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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Urteil verkündet am 10.03.2003
Aktenzeichen: 4 U 174/02
Rechtsgebiete: ZPO, EGBGB, BGB, VOB/B


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 138 Abs. 3
ZPO § 222 Abs. 2 n. F.
ZPO §§ 415 ff.
ZPO § 416
ZPO § 419
ZPO § 439 Abs. 1
ZPO § 440 Abs. 2
ZPO §§ 511 ff.
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 713
EGBGB § 5 S. 1
EGBGB § 6 Abs. 1
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 198
BGB § 201
BGB § 208
BGB § 209 Abs. 1
BGB § 217
BGB § 284 Abs. 1
BGB § 288
BGB § 425 Abs. 1
BGB § 631
VOB/B § 2 Nr. 7
VOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Bamberg IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 174/02

Verkündet am 10. März 2003

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung.

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht und der Richter am Oberlandesgericht und aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 22. August 2002 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von den beiden Beklagten restlichen Werklohn.

Im Jahre 1996 beauftragten die beiden Beklagten die Klägerin mit der Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück in Flur-Nr. der Gemarkung.

Zu diesem Auftrag existieren zwei inhaltsverschiedene Bauverträge: Während ein nur von den beiden Beklagten unterschriebener Bauvertrag einen Pauschalpreis von 369.000,-- DM ausweist, ist in einem anderen, von beiden Parteien unterzeichneten Bauvertrag eine Vergütung von 369.000,-- DM als Pauschalpreis zuzüglich 51.000,-- DM Selbsthilfe angegeben. Wegen der Einzelheiten dieser unterschiedlichen Bauverträge wird auf die beiden von den Beklagten übergebenen Schriftstücke Bezug genommen.

Die Klägerin hat das Bauvorhaben ausgeführt; die Werkleistung der Klägerin wurde von den Beklagten abgenommen.

Mit Datum vom 8.10.1997 übersandte die Klägerin den beiden Beklagten eine Schlußrechnung über den Betrag von 369.000,-- DM. Auch insoweit wird auf die von den Beklagten vorgelegte Fotokopie der Schlußrechnung Bezug genommen. Insgesamt haben die Beklagten an die Klägerin 369.000,-- DM bezahlt, wobei die letzte Teilzahlung in Höhe von 13.855,-- DM am 15.4.1998 erfolgte.

Die Klägerin hat sich zur Begründung ihres Zahlungsanspruchs auf den von beiden Parteien unterschriebenen Bauvertrag gestützt. Sie ist deshalb von einem vereinbarten Werklohn in Höhe von 420.000,-- DM ausgegangen. Hierauf läßt sie sich erbrachte Eigenleistungen durch die Beklagten in Höhe von 20.500,-- DM anrechnen. Unter Berücksichtigung der erfolgten Zahlungen verbleibt ein Betrag von 30.500,-- DM; hieraus macht sie 30.000,-- DM klageweise geltend.

Die Beklagten haben sich in erster Instanz auf den nur von ihnen unterzeichneten Bauvertrag gestützt; sie gehen deshalb von einem vereinbarten Werklohn von nur 369.000,-- DM aus. Im Hinblick auf die erbrachten Zahlungen- erachten sie die Werklohnforderung als erfüllt. Sie haben erstinstanzlich zudem die Verjährungseinrede erhoben.

Wegen der Einzelheiten des streitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz und wegen der dort gestellten Anträge wird auf die Schilderung im Tatbestand des angefochtenen Urteils (UA Seite 2 und 3) Bezug genommen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen, Sachbearbeiter beim Landratsamt, zur Frage, welcher Werklohn zwischen den Parteien vereinbart worden war. Darüber hinaus wurde die Zeugin zum Inhalt einer am 19.4.1999 zwischen den Parteien stattgefundenen Besprechung sowie zu einem angeblichen Telefonat vom Dezember 1999 vernommen. Schließlich wurden die Zeugen und zum Umfang der erbrachten Eigenleistungen angehört.

Auf dieser Grundlage hat das Landgericht der Klage mit Endurteil vom 22.8.2002 stattgegeben. Daß zwischen den Parteien ein Werklohn von 420.000,-- DM vereinbart gewesen sei, ergebe sich aus der Beweiskraft der von beiden Parteien unterzeichneten Vertragsurkunde. Daß Eigenleistungen über den Wert von 20.500,-- DM hinaus erbracht worden seien, sei von den Beklagten nicht bewiesen worden. Schließlich sei die Klageforderung auch nicht verjährt:

durch die letzte Teilzahlung vom 15.4.1998 sei die Verjährung unterbrochen worden, so daß bei Klageerhebung am 29.12.2000 die Forderung noch nicht verjährt gewesen sei.

Gegen dieses ihnen am 29.8.2002 zugestellte Urteil haben die Beklagten mit Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 27.9.2002, der am 30.9.2002, einem Montag, beim Oberlandesgericht Bamberg eingegangen ist, Berufung eingelegt. Mit weiterem Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 29.10.2002, beim Oberlandesgericht Bamberg eingegangen am gleichen Tag, wurde die Berufung begründet.

Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Sie machen geltend, das Landgericht habe die erhobenen Beweise fehlerhaft gewürdigt. Nach der Aussage des Zeugen sei davon auszugehen, daß eine Pauschalsumme von 369.000,-- DM vereinbart gewesen sei, in der Teile der Eigenleistung bereits enthalten gewesen seien. Einen Vertrag mit dem Zusatz "plus 51.000,-- DM Selbsthilfe" hätten sie, die Beklagten, nie unterschrieben. Auch aus der Schlußrechnungssumme ergebe sich, daß ein höherer Pauschalpreis nicht vereinbart gewesen sei. Im übrigen wiederholen die Beklagten - mittels Bezugnahme und aufgrund Klarstellung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat - die bereits erstinstanzlich erhobene Verjährungseinrede.

Die Beklagten stellen folgende Anträge:

1. Das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 22.8.2002 wird abgeändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der von ihr vorgelegten Vertragsurkunde komme ein überragende Beweiskraft: zu. Die Behauptung der Beklagten, es sei ein Pauschalpreis von 369.000,-- DM vereinbart worden, sei widerlegt.

Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27.1.2003 hat die Klägerin mit nachgelassenem Schriftsatz vom 17.2.2003 ergänzend vorgetragen, daß es am 9.12.1999 zwischen der Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin und der Beklagten zu 2) zu einem Telefongespräch gekommen sei Bei diesem Telefonat habe die Beklagte zu 2) geäußert, daß sie das Geld in 3 Monaten habe. Hierüber sei der bereits in erster Instanz, im Original vorgelegte, auf die Aktennotiz vom 19.4.1999 aufgeklebte Notizzettel erstellt worden. Diesen Sachvortrag der Klägerin haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 21.2.2003 nicht bestritten.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen Bezug genommen. Wegen der vom Landgericht getroffenen Feststellungen nimmt der Senat auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug.

II.

A) Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 22.8.2002 ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Mit ihrer Berufung machen die Beklagten fehlerhafte Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts geltend. Ihre Berufung ist demnach insgesamt zulässig (§§ 511 ff., 222 Abs. 2 ZPO n.F.).

B) In der Sache bleibt die Berufung der Beklagten allerdings ohne Erfolg. Das angefochtene Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 22.8.2002 erweist sich zwar nicht in der Begründung, wohl aber im Ergebnis als zutreffend.

1. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien ist das BGB in der vor dem 1.1.2002 geltenden Fassung anzuwenden, Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB. Gleiches gilt, soweit es um die Anwendung von Verjährungsvorschriften geht, Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB.

2. Die Klägerin kann von den Beklagten auf der Grundlage des zwischen den Parteien im Jahr 1996 abgeschlossenen Werkvertrags einen restlichen Werklohn in Höhe von 30.000,-- DM gemäß § 631 BGB i.V.m. § 2 Nr. 7 VOB/B fordern. Diese Forderung der Klägerin ist nicht verjährt.

a) Zur Überzeugung des Senats steht fest, daß sich die Parteien im Jahre 1996 auf einen Werklohn in Höhe von 420.000,-- DM geeinigt haben, wobei die Abrede bestand, daß hinsichtlich eines Teilbetrags in Höhe von 51.000,-- DM von den Beklagten zu erbringende Eigenleistungen zur Anrechnung gebracht werden können.

aa) Dies ergibt sich allerdings nicht aus der - vom Landgericht ohne nähere Begründung angenommenen - Beweiskraft derjenigen Bauvertragsurkunde, die von beiden Parteien unterzeichnet ist und auf die die Klägerin sich stützt. Eine Überprüfung auf der Grundlage der §§ 415 ff. ZPO ergibt nämlich, daß dieser Urkunde eine solche Beweiskraft nicht zukommt. Zwar erfüllt die von beiden Parteien unterzeichnete Vertragsurkunde die Voraussetzungen des § 416 ZPO mit der Folge, daß die in der Urkunde enthaltenen Erklärungen als von den Parteien abgegeben gelten. Die Beweisregel des § 416 ZPO setzt aber voraus, daß die vorgelegte Urkunde "echt" ist. Bezüglich der Frage der Echtheit der vorgelegten Privaturkunde gilt gemäß § 439 Abs. 1 ZPO die Dispositionsmaxime. Vorliegend haben die Beklagten bestritten, daß der Zusatz "plus 51.000,-- DM Selbsthilfe" im Urkundentext zu der Zeit, als sie unterschrieben haben, bereits enthalten gewesen sei. Sie haben damit die Echtheit dieser Urkunde bestritten. Nicht bestritten haben die Beklagten allerdings, daß die auf der von der Klägerin vorgelegten Urkunde befindlichen Unterschriften von ihnen stammen. Dies hat zur Folge, daß für die Echtheit der von der Klägerin vorgelegten Urkunde die Vermutung der Echtheit gilt, § 440 Abs. 2 ZPO. § 440 Abs. 2 ZPO greift aber wiederum nur dann ein, wenn die Urkunde keine äußeren Mängel im Sinn des § 419 ZPO aufweist (Zöller-Geimer, ZPO, 23. Auflage, § 440, Rdnr. 3). Für das Vorliegen "äußerer Mängel" im Sinn des § 419 ZPO genügt es bereits, daß eine nachträgliche Veränderung der Urkunde nach dem äußeren Erscheinungsbild möglich erscheint; eine solche Veränderung muß nicht feststehen (BGH NJW-RR 1987, S. 1151). Vorliegend ist der Zusatz "plus 51.000,-- DM Selbsthilfe" ersichtlich in einer anderen Schriftart als der restliche - handschriftliche - Urkundentext angebracht worden. Die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung des Urkundentextes, nach erfolgter Unterschrift durch die beiden Beklagten, erscheint dem Senat deshalb ohne jeden Zweifel als gegeben. Dies steht der Beweiskraft der von der Klägerin vorgelegten Vertragsurkunde und somit der Anwendung von § 416 ZPO entgegen.

bb) Daß die Parteien sich über einen Pauschalpreis von insgesamt 420.000,-- DM geeinigt haben, ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus anderen Umständen:

Zum einen wird diese Behauptung der Klägerin - auch wenn die Beklagten dies anders sehen - durch die Aussage des Zeugen gestützt. Zwar hat dieser Zeuge einerseits angegeben, daß seiner Ansicht nach in den 369.000,-- DM "Teile der Eigenleistung" bereits enthalten gewesen seien. Legt man aber andererseits die Kostenberechnung des Zeugen zugrunde, so ergibt sich - nach Abzug der Kosten für Grundstück und Erschließung - genau ein Betrag von 420.000,-- DM. Schon dies spricht deutlich dafür, daß die Parteien tatsächlich einen Pauschalpreis in dieser Höhe vereinbaren wollten, der aber durch Eigenleistungen noch reduziert werden konnte.

Insbesondere spricht aber das eigene Verhalten der Beklagten gegen die Annahme, daß von einem vereinbarten Pauschalpreis; von 369.000,-- DM noch die erbrachten Eigenleistungen abgezogen werden sollten. Die Beklagten haben nämlich den Betrag von 369.000,-- DM vollständig bezahlt und zusätzlich Eigenleistungen erbracht. Der Senat glaubt nicht, daß die Beklagten sich so verhalten hätten, wenn tatsächlich der geringere Pauschalpreis vereinbart gewesen wäre. Nach erfolgter Rechnungsstellung am 8.10.1997 ging es bei den Gesprächen zwischen den Parteien auch nur darum, in welcher Höhe von den Beklagten - anzurechnende - Eigenleistungen erbracht worden sind. Zu keiner Zeit wurde etwa darüber verhandelt, daß die Beklagten - wegen der erfolgten, vollständigen Bezahlung und der darüber hinaus erbrachten Eigenleistungen - einen Rückzahlungsanspruch geltend machen können. All dies sind deutliche Anhaltspunkte dafür, daß tatsächlich ein Pauschalpreis von 420.000,-- DM vereinbart worden war, auf den bis zur Höhe von 51.000,-- DM Eigenleistungen angerechnet werden konnten.

Bei dieser Beweislage kommt dem Umstand, daß die Schlußrechnung der Klägerin vom 8.10.1997 über lediglich 369.000,-- DM lautet, keine die Überzeugungsbildung erschütternde Wirkung zu. Immerhin hat die Klägerin schon alsbald nach Erstellung der Schlußrechnung die Beklagten wegen der Höhe der anzurechnenden Eigenleistungen angesprochen und dadurch zu erkennen gegeben, daß insoweit mit einer Nachforderung zu rechnen ist. Lediglich der Vollständigkeit halber - die Parteien haben diese Frage selbst nicht problematisiert - weist der Senat noch darauf hin, daß die Unvollständigkeit der Schlußrechnung vom 8.10.1997 der Nachforderung wegen nicht ausreichend erbrachter Eigenleistungen nicht entgegensteht (Ingenstau/Korbion, VOB, Teile A und B, 14. Auflage, B, § 14, Rdnr. 24).

Auf den Pauschalpreis von 420.000,-- DM haben die Beklagten unstreitig 369.000,-- DM bezahlt, so daß sich die restliche Werklohnforderung der Klägerin - vorerst - auf 51.000,-- DM berechnet.

b) Auf diese Restforderung der Klägerin sind von den Beklagten erbrachte Eigenleistungen in Höhe von lediglich 20.500,-- DM anzurechnen.

Die zwischen den Parteien vereinbarte Preisabrede ist - nach dem erkennbaren Willen der Parteien - dahingehend auszulegen, daß ein Werklohn in Höhe von 420.000,-- DM vereinbart wurde, daß aber die Beklagten berechtigt sein sollten, bis zu einem Betrag von 51.000,-- DM diese Werklohnforderung durch Eigenleistungen zu ersetzen. Darlegungs- und beweispflichtig dafür, daß Eigenleistungen erbracht wurden, die zu einem höheren Wert als mit. 20.500,-- DM anzusetzen sind, sind nach dem Inhalt dieser Absprache demnach die Beklagten. Diesen Beweis haben die Beklagten vorliegend nicht erbracht. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen werden.

Damit errechnet sich eine verbleibende Forderung der Klägerin in, Höhe von 30.500,-- DM. Hieraus hat die Klägerin 30.000,-- DM klageweise geltend gemacht.

c) Dieser Anspruch der Klägerin auf restlichen Werklohn ist nicht; verjährt.

aa) Die Verjährung des Werklohnanspruchs der Klägerin richtet: sich nach den allgemeinen Vorschriften, hier also insbesondere; nach den §§ 196 Abs. 1 Nr. 1, 198, 201 BGB. Nach diesen Vorschrift beginnt die Verjährung des Anspruchs auf Werklohn grundsätzlich mit dem 1.1. des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem der Anspruch "entstanden" ist; die Verjährung endet dann mit dem 31.12. des darauffolgenden Jahres. "Entstanden" ist; der Anspruch dann, wenn er klageweise geltend gemacht werden kann (BGHZ 79, 176 ff.), also mit Fälligkeit. Da die Parteien vorliegend im Bauvertrag die Geltung der VOB/B vereinbart haben, gilt hinsichtlich der Fälligkeit des Werklohnanspruchs die Vorschrift des § 16 Nr. 3 Abs. 1 S. 1 VOB/B. Danach wird der der Klägerin zustehende Werklohnanspruch spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Schlußrechnung fällig. Zwar haben sich die Parteien nicht dazu geäußert, wann die Schlußrechnung vom 8.10.1997 den Beklagten zugegangen ist. Mangels anderweitiger Angaben kann der Senat aber zugrundelegen, daß die Schlußrechnung vom 8.10.1997 - unter Berücksichtigung üblicher Verzögerungen bei der Rechnungsversendung und der normalen Beförderungsdauer - den Beklagten Mitte Oktober 1997 zugegangen ist. Fälligkeit des Werklohnanspruchs ist demnach Mitte Dezember 1997 eingetreten.

Dies hat zur Folge, daß die Verjährung des Werklohnanspruchs der Klägerin mit dem 1.1.1998 begann und mit Ablauf des 31.12.1999 endete (§§ 196 Abs. 1 Nr. 1, 201 BGB).

Nun besteht hier aber die Besonderheit, daß die Klägerin eine Werklohnforderung geltend macht, die in der Schlußrechnung vom 8.10.1997 nicht enthalten war. Dies ändert aber an der Geltung der vorstehend aufgezeigten Verjährungsfristen bzw. Verjährungszeiten nichts. Insoweit gilt nämlich nach der Rechtsprechung (vgl. etwa BGHZ 53, 222) der Grundsatz der einheitlichen Fälligkeit. Dieser Grundsatz besagt, daß zu dem aus § 16 Nr. 3 Abs. 1 S. 1 VOB/B sich ergebenden Zeitpunkt nicht nur solche Forderungen fällig werden, die in der Schlußrechnung enthalten sind, sondern auch solche, die in der Schlußrechnung - sei es bewußt, sei es aus Vergeßlichkeit - nicht aufgenommen worden sind, sofern diese nur in der Schlußrechnung enthalten sein konnten (BGH, a.a.O.). Da die Klägerin den von ihr nunmehr geltend gemachten Werklohnanspruch bereits mit der Schlußrechnung vom 8.10.1997 hätte anfordern können, begann also auch die Verjährung dieses Anspruchs mit dem 1.1.1998 und endete mit Ablauf des 31.12.1999 Dieser Anspruch war deshalb bei Klageerhebung an sich verjährt.

bb) Der Senat läßt offen, ob die am 15.4.1998 erfolgte Teilzahlung zu einer Unterbrechung der Verjährung hinsichtlich der Klageforderung geführt hat. Diese Zahlung der Beklagten erfolgte nämlich - pfenniggenau! - zum Ausgleich der Schlußrechnung vom 8.10.1997. Ob damit ein Anerkenntnis im Sinn des § 208 BGB hinsichtlich der in dieser Schlußrechnung nicht enthaltenen Klageforderung verbunden ist, ist zumindest fraglich. Diese Frage bedarf aber deswegen einer Vertiefung nicht, weil ein solches evtl. mit der Zahlung verbundenes Anerkenntnis nicht etwa - wie das Erstgericht meint - dazu führt, daß die neue Verjährungsfrist; (§ 217 BGB) mit dem 1.1.1999 beginnt und am 31.12.2000 endet In den Fällen der Verjährungsunterbrechung aufgrund eine;; Anerkenntnisses gilt nämlich - dies ist unstreitig, vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 62. Auflage, § 208, Rdnr. 1 - die Vorschrift des § 201 BGB nicht, d.h. die neue Verjährungsfrist beginnt mit; dem auf das Anerkenntnis folgenden Tag. Demnach hätte selbst bei Bejahung eines Anerkenntnisses die Verjährungsfrist für die klagegegenständliche Forderung am 16.4.1998 begonnen und am 15.4.2000 geendet mit der Folge, daß die Klageerhebung im Dezember 2000 ohnehin außerhalb der Verjährungsfrist erfolgt wäre.

cc) Maßgeblich ist aber, daß die Verjährungsfrist - und zwar für die hier maßgebliche Klageforderung - durch den Vorfall vom 9.12.1999 gemäß § 208 BGB unterbrochen worden ist. Dies hat gemäß § 217 BGB zur Folge, daß die Verjährung erst mit Ablauf des 8.12.2001 endete und die Klageerhebung (§ 209 Abs. 1 BGB) somit rechtzeitig erfolgt ist.

Bereits in erster Instanz hatte die Klägerin vorgetragen (Schriftsatz vom 20.4.2001, S. 4 und Schriftsatz vom 12.3.2002, S. 2), die Beklagten bzw. die Beklagte zu 2) hätten Anfang Dezember 1999 telefonisch mitgeteilt, "in 3 Monaten das Geld zu haben" und den Restbetrag von 30.500,-- DM zu bezahlen sowie ein weiteres - hier nicht streitgegenständliches - Darlehen zurückzuzahlen. Diesem Sachvortrag sind die Beklagten in erster Instanz lediglich insoweit entgegengetreten (Schriftsatz vom 3.7.2001, S. 3), als bestritten worden ist, daß die Zeugin namens der Beklagten im Dezember 1999 ein derartiges Telefonat mit der Klägerin geführt habe. In der Folgezeit hat sich der Streit zwischen den Parteien auf die Frage, ob die Zeugin zur damaligen Zeit ein solches Telefongespräch geführt hat, beschränkt. Nach Erörterung der Verjährungsproblematik im Termin vom 27.1.2003 vor dem Senat hat die Klägerin ihren diesbezüglichen Sachvortrag wiederholt und insbesondere detailliert. Sie hat nunmehr vorgetragen, das Telefonat vom 9.12.1999 sei zwischen der Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin und der Beklagten zu 2) geführt worden; hierbei habe die Beklagte zu 2) geäußert, daß sie das Geld in 3 Monaten habe. Diesem Sachvortrag der Klägerin ist die Beklagte im Schriftsatz vom 21.2.2003 - erneut - nicht: entgegengetreten. Der Sachvortrag der Klägerin gilt somit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Mit dieser demnach als unstreitig zugrunde zu legenden Äußerung hat die Beklagte zu 2) ihr Bewußtsein vom Bestehen der Restschuld der Klägerin gegenüber zum Ausdruck gebracht; dies stellt ein Anerkenntnis im Sinn des § 208 BGB dar mit der Folge, daß die Verjährung mit der Wirkung des § 217 BGB unterbrochen wurde. Da nach den Gesamtumständen davon auszugehen ist, daß die Beklagte zu 2) insoweit im Einverständnis; mit dem Beklagten zu 1) handelte - die Beklagte zu 2) spricht, anders als der Beklagte zu 1), ausreichend deutsch -, wirkt dieses Anerkenntnis, trotz der Regelung in § 425 Abs. 1 BGB, für und gegen beide Beklagte. Damit endete die Verjährungsfrist für den hier klagegegenständlichen Anspruch mit Ablauf des 9.12.2001, so daß die Klageerhebung rechtzeitig erfolgt ist.

Auf die weitere Frage, ob die Verjährung auch durch den Vorfall vom 19,4.1999 unterbrochen worden ist, kommt es somit nicht mehr an.

3. Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 284 Abs. 1, 288 BGB.

C) Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 22.8.2002 erweist sich demnach als unbegründet und ist mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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