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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Urteil verkündet am 03.05.2005
Aktenzeichen: 5 U 99/04
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2
BGB § 123
BGB § 124 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Bamberg IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 U 99/04

Verkündet am 3. Mai 2005

in den Rechtsstreit

wegen Forderung.

Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2005 durch den Einzelrichter, Richter am Oberlandesgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 14. April 2004 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 16.950,-- EUR festgesetzt.

V. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Gründe:

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Oberlandesgericht hat weiteren Beweis durch Erholung des Sachverständigengutachtens Dr. ... vom 28.2.2005 (Bl. 171 bis 200 d.A.), wie auch durch mündliche Erläuterung dieses Gutachtens durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. ... im Termin vom 3.5.2005 erhoben.

Hinsichtlich der Berufungsanträge wird auf die Protokolle vom 3.5.2005 und 14.9.2004 verwiesen.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Auch das Berufungsgericht bejaht das Vorliegen einer arglistigen Täuschung seitens der Beklagten.

Das arlistige Verhalten der Beklagten liegt darin, daß sie unstreitig der Klägerin, entgegen der die Beklagte treffenden Verpflichtung, nicht offenbarte, daß an dem von der Klägerin gekauften Pkw BMW von der Beklagten selbst umfangreiche Lackierarbeiten mit Spachtelung (Lackierung der Stoßstange und des linken hinteren Seitenteils, dies mit lokalen Spachtelarbeiten/vgl. das Sachverständigengutachten vom 28.2.2005/dort Seite 3) vorgenommen worden sind.

Unter Verweis auf diese Lackier- und Spachtelarbeiten hat die Klägerin, bei Kenntnis durch das DEKRA-Gutachten vom 4.12.2003, innerhalb der Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB, mit Berufungserwiderung vom 26.8.2004 (Bl. 123 d.A.) den Kaufvertrag über den Pkw BMW wegen arglistiger Täuschung im Sinne von § 123 BGB wirksam angefochten.

Bei den oben genannten umfangreichen Lackierarbeiten durch die Beklagte handelt es sich um einen Offenbarungspflichtigen Umstand, auch wenn ihnen kein Unfallschaden, sondern lediglich Kratzer am Fahrzeug zugrunde lagen.

Es muß davon ausgegangen werden, daß auch ein möglicher Kaufinteressent - beispielsweise bei einem Weiterverkauf des Fahrzeugs durch die Klägerin - die Tatsache der umfangreichen Nachlackierung, insbesondere an der Seitenwand, durch eine bloße Sichtprüfung erkennen kann (vgl. insoweit das von der Klägerin erholte DEKRA-Privatgutachten, das wegen der Nachlackierungen annahm, daß ein Unfallschaden vorliegen würde).

Demgemäß liegt es nahe, daß der Kaufinteressent auch einen - wenn auch letztlich nicht begründeten - Unfallverdacht hegen und aus diesem Grund nur einen erheblich verminderten Kaufpreis akzeptieren oder gar vom Kauf Abstand nehmen wird.

Deshalb stellt die Tatsache der Lackierungs- und Spachtelarbeiten des Fahrzeugs der Klägerin - auch ohne Unfall - einen Offenbarungspflichtigen, weil für den Wert des Fahrzeugs erheblichen Umstand dar.

Im übrigen wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils des Landgerichts Coburg zur Problematik der arglistigen Täuschung, wie auch zur Verneinung der Verjährung der Ansprüche der Klägerin verwiesen.

Ende der Entscheidung

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