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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Urteil verkündet am 11.08.2003
Aktenzeichen: 4 U 77/03
Rechtsgebiete: BGB,


Vorschriften:

BGB § 253 Abs. 2 n. F.
BGB § 833
BGB § 833 S. 1
ZPO §§ 511 ff. n. F.
ZPO § 538 Abs. 2 S. 1 Hs. 2
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 775
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Bamberg IM NAMEN DES VOLKES Tel- und Grund- URTEIL

4 U 77/03

Verkündet am 11. August 2003

in dem Rechtsstreit

wegen Forderung

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07. Juli 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 06. März 2003 aufgehoben.

2.

a.

Die auf Ersatz des materiellen Schadens und auf Schmerzensgeld gerichteten Klageanträge (Ziffern 2 und 4 der Berufungsbegründung, S. 2, Bl. 63 d.A.) sind dem Grunde nach zu 3/4 gerechtfertigt, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

b.

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger allen zukünftigen Schaden aus dem Unfallereignis vom 22.06.2002 unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils des Klägers von 1/4 zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist (Ziffer 3 der Berufungsbegründung).

c.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3.

Zur Verhandlung über die Höhe der Klageanträge (2) und (4) - materieller Schaden und Schmerzensgeld - wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollsteckbar.

5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Das Pferd des Beklagten schlug bei einem gemeinsamen Ausritt der Parteien am 22.06.2002 aus unbekanntem Grund (Pferdebremse?) aus und traf den Kläger am Bein.

Der Kläger erlitt dadurch eine offene Unterschenkelfraktur und eine Tibiakopfquerfrakur rechts.

Er verlangt deshalb vom Beklagten Schadensersatz (geltend gemachter materieller Schaden 2.653,41 €, Schmerzensgeld 5.000 €, Zukunftsschaden - bewertet mit 5.000 €; Berechnung : Klageschrift 6-10 / Schriftsatz 17.02.2003, Bl. 36 - 39 d. A.; Einwände Klageerwiderung 16.12.2002, Bl. 27-29 d. A.).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen:

- Zwar habe sich die typische Tiergefahr verwirklicht, so dass die Gefährdungshaftung (§ 833 BGB) eingreife.

- Der Beklagte habe aber grob fahrlässig gehandelt, weil er als Hintermann den gebotenen Sicherheitsabstand von 1 Pferdelänge (OLG Hamburg, VersR 1982, 779 ff.) nicht eingehalten habe.

- Damit trete die Gefährdungshaftung hinter dem Verschulden des Klägers zurück.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter mit der Begründung,

- das Landgericht habe zu Unrecht grobe Fahrlässigkeit angenommen, weil es insbesondere die Unerfahrenheit des Klägers als subjektiven Umstand (BGHZ 119, 149) nicht berücksichtigt und sich zu Unrecht auf die insoweit anders gelagerte Entscheidung des OLG Hamburg (s.o.) gestützt habe,

- der Beklagte habe selbst den Sicherheitsabstand verringert und die Unerfahrenheit des Klägers beachten müssen,

- der Kläger habe allenfalls leicht fahrlässig gehandelt.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil jedenfalls im Ergebnis:

- Der Vortrag des Klägers in der Berufung zu seiner Unerfahrenheit, zur Verkürzung des Sicherheitsabstandes durch den Beklagten und zur beim Beklagten gewonnenen Reiterfahrung sei neu und widersprüchlich (Unerfahrenheit) bzw. unbeachtlich.

- Bei Unerfahrenheit habe der Kläger nicht mitreiten dürfen, zumal der Beklagte den Kläger nicht zu schulen und zu unterweisen gehabt habe, sondern jeder für sich selbst verantwortlich gewesen sei.

- Ein Bremsenstich als Ursache des Ausschlagens ließe die Haftung aus § 833 BGB (keine Verwirklichung der typischen Tiergefahr) entfallen.

- Der Kläger habe auch dann grob fahrlässig gehandelt, wenn er sich trotz bestehender Unkenntnis auf den Ausritt eingelassen und sich im eigenen Interesse nicht um die notwendige Kontrollen (des eigenen Verhaltens) gekümmert hat.

- Die Schadenshöhe bleibe bestritten.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und die gewechselten Schriftsätze wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F.).

II.

Die nach §§ 511 ff. ZPO n. F. zulässige Berufung hat hinsichtlich - des geltend gemachten materiellen Schadens und des Schmerzensgeldes insoweit Erfolg, als der Klageanspruch dem Grunde nach zu 3/4 (zur Quotelung beim Schmerzensgeld Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Auflage, § 304, RN 14) zuzusprechen und im Übrigen die Sache zur Verhandlung über die Höhe des Schadens an das Landgericht zurückzuverweisen war (§ 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).

Der Kläger hat die Zurückweisung beantragt (S. 5 der Berufungsbegründung am Ende) gemäß § 538 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ZPO.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und. deshalb keine Entscheidung zur Schadenshöhe treffen können; der Streit über den Betrag des Anspruchs ist nicht zur Entscheidung reif.

Hinsichtlich des Feststellungsantrages (Zukunftsschaden) hat die Berufung zum Teil Erfolg, weil die Ersatzpflicht des Beklagten durch Teilurteil unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils des Klägers festzustellen war.

Die Haftungsvoraussetzungen des § 833 S. 1 BGB sind erfüllt.

1.

Verwirklichung der "typischen Tiergefahr"

Das Ausschlagen eines Pferdes ist für diese Tiergattung typisch.

Dadurch verwirklicht sich die Tiergefahr, die darin besteht, dass ein solches Ausschlagen nicht berechenbar ist.

Diese Unberechenbarkeit ist der Grund, warum daraus folgende Gefährdungen anderer eine Pflicht zum Ersatz eines Schadens auslösen.

Im Übrigen ist die Frage, wer die Beweislast für das einschränkende Erfordernis der "spezifischen Tiergefahr" trägt, umstritten (vgl. Baumgärtel, Handbuch der Beweislast, 2. Auflage, § 833 BGB, RN 3 ff.).

Nach überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung muss der Tierhalter beweisen, dass ein Schaden nicht auf die spezifische Tiergefahr zurückzuführen ist

(Baumgärtel, a.a.O., RN 3 a.E. unter Verweis auf BGH 6. Zivilsenat, Urteil vom 6. März 1990, Az: VI ZR 246/89 = NJW-RR 1990, 789 = VersR 1990, 796-798 = MDR 1990, 1099:

Allerdings hat der Kläger grundsätzlich auch bei der Tierhalterhaftung die tatsächlichen Voraussetzungen für seinen Anspruch zu beweisen. Hierzu gehört im Allgemeinen auch der Beweis, dass der Schaden auf die tierische Natur zurückzuführen ist (Senatsurteil vom 11. Januar 1956 - VI ZR 296/54 - aaO). Deshalb muss auch ein Reiter, der Schadensersatzansprüche gegen den Tierhalter geltend macht, den Beweis für seine Behauptung erbringen, das Pferd habe nicht seinen Anweisungen gefolgt und sei "durchgegangen" (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Januar 1980, bestätigt durch Senatsbeschluß vom 28. Oktober 1980 - VI ZR 33/80 - VersR 1981, 82, 83).

Anders ist es jedoch, wenn sich der Tierhalter darauf beruft, ein Dritter habe das Tier in eine solche Zwangssituation versetzt, dass es sich nur in der den Schaden verursachenden Weise verhalten konnte. Da der Tierhalter die mit der Tierhaltung verbundene Gefahrenquelle geschaffen hat, ist es gerechtfertigt, ihm in dieser Frage das Beweisrisiko aufzubürden - so zutreffend Baumgärtel, "25 Jahre Karlsruher Forum", Seite 85, 86).

Die bei Palandt/Thomas, BGB, 62. Auflage, § 833, RN 21,22 zitierte Rechtsprechung (BGH NJW 1982, 763) besagt nichts anderes.

Im dort entschiedenen Fall war nämlich - anders als vorliegend - dem Anspruchsteller und Reiter die Leitung des Pferdes, das den Schaden verursacht hatte, übertragen worden.

Macht der Reiter bei dieser Sachlage aus Tierhalterhaftung Ansprüche gegen den Halter eines Reitpferdes geltend, muss er beweisen, dass er bei der Leitung des Pferdes die erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder dass ein Mangel an Sorgfalt nicht schadensursächlich geworden ist (BGH a.a.O.; vgl. auch Baumgärtel, a.a.O., RN 6).

Der Beklagte hat den ihm obliegenden Beweis nicht angetreten.

2.

Grobe Fahrlässigkeit

Die eher in Form einer Behauptung (keine Abwägung) gehaltenen Ausführungen des Landgerichts zur groben Fahrlässigkeit (UA 6 Absatz 3) mit der Folge des Zurücktretens der Haftung des Beklagten überzeugen den Senat nicht.

a.

Grob fahrlässig handelt, wer die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, wer also einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und das nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 211, RN 5 m.w.N., u.a. auf BGH NJW-RR 2002, 1108).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt für den Begriff der groben Fahrlässigkeit nicht ein ausschließlich objektiver, nur auf die Verhaltensanforderungen des Verkehrs abgestellter Maßstab.

Vielmehr sind auch Umstände zu berücksichtigen, die die subjektive, personale Seite der Verantwortlichkeit betreffen. Subjektive Besonderheiten können im Einzelfall im Sinne einer Entlastung von dem schweren. Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ins Gewicht fallen (zu allem: BGH 4. Zivilsenat, Urteil vom 8. Juli 1992, Az.: IV ZR 223/91 = BCHZ 119, 147-152 = NJW 1992, 2418-2419 = MDR 1992, 945, m.w.N.).

b.

Der Kläger hat im Berufungsverfahren und auch schon erstinstanzlich - sein Sachvortrag ist insofern nicht neu - mit Schriftsatz vom 17.02.2003 (Bl. 30 ff. d.A.) vorgetragen, ein Reitanfänger mit einer Erfahrung von nur 2 Monaten gewesen zu sein.

Ihm seien die Gefahren bei Verringerung des Sicherheitsabstandes von Pferden nicht bewusst gewesen, zumal es sich um einen seiner ersten Ausritte gehandelt habe.

Sollte dies zutreffen, ließe sich grobe Fahrlässigkeit im Sinne der obigen Definition mit Sicherheit nicht bejahen. Hierzu bedürfte es keiner weiteren Ausführungen.

Eine langjährige Reiterfahrung des Klägers mit der eventuellen Folge, dass das in Rede stehende Verhalten (Verkürzung des Pferdeabstandes) als grob fahrlässig einzustufen wäre, müsste der Beklagte beweisen, da dadurch der grundsätzlich bestehende Anspruch des Klägers aus Gefährdungshaftung ausgeschlossen würde (vgl. hierzu Baumgärtel, a.a.O., RN 24).

Diesen Beweis hat der Beklagte nicht angetreten.

3.

Mitverschulden

Allerdings ist die Argumentation des Beklagten in der Berufungserwiderung insoweit beachtlich, als sich daraus ein Mitverschulden des Klägers ergibt.

Das Mitverschulden des Geschädigten ist auch im Rahmen von § 833 BGB zu berücksichtigen (Baumgärtel, a.a.O., RN 24 unter Verweis auf BGH NJW 1982, 168).

Der Senat bemisst das Mitverschulden mit einem Viertel:

Der Kläger hätte sich zumindest informieren müssen, welchen Sicherheitsabstand er einzuhalten hat und mit welchen Gefahren er rechnen muss.

Er hätte dem Beklagten auch erklären müssen, dass er sich unsicher fühlt.

Schließlich muss er sich die Verringerung des Sicherheitsabstandes mit zurechnen lassen.

Andererseits ist der Beklagte ein erfahrener Reiter.

Auch er hätte erkennen können, dass sich der Kläger selbst unsicher ist und ihn beraten können.

4.

Schaden

Die Höhe des materiellen Schadens ist streitig und muss durch Beweisaufnahme festgestellt werden.

Der Kläger kann auch Schmerzensgeld, dessen Höhe ebenfalls zu klären ist, gemäß § 253 Abs. 2 BGB nF. verlangen (Palandt/Thomas, a.a.O., § 833, RN 13; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 253, RN 7).

Ein Zukunftsschaden kann im Hinblick auf die Ausführungen auf S. 10 des Schriftsatzes des Klägers vom 17.02.2003 (Bl. 39 d.A.) eintreten.

Deshalb war die Ersatzpflicht des Beklagten unter Berücksichtigung des Mitverschuldens des Klägers durch Teilurteil festzustellen (vgl. zur Tenorierung: Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 304, RN 3).

Die nachträglich eingegangenen, nicht nachgelassenen Schriftsätze des Beklagten vom 25.07.2003 und vom 31.07.2003 und des Klägers vom 30.07.2003 erfordern die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht.

III.

Eine Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens hat das Landgericht zu treffen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO und soll lediglich die Einstellung der Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts durch den Beklagten (im Kostenpunkt) nach § 775 ZPO ermöglichen.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO) liegen nicht vor:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), weil sie keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat (BGH, Beschl. vom 1.10.2D02, XI ZR 71/02, MDR 2003, 104-107 = ZIP 2002, 2148-2152 = WM 2002, 2344-2348 m.w.N.).

Die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht (§ 543 Abs. 2 Nr. 2, Alt. 1 ZPO), weil der Fall keine Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (Wenzel, a.a.O. <3355> unter Hinweis auf BGH NJW 2002, 3029).

Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht (§ 543 Abs. 2 Nr. 2, Alt. 2 ZPO), weil dies nur dann der Fall ist, wenn es zu vermeiden gilt, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im ganzen hat (BGH a.a.O.).

Ende der Entscheidung

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