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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Urteil verkündet am 15.12.2003
Aktenzeichen: 4 U 92/03
Rechtsgebiete: VOB/B, ZPO, BGB


Vorschriften:

VOB/B § 8 Nr. 1
VOB/B § 8 Nr. 1 Abs. 2
VOB/B § 8 Nr. 3
VOB/B § 14 Nr. 1
VOB/B § 14 Nr. 1 S. 3
VOB/B § 14 Nr. 2
VOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 1 S. 1
VOB/B § 18 Nr. 2 S. 3
ZPO § 139 Abs. 2
ZPO § 139 Abs. 4 S. 1
ZPO § 156
ZPO § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
BGB § 649
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Bamberg IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 92/03

Verkündet am 15. Dezember 2003

in dem Rechtsstreit

wegen Forderung

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht und der Richter am Oberlandesgericht und" aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 28. März 2003 aufgehoben.

II. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Würzburg zurückverwiesen.

III. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren bleibt dem landgerichtlichen Urteil vorbehalten.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt nach Entziehung des Auftrags anteilige Vergütung für erbrachte Leistungen aus einem Werkvertrag.

1. Die durch das Wasser- und Schifffahrtsamt vertretene Beklagte beauftragte mit Schreiben vom 18.12.2000 (Anlage K 1) unter Geltung der VOB/B die Klägerin mit der Planung und Herstellung eines Reserve-Untertors für die Schleuse des Main-Donau-Kanals zu einem (Brutto-) Pauschal- bzw. Festpreis von 599.254,41 DM.

Mit Schreiben vom 7.3.2002 (Anlage K 14) entzog das Wasser- und Schifffahrtsamt "gemäß § 8 Nr. 3 VOB/B" der Klägerin den Auftrag; zur Begründung wurde angeführt, die Klägerin habe ihre Pläne trotz wiederholter Anmahnung nicht fristgerecht überarbeitet und es darüber hinaus abgelehnt, ihre Konstruktionszeichnungen um die von der Auftraggeberseite verlangten Freischnitte zu ergänzen; dies sei als Verweigerung der Auftragserfüllung aufzufassen.

Mit der am 5.12.2002 zugestellten Klage hat die Klägerin über die von ihr erbrachten Leistungen aus dem Vertragsverhältnis abgerechnet und hierfür eine Vergütung von 162.780,48 Euro verlangt.

Zusätzlich hat sie die Erstattung ihrer Aufwendungen für die -wegen geänderter Parameter notwendig gewordenen - statischen Neuberechnungen in Höhe von 15.897,66 Euro geltend gemacht.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Kündigung sei unbegründet und damit als freie Kündigung nach § 8 Nr. 1 VOB/B zu werten. Sie könne deshalb die vereinbarte Vergütung "abzüglich der ersparten Aufwendungen" beanspruchen.

Bei der im Rahmen der Klagebegründung vorgenommenen Abrechnung ist die Klägerin grundsätzlich in der Weise vorgegangen, daß sie die nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen nach den einzelnen Gewerken aufgegliedert und anhand der in der Urkalkulation für die jeweilige Leistungsposition ausgewiesenen Zahl der Arbeitsstunden (und Stundensätze) bzw. Materialkosten (und sonstigen Aufwendungen) bewertet hat; die so ermittelten Vergütungsteile wurden, soweit nach dem Klagevortrag die betreffende Leistung erst zum Teil erbracht ist, auf der Grundlage der ursprünglichen Kalkulation jeweils aufgeschlüsselt nach der erbrachten (Teil-)Leistung (zuzüglich einer Gewinnspanne von 5 %) und dem noch ausstehenden Leistungsteil. Diese Abrechnung schließt mit einer nach den einzelnen Positionen mit Unterpositionen aufgeteilten tabellarischen Übersicht über die ursprüngliche Vergütung, die Vergütung für den ausgeführten Leistungsteil und die Vergütung für den nicht ausgeführten Leistungsteil bzw. ersparte Aufwendungen (Bl. 25 f.).

Die Beklagte ist der Klage mit der Auffassung entgegengetreten, daß die Klägerin zur Abrechnung ihrer Leistungen gemäß § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B nicht berechtigt sei. Darüber hinaus hat sie in der Klageantwort "hilfsweise" die von der Klägerin dargelegten Leistungen, die von ihr jeweils als "Schadenspositionen" bezeichnet werden, zum überwiegenden Teil bestritten.

Im frühen ersten Termin vom 7.2.2003 haben die Parteivertreter "klargestellt", daß "seitens der Klägerin eine Schlußrechnung noch nicht erstellt wurde." (Sitzungsniederschrift vom 7.2.2003, S. 2 = Bl. 68 d.A.). Hieran schloß sich der Hinweis der Einzelrichterin an, somit sei die Forderung der Klägerin auf keinen Fall fällig. Entsprechend dem Antrag ihrer Bevollmächtigten wurde der Klägerin eine Schriftsatzfrist bis zum 7.3.2003 eingeräumt, um u.a. "zu den im heutigen Termin erteilten richterlichen Hinweisen" Stellung nehmen zu können (Sitzungsniederschrift a.a.O. S. 3 = Bl. 69 d.A.).

Innerhalb der nachgelassenen Frist ließ die Klägerin - zunächst außergerichtlich - der Beklagten ein unter dem 7.2.2003 erstelltes Schreiben mit zwei Anlageblättern zukommen, in dem es unter dem Betreff "Schlußrechnung" u.a. heißt:

"Zu o.a. Auftrag stellen wir Ihnen nachfolgende Schlußrechnung. Zur Begründung der Schlußrechnungsforderung im einzelnen wird auf die Ihnen vorliegende Klageschrift nebst Anlagen vom 25.11.2002 verwiesen."

Die beiden Anlageblätter enthalten eine tabellarische Zusammenstellung der Positionen des vertraglichen Leistungsverzeichnisses und der den einzelnen Unterpositionen zugeordneten Vergütungsteile für die jeweils "ausgeführte" (Teil-)Leistung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 25 Bezug genommen. Diese mit einem Gesamtbetrag von 187.381,18 Euro abschließende Rechnung hat das Wasser- und Schifffahrtsamt mit Schreiben vom 24.2.2003 als "nicht prüfbar" zurückgesandt (Anlage K 26).

Mit noch an diesem Tage vorab übermitteltem Schriftsatz vom 6.3.2003 (Bl. 73 ff. d.A.) hat die Klägerin ihre Schlußrechnung vom 7.2.2003 und das diesbezügliche Anwortschreiben vom 24.2.2003 vorgelegt sowie eine Klageerweiterung angekündigt. Diese betrifft zum einen die Anpassung des Zahlungsantrags an den in der Schlußrechnung vom 7.3.2003 ausgewiesenen Rechnungsendbetrag (Bl. 74 d.A.). Zum anderen hat die Klägerin "ein Feststellungsbegehren hinsichtlich der Rechtsgrundlage der fristlosen Kündigung vom 7.3.2002 in Aussicht gestellt (Bl. 86 d.A.).

Eine Zustellung des nachgelassenen Schriftsatzes ist bislang nicht erfolgt.

Das Landgericht hat mit Endurteil vom 28.3.2003 die Klage mangels Fälligkeit als derzeit unbegründet abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist im wesentlichen ausgeführt:

Der eingeklagte Vergütungsanspruch sei schon deshalb nicht fällig, weil die Klägerin bis zum Termin am 7.2.2003 keine Schlußrechnung erteilt habe. Die vom 7.2.2003 datierende Schlußrechnung könne nicht berücksichtigt werden. Der der Klägerin eingeräumte Schriftsatznachlaß habe lediglich die Möglichkeit eröffnet, zu den im Termin vom 7.2.2003 erteilten richterlichen Hinweisen schriftsätzlich Stellung zu nehmen. Demgegenüber handele es sich bei der Schlußrechnung vom 7.2.2003 um eine neu geschaffene Tatsache, für deren prozessualer Verwertung es einer Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 ZPO bedurft hätte. Hierfür habe jedoch keine Veranlassung bestanden.

Davon abgesehen habe die Beklagte die nunmehr erteilte Schlußrechnung zu Recht als nicht prüfbar zurückgewiesen, weil diese Aufstellung den Anforderungen an die Abrechnung eines gekündigten Pauschalpreisvertrages schon im Ansatz nicht genüge. Auf die Ausführungen in der Klageschrift könne auch hierbei nicht zurückgegriffen werden, da sich die Prüffähigkeit aus der Schlußrechnung selbst ergeben müsse.

Zudem habe die Klägerin entgegen § 14 Nr. 1 VOB/B ihrer Abrechnung nicht die zur Überprüfung notwendigen Belege beigefügt, so daß es auch deshalb an einer Prüfbarkeit fehle.

Schließlich sei die Schlußrechnung auch deshalb nicht fällig, weil am 7.3.2003 die Frist zur Prüfung der Rechnung gemäß § 16 Nr. 3 Abs. 1 S. 1 VOB/B noch nicht abgelaufen gewesen sei.

Auf der anderen Seite könne bezüglich der von der Klägerin beanspruchten Zusatzvergütung für die statische Neuberechnung nicht vom Vorliegen eines bestandskräftigen Bescheids im Sinn des § 18 Nr. 2 S. 3 VOB/B ausgegangen werden, so daß auch insoweit die Klage noch nicht endgültig abweisungsreif sei.

2. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie in der Sache

(1) im Hauptantrag neben der ursprünglich eingeklagten Vergütungsforderung für erbrachte Leistungen auch ihr im nachgelassenen Schriftsatz angekündigtes Feststellungsbegehren weiterverfolgt sowie

(2) hilfsweise - für den Fall, daß sich die Schlußrechnung vom 7.2.2003 als nicht prüffähig erweisen sollte -, auf der Grundlage einer überarbeiteten Schlußrechnung vom 16.6.2003 (Anlage BK 5) nunmehr auch eine Vergütung für nicht erbrachte Leistungen und insgesamt eine (Brutto-)Vergütung von 191.360,10 Euro verlangt (Bl. 119 ff. d.A.).

Den Schwerpunkt der Berufungsangriffe bildet eine Reihe von Verfahrensrügen, mit denen die Klägerin sich vor allem dagegen wendet, daß das Landgericht nicht gemäß § 156 ZPO die mündliche Verhandlung wiedereröffnet hat. Hierzu läßt die Klägerin, die damit zugleich ihren bereits in der Berufungsbegründung gestellten Antrag auf Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Würzburg untermauert (vgl. Bl. 123 d.A.), im wesentlichen folgendes ausführen:

- Das Landgericht hätte sich nicht über die im nachgelassenen Schriftsatz angekündigten neuen Sachanträge hinwegsetzen und auch nicht davon absehen dürfen, diesen Schriftsatz an die Beklagtenseite zuzustellen.

- Das Landgericht habe versäumt, auf die Möglichkeit einer Zurückweisung wegen Verspätung hinsichtlich der neuen Sachanträge hinzuweisen.

- Das Vorbringen im nachgelassenen Schriftsatz hätte nicht zurückgewiesen werden dürfen, ohne konkret die "verspäteten Angriffs- und Verteidigungsmittel zu benennen."

- Der Annahme fehlender Prüffähigkeit der Schlußrechnung vom 7.2.2003 liege auch der doppelte Verfahrensmangel zugrunde, daß das Landgericht einerseits sich nur auf außergerichtliche Äußerungen der Beklagten gestützt, andererseits es versäumt habe, die Beklagte - unter Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung - zu einer diesbezüglichen Stellungnahme aufzufordern; davon abgesehen hätte die Klägerin spätestens im Termin vom 7.2.2003 auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen werden müssen.

Darüber hinaus beanstandet die Berufung auch die Rechtsausführungen des Landgerichts, insbesondere zur Frage des Vorliegens einer prüffähigen Schlußrechnung.

Der neuen Schlußrechnung vom 16.6.2003 sind auch - nach den einzelnen Mitarbeitern der Klägerin aufgeschlüsselte - tabellarische "Stundennachweise" beigefügt (Anlage BK 5).

Die Klägerin stellt - prozessual und in der Sache - folgende Hauptanträge:

1. Das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 28.3.2003 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 178.678,14 Euro brutto nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, daß es sich bei der von der Beklagten mit Schreiben vom 7.3.2002 ausgesprochenen Kündigung um einen freie Arbeitgeberkündigung nach § 8 Nr. 1 VOB/B bzw. § 649 BGB handelt.

Die Beklagte, die das angefochtene Urteil verteidigt, will das Rechtsmittel zurückgewiesen haben. In ihrer Berufungserwiderung äußert sich die Beklagte "hilfsweise" auch zur Prüffähigkeit der Schlußrechnung vom 7.2.2003. Ergänzend verneint sie auch eine prüffähige Darstellung der Abrechnung in der Klageschrift mit folgender Begründung: die Ansätze "ließen sich weder nachvollziehen noch sachgerecht prüfen; des weiteren fehle es an jeglichem Vortrag "zur anderweitigen Ersparnis"; zudem reiche die vorgelegte Urkalkulation nicht "als Nachweis" für die abgerechneten Leistungen aus. Hinsichtlich der überarbeiteten Schlußrechnung vom 16.6.2003 vertritt die Beklagte die Ansicht, daß diese Abrechnung zwar nun "einen Teil der erforderlichen Belege und Nachweise", jedoch nach wie vor nicht die notwendigen "Angaben zum Aufmaß" enthalte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die landgerichtliche Sitzungsniederschrift vom 7.2.2003, den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die gewechselten Schriftsätze und die beigefügten Anlagen sowie die vorgelegten Urkunden Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung (§§ 511 ff. ZPO) hat insoweit Erfolg, als das angefochtene Urteil gemäß § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Würzburg zurückverwiesen wird.

A.

Zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führt bereits der darin begründete - wesentliche - Verfahrensmangel, daß das Landgericht nicht gemäß § 156 ZPO erneut in die mündliche Verhandlung eingetreten ist, obwohl die Wiedereröffnung sowohl zur Behebung von Verfahrensmängeln als auch wegen fehlender Entscheidungsreife bzw. wegen weiteren Aufklärungsbedarfs in tatsächlicher Hinsicht unausweichlich war (vgl. Reichold in: Thomas/Putzo, 25..Aufläge, Rdnr. 2, 5 und 6 zu § 156 ZPO). Ein weiterer und ebenfalls maßgeblicher Verfahrensfehler ergibt sich daraus, daß das Landgericht auf der Grundlage des erstinstanzlichen Streitstoffs keine Veranlassung hatte, sich mit der Frage der Prüffähigkeit der klägerischen Abrechnungen abschließend zu befassen.

1. Auch vom Standpunkt des Landgerichts aus, daß die Abrechnung in der Klageschrift keine Schlußrechnung beinhaltet, war das auf die Vorlage der "Schlußrechnung" vom 7.2.2003 gestützte Vorbringen im nachgelassenen Schriftsatz der Klägerseite vom 6.3.2003 verwertungsbedürftig und beurteilungserheblich. Hierbei kommt es auch keineswegs darauf an, ob die Einführung der nachträglich erstellten "Schlußrechnung" vom 7.2.2003 noch vom Schriftsatznachlaß gedeckt war, was im übrigen zu bejahen ist (vgl. nur BGH Baurecht 1994, 655, 656). Denn nichts spricht für die Annahme, daß die Klägerin der Meinung gewesen sein könnte, sie habe mit dem Schreiben vom 7.2.2003 an die Beklagte eine den inhaltlichen Anforderungen an eine Schlußrechnung genügende Ausarbeitung erstellt. Vielmehr hat sie lediglich geltend gemacht, "eine dem bisherigen Sachvortrag der Klage inhaltsgleiche Schlußrechnung an die Beklagte übermittelt" zu haben (Bl. 73 d.A. - Unterstreichung durch d. Senat); dies entspricht auch der im Schreiben vom 7.2.2003 selbst enthaltenen Verweisung auf die "Begründung der Schlußrechnungsforderung" in der "Ihnen vorliegende(n) Klageschrift" (vgl. Anlage K 25). Der neue prozessuale Ansatz liegt also nicht, wie das Erstgericht gemeint hat, in der Vorlage eines nachträglich erstellten und als "Schlußrechnung" bezeichneten Schriftstücks; er ergibt sich vielmehr daraus, daß die Klägerin sich erstmals auf das Vorliegen einer Schlußrechnung als solches berufen und sich hierbei zugleich auf die in der Klageschrift enthaltene Abrechnung bezogen hat.

Unter diesen Umständen war der Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung schon deshalb geboten, weil der neue Vortrag darauf beruhte, daß das Landgericht einen gemäß § 139 Abs. 2 und Abs. 4 S. 1 ZPO erforderlichen Hinweis erst in der mündlichen Verhandlung erteilt hatte und das neue Vorbringen zudem erkennen ließ, daß die Sache nach wie vor nicht vollständig erörtert worden war (vgl. BGH BauR 1999, 635, 637 f. zu einer ähnlichen Verfahrenskonstellation; ferner BGH WM 1993, 177 f.; NJW 1999, 2123 f.). Wie die Klägerin nämlich zutreffend rügt, hätte ihr insbesondere auch Gelegenheit gegeben werden müssen, zu den die Prüffähigkeit der Schlußrechnung betreffenden Rechtsstandpunkten des Landgerichts umfassend Stellung zu nehmen. Dies ergibt sich schon daraus, daß dem Tatrichter bei Bedenken gegen die Prüffähigkeit eine ins Einzelne gehende Hinweispflicht obliegt (vgl. nur BGH BauR a.a.O.). Dahingehende Hinweise sind im Streitfall jedoch nicht aktenkundig (§ 139 Abs. 4 S. 2 ZPO). Zudem lag dem neuen Vorbringen der Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz unmißverständlich die Auffassung zugrunde, die Abrechnung in der Klage habe die inhaltliche Qualität einer Schlußrechnung, so daß es genüge, dies gegenüber der Beklagten in einem als Schlußrechnung gekennzeichneten Schreiben und unter Bezugnahme auf die Klage zum Ausdruck zu bringen. Vor diesem Hintergrund hatten etwaige Hinweise des Landgerichts zur Prüffähigkeit auch nicht erst bei den inhaltlichen Anforderungen an eine Schlußrechnung anzusetzen, sondern sich zugleich auf die Frage zu erstrecken, ob es genügte, in der nachgereichten "Schlußrechnung" auf den Klageinhalt Bezug zu nehmen.

Einer dahingehenden Aufklärung der Klägerseite war das Erstgericht auch nicht im Hinblick auf die übereinstimmende Erklärung der Parteivertreter im Termin vom 7.2.2003 enthoben, wonach die Klägerin "bisher" noch keine (vorprozessuale?) Schlußrechnung erstellt habe (Bl. 68 d.A.). Denn weder aus dieser "Klarstellung" noch aus dem übrigen Protokollinhalt erschließt sich, ob das Landgericht mit den Parteivertretern zuvor die Frage der Schlußrechnungsqualität der in der Klageschrift vorgenommenen Abrechnung erörtert hatte.

Da das neue erhebliche Vorbringen der Klägerin somit einen nur lückenhaft erörterten Gesichtspunkt betraf, waren entsprechende Hinweise zugleich gegenüber der Beklagten veranlaßt. Zudem erforderte der klägerische Vortrag eine Stellungnahme der Beklagtenseite, so daß auch aus diesem Grund die Wiedereröffnung der Verhandlung geboten war (Musielak/Stadler, 3. Auflage, Rdnr. 30 zu § 139 ZPO).

2. Darüber hinaus wird von der Berufung zu Recht als eigenständiger Verfahrensfehler beanstandet, daß das Landgericht den von ihm im angefochtenen Urteil dargelegten Bedenken gegen die Prüffähigkeit der klägerischen Abrechnungen ohne ausreichende prozessuale Grundlage nachgegangen ist. Denn auch im Bauprozeß sind die in den Rechtsstreit eingeführten Rechnungen nicht von Amts wegen auf ihre Prüffähigkeit hin zu kontrollieren (allgemeine Ansicht, vgl. nur Kapellmann/Messerschmidt, Rdnr. 15 zu § 14 VOB/B; Ingenstau/Korbion/Locher, 15. Auflage, Rdnr. 8 zu § 14 Nr. 1 VOB/B). Vielmehr kommt es darauf an, ob und inwieweit sich aufgrund des Sachvortrages der Auftraggeberseite Prüf- und Fälligkeitsbedenken hinsichtlich der Abrechnung ergeben; wenn der Auftraggeber solche Einwendungen erhebt, so hat das Gericht hierauf ausdrücklich hinzuweisen und dem Auftragnehmer die Möglichkeit zur Behebung bestehender Abrechnungsdefizite zu geben (BGH BauR a.a.O.; Heiermann/Riedl/Rusam, Hd.komm. zur VOB, 9. Auflage, Rdnr. 25 b zu § 14 VOB/B). Die Prüfbarkeit der Abrechnung ist kein Selbstzweck. Sie bestimmt sich deshalb auch nicht allein nach einem abstrakt-objektiven Maßstab. Vielmehr sind es die Informations- und Kontrollinteressen des Arbeitgebers, die den Umfang der Prüfung bestimmen und begrenzen (BGH a.a.O.).

Einwände gegen die Prüffähigkeit der Abrechnung in der Klagebegründung hat die Beklagte jedoch in erster Instanz nicht unterbreitet. Ihr Verteidigungsvorbringen hinsichtlich der klägerischen Abrechnungspositionen beschränkte sich im wesentlichen auf ein Bestreiten des geltend gemachten Leistungsumfangs. Die in der Klageschrift dargelegten Berechnungsmodalitäten wurden auch nicht andeutungsweise thematisiert (vgl. Klageantwort S. 19 ff. = Bl. 60 ff. d.A.). Auch die im nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 6.2.2003 vorgelegte Stellungnahme des Wasser- und Schifffahrtsamts vom 24.2.2003 (K 26) eröffnete dem Landgericht keine Möglichkeit, seine Entscheidung im wesentlichen auf den Gesichtspunkt mangelnder Prüffähigkeit der Schlußrechnung zu stützen. Abgesehen davon, daß sich diese Stellungnahme lediglich mit dem klägerischen Schreiben vom 7.2.2003 befaßt, handelt es sich um eine nur pauschal gehaltene Äußerung, die den Anforderungen an eine substantiierte Beanstandung der Auftraggeberseite nicht genügt, (vgl. BGH WM 2002, 132).

B.

Auf diesen Verfahrensmängeln beruht auch das angefochtene Urteil, weil sich das vom Landgericht gefundene Ergebnis weder mit der von ihm gegebenen sachlichrechtlichen Begründung noch aus anderen Gründen - etwa im Hinblick auf das Vorbringen in der Berufungserwiderung der Beklagten - als haltbar erweist.

Für die Entscheidungsursächlichkeit eines festgestellten Verfahrensfehlers reicht es aus, daß das angefochtene Urteil hierauf beruhen kann (BGHZ 27, 163, 169; BGH NJW 1990, 121, 122). Es besteht daher keine Veranlassung, noch vor dem Senat diejenigen Streitpunkte abschließend zu klären, zu deren Erörterung die Wiedereröffnung der erstinstanzlichen Verhandlung geboten gewesen wäre. Diese Klärung muß vielmehr dem weiteren Prozeßverlauf vor dem Landgericht vorbehalten bleiben. Für den Ausgang des in erster Linie auf eine Fehlerkontrolle zentrierten Berufungsverfahrens kommt es allein darauf an, daß auch nach dem inzwischen erreichten Sach- und Streitstand nach wie vor keine Entscheidungsreife gegeben ist.

1. Die Fälligkeit des geltend gemachten Vergütungsanspruchs scheitert nicht am Erfordernis einer auch nach vorzeitiger Beendigung eines VOB/B-Vertrages notwendigen Schlußrechnung (vgl. dazu BGH NJW 1987, 382).

a) Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat bereits die Abrechnung in der Klageschrift den vollen Erklärungswert einer Schlußrechnung.

Hierfür genügt nämlich jede rechnungsmäßig zum Ausdruck kommende Äußerung des Auftragnehmers, aus der der Auftraggeber entnehmen kann, daß über die Vergütung aus einem Bau- oder Werkvertrag abschließend abgerechnet werden soll; die Verwendung der Bezeichnung "Schlußrechnung" ist deshalb keineswegs erforderlich (allgemeine Ansicht, vgl. Ingenstau a.a.O., Rdnr. 4 zu § 16 Nr. 3 VOB/B; Kapellmann/Messerschmidt, a.a.O., Rdnr. 65 zu § 14 und Rdnr. 173 zu § 16 VOB/B; Heiermann/Riedl/Rusam, Hd.komm. zur VOB, 10. Auflage, Rdnr. 77 zu § 16 VOB/B).

Eine derartige abschließende Abrechnung der Vergütung kann mithin auch in einer Klageschrift enthalten sein. Denn es ist allgemein möglich und zulässig, daß prozessuale Erklärungen zugleich den Tatbestand bürgerlich rechtlicher Vorschriften beinhalten und so materiell-rechtlich bindende Wirkungen auslösen, wie dies für eine im Prozeß erklärte Aufrechnung, Kündigung oder Anfechtung seit jeher anerkannt ist (vgl. Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 14. Auflage, § 63 VI 3 = S. 375). Gemessen an diesen Anforderungen bestehen deshalb keine Bedenken, auch die in der vorliegenden Klageschrift enthaltenen Darlegungen zur Höhe und Zusammensetzung der geltend gemachten Vergütungsforderung als Abrechnung mit dem Charakter einer Schlußrechnung anzusehen.

b) Hiernach sind auch die auf die Prüfungsfrist des § 16 Nr. 3 Abs. 1 S. 1 VOB/B gestützten Fälligkeitsbedenken des Landgerichts unbegründet. Denn zum Zeitpunkt des frühen ersten Termins am 7.2.2003 war diese - im Streitfall mit der Klagezustellung beginnende - Frist von zwei Monaten gerade abgelaufen. Im übrigen konnte sich die Beklagte auch hinsichtlich der "Schlußrechnung" vom 7.2.2003 nicht mehr auf eine Ausschöpfung der Frist berufen, weil sie der Klägerin mit dem Antwortschreiben vom 24.2.2003 bereits vorab ihr Prüfungsergebnis mitgeteilt hatte, so daß insoweit Fälligkeit bereits ab diesem Zeitpunkt eintrat (vgl. Motzke in: C.H. Beck'scher Kommentar zur VOB, Rdnr. 43 zu § 16 Nr. 3 VOB/B).

2. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die in der Klage enthaltene Abrechnung jedenfalls in den wesentlichen Grundzügen prüffähig. Es kann zugleich davon ausgegangen werden, daß die Klägerin nach dem inzwischen erreichten Sach- und Streitstand noch verbleibende einzelne Abrechnungsdefizite zu beheben in der Lage sein wird.

a) Insbesondere entspricht die klägerische Abrechnung im Ansatz und in der methodischen Durchführung den Rechtsprechungsgrundsätzen zur Abrechnung eines vorzeitig beendeten Pauschalpreisvertrages. Danach hat der Unternehmer die erbrachten Leistungen darzulegen und von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen. Die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen- ist nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistungen zum Wert der nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen; es kommt deshalb maßgeblich darauf an, daß der Unternehmer das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung und des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis nachvollziehbar darlegt (BGH NJW 1995, 2712 f. 1997, 733). Diesen Anforderungen genügt die klägerische Abrechnung, welche die zu erbringenden Leistungen in Teilleistungen aufgegliedert und nach der Urkalkulation bewertet (vgl. dazu BGH BauR 2003, 377, 378). Auch die Beklagte unterbreitet hierzu keine stichhaltigen Einwände. Soweit sie die Richtigkeit der kalkulatorischen Ansätze bezweifelt, berührt dies nicht die Frage der Prüfbarkeit (BGH a.a.O.).

Allerdings sind der Klägerin bei der Berechnung der Wertrelation zwischen der jeweils erbrachten Teilleistung und der vereinbarten Gesamtleistung wiederholt Fehler unterlaufen. Diese Mängel wirken sich jedoch auf die Nachvollziehbarkeit ihrer Darlegungen nicht aus und sind auch von der Beklagten bislang nicht aufgegriffen worden. Es handelt sich also um ein rein rechnerisches Defizit, das ohne weiteres behoben werden kann und die Prüffähigkeit der Abrechnung nicht in Frage stellt (vgl. BGH NJW 2001, 521, 522). Soweit die Beklagte nähere Darlegungen zu ersparten Aufwendungen Vermißt, ist dieser Einwand bis auf weiteres unbeachtlich; denn die Klägerin macht im Hauptantrag nach wie vor nur die Vergütung für erbrachte Leistungen geltend.

b) Soweit die Beklagte darüber hinaus das Fehlen eines Aufmaßes sowie - ungeachtet der der Berufungsbegründung angeschlossenen Stundennachweise - sonstiger Ausführungsbelege im Sinn des § 14 Nr. 1 S. 3 und Nr. 2 VOB/B beanstandet, führt der Einwand ebenfalls keine Entscheidungsreife herbei. Denn der Klägerin muß nach dem bisherigen Verfahrensverlauf auch unter diesem Blickwinkel noch Gelegenheit gegeben werden (§ 139 Abs. 2 ZPO), ihre Abrechnungsunterlagen sachdienlich zu ergänzen. Dieser Gesichtspunkt liegt ebenso wie die Zulassungsbedürftigkeit (§ 531 Abs. 2 ZPO) des auf die Vorlage der überarbeiteten Schlußrechnung vom 16.6.2003 gestützten Vorbringens in der Konsequenz des Umstandes, daß die Klägerin im ersten Rechtszug nicht auf die Anforderungen an eine prüfbare Abrechnung hingewiesen worden ist (vgl. hierzu eingehend Heiermann/Riedl/Rusam, a.a.O., Rdnr. 59 zu § 14 VOB/B).

Überdies leitet die Beklagte aus dem Erfordernis von Nachweisunterlagen überzogene Anforderungen her:

Die Verpflichtung zur Vorlage von Ausführungsbelegen beschränkt sich auf solche Unterlagen, die zur Rechnungsprüfung erforderlich sind. Hierzu zählen Aufmaßzeichnungen grundsätzlich nur dann, wenn die ausgeführte Leistung - wie bei einem typischen VOB/B-Vertrag der umbaute Raum bzw. der abgerechnete Materialverbrauch - anhand von Zeichnungen zu ermitteln ist (vgl. DIN 18299 Abschnitt 5). Um Nachweise in diese Richtung geht im Streitfall jedoch nicht, jedenfalls nicht in erster Linie. Die Auseinandersetzung dreht es sich vielmehr um die Frage, ob das Werk, soweit es die Klägerin inzwischen erstellt haben will, genau den exakten Maßen, konstruktiven und sonstigen technischen Anforderungen entspricht, wie sie sich aus den beiden Parteien längst vorliegenden Plänen und Ausführungszeichnungen ergeben. Was die Beklagte also letztlich verlangt, ist der Nachweis der vollen Plankongruenz der abgerechneten Leistungen; dafür kommt es jedoch nach den vorliegenden Gegebenheiten entscheidend allein auf das örtliche Aufmaß an (vgl. Kapellmann/Messerschmidt a.a.O., Rdnr. 56 zu § 14 VOB/B).

Soweit die Beklagte eine Aufschlüsselung der mit der Berufungsbegründung vorgelegten "Stundennachweise" verlangt, betrifft auch dieser Einwand nicht mehr die Nachvollziehbarkeit der Abrechnung, sondern den Nachweis des Leistungsumfangs. Es geht vorliegend eben nicht um eine Abrechnung von Stundenlohnarbeiten, deren Überprüfbarkeit maßgeblich von der Ausgestaltung der Arbeitsnachweise abhängt.

C.

Das Vorliegen der dargelegten wesentlichen Verfahrensmängel macht eine Zurückverweisung der Sache erforderlich, weil sich bereits nach dem bislang von den Parteien unterbreiteten Streitstoff jedenfalls eine umfangreiche Beweisaufnahme abzeichnet.

Hierbei geht es um eine Prognose, für die das entsprechend gilt, was bereits zur sog. Beruhensfrage ausgeführt wurde (vgl. oben B 2 vor lit. a). Die Auswirkungen der dargelegten Verfahrensfehler auf den Prozeßfortgang müssen also keineswegs schon jetzt feststehen. Es genügt vielmehr, daß sich der nachstehend erläuterte Beweisaufwand schrittweise, ergeben kann, wenn im weiteren Verfahrensverlauf das bislang angekündigte Streitprogramm insgesamt oder jedenfalls zum überwiegenden Teil abzuwickeln sein wird.

Danach besteht zunächst Beweisbedarf hinsichtlich des Verlaufs und Inhalts der zwischen den Parteien umstrittenen Verhandlungen über die Planvorgaben des Wasser- und Schifffahrtsamts und die Art und Weise ihrer Umsetzung. Hierzu hat die Klägerin bis zu 5 und die Beklagte bis zu 6 Zeugen benannt. Darüber hinaus haben beide Parteien hinsichtlich der - für die Klärung der Rechtsgrundlage der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung entscheidenden - Frage, welche konstruktiven Anforderungen an die Herstellung des gegenständlichen Schleusentors bzw. die Eignung der klägerischen Konstruktionszeichnungen zu stellen sind (und hierbei insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der sog. Freischnitte) wechselseitig die Erholung eines Sachverständigengutachtens beantragt (vgl. Bl. 6, 7 und 75 ff. bzw. Bl. 49 ff. d.A.).

Da die Beklagte auch den Umfang der von der Klägerin behaupteten Leistungen zum überwiegenden Teil bestritten hat, kann es schließlich auch auf die hierzu unterbreiteten Beweisangebote der Klägerin ankommen. Diese Beweisantritte umfassen bislang 6 Zeugen (vgl. Klageschrift S. 11 ff.).

Der Senat sieht deshalb keinen Anlaß, daß er selbst in der Sache entscheidet und von einer Zurückverweisung absieht. Dabei ist der Nachteil, den die Zurückverweisung infolge der Verzögerung und Verteuerung des Verfahrens bedeutet, gegen den Vorteil abgewogen worden, daß den Parteien der Instanzenzug - auch und gerade hinsichtlich des erst im Berufungsrechtszug rechtshängig gewordenen Feststellungsantrags - voll gewahrt bleibt.

Nicht zuletzt im Hinblick auf die von der Beklagten angekündigte Widerklage (Bl. 63 f. d.A.) hält es der Senat unter Abwägung aller Umstände nicht für sachdienlich, die sich abzeichnende umfangreiche Beweisaufnahme vor dem Oberlandesgericht durchzuführen, weshalb die Sache gemäß § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO an das Landgericht Würzburg zurückverwiesen wird.

D.

Die Parteien erhalten damit Gelegenheit, zunächst zur Prüffähigkeit der (dem klägerischen Hauptantrag zugrundeliegenden) Abrechnung noch ergänzend vorzutragen. Für das weitere Verfahren weist der Senat bezüglich der durch die Kündigung der Beklagten aufgeworfenen Einordnungsfragen auf die Entscheidungen BGH BauR 2003, 877 ff. und 2003, 1889 ff. hin.

III.

Über die Kosten des Berufungsrechtszuges wird das Landgericht mit zu entscheiden haben.

Das Urteil ist gemäß § 708 Nr. 10 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären (arg. § 775 ZPO), und zwar ohne Sicherheitsleistung nach § 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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