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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Urteil verkündet am 10.06.2002
Aktenzeichen: 4 U 248/01
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, VOB/B, EGZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 1 a. F.
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 n. F.
ZPO § 544
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 713
BGB § 631 Abs. 1
BGB § 632
BGB § 649
BGB § 649 S. 2
VOB/B § 14
VOB/B § 14 Nr. 1
VOB/B § 14 Abs. 1 S. 3
EGZPO § 26 Nr. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Bamberg IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 248/01

Verkündet am 10. Juni 2002

in dem Rechtsstreit

wegen Forderung.

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht und der Richter am Oberlandesgericht und aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 11. Oktober 2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als zur Zeit unbegründet abgewiesen bleibt und in diesem Umfang auch das Versäumnisurteil des Landgerichts Würzburg vom 4. Oktober 2000 aufrechterhalten wird.

II. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a. F. abgesehen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung des Klägers (§§ 511 ff. ZPO a.F.) bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil auch die mit der Berufungsbegründung vorgelegte Schlußrechnung vom 23.1.2002 nicht prüffähig und daher ein etwaiger Werklohnanspruch des Klägers nach wie vor nicht fällig ist.

1. In Übereinstimmung mit dem Landgericht ist auch der Senat der Auffassung, daß der Kläger eine prüfbare Abrechnung vorzulegen hat.

a) Allerdings bedarf es nicht schon deshalb einer prüffähigen Rechnung, weil der gegenständliche Werkvertrag vorzeitig beendet worden ist. Insbesondere kommt es auf den vom Landgericht erwähnten Abrechnungsmaßstab des § 649 S. 2 BGB vorliegend nicht an: Der Kläger rechnet ausschließlich erbrachte Leistungen ab, so daß diese nach den behaupteten vertraglichen Ansätzen (§§ 631 Abs. 1, 632 BGB) zu vergüten sind. Eine Darlegung der Kalkulationsgrundlagen hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistungen war deshalb von vornherein nicht erforderlich (BGH, NJW-RR 2000, 309; Palandt, 61. Aufl., Rdnr. 3 zu § 649 BGB-Stichwort "erbrachte Leistungen"). Da nach Lage der Dinge (jedenfalls) nicht von einem Pauschalpreisvertrag auzugehen ist, war der Kläger auch nicht gehalten, seine bisherigen Leistungen von dem noch nicht ausgeführten Teil abzugrenzen (vgl. Staudinger-Peters (2000) Rdnr. 14 ff. zu § 649 BGB).

b) Der Senat läßt dahingestellt sein, ob auch bei einem Bauvertrag, für den wie hier die VOB/B nicht gilt, der Auftragsnehmer grundsätzlich zur Erteilung einer prüffähigen Rechnung verpflichtet ist, wie es die überwiegende Meinung im Schrifttum befürwortet (Pastor/Werner, Bauprozeß, 9. Aufl., Rdnr. 1370 f.; a.A. Beck'scher VOB-Kommentar, 1997, Rdnrn. 6, 12 zu § 14 Nr. 1 VOB/B, jeweils m.w.N.).

Denn ein BGB-Bauvertrag kann auch ohne ausdrückliche Vereinbarung dahin auszulegen sein, daß die Schlußzahlung von der Erteilung einer prüffähigen Rechnung abhängig sein soll (vgl. BGH, NJW-RR, 1989, 148 = BauR 1990, 90; OLG Düsseldorf, BauR 1999, 655). So verhält es sich hier.

Im Streitfall ist eine typische Vertragsgestaltung gegeben, bei der sich - ungeachtet der im einzelnen streitigen Umstände des Vertragsschlusses - die Annahme aufdrängt, daß beide Parteien (i.S. einer stillschweigenden Abrede) eine prüfbare, insbesondere auf einem Aufmaß beruhende Schlußrechnung als Fälligkeitsvoraussetzung für die abschließende Vergütung des Auftragnehmers angesehen haben. Für eine solche dem objektiven Parteiwillen entsprechende Fälligkeitsvereinbarung (vgl. BGH a.a.O.) sprechen unter Berücksichtigung der Interessenlage bei der gebotenen normativen Auslegung (§§ 133, 157 BGB) des Vertrages vorliegend die folgenden Umstände: zunächst der aus dem üblichen Rahmen fallende Abrechnungsmodus (Vergütung der Arbeiten "auf Regiebasis" in Verknüpfung mit Elementen eines Einheitspreisvertrages hinsichtlich der Sachkosten) und die dadurch zusätzlich erschwerte Kalkulierbarkeit des gesamten Vergütungsumfangs (vgl. hierzu Ingenstau/Korbion, 14. Aufl., Rdnr. 1 zu § 15 VOB/B); sodann die von der Beklagten (nach dem Klagevortrag ebenfalls aufgrund einer vertraglichen Absprache) erbrachten Abschlagszahlungen (vgl. BGH a.a.O.); des weiteren die Tatsache, daß die Arbeiten des Klägers - überwiegend Elektroinstallationen - auch zu einem erheblichen Teil sog. verdeckte Leistungen wie die Verlegung von Leitungen usw. "unter Putz" umfassen und auch von daher der Nachvollzug des tatsächlichen Leistungsumfangs erschwert ist (zu einer solchen Fallgestaltung vgl. OLG Köln, NJW 1973, 2111). Davon abgesehen weist das eigene Vorgehen des Klägers, der nach seinem Vorbringen "zunächst ein Teilangebot" erstellt hat, "um die Kosten für die Beklagte einigermaßen überschaubar zu machen" (Einspruchsbegründung vom 23.10.2000, Bl. 2 = Bl. 43 d.A.), und bereits bei Vertragsschluß auf "Teilzahlungen" bestanden haben will, darauf hin, daß er sich von vornherein des Erfordernisses einer prüffähigen Schlußrechnung bewußt war.

2. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß die als Anlage K 6 (nur im Auszug ?) vorgelegte Schlußrechnung vom 10.2.1999 keine prüfbare Abrechnung beinhaltet. Hierauf war der Kläger bereits eingehend mit Verfügung vom 2.7.2001 und sodann erneut im Termin vom 27.9.2001 hingewiesen worden (Bl. 96 und 113 d.A.). Auch die Ausführungen des Landgerichts dazu, daß die Klage wegen fehlender Fälligkeit (jedenfalls) zur Zeit unbegründet ist, sind zutreffend. Der Senat nimmt daher insoweit gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug.

3. Auch die mit der Berufungsbegründung vorgelegte neue Schlußrechnung vom 23.1.2002 erfüllt die nach den Umständen des Streitfalls an ihre Prüfbarkeit zu stellenden Anforderungen nicht.

a) Nach dem Maßstab des § 14 VOB/B, der für prüffähig abzurechnende BGB-Verträge entsprechend gilt (allgemeine Ansicht, vgl. nur Müko-Soergel, 3. Aufl., Rdnr. 1 zu § 641 BGB), läßt die nachgebesserte Rechnung bereits die gebotene Übersichtlichkeit (§ 14 Abs. 1 S. 2 VOB/B) vermissen.

Auch die neue Abrechnungsversion umfaßt zahlreiche Positionen, die im Leistungsverzeichnis der Angebotsunterlagen vom 1.3. bzw. 6.4.1997 entweder gar nicht enthalten oder mit abweichenden Mengenangaben angeführt sind. Nach dem hierzu unterbreiteten und bislang nicht substantiiert bestrittenen (§ 138 Abs. 3 ZPO) Klagevortrag wurden von der Beklagten - über den Auftrag betreffend die sog. Meßanlage hinaus - insgesamt noch vier weitere Zusatzaufträge erteilt (Schriftsatz vom 31.8.2001, dort Bl. 2, 3 = Bl. 108 f. d.A.). Unter diesen Umständen war der Kläger jedoch gehalten, beim Aufbau seiner Rechnung grundsätzlich zwischen den Positionen der ursprünglichen Leistungsbeschreibung und den erst nachträglich an ihn vergebenen Aufträgen zu trennen, d.h. die Zusatzleistungen auch jeweils gesondert darzustellen oder jedenfalls besonders kenntlich zu machen (§ 14 Abs. 1 S. 4, 1. HS. VOB/B). Auch bei der Abrechnung der Stundenlöhne wäre in dieser Weise vorzugehen gewesen (vgl. Ingenstau/Korbion, 14. Aufl., Rdnr. 5 zu § 14 VOB/B). Der Kläger hat es deshalb insbesondere versäumt, den Titel "Montage" von vornherein auftragsbezogen aufzuschlüsseln, nämlich seine Arbeiten aufgrund nachträglich erteilter Aufträge jeweils gesondert sowie unter Hinweis auf die näheren Umstände der Zusatzvereinbarungen auszuweisen (vgl. Beck'scher VOB-Kommentar, 1997, Rdnr. 50 zu § 14 Nr. 1 VOB/B). Schon wegen dieser Mängel ist die Abrechnung im zentralen Punkt der Stundenlohnvergütung nicht nachvollziehbar. Dies gilt auch für den Komplex "Meßanlage", da der diesbezügliche Sondertitel 9 lediglich die Materialpreise - übrigens in der Position 9.004 abweichend von Angebot und 3. Teilrechnung - zusammenfaßt.

Darüber hinaus beinhaltet die unterschiedslose Vermengung der ursprünglichen Vertragsleistungen mit den erst später vergebenen Aufträgen auch hinsichtlich der übrigen Abrechnungstitel einen klaren Verstoß gegen das Deckungs- und das Gliederungsgebot (vgl. Beck'scher Kommentar, a.a.O., Rdnr. 45 und 50). Bereits aus diesem Grund entspricht auch die Rechnung vom 23.1.2002 nicht dem Erfordernis der Prüfbarkeit.

b) Des weiteren bemängelt die Beklagte zu Recht, daß der Kläger die zur Überprüfung seiner Abrechnung erforderlichen Nachweise (§ 14 Abs. 1 S. 3 VOB/B) noch immer nicht vorgelegt hat. Insbesondere kann die Beklagte auf vollständigen Aufmaßunterlagen einschließlich eines Aufmaßplans bestehen.

Soweit in der neuen Rechnung zu verschiedenen Materialpositionen jeweils auch das betreffende Stockwerk angegeben ist, wird darin zwar ein Zugeständnis an den berechtigten Informationsbedarf der Beklagten erkennbar; indessen können diese Hinweise die in Anbetracht des Umfangs und der Art der abgerechneten Leistungen notwendigen Ausführungsbelege - vgl. z.B. nur den in Titel 5 der Rechnung dokumentierten Umfang von Kabelverlegungen - keinesfalls ersetzen. Entsprechendes gilt für das die modifizierte Schlußrechnung ergänzende Vorbringen des Klägers: Es erschöpft sich im wesentlichen in der Behauptung, die Beklagte habe noch während der Arbeiten verschiedene "Leistungsnachweise" erhalten; hiervon hat der Kläger jedoch bislang nur die als Anlage K 7 zu den Akten gereichten "Arbeitsberichte" vorgelegt. Abgesehen davon, daß auch diese Unterlagen nicht als hinreichend aussagekräftig angesehen werden können (vgl. sogleich unter lit. c), sind derartige Stundenlohnnachweise weder dazu bestimmt noch geeignet, die erforderlichen Aufmaßbelege zu ersetzen.

Schließlich zeigt der Vortrag des Klägers auch keine Umstände auf, die darauf hindeuten, daß die Beklagte mit der Bauaufsicht einen Fachmann beauftragt hatte und deshalb auf Belege i.S. des § 14 Abs. 1 S. 3 VOB/B von vornherein nicht angewiesen war (zu einem solchen Sonderfall vgl. Ingenstau/Korbion, a.a.O., Rdnr. 20 zu § 14 VOB/B). Daß der in die Vertragsanbahnung eingebundene Architekt der Beklagten später auch mit der Bauaufsicht befaßt war, behauptet der Kläger selbst nicht. Soweit er auf die "regelmäßige Präsenz" des Ehemanns der Geschäftsführerin der Beklagten auf der Baustelle abhebt, bleibt offen, ob und in welchem Umfang der Zeuge den Baufortschritt tatsächlich und systematisch kontrolliert hat. Zudem läßt das klägerische Vorbringen konkrete Hinweise darauf vermissen, daß der Zeuge auch hinreichend fachkundig war (oder zumindest eine solche Fachkunde für sich in Anspruch nahm), um eine Baustelle dieses Umfangs, die sich zeitweise über drei Stockwerke erstreckte, sachgerecht überwachen zu können. Darauf kommt es jedoch entscheidend an: Denn nur bei eigener Fachkunde des Auftraggebers (bzw. der von ihm mit der Überwachung betrauten Personen) kann die an sich zwingende Verpflichtung des Auftragnehmers zur Vorlage der Ausführungsnachweise ganz oder teilweise entfallen (vgl. Heiermann/Riedl/Rusam, 9. Aufl., Rdn. 13 zu § 14 VOB/B m.w.N.).

Im übrigen muß sich der Kläger entgegenhalten lassen: Schon im Hinblick darauf, daß seine Abrechnung zu einem erheblichen Teil auch sog. verdeckte Leistungen umfaßt, ist der Beklagten unabhängig von der Frage einer hinreichenden Kompetenz des Zeugen ein berechtigtes Interesse an vollständigen Aufmaßunterlagen zuzubilligen. Es kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß die vorliegende Abrechnung schon nicht dem Erfordernis der Übersichtlichkeit genügt (vgl. auch OLG Celle, BauR 1995, 261). Denn es liegt auf der Hand, daß die Vermengung der Zusatzleistungen mit der ursprünglichen Leistungsbeschreibung in einer Reihe von Rechnungspositionen auch die Prüfung des Aufmaßes zusätzlich erschwert; dies gilt insbesondere für die Abgrenzung der Zusatzleistungen von ursprünglich erbrachten Leistungen, die lediglich dem Umfang nach von den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses abweichen. Solche Abweichungen können sachgerecht nur anhand des Aufmaßes festgestellt werden (BGH NJW 1967, 343).

c) Darüber hinaus ist die Stundenlohnabrechnung des Klägers mit dem weiteren Mangel behaftet, daß es an einer hinreichend konkreten Darlegung der im einzelnen ausgeführten Arbeiten fehlt. Den als Anlage K 7 vorgelegten Arbeitsberichten läßt sich - nach der Art von Zeiterfassungsbögen - im wesentlichen entnehmen, welche Arbeiter an welchem Tag wieviele Stunden in dem gegenständlichen Anwesen gearbeitet haben sollen. Hinsichtlich der ausgeführten Leistungen hingegen enthalten die jeweils monatsweise erstellten Übersichten lediglich pauschale, nämlich auf den gesamten Erfassungszeitraum von bis zu einem Monat bezogene Erläuterungen wie: "Datenleitungen, Telefonleitungen verlegt ... Kabelkanal montiert. Verteiler montiert und geklemmt" (Anl. K 7.2). Derartige Angaben reichen nicht aus, um dem Auftraggeber oder einem hinzugezogenen Dritten eine Überprüfung des angesetzten Zeitaufwandes zu ermöglichen. Erforderlich ist vielmehr eine - grundsätzlich tagesbezogene - Beschreibung, die die erläuterten Leistungen insbesondere auch in ihrem Arbeitsumfang nachvollziehbar veranschaulicht und gegebenenfalls auch verdeutlicht, in welcher Funktion und an welcher konkreten Örtlichkeit innerhalb der Baustelle die betreffende Person eingesetzt war (OLG Frankfurt/Main, NJW-RR 2000, 1470; KG NJW-RR 2000, 1690). Da die vorliegende Abrechnung diesen Anforderungen ebenfalls nicht entspricht, ist die beanspruchte Stundenlohnvergütung auch aus diesem Grunde nicht fällig.

4. Damit verbleibt es beim landgerichtlichen Urteil. Allerdings war zur Klarstellung das klageabweisende Versäumnisurteil vom 4.10.2000 nur mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, daß die Klage als zur Zeit unbegründet abgewiesen bleibt (§ 343 S. 2 ZPO).

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO n.F. liegen nicht vor. Die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO ausgeschlossen.

Ende der Entscheidung

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