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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Urteil verkündet am 24.03.2003
Aktenzeichen: 4 U 172/02
Rechtsgebiete: DÜG, BGB, ZPO


Vorschriften:

DÜG § 1
BGB § 288 Abs. 1 a.F.
BGB § 291
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 830 Abs. 1 S. 2
BGB § 847 Abs. 1
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Bamberg IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 172/02

Verkündet am 24. März 2003

wegen Schmerzensgeldes

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht und der Richter am Oberlandesgericht und aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 27. August 2002 abgeändert.

II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.500,-- Euro zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9.6.1998 hieraus seit dem 10.5.2002 zu zahlen.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

III. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

IV. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3 zu tragen.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

VI. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die zulässige Berufung des Klägers (§§ 511 ff. ZPO) führt zu einer Abänderung des Ersturteils. Berufung und Klage sind in Höhe von 2.500,-- Euro (zuzüglich Zinsen) begründet, während ihnen im übrigen der Erfolg versagt bleibt.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts gelangt der Senat auf der Grundlage weiterer Feststellungen zu dem Ergebnis, daß der vom Kläger geltend gemachte Schmerzensgeld-Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB dem Grunde nach zu bejahen und der Höhe nach mit 2.500,-- Euro zu bemessen ist.

1. Allerdings muß der Berufung der Erfolg versagt bleiben, soweit sie den ursprünglichen Vorwurf des Klägers weiterverfolgt, das tumorbehaftete Gewebestück sei aufgrund eines dem Beklagten selbst anzulastenden Verhaltens oder durch ein ihm zurechenbares Versehen seines Personals in eines der zur Aufnahme der ordnungsgemäß entnommenen Gewebeproben bestimmten Plastikfläschchen gelangt. Das Landgericht hat insoweit zu Recht angenommen, daß für eine solche Möglichkeit auch nicht der Beweis des ersten Anscheins streitet und deshalb der Kläger den ihm obliegenden Nachweis nicht geführt hat. Da die vorliegende Beweislücke gerade die Frage betrifft, ob überhaupt ein rechtswidriges Verhalten des Beklagten oder seiner Mitarbeiter vorliegt, läßt sie sich hier auch nicht mit Hilfe der Beweiserleichterung des § 830 Abs. 1 S. 2 BGB überbrücken (vgl. - für einen ähnlich gelagerten Ausgangssachverhalt - BGH, NJW 1989, 2943 ff.).

2. Die deliktische Verantwortlichkeit des Beklagten ergibt sich jedoch aus folgenden Erwägungen:

a) Auch im Rahmen eines Behandlungsverhältnisses wie im Streitfall, das unabhängig von der Ausgangsbehandlung des Patienten entstanden und getrennt davon zu beurteilen ist (vgl. BGH a.a.O.), obliegt dem Arzt die grundsätzliche Pflicht, den Patienten durch die Art und den Inhalt der Diagnosemitteilung nicht in unnötige Ängste zu versetzen und ihn nicht unnötig zu belasten. Nach gefestigter Rechtsprechung ist diese Pflicht jedenfalls dann verletzt, wenn 1. die eröffnete Diagnose objektiv falsch ist, 2. dafür auch keine hinreichende tatsächliche Grundlage besteht, 3. sie den Laien auf eine schwere, unter Umständen lebensbedrohende Erkrankung schließen läßt und 4. die Art und Weise der Mitteilung unter den gegebenen Umständen auch geeignet ist, den Patienten in psychischer Hinsicht schwer zu belasten, insbesondere bei ihm Überreaktionen auszulösen (vgl. OLG Celle, VersR 1981, 1184; OLG Köln, VersR 1988, 139 und 385 sowie OLG Braunschweig, VersR 1990, 57).

Ein in die Richtung einer derartigen Pflichtverletzung gehendes Vorbringen hat der Kläger bereits im ersten Rechtszug unterbreitet. Denn bereits mit der Replik vom 26.6.2002 wurde dem Beklagten sowohl eine unzureichende Erläuterung der von ihm erhobenen Befunde als auch eine unzulängliche Diagnostik bzw. Befundauswertung vorgeworfen (vgl. Bl. 18 ff.). Ein an diese - ausdrücklichen - Beanstandungen anknüpfendes Vorbringen erschließt sich auch aus dem Zusammenhang der Darlegungen unter Ziffer 2. der Berufungsbegründung (dort S. 5 f. = Bl. 63 d.A.).

b) Nach den dargelegten Gesichtspunkten hat der Beklagte im Rahmen der gegenständlichen Befundauswertung die ihm gegenüber dem Kläger obliegende Schonungspflicht gleich in zweifacher Hinsicht verletzt.

So krankt der vom Beklagten persönlich unterzeichnete gutachtliche Untersuchungsbericht vom 3.8.2001 zunächst einmal daran, daß im Eingangstext bezüglich der zweiten Gewebeprobe (betreffend den linken Samenleiter) bereits die Ausgangslage der Befunderhebung unzutreffend wiedergegeben wird. Wie auch die mit der Untersuchung betraute Mitarbeiterin Dr. des Beklagten bei ihrer Einvernahme vor dem Landgericht freimütig eingeräumt hat, hätte es statt der Feststellung "2. (links) Ein 2,5 cm und ein 0,5 cm langer Samenleiter" zutreffend heißen müssen: "... Ein 2,5 cm langer Samenleiter und ein 0,5 cm langes Gewebeteil" (vgl. Sitzungsniederschrift vom 6.8.2002, dort S. 5 = Bl. 33 d.A.; Unterstreichung durch den Senat). Es handelt sich hierbei keineswegs um eine bloße (und für das Verständnis der anschließenden gutachtlichen Bewertung nicht ins Gewicht fallende) "Ungenauigkeit". Vielmehr beinhaltet die Eingangsbeschreibung eine objektiv verfälschte Darstellung der gesamten Befundlage: denn sie erweckt auch aus objektiver Sicht den Eindruck, als seien vom vorbehandelnden Chirurgen insgesamt drei Gewebeproben aus dem Operationsfeld, also einschließlich des tumorbehafteten Gewebestücks, zur Untersuchung bestimmt und eingesandt worden. In dem dadurch irreführend herbeigeführten Eindruck mußte sich der Kläger noch zusätzlich durch den abschließenden Hinweis "auf das Vorliegen eines malignen Hodentumors" bestärkt sehen, mit dem die Herkunft auch des dritten - problematischen - Gewebestücks dem Bereich der chirurgischen Ausgangsbehandlung nochmals ausdrücklich zugeordnet wird. Statt dieser - noch dazu mit der fatalen Einschätzung eines "ganz dringende(n) Verdacht(s)" verknüpften -zusammenfassenden Bewertung hätte sich der "entwarnende" Hinweis aufgedrängt, daß das tumorbehaftete Gewebestück offensichtlich nicht vom Untersuchungsauftrag umfaßt und schon deshalb ein Zusammenhang mit der Person des Klägers in Frage zu stellen sei. Daß der Beklagte eine entsprechende Klarstellung gegenüber Dr. vorgenommen hatte, reichte unter den gegebenen Umständen nicht aus, um die Aussagekraft der schriftlichen Darstellung (insbesondere der massiven Formulierung eines "ganz dringenden" Verdachts) hinreichend zu relativieren. Im übrigen hat sich Dr. nach seiner Aussage auch nicht mit der aus Sicht des Beklagten wünschenswerten Klarheit gegenüber dem Kläger geäußert; sein Hinweis auf eine mögliche "Verwechslung" (vgl. Bl. 32 d.A.) trug eher zur Verwirrung als zur Aufhellung der Untersuchungssituation bei. Auch dies geht zu Lasten des Beklagten, der unter dem Gesichtspunkt eines pflichtwidrigen Vorverhaltens eben auch das Risiko eines Fehlschlagens der zur Schadensbegrenzung unternommenen Bemühungen zu tragen hat.

Über diese in der Art und Weise der Befundmitteilung angelegte Pflichtverletzung hinaus ist dem Beklagten dadurch ein weiterer Behandlungsfehler unterlaufen, daß die Untersuchung des unspezifizierten Gewebestücks nicht mit dem Ziel fortgesetzt wurde, einen Zusammenhang mit der Person des Klägers auszuschließen. Wie der Kläger schon erstinstanzlich zu Recht geltend gemacht hat, bestand aufgrund der unklaren Befundsituation dringende Veranlassung, die Auswertung des tumorbehafteten Gewebestücks zumindest solange fortzusetzen, bis die lokale Herkunft des problematischen Gewebeteils hinreichend spezifiziert war. Daß eine dahingehende Klärung sich aufdrängte, belegen die ab Anfang August 2001 durchgeführten Untersuchungsreihen im Bundeswehrkrankenhaus in Ulm, die bereits nach einer Woche ein aussagekräftiges Zwischenergebnis zeitigten (vgl. Arztbrief vom 15.8.2002 = Anlage B 2). Es wäre daher zumindest die Aufgabe des Beklagten gewesen, den Kläger oder jedenfalls den vorausbehandelnden Chirurgen Dr. auf die Möglichkeit und Notwendigkeit dieser weiterführenden Untersuchungsmethodik wenigstens hinzuweisen und diese gegebenenfalls selbst in Gang zu setzen. Vor Abschluß entsprechender Zusatzuntersuchungen war es daher weder zweckmäßig noch geboten, in einem für den Kläger bestimmten Untersuchungsbericht auch auf den unspezifizierten - offensichtlich vom Untersuchungsauftrag nicht umfaßten - Gewebeteil näher einzugehen. Hinsichtlich der Kosten der weiteren Untersuchung hätte sich auch im übrigen schon wegen der ungeklärten Herkunft des Gewebestücks zunächst eine Abstimmung des weiteren Vorgehens mit Dr. aufgedrängt.

c) Anders als das Erstgericht ist der Senat der Auffassung, daß die dem gegenständlichen Untersuchungsbericht des Beklagten anhaftenden Behandlungsfehler auch tatsächlich geeignet waren, die vom Kläger geltend gemachten körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen auszulösen und damit eine das Tatbestandsmerkmal einer Körper- und/oder Gesundheitsverletzung im Sinn des § 823 Abs. 1 ausfüllende Schädigung herbeizuführen. Denn es entspricht der Lebenserfahrung und den im medizinisch-wissenschaftlichen Schrifttum ausgewerteten Erkenntnissen, daß es sich bei der Mitteilung der Diagnose "Krebs" nicht um eine rein kognitiv aufgenommene Mitteilung handelt, sondern um eine existenzielle Aussage, die zu Schockreaktionen, panischem Verhalten und zu Trennungs-, Todes- und Verlustängsten führen kann, die nicht mehr ohne weiteres rückgängig zu machen sind (vgl. Diehl/Diehl, VersR 1982, 716, 720 m.w.N.). Nach diesen Erkenntnissen neigt der Senat deshalb zu der Auffassung, daß an die Beweisführung des betroffenen Patienten entsprechend den Regeln des Anscheinsbeweises keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Bei Gesamtschau der Umstände des Streitfalls hält der Senat daher die vom Kläger geschilderten Belastungen und Erschwernisse für nachvollziehbar und glaubhaft, weil auch diese Schilderung in Übereinstimmung mit den bereits erwähnten Ergebnissen der wissenschaftlichen medizinischen Forschung steht. Es kann auch keinem Zweifel unterliegen, daß "die vom Kläger geschilderten und der weiteren Beurteilung zugrundezulegenden psychogenen Störungen und Belastungen die tatbestandliche Bagatellschwelle nicht nur unerheblich überschreiten.

3. Die körperlichen und gesundheitlichen Auswirkungen des ihm anzulastenden Behandlungsfehlers auf den Kläger hat der Beklagte auch verschuldet, weil er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 1 BGB) mit einer derartigen Entwicklung auch hätte rechnen können und müssen. Die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch auf Schmerzensgeld sind somit dem Grunde nach gegeben.

Nach Auffassung des Senats wird ein Schmerzensgeld von 2.500,-- Euro dem vorliegenden Fall der Höhe nach gerecht. Bei der Bemessung des erforderlichen, notwendigen und angemessenen Betrages war zum einen die nicht unerhebliche Länge des Zeitraums, in dem der Kläger der ihn belastenden Ungewissheit ausgesetzt war, zu berücksichtigen, auf der anderen Seite aber auch der Umstand, daß die dem Beklagten anzulastenden Behandlungsfehler nicht als grob eingestuft werden können. Darüberhinaus mußte es zugunsten des Beklagten entscheidend ins Gewicht fallen, daß er sich wiederholt und ernsthaft in die weiteren abklärenden Untersuchungen eingeschaltet hat.

4. Der Zinsausspruch beruht auf §§ 288 Abs. 1 a.F., 291 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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