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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Urteil verkündet am 16.02.2005
Aktenzeichen: 3 U 125/04
Rechtsgebiete: HGB, BGB


Vorschriften:

HGB § 313a Abs. 1 Satz 1
HGB § 407 Abs. 1
HGB § 425
HGB § 425 Abs. 1
HGB § 425 Abs. 2 1. Alt.
HGB § 426
HGB § 427 Abs. 1 Nr. 5
HGB § 427 Abs. 2
HGB § 431 Abs. 1
HGB § 431 Abs. 4
HGB § 540 Abs. 2
BGB § 286
BGB § 288
BGB § 398
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Bamberg IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 125/04

Verkündet am 16. Februar 2005

in dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatzes

Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ... der Richterin am Oberlandesgericht ... und des Richters am Oberlandesgericht ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2005

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 09. Juli 2004 wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.820,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. März 2003 zu zahlen.

II. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 12.820,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin ist Transportversicherer der Fa. ... AG. Diese verkaufte Kugellager an die Fa. ... GmbH in ... (Rechnung vom 19.06.2002 - Anlage K 1 = Bl. 20 d. A.; Lieferschein vom 19.06.2002 - Anlage K 2 = Bl. 22 d.A.).

Die Versicherungsnehmerin der Klägerin beauftragte die Beklagte mit dem Transport der Kugellager (2 Kolli). Die Beklagte übernahm die beiden Kolli am 19.06.2002 (Ladeliste - Anlage K 3 = Bl. 24 d.A.).

Die Kolli sind bei der Fa. ... GmbH nicht angekommen. Der Verbleib der Sendung ist ungeklärt.

Die Versicherungsnehmerin der Klägerin erteilte ihrer Kundin daraufhin eine Gutschrift über 12.820,00 EUR netto (Anlage K4 = Bl. 27 d.A.) und trat ihre Ansprüche aus dem Schadenfall am 03.01.2003 an die Klägerin ab (Anlage K 7 = Bl. 30 d.A.).

Mit Schreiben der Klägervertreter vom 24.02.2003 (Bl. 31 d.A.) wurde die Beklagte zur Zahlung bis 17.03.2003 aufgefordert.

Mit ihrer Klage machte die Klägerin den Gutschriftbetrag als Schadenersatz nebst Zinsen geltend.

Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme mit Urteil vom 09.07.2004 teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 10.256,00 EUR (= 80 % der Klageforderung) nebst Zinsen verurteilt.

Zur Begründung hat das Landgericht in wesentlichen ausgeführt, die Beklagte hafte für den Verlust des Frachtgutes nach § 425 HGB. Die Voraussetzungen für einen Haftungsausschluss nach § 427 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 HGB habe die Beklagte nicht nachgewiesen. Allerdings müsse sich die Klägerin einen Mitverursachungsbeitrag von 20 % am Verlust der Kolli wegen der fehlerhaften Angabe "1065 ..." in dem an die Beklagte übermittelten Datensatz zurechnen lassen.

Das Urteil wurde der Beklagten am 14.07.2004 zugestellt. Mit ihrer am 04.08.2004 eingelegten und begründeten Berufung beanstandet sie die rechtliche Bewertung des Sachverhalts.

Sie meint, sie sei gemäß § 426 HGB von der Haftung befreit. Der erste Anschein spreche dafür, dass die Sendung selbst mit einem falschen Adressaufkleber versehen war. Deshalb sei ein Haftungsausschluss gemäß § 427 Abs. 1 Nr. 5 HGB gegeben.

Sie beantragt

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Schweinfurt vom 28.06.2004 - Az.: 5 HKO 81/03 - die Klage abzuweisen.

Hilfsweise, die Sache zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an das Landgericht Schweinfurt zurück zu verweisen.

Die Klägerin beantragt dem gegenüber

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Mit ihrer Anschlussberufung beantragt sie

das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 28.05.2004 Az.: 5 HKO 81/03 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, weitere 2.564,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2003 an die Klägerin zu zahlen.

Die Klägerin meint, ein Mitverschulden von 20 % sei nicht begründet. Sie bestreitet, dass ihre Versicherungsnehmerin die Paletten mit einer falschen Adressierung übergeben habe.

Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird in entsprechend Anwendung der §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist statthaft und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 517, 519, 520 ZPO).

Die Anschlussberufung der Klägerin ist ebenfalls zulässig (§ 524 ZPO).

Die Angabe eines falschen Urteilsdatums (28.06. bzw. 28.05.2004 statt 09.07.2004) in der Berufung und der Anschlussberufung steht der Zulässigkeit der Rechtsmittel nicht entgegen. Aufgrund des angegebenen Aktenzeichen kann kein Zweifel bestehen, gegen welche Entscheidung sich die Rechtsmittel richten (Zöller-Gummer/Heßler, ZPO, 25. Auflage, § 519 Rdnr. 33 m.w.Nachw.).

In der Sache bleibt das Rechtsmittel der Beklagten ohne Erfolg. Die Anschlussberufung der Klägerin hat Erfolg und führt zur Verurteilung der Beklagten in voller Höhe.

Das Landgericht hat zu Recht eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach angenommen. Der Anspruch beruht auf § 398 BGB in Verbindung mit § 425 Abs. 1 HGB.

1. Zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin, der Fa. ... AG, und der Beklagten ist unstreitig ein Frachtvertrag im Sinne des § 407 Abs. 1 HGB geschlossen worden.

2. Unstreitig ist ferner, dass das Frachtgut nach Übernahme (= Besitzerwerb - Koller, Transportrecht, 5. Auflage, Rdnr. 17 zu § 425 HGB) durch die Beklagte als Frachtführerin verloren gegangen ist.

3. Auf Seiten der Versicherungsnehmerin der Klägerin ist der geltendgemachte Schaden eingetreten; diese hat ihrer Abnehmerin eine Gutschrift in dieser Höhe erteilt. Im Übrigen hat die Klägerin Anspruch auf Wertersatz, wobei vermutet wird, dass der ausgewiesene Kaufpreis dem Wert entspricht (§§ 429 Abs. 1, 3 Satz 1 und 2 HGB).

4. Zwischen den Parteien besteht lediglich Streit über die Frage, ob der Schaden der Beklagten zurechenbar ist. Das ist der Fall.

a) Die Beklagte ist nicht gemäß § 426 HGB von der Haftung befreit.

Der Frachtführer haftet bei Verlust der Ware grundsätzlich gemäß § 425 Abs. 1 HGB verschuldensunabhängig.

Er ist von der Haftung nur befreit, wenn der Schaden auch bei größtmöglicher Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können. Wenn die Verlustursache unklar ist, ist der Frachtführer nicht entlastet, denn der Ein- und Ausgang der Güter ist. zu kontrollieren, wobei Stichproben nicht genügen (Koller, Transportrecht, 5. Auflage, Rdnr. 16 zu § 426 HGB).

Soweit die Beklagte Unvermeidbarkeit geltend macht, ist folgendes zu berücksichtigen:

aa) Die Voraussetzungen des § 426 HGB hat die Beklagte zu beweisen. Sie müsste beweisen, dass die Sendung falsch bezeichnet war, was streitig ist. Dabei kommt der Beklagten auch kein Anscheinsbeweis zu Gute.

Diese Beweiserleichterung greift nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur bei typischen Geschehensabläufen ein, d. h. in Fällen, bei denen ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist (vgl. BGH VersR 91, 460 m.w.Nachw.). Wenn als gesichert feststünde, dass sowohl die Ladeliste (Anlage K 3 = Bl. 24) wie auch der übermittelte Datensatz (Anlage Bl = Bl. 36 d.A.) den gleichen von der Versicherungsnehmerin der Klägerin zu vertretenden Fehler enthalten, käme eine Beweiserleichterung zu Gunsten der Klägerin in Betracht. In diesem Fall würde die Lebenserfahrung dafür sprechen, dass auch die Kennzeichnung der Fracht den gleichen Fehler enthält.

Das ist aber nicht der Fall.

Zum einen ist streitig und ungeklärt, ob der Fehler in dem Datensatz überhaupt aus der Sphäre der Versicherungsnehmerin der Klägerin herrührt. Zum anderen spricht der Umstand, dass Datensatz und Ladeliste nicht den gleichen Fehler enthalten gegen einen typischen Geschehensablauf. Während nämlich in der Ladeliste der Ort des Empfängers mit "SINDELFINGEN" noch richtig bezeichnet war und lediglich die erste Ziffer der Postleitzahl fehlte, fehlt nach dem vorgelegten Ausdruck des Datensatzes (Anlage B 1 = Bl. 36 d.A.) dort auch der erste Buchstabe des Ortes ("INDELFINGEN").

Bei dieser Sachlage liegen die Voraussetzungen für eine Beweiserleichterung nicht vor.

bb) Selbst wenn eine Falschbezeichnung auf den Frachtstücken unterstellt wird, wäre eine Unvermeidbarkeit im Sinne des § 426 HGB nicht anzunehmen.

Das fragliche Gut ist unstreitig in den Besitz der Beklagten gelangt. Bei der gebotenen Ein- und Ausgangskontrolle hätte eine überzählige Fracht auffallen müssen. Dabei kann sich die Beklagte nicht auf Unzumutbarkeit berufen. Maßstab ist im Rahmen des § 426 HGB ein "idealer Frachtführer", von dem alle Schadensverhütungsanstrengungen zu erwarten sind, die nicht auf den ersten Blick als gänzlich untragbar, absurd und unzumutbar erscheinen (Koller, Transportrecht, 5. Auflage, Rdnr. 4 zu § 426 HGB).

Allein der im Verhältnis zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und der Beklagten stattfindende, erhebliche Warenumsatz rechtfertigt keine Einschränkungen, zumal dieser Warenumsatz für die Beklagte auch mit entsprechenden Gewinnen einhergeht.

b) Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf einen Haftungsausschluss gemäß § 427 Abs. 1, Nr. 5, Abs. 2 HGB berufen.

Nach dieser Vorschrift ist der Frachtführer von der Haftung befreit, wenn der Verlust der Fracht auf eine ungenügende Kennzeichnung der Frachtstücke durch den Absender zurückzuführen ist, wobei vermutet wird, dass der Schaden auf der falschen Kennzeichnung beruht.

In Übereinstimmung mit dem Erstgericht geht der Senat davon aus, dass eine falsche Kennzeichnung der Ware selbst nicht bewiesen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Gründe des Ersturteils (dort Seite 7 = Bl. 143 d.A.) verwiesen.

Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Auch im Rahmen des § 427 Abs. 1 Nr. 5 HGB vermag der Senat nicht nach dem ersten Anschein anzunehmen, dass das Frachtgut mit einer falschen Anschrift versehen war. Insoweit wird auf oben 4. a) aa) verwiesen.

c) Entgegen der Auffassung des Landgerichts (Seite 8 des Urteils = Bl. 144 d.A.) muss sich die Klägerin keine Schadensmitverursachung durch ihre Versicherungsnehmerin entgegenhalten lassen.

Gemäß § 425 Abs. 2 1. Alt. HGB hängt die Verpflichtung des Frachtführers zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes unter anderem davon ab, ob und inwieweit bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders beigetragen hat.

Das hat das Landgericht hier angenommen, weil nach seiner Überzeugung ein unvollständiger Datensatz übermittelt wurde (Seiten 8 und 9 des Urteils = Bl. 144, 145 d.A.) und ist zu einer Mithaftung von 20 % gelangt.

Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Dabei kann offen bleiben, ob der Ausgangspunkt des Landgerichts zutreffend ist. In der Tat spricht der Umstand, dass in der schriftlichen Ladeliste (K 3 = Bl. 24 d.A.) die erste Ziffer der Postleitzahl fehlt dafür, dass die Daten falsch übermittelt wurden.

Selbst wenn unterstellt wird, dass ein falscher. Datensatz übermittelt wurde, kommt diesem Umstand aber kein wesentliches Gewicht zu.

aa) Abhanden gekommen sind die Paletten mit den Nr. 737155 und 737156 (Anlage K 3 = Bl. 24 d.A.). Eine bei gleicher Gelegenheit verladene und auf der gleichen Ladeliste aufgeführte, ebenfalls für die Fa. ... GmbH bestimmte Palette mit der Nr. 788662 (Anlage K 3 = Bl. 25 d.A.) ist angekommen.

bb) Die Beweisaufnahme des Landgerichts hat ergeben, dass die verschwundenen Paletten von Mitarbeitern der Beklagten mit dem Ziel "Fa. ..." verladen worden sind. Der Zeuge hat auf Vorhalt der internen Ladeliste vom 19.06.2002 (Anlage K 9 = Bl. 46 d.A.) angegeben, die handschriftliche Ergänzung im unteren Bereich bedeute "3 Flachpaletten von der Fa. ... in ...". Er interpretiere diese Ergänzung des Verladers so, dass insgesamt 3 Flachpaletten von der Fa. ... mit dem Bestimmungsort ... verladen worden sind (Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2004, Seite 7 = Bl. 72 d.A.).

cc) Daraus folgt zum einen, dass den Mitarbeitern der Beklagten das richtige Ziel der abhanden gekommenen Paletten bekannt war; zum anderen, dass diese auch bemerkt haben müssen, dass zwei der drei Paletten im Computersystem nicht erfasst und deshalb auf dieser internen Ladeliste nicht geführt waren. Bei dieser Sachlage war es Aufgabe der Beklagten alles zu tun, um einen Verlust der Fracht zu vermeiden. Eine eventuelle Mitverursachung des Auftraggebers durch Übermittlung einer unvollständigen Postleitzahl und einer unrichtigen Ortsangabe tritt hierbei zurück, weil der Beklagten der richtige Bestimmungsort bekannt war. Deshalb ist auch dem Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens im Schriftsatz vom 04.08.2004 (dort Seite 4 = Bl. 105 d.A.) nicht zu entsprechen. Dieser Beweisantrag steht unter der Prämisse, dass der Beklagten die Existenz der Fracht in ihrem Lager nicht bekannt war. Davon kann nach den Angaben des Zeugen nicht ausgegangen werden.

Im Übrigen war die Beklagte auch verpflichtet, ihren Betrieb so zu organisieren, dass die Fracht bei offensichtlichen Fehlern in den übermittelten Datensätzen nicht außer Kontrolle gerät. Der Frachtführer darf seine Augen nicht vor offensichtlichen Mängeln verschließen und untätig bleiben (vgl. Koller, Transportrecht, 5. Auflage, Rdnr. 95 zu § 427 HGB zur Kennzeichnung der Fracht). Zumindest eine durch das Computersystem ohne weiteres realisierbare Plausibilitätsprüfung dahin, ob die Postleitzahl zum angegebenen Ort passt, war der Beklagten zumutbar. In diesem Fall wäre - die Übermittlung eines falschen Datensatzes durch die Versicherungsnehmerin der Klägerin unterstellt - die Fracht nicht verloren gegangen. Ein Ort mit dem Namen "Indelfingen" existiert zwar, hat aber die Postleitzahl 74653. Bei der gebotenen Prüfung wäre daher aufgefallen, dass ein Fehler vorliegen muss. Das gilt hier umso mehr, als in der Bundesrepublik Deutschland keine vierstelligen Postleitzahlen existieren. Hat die Versicherungsnehmerin der Klägerin den Datensatz tatsächlich in der aus der Anlage Bl ersichtlichen Form übermittelt, war offensichtlich, dass ein Fehler vorliegen muss.

Deshalb kommt eine Mithaftung der Klägerin nicht in Betracht.

5. Der der Höhe nach unstreitige Schaden erreicht nicht den Haftungshöchstbetrag des § 431 Abs. 1 HGB. Nach dieser Vorschrift ist die zu leistende Entschädigung wegen Verlusts der gesamten Sendung auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung begrenzt.

Der Wert des Sonderziehungsrechts gemäß § 431 Abs. 4 HGB betrug nach dem unbestritten Vorbringen der Klägerin in der Klageschrift (Bl. 5 d. A.) am 19.06.2002 1,36091 EUR und das Bruttogewicht der Fracht 1.150,00 kg. Damit ergibt sich eine Haftungsbegrenzung auf 13.036,83 EUR (8,33 x 1,36091 x 1150).

6. Hinsichtlich der Zinsen beruht der Anspruch der Klägerin auf den §§ 286, 288 BGB.

Die Berufung der Beklagten bleibt daher ohne Erfolg; auf die Anschlussberufung der Klägerin waren dieser weitere 2.564,00 EUR nebst Zinsen zuzusprechen.

7. Nebenentscheidungen:

a) Kosten: §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

b) Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Ziffer 10, 711, 713 ZPO.

c) Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Fall des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt.

d) Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 48 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG und § 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

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