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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Beschluss verkündet am 23.09.2003
Aktenzeichen: 3 W 83/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91 Abs. 2 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
3 W 83/03

Beschluß

der Einzelrichterin

des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg

vom 23. September 2003

in Sachen

wegen Schadensersatzes;

hier: Kostenfestsetzung

Tenor:

...

II. Auf die sofortigen Beschwerden der Kläger zu 1), 4), 5), 9), 10), 11), 14), 15), 16), 17), 19), 20), 21), 23), 26), 27) wird der in Ziffer I. genannte Kostenfestsetzungsbeschluß abgeändert.

Der Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten zu 2) bezüglich dieser Kläger wird zurückgewiesen.

...

IV. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.888,02 EURO.

V. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

...

2. Die sofortigen Beschwerden der übrigen Kläger sind zulässig und begründet.

Diese wenden sich mit Recht dagegen, daß das Landgericht die Gebühren und Auslagen des Beklagten zu 2) für dessen anwaltliche Tätigkeit im ersten Rechtszug neben den bereits festgesetzten Gebühren und Auslagen seiner Prozeßbevollmächtigten als erstattungsfähig angesehen hat.

Der Beklagte zu 2) war im ersten Rechtszug zunächst Streithelfer und hat sich selbst vertreten. Nachdem die Kläger die Klage auf ihn erweitert hatten, er also Beklagter geworden war, hat er die Rechtsanwälte Dr. ... mit seiner Vertretung beauftragt. Damit lag ein Anwaltswechsel vor. Nach § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Anwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Anwalts ein Wechsel eintreten mußte. Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend gegeben. Die Gebühren (Prozeß- und Verhandlungsgebühr) und Auslagen der Rechtsanwälte Dr. ... sind mit den Kostenfestsetzungsbeschlüssen I - XII vom 14.1.2003 und I - XIII vom 15.1.2003 antragsgemäß in voller Höhe festgesetzt worden. Würden dem Beklagten zu 2) für seine Tätigkeit in eigener Sache nochmals - wie beantragt - Prozeß- und Verhandlungsgebühr sowie Auslagen zugebilligt, müßten die Kläger entgegen § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO 1. Altern. die Kosten zweier Anwälte tragen. Der Anwaltswechsel war auch nicht notwendig i. S. v. § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO 2. Altern.. Allein die Tatsache, daß der Beklagte zu 2) im ersten Rechtszug zunächst als Streithelfer und dann als Partei am Rechtsstreit beteiligt war, begründet die Notwendigkeit des Anwaltswechsels nicht. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, daß der Beklagte zu 2) nicht in der Lage gewesen wäre, sich auch als Beklagter selbst zu vertreten (vgl. OLG Koblenz JurBüro 1984, 1085; Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 91 RdNr. 13, Stichwort "Anwaltswechsel").

Bei dieser Sachlage kann der Beklagte zu 2) die bereits festgesetzten Kosten der Rechtsanwälte Dr. ... nicht nochmals für seine Tätigkeit in eigener Sache verlangen.

Sein Kostenfestsetzungsantrag bezüglich der in Ziffer II. des Beschlußtenors genannten Kläger ist deshalb unter Abänderung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses zurückzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.888,02 EURO (§ 3 ZPO).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 u. Abs. 3 ZPO) liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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