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Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Urteil verkündet am 19.05.2004
Aktenzeichen: 3 U 145/03
Rechtsgebiete: HOAI


Vorschriften:

HOAI § 5a
HOAI § 6
HOAI § 8 Abs. 1
HOAI § 15
HOAI § 15 Abs. 1
HOAI § 15 II Nr. 2
HOAI § 15 II Nr. 3
HOAI § 15 II Nr. 4
HOAI § 15 II Nr. 5
HOAI § 15 II Nr. 6
HOAI § 15 II Nr. 7
HOAI § 15 II Nr. 8
HOAI § 15 II Nr. 9
HOAI § 17
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Bamberg IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 145/03

Verkündet am 19. Mai 2004

in dem Rechtsstreit

wegen Architektenhonorar.

Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ..., der Richterin am Oberlandesgericht ... und des Richters am Oberlandesgericht ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 15. Mai 2003 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner 95 % und der Kläger 5 % der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird für den Zeitraum bis 28.07.2003 auf 36.020,51 EUR und für die Folgezeit auf 27.543,09 EUR festgesetzt.

Die Beschwer der Beklagten beträgt auf 27.543,09 EUR.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um restliches Architektenhonorar.

Die Beklagten betreiben ein Architekturbüro. Sie waren von der Stadt Bad Kissingen mit der Planung und Errichtung des Bauvorhabens "...parkhaus Bad Kissingen" beauftragt worden. Sie haben ihrerseits dem Kläger mit mündlichem Architektenvertrag die Architektenleistungen gemäß § 15 II Nr. 2-9 HOAI (Leistungsphasen 2 - 9) für die Freianlagen übertragen.

Mit seiner Klage machte der Kläger in erster Instanz restliches Honorar in Höhe von 70.450,00 DM (36.020,51 EUR) nebst Zinsen geltend.

Der Kläger ermittelte sein Gesamthonorar unter Zugrundelegung der Honorarzone IV gemäß § 17 HOAI in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.03.1991 (BGBl. I S. 533).

Die anrechenbaren Kosten für die Leistungsphasen 2-4 bezifferte der Kläger in seiner Schlußrechnung vom 15.06.1996 (Anlage K 8 = Bl. 35 bis 37 d.A.) auf 1.844.934,00 DM. Dieser Betrag ergibt sich aus der Kostenberechnung vom 01.10.1992 (Anlage K 10 = Bl. 131 bis 144 d.A.), die mit einem Nettobetrag von 1.628.994,00 DM abschließt und der Kostenberechung vom 22.08.1994 (Bl. 280 bis 285 d.A.) wegen der Platzneugestaltung Maxstraße/von-Hessing-Straße mit ausgewiesenen Nettokosten von 215.940,00 DM.

Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Schweinfurt vom 15.05.2003 Bezug genommen.

Das Landgericht Schweinfurt hat die Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage als Gesamtschuldner zur Zahlung von 27.543,09 EUR nebst 11 % Zinsen hieraus vom 21.08.1996 bis 30.09.1996 und 9,26 % Zinsen hieraus seit 01.10.1996 verurteilt.

Es ist sachverständig beraten davon ausgegangen, dass die Leistungen des Klägers in Honorarzone IV abzurechnen sind. Das greifen die Beklagten nicht mehr an.

Einen Anspruch des Klägers auf die geforderten Nebenkosten hat das Landgericht verneint und die Stundensätze für die zusätzlichen Leistungen gemäß § 6 HOAI auf den auch von den Beklagten für angemessen gehaltenen Mindestsatz von 6.595,00 DM gekürzt. Hinsichtlich der Leistungsphasen 2-4 ist das Landgericht unter Zugrundelegung der Kostenberechnung vom 01.10.1992 von dem Gesamtbetrag in Höhe von 1.844.934,00 DM ausgegangen.

Das Urteil wurde den Beklagten am 27.05.2003 zugestellt. Sie haben am 26.06.2003 Berufung eingelegt und diese am 29.08.2003 in der bis zu diesem Tag verlängerten Frist begründet.

Die Beklagten beanstanden im Berufungsverfahren lediglich, dass das Erstgericht hinsichtlich der Leistungsphasen 2-4 die Kostenberechnung des Klägers vom 01.10.1992 und nicht diejenige vom 03.08.1992 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 09.05.2001 = Bl. 168 ff. d.A.) über 1.143.937,50 DM als maßgeblich angesehen hat. Sie behaupten, nach der Genehmigung der Baueingabeplanung am 11.08.1992 bis Oktober 1992 hätten sich keinerlei Änderungen ergeben, die zu höheren anrechenbaren Kosten hätten führen können.

Sie beantragen im Berufungsverfahren:

1. Das Urteil des Landgerichts Schweinfurt, verkündet am 15.05.2003, Az. 12 O 479/99, wird abgeändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger verteidigt das Ersturteil und beantragt:

Die Berufung der Beklagten und Berufungskläger gegen das Endurteil Landgerichts Schweinfurt, Az. 12 O 479/99, wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt vor, dass nach dem 03.08.1992 sehr wohl Änderungen und Ergänzungen vorgenommen worden seien. Der Kläger weist insbesondere auch darauf hin, dass die Beklagten selbst gegenüber ihrem Auftraggeber, der Stadt Bad Kissingen, unter Übernahme der Kostenberechnung des Klägers vom 01.10.1992 abgerechnet haben.

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere der geäußerten Rechtsansichten, wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Kläger hatte gegen das Ersturteil am 26.06.2003 ebenfalls Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 28.07.2003, eingegangen am gleichen Tag, wieder zurückgenommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen ... und ... . Wegen des Beweisergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2004 (Bl. 275 bis 278 d.A.) verwiesen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 517, 519, 520, 522 Abs. 1 ZPO).

In der Sache bleibt das Rechtsmittel der Beklagten ohne Erfolg.

1. Dass dem Kläger aufgrund des mündlich geschlossenen Architektenvertrages dem Grunde nach ein Honoraranspruch zusteht ist unstreitig. Die Beklagten haben auch bereits Zahlungen in Höhe von 154.400,00 DM geleistet.

Das Resthonorar ist fällig nach § 8 Abs. 1 HOAI fällig. Der Kläger hat die geschuldeten Leistungen erbracht und eine prüffähige Honorarschlussrechnung erstellt.

2. Streitig ist im Berufungsverfahren lediglich die Höhe der anrechenbaren Kosten für die Leistungsphasen 2 - 4.

a) Grundsätzlich ist es Sache des Klägers darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm über den unstreitigen Leistungsumfang hinaus weitere Aufträge erteilt wurden.

Hier besteht allerdings die Besonderheit, dass sich die Beklagten die Beträge in der Kostenberechnung des Klägers vom 01.10.1992 zu Eigen gemacht haben, indem sie gegenüber ihrer Auftraggeberin, der Stadt Bad Kissingen, auf diese Bezug genommen haben. Da die Beklagten verpflichtet waren, die Kosten gegenüber ihrer Auftraggeberin richtig darzustellen, spricht der erste Anschein zunächst dafür, dass die Beklagten dieser Pflicht genügt haben. Den sich daraus ergebenden Beweis des ersten Anscheins haben die Beklagten nicht entkräften können. Vielmehr sieht es der Senat aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme als erwiesen an, dass dem Kläger ergänzende Aufträge erteilt wurden, die zu dem in der Kostenberechnung vom 01.10.1992 angegebenen Betrag führten.

Der Zeuge ... hat angegeben, es habe Änderungen gegeben; allerdings seien diese nicht so erheblich gewesen um zu einer Erhöhung der anrechenbaren Kosten von 1.143.937,50 DM gemäß Kostenberechnung vom 03.08.1992 (Anlage zu Bl. 168 d.A.) auf 1.628.994,00 DM zu führen. Auf Vorhalt hat der Zeuge angegeben, es habe die in der Aktennotiz vom 29.09.1992 (Anlage K 22) festgehaltenen Änderungen gegeben. Der Kläger habe dann die Änderungen und die Kostenberechnung vom 01.10.1992 vorgelegt.

Das Objekt "... parkhaus" sei am 11.08.1992 genehmigt worden. Mit Beschluss des Bauausschusses vom 13.10.1992 habe dieser dem Stadtrat empfohlen, den Bewilligungsantrag bei der Regierung von Unter franken für die Außenanlagen auf der Grundlage der Planung des Klägers sowie dessen Kostenberechnung vom 01.10.1992 vorzulegen.

Der Zeuge ... hat ebenfalls angegeben, es habe zwar im fraglichen Zeitraum zwischen dem 03.08.1992 und dem 01.10.1992 Änderungen gegeben, aber nicht so gravierende, dass sie eine Anhebung der Kosten auf ca. 1,62 Mio. DM rechtfertigen würden. Die Kostenberechnung des Klägers sei der Regierung von Unterfranken für die Bewilligung von Fördermitteln vorgelegt worden. Er habe unter dem 13.06.1994 eine Kostenfortschreibung auf der Basis der Kostenberechnung vom 01.10.1992 vorgenommen (Anlage K 24).

Der Senat glaubt den Zeugen, teilt aber deren Bewertung zum Umfang der Änderungswünsche nicht.

Bereits aus dem als Anlage K 20 (= Bl. 256) vorgelegten Aktenvermerk über die Besprechung vom 11.08.1992, dessen Inhalt unstreitig ist, ergibt sich, dass erhebliche Umplanungen für den Bereich des Entwässerungssystems erforderlich waren. Aus dem Aktenvermerk vom 16.09.1992 (Anlage K 21 = Bl. 257) ist weiter zu entnehmen, dass weitere Planungen im Bereich der Fa. ... gewünscht waren.

Hinzu kommt, dass die Ergänzungen in den Kostenbereichen II. -IV. (sog. Stadthäuser, Provisorium und Bereich Fa. ...) von der Auftraggeberin der Beklagten, der Stadt Bad Kissingen, übernommen und sowohl der Kostenfortschreibung wie auch einem Antrag auf Fördermittel in voller Höhe zugrunde gelegt wurden. Dies hat die Beweisaufnahme zweifelsfrei ergeben.

Bei dieser Sachlage kann nicht angenommen werden, dass die Änderungen nicht den Wünschen der Auftraggeberin (der Stadt Bad Kissingen) entsprachen.

b) Die Beklagten können auch nicht mit Erfolg einwenden, jedenfalls sie hätten den Auftrag des Klägers nicht erweitert. Aus der Aktennotiz über die Besprechung vom 16.09.1992 (Anlage K 21 = Bl. 257 d.A.) ergibt sich, dass an dieser auch ein Herr ... teilgenommen hat. Hierbei handelt es sich um einen Mitarbeiter der Beklagten. Der Vermerk vom 12.08.1992 (Anlage K 20 = Bl. 256 d.A.) ist über die Beklagten an den Kläger gelangt, wie sich aus dem aufgedruckten Fax-Protokoll ergibt. Da die Beklagten die Planungsleistungen des Klägers auch verwendet haben, ist jedenfalls von einer stillschweigenden Auftragserteilung auszugehen, soweit die erforderlich gewordenen Ergänzungen nicht ohnehin als vom ursprünglichen Auftrag umfasst angesehen werden müssen.

c) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Leistungsphase 4 nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 HOAI nicht zwangsläufig mit der Erteilung eines Genehmigungsvermerks beendet. Zwar ist die Grundleistung dieser Leistungsphase im Allgemeinen erbracht, wenn dem Bauherrn die darauf beruhende Baugenehmigung erteilt worden ist (Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 6. Auflage, Rdnr. 105 zu § 15 unter Hinweis auf OLG Düsseldorf BauR 81, 401 ff.). Der vom OLG Düsseldorf entschiedene Rechtsstreit betraf allerdings andere Fragen, nämlich u.a., unter welchen Voraussetzungen der Architekt die Leistungsphasen 1-4 des § 15 Abs. 1 HOAI erbracht hat.

Hierzu hat das OLG Düsseldorf ausgeführt, diese Leistungen seien als erbracht anzusehen, da sie unstreitig zur Baugenehmigung und schließlich zur Fertigstellung des Bauvorhabens geführt haben (OLG Düsseldorf BauR 81, 401, 404). Daraus folgt jedoch nicht, dass nach Erteilung der Baugenehmigung erbrachte Leistungen nicht mehr Teil der Genehmigungsplanung sein können. Dies gilt erst recht, wenn - wie hier - die Genehmigung "unter der Auflage des Baubescheides" (Genehmigungsvermerk; siehe Anlage zu Bl. 168 ff. d. A.) erfolgt.

Das Leistungsbild der Genehmigungsplanung (Leistungsphase 4) wird in § 15 Abs. 2 Nr. 4 HOAI wie folgt beschrieben:

Grundleistungen:

- Erarbeiten der Vorlagen für die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter sowie noch notwendiger Verhandlungen mit Behörden.

- Einreichen dieser Unterlagen.

- Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter.

Bei Freianlagen und raumbildenden Ausbauten:

- Prüfen auf notwendige Genehmigungen, Einholen von Zustimmungen und Genehmigungen.

Bereits hieraus ergibt sich, dass auch die Ergänzung und Anpassung der Planungsunterlagen noch Teil der Leistungsphase 4 ist. Der Architekt hat im Bereich der Genehmigungsplanung auch eine Koordinierungsaufgabe. Er ist deshalb im Rahmen der Grundleistung verpflichtet, die Planung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen in Einklang zu bringen (Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 6. Auflage, Rdnr. 104 zu § 15). Ferner hat er Ergänzungswünschen des Bauherrn Rechnung zu tragen. Das ist hier geschehen und hat zur Erhöhung der anrechenbaren Kosten geführt.

d) Hinsichtlich der Höhe der Kostenberechnung vom 01.10.1992 hat der in erster Instanz beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. ... ausgeführt, diese sei methodisch wie inhaltlich richtig und aus sachverständiger Sicht nicht zu bemängeln, allerdings mit der Einschränkung, dass hinsichtlich des Teilbereichs "Provisorium" die Mengenansätze nicht hätten überprüft werden können (Gutachten vom 07.03.2001 - Seite 23).

Da auch nach Erstellung dieses Gutachtens von den Beklagten keine konkreten Einwendungen gegen die der Kostenberechnung vom 01.10.1992 zu Grunde liegenden Massenansätze erhoben wurden, sind diese als richtig zu unterstellen (§ 138 Abs. 3 ZPO) mit der Folge, dass von anrechenbaren Kosten in Höhe von 1.628.994,00 DM auszugehen ist.

e) Der Kläger hat in seine Honorarrechnung weitere netto 215.940,00 DM (= 248.331,00 brutto) als anrechenbare Kosten für die Leistungsphasen 1-4 für "Tektur/Ergänzung Platzneugestaltung Maxstr./v.Hessingstr" eingestellt.

Die Berechtigung dieser Rechnungsposition haben die Beklagten nicht nur im Verlauf des Rechtsstreits nicht bestritten, sondern sie in der als Anlage K 14 (= Bl. 95 - 97) vorliegenden geprüften Schlussrechnung des Klägers als berechtigt abgehakt. Der Kläger hat auch zu dieser Position im Schriftsatz vom 30.01.2002 (Bl. 178 d.A.) nochmals vorgetragen. Diesem Sachvortrag sind die Beklagte nicht entgegengetreten.

Dieser Betrag ist daher als unbestritten in die Abrechnung einzustellen.

f) Insgesamt ergibt sich folgende Abrechnung bei Anwendung der Honorarzone IV:

Bei anrechenbaren Kosten von 1.000.000,00 DM beträgt das Honorar bei zu 100 % erbrachter Grundleistungen 131.780,00 DM.

Bei anrechenbaren Kosten von 2.000.000,00 DM beträgt es 241.340,00 DM. Zwischen diesen Beträgen ist gemäß § 5a HOAI zu interpolieren.

Die anrechenbare Kosten für Phasen 1-4 betragen hier:

1.628.994,00 DM zuzügl. 215.940,00 DM SUMME 1.844.934,00 DM

Interpoliertes Honorar für 100 % Grundleistungen: 224.350,97 DM.

Die anrechenbare Kosten für Phasen 5-9 betragen (unstreitig): 1.248.729,87 DM

Interpoliertes Honorar für 100 % Grundleistungen: 159.030,84 DM. Abrechnung auf dieser Grundlage:

Phase 2 10% 22.435,10 DM Phase 3 15% 33.652,65 DM Phase 4 6% 13.461,06 DM Phase 5 24% 38.167,40 DM Phase 6 7% 11.132,16 DM Phase 7 3% 4.770,93 DM Phase 8 29% 46.118,94 DM Phase 9 3% 4.770,93 DM SUMME 97% 174.509,16 DM

Honorar für zusätzl. Leistungen (unstreitig): 6.595,00 DM

Zwischensumme: 181.104,16 DM 15 % MWSt. 27.165,62 DM Honorar (Brutto) 208.269,78 DM abzügl. gezahlte 67.600,00 DM abzügl. gezahlte 59.100,00 DM abzügl. gezahlte 27.700,00 DM Offener Rest: 53.869,78 DM Dies entspricht: 27.543,18 EUR

Das Landgericht hat dem Kläger daher nicht zuviel zugesprochen.

g) Die Entscheidung des Landgerichts hinsichtlich der Zinsen ist nicht angegriffen. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen auf Seite 10 des angefochtenen Urteil Bezug.

Die Berufung der Beklagten ist deshalb zurückzuweisen.

III.

Nebenentscheidungen:

1. Kosten: §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 Satz 1, 92 ZPO.

Der Senat hat bei der Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens berücksichtigt, dass auch der Kläger gegen das Urteil des Landgericht Schweinfurt Berufung eingelegt, diese aber vor Ablauf der Begründungsfrist wieder zurückgenommen hat.

2. Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.

3. Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Fall des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt.

4. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts des Berufungsverfahrens und der Beschwer der Beklagten beruht auf den §§ 12, 19 Abs. 1 und 2 GKG und § 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

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