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Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Urteil verkündet am 14.05.2002
Aktenzeichen: 5 U 218/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, EGZPO, StVO, StVG, GG, GKG


Vorschriften:

BGB § 823 ff.
BGB § 839 Abs. 1
BGB § 847 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 2 n.F.
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
EGZPO § 26 Nr. 8
StVO § 1 Abs. 1
StVO § 1 Abs. 2
StVO § 3 Abs. 1 S. 2
StVO § 3 Abs. 1 S. 4
StVO § 3 Abs. 2
StVO § 18
StVO § 18 Abs. 6
StVO § 35 Abs. 6
StVG § 7 Abs. 1
StVG § 7 Abs. 2
StVG § 17 Abs. 1
GG Art. 34 S. 1
GKG § 12
GKG § 14
GKG § 25
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Bamberg IM NAMEN DES VOLKES End-URTEIL

5 U 218/01

Verkündet am 14. Mai 2002

in dem Rechtsstreit

wegen Forderung u.a.

Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht und der Richter am Oberlandesgericht und aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 15. November 2001 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.200,-- EURO abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 95.802,69 EURO (= 187.373,77 DM) festgesetzt.

V. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n.F. nicht vorliegen.

Im Hinblick auf § 26 Nr. 8 EGZPO wird die Beschwer des Klägers auf 95.802,69 EURO (= 187.373,77 DM) festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von dem beklagten Land Schadensersatz, angemessenes Schmerzensgeld und die Feststellung hälftiger Ersatzpflicht des beklagten Landes gegenüber dem Kläger hinsichtlich dessen künftigen materiellen und immateriellen Schadens aus dem Verkehrsunfall vom 30.12.1996.

Am 30.12.1996 befuhr der Kläger mit dem Pkw amtliches Kennzeichen die Bundesautobahn A 3 auf dem linken der drei Fahrspuren von Würzburg kommend in Richtung Frankfurt mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h. Auf der mittleren Spur fuhr der vom Zeugen geführte Sattelschlepper mit etwa 80 km/h, den der Kläger überholen wollte. Bei Kilometer 205, Gemarkung Stockstadt, kamen aus einer Behelfsausfahrt drei Räum- und Streufahrzeuge, deren Halter das beklagte Land ist.

Die Räumfahrzeuge verteilten sich auf den drei Spuren der A 3, um mit einer Geschwindigkeit von ca. 20 km/h mit der Schneeräumung zu beginnen.

An erster Stelle fuhr das vom Zeugen geführte Räumfahrzeug auf die Bundesautobahn ein und wechselte auf die äußerste linke Fahrspur. Die beiden anderen Räumfahrzeuge folgten dem Fahrzeug auf die mittlere bzw. rechte Fahrspur der Bundesautobahn A 3.

An sämtlichen Räumfahrzeugen waren die gelben Rundumleuchten in Betrieb.

Als der Kläger das vor ihm auf der linken Fahrspur der A 3 fahrende Räumfahrzeug bemerkte, geriet er beim Abbremsen mit seinem Fahrzeug ins Schlingern, streifte mit dessen Heck die Mittelschutzplanke und wurde nach ca. 16 m von dieser nach rechts abgewiesen. Der vom Kläger gesteuerte Pkw stellte sich hierdurch leicht schräg und prallte in dieser Position im Bereich des linken vorderen Kotflügels bis zur Fahrertür auf das vom Zeugen gesteuerte Räumfahrzeug. Bei diesem Unfallgeschehen wurde der Kläger in dem vom ihm gesteuerten Pkw eingeklemmt und schwer verletzt.

Hinsichtlich der konkreten, vom Kläger unfallbedingt davongetragenen Verletzungen wird auf das Attest des Klinikums Aschaffenburg vom 21.1.1997 (Bl. 17 - 20 d.A.) verwiesen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das beklagte Land müsse dem ihm entstandenen Schaden zumindest im Umfang von 50 % ersetzen.

Der als Fahrer des Streufahrzeuges eingesetzte Zeuge hätte die bei dem Befahren der Bundesautobahn A 3 nach den Umständen des konkreten Falles gebotene Sorgfalt nicht beachtet. Deshalb hätte der Kläger, obwohl die von ihm eingehaltene Geschwindigkeit den Verkehrsverhältnissen angepasst gewesen wäre, keine Chance gehabt, sein Fahrzeug rechtzeitig vor dem vom Zeugen gesteuerten Streufahrzeug abzubremsen.

Der auf der mittleren Spur vom Zeugen geführte Lkw hätte dem Kläger die Sicht auf die auf die Bundesautobahn auffahrenden Räumfahrzeuge des beklagten Landes versperrt, so daß der Kläger diese zu spät erkannt hätte. Das beklagte Land als Halter des unfallbeteiligten Räumfahrzeugs müsse für das Fehlverhalten des Fahrzeugführers einstehen, da dieser gegen die durch § 35 Abs. 6 StVO erhöhte Sorgfaltspflicht des § 1 Abs. 1 StVO verstoßen hätte, als er an einer unübersichtlichen Stelle sofort im spitzen Winkel auf die Bundesautobahn A 3 aufgefahren wäre. Insbesondere hätte der Zeuge den auf der Bundesautobahn A 3 herannahenden Verkehr beobachten und diesem genug Zeit lassen müssen, sich mit der veränderten Verkehrslage vertraut zu machen.

Die vom Kläger eingehaltene Geschwindigkeit von ca. 100 km/h wäre nicht überhöht gewesen, da der zum Unfallzeitpunkt gegen 21.15 Uhr des 30.12.1996 herschende Schneefall nicht zu einer geschlossenen Schneedecke auf der Bundesautobahn A 3 geführt hätte.

Bezüglich der Höhe des vom Kläger geltend gemachten materiellen Schadens, wie auch der Größenordnung des vom Kläger sich vorgestellten Schmerzensgeldes, wird auf Bl. 4 und 5 des angefochtenen Urteils (Bl. 255, 256 d.A.) verwiesen.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt:

1. Der Beklagte wird verurteilt,

a) an den Kläger 112.373,77 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

b) an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens in Höhe von 70.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.6.1998 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 50 % aller weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Verkehrsunfall vom 30.12.1996 entstanden sind und noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen ist.

Das beklagte Land hat erstinstanzlich beantragt:

Klageabweisung.

Das beklagte Land hat bestritten, daß seinen Mitarbeiter, den das erste Räumfahrzeug führenden Zeugen ein Verschulden an dem streitgegenständlichen Unfall treffen würde.

Vielmehr würde sich dieser Unfall für die Beklagtenseite als unabwendbares Ereignis darstellen; jedenfalls würde eine evtl. auf Beklagtenseite bestehende Betriebsgefahr hinter dem groben Verschulden des Klägers zurücktreten.

Zum Unfallzeitpunkt am 30.12.1996 gegen 21.15 Uhr hätte es im Bereich der Gemarkung Stockstadt noch leicht geschneit; auf sämtlichen drei Fahrspuren der Bundesautobahn A 3, Gemarkung Stockstadt in Richtung Frankfurt hätte sich eine durchgehende Schneedecke befunden. Angesichts dieser Straßenverhältnisse hätte sich der Kläger grob fahrlässig und unverantwortlich verhalten, als er sein Fahrzeug in diesem Bereich mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h gesteuert hätte.

Die Fahrer der Räumfahrzeuge, insbesondere der Zeuge als Führer des ersten Räumfahrzeugs, hätten bei Einfahren von der Behelfsauffahrt auf die Bundesautobahn A 3 in Richtung Würzburg bezüglich des auf der Bundesautobahn herannahenden Verkehrs zurückgeschaut und auf eine Distanz von 500 m weder ein Fahrzeug noch das Licht von Fahrzeugscheinwerfern gesehen. Zur sorgfältigen Durchführung der Schneeräumaufgabe des beklagten Landes auf der Bundesautobahn A 3, müsse das Räumen, um den Schnee vollständig zu entfernen, auf allen drei Fahrspuren in Fahrtrichtung Frankfurt gleichzeitig und in gestaffelter Formation durch die drei Räumfahrzeuge erfolgen.

Zum Unfallzeitpunkt hätte es nur noch leicht geschneit und es hätten gute Sichtverhältnisse geherrscht. An den drei Räumfahrzeugen wären sämtliche Warneinrichtungen - gelbe Rundumleuchten und jeweils Blitzlampen mit 300 mm Durchmesser in Betrieb gewesen.

Alle drei Fahrzeuge des beklagten Landes hätten bereits mit dem Räumen begonnen gehabt, als es zum Unfall durch Auffahren des Klägers auf das vom Zeugen gesteuerte Räumfahrzeug gekommen wäre. Der Kläger hätte bei Wahrung der gebotenen Sorgfalt die Räumfahrzeuge früher erkennen und bei Einhaltung einer den vorbenannten Verkehrsverhältnissen angemessenen Geschwindigkeit diesen Unfall vermeiden können.

Bezüglich der Einwendungen des beklagten Landes zur Höhe der geltend gemachten materiellen Schäden, wie auch des Schmerzensgeldes, wird auf Seiten 6 und 7 des angefochtenen Endurteils (Bl. 257, 258 d.A.) verwiesen.

Das Landgericht Aschaffenburg hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen und, sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Kraftfahrzeugssachverständigen und durch Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme des Deutschen Wetterdienstes.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 18.2.2000 (Bl. 141 bis 151 d.A.), sowie auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 16.7.2001 (Bl. 211 bis 236 d.A.) und auf die Stellungnahme des Deutschen Wetterdienstes vom 3.3.2000 (Bl. 169 bis 172 d.A.) verwiesen.

Das Landgericht Aschaffenburg hat mit Endurteil vom 15.11.2001 (Bl. 252 bis 263 d.A.) die Klage als unbegründet abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht Aschaffenburg ausgeführt, daß das beklagte Land dem Kläger nicht gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, Art. 34 S. 1 GG, §§ 839 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet wäre, da es sich für das beklagte Land um ein unabwendbares Ereignis handeln würde und das beklagte Land kein Verschulden an dem Unfall treffen würde.

Der klägerische Schaden wäre beim Betrieb des dem beklagten Land gehörenden und von ihm eingesetzen Räumfahrzeugs entstanden. Der bei dem beklagten Land angestellte Zeuge hätte das Räumfahrzeug in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit als Sonderrechtsfahrzeug im Sinne des § 35 Abs. 6 StVO geführt, das bei diesem Einsatz zum Schneeräumen durch zwei Rundumleuchten vorne sowie einer hinten und zwei Blinklampen hinten ausgestattet gewesen wäre. Als Führer des vorbenannten Sonderrechtsfahrzeugs wäre der Zeuge insbesondere seiner dahin bestehenden Pflicht nachgekommen, auf andere Verkehrsteilnehmer gebotene Rücksicht zu nehmen und diese vor Schäden zu bewahren.

Auf der Grundlage des nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen würde sich ergeben, daß der Zeuge sich korrekt im Rahmen der ihm treffenden straßenverkehrsrechtlichen Pflichten verhalten hätte.

Die Sicht des Zeugen im Führerstand des ersten Räumfahrzeugs hätte beim Auffahren auf die Bundesautobahn A 3 von der Behelfsauffahrt auf die von Richtung Würzburg herannahenden Fahrzeuge bei Tageslicht 400 m betragen. Als der Zeuge mit dem ersten Räumfahrzeug die Seitenbegrenzungslinie zum rechten Fahrstreifen der Bundesautobahn A 3 überfahren hätte, wäre der klägerische Pkw noch ca. 600 m entfernt gewesen. Zum Zeitpunkt, als das erste Räumfahrzeug auf den linken Fahrstreifen gefahren wäre, hätte sich der klägerische Pkw hoch ca. 530 m von diesem vom Zeugen gesteuerten Räumfahrzeug entfernt und somit weiterhin noch außerhalb des Erkennbarkeitsbereichs für den Zeugen befunden.

Der Zeuge wäre somit zu einer Zeit auf die linke Fahrspur der Bundesautobahn A 3 gefahren, als er das klägerische Fahrzeug selbst bei günstigsten Sichtbedingungen noch gar nicht hätte sehen können, diese Spur für ihn also frei gewesen wäre.

Letztlich wäre der Kläger angesichts der schneebedeckten Fahrbahn der Bundesautobahn A 3, wie auch der Sichtverhältnisse bei leichtem Schneefall zum Unfallzeitpunkt, mit ca. 100 km/h viel zu schnell gefahren.

Im Hinblick auf die bei optimalen Sichtbedingungen eröffnete Sichtweite von 400 m für den Zeugen und die vorbenannte Entfernung des klägerischen Fahrzeugs von ca. 530 m zum Räumfahrzeug des Zeugen, als dieses auf den linken Fahrstreifen der Bundesautobahn A 3 wechselte, hat das Landgericht Aschaffenburg mangels Entscheidungserheblichkeit von der Erholung eines ergänzenden lichttechnischen Gutachtens abgesehen.

Im übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 15.11.2001 wurde dem Kläger am 19.11.2001 zugestellt.

Die Berufungsschrift des Klägers ist am 17.12.2001 (Bl. 269 d.A.), die Berufungsbegründungsschrift des Klägers ist, nach entsprechender Verlängerung bis zum 6.2.2002 (Bl. 276 d.A.), am 4.2.2002 (Bl. 277 d.A.) bei dem Oberlandesgericht Bamberg eingegangen.

Der Kläger wendet sich gegen das klageabweisende Urteil erster Instanz mit der Begründung, daß das angefochtene Urteil verfahrensfehlerhaft zustandegekommen wäre.

So hätte das Landgericht die ergänzende Befragung des Sachverständigen zu dem Gesichtspunkt unterlassen, ab welcher Geschwindigkeit der Unfall für den Kläger unvermeidbar gewesen wäre. Auch hätte das Landgericht ein ergänzendes lichttechnisches Gutachten zur Klärung der Frage einholen müssen, welche Sicht für den Kläger und den Zeugen bei ungünstigen Lichtverhältnissen (bei Nacht und Schneefall) gegeben gewesen wäre.

Der bei dem beklagten Land angestellte Führer des ersten Räumfahrzeugs, der Zeuge, hätte wegen der im Unfallbereich liegenden langgestreckten Rechtskurve nicht im spitzen Winkel zügig auf die linke Fahrspur der A 3 hinüber fahren dürfen; vielmehr hätte der Zeuge unter Beachtung des Vorrangs der auf der Bundesautobahn A 3 herannahenden Kraftfahrzeuge nur in der Weise auf die linke Fahrspur überwechseln dürfen, indem er zunächst die rechte Fahrspur benutzte, sodann auf die mittlere Fahrspur überwechselte und nach deren Benutzung und des Ausschlusses der Gefährdung nachfolgender Fahrzeuge, auf die linke Fahrspur wechselte.

Das konkrete Unfallgeschehen wäre für den Kläger nicht vermeidbar gewesen, sofern dieser sein Fahrzeug mit einer etwas höheren Geschwindigkeit als 100 km/h geführt hätte. Für das beklagte Land wäre jedoch der Unfall vermeidbar gewesen, sofern in einige Entfernung vor der Behelfsauffahrt für die Räumfahrzeuge eine visuelle Warnung für die nachfolgenden Ausfahrer erfolgt wäre.

Mit Schriftsatz vom 4.2.2002 beantragt der Kläger in der Berufungsinstanz:

Unter Abänderung des am-15.11.2001 verkündeten Urteils des Landgerichts Aschaffenburg, Az.: 3 O 491/99,

1. das beklagte Land zu verurteilen,

a) an den Kläger 112.773,77 DM (= 57.455,80 EURO) nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

b) an den Kläger einen in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens in der Höhe von 70.000,-- DM (= 35.790,43 EURO) zu zahlen.

2. festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger 50 % aller weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Verkehrsunfall vom 30.12.1996 entstanden sind und noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen ist.

Das beklagte Land beantragt:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 15.11.2001 wird zurückgewiesen.

Das beklagte Land verteidigt das angefochtene Urteil mit der Begründung, daß der Kläger die Bundesautobahn A 3 nachts, bei Schneefall und schneebedeckter Fahrbahn mit ca. 100 Stundenkilometern und Sichtbeeinträchtigung durch Fahrzeuge auf der Mittelspur im Rahmen der langgezogenen Rechtskurve, viel zu schnell, insbesondere nicht auf Sicht befahren hätte, bzw. in erheblichem Maß unaufmerksam gefahren wäre.

Demgegenüber stellte sich das Unfallgeschehen vom 30.12.1396 auf der Bundesautobahn A 3 bei Kilometer 205, Gemarkung Stockstadt für das beklagte Land als unabwendbar dar; den Fahrzeugführer träfe kein Verschulden, da er den vom Kläger geführten Pkw, als der Zeuge mit dem ersten Räumfahrzeug auf die Bundesautobahn A 3 auffuhr, gar nicht erkennen konnte. Dies gelte erst recht, wenn der Kläger noch schneller als 100 km/h gefahren sein sollte, weil er in diesem Fall bei Einfahren des Räumfahrzeugs auf die Bundesautobahn noch weiter entfernt gewesen wäre.

Über die an den Räumfahrzeugen in ausreichendem Maß vorhandenen Warneinrichtungen hinaus, nämlich insgesamt acht gelbe Rundumleuchten und vier Blitzlampen, die sämtlich in Betrieb gewesen wären, wäre eine weitere visuelle Warnung vor dem Räumfahrzeugen nicht erforderlich gewesen. Insbesondere hätten sich die anderen nachfolgenden Fahrzeuge auf den Einsatz der Räumfahrzeuge eingestellt und ihre Geschwindigkeit im erforderlichen Umfang herabgesetzt, wie auch zum Teil die Warnblinkanlagen eingeschaltet.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsatz mit Anlagen, die Sitzungsniederschriften und das angefochtene Urteil verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Gemäß § 543 Abs. 1 ZPO nimmt der Senat auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, denen der Senat vollumfänglich folgt, Bezug.

Der Senat bestätigt das angefochtene Urteil des Landgerichts Aschaffenburg, weil eine eventuelle Haftung des beklagten Landes aus Betriebsgefahr nach § 7 Abs. 1 StVG hinter der Haftung des Klägers wegen dessen schwerwiegenden Verschuldens infolge viel zu schnellen Fahrens auf schneebedeckter Fahrbahn der Bundesautobahn A 3 bzw. erheblicher Unaufmerksamkeit des Klägers bei Befahren der Bundesautobahn in dieser konkreten Verkehrssituation zurücktritt und dem Kläger Schadensersatzansprüche nach den § 823 ff. BGB nicht zustehen. Zutreffend ist das Landgericht Aschaffenburg zu dem Ergebnis gelangt, daß der das erste Räumfahrzeug führende Zeuge sowohl zügig als auch in spitzem Winkel von der Behelfsauffahrt auf die linke Fahrspur der Bundesautobahn A 3 zum Zweck des Schneeräumens bei schneebedeckter Fahrbahn auffahren durfte, weil das Fahrzeug des Klägers zu diesem Zeitpunkt, gemäß den überzeugenden Ausführungen im Gutachten des Sachverständigen vom 16.7.2001, noch 530 m von diesem Räumfahrzeug entfernt war (vgl. Bl. 232 d.A.).

Da, auch bei Tageslicht und besten Sichtverhältnissen, für den Führer des Räumfahrzeuges auf den aus Richtung Würzburg nachfolgenden Verkehr, zu dem auch der Kläger zählte, eine Sicht von maximal 400 m bestand, steht fest, daß der Zeuge den Pkw des Klägers beim Überwechseln auf die linke Fahrspur nicht sehen konnte, da sich der klägerische Pkw zu diesem Zeitpunkt außerhalb der maximalen Sichtweite des Führers des ersten Räumfahrzeuges befand.

Daher bedurfte es auch nicht der ergänzenden Einholung eines lichttechnischen Gutachtens zur Klärung der Sichtweite bei ungünstigen Lichtverhältnissen (bei Nacht und Schneefall), weil dies für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung ist, als ein diesbezügliches Ergebnis eines lichttechnischen Gutachtens an der tatsächlichen Entfernung des klägerischen Fahrzeugs zum Räumfahrzeug von 530 m außerhalb der maximalen Sichtweite von 400 m (bei Tageslicht) nichts ändern würde.

Darüberhinaus führte die Feststellung schlechterer Sichtverhältnisse im Hinblick auf das gebotene Fahrverhalten des Klägers dazu, daß dieser um so langsamer zu fahren hätte, je schlechter die Sicht sich für ihn darstellte. Korrespondierend dazu führte ein noch schnelleres Fahren des Klägers als mit 100 km/h dazu, daß sich der dem Kläger zu machende Schuldvorwurf mit steigender Geschwindigkeit weiter vergrößerte.

Gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 StVO hat der Kläger seine Geschwindigkeit insbesondere den schlechten Straßenverhältnissen bei schneebedeckter Fahrbahn und den schlechten Sichtverhältnissen infolge Nacht und Schneefalls anzupassen, so daß der Kläger um so langsamer zu fahren hatte, je schlechter sich die Sichtverhältnisse für ihn darstellten.

Maßgebend für die Bejahung eines groben Verschuldens des Klägers am Zustandekommen des Unfalls ist, daß der Kläger sich dem auf der linken Fahrspur der Bundesautobahn A 3 befindlichen Räumfahrzeug des beklagten Landes unter Verstoß gegen das Sichtfahrgebot des §§ 3 Abs. 1 S. 2, 4 StVO von rückwärts genähert hat und durch diesen Verkehrsverstoß das zum Unfall führende heftige Bremsmanöver selbst bei erheblichem Schuldvorwurf herbeigeführt hat. Das Sichtfahrgebot gilt auch auf Autobahnen (vgl. OLG Bamberg, NZV 2000, S. 49; Henschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., Rdnr. 15 zu § 3). Der Kläger hat zunächst die linke Fahrspur der Bundesautobahn A 3 mit einer so hohen Geschwindigkeit befahren, daß er innerhalb der überschaubaren Strecke nicht zum Stillstand kommen konnte. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob seine tatsächliche Geschwindigkeit 100 km/h betrug oder aber - wie der Kläger i., zweiter Instanz in Betracht gezogen hat - 110 km/h. Die Fahrbahn, die der Kläger befuhr, war für ihn nach seinem Angaben wegen ihres kurvigen Verlaufs (langgestreckte Rechtskurve) und der auf der mittleren Fahrspur befindlichen LkwŽs zunächst nicht einsehbar. Diese Tatsache sowie der Umstand, daß sich der Bremsweg des Klägers durch die schneebedeckte Fahrbahn verlängern mußte, hätten den Kläger zu einer erheblichen Verringerung der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit veranlassen müssen. Hinzu kommt, daß es am 30.12.1996 gegen 21.15 Uhr bereits dunkel war, der Kläger also mit Beleuchtung fahren mußte.

Eine Einschränkung des Sichtfahrgebots des § 3 Abs. 1 S. 2 StVO gemäß § 18 StVO kommt hier nicht in Betracht, da die in § 18 Abs. 6 StVO aufgeführten Sonderfälle nicht vorliegen. Der Kläger konnte sich an den Schlußleuchten eines vor ihm fahrenden Fahrzeugs nicht orientieren, denn er hat das vor ihm befindliche Räumfahrzeug des beklagten Landes nach seinen eigenen Angaben wegen der Kurve und der auf der mittleren Fahrspur fahrenden LkwŽs gerade nicht gesehen.

Auch auf Autobahnen muß prinzipiell mit Hindernissen - sogar mit unbeleuchteten - gerechnet werden. Der Benutzer einer Autobahn braucht seine Geschwindigkeit lediglich nicht so gering zu bemessen, daß er selbst außergewöhnlich schwer erkennbare auf der Fahrbahn liegende Gegenstände noch rechtzeitig erkennen kann. Dazu gehören Fahrzeuge aber gerade nicht, und zwar selbst dann nicht, wenn sie nachts unbeleuchtet auf der Fahrbahn einer Autobahn stehen sollten (vgl. OLG Bamberg, NZV 2000, S. 49; Hentschel, a.a.O., Rdnr. 27).

Diese Erwägungen müssen erst recht im konkreten Fall für ein langsam fahrendes Räumfahrzeug gelten, zumal der Kläger bei schneebedeckter Fahrbahn und zur Nachtzeit mit dem Einsatz von Schneeräumfahrzeugen rechnen muß und seine Fahrweise darauf einzustellen hat.

Das Verschulden des Klägers ist als schwerwiegend anzusehen.

Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt, vgl. NZV 1990, S. 154, ist bei Fahren mit Ablendlicht eine Geschwindigkeit von 60 km/h und mehr schon als grob fahrlässig anzuseilen. Zwar ist hier unklar, ob der Kläger bei Dunkelheit mit Fernlicht oder Ablendlicht gefahren ist, jedoch ist das Befahren der Autobahn bei schneebedeckter Fahrbahn, den benannten Sichtbehinderungen durch die auf der Mittelfahrspur befindlichen LkwŽs und der langgestreckten Rechtskurve mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h als grob fahrlässig einzustufen.

Der Kläger hat unter Zugrundelegung seines eigenen Sachvortrages, er habe den Streckenverlauf aus den vorbenannten Gesichtspunkten nicht einsehen können, einen "Blindflug in die Kurve hinein" bei Dunkelheit, Winterwetter und schneebedeckter Fahrbahn gemacht. Soweit sich aus dem vorbenannten Gutachten des Sachverständigen überzeugend entnehmen läßt, daß das Räumfahrzeug trotz der vorhandenen Kurve, nach Wegfall der Sichtbehinderung durch die auf der Mittelfahrspur befindlichen LkwŽs, für den Kläger auf eine Entfernung von rund 235 m bereits sichtbar war (vgl. Bl. 233 d.A.), hätte diese Strecke bei Einhaltung einer den Umständen angemessenen Geschwindigkeit bei weitem ausgereicht, um den Unfall zu vermeiden. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß der Sachverständige seinen Berechnungen lediglich eine Vollbremsverzögerung von 1,5 m/s2 für das klägerische Fahrzeug zugrunde legte, obwohl üblicherweise bei schneebedeckter Fahrbahn von einer Vollbremsverzögerung von 4 m/s2 ausgegangen werden kann.

Soweit der Kläger das Räumfahrzeug bereits aus größerer Distanz bemerkt und nicht sofort reagiert haben sollte, wäre ihm darüberhinaus eine unaufmerksame Fahrweise und damit ein schwerwiegender Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO vorzuwerfen.

Angesichts dieses schwerwiegenden Verkehrsverstoßes des Klägers gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung erscheint die Bejahung eines unabwendbaren Ereignisses gemäß § 7 Abs. 2 StVG für das beklagte Land im Rahmen der angefochtenen Entscheidung vertretbar; jedenfalls tritt eine Haftung aus Betriebsgefahr des beklagten Landes gemäß § 7 Abs. 1 StVG hinter diesem schwerwiegenden Verschulden des Klägers und der hohen Betriebsgefahr des Pkw zurück.

Der Führer des Fahrzeugs des beklagten Landes hat selbst unter Einhaltung der gebotenen Sorgfalt gehandelt.

Zwar hat der Zeuge die linke Fahrspur der Bundesautobahn A 3 mit der selbst für ein im Einsatz befindliches Räumfahrzeug geringen Geschwindigkeit von 20 km/h befahren; gleichwohl ist ihm ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 StVO nicht vorzuwerfen, weil das Räumfahrzeug die Bundesautobahn nicht ohne triftigen Grund mit dieser geringen Geschwindigkeit befahren hat.

Der Fahrer des Räumfahrzeugs kann nämlich das Vorliegen der Voraussetzung des § 35 Abs. 6 StVO für sich in Anspruch nehmen. Voraussetzung dafür ist zunächst, daß das Räumfahrzeug durch weißrot-weiße Warneinrichtungen (vgl. Bl. 218 d.A., dort Lichtbild 1 und 2) ordnungsgemäß gekennzeichnet war.

Darüberhinaus ist nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme auch davon auszugehen, daß die am Räumfahrzeug befindlichen Rundumleuchten wie auch die dort vorhandenen Blitzlichter mit 30 cm Durchmesser (vgl. erneut Bl. 218 d.A., dort Lichtbild 1) eingeschaltet waren.

Der Fahrer des Räumfahrzeuges hat bei seinem in langsamem Tempo durchgeführten Einsatzfahrt auch nicht gegen das Übermaßverbot (§ 35 Abs. 8 StVO) verstoßen.

Der Fahrer eines bevorrechtigten Fahrzeuges darf unter Berücksichtigung der Wichtigkeit und Dringlichkeit seiner Aufgabe, die er im Einzelfall zu erfüllen hat, ein gewisses Risiko in Kauf nehmen; er muß aber auch prüfen, welches Maß an Wagnis im einzelnen Fall noch als zulässig anzusehen ist (vgl. OLG Bamberg, VM 1976, 94, 95).

Diese Abwägung hat der Fahrer sachgerecht vorgenommen. Der Einsatz des Räumfahrzeugs am 30.12.1996 gegen 21.15 Uhr war wichtig und dringlich, da sämtliche Fahrspuren der Bundesautobahn A 3 schneebedeckt waren und die Fahrbahn zur Nachtzeit von dieser Schneedecke zu befreien war.

Über die am Räumfahrzeug eingeschalteten Rundumleuchten und Blitzlichter hinaus, waren, entgegen der Ansicht des Klägers, weitere Sicherheitsmaßnahmen, wie etwa das Aufstellen eines Warnpostens oder die Beteilung eines nachfahrenden Fahrzeugs mit Signaltafel nicht erforderlich.

Die denkbare zusätzliche Sicherungsmaßnahme des Einsatzes eines in ausreichendem Abstand hinter dem Räumfahrzeug fahrenden weiteren Fahrzeuges mit einer Signaltafel stellt jedoch im Rahmen des ohnehin schon schwer zu bewerkstelligenden Wintereinsatzes eine unzumutbare Maßnahme dar.

Im übrigen kann von den Verkehrsteilnehmern erwartet werden, daß sie nicht nur das Sichtfahrgebot einhalten, sondern sich insbesondere bei Schneefall und schneebedeckter Fahrbahn zur Nachtzeit auf den Einsatz von Räumfahrzeugen einstellen.

Ansprüche aus § 823 BGB scheiden danach ebenfalls aus, weil ein Verschulden des Fahrers des Räumfahrzeuges nicht vorliegt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO, 12, 14, 25 GKG.

Ende der Entscheidung

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