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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Urteil verkündet am 20.02.2003
Aktenzeichen: 2 UF 240/02
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 308 Abs. 1
ZPO § 511
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
BGB § 1361
BGB § 1577 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Bamberg IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 UF 240/02

Verkündet am 20. Februar 2003

in dem Rechtsstreit

wegen Unterhalts.

Der 2. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht und der Richter am Oberlandesgericht und aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilanerkenntnis- und Endurteil des Amtsgerichts -Familiengerichts- Aschaffenburg vom 27. Septemer 2002 abgeändert.

II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat März 2002 Trennungsunterhalt in Höhe von 447,90 Euro und ab April 2002 monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 676,06 Euro, fällig jeweils am 1. jeden Monats, zu zahlen.

III. Der Beklagte trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Bezüglich des Tatbestandes wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen. Änderungen sind nicht eingetreten.

II.

Die gemäß §§ 511, 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung ist in vollem Umfang begründet. Der Klägerin steht der geforderte Trennungsunterhalt zu. Sie kann den nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt verlangen, wobei von den Einkommensverhältnissen beider Parteien auszugehen ist, § 1361 BGB.

Die Klägerin erzielt keine Einkünfte aus Berufstätigkeit und ist dazu auch im Hinblick darauf, dass sie 60 Jahre alt ist und vor der am 01.09.2001 erfolgten Trennung der Parteien ebenfalls nicht berufstätig war, unbestritten nicht verpflichtet. Sie bewohnt unentgeltlich die frühere Ehewohnung in dem ihr zur Hälfte gehörenden Anwesen L in bei der es sich um eine im Dachgeschoss des Vorderhauses gelegene Wohnung mit 65 qm handelt. Beim Trennungsunterhalt ist bei der Bemessung des Wohnvorteiles von der ersparten Miete auszugehen, die der in der Ehewohnung Verbleibende für eine für ihn alleine ausreichende kleinere Wohnung aufbringen müsste (Süddeutsche Leitlinien, Stand 01.01.2002, Nr. 4, FamRZ 2001, 1433). Der von der Klägerin angesetzte Betrag von 600,-- DM monatlich ist angemessen, zumal auch der Beklagte Mietaufwendungen in etwa der gleichen Höhe hat. Weiterhin erzielt die Klägerin als Miteigentümerin Einkünfte aus der Vermietung des Rückgebäudes in Höhe von monatlich 250,-- DM, sodass sie über ein Gesamteinkommen von 850,-- DM verfügt. Weitere Einkünfte aus Kapitalvermögen sind ihr entgegen der Auffassung des Amtsgerichtes nicht zuzurechnen. Unstreitig erzielt sie tatsächlich keine Einkünfte aus Kapitalvermögen. Eine fiktive Zurechnung derartiger Zinserträge kommt nicht in Betracht, weil die Klägerin nicht verpflichtet ist, den ihr zu hälftigem Miteigentum gehörenden Bauplatz zu verkaufen. Bei der in analoger Anwendung des § 1577 Abs. 3 BGB vorzunehmenden Billigkeitsabwägung muss nämlich berücksichtigt werden, dass die Parteien während der bestehenden Ehe stets nur haben aus den tatsächlich vorhandenen Einkünften gewirtschaftet/ und das Grundvermögen in der Substanz nicht angetastet wurde. Hinzu kommt, dass die Parteien seit 24.11.1960 verheiratet sind und die Klägerin zwei zwischenzeitlich volljährige Kinder betreut und versorgt hat. Im Übrigen kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass sie nicht alleine über das Grundstück im Ganzen verfügen kann, weil sie zusammen mit den beiden Kindern lediglich zur Hälfte Miteigentümerin ist. Eine rasche Verwertung ist somit nicht möglich. Außerdem ist der Beklagte, der unstreitig Renteneinkünfte in Höhe von 3.494,51 DM hat, ohne weiteres in der Lage, den geforderten Aufstockungsunterhalt zu zahlen.

Der eheangemessene Bedarf bemisst sich somit nach dem von beiden Parteien erzielten Einkünften in Höhe von (850,-- DM + 3.494,51 DM =) 4.344,51 DM. Die Hälfte davon, also 2.172,26 DM stellt den eheangemessenen Bedarf dar, den die Klägerin mit ihrem eigenen Einkommen von 850,-- DM bis auf 1.322,26 DM, entspricht 676,06 Euro, decken kann. Gerundet würde dies einen monatlichen Trennungsunterhaltsanspruch von 677,-- Euro ergeben. Die Klägerin verlangt für den Monat März 2002 nur 447,90 Euro und ab April 2002 monatlich 676,06 Euro, sodass diese Beträge zuzusprechen sind, § 308 Abs. 1 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 93 ZPO. Der Beklagte hat auch insoweit die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, als er die Klageforderung teilweise anerkannt hat. Er hat nämlich dadurch, dass er sich geweigert hat, auf seine Kosten einen entsprechenden Titel zu schaffen und dass er bis 28.05.2002 keinerlei Unterhalt zahlte, Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Ein Unterhaltspflichtiger, der auf eine entsprechende Aufforderung nicht einen Titel nach seiner Wahl auf seine Kosten errichtet, gibt Veranlassung zur Klage im Sinne des § 93 ZPO (OLG Düsseldorf, FamRZ 1994, 1484 m. w. N.).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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