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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Beschluss verkündet am 08.05.2003
Aktenzeichen: 2 WF 78/03
Rechtsgebiete: GKG, BRAGO


Vorschriften:

GKG a.F. § 25 Abs. 1 Satz 2
BRAGO § 9 Abs. 2 Satz 1
Die Festsetzung des Streitwertes eines Scheidungsverfahrens hat nur vorläufigen Charakter, wenn der Versorgungsausgleich abgetrennt und im Gegensatz zum übrigen Verfahren noch nicht erledigt ist. Die Anfechtung dieser Entscheidung ist deshalb nach § 25 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F. ausgeschlossen.
Beschluss

des Einzelrichters des 2. Zivilsenats -Familiensenats- des Oberlandesgerichts Bamberg vom 8. Mai 2003 in der Familiensache

2 WF 78/03

Tenor:

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Bayreuth vom 10. März 2003 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht -Familiengericht- Bayreuth hat nach positiver Verbescheidung des Prozesskostenhilfegesuchs der Antragstellerin und Zustellung ihres Scheidungsantrags die am 23.07.1986 geschlossene Ehe der Parteien durch Endurteil vom 07.02.2003 geschieden und das Versorgungsausgleichsverfahren abgetrennt, weil die Barwertverordnung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gegenwärtig nicht anwendbar ist. Der Versorgungsausgleich ist bisher nicht geregelt.

Das Familiengericht hat den Streitwert mit Beschluss vom 10.03.2003 auf 7.318,-- Euro in der Ehesache und 500,-- Euro (Mindestwert) im Versorgungsausgleichsverfahren festgesetzt (Gesamtsumme 7.818,-- Euro).

Dagegen wendet sich der frühere Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mit seiner am 18.03.2003 eingegangenen Beschwerde, mit der er erreichen will, dass der Gegenstandswert vorläufig auf 8.918,64 Euro festgesetzt wird, nämlich 7.318,-- Euro in der Ehesache und 1.616,64 Euro in dem Versorgungsausgleichsverfahren. Zur Begründung verweist er darauf, dass nach den bisher vorliegenden Auskünften der Versorgungsträger der Jahresbetrag der auszugleichenden Rentenanwartschaften sich mit 1.616,64 Euro errechnen würde. Das Familiengericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 01.04.2003 nicht abgeholfen und zur Begründung darauf verwiesen, dass wegen der noch nicht absehbaren Entscheidung wegen des Versorgungsausgleichs insoweit vorläufig der Mindeswert nach § 17 a GKG angesetzt werden müsse.

II.

Die Beschwerde des Rechtsanwalts ist im Ergebnis unzulässig. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO ist er zwar grundsätzlich beschwerdeberechtigt, er hat auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für ein Rechtsmittel, weil er die Erhöhung des Streitwertes verlangt. An der Erfolglosigkeit der Beschwerde ändert dies jedoch nichts, weil sie nicht statthaft ist (§ 25 Abs. 1 Satz 2 GKG).

Bei der Festsetzung des Gebührenstreitwertes ist zwischen der vorläufigen Festsetzung nach § 25 Abs. 1 GKG und der entgültigen Festsetzung nach § 25 Abs. 2 GKG zu unterscheiden. Nur gegen die entgültige Festsetzung ist nach § 25 Abs. 3 GKG das Rechtsmittel der Beschwerde zugelassen, gegen die vorläufige Festsetzung wird sie durch § 25 Abs. 1 Satz 2 GKG ausgeschlossen (OLG Brandenburg, MDR 2000, 174; Hartmann, KostenG, 32. Auflage, § 25 GKG, RdNr. 14).

Hier liegt eine vorläufige Festsetzung nach § 25 Abs. 1 GKG vor. Die Höhe der zwischen den Parteien auszugleichenden Versorgungsanwartschaften steht nicht fest. Eine entgültige Festsetzung nach § 25 Abs. 2 GKG scheidet demnach gegenwärtig aus. Nach dieser Vorschrift kann der Streitwert verbindlich nämlich erst dann festgelegt werden, wenn eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergangen ist oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat. Dies ist nicht der Fall. Die Folgesache Versorgungsausgleich ist bisher nicht geregelt. Die Situation ist ähnlich der eines Teilurteils, wobei das Verfahren wegen des restlichen Streitgegenstandes fortgesetzt werden muss. Auch in diesem Fall kommt eine entgültige Festsetzung noch nicht in Betracht (Markl/Meyer, GKG, 5. Auflage, § 25 RdNr. 11).

Dem entsprechend hat das Familiengericht den Streitwert des Versorgungsausgleichsverfahrens auch nicht entgültig festgesetzt, wie es zumindest in der Nichtabhilfeentscheidung vom 01.04.2003 zum Ausdruck gebracht hat. Damit ist im Ergebnis aber auch der Gesamtstreitwert des Scheidungsverfahrens nicht entgültig geregelt, weil sich dieser aus der Summe der entgültigen Teilstreitwerte des Scheidungsverfahrens und des Versorgungsausgleichs errechnet.

Die vom Familiengericht im Besschluss vom 10.03.2003 festgesetzten 7.818,20 Euro können damit nur vorläufigen Charakter im Sinne des § 25 Abs. 1 GKG haben, sodass das Rechtsmittel der Beschwerde aus den schon geschilderten Gründen ausscheidet.

Ob eine vorläufige Streitwertfestsetzung hier überhaupt zulässig war und ob die Festsetzungen in zutreffender Höhe erfolgt ist, kann dahinstehen. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 GKG hat eine vorläufige Festsetzung nur dann zu erfolgen, wenn der Verfahrensgegenstand nicht in der Forderung einer bestimmten Geldendsumme besteht und ein Gebührenvorschuss bezahlt werden muss. Dies ist bei einem Scheidungsverfahren zwar in der Regel der Fall, sodass bei Eingang des Scheidungsantrags eine vorläufige Festsetzung des Streitwerts des Scheidungsverfahrens erfolgen muss und zwar wegen der Regelung in § 65 Abs. 2 Satz 1 GKG ohne Einbeziehung der Scheidungsfolgesachen. Hier hat diese Verpflichtung allerdings nicht bestanden, nachdem der Antragstellerin Prozesskostenhilfe bewilligt worden war und folglich keine Kostenvorschusspflicht nach § 65 Abs. 1 GKG bestanden hat (§ 122 Abs. 1 ZPO). Damit erscheint fraglich, ob eine vorläufige Festsetzung überhaupt statthaft war, nachdem die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 GKG an sich nicht vorgelegen haben.

Wenn man deren Zulässigkeit annimmt, erscheint es auch fraglich, ob der Gegenstandswert des Versorgungsausgleichsverfahrens noch mit dem Mindestwert von 500,-- Euro angesetzt werden konnte, nachdem sich auf Grund der mittlerweile eingeholten Auskünfte die Wahrscheinlichkeit eines höheren Gegenstandswertes ergeben hat.

Die Fragen können jedoch offenbleiben, weil eine Korrektur der Festsetzung des vorläufigen Streitwertes durch das Beschwerdegericht nicht möglich ist. § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG, der eine Korrektur der Streitwertfestsetzung von Amts wegen ermöglicht, bezieht sich nämlich nur auf entgültige Streitwertfestsetzungen im Sinne des § 25 Abs. 2 GKG (Markl/Meyer, GKG, 5. Auflage, § 25 RdNr. 31).

Ende der Entscheidung

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