Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Urteil verkündet am 10.04.2002
Aktenzeichen: 3 U 192/00
Rechtsgebiete: ZPO, HGB


Vorschriften:

ZPO § 280
ZPO § 269 Abs. 1
ZPO § 269 Abs. 3
HGB § 161
HGB § 124
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Bamberg IM NAMEN DES VOLKES Zwischen- URTEIL

3 U 192/00

Verkündet am 10. April 2002

in dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatzes

Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht der Richters am Oberlandesgericht und der Richterin am Oberlandesgericht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. März 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Der vom Kläger beantragte Parteiwechsel auf der Beklagtenseite ist zulässig mit der Wirkung, daß die bisherige Beklagte zu 1) aus dem Rechtsstreit ausscheidet und die Beklagte zu 2) in das Verfahren einbezogen wird.

II. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und die Kosten der Nebenintervention in beiden Rechtszügen zu tragen.

Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlußurteil vorbehalten.

III. Das Urteil ist Ziffer II. S. 1 vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Wert der Beschwer der Parteien liegt jeweils unter 20.000,-- EURO.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:

1. Über die Zulässigkeit des Parteiwechsels ist nach § 280 ZPO durch Zwischenurteil zu entscheiden (BGH NJW 1981, 989; vgl. auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 303 Rdnr. 5).

2. Die Zulässigkeit ist zu bejahen.

Der vom Kläger geltend gemachte Übergang vom Gesellschaftsprozeß (§§ 161 Abs. 2, 124 HGB) zum Gesellschafterprozeß (§§ 161 Abs. 2, 171, 172, 128 HGB) stellte einen gewillkürten Parteiwechsel und damit eine Klageänderung dar (BGHZ 62, 131; BGH NJW 1982, 238). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können aber die Bestimmungen über die Klageänderung auf den gewillkürten Parteiwechsel auf der Beklagtenseite in der Berufungsinstanz nicht angewandt werden (BGH NJW 1981, 989, m.w.N.). Das bedeutet, daß die fehlende Zustimmung der auszuwechselnden Beklagten nicht durch Sachdienlicherklärung ersetzt werden kann; vielmehr ist grundsätzlich die Zustimmung des bisherigen Beklagten und jedenfalls im Berufungsverfahren - auch die des neuen Beklagten erforderlich (vgl. Zöller/Gummer, a.a.O., § 528 Rdnr. 11; MünchKommZPO-Lüke, 2. Aufl., § 263 Rdnr. 77 und 79). Vorliegend ist der Parteiwechsel aber wegen besonderer Umstände trotz der fehlenden Zustimmung der Beklagten zulässig.

a) Daß die Zulässigkeit des gewillkürten Parteiwechsels in der Regel die Zustimmung des bisherigen Beklagten voraussetzt, folgt aus dem Rechtsgedanken des § 269 Abs. 1 ZPO, wonach die Klage ab Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache nicht ohne Einwilligung des Beklagten zurückgenommen werden kann. Der bisherige Beklagte hat auch im Regelfall ein berechtigtes Interesse daran, nicht ohne sachliche Entscheidung aus dem Rechtsstreit auszuscheiden, weil er sonst Gefahr läuft, erneut mit der Klage überzogen zu werden; deshalb ist seine Zustimmungsverweigerung jedenfalls im Grundsatz nicht wegen Rechtsmißbrauchs unbeachtlich (BGH NJW 1981, 989). Vorliegend besteht aber die Besonderheit, daß die Beklagte zu 1) mit ihrer Löschung im Handelsregister und dem Wegfall ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin rechtlich nicht mehr existent ist und damit ihre nach §§ 161, 124 HGB begründete Parteifähigkeit verloren hat; eine gegen sie gerichtete neue Klage wäre von vorneherein unzulässig. Es ist deshalb nicht ersichtlich, welches schützenswerte Interesse die Beklagte zu 1) an der Fortführung des Rechtsstreits und am Erwirken eines Berufungsurteils, mit dem die vom Landgericht als unbegründet abgewiesene Klage als unzulässig abgewiesen wird, haben könnte.

Ihr drohen auch keine Kostennachteile, weil der Kläger die ihr entstandenen Kosten bei zulässigem Parteiwechsel gemäß § 269 Abs. 3 ZPO in entsprechender Anwendung zu tragen hat (Zöller/Greger, a.a.O., § 269 Rdnr. 5). Aus diesen Gründen ist die Zustimmungsverweigerung der Beklagten zu 1) ausnahmsweise wegen Rechtsmißbräuchlichkeit unbeachtlich.

b) Die Zustimmung der Beklagten zu 2) ist entgegen der Regel nicht erforderlich. Wird - wie hier - im Lauf eines anhängigen Verfahrens wegen Vollbeendigung der verklagten KG vom Gesellschaftsprozeß auf den Gesellschafterprozeß übergegangen, ist der Parteiwechsel selbst im Berufungsverfahren ohne Zustimmung der Gesellschafter zulässig. Da der Anlaß für den Parteiwechsel allein in der Einfluß- und Verantwortungssphäre der Gesellschafter liegt, erscheint es billiger, ihnen den Verzicht auf eine Instanz als dem Kläger den Verzicht auf die Verwertbarkeit des bisherigen Prozeßergebnisses zuzumuten (MünchKommZPO-Lindacher, a.a.O., § 50 Rdnr. 54; Lindacher JuS 1982, 592, 594).

Selbst wenn man aber entgegen der vorstehend vertretenen Ansicht die Zustimmung der Beklagten zu 2) grundsätzlich für erforderlich hielte, wäre der Parteiwechsel zulässig. Denn die Zustimmungverweigerung dieser neuen Beklagten ist ebenfalls rechtsmißbräuchlich. Das Erfordernis der Zustimmung zum Parteiwechsel soll dem Schutz der Partei dienen, die in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium in einen Prozeß hineingezogen wird. Die Verweigerung der Zustimmung ist somit immer dann rechtsmißbräuchlich, wenn ein schutzwürdiges Interesse des neuen Beklagten an der Weigerung nicht anzuerkennen und ihm nach der gesamten Sachlage zuzumuten ist, in den bereits im Berufungsrechtszug schwebenden Rechtsstreit einzutreten (BGH NJW 1987, 1946, 1947, m.w.N.). So ist es hier. Zwar verliert die Beklagte zu 2) eine Tatsacheninstanz und ist im ersten Rechtszug Beweis erhoben worden. Es sind aber keine Argumente gegen den mit der Klage erhobenen Anspruch denkbar, die nicht auch die Beklagte zu 1) hätte vorbringen können und vorgebracht hat. Auch ist nicht ersichtlich, daß die Beklagte zu 2) - die von demselben Prozeßbevollmächtigten vertreten wird wie die Beklagte zu 1) - sich in der Sache anders verteidigt hätte als die Beklagte zu 1), wenn sie von Anfang an in Anspruch genommen worden wäre. Daß sie sich zusätzlich auf ihre beschränkte Haftung als Kommanditistin berufen kann, rechtfertigt die Verweigerung der Zustimmung nicht, denn ihr ist unbenommen, entsprechend vorzutragen.

c) Nach alledem ist der Parteiwechsel zulässig.

Ende der Entscheidung

Zurück