahre 2006 ist damit von einem Einkommen des Antragstellers in Höhe von 3.256,95 Euro auszugehen.

h) Der Unterhalt für das bei der Antragsgegnerin lebende Kind A. ist aufgrund des Einkommens der Einkommensgruppe 10 der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen, wobei eine Höherstufung um eine Gruppe vorgenommen werden muss, nachdem eine Abweichung vom Regelfall vorliegt. Der Bedarf des Kindes beträgt damit monatlich 524,00 Euro.

A. verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 588,82 Euro. Hiervon ist die monatliche Ausbildungspauschale von 90,00 Euro abzuziehen.

Als weiteres eigenes Einkommen sind die von ihm eingeräumten Zinseinnahmen von monatlich 25,42 Euro anzusetzen.

Zusätzliche Altersvorsorgeaufwendungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur in Höhe von 4 % des Bruttoeinkommens berücksichtigungsfähig, womit ein weiterer Abzugsbetrag von 30,00 Euro verbleibt.

Insgesamt liegt bei A. damit ein berücksichtigungsfähiges Einkommen von 494,24 Euro vor, das wegen seiner Minderjährigkeit hälftig auf den Bedarf anzurechnen ist. Nicht gedeckt sind damit 276,88 Euro, die um das hälftige Kindergeld von 77,00 Euro zu vermindern sind. Als Zahlbetrag verbleiben damit monatlich 200,00 Euro.

Für die Berechnung des Ehegattenunterhalts ist allerdings nur der nicht gedeckte Bedarf des Kindes (276,88 Euro) maßgeblich, so dass ein berücksichtigungsfähiges Einkommen des Antragstellers von 2.980,07 Euro verbleibt.

Abzuziehen ist der Erwerbstätigenbonus, der ohne die Zinseinkünfte des Antragstellers zu ermitteln ist und sich aus der Differenz der Beträge in den Zeilen 28 und 51 der anliegenden Tabelle ergibt.

i) Auf der Seite der Antragsgegnerin ist aufgrund ihrer Erkrankung, deren Dauer nicht absehbar ist, vom Überbrückungsgeld in Höhe von monatlich 712,80 Euro auszugehen. Abzugsfähig sind auch die eheprägenden, weil bereits in der Ehe bezahlten, Aufwendungen für die Unfallversicherung des Sohnes A., die ebenso wie die Krankenversicherungsaufwendungen nicht von den Bedarfsbeträgen der Düsseldorfer Tabelle umfasst sind.

Fahrtkosten fallen bei der Antragsgegnerin nicht mehr an. Vermögenswirksame Leistungen sowie Zahlungen in die Lebensversicherung bei der V. sind wegen des deutlich verminderten Einkommens der Antragsgegnerin nicht mehr berücksichtigungsfähig. Die entsprechenden Verträge sind stillzulegen. Ein Einkommen als Märchenerzählerin ist der Antragsgegnerin gegenwärtig nicht mehr zuzurechnen. Sie ist unbestritten arbeitsunfähig erkrankt und hat behauptet, dass sie aus dieser Tätigkeit kein Einkommen mehr habe. Dem ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten.

j) Die Antragsgegnerin hat nach dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 im Januar 2006 eine Steuerrückerstattung von 617,12 Euro erhalten. Die Erstattung resultiert aus Zinsabschlägen und negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie aus freiberuflicher Tätigkeit (Märchenerzählerin). Ob diese Voraussetzungen in Zukunft weiter vorliegen, ist für den Senat nicht absehbar. Für das Jahr 2006 ist deshalb zwar ein monatliches Einkommen von 51,43 Euro anzusetzen, für die Zeit ab Januar 2007 allerdings nicht mehr.

Ein Erwerbstätigenbonus ist bei der Antragsgegnerin nicht mehr anzusetzen.

k) Als Zinseinkommen sind ihr monatlich 56,82 Euro zuzuordnen. Das Familiengericht ist zwar von monatlichen Zinsen in Höhe von 129,00 Euro ausgegangen. Die Antragsgegnerin hat jedoch mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2006 und der Anlage Zinseinnahmen substantiiert dargestellt, dass sie im Jahr 2006 nur Gesamteinnahmen von 681,93 Euro hatte. Dem ist der Antragsteller nicht mehr substantiiert entgegengetreten, so dass von diesen Beträgen auszugehen ist.

l) Als weiteres Einkommen ist der Antragsgegnerin der Wohnwert der nunmehr in ihrem Alleineigentum stehenden Immobilie in M. zuzurechnen. Er beträgt nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Familiengerichts monatlich 800,00 Euro. Dies erscheint auch dem Senat angemessen.

Auf dem Anwesen lastende, eheprägende Verbindlichkeiten hat die Antragsgegnerin nicht übernommen.

In der Berufungsinstanz macht sie nur noch Zinsaufwendungen aufgrund des von ihr behaupteten Darlehensvertrages mit ihrem Vater zur Übernahme des Miteigentumsanteils des Antragstellers in Höhe von jährlich 1.380,00 Euro geltend. Die diesbezüglichen Ausführungen sind jedoch nicht schlüssig, weil dieses Darlehen bereits lange Zeit vor der Fälligkeit der restlichen Kaufpreisrate in Höhe von 55.000,00 Euro aufgenommen worden ist und die Antragsgegnerin nach dem Wortlaut des Darlehensvertrages gegenwärtig überhaupt keinerlei Zahlungen zu erbringen hat. Die Zinsen werden nämlich jeweils dem Darlehen hinzugerechnet und sind erst 2009 fällig.

m) Als weiteres Einkommen fließen der Antragsgegnerin unstreitig die Mieteinkünfte aus der Eigentumswohnung in M. zu, die monatlich (kalt) 450,00 Euro betragen. Hiervon sind abzusetzen die umgelegten Aufwendungen der Antragsgegnerin für die Renovierung der Wohnung in Höhe von unstreitig 4.288,19 Euro. Die vom Familiengericht vorgenommene Verteilung auf den Zeitraum von fünf Jahren erscheint dem Senat ebenfalls angemessen (§ 287 ZPO).

Bei der Antragsgegnerin ist damit von einem eheprägenden Einkommen von 1.993,78 Euro auszugehen.

n) Die vom Antragsteller behaupteten weiteren Einnahmen aufgrund der Betriebsübernahme durch den Bruder der Antragsgegnerin in Höhe von monatlich 213,00 Euro sind unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2006 eine eidesstattliche Versicherung ihres Vaters vom 10. Oktober 2003 vorgelegt, in der dieser ausführt, dass er der Antragsgegnerin erhebliche Schenkungen und Ausgleichszahlungen erbracht habe. Hinsichtlich der Übernahme des Betriebs durch den Bruder der Antragsgegnerin legt er dar, dass er der Antragsgegnerin bis 2003 sechsmal 5.000,-- DM gegeben habe. Dieser Darstellung ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten, so dass nicht von weiteren Einkünften der Antragsgegnerin für die Zeit ab 2004 ausgegangen werden kann. Im Übrigen würde es sich insoweit um keine Einkünfte im unterhaltsrechtlichen Sinn handeln, sondern um Vermögenszuflüsse, weil dadurch erbrechtlichen Ansprüchen der Antragsgegnerin Genüge getan werden soll.

o) Beide Parteien verfügen damit über ein eheprägendes Einkommen von 4.721,17 Euro, woraus sich ein hälftiger Bedarf von 2.360,58 Euro errechnet. Diesen deckt die Antragsgegnerin mit 1.993,78 Euro, woraus sich ein nicht gedeckter Bedarf von 367,00 Euro ergibt.

p) Die Antragsgegnerin hat dem Grunde nach Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt, dessen Berechnung sich im Einzelnen aus den Zeilen 113 bis 128 der anliegenden Tabelle ergibt.

Nachdem nicht dargetan oder ersichtlich ist, dass die Parteien über nicht prägende Einkünfte verfügen, ist der Altersvorsorgeunterhalt in eine Korrekturberechnung einzubeziehen, woraus sich ein Elementarunterhaltsanspruch von monatlich 330,00 Euro und ein Altersvorsorgeunterhaltsanspruch von monatlich 83,00 Euro ergibt (insgesamt 413,00 Euro monatlich im Jahr 2006).

q) Für das Jahr 2007 ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Antragsteller die Möglichkeit und die Verpflichtung hat, das begrenzte Realsplitting nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG in Anspruch zu nehmen und sich einen entsprechenden Freibetrag für die Unterhaltszahlungen auf der Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen.

Auszugehen ist von dem im Jahr 2006 errechneten Gesamtunterhalt von monatlich 413,00 Euro (= 4.956,00 Euro jährlich). Hinzuzurechnen ist die vom Antragsteller für die Vergangenheit zu erbringende Unterhaltsnachzahlung, die vom Senat in dem Parallelverfahren Trennungsunterhalt (2 UF 183/06) mit 3.825,00 Euro ermittelt wurde (= 8.781,00 Euro).

Unter Zugrundelegung der Lohnsteuerklasse I und 0,5 Kinderfreibeträgen ergibt dies im Jahr 2007 die Steuerbelastung, wie sie in den Zeilen 9 bis 11 der anliegenden Tabelle ersichtlich ist. Zu berücksichtigen sind auch die Veränderungen im Bereich der Rentenversicherung (19,9 %) und der Arbeitslosenversicherung (4,2 %).

Aufgrund des sich dann beim Antragsteller ergebenden Nettoeinkommens von 3.637,40 Euro ist der Bedarf des Kindes A. weiterhin der Einkommensgruppe 11 der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen, weil die Grenze zur nächsten Gruppe nur geringfügig überschritten wird.

Nachteile aufgrund des begrenzten Realsplittings bei der Antragsgegnerin sind nicht zu berücksichtigen, weil ihr Krankengeld nur dem Progressionsvorbehalt unterliegt und die Versteuerung der Unterhaltsleistungen erst im Jahre 2008 erfolgen wird.

Außerdem ist ab 2007 auch beim Altersvorsorgeunterhalt zu berücksichtigen, dass sich der Rentenversicherungssatz auf 19,9 % erhöht.

Auf der Basis dieser Vorgaben errechnet sich ein Elementarunterhaltsanspruch der Antragsgegnerin von monatlich 505,00 Euro und ein Altersvorsorgeunterhaltsanspruch in Höhe von monatlich 129,00 Euro (insgesamt 634,00 Euro).

r) Die Kostenentscheidung für die erste Instanz beruht auf § 93 a Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens auf § 97 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 ZPO. Der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegen die §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO zugrunde.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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