Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Urteil verkündet am 21.06.2006
Aktenzeichen: 3 U 253/05
Rechtsgebiete: BGB, EGBGB, AKB


Vorschriften:

BGB § 142 Abs. 1
BGB § 247
EGBGB Art. 229 § 5
AKB § 12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Bamberg IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 253/05

Verkündet am 21. Juni 2006

in dem Rechtsstreit

wegen Anfechtung eines Kaufvertrags,

Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ... der Richterin am Oberlandesgericht ... und ... des Richters am Oberlandesgericht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 11. August 2005 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 20.595,47 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages.

Der Kläger erwarb von der Beklagten mit Vertrag (verbindliche Bestellung) vom 22.01.03 (Anlage K1 zum Schriftsatz vom 10.09.2003 = Bl. 7d.A.) einen gebrauchten Pkw "Volkswagen 7DB" mit dem angegebenen Kilometerstand 92.000 und Erstzulassung am 12.06.1998 zum Preis von 18.990,00 EUR. In dem Bestellformular ist unter der Rubrik "Mängel, Unfall- und andere Schäden" eingetragen: "Komplettlackierung wegen Kratzer + Beulen".

Die Rechnung der Beklagten vom 28.01.2003 (Anlage K2 = Bl. 8 d.A.) belief sich aufgrund einer von ihr vorgenommenen Nachrüstung mit einer Standheizung sowie einer Reparaturkostenversicherung auf brutto 20.400,00 EUR.

Mit Anwaltsschreiben vom 10.03.2003 (Anlage K9 = Bl. 24 d.A.) hat der Kläger den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten, weil ihm arglistig verschwiegen worden sei, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handle.

Der Kläger hat im ersten Rechtszug zuletzt beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.930,98 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab Klagezustellung Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW VW Typ Multivan TDI, Fahrzeug-Identnummer ... amtliches Kennzeigen ..., sowie weitere 2.312,18 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab Klagezustellung und weitere 81,60 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags und des unstreitigen Sachverhalts im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils ergänzend verwiesen.

Das Landgericht hat der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Vernehmung des Zeugen ... weitgehend stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 20.595,47 EUR nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW VW Typ Multivan TDI, Fahrzeug-Identnummer ..., verurteilt.

Es hat im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch des Klägers ergebe sich aus ungerechtfertigter Bereicherung, weil der Kläger den Vertrag mit der Beklagten wirksam angefochten habe. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Beklagte dem Kläger arglistig verborgen gehalten habe, dass das Fahrzeug einen Unfall erlitten hatte und vorgegeben habe, eine Komplettlackierung des Fahrzeugs habe lediglich wegen Kratzern und Beulen stattgefunden (Seite 6 des angefochtenen Urteils). Die Angaben des Zeugen ..., der am 25.01.2003 ein "TÜV-Gebrauchtwagenzertifikat" erstellt hatte, seien nicht glaubhaft. Hinzu komme, dass die Beklagte selbst eine Rechnung der Fa. ... vom 20.02.2002 an die Voreigentümerin des Fahrzeugs vorgelegt habe, die auf einen Unfallschaden hinweise (Seite 8 des angefochtenen Urteils).

Auch die subjektiven Voraussetzungen der Arglist seien erfüllt.

Das Urteil wurde der Beklagten am 19.08.2005 zugestellt. Sie hat am 19.09.2005 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis 21.11.2005 an diesem Tag begründet.

Die Beklagte beanstandet, dass das Landgericht nicht aufgeklärt habe, ob überhaupt ein Unfallschaden vorliege. Es fehle die Abgrenzung zu einem Bagatellschaden. Der Kratzer, den das Fahrzeug erlitten habe, mache es nicht zu einem Unfallfahrzeug. Die Beklagte habe nicht arglistig gehandelt, denn sie habe beim TÜV eine eingehende Untersuchung durchführen und das Ergebnis dokumentieren lassen. Der Prüfbericht verweise nicht auf einen erlittenen, die Bagatellgrenze überschreitenden Unfall.

Sie beantragt im Berufungsverfahren:

1. Das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 11.08.2005, Aktenzeichen 12 O 695/03, wird aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger beantragt:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Er verteidigt das Ersturteil.

Der Kläger hat Herrn den Streit verkündet (Schriftsatz vom 21.11.2005 - Bl. 231 d.A.). Dieser ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere der geäußerten Rechtsansichten, wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist statthaft, formgemäß und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 517, 519, 520 ZPO).

Das Rechtsmittel der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Abweisung der Klage.

Anzuwenden ist gemäß Art. 229 § 5 EGBGB das BGB in der seit 01.01.2002 geltenden Fassung.

Das Landgericht hat angenommen, der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag sei aufgrund der vom Kläger erklärten Anfechtung gemäß § 142 Abs. 1 BGB nichtig, weil der Kläger arglistig getäuscht worden sei (§ 123 Abs. 1 BGB).

Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Aus den vom Landgericht getroffenen Feststellungen kann kein Anfechtungsgrund hergeleitet werden.

1.

Soweit das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung davon ausgeht, dass die vom Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) ... in seinem Gutachten vom 19.08.2004 festgestellten Schäden bereits bei Vertragsschluss vorlagen (Seite 7 des angefochtenen Urteils), ist dies nicht zu beanstanden.

2.

Allerdings kann daraus nicht geschlossen werden, dass der Kläger über die Unfallfreiheit des gekauften Fahrzeugs getäuscht wurde.

a)

Eine Täuschung liegt vor, wenn beim Geschäftspartner mit zumindest bedingtem Vorsatz ein Irrtum erregt bzw. aufrechterhalten wird (MünchKomm-Kramer, BGB, 4. Auflage, § 123 Rdnr. 8). Das bedeutet, dass einerseits - durch positives Tun - gegenüber dem Käufer keine unrichtigen Angaben gemacht werden dürfen und andererseits der Verkäufer auch nur ihm bekannte wesentliche Umstände offenbaren muss, "die den Vertragszweck (des anderen) vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte" (BGH NJW 1996, 451, 452).

b)

An diesen Maßstäben gemessen vermag der Senat bereits eine Täuschung nicht zu erkennen.

aa)

Eine (positive) Aussage des Inhalts, dass das streitgegenständliche Fahrzeug im weitesten Sinne, also auch in Hinblick auf untergeordnete Blechschäden, unfallfrei ist, ist der Vertragsurkunde nicht zu entnehmen.

Zudem würde selbst die Bezeichnung des Fahrzeugs als "unfallfrei" nur die Zusicherung beinhalten, dass es keine über Bagatell- oder Einfachschäden hinausgehenden Unfallschäden erlitten hat. Der Käufer kann aufgrund einer solchen Zusicherung nicht ernsthaft erwarten, dass der Verkäufer eine Einstandspflicht für jeden Kratzer oder jede Schramme übernehmen will, die das Fahrzeug irgendwann im Laufe der Zeit einmal erlitten hat (vgl. OLG Hamm OLGR 1995, 55 - 56; OLG München DAR 2002, 454, 455; OLG Karlsruhe OLGR 2001, 301 - 302).

bb)

Soweit Offenbarungspflichten in Betracht kommen, hat die Beklagte diesen genügt. Unter dem vorgedruckten Text "Mängel, Unfall- und andere Schäden" wurde auf eine Komplettlackierung wegen Kratzern und Beulen hingewiesen. Das ist bei der gebotenen Auslegung aus der Sicht des Käufers (§§ 133, 157 BGB) so zu verstehen, dass das Fahrzeug vor der Lackierung Kratzer und Beulen aufwies, die beseitigt worden sind und über deren Ursache nichts weiter gesagt ist.

Geht man von dem weiten, in § 12 AKB vorausgesetzten Unfallbegriff aus, ist mit dieser Erklärung auch ein eventueller Unfallschaden offengelegt. Nach der in dieser Vorschrift enthaltenen Definition ist ein Unfall jedes unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkende Ereignis. Andere Ursachen für die offenbarten "Beulen" als solche Ereignisse vermag der Senat nicht zu erkennen.

Umgekehrt ist diesem Hinweis auf die Vorschäden aber auch zu entnehmen, dass das Fahrzeug keine Schäden erlitten hat, die den Austausch von Teilen erforderlich machten oder gar mit relevanten Funktionsbeeinträchtigungen einhergingen.

Solche Schäden waren nach dem eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) ... vom 19.08.2004 aber auch nicht vorhanden. Der Sachverständige hat an dem Fahrzeug eine Nachlackierung unterhalb der Fensterlinie festgestellt, durch die diverse kleine Lack- und kleine Beulschäden instandgesetzt wurden. Der Sachverständige hat ausgeführt, es sei eine geringe Verformung der Motorhaube vorne rechts erfolgt, auch seien Aufspachtelungen auf der rechten Fahrzeugseite bis zur Dicke von 1 mm vorhanden. Die beseitigten Schäden könnten als Ursache einen Streifschaden haben. Ein Austausch von Fahrzeugteilen sei nicht erfolgt. Ein starker Unfallschaden, der ins Gefüge des Fahrzeugs eingegriffen habe, habe nicht festgestellt werden können (Seite 13 des Gutachtens).

Die tatsächlich vorhandenen Vorschäden gingen damit nicht über die im Vertrag offenbarten Vorschäden hinaus. Dass die vom Sachverständigen festgestellten Spachtelarbeiten nicht explizit offenbart worden sind, rechtfertigt nicht den Vorwurf der Täuschung. Anders als Kratzer können Beulen nicht allein durch eine Neulackierung beseitigt werden. Die Beseitigung der offenbarten Vorschäden setzte damit zwingend weitere Arbeiten an der Karosserie voraus. Über die Art und Weise der Durchführung dieser Arbeiten musste die Verkäuferin ohne entsprechende Nachfrage keine Auskunft erteilen.

Damit fehlt es bereits am Hervorrufen einer Fehlvorstellung sowohl durch Tun wie auch durch Unterlassen.

3.

Wird entgegen den vorstehenden Ausführungen von einem Offenbarungspflichtigen und nicht hinreichend offenbarten Unfallschaden ausgegangen, fehlt es aber jedenfalls auch an einem arglistigen Verhalten der Beklagten.

a)

Arglist setzt voraus, dass die Beklagte mit einem Unfallschaden zumindest rechnete (Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Auflage, § 123 Rdnr. 11 m.w.Nachw.).

b)

Die Beweisaufnahme des Landgerichts hat aber keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger über einen Wissensvorsprung bezüglich des Zustandes des verkauften Fahrzeugs verfügte.

Der Zeuge ... hat bei seiner Untersuchung keine Unfallschäden festgestellt. Konkrete Anhaltspunkte für ein kollusives Zusammenwirken zwischen dem Zeugen und der Beklagten sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Hiervon ausgehend käme ein arglistiges Verhalten der Beklagten nur in Betracht, wenn diese bei Vertragsabschluss über weitergehende Erkenntnisse verfügte als der Zeuge ....

Für einen solchen Wissensvorsprung bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte.

Insbesondere ergeben sich solche nicht aus der Rechnung der Fa. ... vom 20.02.2002 an die Voreigentümerin des Fahrzeugs (Fa. ...).

Diese Werkstattrechnung befindet sich in zwei Versionen bei den Akten. Die Anlage K13 enthält nur die Seite 1 der Rechnung, auf der sich keine Hinweise auf einen Unfallschaden finden. Als Anlage zum Schriftsatz vom 20.08.2004 (Bl. 90 d.A.) hat die Beklagte ferner die komplette, als "Buchhaltungskopie" bezeichnete Rechnung vorgelegt, die auf Seite 2 den Hinweis "Unfallschaden vorne" enthält.

Dass die komplette Rechnung der Beklagten bereits bei Vertragsschluss bekannt war, ist nicht erwiesen. Die Beklagte trägt hierzu unwiderlegt vor, sie habe diese Rechnung erst nachträglich wegen des aufgetretenen Getriebeschadens beschafft. Aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere den Faxkennungen, lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. An welchen Empfänger die erste Rechnungsversion am 12.12.2002 um 14:42 Uhr (also vor dem Verkauf) per Fax übersandt wurde, ist nicht feststellbar. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass bei dieser Gelegenheit auch die den Hinweis auf einen Unfall enthaltende Seite 2 übermittelt worden wäre, weil Blatt 2 des Faxes eine Wartungsliste war.

Dass die Beklagte die in den Anlagen zum Schriftsatz vom 20.08.2004 (Bl. 90 d.A.) enthaltene "Buchhaltungskopie" der Rechnung (mit dem Hinweis auf Unfallschaden auf Seite 2) entgegen ihrem Vorbringen bereits vor Vertragsschluss erhalten und gekannt hat, ist nicht unter Beweis gestellt.

Mangels Anfechtungsgrund hat die erklärte Anfechtung deshalb nicht zur Nichtigkeit des Vertrages geführt.

Die Klage erweist sich damit als unbegründet und ist unter Abänderung des Ersturteils abzuweisen.

III.

Nebenentscheidungen:

1. Kosten: §§ 91 Abs. 1 ZPO.

2. Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.

3. Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Fall des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt.

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

4. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 und 2 GKG und § 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück