Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Urteil verkündet am 07.05.2004
Aktenzeichen: 6 U 59/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 286
ZPO § 287
ZPO § 92 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Bamberg IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 U 59/03

in dem Rechtsstreit

wegen Forderung

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg hat unter Mitwirkung der Richter am Oberlandesgericht xxx , und xxx aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin zu 1) wird das Endurteil des Landgerichts Coburg vom 24. September 2003 in der Kostenentscheidung wie folgt abgeändert:

Von den Gerichtskosten tragen die Kläger als Gesamtschuldner 91 %, der Kläger zu 2) und die Beklagte jeweils 4,5%.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger als Gesamtschuldner 91 %, dder Kläger zu 2) weiter 4,5 %. Die Beklagte trägt 4,5 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

II. Die weitergehende Berufung der Klägerin zu 1), die Berufung des Klägers zu 2) sowie die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

III. Im Berufungsverfahren tragen von den Gerichtskosten die Kläger als Gesamtschuldner 91 %, der Kläger zu 2) und die Beklagte jeweils 4,5 %.

Die Kläger tragen 91 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten als Gesamtschuldner, der Kläger zu 2) weitere 4,5%.

Die Beklagte trägt 4,5 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von l20 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vorher Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Kläger verlangen von der Beklagten Schadensersatz wegen falscher Wirtschaftsauskünfte.

Die Klägerin zu 1), deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Kläger zu 2) ist, betreibt einen Großhandel mit Gemüse, Obst und Früchten. Dabei bezog sie Waren direkt aus den Erzeugerländern Frankreich und Italien, u.a. von der Firma xxx in Perpignan. Die Beklagte ist als Inkassounternehmen tätig und erteilt Wirtschaftsauskünfte. Über die Klägerin erteilte sie Auskünfte an zwei Auskunfteien in Italien bzw. Frankreich, die diese Informationen wiederum an ihre Kunden, darunter die Firma xxx weitergaben.

Seit dem Jahr 1998 erteilte die Beklagte falsche Auskünfte über die Kläger, da sie den tatsächlichen Geschäftsführer der Klägerin zu 1), den Kläger zu 2) xxx mit einem xxx verwechselte, der am 21.10.1998 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte und gegen den zwei Inkassoverfahren anhängig gewesen waren. Infolge dieser Verwechslung erteilte die Beklagte über die Klägerin zu 1) u.a. folgende Auskunft:

"Zu einem Kredit kann in diesem Fall keine Stellung genommen werden. Eine Geschäftsverbindung bedarf entsprechender Sicherheiten."

"Finanzlage/Zahlungserfahrung: liegen nicht vor. Die Betriebsmittel haben sich bisher als ausreichend erwiesen. Zahlungsbeanstandungen gegen die GmbH selbst liegen bisher nicht vor."

Nachdem anlässlich eines Telefonats der Zeugin xxx mit der Firma xxx die Falschinformation aufgedeckt worden war, unterrichtete die Beklagte ihre Auskunftsempfänger, widerrief die gegebenen Auskünfte und erteilte eine neue Auskunft über die Klägerin zu 1). Dabei wurde der Klägerin zu 1) ein Bonitätsindex von 2,5 auf einer Skala zwischen 1,0 (sehr gut) und 6,0 (ungenügend) erteilt.

Die Kläger haben in erster Instanz vorgetragen, aufgrund der Falschauskunft habe die Firma xxx im Februar 2000 einen bereits erteilen Auftrag storniert. Dadurch sei ihnen ein Gewinn in Höhe von 7.230,-- DM entgangen und ein Deckungskauf mit zusätzlichen Kosten in Höhe von 275,-- DM erforderlich gewesen. Durch die Falschauskunft seien ihnen im Jahr 1999 Gewinne in Höhe von 72.627,06 DM entgangen. Diesen Gewinn berechnen die Kläger mit 8 % des Umsatzverlustes, den die Klägerin 1999 im Vergleich zu 1998 erlitten habe. Sie begründen den entgangenen Gewinn damit, dass es aufgrund der über sie erteilten Negativauskunft im Jahr 1999 kaum noch möglich gewesen sei, die Waren direkt im Ausland einzukaufen, so dass die Klägerin in erheblichem Umfang teuere Zukäufe über den Großmarkt in Deutschland habe tätigen müssen.

Die Beklagte hat in erster Instanz im wesentlichen geltend gemacht, sie habe lediglich über den Kläger zu 2), nicht aber über die Klägerin zu 1) falsche Auskünfte erteilt. Zudem bestreitet sie die Kausalität ihrer Auskunft für etwaige Gewinneinbußen der Klägerin. Deren Behauptungen seien reine Vermutungen.

Das Landgericht Coburg hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeuginnen xxx und xxx sowie des Zeugen xxx .

Das Landgericht Coburg hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin zu 1) 3.837,25 Euro zu bezahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin zu 1) habe gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des entgangenen Gewinns aus dem stornierten Geschäft mit der Firma xxx im Februar 2000 aus §§ 824, 831 BGB. Diesen Schaden hat das Landgericht trotz der abweichenden Aussagen der Zeugen xxx und xxx aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin xxx für erwiesen erachtet.

Die Klage des Klägers zu 2) sowie die weitergehende Klage der Klägerin zu 1) hat das Landgericht abgewiesen. Der Kläger zu 2) sei nicht nach § 824 BGB schadensersatzberechtigt, da er nicht unmittelbar betroffen sei. Auch einen weitergehenden Anspruch der Klägerin zu 1) auf entgangenen Gewinn wegen des Umsatzrückgangs im Jahr 1999 hat das Landgericht Coburg verneint, da eine Kausalität der von der Beklagten erteilten Falschauskunft für diesen Umsatzrückgang nicht nachgewiesen sei. Zwar reiche zum Nachweis eines entgangenen Gewinnes die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Ursächlichkeit aus. Auch sei die Darstellung der von der Klägerin benannten Zeugin xxx durchaus glaubhaft. Sie reiche jedoch zur Begründung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Ursächlichkeit der Falschauskunft nicht aus. Der Zeugin xxx sei von keinem der potentiellen Lieferanten jemals erklärt worden, einer vertraglichen Beziehung stünden Zweifel an der Kreditwürdigkeit der Klägerin entgegen. Die angesprochenen Firmen hätten vielmehr andere Gründe, z.B. Transportschwierigkeiten, Kapazitätsengpässe u.a. angegeben. Tatsächlich sei eine Vielzahl anderer Gründe für das NichtZustandekommen weiterer Lieferantenkontakte denkbar. Die Zeugin xxx, die die Marktgegebenheiten genau kenne, habe selbst Einwirkungen der Konkurrenz auf dem immer härter werdenden Obst- und Gemüsemarkt als Ursache vermutet. Auch die Zeugin xxx habe keineswegs eine Negativauskunft als Hindernis für eine Geschäftsbeziehung genannt.

Gegen das den Klägervertretern am 29.9.2003 zugestellte Urteil des Landgerichts Coburg vom 24.9.2003 haben die Kläger am 27.10.2003 Berufung eingelegt und mittels eines am 14.11.2003 beim Oberlandesgericht Bamberg eingegangenen Schriftsatzes begründet. Die Beklagte, der die Berufungsbegründung am 8.1.2004 zugestellt wurde, hat mit dem am 5.2.2004 eingegangenen Schriftsatz Anschlussberufung eingelegt und gleichzeitig begründet.

Die Kläger rügen eine Verletzung der Vorschriften der §§ 286, 287 ZPO. Zwar gehe das Erstgericht zutreffend davon aus, dass zum Nachweis der Kausalität die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Ursächlichkeit der Falschbehauptung für einen Umsatzrückgang ausreiche, nach der Beweisaufnahme sei jedoch von einer solchen überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszugehen. Dies folge im wesentlichen aus der Aussage der Zeugin xxx und aus den Auskünften potientieller Lieferanten, die ihr entweder mitgeteilt hätten, die gewünschte Ware sei nicht vorrätig, oder einen zu hohen Preis angesetzt hätten. Da der Kläger zu 2) Alleingesellschafter der Klägerin zu 1) sei, wirke sich der eingetretene Schaden auch ihm gegenüber unmittelbar aus und treffe ihn selbst. Noch am 27.11.2003 sei eine Bestellung daran gescheitert, dass der Kreditversicherer xxx dem die Beklagte damals eine falsche Auskunft erteilt hatte, eine Auskunft über die Kläger gesperrt habe. Die Kläger rügen zudem, dass das Landgericht bei der Kostenentscheidung § 92 Abs. 2 ZPO in der Fassung vom 27.7.2002 und nicht in der alten Fassung angewandt habe.

Die Kläger beantragen:

1. Das Urteil des Landgerichts Coburg vom 24.9.2003 wird abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger einen Betrag in Höhe von 41.226,52 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt:

Die Berufung wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Im Wege der Anschlussberufung beantragt sie,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Die Beklagte rügt die fehlerhafte Beweiswürdigung durch das Erstgericht. Dieses habe zudem das materielle Recht falsch angewandt. Die streitgegenständliche Falschauskunft betreffe nämlich lediglich die Person des Geschäftsführers der Klägerin zu 1), nicht aber diese selbst, und begründe deshalb keinen Anspruch aus § 824 BGB.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen. Wegen der vom Landgericht festgestellten Tatsachen wird zudem auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

II.

A.

Die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts Coburg vom 24.9.2003 ist statthaft, sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511 ff. ZPO); sie ist damit zulässig.

B.

In der Sache bleibt die Berufung der Kläger - von einem geringfügigen Teilerfolg bei der Kostenentscheidung abgesehen - ohne Erfolg. Das angefochtene Endurteil des Landgerichts Coburg vom 24.9.2003 ist im Ergebnis und in der Begründung zutreffend. Das Berufungsvorbringen der Kläger führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Berufungsgericht nimmt deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug.

Zum Berufungsvorbringen der Kläger ist ergänzend folgendes auszuführen:

1. Das Landgericht ist - wie auch die Kläger einräumen - zu Recht davon ausgegangen, dass zur Begründung der Kausalität der von der Beklagten erteilten Falschauskunft für den Umsatzrückgang der Klägerin eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ausreicht (vgl. Münchner Kommentar-Mertens, 3. Aufl., Rdnr. 89 zu § 824 BGB m.w.N.).

Die Kläger rügen die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung jedoch gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Solche konkreten Anhaltspunkte haben die Kläger nicht vorgetragen. Sie rügen keine konkreten Fehler oder Mängel der Beweiswürdiguna des Landgerichts. Vielmehr wollen sie die Beweiswürdigung des Landgerichts durch ihre eigene ersetzen.

Dabei gelingt es ihnen jedoch nicht, Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen zu begründen.

Hierzu ist in Ergänzung der Beweiswürdigung des Landgerichts folgendes festzustellen:

Das Landgericht Coburg hat die von den Klägern benannte Zeugin xxx auf die sich die Kläger auch in der Berufungsbegründung berufen, als glaubwürdig und ihre Darstellung der Ereignisse als glaubhaft gewürdigt. Es ist jedoch auch unter Zugrundelegung dieser Aussage aufgrund detaillierter nachvollziehbarer Überlegungen zu dem Ergebnis gelangt, dass auch eine Vielzahl anderer Gründe für das Nichtzustandekommen weiterer Lieferantenkontakte denkbar ist.

So vermutete die Zeugin xxx selbst andere Ursachen, insbesondere das Bestreben der Konkurrenz, zu verhindern, dass die Klägerin auf den deutschen Märkten Fuß fasse. Die Zeugin xxx sagte zudem aus, auch ihre Stammlieferanten hätten oft die benötigte Ware nicht liefern können bzw. nicht zu den von der Klägerin avisierten Preisen liefern wollen und hätten versucht, die Preise in die Höhe zu drücken. Diese Stammlieferanten hatten keine Veranlassung, sich über die Kreditwürdigkeit der Klägerin Sorgen zu machen. Dass sie sich ebenso verhielten wie potentielle Ersatzlieferanten, spricht dafür, dass für deren Verhalten nicht die Falschauskunft der Beklagten ursächlich war. Dafür spricht auch, dass die Klägerin mit der Firma xxx, auch nachdem diese von der Unrichtigkeit der Kreditauskunft erfahren hatte, keine Geschäfte mehr tätigen konnte. Schließlich hat sich, auch nach Aussage der Zeugin xxx keiner der potentiellen Lieferanten auf Zweifel an der Kreditwürdigkeit der Klägerin berufen. Dies gilt auch für die Zeit, nachdem die Falschinformation offengelegt worden war. Vielmehr haben die potentiellen Lieferanten andere Gründe wie Transportschwierigkeiten, Kapazitätsengpässe, gestiegene Preise und Ähnliches angegeben.

Dies gilt auch für die Firma xxx, auf die sich die Kläger berufen. Die Firma xxx Co teilte der Klägerin am 2.12.1999 mit, sie könne die angefragte Menge nicht organisieren. Dazu sei die Bestellung der Klägerin zu kurzfristig erfolgt. Außerdem würden die Kohlrabi fehlen. Die Zeugin xxx die für die Firma xxx arbeitet, begründete die Tatsache, dass es zu keinem Vertragsschluss mit der Klägerin kam, damit, dass die xxx-Versicherung eine positive Auskunft über die Bonität der Firma gegeben habe, allerdings mit Verspätung.

Nach alldem hat das Landgericht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Falschauskunft für die "Engpässe" der Klägerin und ihren Umsatzrückgang zu Recht verneint.

2. Das Landgericht hat einen eigenen Schadensersatzanspruch des Klägers zu 2), des Geschäftsführers und Alleingesellschafters der Klägerin, zu Recht verneint. Der Kreis der Schadenersatzberechtigten ist - der Rechtsprechung zum betriebsbezogenen Eingriff entsprechend - auf diejenigen Personen beschränkt, die von der unwahren Tatsachenmitteilung unmittelbar betroffen sind. Dies ist vorliegend allein die Klägerin zu 1), die den Obst- und Gemüsehandel betreibt. Nebenbei bemerkt, ist ein vernünftiges wirtschaftliches Interesse des Klägers zu 2), der als Alleingesellschafter der Klägerin von einer Schadensersatzzahlung an diese mittelbar profitiert, an einer Gesamtgläubigerschaft auch nicht zu erkennen.

C)

Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Coburg vom 24.9.2003 ist gemäß § 524 ZPO statthaft. Sie wurde fristgerecht (§ 524 Abs. 2 S. 2 ZPO) und formgerecht eingelegt und begründet (§ 524 Abs. 3 ZPO); sie ist damit zulässig.

D)

In der Sache bleibt jedoch auch die Anschlussberufung der Beklagten ohne Erfolg. Auch insoweit nimmt das Berufungsgericht auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug.

Zum Berufungsvorbringen der Beklagten ist ergänzend folgendes auszuführen:

1. Die Beklagte beruft sich darauf, der Inhalt der streitgegenständlichen Falschauskunft betreffe lediglich die Person des Geschäftsführers der Klägerin zu 1), habe jedoch keinen direkten Bezug zur Klägerin zu 1), da es sich bei dieser um eine juristische Person entsprechend der Haftungsbeschränkung handele.

Dem ist nicht zu folgen. § 824 BGB ist eine Ausprägung des Schutzes der sogenannten Geschäftsehre, der wirtschaftlichen Wertschätzung gegenüber schuldhaften Angriffen, die auch nur mittelbar geeeignet sind, den Erwerb oder das geschäftliche Fortkommen eines anderen zu gefährden (BGH, NJW 1965, 32; OLG Frankfurt, NJW 1996, 1146). Voraussetzung ist, dass die Äußerung sich so, wie sie im Verkehr verstanden wird, mit der Klägerin befasst, oder in einer engen Beziehung zu ihren Verhältnissen, ihrer Betätigung oder ihrer gewerblichen Leistung steht (BGH, DB 1989, 921). Dies ist vorliegend der Fall. Die Wertschätzung, die eine GmbH im Geschäftsleben genießt oder nicht genießt, hängt wesentlich von der Person des Geschäftsführers ab. Die falsche Auskunft, dass dieser am 21.10.1998 die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe, befasst sich so, wie sie im Verkehr verstanden wird, auch mit der Klägerin und ist uneingeschränkt geeignet, deren Kredit zu gefährden. Fahrlässige Unkenntnis, die für dies Anwendbarkeit des § 824 Abs. 1 BGB ausreicht, liegt zweifelsfrei vor.

2. Soweit die Beklagte eine fehlerhafte Beweiswürdigung durch das Erstgericht rügt, gilt das unter B) Gesagte entsprechend. Auch die Beklagte trägt keine konkreten Anhaltspunkte vor, die geeignet wären, Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen zu begründen. Das Landgericht Coburg hat den Umstand, dass die Zeugin als Ehefrau des Klägers zu 2) im Lager der Klägerin steht, und ein wirtschaftliches Interesse an einem für diese positiven Ausgang des Prozesses hat, naturgemäß nicht übersehen, sondern sich mit diesem Umstand in der Beweiswürdigung detailliert auseinandergesetzt. Ergänzend hierzu ist festzustellen, dass auch und gerade die differenzierte Aussage der Zeugin xxx zu den übrigen Problemen der Lieferantensuche für ihre Glaubwürdigkeit spricht. Dass das Landgericht Coburg bei der Beweiwürdigung insoweit die Aussage der Zeugin xxx nicht erwähnt, ist naheliegend, da diese aussagte, über eventuell von der Klägerin an die Firma xxx erteilte Aufträge nichts zu wissen.

E)

Auf die Berufung der Klägerin war lediglich die Kostenentscheidung des Erstgerichts abzuändern, da gemäß § 26 Nr. 2 EGZPO § 92 Abs. 2 ZPO a.F. anzuwenden ist, der es nur dann erlaubt, der ganz überwiegend unterliegenden Partei die gesamten Prozesskosten aufzuerlegen, wenn der geringfügige Teil, mit dem sie obsiegt hat, keine besonderen Kosten verursacht hat. Die Klägerin zu 1) klagte 41.226,52 Euro ein. Ihr wurden 3.387,25 Euro zugesprochen. Mit 37.839,27 Euro unterlag sie. Da die Rechtsanwaltsgebühr gemäß Anlage zu § 11 Abs. 1 BRAGO bei einem Streitwert bis 40.000,-- Euro 902,-- Euro, bei einem Streitwert bis 45.000,-- Euro dagegen 974,-- Euro beträgt, liegt ein sogenannter "Gebührensprung" vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91, 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision, § 543 Abs. 2 ZPO, liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat weicht von der zu § 824 BGB ergangen obergerichtlichen Rechtsprechung nicht ab. Der hier zu entscheidende Fall wird ersichtlich geprägt durch die ihm eigenen Besonderheiten im Tatsachenbereich. Entscheidend sind die mittels Beweiserhebung und -würdigung zu klärenden bzw. geklärten Tatsachenfragen.

Verkündet am 7. Mai 2004



Ende der Entscheidung

Zurück