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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Urteil verkündet am 10.11.2003
Aktenzeichen: 4 U 98/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 648 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Bamberg IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 98/03

Verkündet am 10. November 2003

in dem Rechtsstreit

wegen Forderung.

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht und der Richter am Oberlandesgericht und aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 31. März 2003 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in dieser Höhe geleistet hat.

IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin macht gegen die beklagte Bank einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Vorlage einer (angeblich) unrichtigen und irreführenden "Finanzierungsbestätigung" für ein Bauvorhaben geltend.

1. Im Frühjahr 1997 beteiligte sich die Klägerin - ein in Schweinfurt ansässiges Bauunternehmen - mit einem am 2.4.1997 unterbreiteten Angebot an der Ausschreibung für die Rohbauarbeiten betreffend das Bauvorhaben "Doppelhaus in ...", welche von der Firma Wohnbau ... GmbH als Bauträgerin durchgeführt wurde. Für die Finanzierung dieses Objekts (einschließlich des Grundstückserwerbs) hatte die Beklagte der Bauträgerin durch Kreditverträge vom 1./2.4.1997 zwei Darlehen in Höhe von jeweils 160.000,-- DM und mit einer Laufzeit bis zum 31.12.1997 bereitgestellt (vgl. Anl. K 5.1 und 2 zur Klageschrift).

Die Firma ... GmbH (nachfolgend nur: Firma ... der Bauträgerin) zeigte sich grundsätzlich an der Vergabe der Rohbauarbeiten an die Klägerin interessiert; sie machte jedoch zugleich deutlich, daß die Stellung einer Sicherheit nach § 648 a BGB in Form einer (Bank-)Bürgschaft aufgrund der insgesamt schwierigen Situation der Firma ... problematisch sein werde. Der damalige Leiter der klägerischen Buchhaltung, ..., erkundigte sich daher in einem am 15.4.1997 geführten Telefonat mit ..., einem damaligen Mitglied des Vorstands der Beklagten, nach der Finanzierung des Bauvorhabens. Die Einzelheiten dieses Telefonats sind streitig geblieben. Jedenfalls übermittelte der Vorstand der Beklagten noch unter dem 15.4.1997 der Klägerin ein Schreiben, in dem es u.a. heißt (vgl. Anl. K 1.1):

"Finanzierungsbestätigung für den Rohbau in ...

... wir beziehen uns auf das heutige Gespräch und bestätigen, daß wir die Finanzierung des Rohbaues für das Doppelhaus in ..., übernommen haben.

Zahlungen erfolgen nur nach Anweisung durch die ... Wohnbau GmbH und entsprechend dem Baufortschritt ..."

Am 17.4.1997 schloß die Klägerin mit der Firma einen Bauvertrag, in dem ihr die Rohbauarbeiten für das genannte Objekt übertragen wurden und hierfür - unter - Zugrundelegung von Einheitspreisen - eine (vorläufige) Vergütung von 260.000,-- DM vorgesehen war. Bestandteil des Vertrages ist auch ein der Beklagten von der Buchhaltung der Klägerin übersandter Zahlungsplan. Ziff. 13 des Bauvertrages enthält u.a. folgende Bestimmungen:

"Zur Absicherung der zu erbringenden Vorleistungen dürfen wir ... darum bitten, eine Sicherheit, z.B. Bankbürgschaft, in Höhe von 60.000,-- DM insgesamt vor Baubeginn an uns zu übermitteln.

Finanzierungsbestätigungen des Finanzierungsinstituts sind Bestandteil des Vertrages ..."

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 1.2 Bezug genommen.

Für ihre in der Folgezeit erbrachten Bauleistungen, die von der Firma ... am 7.7.1997 - beanstandungsfrei - abgenommen wurden, beansprucht die Klägerin eine Gesamtvergütung von 294.057,63 DM (vgl. Schriftsatz vom 29.3.2001, - S. 2. = Bl. 39 d.A.). Hierauf sind von den bei der Beklagten für die Firma geführten Kreditkonten insgesamt 170.820,-- DM (nämlich entsprechend dem Zahlungsplan die ersten beiden Abschlagszahlungen sowie die 4. und 5. Rate) an die Klägerin überwiesen worden. Der der Beklagten ursprünglich auch für die Raten 3 und 3 a erteilte Überweisungsauftrag (mit Begleitschreiben vom 11.7.1997) wurde vom Geschäftsführer der Firma am 30.7.1997 widerrufen und aus ungeklärten Gründen auch in der Folgezeit nicht mehr erneuert.

Wegen des Differenzbetrages von 123.237,83 DM hat die Klägerin gegen die Firma ein sofort rechtskräftig gewordenes Versäumnisurteil des Landgerichts Schweinfurt vom 6.3.1998 erwirkt; die darauf gestützten Vollstreckungsversuche blieben jedoch ohne Erfolg. Am 14.8.1998 wurde ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Firma rechtskräftig abgewiesen.

Mit ihrer am 23.1.2001 zugestellten Klage hat die Klägerin den Ausfall ihrer Vergütungsforderung in Höhe von 123.237,63 DM zuzüglich Verzugszinsen von 4 % seit dem 28.5.1999 geltend gemacht. Hilfsweise hat sie den ihr erwachsenen "Vertrauensschaden" mit 83.216,92 DM beziffert.

Wegen der Einzelheiten des streitigen Vorbringens sowie des Verfahrensgangs in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Ersturteils Bezug genommen (Bl. 241 ff. d.A.).

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme mit Endurteil vom 31.3.2003 die Klage insgesamt abgewiesen. Seiner Auffassung nach hat die Beklagte zwar mit ihrer Finanzierungsbestätigung vom 15.4.1997 eine unrichtige, weil zumindest unvollständige Auskunft erteilt, so daß sie gegenüber der Klägerin aus dem zwischen den Parteien schlüssig zustandegekommenen Auskunftsvertrag zum Ersatz des sog. negativen Interesses verpflichtet sei. Auf der Grundlage des von ihm erholten Sachverständigengutachtens vom 5.5.2002 ist das Landgericht jedoch zu dem Ergebnis gelangt, daß die von der Klägerin - unter dem Gesichtspunkt eines Vertrauensschadens - nachgewiesenen Aufwendungen den Umfang der erhaltenen Vergütung nicht überstiegen, so daß ein ersatzfähiger Schaden nicht festgestellt werden könne.

2. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag unverändert weiterverfolgt. Das Rechtsmittel beanstandet in erster Linie, insoweit in weitgehender Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vorbringens der Klägerin, daß das Erstgericht die Voraussetzungen einer zur Haftung auf das Erfüllungsinteresse führenden Anspruchsgrundlage verneint hat; hierbei beruft sich die Klägerin insbesondere auf das Vorliegen eines selbständigen Garantieversprechens durch die Beklagte. Den zweiten Schwerpunkt der Berufungsangriffe bildet die Auseinandersetzung mit den Feststellungen des Landgerichts im Rahmen der Schadensberechnung, wobei die Klägerin nunmehr zu einem Differenzbetrag zwischen den ihr erwachsenen Aufwendungen und der erhaltenen (Netto-)Vergütung in Höhe von 121.730,82 DM gelangt (Berufungsbegründung S. 29 = Bl. 331 d.A.).

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und will die Berufung zurückgewiesen haben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die beigefügten Anlagen sowie die vorgelegten Urkunden Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist statthaft und auch sonst zulässig (§§ 511 ff. ZPO), in der Sache aber unbegründet.

Das Landgericht hat (im Ergebnis) zu Recht die Klage abgewiesen, weil die Beklagte der Klägerin wegen der vorliegenden "Finanzierungsbestätigung" unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt auf Schadensersatz haftet. Auch aus einem stillschweigend abgeschlossenen Auskunftsvertrag ergibt sich die geltend gemachte Einstandspflicht der Beklagten nicht. Anders als das Landgericht hat der Senat bereits Zweifel, ob zwischen den Parteien überhaupt ein Auskunftsvertrag (schlüssig) zustandegekommen ist. Die Frage kann jedoch auf sich beruhen. Denn auch auf der Grundlage der landgerichtlichen Feststellungen hat die Klägerin keine Erklärung der Beklagtenseite nachgewiesen, die entweder zum Zeitpunkt ihrer Abgabe nicht den Tatsachen entsprach oder - weil unvollständig - zumindest geeignet war, bei der Klägerin einen irreführenden Eindruck über die Zweckbestimmung oder/und den Umfang der von der Beklagten gegenüber der Firma zugesagten Kredite hervorzurufen.

1. Soweit das Berufungsvorbringen von dem Bestreben getragen wird, dem Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 15.4.1997 einen auf das positive Interesse gerichteten Haftungsansatz (Vorliegen einer Garantiezusage bzw. Bürgschaftserklärung usw.) abzugewinnen, bieten die Gegebenheiten des Streitfalls und insbesondere schon der Wortlaut des Schreibens hierfür keinerlei Anknüpfungsmöglichkeiten.

a) So kommt die Annahme einer Bürgschaftserklärung bereits deshalb nicht in Betracht, weil es an der ausdrücklichen Bezeichnung der Äußerung als Bürgschaft fehlt. Wenn ein Kreditinstitut wie die Beklagte eine Bürgschaft übernehmen will, so pflegt es dies auch klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen (OLG Köln, BauR 1997, 322). Davon ist die Klägerin bei dem nachfolgenden Abschluß des Bauvertrages am 17.4.1997 offensichtlich auch ausgegangen, wie sich" aus der in Ziff. 13 niedergelegten Verpflichtung der Bauträgerin ergibt, neben der bereits vorliegenden "Finanzierungsbestätigung" noch eine weitere Sicherheit wie z.B. eine "Bankbürgschaft" beizubringen.

b) Vor allem aber verkennt die Klägerin in diesem Zusammenhang die für die Abgrenzung einer Auskunft und einer primär zur Zahlung verpflichtenden Bestätigung maßgebenden Auslegungskriterien (vgl. hierzu und im folgenden Lauer, WM 1985, 705 ff.). Wenn ein Kreditinstitut gegenüber einem Dritten erklärt, daß

- eine bestimmte Kreditierung zugunsten eines gemeinsamen Kunden in Ordnung gehe,

- es einem bestimmten Kunden einen konkreten Kredit eingeräumt habe, oder

- die Finanzierung eines bestimmten Projekts gesichert sei,

so handelt es sich jeweils um eine rein deklaratorische Mitteilung und somit um eine bloße Auskunft. Auch das vorliegende Bestätigungsschreiben geht inhaltlich über eine derartige Mitteilung nicht hinaus; es beinhaltet keinerlei Erklärungselemente, die für sich allein oder zusammengenommen auf die Eingehung einer eigenständigen Zahlungsverpflichtung gegenüber der Klägerin hindeuten (vgl. hierzu die Zusammenstellung einschlägiger "Textbausteine" bei Lauer, a.a.O., S. 707). Sonstige besondere Umstände, die für die Begründung eines Primäranspruchs gegen die Beklagte sprechen könnten, sind nicht ersichtlich und werden von der Klägerin auch nicht behauptet.

Demnach läßt auch das Berufungsvorbringen der Klägerin bereits im rechtlichen und tatsächlichen Ausgangspunkt schlüssige Darlegungen von Gegebenheiten vermissen, aus denen eine primäre Zahlungsverpflichtung der Beklagten hergeleitet werden kann, sei es - wie in den Fällen der Bankbestätigung eines unwiderruflichen Überweisungsauftrages - aus abstraktem Schuldversprechen oder aus Vertrag zugunsten Dritter (vgl. dazu OLG Schleswig, WM 1980, 48; LG Waldshut-Tiengen, BauR 1985, 465), sei es unter dem Blickwinkel einer Ausfallhaftung wegen Vorliegens einer Garantiezusage, einer Bürgschaft oder gar einer - dem Rahmen des vorliegenden Sachverhalts ohnehin entrückten - sog. Patronatserklärung. Zu Recht und auch mit zutreffender Begründung, der sich der Senat ohne Einschränkung anschließt, hat deshalb das Landgericht eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten auch insoweit verneint, als die Klägerin aus dem später widerrufenen Überweisungsauftrag für die Raten 3 und 3 a einen Anspruch aus Vertrag zugunsten Dritter geltend macht.

c) In der Frage des Vorliegens eines selbständigen Garantieversprechens ist auch die Entscheidung, OLG Köln, BauR 1997, 322 nicht geeignet, die Auffassung der Berufung zu stützen. In dem dortigen Fall bezog sich die Bestätigung. der kreditgebenden Bank auf eine genau und abschließend bezifferte Vergütung für ein bestimmtes Einzeigewerk (Außenputz) entsprechend dem zugrundeliegenden Auftrag der Kreditnehmerin. Von einem vergleichbaren Erklärungsinhalt kann vorliegend schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Auskunft der Beklagten sich weder zum Kreditrahmen als solchem äußert noch - wie im Bezugsfall - einen konkreten Zusammenhang zwischen der angegebenen Kreditierung und einer bestimmten - vertraglich bereits so vereinbarten - Vergütungshöhe herstellt. Es handelt sich also um zwei grundverschiedene Sachverhalte, weil sich die Annahme einer Garantiezusage erst recht verbietet, wenn - wie vorliegend - in der Mitteilung der Bank noch nicht einmal der Umfang der Kreditierung betragsmäßig näher konkretisiert ist, so daß es schon an dem entscheidenden Bezugsrahmen für eine etwaige Ausfallhaftung fehlt. Infolgedessen ist es auch nicht mehr ausschlaggebend, daß nach den vorstehenden Auslegungskriterien der vom OLG Köln vorgenommenen Einordnung auch für den dort beurteilten Sachverhalt nicht näher getreten werden kann.

2. Eine Haftung der Beklagten wegen falscher Auskunft scheitert jedenfalls (schon) daran, daß nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme weder von einer unrichtigen, noch, wie das Landgericht annimmt, von einer unvollständigen Auskunft seitens des Vorstandes der Beklagten ausgegangen werden kann.

a) Den Einstieg in diese Würdigung bildet das Beweisergebnis zum Gegenstand und Inhalt des dem Bestätigungsschreiben vom 15.4.1997 vorausgegangenen Telefonats zwischen dem Zeugen und dem Bankvorstand, auf welches in der schriftlichen Erklärung ausdrücklich Bezug genommen wird.

Zu diesem Gespräch hat die Klägerin zunächst in der Klage und sodann in der Replik vom 29.3.200-1 im wesentlichen folgendes Vorbringen unterbreitet:

- "Im Rahmen dieses Gesprächs machte die Klägerin deutlich, daß sie ... nur dann abschließen und die Bauarbeiten ... nur dann durchführen werde, wenn die Leistung (Anm. des Senats: gemeint ist wohl Bezahlung) der hieraus resultierenden Vergütung sichergestellt würde. Der Vorstand der Beklagten, Herr ... erklärte daraufhin, daß die Beklagte die Finanzierung der Rohbauarbeiten ... übernommen habe und die Zahlung des aus den Leistungen der Klägerin resultierenden Werklohns außer Frage stehe" (Bl. 3, 4 d.A.).

- "Die Behauptung, Herr ... habe im Telefonat vom 15.4.1997 lediglich danach gefragt, ob die Beklagte das Bauvorhaben (Anm.: Unterstreichung durch den Senat) finanziert, ist unzutreffend ...

Selbstverständlich ging es der Klägerin um mehr als die Bestätigung darüber, daß die Beklagte das Bauvorhaben (Anm.: Unterstreichung durch den Senat) finanziert" (Bl. 41, 42 d.A.).

Demgegenüber hat der von der Klägerin benannte Zeuge ... vor dem Landgericht angegeben (Sitzungsniederschrift vom 21.6.2001, S. 2 = Bl. 80 d.A. - Unterstreichungen durch d. Senat):

"... Herrn ... habe ich gefragt, ob die ... bank das Bauvorhaben der Firma ... finanziert. Herr ... hat mir geantwortet, daß dies richtig sei, die Finanzierung stehe, das Geld liege bereit ...

Ob Herr ... sinngemäß oder ausdrücklich ... erklärt hat, daß die Zahlung des Werklohns der Firma ... GmbH außer Frage steht, kann ich mich heute nicht mehr erinnern. Ich kann mir auch nicht vorstellen, daß überhaupt jemand eine solche Aussage trifft, wenn noch keine Leistung erbracht ist ..."

Dieser vom Landgericht nicht in Zweifel gezogenen Aussage läßt sich jedenfalls folgendes entnehmen: Zunächst einmal steht entgegen der klägerischen Darstellung fest, daß die Finanzierung des Bauvorhabens als solches sowohl Gegenstand der Anfrage des Zeugen als auch einer entsprechenden Bestätigung seitens des Vorstands der Beklagten war. Zum zweiten erschließt sich aus den Angaben des Zeugen, daß er von vornherein nicht mit einer konkreten oder gar vollständigen und erschöpfenden Kreditierungszusage der Beklagten hinsichtlich einer etwaigen (!) Vergütungsforderung der Klägerin aus dem bevorstehenden Bauvertrag gerechnet hatte. Entgegen dem Klagevortrag konnte der Zeuge nicht einmal bestätigen, daß er seinen Gesprächspartner um eine dahingehende Auskunft zumindest ersucht hat. Erst recht nicht ist es durch die Aussage des Zeugen abgesichert, daß er aus der telefonischen Unterredung den Eindruck mitgenommen hat, der Kredit sei auch in Anbetracht der ihm mitgeteilten weiten Zweckbestimmung - nämlich für das gesamte Bauvorhaben - so ausreichend bemessen, daß davon jedenfalls (auch noch) die für die Rohbauarbeiten voraussichtlich anfallende Vergütung in vollem Umfang abgedeckt werde. Demnach läßt sich aufgrund der fernmündlich erteilten Auskunft für den Zeugen auf dessen Kenntnisstand und Einschätzungshorizont als Verhandlungsführer und Wissensvertreter der Klägerin insoweit abzustellen ist (§ 166 Abs. 1 BGB), kein Informationsdefizit feststellen, das eine Berichtigung oder Ergänzung dieser Auskunft durch die Beklagte geboten erscheinen ließ.

b) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch nicht belegt, daß die nachfolgende schriftliche Bestätigungserklärung der Beklagten nach den Umständen des Streitfalls jedenfalls unvollständig und deshalb geeignet war, bei der Klägerin einen unzutreffenden Eindruck über den Umfang des Kreditvolumens hervorzurufen.

Dies ergibt sich bereits daraus, daß in dem Schreiben nicht nur von der Bezifferung des gesamten Kreditvolumens, sondern auch davon abgesehen wurde, den Umfang der für das in Rede stehende (Rohbau-) Projekt zur Verfügung stehenden Kreditsumme - wenigstens bis zu einer bestimmten Größenordnung - näher zu konkretisieren.

Darüber hinaus bleibt der Inhalt des Schreibens hinter einer banküblichen Auskunft über die Kreditierung eines gemeinsamen Kunden auch insoweit zurück, als von Formulierungen mit Zusicherungscharakter abgesehen wurde (vgl. hierzu Lauer, a.a.O., S. 705). In Anbetracht dieser erkennbar zurückhaltenden Fassung des Schreibens konnte es infolgedessen auf Seite der anfragenden Klägerin auch keinem Zweifel unterliegen, daß die schriftliche Erklärung weder geeignet noch dazu bestimmt war, ihr in der Sache eine weitergehende Auskunft als zuvor im Rahmen des am selben Tag geführten Telefonats zukommen zu lassen.

Daraus, daß die schriftliche Finanzierungsbestätigung ausdrücklich auf die von der Klägerin in Aussicht genommene Werkleistung Bezug nimmt, läßt sich im übrigen auch deshalb kein zusätzlicher Erklärungswert herleiten, weil die Klägerin bereits in dem vorausgegangenen Telefonat die das gesamte Bauvorhaben umfassende Zweckbestimmung ihrer Kreditierung offengelegt hatte.

Nach alledem durfte die Klägerin, zumal der Abschluß des Bauvertrages noch bevorstand, die ihr erteilte schriftliche Auskunft keineswegs dahin verstehen, daß eine volle Finanzierung der von ihr beabsichtigten Rohbauarbeiten vorgesehen und sichergestellt sei; vielmehr war sie gehalten, nachdem ihr bereits zuvor der auf das gesamte Projekt bezogene Verwendungszweck der Kreditmittel offenbart worden war, die Auskunft lediglich in dem einschränkenden Sinne aufzufassen, daß die Kreditsumme zwar auch, jedoch nicht ohne weiteres ausschließlich - und erst recht nicht bis zu der sich aus- einer etwaigen Schlußrechnung ergebenden Höhe der Vergütungsförderung - für die von der Klägerin in Aussicht genommenen Werkleistungen zur Verfügung stehen würde.

Hiernach ist der Klägerin nicht etwa eine unvollständige, sondern eine Auskunft erteilt worden, die sich der Sache nach auf die Bestätigung einer sog. Grundfinanzierung beschränkt hat (vgl. dazu auch OLG Hamm, WM 2000, 1994 f.). In diesem Zusammenhang weist die Beklagte zu Recht darauf hin, daß bei einem mit den Gepflogenheiten der Bauträgerbranche erfahrenen Unternehmen wie der Klägerin ohne weiteres auch die Kenntnis vorausgesetzt werden darf, daß die Kreditierung eines von einem Bauträger abgewickelten Bauvorhabens in der Regel auch den Grundstückserwerb selbst einschließt, andererseits nicht von vornherein auch auf eine volle Finanzierung des eigentlichen Bauprojekts angelegt ist.

Mithin entsprach die gegenständliche Auskunft voll und ganz den Tatsachen zum maßgebenden Zeitpunkt ihrer Erteilung. Denn auch nach dem Klagevortrag (Bl. 13 d.A.) standen für den Rohbau Kreditmittel in Höhe von mindestens (320.000,-- DM - 80.000,-- DM =) 240.000,-- DM zur Verfügung; auf der Grundlage der vertraglich vereinbarten Bausumme von 260.000,-- DM entspricht dies einer Finanzierungsquote von über 90 %.

Sofern der Klägerin wegen der zurückhaltenden Formulierung der vorliegenden Auskunft mit der bloßen Bestätigung einer Grund- oder Teilfinanzierung nicht gedient sein konnte, wäre es daher ihre Sache gewesen, die Beklagte um ergänzende Auskünfte zu ersuchen oder aber sich im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit der Firma einen weitergehenden Einblick in das Finanzierungskonzept der Bauträgerin zu verschaffen (vgl. auch Lauer a.a.O. S. 705 a.E.).

c) Eine nochmalige Einvernahme des Zeugen ... durch den Senat (§§ 398, 525 ZPO) ist nicht veranlaßt, weil das vorliegende Auslegungsergebnis nicht auf einer von den landgerichtlichen Feststellungen abweichenden Würdigung der Zeugenaussage, sondern auf einer anderen Einordnung der sich aus der Aussage ergebenden Feststellungen beruht.

d) Da die Klägerin somit bereits für das Vorliegen einer unrichtigen bzw. unvollständigen Auskunft seitens der Beklagten beweisfällig geblieben ist, bedarf es keiner vertiefenden Erörterung mehr, daß der geltend gemachte Anspruch aus Auskunftsvertrag dem Grunde nach auch Bedenken hinsichtlich des haftungsbegründenden Zusammenhangs begegnet. Diese Bedenken ergeben sich zum einen aus der Angabe des Zeugen ... wonach sich die damalige Geschäftsführung der Klägerin bereits aufgrund der fernmündlich erteilten Auskunft entschlossen hat, den Auftrag zu übernehmen (Sitzungsniederschrift vom 21.6.2001, S. 3 = Bl. 81 d.A.). Demzufolge wäre die Übermittlung der schriftlichen Finanzierungsbestätigung gar nicht mehr ausschlaggebend für die angeblich schadensauslösende Disposition der Klägerin gewesen.

Zum anderen läßt auch das Berufungsvorbringen jegliche Darlegungen dazu vermissen, daß und aus welchen nachvollziehbaren Gründen ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der durch die vorliegende Auskunft der Beklagten gegebenenfalls geschaffenen Vertrauensgrundlage und der Tatsache besteht, daß angesichts des für den Rohbau zur Verfügung stehenden Kreditvolumens von mindestens 240.000,-- DM, wie es der Klagevortrag ausdrücklich zugesteht (Bl. 13 d.A.), die vorhandenen Kreditmittel zugunsten der Klägerin nur in Höhe von knapp über 170.000,-- DM ausgeschöpft wurden.

III.

Die Berufung der Klägerin ist demnach mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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