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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Urteil verkündet am 15.01.2001
Aktenzeichen: 4 U 58/00
Rechtsgebiete: AGBG, HOAI, BGB, ZPO


Vorschriften:

AGBG § 2 Abs. 1 Ziff. 2
AGBG § 2 Abs. 1 Nr. 2
HOAI § 15
HOAI § 15 Nr. 8
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 222 Abs. 1
BGB § 638 Abs. 1 S. 1
BGB § 639 Abs. 1
BGB § 477 Abs. 2
BGB § 217
BGB § 209 Abs. 1
BGB § 211 Abs. 1
BGB § 635
BGB § 634 Abs. 1
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 254 Abs. 2
BGB § 254
BGB § 278
BGB § 423
BGB § 812 Abs. 1 S.
BGB § 195
ZPO § 515 Abs. 1
ZPO § 304
ZPO § 301
ZPO § 139 Abs. 1
ZPO § 278 Abs. 3
ZPO § 412
ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 542 Abs. 2
ZPO § 542 Abs. 2, 1. Hs.
ZPO § 138 Abs. 3
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 92 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2
ZPO § 100
ZPO § 515 Abs. 3
ZPO § 708 Nr. 2 u. 10
ZPO § 711
ZPO § 546 Abs. 2, 3 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Bamberg IM NAMEN DES VOLKES Teilversäumnis- und End- URTEIL

4 U 58/00 22 O 2202/94 LG Würzburg

Verkündet am 15. Januar 2001

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

wegen Forderung.

Der Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Rein und der Richter am Oberlandesgericht Beyer und Dr. Pick aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Grund- und Teilendurteil des Landgerichts Würzburg vom 28. Februar 2000 wird zurückgewiesen.

II. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beklagte zu 2) und die Beklagte zu 3) als Gesamtschuldner verurteilt werden, an den Kläger 5.175,59 DM zu zahlen.

III. 1. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens haben zu tragen: der Kläger 45 %, die Beklagte zu 1) 45 % und der Beklagte zu 2) 10 %.

2. Von den im Rahmen des Berufungsverfahrens angefallenen außergerichtlichen Kosten haben zu tragen: die Beklagte zu 1) 45 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Beklagte zu 2) 10 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers; der Kläger die außgerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) voll; im übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung seitens der Beklagten zu 3) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 28.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu 3) vor der Vollstreckung Sicherheit in der genannten Höhe leistet.

Der Beklagten zu 1) wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Beklagten zu 3) wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.200,-- DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Beschwer für den Kläger beträgt 381.380,19 DM, die für die Beklagte zu 1) 376.204,60 DM und die für die Beklagte zu 3) 5.175,99 DM.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt Aufwandsersatz, Schadensersatz und Rückzahlung wegen ungerechtfertigter Bereicherung.

Der Kläger ist Eigentümer des Hausanwesens in.

Er schloß mit der Beklagten zu 1) zunächst den Vermittlungsauftrag vom 30.12.1991 über einen Festpreis von 400.000,-- DM mit Anhang vom 30.12.1991, Baukostenaufstellung zum ELH 141 und Bau- und Leistungsbeschreibung (Anlagen BW 33 - BW 36). Dem folgte ein Vermittlungsauftrag vom 25.2.1992 über einen Festpreis 395.100,-- DM mit Bezug auf den Anhang vom 30.12.1991 und auf die Bau und Leistungsbeschreibung und mit zusätzlicher handschriftlicher Vereinbarung vom 25.2.1992 (Anlage K 1 bis K 3 des Verfahrens Weiter schloß der Kläger mit der Beklagten zu 1) den Bauvertrag vom 21.3.1992 (Anlage K 6 des Verfahrens).

Mit dem Beklagten zu 2) schloß der Kläger den Architektenvertrag vom 16.4.1992 (Anlage K 7 des Verfahrens).

Mit der Beklagten zu 3) schloß der Kläger den Bauvertrag vom 21.3./5.6.1992 mit Leistungsbeschreibung vom 21.3.1992 (Anlagen K 8 und K 9 des Verfahrens ).

Wegen der einzelnen Regelungsinhalte der vorbezeichneten Anlagen wird auf diese verwiesen.

Der Kläger bezog das Haus im Oktober 1993. Anfang Januar 1994 kam es mehrmals zur Überflutung des Kellerfußbodens durch Wasser bis zu einer Höhe von 15 cm. Mit Antrag vom 18.2.1994 strengte der Kläger gegen die Beklagten ein selbständiges Beweisverfahren an. Wegen dessen Gang und dessen Ergebnis wird auf die beigezogene Akte verwiesen.

Die Beklagten zu 1) und zu 3) hatten zunächst nach der Ursache gesucht und Abhilfemaßnahmen durchgeführt, die jedoch keinen entscheidenden und grundlegenden Erfolg brachten. Der Kläger forderte die Beklagten mit Schreiben vom 2.5. und vom 17.8.1994 mit Fristsetzung zum 10.9.1994 und damit verbundener Androhung der Ablehnung der Mängelbeseitigung und der Ankündigung der Ersatzvornahme vergeblich auf, weitere Abhilfemaßnahmen vorzuschlagen und insbesondere die vom Sachverständigen des selbständigen Beweisverfahrens dargestellten Abhilfemaßnahmen durchzuführen. Die Beklagten lehnten dies mit Schreiben vom 9.5.1994 bzw. vom 10.5.1994 ab (Anlage K 4 a bis K 7).

Im Oktober 1994 ließ der Kläger die vom Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren dargestellte "Vordrainage" als Abhilfemaßnahme in sein Grundstück einbauen, erzielte hierdurch jedoch keinen durchschlagenden Erfolg gegen den Andrang von Schichtenwasser. Er hilft sich mit provisorischen Maßnahmen, seit Herbst 1996 mit der Einrichtung von zwei Pumpensümpfen, die mittels automatisch geschalteter Pumpen bei steigendem Wasserstand das anstehende Schichtenwasser abpumpen.

Der Kläger hat vorgetragen:

1. Die Beklagte zu 1) habe trotz der Aufspaltung ihrer Leistungspflicht in einen sogenannten Vermittlungsauftrag und in einen Bauvertrag die Verantwortung gleich einem Bauträger übernommen. Die Schadensursache liege in der mangelhaften Vorbereitung und Planung, insbesondere in der mangelhaften Planung der Drainageanlage und der Abdichtungsmaßnahmen.

Der Beklagte zu 2) habe seine Pflichten aus dem Architektenvertrag betreffend Bauüberwachung mangelhaft erfüllt und die evidenten Mängel der Planungsfehler am Bauwerk nicht verhindert.

Die Beklagte zu 3) hätte als mittelständische Bauunternehmung wegen der örtlichen Bodenverhältnisse Bedenken haben müssen.

Diese Bedenken hätte sie vor der Ausführung der geplanten Drainageanlage anmelden müssen. Im übrigen hafte sie wegen mangelhafter Bauausführung.

2. Auch nach dem Ortstermin im selbständigen Beweisverfahren sei noch mehrfach auch nach Errichtung der Vordrainageanlage Wasser in das Haus eingedrungen und habe zusätzliche Schäden angerichtet. Im November 1998 sei ein weiterer größerer Schadensfall wegen eines Pumpenausfalles eingetreten.

3. Er mache folgende Ansprüche geltend:

a) Sachschaden und Schadensbehebung erste Überschwemmung 13.323,15 DM

b) Rückzahlungsanspruch wegen ungerecht- fertigter Bereicherung betreffend Zusatz- leistung Außenkanalisation nach Schlußrechnung der Beklagten vom 18.12.1992 13.832,37 DM

c) Schädenbeseitigung, Reinigungs- und Aufräumarbeiten 4.823,75 DM

d) Wiederherstellung der Außenanlage nach dem Versuch von Abhilfemaßnahmen 6.247,74 DM

e) Kellerrenovierung 5.215,50 DM

f) Bau der Vordrainageanlage 46.633,13 DM

g) Einrichtung einer Kellerdrainage mit Pumpeneinrichtung 39.068,58 DM Pumpen hierzu 7.000,-- DM

h) laufende Kosten Pumpenbetrieb jährlich 2.010,81 DM

i) Mietzinsausfall 900,-- DM

j) Wertminderung infolge Pumpenaufwandes für 100 Jahre 65.074,70 DM

k) restlicher Objektminderwert 149.459,44 DM

l) Zinsschaden Darlehen Mängelbeseitigung 18.611,50 DM

m) Zinsschaden wegen Nichttilgung Baudarlehen 22.847,11 DM.

Dies ergebe einen Gesamtanspruch von 390.036,97 DM (richtig: 395.047,78 DM).

Wegen der Darstellung der einzelnen Schadenspositionen wird insbesondere auf den klägerischen Schriftsatz vom 25.6.7.999, Bl. 299 ff d.A., verwiesen.

Der Kläger hatte zunächst einen Vorschuß für Ersatzvornahme betreffend die Vordrainage in Höhe von 20.000,-- DM begehrt. Mit Schriftsatz vom 15.11.1994 hatte er diese Klageposition auf 31.800,-- DM netto sowie um Schadensersatz in Höhe von 30.600,-- DM netto, zusammen brutto 71.760,-- DM, erweitert.

Mit Schriftsatz vom 25.6.1999 hat der Kläger sein Klagebegehren teilweise umgestellt und seine Klage erweitert und beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 390.036,97 DM nebst 9,3 % Zinsen aus 348.578,36 DM ab 2.8.1999 zu verurteilen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1) hat vorgetragen:

Die Bodenprüfung sei nicht ihre Aufgabe, sondern die des Beklagten zu 2) gewesen, der die Planung gehabt und die Werkpläne erstellt habe. Die einem Sachverständigen erkennbaren Verhältnisse seien für sie nicht vorhersehbar gewesen. Es habe keine Anzeichen für Grundwasser gegeben. Die vorgesehene Bodenplatte von 25 cm habe als Abdichtung nach unten ausgereicht. Jedenfalls hafte die Beklagte zu 3) wegen Verletzung der Hinweispflicht.

In den vorgesehenen Behebungsmaßnahmen seien Sowieso-Kosten des Bauwerkschutzes enthalten. Die Klage sei hinsichtlich der Sanierungsmaßnahmen unschlüssig.

Bestritten werde, daß nach Errichtung der Vordrainage weiterhin Wasser in das Artwesen des Klägers eingedrungen sei.

Wegen des Bestreitens einzelner Schadens- und Aufwandspositionen wird auf den Schriftsatz der Beklagten zu 1) vom 30.5.1995 verwiesen (Bl. 90 ff., 91/92 d.A.).

Der Beklagte zu 2) hat vorgetragen:

Es liege kein Architektenfehler vor. Nach der Lage des Baugrundstückes sei die geplante Ringdrainage mit Durchmesser 100 mm mit dem durchgeführten Abdichtungssystem ausreichend gewesen. Die Baugrube sei 1992 und 1993 trocken gewesen. Daher sei auch die Sickergrube ausreichend dimensioniert gewesen.

Infolge Neubauten habe sich die Situation geändert. Durch schweres Gerät sei die Abwasserkanaltrasse verdrückt worden. Dadurch seien die Überflutungen verursacht worden.

Die Höhe der Kosten werde bestritten. Es seien Sowieso-Kosten von 3O.000,-- DM hierin enthalten.

Die Beklagte zu 3) hat vorgetragen:

In ihrem Gewerk lägen keine Ausführungsmängel vor. Die Schäden beruhten ausschließlich auf Planungsfehlern der Beklagten zu 1) und zu 2). Diese seien im Verhältnis des Klägers zu ihr dessen Erfüllungsgehilfen.

Sie als Bauunternehmung müsse keine hydrologischen oder geologischen Kenntnisse haben. Während der Bauausführung habe es keine Probleme mit Grund- oder Schichtenwasser gegeben. Sie hätten sogar eine tiefe Schürfung in der Baugrube ausgeführt ohne Wasseransammlung. Wenn sie dennoch eine Haftung träfe, dann allenfalls in Höhe von 10 %.

Es werde bestritten, daß nach dem Einbau der Vordrainage noch Wasser in das Haus eingetreten sei. Eine zusätzliche Vordrainage sei nicht mehr nötig.

Wegen des Bestreitens einzelner Aufwands- und Schadenspositionen wird auf den Schriftsatz der Beklagten zu 3) vom 6.12.1995 verwiesen (Bl. 104 - 107 d.A.).

Nach Beiziehung der Akten des unselbständigen Beweisverfahrens Vernehmung der Zeugen und der Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen vom 23.9.1999, schriftlicher Ergänzung dieses Gutachtens vom 24.7.1998 und mündlicher Anhörung dieses Sachverständigen am 15.12.1999 sowie mündlicher Anhörung des im selbständigen Beweisverfahren tätig gewordenen Sachverständigen am 12.7.1999 nebst ergänzender schriftlicher Stellungnahme vom 18.7.1999 hat das Landgericht Würzburg mit Grund- und Teilendurteil vom 28.7.2000 wie folgt entschieden:

1. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1) und gegen den Beklagten zu 2) als Gesamtschuldner auf Ersatz von Aufwendungen zur Verhinderung weiteren Grundwasser- und Schichtwassereintrittes in sein Hausanwesen in und auf Ersatz des durch den Wassereintritt entstandenen Schadens ist dem Grunde nach zu 100 % berechtigt.

2. Die weitergehende Klage gegen die Beklagte zu 1) und gegen den Beklagten zu 2) wegen des auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützten Klageteilbegehrens in Höhe von 13.832,37 DM wird abgewiesen.

3. Die Klage gegen die Beklagte zu 3) wird abgewiesen.

4. Der Kläger hat die notwendigen Auslagen der Beklagten zu 3) zu tragen einschließlich der notwendigen Auslagen, die der Beklagten zu 3) im selbständigen entstanden sind.

5. Das Urteil ist für die Beklagte zu 3) gegen eine Sicherheitsleistung von 15.000,-- DM vorläufig vollstreckbar.

6. Im übrigen bleiben die Nebenentscheidungen dem Endurteil vorbehalten.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt:

Die Ursache für den Schadenseintritt liege in den besonderen geologischen Gegebenheiten des klägerischen Grundstücks im Verhältnis zu seiner Umgebung. Reichhaltige Niederschläge führten dort infolge der Schichtenführung Schichtwasser auf das Baugrundstück zu. Dieses drücke dann infolge der schlechten Ableitfähigkeit des Bodens auf den unterirdischen Baukörperteil. Die vom Bauwerksplaner vorgesehene Drainageanlage sei nicht geeignet, diesen Wasserandrang abzuleiten. Die vom Bauwerksplaner vorgesehenen Abdichtungsmaßnahmen des unterirdischen Baukörperteils, hier der Aufbau der Bodenplatte, seien nicht geeignet, der Stärke und der Dauer dieses Wasserandrangs Stand zu halten. Dies ergebe sich aus dem erholten geologischen Gutachten des Sachverständigen. Dieses entspreche auch dem von Beklagtenseite vorgerichtlich erholten Privatgutachten des vom 20.1.1994 (Bl. 58 ff. d.A.). Eine zusätzliche Belastung erfolge durch die ungewollte Zuleitung von Wasser über den Abwasserkanalanschluß des Anwesens an den Straßenkanal, der wie eine zum Haus zu führende Drainage wirke. Auch die gebaute Sickergrube sei untauglich gewesen, den Wasserandrang wirksam abzuleiten. Die vom Beklagten zu 2) behauptete Ursache, nämlich Untergrundveränderungen infolge Neubauten und Verdrückungen durch Schwerfahrzeuge könnten als Ursache ausgeschieden werden. Mängel an der Ausführung der Bodenplatte und an der Drainage durch die Beklagte zu 3) könnten ebenfalls als Ursache ausgeschieden werden. Zwar habe der Sachverständige die Behauptung aufgestellt, die Drainageringleitung sei falsch eingestellt. Diese Behauptung habe der Sachverständige auf strittige Angaben des Klägers über die Einbaulage der Ringdrainage gegründet. Prof. H habe aber selbst die Lage der Drainage in offenen Schürfen ausgemessen. Deswegen folge das Gericht ihm. Es sehe durchaus auch, daß die Aussage des Sachverständigen die Drainageanlage sei fehlerhaft, tatsächlich zutreffe. Es fehle insbesondere die hinreichende Drainageschotterpackung unter der Bodenplatte und es fehle eine hinreichend dimensionierte Vorflut. Dies dürfe aber nicht dazu verleiten anzunehmen, die Ausführung der Arbeiten der Beklagten zu 3) sei mangelhaft. Denn der Sollzustand nach Vorgabe des mit der Beklagten zu 3) geschlossenen Bauvertrags entspreche dem Ist-Zustand.

Die Ermittlung der Bedürfnisse des Bauvorhabens sei eine Leistungspflicht der Beklagten zu 1) gewesen. Ganz eindeutig habe diese zu bewirken gehabt, daß der Kläger ein mangelfreies Haus schlüsselfertig zu einem Festpreis erhalte. Wenn sich die Beklagte zu 1) zur Planung eines Architekten, nämlich des Beklagten zu 2), bediene und dieser die erforderlichen Ermittlungen nicht treffe und daher falsch plane, habe sie für dessen Verschulden einzustehen. Nach übereinstimmender Auffassung der angehörten Sachverständigen wäre die Zuziehung eines Sonderfachmannes zur Planung aufgrund der Lage des Baugrundstücks am Fuß einer Hanglage und nahe des Grundbaches erforderlich und für einen planenden Architekten nach Ortseinsicht erkennbar gewesen.

Die Beklagte zu 1) hafte daher nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung. Für die wirksame Einbeziehung der VOB/B in das Vertragsverhältnis sei nichts vorgetragen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 2 AGBG).

Im Verhältnis zum Kläger habe der Beklagte zu 2) lediglich ein unmittelbares vertragliches Leistungsverhältnis hinsichtlich der Leistungsphase 8 des § 15 HOAI gehabt. Wenn der Beklagte zu 2) im Rahmen der Objektüberwachung von Anfang an bei jeder Bauphase das Objekt sorgfältig besehen hätte, hätte er seine Unterlassung im Rahmen der Planungsleistung bemerkt. Auch er hafte daher dem Kläger aus positiver Vertragsverletzung.

Im Haftungsverhältnis des Klägers zur Beklagten zu 1) könne sich diese nicht auf ein Mitverschulden des Klägers wegen Zurechnung des Verschuldens des Beklagten zu 2) berufen. Denn ein solches Mitverschulden beruhe auf einem Umstand, den die Beklagte zu 1) wegen des ihr zuzurechnenden Verschuldens des Beklagten zu 2) im Planungsbereich zu vertreten habe. Die Zurechnungsnähe liege wesentlichen näher zum Verantwortungsbereich der Beklagten zu 1). Aus diesem Grund wäre der Einwand eines Mitverschuldens des Klägers insoweit schlichtweg rechtsmißbräuchlich.

Soweit der Kläger sein Klagebegehren gegen die Beklagte zu 3) darauf stütze, dieser hätten bei der Ausführung der Bauleistung Bedenken kommen müssen und sie hätte solche beim Kläger anmelden müssen, könne dem aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. Einmal sei es nicht Sache des Rohbauunternehmens, geologische Umstände zu erkennen, welche es ratsam erscheinen ließen, einen Sonderfachmann beizuziehen. Der Rohbauunternehmer dürfe sich bei der Vergabe eines Bauauftrags, der durch einen Bauträger und durch einen Architekten erarbeitet worden sei, darauf verlassen, daß für ihn sachfremde Umstände zutreffend in den Bauvertrag umgesetzt seien. Soweit der Sachverständige weitergehende Kenntnisse und Pflichten eines Rohbauunternehmers angenommen habe, vermöge das Gericht ihm nicht zu folgen. Für das Rohbauunternehmen erkennbare Warnsignale wegen der Gefahr von zeitweilig drückendem Wasser seien nicht gegeben gewesen. Entgegen der Bauleistungsbeschreibung im Verhältnis zwischen Kläger und der Beklagten zu 1) sei im Werkvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 3) eine Bodenplatte nicht in Stärke von 25 cm, sondern nur von 12 cm vereinbart worden. Nach Angabe des Sachverständigen wäre dies für den Lastfall 1 geeignet gewesen. Demnach hätten der Beklagten zu 3) keine Bedenken erwachsen müssen. Sie hätte auch auf die planerische Richtigkeit des Außengullyanschlusses an die Drainage vertrauen dürfen.

Soweit der Kläger einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (= Klageteilposition 3 b) verfolge, sei dieser weder nach Grund noch nach Höhe schlüssig dargestellt. Es liege unstreitig ein Zusatzauftrag des Klägers an die Beklagte zu 3) vor, der in einer anderen Höhe als vom Kläger kondiziert abgerechnet worden sei. Was im einzelnen aus welchem Grund ungerechtfertigt bezahlt worden sein solle, sei nicht nachvollziehbar.

Gegen dieses sämtlichen Parteien am 29.2.2000 von Amts wegen zugestellte Urteil richtet sich zunächst die Berufung des Klägers mit Schriftsatz vom 23.3.2000, eingegangen beim Oberlandesgericht Bamberg am 27.3.2000. Dieses Rechtsmittel ist mit Schriftsatz vom 29.5.2000, eingegangen am 30.5.2000, begründet worden, nachdem zuvor die Frist zur Berufungsbegründung mit Vorsitzendenverfügung vom 20.4.2000 bis 31.5.2000 verlängert worden war.

Außerdem führt die Beklagte zu 1) mit Schriftsatz vom 28.3.2000 Berufung, der per Telefax am 29.3.2000 eingegangen ist. Diese Berufung ist mit Schriftsatz vom 9.6.2000, eingegangen am selben Tag, begründet worden. Zuvor war die Frist zur Berufungsbegründung mit Vorsitzendenverfügungen vom 25.4.2000 bis 2.6.2000 und vom 29.5.2000 bis 9.6.2000 verlängert worden.

Die am 29.3.2000 eingelegte Berufung des Beklagten zu 2) ist mit Schriftsatz vom 9.6.2000, eingegangen am selben Tag, zurückgenommen worden; gleichzeitig wurde mitgeteilt, daß der Beklagte zu 2) der Berufung des Klägers nicht entgegentreten werde (vgl. Bl. 539 d.A.).

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger den vom Landgericht in Richtung gegen alle drei Beklagten abgewiesenen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung in eingeschränkter Höhe, nämlich in Höhe von 5.175,89 DM, weiter; außerdem erstrebt er auch eine Verurteilung der Beklagten zu 3) gesamtschuldnerisch neben den beiden anderen Beklagten im Sinne der Ziffer 1. des Ersturteils. Dazu trägt der Kläger insbesondere folgendes vor:

Als Zusatzleistung mit der Beklagten zu 3) vereinbart und daher dem Kläger gegenüber gesondert zu berechnen seien unter anderem die Grabarbeiten für die Abwasser- und Versorgungsleitungen sowie das Legen dieser Leitungen außerhalb des Gebäudes gewesen (vgl. die Leistungsbeschreibung vom 21.3.1992). In ihrer Aufstellung "Zusatzleistung" vom 2.10.1992 habe die Beklagte zu 3) vom Kläger für diese zusätzlichen Arbeiten an der Außenkanalisation 12.607,05 DM zuzüglich Mehrwertsteuer verlangt. Unter anderem habe sie dem Kläger dabei folgende Beträge in Rechnung gestellt:

Position 13: 10,016 m³ Kies für die Drainagesickergrube 986,58 DM Position 14: 103,62 m² Filtersteine 1.916,97 DM Facharbeiter- und Materialkosten 9 Stunden 1.636,70 DM 4.540,25 DM zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer 635,64 DM Gesamt 5.175,89 DM.

Bei diesem Betrag handele es sich um Kosten für die in der Leistungsvereinbarung enthaltene Drainage und nicht um Kosten von Versorgungsleitungen außerhalb des Gebäudes. Nach den Ausführungen des Sachverständigen stellten die von der Beklagten zu 2) (gemeint wohl: zu 3) eingebauten Bestandteile der Drainageanlage die Mindestausführung einer funktionierenden Drainage dar. Da diese als "Zusatzarbeiten" gesondert vom Kläger vergüteten Unternehmerleistungen erforderlich gewesen seien, um den geschuldeten Erfolg einer wirksamen Drainage herbeizuführen, hätte der Kläger diese aufgrund der geschlossenen Festpreisvereinbarung nicht gesondert vergüten müssen. Die Beklagte zu 3) sei daher aus Bereicherungsrecht zur Rückzahlung dieses Betrags verpflichtet. Im Verhältnis zu den übrigen Beklagten handle es sich um einen Anspruch aus positiver Vertragsverletzung. Hätten die Beklagten zu 1) und 2) - wozu sie verpflichtet gewesen seien - den Kläger darauf hingewiesen, daß die von der Drittbeklagten berechneten Zusatzleistungen noch nicht einmal zur Errichtung einer vertragsgerechten Drainage ausreichten, hätte der Kläger den geltend gemachten Betrag in Höhe von 5.175,89 DM nicht beglichen. Die Erstbeklagte hätte im Rahmen ihrer Planungstätigkeit dafür sorgen müssen, daß Leistungen, für welche nachträglich der streitgegenständliche Betrag aufgewandt worden sei, von vornherein im Pauschalpreis als Teil der Leistungen aus den vermittelten Verträgen übernommen worden wären. Die Klageabweisung in Richtung gegen die Beklagte zu 3) halte einer Überprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht Stand. Der entscheidende Fehler des Landgerichts liege in seiner Behauptung, daß die Arbeiten der Beklagten zu 3) zwar mangelhaft seien, dies aber letztlich unerheblich sei, da der vorhandene Ist-Zustand dem Soll-Zustand nach dem abgeschlossenen Bauvertrag entspreche. Unberücksichtigt lasse das Gericht, daß die von den Beklagten zu 1) und 3) erstellten Leistungsbeschreibungen unvollständig seien und sich der Soll-Zustand folglich nur unzureichend ermitteln lasse. Das Erstgericht hätte den Inhalt der der Beklagten zu 3) obliegenden Leistungspflichten durch Auslegung ermitteln müssen. Bei einer solchen Auslegung hätte sich ergeben, daß sich die Beklagte zu 3) verpflichtet hatte, die Rohbauarbeiten zur Errichtung eines vollständig bewohnbaren und nutzbaren Hauses vorzunehmen. Diese Bewohn- und Nutzbarkeit setze aber insbesondere voraus, daß ein ausreichender Schutz gegen von außen eindringende Nässe bestehe. Insbesondere unter Berücksichtigung der geltenden DIN-Normen sei die Beklagte zu 3) verpflichtet gewesen, ihre eigene Leistungsbeschreibung den Erfordernissen der örtlichen Gegebenheiten anzupassen. Die von der Beklagten zu 3) ausgeführten Arbeiten seien in mehrfacher Hinsicht mangelhaft: Die Bodenplatte sei mit einer Stärke von nur 12 cm zu dünn und zudem weder bewehrt noch wasserundurchlässig. Auch die Dränschicht unter der Bodenplatte sei mit Null bis maximal 10 cm Dicke nicht ausreichend angelegt worden. Die Horizontalsperre sei zwar vorhanden, aber es fehle der Überstand, um sie an die Bodenplatte anschließen zu können. Darüber hinaus sei die Vertikalabdichtung im Anschluß an die Bodenplatte nicht fachgerecht ausgeführt worden. Die Dränplatten (hier: Filtersteine) seien in der Regel nicht filterfest und daher beim Einbau mit einem Filtervlies zu versehen. Dieses Filtervlies fehle. Auch die Ringdrainage sei mangelhaft. Das für die Drainageleitung verwendete Material (gelbes Rohr) sei für die Hausdrainageanlage nicht geprüft bzw. zugelassen. Die Dränleitung habe keine ordnungsgemäßen Kontrollschächte an mindestens 2 gegenüberliegenden Eckpunkten. An die Drainage sei ein außen liegender Gully angeschlossen, der üblicherweise an den Regenwasserkanal angeschlossen werden müsse und durch den im Zusammenwirken mit der Sickergrube die erste Überschwemmung verursacht worden sei. Die beim Kläger aufgetretenen Wasserschäden beruhten auf diesen aufgeführten Mängeln, für welche die Beklagte zu 3) auch einzustehen habe. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe die Beklagte zu 3) auch die Pflicht gehabt, den Baugrund auf Besonderheiten hin zu überprüfen und den Kläger auch auf daraus resultierende Bedenken hinzuweisen. Dies setze keine besonderen geologischen Kenntnisse voraus, sondern ergebe sich eindeutig aus den örtlichen Gegebenheiten und den Regeln der Technik. Entsprechende Boden-Alarmsignale seien hier wegen der Hanglage, dem wasserundurchlässigen Boden und dem vorgelagerten Bach vorhanden gewesen. Daß die Beklagte zu 3) grundsätzlich diese Warnsignale erkannt habe, beweise die Tatsache, daß sie eine Probebohrung vorgenommen habe. Diese sei jedoch, weil im Sommer erfolgt, nur wenig aussagekräftig gewesen. Im Punkt 3.5 der DIN 4095 werde explizit darauf hingewiesen, daß trockene Baugruben allein noch keines; Anhalt gäben, ob Dränmaßnahmen erforderlich seien. Aus diesem Grund solle durch Schürfungen und Bohrungen, aber auch durch das Nutzen von Erfahrungen bei Nachbargrundstücken oder durch Befragen von Ämtern der ungünstigste Wasserstand ermittelt werden. Diese weiteren Maßnahmen zur Informationsbeschaffung habe die Beklagte zu 3) unstreitig nicht vorgenommen. Selbst bei anderer Auffassung komme ein deliktischer Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Eigentumsverletzung in Betracht, weil ein abgrenzbarer Teil des Bauwerks mit seiner Mangelhaftigkeit sein Grundstück und sein ansonsten mangelfreies Gebäude geschädigt habe. Es stimme nicht, daß dem Kläger eine weiße Wanne angeboten worden sei, welche dieser wegen der Mehrkosten abgelehnt habe. Auch habe der Kläger keineswegs aus Kostengründen auf eine ihm von seinem Nachbarn empfohlene 40 cm dicke Schotterschicht unter der Bodenplatte verzichten wollen. Der Kläger habe keine Äußerung in diese Richtung getan.

Hinsichtlich seiner Berufung beantragt der Kläger:

1. Das Grund und Teilendurteil des Landgerichts Würzburg vom 28.2.2000 wird abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefaßt:

1.1. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtschuldner auf Ersatz von Aufwendungen zur Verhinderung weiteren Grundwasser- und Schichtwassereintritts in sein Hausanwesen in und auf Ersatz des durch den Wassereintritt entstandenen Schadens ist dem Grunde nach zu 100 % berechtigt.

1.2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.175,59 DM zu bezahlen.

1.3. Die Nebenentscheidungen bleiben dem Endurteil vorbehalten.

Gegen den im Termin vom 23.10.2000 nicht erschienenen Beklagten zu 2) hat der Kläger den Erlaß eines Versäumnisurteils beantragt.

Die Beklagten zu 1) und 3) beantragen

Zurückweisung der Berufung des Klägers.

Außerdem beantragt die Beklagte zu 1) im Rahmen ihrer eigenen Berufung:

1. Ziffer 1. des am 28.2.2000 verkündeten Grund- und Teilendurteils des Landgerichts Würzburg, Az. 22 O 2202/94, wird aufgehoben und die Klage gegen die Beklagte zu 1) und Berufungsklägerin zu 1) insgesamt abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zu 1) zurückzuweisen.

Die Beklagte zu 1) trägt im wesentlichen folgendes vor: Der Kläger habe mit ihr am 25.2.1992 lediglich einen Vermittlungsauftrag geschlossen, mit welchem sie beauftragt worden sei, ein Bauvorhaben mit dem Haustyp ELH 141 auf dem eigenen Grundstück des Klägers zu einem Preis von 395.100,-- DM inklusive Vertriebskosten und Bauleitung zu vermitteln. Die Erstellung eines schlüsselfertigen Hauses, wie vom Landgericht angenommen, sei von ihr also nicht geschuldet worden. Die Bauverträge für die einzelnen Gewerke seien von Seiten des Klägers mit den Handwerkern direkt abgeschlossen worden. Lediglich die in Ziffer 2. der Baukostenaufstellung genannte Position Planung/Bauleitung zu einem Preis von 27.085,-- DM sei durch die Beklagte zu 1) mit Bauvertrag vom 21.3.1992 direkt übernommen worden. Soweit Leistungen im Rahmen der einzelnen Vertragsverhältnisse mit den Handwerkern nicht ordnungsgemäß erbracht worden seien, hätten dafür die einzelnen Handwerker einzustehen, nicht aber die Beklagte zu 1). Dem streitgegenständlichen Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten zu 1) und dem Kläger habe auch nicht die von diesem vorgelegte Bau- und Leistungsbeschreibung zugrunde gelegen, vielmehr eine speziell für den Raum verwendete (vgl. Anlage B 4 zu Bl. 494 d.A.). Danach werde nur eine 12 cm dicke Bodenplatte geschuldet. Andererseits seien darin die vorzunehmenden Entwässerungsarbeiten unter Ziffer 4 wie folgt spezifiziert worden:

Horizontal-Isolierung der Kellerwände mit Bitumenpappe 500, besandet nach DIN Vertikal-Isolierung der Kelleraußenwände mit flexibler Abdichtungsmasse auf Kunststoff-Bitumenbasis Ringdrainage im "OPTT-Drän-System" aus flexiblen Kunststoff-Drän-Rohren Sickerplatten mit Filtervliesabdeckung zum Schutz der Keller-Außenwandisolierung.

Weiter habe das Landgericht nicht berücksichtigt, daß die Wassereintritte in das Haus des Klägers ausschließlich oder jedenfalls zum Teil auf den Abwasserkanal zurückzuführen seien, in dessen offensichtlich sehr locker gelagerter Kanalgrabenverfüllung Wasser an das Gebäude herangeführt werden könne. Schon aus diesem Grund hätte das Landgericht keinesfalls zu einer 100 %igen Haftung der Beklagten zu 1) kommen dürfen. Es werde ausdrücklich bestritten, daß bei reichen Niederschlägen infolge Schichtenführung Schichtenwasser auf das Baugrundstück zugeführt werde, welches eine schlechte Ableitfähigkeit des Bodens aufweise. Allein aus der Größe und den Verhältnissen in den von geschlagenen Schürfen könne nicht darauf geschlossen werden, wie sich der gesamte Baugrund unter der Bodenplatte des Hauses des Klägers darstelle, zumal bereits zwischen den beiden Schürfen sich erhebliche Abweichungen ergeben hätten. Es werde bestritten, daß Fels in der Baugrube vorhanden gewesen sei. Nicht gefolgt werden könne der Auffassung des Landgerichts, die Drainageanlage des Hauses sei untauglich gewesen, den Wasserandrang wirksam abzuleiten. Es liege kein Hanggelände im Sinne der DIN-Norm vor. Die Drainage liege nicht zu hoch. Dies habe der Sachverständige durch eigene Einmessung festgestellt. Der Sachverständige habe demgegenüber die genaue Lage der Drainage gerade nicht festgestellt. Das von angenommene Fehlen ordnungsgemäßer Kontrollschächte an mindestens zwei gegenüberliegenden Eckpunkten habe keinerlei Bedeutung hinsichtlich des Schutzes gegen eindringendes Wasser. Denn die Kontrollschächte hätten lediglich die Funktion, im Falle einer Verstopfung der Drainage deren Kontrolle zu ermöglichen. Aus den Feststellungen des Sachverständigen ergebe sich nicht, daß die Dränschicht unter der gesamten Bodenplatte lediglich eine Dicke bis zu 10 cm aufweise. Im übrigen genüge nach der Tabelle 6 der DIN 4095 eine Kiesschicht von 15 cm bzw. eine Filter- und Sickerschicht von 10 cm. Im übrigen sei auch keinesfalls nachgewiesen, daß der Anschluß des Gullys an die Drainage anstelle des Regenwasserkanals als Ursache für die gegenständlichen Wassereintritte angesehen werden könne. Gleiches gelte für die Ursächlichkeit der Sickergrube für die gegenständlichen Wassereintritte. Seitens der Erstbeklagten sei die Vermittlung eines Bauvertrags mit einer solchen Sickergrube gar nicht geschuldet gewesen. Diese habe ausschließlich ihre Rechtsgrundlage in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Drittbeklagten und dem Kläger. Außerdem sei die Sickergrube sowohl bei der Begutachtung durch als auch durch gar nicht mehr vorhanden gewesen. Die vorgesehene Horizontalisolierung der Kellerwände gegen aufsteigende Feuchtigkeit habe dem Lastfall 1 der DIN 18195 entsprochen, ebenso gelte dies für die Vertikalisolierung der Kelleraußenwände mit lösungsmittelfreier und flexibler Abdichtungsmasse auf Kunststoffbitumenbasis und umlautendem Hohlkehlanschluß zur Bodenplatte. Mängel an Horizontal- und Vertikalsperre würden bestritten. Gleiches gelte für die verwendeten Dränplatten und das verwendete gelbe Rohr als Drainageleitung. Der Anschluß des Außengullys sei nicht Gegenstand des Vertrags zwischen der Erstbeklagten und dem Kläger gewesen. Es treffe nicht zu, daß allen am Bau Beteiligten bekannt gewesen sei, daß das Haus unter anderem auf einem Grund mit einem extrem wasserundurchlässigen Lehm-Tongemisch errichtet worden sei. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb der Erstbeklagten hätte bekannt sein müssen, daß die Gemeinde in der Nähe zu einem Kanal einen Drainagekanal höher als die Kellersohle des Hauses verlegt habe und dessen Einbettung in wasserdurchlässigen Sand wie ein wasserführender Kanal von der Straße direkt auf das Haus des Klägers zugeführt habe. Selbstverständlich wäre auch eine weiße Wanne ausgebildet worden, wenn der Kläger dies gewünscht hätte, allerdings habe der Kläger die damit verbundenen erheblichen Mehrkosten gerade nicht tragen wollen. Auch mit einer 25 cm dicken Bodenplatte hätten Wasserdurchlässe nicht zuverlässig verhindert werden können. Vor der Bebauung sei nicht bekannt gewesen, daß das Gebiet nach heftigen Niederschlägen unter starkem Wasserzufluß leide. Die vom Kläger laut Anlage K 14 (Schreiben des Klägers vom 22.12.1991) geforderte Kiesschicht von mindestens 40 cm unter der Bodenplatte habe bezeichnenderweise keinen Niederschlag in den gegenständlichen Verträgen gefunden; das könne seine Ursache nur darin haben, daß der Kläger aus Kostengründen auf diese zusätzliche Maßnahme verzichtet habe.

Die Argumentation des Klägers aus § 823 Abs. 1 BGB sei unschlüssig. Denn es sei schon nicht ersichtlich, welchen abgrenzbaren Teil des Bauwerks und eine wie auch immer geartete Mangelhaftigkeit der Kläger meine.

Für eine Zurechnung eines Verschuldens des Beklagten zu 2) sei nicht erkennbar, welche Ermittlungen nach Auffassung des Erstgerichts dieser hätte anstellen müssen. Schließlich habe der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 24.7.1998 ausgeführt, daß auch ein bei noch offener Baugrube eingeschalteter geotechnischer Fachmann nicht unbedingt hätte erkennen können, daß in Nässeperioden mit einem erhöhten Anfall von Schichtwasser zu rechnen sei. In der DIN 4095 sei an keiner Stelle verbindlich die Hinzuziehung eines Sonderfachmanns für den vorliegenden Fall vorgeschrieben.

Dem Kläger sei in jedem Fall ein Mitverschulden zuzurechnen. Dieser habe im Termin vom 15.12.1999 eingeräumt, daß sein Nachbar ihm empfohlen gehabt habe, 50 cm Schotter unter der Bodenplatte einbauen zu lassen. Der Beklagte zu 2) habe sich allerdings an einen solchen Hinweis des Klägers nicht erinnern können. Es werde bestritten, daß ein entsprechendes Schreiben des Klägers jemals an die Erstbeklagte versandt worden sei.

Das Erstgericht übersehe, daß die VOB wirksam in den Vertrag einbezogen worden sei. Der Kläger habe den Abschluß des Bauvertrags unter Vereinbarung der Anwendbarkeit der VOB/B vorgetragen, was beklagtenseits nicht bestritten worden sei. Bei Vertragsabschluß am 21.3.1992 sei dem Kläger auch der komplette Text der VOB/B ausgehändigt worden.

Es werde die Einrede der Verjährung erhoben. Die Unterbrechung der Verjährung durch das selbständige Beweisverfahren sei am 3.8.1994 beendet gewesen, so daß jedenfalls der weit überwiegende Anteil der mit Schriftsatz vom 25.6.1999 erweiterten Ansprüche verjährt sei. Hinsichtlich der verjährten Forderungen hätte kein Grundurteil erlassen werden dürfen, sondern Klageabweisung durch Teilurteil ergehen müssen. Gleiches gelte für unschlüssig vorgetragene Teile der Klageforderung. Die Ausführungen auf Seite 8 des Ersturteils unter 2 c) seien in sich widersprüchlich. Sie würden letztlich bedeuten, daß im Rahmen des Bauvertrags mit der Beklagten zu 3) eine fehlerhafte Drainage geschuldet gewesen sei.

Auch den Ausführungen im Ersturteil unter Ziffer 3 c) der Entscheidungsgründe könne nicht gefolgt werden. Ein Verschulden des Zweitbeklagten sei nicht ersichtlich. Es sei auch nicht rechtsmißbräuchlich, wenn sich die Beklagte zu 1) auf Mitverschulden des Klägers berufe, obwohl sie diesem gegenüber verpflichtet gewesen sei, auch die Baubetreuung und Planung mit zu vermitteln.

Die Beklagte zu 3) hätte auch Bedenken haben und anmelden müssen. Dies ergebe sich aus den Ausführungen des Sachverständigen.

Die vom Landgericht hinsichtlich der Beklagten zu 1) angenommenen Warnsignale hätten auch für die Beklagte zu 3) bestanden.

Das Gericht übersehe auch die vom Sachverständigen vorgesehene Haftungsverteilung von 50 - 60 % zu Lasten der Beklagten zu 1), 30 - 40 % zu Lasten des Beklagten zu 2) und von 10 % zu Lasten des Beklagten zu 3). Hinsichtlich der eingeklagten 5.175,59 DM sei nicht ersichtlich, welche "Facharbeiter- und Materialkosten 9 Stunden" in Höhe von 1.636,70 DM der Kläger meine. Denn in der Schlußrechnung seien zweimal Facharbeiterstunden nebst Material gemäß den Regiezetteln Nr. 1082 und Nr. 1083 abgerechnet worden. Im übrigen sei nicht ersichtlich, weshalb die Erstbeklagte dafür haften solle, wenn tatsächlich von Seiten der Drittbeklagten Positionen abgerechnet worden sein sollten, welche bereits im Festpreis enthalten waren.

Die Drittbeklagte trägt im wesentlichen folgendes vor: In dem mit ihr abgeschlossenen Bauvertrag sei die Geltung der VOB/B vereinbart worden. Die Existenz von Fehlern an ihrer Werkleistung als Schadensursache habe der Kläger nicht beweisen können. Die von der Beklagten zu 3) ausgeführten Leistungen seien nach den Feststellungen des Sachverständigen für den von der Planung vorgesehenen Lastfall geeignet gewesen. Die Ausführungen des Sachverständigen seien weder zutreffend noch verwertbar. Denn dieser habe keinerlei eigenen Feststellungen an Ort und Stelle getroffen. Dabei handle es sich daher um prozessual unverwertbare Schätzungen und Vermutungen. Im Verhältnis zur Beklagten zu 3) sei lediglich eine 12 cm dicke Bodenplatte vereinbart worden. Das Fehlen von Kontrollschächten sei nicht schadensursächlich. Vielmehr hätten die angenommenen Baugrundverhältnisse und die angenommene Beanspruchung der Bauwerksabdichtung den tatsächlich vorliegenden Verhältnissen nicht entsprochen. Mängel an der Horizontalsperre und an der Vertikalabdichtung bestünden nicht. Das für die Drainageleitung verwendete Material sei geprüft und zugelassen. Der außenliegende Gully stehe mit den Überschwemmungsschäden in keinerlei Zusammenhang. Die Beklagte zu 3) habe keine Hinweispflicht verletzt. Das Erfordernis des Herstellens einer Schürfung habe sie erfüllt. Hierbei hätten sich keinerlei Umstände für Anlaß zu Bedenken ergeben. Erfahrungen bei Nachbargrundstücken habe der Kläger selbst genutzt. Dabei sei ihm empfohlen worden, 50 cm Schotter unter der Bodenplatte einbauen zu lassen. Somit sei dem Kläger als einzigem Baubeteiligten das Erfordernis besonderer Maßnahmen gegen Feuchtigkeitserscheinungen positiv bekannt gewesen. Damit wäre ein Hinweis der Beklagten zu 3) auf Bedenken eine bloße Förmelei gewesen. Die Behauptung, allen am Bau Beteiligten sei bekannt gewesen, daß das Haus auf einem extrem wasserundurchlässigen Lehm-Tongemisch stehen solle, werde bestritten. Von einem städtisch verlegten Drainagekanal höre die Beklagte zu 3) mit der Berufungsbegründung des Klägers zum ersten Mal. Fehlende Spül- und Kontrolleinrichtungen der Drainage hätten sich nicht ausgewirkt.

Hydrogeologische Fachkenntnisse könnten von einem Bauunternehmen nicht erwartet werden. Nicht einmal der Sachverständige habe mit 100%iger Sicherheit sagen können, daß bei Ausführung einer ordentlichen Drainage einschließlich hinreichender Drainschicht unter der Bodenplatte kein Wasser eingetreten wäre. Auch hinsichtlich der Sickergrube könne sich der Kläger nicht auf Fehler der Beklagten zu 3) berufen. Vielmehr müsse er sich auch hier Planungsfehler bzw. planerisches Unterlassen seiner planenden Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen. Es sei nicht Sache der Beklagten zu 3) gewesen, die im Drainagebereich anfallenden Wassermengen zu ermitteln. Vorgaben zur Größe des Sickerschachtes seien von der Beklagten zu 1) zu machen gewesen. Auch die Beklagte zu 3) erhebe die Einrede der Verjährung. Verjährt seien insbesondere solche Positionen, die erst mit dem Klageerweiterungsschriftsatz vom 15.11.1994 oder später geltend gemacht worden seien. Die Klage auf Zahlung von Kostenvorschuß zur Mangelbeseitigung sei nicht mit einer Schadensersatzklage identisch.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach wirksamer Rücknahme der Berufung des Beklagten zu 2) (§ 515 Abs. 1 ZPO) ist nur noch über die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 1) zu entscheiden.

Beide Berufungen sind zulässig (§§ 511 ff. ZPO). Während die der Beklagten zu 1) insgesamt ohne Erfolg bleibt, erweist sich die des Klägers nur insoweit als begründet, als sie zur Verurteilung der Beklagten zu 2) und 3) zur Zahlung von 5.175,59 DM an den Kläger führt.

1. Grundurteil zu Nässeschäden:

a) Das Landgericht war nicht gehindert, gemäß § 304 ZPO insoweit ein Grundurteil zu erlassen, und mußte nicht etwa wegen Verjährung, wegen Unschlüssigkeit einzelner Schadenspositionen oder wegen zu berücksichtigender Sowieso-Kosten die Klage hinsichtlich einzelner Schadenspositionen durch Teilurteil gemäß § 301 ZPO abweisen.

Die Verjährungseinrede war in erster Instanz überhaupt nicht erhoben worden. Sie führt auch in zweiter Instanz nicht zur Möglichkeit der Leistungsverweigerung gemäß § 222 Abs. 1 BGB durch die Beklagten zu 1) und 3) in einem bestimmten Umfang. Entgegen der Auffassung dieser beiden Beklagten ist das Vertragsverhältnis des Klägers zu ihnen nicht nach VOB/B, sondern nach BGB zu beurteilen. Nach dem vorformulierten Text des Vertrags vom 21.3.1992 mit der Beklagten zu 1) (vgl. Anl. K 6 zum Verfahren und dem Bauvertrag vom 21.3./5.6.1992 mit der Beklagten zu 3) (vgl. Anl. K 8 des genannten Verfahrens) soll die VOB/B jeweils Vertragsbestandteil sein. Trotzdem ist diese jeweils nicht anzuwenden. Die VOB/B als Verdingungsordnung für Bauleistungen eignet sich nicht für einen Vertrag über Eingabeplanung, Werkplanung und gesamte Bauleitung. Insoweit ist im Verhältnis zur Beklagten zu 1) BGB-Recht anzuwenden. Im Verhältnis zur Beklagten zu 3) fehlt es nach wie vor - worauf schon das Landgericht hingewiesen hat - an jeglichem Sachvortrag zu den Einbeziehungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG. Somit gilt für die Verjährung in beiden Fällen die fünfjährige Verjährungsfrist des § 638 Abs. 1 S. 1 BGB für Arbeiten an Bauwerken und nicht etwa nur die dort genannte einjährige Verjährungsfrist für Arbeiten an einem Grundstück so wie im zitierten Fall BGHZ 121, 94. Durch das selbständige Beweisverfahren ist die Verjährung gemäß §§ 639 Abs. 1, 477 Abs. 2 BGB unstreitig bis 3.8.1994 mit der Wirkung des § 217 BGB unterbrochen worden. Die Zustellung des klageerweiternden Schriftsatzes vom 25.6.1999 Anfang Juli 1999 an die Beklagten zu 1) und 3) hat die Verjährung erneut, und zwar rechtzeitig, gemäß § 209 Abs. 1 BGB unterbrochen. Diese Unterbrechung dauert gemäß § 211 Abs. 1 BGB noch an.

Der Erlaß eines Teilurteils gemäß § 301 ZPO liegt im grundsätzlich nicht überprüfbaren Ermessen des Gerichts (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., Rdz. 4 zu § 301 ZPO). Für den Erlaß eines Grundurteils genügt, daß mit hoher Wahrscheinlichkeit der Klageanspruch in irgendeiner Höhe besteht; anders wenn er sich aus unselbständigen Einzelposten zusammensetzt (vgl. Thomas/Putzo, a.a.O., Rdz. 4 zu § 304 ZPO). Letzteres war hier zwar der Fall. Die Beklagte zu 1) trägt aber nicht vor, welche 3) einzelnen unselbständigen Posten des Klageanspruchs wegen Nässeschäden unschlüssig sein sollen. In dieser Situation war das Landgericht nach seinem Ermessen nicht gehindert, die Abweisung etwa unschlüssiger Einzelpositionen nicht sofort durch Teilurteil vorzunehmen, sondern hinsichtlich des gesamten geltend gemachten Schadensersatzanspruchs ein Grundurteil zu erlassen und die Überprüfung einzelner Posten auf etwaige Unschlüssigkeit dem Betragsverfahren vorzubehalten.

Ebensowenig war das Landgericht wegen etwa zu berücksichtigender Sowieso-Kosten am Erlaß des Grundurteils gehindert. Offenkundig erreichen etwa zu berücksichtigende Sowieso-Kosten niemals die Höhe dessen, was als Schadensersatzanspruch begründet sein dürfte.

b) Nachdem der Beklagte zu 2) seine Berufung gegen das auch ihn erfassende Grundurteil zurückgenommen hat, ist nur die Begründetheit eines entsprechenden Schadensersatzanspruchs in Richtung gegen die Beklagten zu 1) und 3) zu überprüfen. Während ein solcher Anspruch in Richtung gegen die Beklagte zu 1) vom Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht für begründet erachtet wird, scheidet ein solcher in Richtung gegen die Beklagte zu 3) - wiederum in Übereinstimmung mit dem Ersturteil - aus. Anspruchsgrundlage in Richtung gegen die beiden genannten Beklagten ist nach Auffassung des Senats nicht positive Vertragsverletzung, wie das Landgericht gemeint hat, sondern § 635 BGB. Denn es handelt sich neben dem eigentlichen Mangelschaden um engere Mangelfolgeschäden (vgl. BGHZ 58, 225).

Die Voraussetzungen des § 634 Abs. 1 BGB liegen nach den Feststellungen im Tatbestand des Ersturteils vor.

Dem geschuldeten Werk der Beklagten zu 1) (Planung) und dem geschuldeten Werk der Beklagten zu 3) (Maurer- und Betonarbeiten) haftet ein Mangel an. Dies ergibt sich bei Auslegung beider Verträge gemäß §§ 133, 157 BGB, insbesondere bei Berücksichtigung der einzubeziehenden Interessenlage auf seiten des Klägers. Es mag sein, daß die Beklagte zu 1) aufgrund des Vermittlungsauftrags vom 25.2.1992 (vgl. Anl. K 1 - K 3 des Verfahrens nur die Vermittlung von Verträgen über die einzelnen Gewerke mit Dritten schuldete. Dieser Vermittlungsauftrag kann aber nicht isoliert ohne den weiteren Vertrag vom 21.3.1992 (vgl. Anl. K 6 der genannten Beiakten) gesehen werden. Bei der vorzunehmenden Zusammenschau beider Verträge unter Berücksichtigung der Interessenlage des Bauherrn hatte die Beklagte zu 1) ein funktionsfähiges Haus, geschützt gegen Nässe von außen, zu planen und auch entsprechende Verträge mit den einzelnen Handwerkern zu vermitteln. Die Beklagte zu 3) hatte im Rahmen des von ihr zu erbringenden Gewerks ein funktionsfähiges Werk, geschützt gegen von außen eindringende Nässe, zu erstellen. Beide genannten Beklagten haben das von ihnen geschuldete Werk nicht mangelfrei erstellt. Das gilt auch für die Beklagte zu 3). Denn im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen schuldet der Auftragnehmer ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk; an dieser Erfolgshaftung ändert sich nichts, wenn die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben, durch welche die geschuldete Funktionstauglichkeit nicht erreicht werden kann; Sowiesokosten sind dabei im Rahmen der Gewährleistungsansprüche zu berücksichtigen (vgl. BGH, NJW-RR 2000, 465). Der Senat verkennt nicht, daß sich die Sachverständigen und hinsichtlich der Mangelhaftigkeit der Abdichtung des Hauses des Klägers gegen von unten drückende Feuchtigkeit teilweise unterschiedlich geäußert haben (z.B. hinsichtlich der ordnungsgemäßen Höhenlage der Drainageleitung und der Kontrollschächte). Auf all dies kommt es jedoch letztlich nicht an. Was schon der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten vom 30.4.1994 auf Seite 14 - ohne entsprechende Abklärung - als Vermutung geäußert hat, daß nämlich der eigentliche Schwachpunkt die Bodenplatte sein dürfte (vgl. Bl. 41 d. genannten Beiakten), hat sich im Rahmen der Begutachtung durch den Sachverständigen bestätigt. Aufgrund der Lage des klägerischen Hauses am Fuß eines Hanges mit einer Neigung von ca. 10° (vgl. S. 2 der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen vom 20.1.1994, S. 2 = Bl. 59 d.A.), wegen der Nähe eines Baches (Grundgraben) und aufgrund des wegen der morphologischen Gegebenheiten auftretenden Schichtwassers gab es grundsätzlich mir zwei Möglichkeiten der ordnungsgemäßen Abdichtung des Gebäudes gegen von unten drückendes Wasser, nämlich entweder den Bau einer weißen Wanne oder eine ordnungsgemäße Drainage mit einer durchgehend mindestens 15 cm dicken Kiesschicht unterhalb der Bodenplatte und ordnungsgemäßer Vertikalabdichtung und Horizontalsperre. Wenn der Sachverständige nicht mit 100%iger Sicherheit sagen konnt, daß bei einer ordentlichen Drainage einschließlich hinreichender Drainschicht unter der Bodenplatte kein Wasser eingetreten wäre (vgl. Bl. 412 blieb als technisch einwandfreie Ausführung nur die Ausbildung einer weißen Wanne. Diese ist nicht erstellt worden. Wäre sie erstellt worden, hätte sie das Eindringen von Wasser in das Gebäude verhindert. Andere etwaige Ausführungsmängel am Gewerk der Beklagten zu 3), z.B. im Bereich der Vertikal- und der Horizontalabdichtung, haben sich wegen des Erfordernisses einer weißen Wanne, die allein zuverlässig das Eindringen von Wasser verhindert hätte, nicht ursächlich ausgewirkt. Die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 3) schuldeten als Planer bzw. als ausführender Werkunternehmer ein entsprechendes mangelfreies Werk. Sie können sich nicht etwa darauf berufen, der Kläger habe die Ausführung des Werks in Form einer weißen Wanne wegen der damit verbundenen Mehrkosten abgelehnt. Daß eine weiße Wanne nicht geschuldet war, ergibt sich nicht aus der jeweiligen Vertragsurkunde, welche die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich hat (vgl. Palandt, a.a.O., Rdz. 15 zu § 125 BGB). Diese Vermutung wäre von den genannten Beklagten zu widerlegen gewesen, was ihren Prozeßbevollmächtigten ohne weiteres bekannt ist. Sie haben insoweit keinen Beweis angeboten. Eines Hinweises des Senats gemäß §§ 139 Abs. 1, 278 Abs. 3 ZPO bedurfte es nicht. Unter diesen Umständen bedarf es auch nicht einer Beweisaufnahme über die Frage der maßgeblichen Bau- und Leistungsbeschreibung im Verhältnis zur Beklagten zu 1). Ebensowenig kommt die Einholung eines neuen Sachversnändigengutachtens gemäß § 412 ZPO in Betracht. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen (vgl. Zöller, ZPO, 22. Aufl., Rdz. 1 zu § 412 ZPO) liegen nicht vor. Durch das Eindringen von Wasser in das Gebäude ist dem Kläger an diesen und an weiteren in seinem Eigentum stehenden Gegenständen Schaden entstanden. Zum Schaden gehören auch die Aufwendungen für die Schotterwand als solche Aufwendungen, die dem Geschädigten bei der Erfüllung seiner Obliegenheit aus § 254 Abs. 2 BGB entstehen (vgl. Palandt, a.a.O., Rdz. 33 zu § 254 BGB).

Für die Ursächlichkeit des Mangels hinsichtlich des Schadenseintritts genügt die Mitursächlichkeit. Daß die Kiesschüttung der Verbindung des gemeindlichen Abwasserkanals mit dem Haus des Klägers alleinige Ursache des Wassereintritts wäre, behaupten die Beklagten zu 1) und 3) selbst nicht. Dies wäre auch nach den übereinstimmenden Ausführungen der Sachverständigen ausgeschlossen.

Den Mangel hat die Beklagte zu 1), nicht aber die Beklagte zu 3) zu vertreten. Die Beklagte zu 1) haftet für das Verschulden des Beklagten zu 2), dessen sie sich bei der Erfüllung ihrer Planungsaufgabe als Erfüllungsgehilfe bedient hat (§ 278 BGB). Seine Aufgabe war es gerade, die nötigen Vorgaben für das Bauvorhaben zu entwickeln bzw. gegebenenfalls einen Sonderfachmann einzuschalten (vgl. OLG Schleswig, BauR 1989, 730). Die Einschaltung eines solchen Sonderfachmanns war nicht nur wegen des nahen Baches, sondern insbesondere wegen der Hanglage und der unklaren Bodenverhältnisse (durchlässige oder undurchlässige Schichten?) (geboten. Dem Beklagten zu 2) als Architekten mußte klar sein, daß die nach der Aussage des Zeugen im Sommer trocken gebliebene Baugrube insoweit nicht aussagekräftig war. Anders als vom Berichterstatter im Senatstermin vom 23.10.2000 als seine vorläufige Rechtsmeinung geäußert, ist auf seiten der Beklagten zu 3) insoweit bereits das Vertretenmüssen zu verneinen und nicht erst ein völliges Zurücktreten dieses Vertretenmüssens gegenüber einem überwiegenden klägerischen Mitverschulden in der Person seines Planers, der Beklagten zu 1), gemäß § 254 BGB anzunehmen. Die Beklagte zu 3) als Bauunternehmen durfte sich grundsätzlich auf die Vorgabe des planenden Architekten verlassen. Sie war nicht zur Beiziehung eines Sonderfachmanns verpflichtet. Was sie in natura sah, waren der nahegelegene Bach und der oberhalb des klägerischen Grundstücks befindliche Hang. Daß sich eine Gefahr aufgrund des nahegelegenen Baches verwirklicht hätte, wird von niemandem behauptet. Vielmehr ergibt sich aus den sachverständigen Feststellungen, daß der Wassereintritt in das Haus des Klägers (außer über den nördlich gelegenen Außengully) von der Hangseite her erfolgte. Der Hang als solcher allein schuf noch nicht die gefährliche Lage für das klägerische Grundstück, das geschah vielmehr erst in Verbindung mit der ungünstigen Bodenschichtung die Schichtenwasser auf das Grundstück des Klägers nach starken Regenfällen mit Verzögerung von mehreren lagen zuführte. Die Beklagte zu 3) mit ihrem geringeren Kenntnisstand als ein Architekt oder gar als ein von diesem zuzuziehender Sonderfachmann konnte dem Trockenbleiben der Probebohrung und der Baugrube, die vom Zeugen geschildert wurde, sowie den Vorgaben des planenden Architekten vertrauen, nachdem irgendeine Kenntnis oder ein Kennenmüssen der ungünstigen Bodenschichtung oberhalb des klägerischen Grundstücks auf ihrer Seite nicht festgestellt werden kann. Auf anderweitige Äußerungen eines Sachverständigen kommt es nicht an. Denn bei der Frage des Vertretenmüssens handelt es sich um eine Rechtsfrage.

c) Auch ein Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zu 3) unter dem Gesichtspunkt des weiterfressenden Schadens kommt nicht in Betrag. Insoweit fehlt es schon an der Abgrenzbarkeit bestimmter von der Beklagten zu 3) gelieferter mangelhafter Teile hinsichtlich weiterer geschädigter Teile. Immerhin stellt der Schadensbereich Bodenplatte/Wandanschlüsse ein einheitliches, von der Beklagten zu 3) geschuldetes Werk da (vgl. Palandt, a.a.O., Rdz. 212 zu § 823 BGB).

d) Ein Mitverschulden des Klägers gemäß § 254 BGB gegenüber der Beklagten zu 1) als Planer kommt von vornherein nicht in Betracht. Der Planungsauftrag an die Beklagte zu 1) erging gerade deshalb, um den Kläger vor solchen Schäden zu schützen, wie sie sich hier verwirklicht haben. Der Senat hält auch die Überlegungen des Landgerichts für richtig, daß die Beklagte zu 1), der zunächst das massive Verschulden ihres Erfüllungsgehilfen, des Beklagten zu 2), im Planungsbereich zuzurechnen ist, sich demgegenüber nicht auf ein Mitverschulden des Beklagten zu 2) im Bauüberwachungsbereich berufen kann. Auf die entsprechenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil wird entsprechend § 543 Abs. 1 ZPO verwiesen. Was an diesem falsch sein soll, ist für den Senat nicht erkennbar. Ein Mitverschulden des Klägers kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß dieser der Beklagten zu 1) den Tipp des klägerischen Nachbarn, 40 oder 50 cm Schotterschicht unter der Bodenplatte zu errichten, nicht mitgeteilt haben soll. Abgesehen davon, daß dies streitig ist, braucht der Bauherr gegenüber seinem Planer, der selbst über die nötige Sachkunde verfügen muß, nicht Vorgaben für die Planung zu machen.

e) Die vom Sachverständigen für richtig gehaltenen Haftungsquoten (vgl. Bl. 44 der Beiakten stehen einer Haftung der Beklagten zu 1) und 2) zu 100 % (d.h. ohne Berücksichtigung eines Mitverschuldenseinwands gemäß § 254 BGB) nicht entgegen. Hinsichtlich der Beklagten zu 3) führen sie im Bereich derartiger Ausführungsmängel, die mangels Ursächlichkeit ohnehin eine Haftung der Beklagten zu 3) entfallen lassen, hilfsweise zu einem vollständigen Zurücktreten einer etwaigen Haftung der Beklagten zu 3) angesichts des überwiegenden Mitverschuldens (§ 254 BGB) des Klägers in Gestalt des ihm gemäß § 278 BGB zuzurechnenden Planungsverschuldens der Beklagten zu 1) und Überwachungsverschuldens des Beklagten zu 2).

f) Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) haften als Gesamtschuldner gemäß § 423 BGB.

2. Zahlungsanspruch über 5.175,59 DM:

Insoweit ist in Richtung gegen den Beklagten zu 2) durch Versäumnisurteil gemäß § 542 Abs. 2 ZPO, in Richtung gegen die Beklagten zu 1) und 3) durch streitiges Endurteil zu entscheiden.

a) Beim Beklagten zu 2) ist lediglich die Schlüssigkeit des klägerischen Vorbringens zu überprüfen. Diese ist zu bejahen. Dementsprechend ist gemäß § 542 Abs. 2, 1. Hs. ZPO nach dem klägerischen Antrag zu erkennen. Die Schlüssigkeit des klägerischen Vorbringens ergibt sich aus folgendem: Der Kläger hat behauptet, sowohl die Position 13 und 14 der Aufstellung "Zusatzleistung" der Beklagten zu 3) zu ihrer Schlußrechnung vom 18.12.1992 beinhalte Kosten für die in der Leistungsvereinbarung vereinbarte Drainage, nicht jedoch Kosten von Versorgungsleitungen außerhalb des Gebäudes. Gleiches gelte für Facharbeiter- und Materialkosten 9 Stunden in Höhe von 1.636,70 DM. Wenn aber diese Positionen bereits von der Vergütung für den Bauvertrag mit der Beklagten zu 3) vom 21.3./5.6.1992 umfaßt waren, ist die Bezahlung dieser Beträge als nochmalige Zusatzvergütung ohne Rechtsgrund i.S. des § 812 Abs. 1 S. 1 BGB erfolgt. Die nochmalige Bezahlung zu verhindern, wäre Sache des Beklagten zu 2) im Rahmen der Rechnungsprüfung nach § 15 Nr. 8 HOAI gewesen. Wenn er das in zu vertretender Weise nicht getan hat, ist dem Kläger daraus ein Schaden in Höhe der 5.175,59 DM entstanden, den der Beklagte zu 2) gemäß § 635 BGB zu ersetzen hat.

b) Hinsichtlich der Beklagten zu 3) hat der Kläger einen Anspruch in dieser Höhe aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. Das diesem zugrundeliegende tatsächliche Vorbringen des Klägers ist von der Beklagten zu 3) mit der Folge des § 138 Abs. 3 ZPO nicht bestritten worden. Dieser bereicherungsrechtliche Anspruch verjährt erst in der 30-Jahres-Frist des § 195 BGB.

c) Einen entsprechenden Anspruch auch gegen die Beklagte zu 1) vermag der Senat nicht zu bejahen. Insbesondere ist eine Hinweispflicht der Beklagten zu 1) gegenüber dem Kläger auf die doppelte Rechnungsstellung des Betrags von 5.175,59 DM durch die Beklagte zu 3) nicht zu erkennen. Denn die Rechnungsprüfung im Rahmen des § 15 Nr. 8 HOAI war gerade nicht Vertragsinhalt mit der Beklagten zu 1), sondern mit dem Beklagten zu 2). Auch das Argument des Klägers, die Beklagte zu 1) hätte im Rahmen ihrer Planungstätigkeit dafür sorgen müssen, daß Leistungen, für die nachträglich der streitgegenständliche Betrag aufgewandt wurde, von vornherein im Pauschalpreis als Teil der Leistungen aus den vermittelten Verträgen übernommen worden wären (vgl. Bl. 694 d.A.), überzeugt den Senat nicht. Denn insoweit argumentiert der Kläger widersprüchlich: Gegenüber der Beklagten zu 3) berühmt er sich eines entsprechenden bereicherungsrechtlichen Anspruchs, weil die zusätzlich verlangte und vors ihm bezahlte Vergütung bereits im ursprünglichen Leistungsumfang des Vertrags mit der Beklagten zu 3) enthalten gewesen wäre; der Beklagten zu 1) soll aber vorzuwerfen sein, sie habe umgekehrt nicht dafür gesorgt, daß dieser Betrag bereits Gegenstand des Leistungsumfangs des ursprünglichen Vertrags mit der Beklagten zu 3) geworden wäre. Beides kann nicht gleichzeitig richtig sein. Der Kläger berühmt sich aber in erster Linie eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs gegen die Beklagte zu 3), für den die anderen beiden Beklagten aus anderem Rechtsgrund ebenfalls haften sollen. Daher legt der Senat seiner Beurteilung das Vorbringen des Klägers für seinen Anspruch gegen die Beklagte zu 3) zugrunde. Dann gibt es keinen entsprechenden Anspruch gegen die Beklagte zu 1).

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 i.V.m. 92 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2, 100, 515 Abs. 3 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit (samt Abwendungsbefugnis für den Kläger, die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 3) beruht auf §§ 708 Nr. 2 und 10, 711 ZPO.

Die Beschwer wird nach §§ 546 Abs. 2, 3 ff. ZPO festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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