Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Urteil verkündet am 04.09.2003
Aktenzeichen: 2 UF 340/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1408 Abs. 2
BGB § 1585c
BGB § 1569
BGB § 1573
Vereinbaren Ehegatten in einem Ehevertrag Gütertrennung und verzichten sie im Übrigen auf alle sonstigen Rechte aus der Ehe im Falle einer Scheidung, dann ist diese Regelung dann wirksam, wenn beide Eheleute bei Abschluss der Vereinbarung berufstätig waren - wenn auch mit unterschiedlichem Einkommen -, sich ihre Erwartung einer Doppelverdienerehe erfüllt und der Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung nur einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt hat.
Oberlandesgericht Bamberg IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 UF 340/01

in der Familiensache

wegen Ehescheidung u. a

Der 2. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Faber und der Richter am Oberlandesgericht Maex und Dr. Reheußer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen Ziffer 2 und 3 des Endurteils des Amtsgerichts -Familiengerichts- Aschaffenburg vom 25. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der vom Amtsgericht in den angegriffenen Folgesachen Versorgungsausgleich und nachehelicher Unterhalt festgestellte Tatbestand, auf den vollinhaltlich Bezug genommen wird, ist wie folgt zu ergänzen, bzw. zu berichtigen:

In der Ehezeit (1.6.1984 bis 30.11.2000) hat der Antragsteller bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte unter der Vers.-Nr. xxx Rentenanwartschaften aus der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten in Höhe von monatlich 601,36 Euro erworben, die Antragsgegnerin ebenfalls bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte unter der Vers-Nr. xxx Anwartschaften aus der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten in Höhe von monatlich 296,98 Euro.

Während das gemeinsame Kind der Parteien xxx, geb. am 11.9.1987 nach wie vor vom Antragsteller betreut und versorgt wird, befindet sich das gemeinsame Kind der Parteien xxx geb. 7.10.1994 seit Anfang Dezember 2001 nicht mehr in der Obhut der Antragsgegnerin, sondern wird von den Großeltern mütterlicherseits in Saarbrücken in vollem Umfang betreut. Pascal besucht dort nunmehr die dritte Klasse der Grundschule.

Beide Parteien sind mittlerweile arbeitslos, der Antragsteller seit Februar 2003, die Antragsgegnerin seit 21.7.2002. Der Antragsteller bezieht Arbeitslosengeld in Höhe von ca. 1.500,-- Euro monatlich, die Antragsgegnerin Arbeitslosenhilfe in Höhe von ca. 560,-- Euro monatlich.

Vor der Eheschließung lebten die Parteien bereits sechs Jahre unverheiratet zusammen, nachdem die erste Ehe des Antragstellers im Jahr 1980 geschieden wurde. Zur Zeit des Abschlusses des notariellen Vertrages vom 18.6.1984 war der Antragsteller, geb. am 25.9.1948, als Einkäufer für Damenoberbekleidung bei der Firma xxx mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von durchschnittlich 5.200,-- DM beschäftigt. Die am 25.9.1954 geborene Antragsgegnerin war bei der selben Firma als Sachbearbeiterin für Kinderbekleidung mit einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommen von 2.185,16 DM. angestellt. Im Jahr 1985 erhöhte sich ihr Einkommen auf durchschnittlich 2.343,-- DM brutto monatlich, im Jahr 1986 auf 2.768,-- DM brutto monatlich. Bis zur Geburt des Kindes xxx am 11.9.1987 erzielte sie durschnittliche monatliche Bruttoeinkünfte von 3106,-- DM. Nach Beendigung der Kindererziehungszeit verdiente die Antragsgegnerin bis zur Geburt des zweiten Kindes xxx am 7.10.1994. rund 1.600,-- DM brutto monatlich. Daran schlossen sich drei Jahre Kindererziehungszeiten an. Anschließend war sie ab Janaur 1998 wieder mit einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommen von 3.155,-- DM und im Jahr 1999 mit einem solchen von 2.696,-- DM versicherungspflichtig tätig. Daneben betrieb sie ab November 1998 das Modegeschäft "xxx Fashion", das sie jedoch wegen Überschuldung im August 2000 schließen musste. Für daraus entstandene Schuldverbindlichkeiten der Raiffeisenbank H -O eG gegenüber haftet der Antragsteller in Höhe von 50.000,-- DM als Bürge. Für die Antragsgegnerin besteht ferner als betriebliche Altersversorgung aus einer versicherungspflichtigen Tätigkeit in einer von beiden Parteien betriebenen GmbH eine Kapitallebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 80.000,-- DM, fällig zum 1.7.2014. Diese Lebensversicherung, die zum 1.7.2000 einen Wert von 58.598,40 DM einschließlich garantierte Überschussanteile hatte, ist zur Zeit beitragsfrei gestellt und auf die Antragsgegnerin übertragen.

Die Antragsgegnerin beantragt, das angefochtene Endurteil vom 25.10.2001 in den Ziffern 2 und 3 dahingehend abzuändern, dass der Versorgungsausgleich durchgeführt und der Antragsteller verurteilt wird, der Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt in Höhe von 265,-- Euro zu bezahlen. Sie vertritt die Auffassung, dass die Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs sowie den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt im notariellen Vertrag vom 18.6.1984 nichtig sei.

Der Antragsteller beantragt die Zurückweisung der Berufung und verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das. Amtsgericht ist zu Recht von der Wirksamkeit der notariellen Vereinbarung ausgegangen, wonach der Versorgungsausgleich gemäß § 1408 Abs. 2 BGB vollständig ausgeschlossen und Gütertrennung vereinbart wurde sowie die Parteien wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt gemäß § 1585 c BGB verzichtet haben. Auch nach Durchführung des Berufungsverfahrens besteht kein Anlass, an der Wirksamkeit dieser Vereinbarung zu zweifeln. Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei Entscheidungen vom 6.2.2001 (FamRZ 2001, 343) und vom 29.3.2001 (FamRZ 2001, 985) bestimmt, dass Eheverträgen dort Grenzen zu setzen sind, wo jene nicht Ausdruck und Ergebnis gleichberechtigter Lebenspartnerschaft sind, sondern eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehepartners widerspiegeln und zu einer einseitigen Lastenverteilung führen (vgl. eingehend Bergschneider FamRZ 2001, 1337). Wenn diese besonderen Voraussetzungen nicht gegeben sind und auch sonstige Gründe für eine Nichtigkeit nicht vorliegen, verbleibt es bei dem das Vertragsrecht beherrschenden Grundsatz der Privatautonomie, sodass Eheverträge gemäß § 1408 BGB ebenso wie vertragliche Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt gemäß § 1585 c BGB nach wie vor zulässig und gültig sind. (OLG München, FamRZ 2003, 376; OLG Brandenburg, FamRZ 2003, 764). Sittenwidrigkeit des Ehevertrages und damit gemäß § 138 Abs. 1 BGB die Nichtigkeit des gesamten Vertrages wäre nur dann zu bejahen, wenn sich eine Partei bei Vertragsschluss in einer Situation, der Unterlegenheit befunden hätte und zugleich der Inhalt der Vereinbarung objektiv eine besonders einseitige Benachteiligung dieser Partei darstellen würde (vgl. Schwab, FamRZ 2001, 349; OLG Brandenburg, a.a.O., OLG München, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Zwar hat die Antragsgegnerin in der notariellen Vereinbarung auf ihre Rechte als Ehefrau nahezu vollständig verzichtet, worin objektiv eine einseitige Benachteiligung gesehen werden kann. Dies nahm die Antragstellern jedoch bewusst und aufgrund eines freien Willensentschlusses in Kauf. Im Gegensatz zu den oben zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die sich mit Eheverträgen befassten, die Schwangere unmittelbar vor der Eheschließung abschlossen, befand sich die Antragsgegnerin in keiner Konfliktslage. Sie lebte bereits sechs Jahre lang mit dem Antragsteller unverheiratet zusammen und war von dem Vorschlag des Antragstellers, die Ehe mit ihm hauptsächlich aus steuerlichen Gründen eingehen zu wollen, überrascht. Sie selbst verdiente damals als Sachbearbeiterin im Monatsdurchschnitt 2.185,-- DM brutto, wovon sie sich selbständig unterhalten konnte. Das Einkommen des Antragstellers lag zwar bei 5.200,-- DM brutto, er war jedoch aufgrund der wenige Jahre zuvor erfolgten Scheidung verpflichtet, seiner geschiedenen Ehefrau eine Unterhaltsabfindung von 90.000,-- DM zu bezahlen, was sein laufendes Einkommen erheblich schmälerte. Bei Abschluss der Vereinbarung gingen beide Parteien auch davon aus, dass sie bis zur Geburt von Kindern "zur Berufstätigkeit berechtigt und verpflichtet" waren, und dass sie sich beide an der Hausarbeit beteiligen (§ 3 des notariellen Vertrages). Für den Fall, dass ein Kind geboren würde, vereinbarten die Parteien, dass dann ein Ehegatte, "unter normalen Umständen die Ehefrau", ihre Berufstätigkeit vorübergehend aufgeben werde und sobald es das Wohl der Kinder erlaube, der betreuende Ehegatte "berechtigt und verpflichtet" sei, eine zumutbare Berufstätigkeit wieder aufzunehmen. Die Parteien gingen danach im Grundsatz von einer Doppelverdienerehe aus, wobei die Berufstätigkeit eines Ehegatten für die Dauer der Kindesbetreuung vorübergehend aufgegeben werden sollte. Tatsächlich entwickelte sich das Eheleben auch entsprechend. Beide Parteien waren bis zur Geburt des ersten Kindes berufstätig mit etwa dem gleichen Einkommen, wie es bei Abschluss der Vereinbarung vorhanden war. Vorübergehend widmete sich dann die Antragsgegnerin der Kindererziehung und Haushaltsführung um dann bis zur Geburt des zweiten Kindes im Jahr 1994 erneut, wenn auch in etwas eingeschränktem Umfang, berufstätig zu sein. Nach Beendigung des Erziehungsurlaubes war die Antragsgegnerin ab Januar 1998 bis Dezember 1999 mit einem durchschnittlichen Einkommen von ca. 2.900,-- DM brutto beschäftigt und eröffnete im November 1998 ein von ihr selbständig geführtes Modegeschäft, das sie jedoch wegen Unwirtschaftlichkeit Ende August 2000 mit erheblichen Schulden wieder aufgeben musste. Während der gesamten Zeit entrichtete sie mit Ausnahme der Kindererziehungszeiten Rentenversicherungsbeiträge und hat damit ihre Altersversorgung entsprechend der vor der Ehe liegenden Zeit ausgebaut. Wie sich aus der Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 2.4.2003 ergibt, hat die Antragsgegnerin bis zur Beendigung der Ehezeit im November 2000 insgesamt Rentenanwartschaften in Höhe von 19,0207 Entgeltpunkte erworben, davon 11,9566 Entgeltpunkte in der Ehezeit. Dies entspricht 62,86 % der insgesamt erworbenen Entgeltpunkte, obwohl die Ehezeit von rund 16 1/2 Jahren im Verhältnis zur gesamten Zeit der Berufstätigkeit von rund 28 1/3 Jahren nur rund 58,4 % ausmacht. Ehebedingte Nachteile bei der Altersversorgung sind somit nicht zu erkennen. Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass die Antragstellern bei Durchführung des Versorgungsausgleichs einen Anspruch auf Übertragung von Rentenanwartschaften des Antragstellers auf ihr Rentenkonto in Höhe von 152,19 Euro hätte (601,36 Euro ./. 296,98 Euro = 304,38 Euro : 2=). Die Antragsgegnerin hat nämlich aus freien Stücken und in Kenntnis der Tatsache, dass der Antragsteiler über ein höheres Einkommen und damit auch über höhere Rentenanwartschaften als sie verfügen würde, die Vereinbarung geschlossen.

Die Antragsgegnerin ist auch im Hinblick auf ihr Alter von jetzt knapp 49 Jahren in der Lage, ihre Altersversorgung weiter auszubauen, zumal sie seit Dezember 2001 die Betreuung des Kindes Pascal ausschließlich ihren Eltern überlässt und damit einer Berufstätigkeit nachgehen kann, nachdem der Antragsteller den am 11.9.1987 geborenen Sohn Daniel seit der Trennung der Parteien im Juli 2000 neben seiner Berufstätigkeit betreut. Auch darin zeigt sich, dass sich die Vorstellungen der Parteien bei Vertragsschluss im Jahr 1984 erfüllten, dass nämlich beide Parteien nach ihren Möglichkeiten die Kindesbetreuung übernehmen.

Nachdem der Antragstellerin ein Unterhaltsanspruch wegen Betreuung eines minderjährigen Kindes nach den §§ 1569, 1570 BGB nicht zusteht und sie lediglich Aufstockungsunterhalt geltend macht, braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob sich der Antragsteller auf den wirksamen Unterhaltsausschluss in der notariellen Vereinbarung berufen kann, oder ob dies ihm nach den Grundsätzen des § 242 BGB verwehrt ist. Selbst wenn die Antragsgegnerin das Kind Pascal wieder selbst betreuen würde, wäre sie, nachdem es nunmehr die dritte Grundschulklasse besucht, vom Grundsatz her zur Aufnahme einer Teilzeittätigkeit verpflichtet (Nr. 17.1 der Süddeutschen Leitlinien Stand 1.7.2003, FamRZ 2003, 910), wodurch sie den eheangemessenen Bedarf zum großen Teil decken könnte.

Die Vereinbarung vom 18.6.1984 ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die Parteien Gütertrennung vereinbart und damit auf Zugewinnausgleichsansprüche verzichtet haben. Das Wesen der Ehe wird nicht dadurch bestimmt, dass eine wirtschaftliche Lebensgemeinschaft entsteht, oder dass die Ehegatten bei Auflösung der Ehe an den während ihres Bestehens eingetretenen Vermögensrechtlichen Veränderungen beteiligt werden; denn das Gesetz stellt es den Ehegatten frei, durch Ehevertrag den gesetzlichen Güterstand auszuschließen oder aufzuheben, wodurch Gütertrennung eintritt, §§ 1408 Abs. 1, 1414 S. 1 BGB (BGH FamRZ 1985, 788, 790). An dieser Bewertung hat sich auch durch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 6.2.2001 und vom 29.3.2001 (a.a.O.) nichts geändert (Schwab, FamRZ 2001, 349). Im übrigen hat die Antragsgegnerin zwar behauptet, der Antragsteller habe während der Ehezeit ein Einfamilienhaus (die frühere Ehewohnung) und eine vermietete Eigentumswohnung erworben, während sie selbst über keinerlei Vermögenswerte verfüge, ist jedoch dem Sachvortrag des Antragstellers nicht entgegengetreten, wonach der Kaufpreis für die Eigentumswohnung voll finanziert gewesen sein soll und er selbst aus einer von ihm betriebenen GmbH erhebliche Schuldverpflichtungen habe. Insbesondere hat die Antragsgegnerin detailliert nicht dargelegt, dass ihr nunmehr ein nennenswerter Zugewinnausgleichsanspruch zustehen würde. Sie hat nämlich keinerlei Angaben zur Höhe des Anfangs- und Endvermögens beider Parteien gemacht, so dass die Berechnung eines möglichen Zugewinnausgleichsanspruchs nicht möglich ist. Unterstellt man aber die Behauptung der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe während der Ehe einseitig Vermögen gebildet, führt dies dazu, dass die Parteien im Zeitpunkt der güterrechtlichen Vereinbarung beide vermögenslos waren und somit eine einseitige Dominanzsituation auf Seiten des Antragstellers nicht erkannt werden kann. Die Antragsgegnerin legt auch nicht dar, aus welchen Gründen die Immobilien zum Alleineigentum des Antragstellers angeschafft wurden und ob sie ihm gegenüber überhaupt den Wunsch geäußert hatte, im Wege von Miteigentum daran beteiligt zu werden. Wie oben bereits ausgeführt, hat die Vereinbarung der Gütertrennung auf die Versorgungssituation der Antragsgegnerin keinen Einfluss, weil sie nicht durch die Betreuung von Kindern daran gehindert ist, ihren laufenden Unterhalt selbst zu verdienen und ihre Altersversorgung auszubauen. Dass sie derzeit arbeitslos ist, ist nicht Folge der Ehescheidung sondern der derzeitigen Arbeitsmarktsituation. Aufgrund ihrer Ausbildung und der Tatsache, dass sie bei der E -Schule erfolgreich einen Computerkurs absolviert hat und sich damit auf den neuesten Stand der Büroorganisation gebracht hat, ist zu erwarten, dass sie bei gehöriger Anstrengung in absehbarer Zeit eine Arbeitsstelle erhalten wird.

Insgesamt war deshalb die Berufung der Antragsgegnerin zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Gründe hierfür gemäß § 54 3 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Verkündet am 4. September 2003

Ende der Entscheidung

Zurück