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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Urteil verkündet am 02.04.2003
Aktenzeichen: 3 U 38/02
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, EGZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
ZPO §§ 511 ff. a.F.
ZPO § 543 Abs. 2 n.F.
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
BGB § 242
BGB § 749 Abs. 1
BGB § 749 Abs. 2 S. 1
EGZPO § 26 Nr. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Bamberg IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 38/02

Verkündet am 2. April 2003

in dem Rechtsstreit

wegen Zustimmung

Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht, des Richters am Oberlandesgericht und der Richterin am Oberlandesgericht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 22. Januar 2002 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden., wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

IV. Der Wert der Beschwer des Beklagten beträgt 76,693,78 EURO.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Aufhebung des Miteigentums an einem Grundstück. Die Parteien, beide Ärzte, sind Miteigentümer je zur Hälfte des Grundstücks in auf dem sie bis zum April 1994 eine Gemeinschaftspraxis in Form einer BGB-Gesellschaft betrieben und sodann bis April 1997 als Praxisgemeinschaft fortführten. Das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, haben die Parteien für immer ausgeschlossen. Im April 1997 kam es zum endgültigen Bruch zwischen den Parteien und der Kläger verlegte im Jahre 1997 seine Praxis nahezu vollständig in von ihm umgebaute Räume in seinem Wohnhaus, das sich unmittelbar an die verfahrensgegenständlichen Praxisräume anschließt.

Der Kläger ist der Auffassung, die Praxisgemeinschaft sei nicht mehr tragbar. Die gemeinsame Nutzung der Räumlichkeiten und Gerätschaften habe nicht mehr funktioniert. Ihm sei aufgrund verschiedener Vorkommnisse eine Fortsetzung der Gemeinschaft nicht mehr zuzumuten. Das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien sei derart zerstört, daß selbst durch das Zwischenschalten eines neutralen Dritten das Objekt nicht ordnungsgemäß verwaltet und genutzt werden könne. Die Verantwortlichkeit für die vorgenannten Umstände treffe alleine den Beklagten.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, der Aufhebung des Miteigentums und der Teilungsversteigerung am Grundstück Fl. Nr. Arztpraxis, Hofraum zu 0,0252 ha, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Haßfurt für, Band Blatt, zuzustimmen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Er hält eine gemeinsame Nutzung der Praxisräume nach wie vor für möglich. Dem Kläger, der sich durch den Umbau in seinem Wohnhaus längst für eine eigene Praxis entschieden habe, gehe es nur darum, dem Beklagten die Existenzgrundlage zu entziehen. Das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien sei allenfalls durch den Kläger gestört worden.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme mit Urteil vom 22. Januar 2002 den Beklagten verurteilt, der Aufhebung des Miteigentums und Duldung der Teilungsversteigerung zuzustimmen. Zur Begründung hat das Erstgericht im wesentlichen ausgeführt, die Beweisaufnahme habe ergeben, daß für den Kläger ein wichtiger Grund für die Aufhebung der Gemeinschaft vorliege (§ 749 Abs. 2 BGB). Dieser sei auch nicht alleine oder überwiegend vom Kläger herbeigeführt worden.

Gegen dieses, ihm am 29. Januar 2002 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 27. Februar 2002 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist am 29. April 2002 begründet.

Ergänzend zu seinem Vortrag aus dem ersten Rechtszug trägt er vor, das Erstgericht habe den zwischen den Parteien im Jahre 1983 abgeschlossenen Vertrag über die Gemeinschaftspraxis, der Regelungen für den Fall des Ausscheidens eines Partners enthalte, nicht berücksichtigt. Es habe die Begriffe "Verwaltung" und "Nutzung" des gemeinschaftlichen Eigentums nicht differenziert und dadurch den "wichtigen Grund" für die Berechtigung des Aufhebungsverlangens auch in der mangelnden gemeinsamen Nutzungsmöglichkeit für beide Parteien gesehen. Außerdem habe das Erstgericht im Rahmen der Interessenabwägung die erheblichen wirtschaftlichen Nachteile des Beklagten nur unzureichend berücksichtigt.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt

Zurückweisung der Berufung.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Die Heranziehung des Gesellschaftsvertrages vom 1.10.1983 sei nicht möglich, da dieser von den Parteien einvernehmlich im April 1994 aufgehoben worden sei. Das zwischen den Parteien bestehende gestörte Verhältnis habe der Kläger nicht zu vertreten.

Wegen des Sach- und Streitstandes wird im übrigen auf die gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Urkunden und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 511 ff. ZPO a.F. zulässige Berufung ist nicht begründet.

Auf das Schuldverhältnis ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden (Art.229 § 5 Satz 1 EGBGB).

Der Kläger kann von dem Beklagten gemäß § 749 Abs. 2 S. 1 BGB die Zustimmung zur Aufhebung des Miteigentums an dem streitgegenständlichen Grundstück und Duldung der Teilungsversteigerung verlangen. Das zwischen den Parteien im notariellen Vertrag vom 24.11.1987 vereinbarte Verbot der Aufhebung der Gemeinschaft für immer (Ziffer X 2 des notariellen Vertrages vom 24.11.1987, Anlage zu Bl.1 - 7 d.A.) schließt das Aufhebungsverlangen des Klägers nicht aus. Entsprechend einem für alle Gemeinschaftsverhältnisse geltenden Grundgedanken kann die Aufhebung einer Gemeinschaft aus wichtigem Grund auch dann verlangt werden, wenn das Recht, dies zu verlangen, für immer ausgeschlossen ist (§ 749 Abs. 2 BGB). Bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund gegeben ist, ob also das Verbleiben in der Gemeinschaft einem Teilhaber nicht zuzumuten ist, richtet sich letztlich nach der Art der Gemeinschaft. Erschöpft diese sich lediglich in der gemeinschaftlichen Berechtigung an einem bestimmten Gegenstand und dient darüber hinaus keinem weiteren gemeinschaftlichen Zweck, muß lediglich sichergestellt sein, daß nicht durch Rechtshandlungen des einen Teilhabers der andere Teilhaber in Mitleidenschaft gezogen wird und durch eine sinnvolle Verwaltung der gemeinschaftliche Gegenstand in seinem wirtschaftlichen Wert erhalten bleibt (RGRK-BGB 11. Aufl., § 741 Anm. 1, 5). Demgegenüber ist z.B. die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts dadurch gekennzeichnet, daß sich mehrere Personen zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks verbunden haben und zur Erreichung dieses Zwecks zusammenwirken. Die engeren persönlichen Beziehungen bei einer Gesellschaft bringen es mit sich, daß eine Zerstörung der Vertrauensgrundlage, wie sie durch Verfeindungen entsteht, zur Auflösung einer Gesellschaft aus wichtigem Grund führt, weil dadurch die Förderung des gemeinschaftlichen Gesellschaftszwecks beeinträchtigt wird. Bei Zerstörung des gegenseitigen Vertrauens, wie sie sich insbesondere in Streitigkeiten der Teilhaber zeigt, wird die Fortsetzung der Gemeinschaft dann unzumutbar, wenn dadurch die Gemeinschaft unmittelbar berührt wird (vgl. BGH WM 62, 465 f.). Im vorliegenden Fall nutzten die Parteien die streitgegenständlichen Räumlichkeiten gemeinsam, übten dort jeweils ihre ärztliche Praxis aus, wobei sowohl die Parteien als auch deren jeweiliges Personal ständig miteinander konfrontiert waren. In einem solchen Fall können persönliche Verfeindungen dazu führen, daß die Rechte des einzelnen Teilhabers an dem Gebrauch der gemeinschaftlichen Sache durch Schikanen der anderen Teilhaber beeinträchtigt werden. Hiervon ist das Erstgericht nach Beweisaufnahme und nicht zu beanstandender Beweiswürdigung zu Recht ausgegangen. Der Senat teilt auch die Auffassung des Erstgerichts, wonach eine ordnungsgemäße Verwaltung und Nutzung durch das Zwischenschalten eines neutralen Dritten nicht erreichbar ist.

Ein wichtiger Grund für das Aufhebungsverlangen des Klägers liegt daher vor. Ein solcher ist auch nicht erst gegeben, wenn den der Aufhebung der Gemeinschaft widersprechenden Teilhaber ein zumindest überwiegendes Verschulden daran trifft, daß eine ordnungsgemäße Verwaltung und einverständliche Nutzung des gemeinschaftlichen Gegenstandes nicht mehr möglich ist. Vielmehr spielt die Verschuldensfrage im wesentlichen nur dann eine Rolle, wenn der die Aufhebung begehrende Teilhaber diesen Zustand selbst deutlich überwiegend verschuldet hat (vgl. MünchKomm-Rarsten Schmidt, § 749 RdNr. 12). Ein überwiegendes Verschulden des Klägers an dem zerrütteten Verhältnis der Parteien hat der Beklagte, wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht nachgewiesen. Vielmehr ist nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen davon auszugehen, daß beide Parteien, bzw. deren Angehörige jeweils gleichermaßen an der Herbeiführung des gestörten Verhältnisses beteiligt waren. Dem Kläger steht somit ein wichtiger Grund zur Seite, um die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen. Der Vertrag vom 1.10.1983 kann entgegen der Auffassung des Beklagten in diesem Zusammenhang nicht herangezogen werden, denn dieser Vertrag wurde zwischen den Parteien einvernehmlich bereits im April 1994 aufgehoben, nachdem sie zu diesem Zeitpunkt ihre Gemeinschaftspraxis aufhoben und in der Folgezeit lediglich eine Praxisgemeinschaft in den streitgegenständlichen Räumen führten.

Dem Aufhebungsanspruch des Klägers steht auch nicht der aus § 242 BGB hergeleitete Gedanke entgegen, daß die Aufhebung der Gemeinschaft den Beklagten unzumutbar hart treffen würde. Im Einzelfall kann sich zwar das allgemeine Rechtsprinzip von Treu und Glauben auch gegenüber der Vorschrift des § 749 Abs. 1 BGB durchsetzen und sich das Begehren auf Aufhebung der Gemeinschaft als unzulässige Rechtsausübung erweisen (BGHZ 63, 348 ff.), jedoch ist hiervon im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Der Umstand, daß der Beklagte im Falle einer Versteigerung möglicherweise seine Praxisräume verliert und sich für die Dauer seines restlichen Erwerbslebens neue Räumlichkeiten anmieten muß und hierdurch finanzielle Nachteile erleidet, sind nur solche Folgen, die bereits in der vom Gesetz vorgesehenen Art der Aufhebung einer Grundstücksgemeinschaft (vgl. § 753 Abs. 1 BGB) angelegt sind. Sie vermögen den Vorwurf einer unzulässigen Rechtsausübung seitens des Klägers nicht zu begründen, auch wenn man berücksichtigt, daß der Beklagte zwischenzeitlich bereits 60 Jahre alt ist. Die Abwägung der beiderseitigen Interessen steht der Annahme eines wichtigen Grundes nicht entgegen.

Die Berufung des Beklagten war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n.F. liegen nicht vor.

Die Beschwer des Beklagten war im Hinblick auf § 26 Nr. 8 EGZPO auf 76.693,78 EURO festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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